Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (ÜTVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.06.2000
Eingangsformel
Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 28 Abs. 1 Nr. 5 BauO NRW überwacht werden:
1. der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände,
2. das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften auf Baustellen (Beton B II),
3. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,
4. der Einbau von Verpressankern,
5. die Herstellung von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle,
6. das Einbringen von Ortschäumen auf Bauteilflächen über 50 m².
Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.
Für die Tätigkeiten nach § 1 Nrn. 2, 3, 5 und 6 gelten die Überwachungsstellen, die bisher als Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 28 Abs.1 Nr.4 in Verbindung mit § 27 Abs.2 BauO NRW die entsprechenden Bauprodukte überwachen, als anerkannte Überwachungsstellen nach § 28 Abs. 1 Nr. 5 BauO NRW für Tätigkeiten nach § 20 Abs. 6 BauO NRW.
Die Tätigkeiten nach § 1 Nrn. 1 und 4 sind bis zum 31.Mai 2002 von der Überwachungspflicht ausgenommen.
Die Verordnung tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.
Düsseldorf, den 8. März 2000
Der Minister für Bauen und Wohnen
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.