Nordrhein-Westfalen

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung, (Außer-Kraft-Treten: 1. Januar 2002)

Ausfertigungsdatum:
01.06.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung, (Außer-Kraft-Treten: 1. Januar 2002)

- SGV.NRW. - Seite 1 2011 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung, Bekanntmachung der Neufassung vom 05.08.1980 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung, Bekanntmachung der Neufassung Vom 5. August 1980 ( Fn1) Auf Grund des Artikels II der Vierten Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 27. November 1979 (GV. NW. S. 903) wird im Einvernehmen mit dem Finanzminister nachstehend der vom 1. Februar 1980 an geltende Wortlaut der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 9. Januar 1973 (GV. NW. S. 98) unter Berücksichtigung der Änderungen durch die Erste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 28. Mai 1974 (GV. NW. S. 196). Zweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 30. März 1976 (GV. NW. S. 134). Dritte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 12. Dezember 1978 ( GV. NW. S. 612). Vierte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 27. November 1979 ( GV. NW. S. 903) bekanntgemacht. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1980 Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW) vom 2 3. November 1971 (GV. NW. S. 354) ( Fn2), geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 19 77 (GV. NW. S. 354). wird verordnet: § 1 ( Fn14) (1) Für die im anliegenden Allgemeinen Gebührentarif genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Kosten erhoben Der Allgemeine Gebührentarif bildet einen Teil dieser Verordnung(Anlage). (2) Die für die Gemeinden und Gemeindeverbände in § 2 Abs. 3 GebG NRW enthaltene Ermächtigung, für die in dieser Gebührenordnung erfassten Amtshandlungen eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen zu erlassen, gilt nicht 1. für die Tarifstellen 10.3.1 bis 10.3.3, 10.4.1 bis 10.4.8, 10.5.1.9.1, 10.5.1.10, 10.5.1.11.1. 10.5.1.11.2, 10.10.4, 10.11.1, 10.11.2, 10.14.11 bis 10.14.13, 10.15.1, 10.16.1, 10.16.2 und 10.17.1 bis 10.17.4, 2. für die Tarifstellen 15c.1 bis 15c.4. §2 Zur Abgeltung mehrfacher Amtshandlungen, die denselben Schuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können die Gebühren für einen im voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden. § 3 ( Fn3) (1) Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint. (2) Bei Personen im Sinne des § 2 des Landesaufnahmegesetzes vom 21. März 1972 (GV. NW. S. 61) ( Fn 4) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 1990 (GV. NW. S. 208), ist von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abzusehen, wenn die Amtshandlung innerhalb von zwei Jahren nach Wohnsitznahme im Lande Nordrhein-Westfalen vorgenommen wird. Wird die Amtshandlung aus Gründen, die der Schuldner nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb von zwei Jahren vorgenommen, so verlängert sich die Frist um ein weiteres Jahr vom Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses an. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 2 §4 Soweit die Gebühr in Vomhundert- oder Vomtausendsätzen des Wertes des Gegenstandes zu berechnen ist und der Allgemeine Gebührentarif nichts anderes bestimmt, beträgt sie mindestens eine Deutsche Mark. Bruchteilsbeträge sind jeweils auf halbe und volle Markbeträge nach unten abzurunden. § 5 ( Fn5) Die Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden erläßt das Innenministerium. Das Einvernehmen des Finanzministeriums ist erforderlich. §6 § 6 enthielt Änderungs- und Aufhebungsvorschriften. §7 Inkrafttreten/Inhaltsübersicht § 5 tritt am Tage nach der Verkündung, die Verordnung im übrigen tritt zwei Monate nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung vom 9. Januar 1973. Die vom Inkrafttreten bis zum Zeitpunkt der Neubekanntmachung eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung. Allgemeiner Gebührentarif ( Fn 6) Inhaltsübersicht Hinweis für den Benutzer: Erst im Anschluß an diese Inhaltsübersicht folgt der Zugang zu den Gebührentarifstellen. Tarifstelle / Gegenstand 01 Arbeits- und sozialrechtliche Angelegenheiten 02 Baurechtliche Angelegenheiten 02.1 Berechnung der Gebühren, Begriffe; 2.2 Auslagen; 2.3 Ermässigungen; 02.4 Grundgebühren; 02.5 Sondergebühren; 2.6 Energieeinsparungsvorschrifen; 2.7 Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes; 02.8 Besondere Prüfungen und Massnahmen; 2.9 Sonstige Gebühren 03 Bergbauangelegenheiten 03a Bauberufsrechtliche Angelegenheiten 04 Besoldungs-, versorgungs- und tarifrechtliche Angelegenheiten 04a Denkmalschutz 05 Einwohnerwesen 5a Personalausweiswesen 06 Enteignungsrechtliche Angelegenheiten 07 Feuerlöschwesen 08 Forst-, Jagd- und Fischereiwesen 08.1 Forstangelegenheiten 8.2 Fischereiangelegenheiten 08.3 Jagdangelegenheiten 09 Fundsachen 10 bis 10.6.2.7 Gesundheitsrechtliche Angelegenheiten (Teil I) 10.7 bis 10.19.2 (Teil II) 11 Gewerberechtliche Angelegenheiten (Anlagen, Stoffe) 12 Gewerberechtliche Angelegenheiten (Ausübung des Gewerbes) 13 Grundstücksverkehrsrechtliche Angelegenheiten 14 Handels- und wirtschaftsrechtliche Angelegenheiten 15 Handwerk 15a.1 bis 15a.13.6.3 Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten (Teil I) 15a.4 bis 15a.7.2 (Teil II) 15b Landschaftsgesetz 15c Zugang zu Informationen über die Umwelt 15d Inanspruchnahme des Landesumweltamtes in den Aufgabenbereichen Immissionsschutz (einschließlich Anlagensicherheit) und Gentechnik 15e (gestrichen, s. 18. ÄnderungsVO v. 10.2.98 )) 15f Raumordnungsverfahren 15 g Kerntechnische Angelegenheiten 16a Ernährungswirtschaftliche Angelegenheiten 16.1 bis 16.2.3.5 Landwirtschaftliche Angelegenheiten (Teil I) 16.7 bis 16.7.5.2 Pflanzenschutz (Teil II) 16.8 bis 16.14.1 Landw. Angelegenheiten (Teil III) © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 3 17 Lotterieangelegenheiten 17a Ordensrechtliche Angelegenheiten und Ehrenzeichen 18 Polizeiliche Angelegenheiten 18a Ordnungsrechtliche Angelegenheiten 19 Presserechtliche Angelegenheiten 20 ( gestrichen, s. 18. ÄnderungsVO v. 10.2.98 ) 21 Schul- und Hochschulwesen 22 Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten 23 Angelegenheiten der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung (Teil I) 23.6 bis 23.7.22 (Teil II) 23.8 bis 23.9.4.26.2 (Teil III) 23.9.5 bis 23.9.10 (Teil IV) 24 Verkehrsrechtliche Angelegenheiten 25 Vereins- und stiftungsrechtliche Angelegenheiten 26 entfallen 27 Gentechnikrechtliche Angelegenheiten 28 Wasser-, abfall- und abgrabungsrechtliche Angelegenheiten 28.2 bis 28.a.2 Abfall- u. Abgrabungsr. Angelegenheiten 28a Bodenschutzrechtliche Angelegenheiten 29 Wohnungswesen und Städtebauförderung 30 Sonstiges 31 Rechtsbehelfe Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Hinweis für den Benutzer des Internet: Nachfolgend die Zugänge zu den Gebührentarifstellen. Für jede Tarifnummer der Inhaltsübersicht ist ein gesonderter Zugang vorgesehen. Bei der CD-ROM erfolgt der Zugang über die Gliederungsstufe "Inhaltsübersicht" 1 Arbeits- und sozialrechtliche Angelegenheiten (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 1.1 Arbeitsschutz 1.1.1 Entscheidung über Ausnahmen von den Arbeitnehmerschutzvorschriften durch die a) unteren Landesbehörden Gebühr DM 20 bis 1 000 b) Landesmittelbehörden Gebühr DM 30 bis 2 000 c) Landesoberbehörden und die obersten Landesbehörden Gebühr DM 50 bis 3 000 1.1.2 Amtshandlungen zur Durchführung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) in der jeweils geltenden Fassung 1.1.2.1 Entscheidung über die Zulassung der Bestellung eines anderen Fachkundigen (§ 7 Abs. 2) Gebühr DM 200 1.1.2.2 Entscheidung über die Gestattung der Bestellung von solchen Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit, die noch nicht über die erforderliche Fachkunde verfügen (§ 18): je betroffene Person Gebühr DM 80 1.1.2.3 Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung über die Erfüllung der Pflichten nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (§ 719 a RVO) Gebühr DM 50 bis 1 000 1.1.3 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen aufgrund des § 4 der Verordnung über Arbeitsstätten - ArbStättV - vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr DM 20 bis 1 000 1.1.4 Inanspruchnahme der Landesanstalt für Arbeitsschutz © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 4 1.1.4.1 Entscheidung über die Ermächtigung von Ärzten Gebühr DM 150 bis 500 a) gemäß § 13 der Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909) in der jeweils geltenden Fassung b) gemäß § 4 der Verordnung über die Beschäftigung von Frauen auf Fahrzeugen vom 2. Dezember 1971 (BGBl. I S. 1957) zur Vornahme von Untersuchungen 1.1.5 Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach dem Arbeitszeitgesetz a) nach § 7 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, § 12 Satz 2 Gebühr DM 50 bis 3 000 b) nach § 13 Abs. 3 Gebühr DM 50 bis 1 000 c) nach § 13 Abs. 4 und 5 Gebühr DM 200 bis 10 000 d) nach § 15 Abs. 1 und 2 Gebühr DM 200 bis 5 000 1.2 Jugendhilfe Amtshandlungen die aus Anlaß einer Adoption oder Erteilung einer Pflegeerlaubnis (§ 44 SGB VIII ) erforderlich werden, sind gebührenfrei 2 Baurechtliche Angelegenheiten (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 2.1 Berechnung der Gebühren, Begriffe 2.1.1 Bauliche Anlagen im Sinne der Tarifstelle 2 sind bauliche Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 BauO NW sowie andere Anlagen und Einrichtungen i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NW. Im übrigen gelten für den Bereich der Tarifstelle 2 die Begriffsbestimmungen der Landesbauordnung und der aufgrund der Landesbauordnung erlassenen Vorschriften. 2.1.2 Rohbausumme Die Rohbausumme ergibt sich für die in der Anlage 1 genannten Gebäudearten aus der Vervielfachung ihres Brutto-Rauminhaltes mit den jeweils angegebenen Rohbauwerten je m³ Brutto-Rauminhaltes. Der Brutto-Rauminhalt bestimmt sich nach DIN 277 Teil 1 Ausgabe Juni 1987, die in der Anlage 2 auszugsweise wiedergegeben ist. Die Rohbauwerte der Anlage 1 basieren auf einer Mitteilung der von den unteren Bauaufsichtsbehörden im Jahre 1984 für die Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten angewandten ortsüblichen Rohbaukostensätze, die aufgrund der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen im Mai jeden Jahres bekanntgegebenen Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude, Instandhaltung und Straßenbau in Nordrhein-Westfalen fortgeschrieben wurden. Die Rohbauwerte der Anlage 1 sind fortzuschreiben. Die Fortschreibung richtet sich nach der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen im Mai jeden Jahres bekanntgegebenen Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude, Instandhaltung und Straßenbau in Nordrhein-Westfalen. Das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium gibt jährlich die der Ermittlung der Rohbausumme zugrunde zu legenden fortgeschriebenen Rohbauwerte im Ministerialblatt Teil II bekannt. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die Rohbauwerte (Absätze 2 und 3) anteilig zu ermitteln. Für nicht in der Anlage 1 genannte Gebäudearten, bei denen die Rohbausumme auch nicht nach Absatz 4 festgelegt werden kann, ist die Rohbausumme nach den veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten zu ermitteln, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Genehmigung für die Herstellung aller bis zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus (§ 82 Abs. 1 BauO NW) fertigzustellenden Arbeiten und Lieferungen einschließlich Umsatzsteuer erforderlich sein werden. Zu diesen Rohbaukosten zählen insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtung sowie die Kosten für Bauteile, die nicht zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus fertigzustellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Die Rohbausumme ist auf volle 1 000 DM aufzurunden. 2.1.3 Herstellungssumme © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 5 Soweit die Gebühren nach der Herstellungssumme berechnet werden, sind die veranschlagten ( geschätzten) Kosten einer baulichen Anlage zugrunde zu legen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung für die Herstellung aller Arbeiten und Lieferungen einschließlich der Gründung und der Erdarbeiten nach den ortsüblichen Baustoffpreisen und Löhnen einschließlich Umsatzsteuer erforderlich sein werden. Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Herstellungskosten von Teilen baulicher Anlagen, die nicht Gegenstand baurechtlicher Prüfungen sind bleiben unberücksichtigt. Werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung bestimmt, die selbst keiner baurechtlichen Prüfung unterliegt, ist der Gebührenberechnung nur die Hälfte der Herstellungssumme zugrunde zu legen. Die Herstellungssumme ist auf volle 1 000 DM aufzurunden. 2.1.4 Zeitaufwand Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede angefangene Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,35 v. H. des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag wird vom für die Bauaufsicht zuständigen Ministerium jährlich im Ministerialblatt Teil II bekanntgegeben. 2.1.5 Berechnung der Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise 2.1.5.1 Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise für die Errichtung von Gebäuden werden die Gebühren in Tausendsteln der Rohbausumme berechnet. Die Rohbausumme ist auf volle 1 000 DM aufzurunden und mit mindestens 20 000 DM anzusetzen. 2.1.5.2 Die volle Gebühr ergibt sich entsprechend der Klasseneinteilung (Anlage 3) aus der Gebührentafel ( Anlage 4) zum Gebührentarif. Für die Zwischenstufen der Rohbausumme ist die Gebühr durch Interpolation nach folgenden Formeln zu ermitteln: Bauwerksklasse 1 15,0 K-0,2 Bauwerksklasse 2 22,5 K-0,2 Bauwerksklasse 3 30,0 K-0,2 Bauwerksklasse 4 37,5 K-0,2 Bauwerksklasse 5 47,0 K-0,2 (K=Rohbausumme in 1 000 DM) Eine Interpolation zwischen den Klassen der Gebührentafel (Anlage 4) ist nicht zulässig. 2.1.5.3 Für die Prüfung bautechnischer Nachweise von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, sowie von Teilen baulicher Anlagen, wie Fassaden, ist die Gebühr unter Zugrundelegung der Herstellungssumme bei entsprechender Anwendung der Tarifstellen 2.1.5.1 Absatz 2 und 2.1.5.2 zu berechnen. 2.1.5.4 Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise folgender Baumaßnahmen wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 2.1.4) berechnet: a) Änderung (z.B. Umbauten) und Abbrüche von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen, b) genehmigungsbedürftige Baugrubensicherungen und weitere Baubehelfe. Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz berechnet. 2.1.5.5 Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen. 2.2 Auslagen 2.2.1 Werden Sachverständige oder sachverständige Stellen von den Bauaufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben herangezogen (§ 61 Abs. 3 BauO NW), so sind neben den Gebühren nach Tarifstellen 2.4.1 bis 2 .9.6 die den Sachverständigen oder sachverständigen Stellen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. Tarifstelle 2.3.2 bleibt unberührt. Tarifstellen 2.3.2 und 2.9.5.4 bleiben unberührt. 2.2.2 Die festgesetzten Vergütungen für die Tätigkeiten der Prüfämter und Prüfingenieure für Baustatik (§ 2 1 BauPrüfVO), die hierfür von der unteren Bauaufsichtsbehörde einen Prüfauftrag gem. § 22 BauPrüfVO erhalten haben, sind neben den Gebühren für die Entscheidungen über die Genehmigungen, die Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigungen als Auslagen zu erheben. 2.2.3 Auslagen, die durch Dienstreisen oder Dienstgänge zur Bauüberwachung oder zu Bauzustandsbesichtigungen entstehen, gelten durch die Gebühren nach Tarifstelle 2.4.10 als abgegolten, es sei denn, die Auslagen entstehen © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 6 durch die Wiederholung eines fruchtlos verlaufenden Termins einer Bauzustandsbesichtigung (Tarifstelle 2.4.10.5). 2.3 Ermäßigungen 2.3.1 Werden für mehrere gleiche oder weitgehend vergleichbare bauliche Anlagen (gleiche oder weitgehend vergleichbare Bauvorlagen) gleichzeitig eine oder mehrere Baugenehmigungen, Teilbaugenehmigungen, Ausführungsgenehmigungen oder Vorbescheide beantragt, so ermäßigen sich die Gebühren sowie die Vergütung der Prüfämter und Prüfingenieure für Baustatik für jede Anlage auf die Hälfte, bei nur zwei baulichen Anlagen für jede Anlage auf drei Viertel; dies gilt nicht für Gebühren und entsprechende Vergütungen nach Tarifstelle 2.4.10. 2.3.2 Werden bei der Bauüberwachung, bei Bauzustandsbesichtigungen oder bei Fliegenden Bauten (Tarifstelle 2.5.7) Sachverständige oder sachverständige Stellen hinzugezogen und werden die mit den Amtshandlungen verbundenen Tätigkeiten überwiegend von diesen ausgeübt, so ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 2.4.10, 2.5.4.1 oder 2.5.5 um 50 v.H. bis 80 v.H. Die Gebühren nach Tarifstelle 2.4.10 werden von der Bauaufsichtsbehörde nur im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Tätigkeit erhoben. 2.3.3 Wird über eine Baugenehmigung nach vorangegangener Typengenehmigung (§ 78 BauO NW) entschieden, so ermäßigt sich die Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2 für jede bauliche Anlage um die Hälfte. 2.3.4 Entsprechen die mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen im wesentlichen dem Inhalt eines Vorbescheides, so wird die Gebühr für den Vorbescheid zur Hälfte auf die Gebühr nach Tarifstelle 2.4. 1, 2.4.2, 2.4.3 oder 2.4.4 angerechnet. Die Gebühr für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise wird insgesamt auf die Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3 oder 2.4.4 angerechnet; jedoch ist eine Gebühr von 1/10 der Gebühr für den Vorbescheid von mindestens DM 100 höchstens aber DM 1 000 zu erheben. 2.4 Grundgebühren 2.4.1 Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung 2.4.1.1 von Gebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW Gebühr: 6 v. T. der Rohbausumme jedoch mindestens DM 100 2.4.1.2 von Gebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, die Sonderbauten (§ 54 BauO NRW) sind Gebühr: 10 v. T. der Rohbausumme jedoch mindestens DM 100 2.4.1.3 von Gebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW Gebühr: 13 v. T. der Rohbausumme jedoch mindestens DM 100 2.4.1.4 von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, nicht § 66 BauO NRW unterliegen und im Übrigen nicht im zeitlichen und konstruktiven Zusammenhang mit der Errichtung oder Erweiterung von unter Tarifstellen 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 genannten Gebäuden stehen, und zwar a) solcher im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW Gebühr: 6 v. T. der Herstellungssumme b) solcher im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, die Sonderbauten (§ 54 BauO NRW) sind, und Windenergieanlagen, unabhängig von ihrer Höhe Gebühr: 10 v. T. der Herstellungssumme c) solcher im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW Gebühr: 13 v. T. der Herstellungssumme jedoch jeweils mindestens DM 100 2.4.1.5 von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen im Sinne der Tarifstellen 2.4.1.1, 2.4.1.2 und 2.4.1.4 Buchstaben a) und b), bei denen auf Antrag (§ 68 Abs. 5 BauO NRW) Nachweise nach § 68 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauO NRW sowie die Anforderungen an den baulichen Brandschutz geprüft werden, und zwar für die Prüfung a) der Nachweise über die Standsicherheit einschließlich des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile sowie des Nachweises über den Schallschutz Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 7 b) des Nachweises über den Wärmeschutz Gebühr: 10 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.1 oder 2.4.1.2 c) der Anforderungen an den baulichen Brandschutz Gebühr: 15 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.1 oder 2.4.1.2 2.4.1.6 von Werbeanlagen einschließlich Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigungen sowie Bescheinigungen nach § 82 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW Gebühr: 6 v. H. der Herstellungssumme jedoch mindestens DM 100 2.4.2 Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Änderung 2.4.2.1 von Gebäuden im Sinne der Tarifstelle 2.4.1.1 Gebühr: 6 v. T. der Herstellungssumme jedoch mindestens DM 100 2.4.2.2 von Gebäuden im Sinne der Tarifstelle 2.4.1.2 Gebühr: 8 v. T. der Herstellungssumme jedoch mindestens DM 100 2.4.2.3 von Gebäuden im Sinne der Tarifstelle 2.4.1.3 Gebühr: 13 v. T. der Herstellungssumme jedoch mindestens DM 100 2.4.2.4 von in Tarifstelle 2.4.1.4 genannten baulichen Anlagen, und zwar solchen a) im Sinne von Tarifstelle 2.4.1.4 Buchstabe a) Gebühr: 6 v. T. der Herstellungssumme b) im Sinne von Tarifstelle 2.4.1.4 Buchstabe b) Gebühr: 8 v. T. der Herstellungssumme c) im Sinne von Tarifstelle 2.4.1.4 Buchstabe c) Gebühr: 13 v. T. der Herstellungssumme jedoch jeweils mindestens DM 100 2.4.2.5 von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen im Sinne von Tarifstellen 2.4.2.1, 2.4.2.2 und 2.4.2.4 Buchstaben a) und b), bei denen auf Antrag (§ 68 Abs. 5 BauO NRW) Nachweise nach § 68 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauO NRW und die Anforderungen an den baulichen Brandschutz geprüft werden, und zwar für die Prüfungen a) der Nachweise über die Standsicherheit einschließlich des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile sowie des Nachweises über den Schallschutz Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8 b) des Nachweises über den Wärmeschutz Gebühr: 10 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.2.1 oder 2.4.2.2 c) der Anforderungen an den baulichen Brandschutz Gebühr: 15 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.2.1 oder 2.4.2.2 2.4.2.6 von Werbeanlagen einschließlich Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigungen sowie Bescheinigungen nach § 82 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW Gebühr: 6 v. H. der Herstellungssumme jedoch mindestens DM 100 2.4.3 Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen a) ohne genehmigungsbedürftige bauliche Maßnahmen Gebühr DM 100 bis 5 000 b) mit genehmigungsbedürftigen baulichen Maßnahmen neben der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2 oder 2.4.4 Gebühr DM 100 bis 5 000 2.4.4 Entscheidung über die Erteilung einer Abbruchgenehmigung einschließlich Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung sowie Bescheinigung nach § 82 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW je nach Schwierigkeit und Umfang der baurechtlichen Prüfung Gebühr je abzubrechende bauliche Anlage: DM 100 bis 3 000 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 8 2.4.5 Entscheidung über die Erteilung jeder Teilbaugenehmigung nach § 76 BauO NW, unbeschadet der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.1 Gebühr: DM 100 bis 500 2.4.6 Entscheidung über die Erteilung eines Vorbescheides Gebühr DM 100 bis 1/1 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3 oder 2.4.4 Anmerkung: 1/1 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1 bis 2.4.4 ist für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise (Tarifstelle 2.1.5) zu erheben 2.4.7 Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides 2.4.7.1 Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides (§ 77 BauO NW auch in Verbindung mit § 71 Abs. 2 BauO NW) Gebühr 1/5 der für die Genehmigung oder den Vorbescheid erhobenen Gebühr jedoch mindestens DM 100 höchstens aber DM 1 000 2.4.7.2 Entscheidung über die erneute Erteilung einer durch Fristablauf erloschenen Baugenehmigung oder eines Vorbescheides, wenn sich die baurechtlichen Beurteilungsgrundlagen inzwischen nicht wesentlich geändert haben und die Bauvorlagen mit den zur erloschenen Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen im wesentlichen übereinstimmen Gebühr: 1/3 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3, 2.4.4, 2.4.5 oder 2.4.6 jedoch mindestens DM 100 höchstens aber DM 1 000 2.4.8 Bautechnische Nachweise 2.4.8.1 Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit Gebühr: 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.5 2.4.8.2 Prüfung der Nachweise über das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsklasse der tragenden Bauteile Gebühr: 1/20 der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8.1 jedoch mindestens DM 100 2.4.8.3 Prüfung der Nachweise des Schallschutzes Gebühr: 1/20 der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8.1 jedoch mindestens DM 100 2.4.8.4 Prüfung von Konstruktionszeichnungen in statischer und konstruktiver Hinsicht Gebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8.1 2.4.8.5 Prüfung von Nachträgen zu den in den Tarifstellen 2.4.8.1 bis 2.4.8.4 genannten bautechnischen Nachweisen Gebührnach Tarifstellen 2.4.8.1, 2.4.8.2, 2.4.8.3 oder 2.4.8.4, multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang jedoch mindestens jeweils DM 100 2.4.8.6 Prüfung von zusätzlichen Nachweisen für Militärlastklassen, Erdbebenschutz, Bauzustände Gebührnach Tarifstelle 2.4.8.1, multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der zusätzlichen Nachweise zum Umfang der Hauptberechnung 2.4.8.7 Lastvorprüfung Gebühr: zusätzlich 1/4 der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8.1 2.4.8.8 Zuschläge a) Steht eine nach Tarifstellen 2.4.8.1 bis 2.4.8.7 ermittelte Gebühr in einem groben Mißverhältnis zum Aufwand für die Prüfung, so können die Gebühren bis auf das Fünffache erhöht werden. Eine solche Erhöhung kann insbesondere in Betracht kommen, - für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Ausführungszeichnungen mit hohem erforderlichen Detaillierungsgrad des Metall- und Ingenieurholzbaues anstatt der üblichen Konstruktionszeichnungen, - wenn Standsicherheitsnachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 2 bis 5 nur durch besondere elektronische Vergleichsberechnungen geprüft werden können, © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 9 - wenn Standsicherheitsnachweise in Teilabschnitten vorgelegt werden und sich dadurch der Prüfaufwand erhöht, - für die Prüfung der technischen Nachweise des Schallschutzes. b) Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde kann die Gebühr für die Prüfung sicherheitstechnisch besonders bedeutsamer Gebäude und Bauteile von kerntechnischen Anlagen bis auf das Neunfache erhöht werden. c) Wird die Gebühr in den Fällen der Buchstaben a) und b) nach dem Zeitaufwand ermittelt, so ist als Stundensatz das Eineinhalbfache der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4 anzusetzen. 2.4.9 Genehmigungsfreie Gebäude und Nebenanlagen nach § 67 Abs. 1 und 7 BauO NW 2.4.9.1 Vorzeitige Mitteilung der Gemeinde nach § 67 Abs. 2 Satz 3 BauO NW, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll Gebühr DM 100 2.4.9.2 Bestätigung der Gemeinde, dass sie keine Erklärung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauO NW abgegeben hat Gebühr DM 100 Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 2.4.9.1 und 2.4.9.2: Die Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.9.1 und 2.4.9.2 darf nur erhoben werden, wenn die Amtshandlungen auf Antrag vorgenommen wurden. 2.4.10 Bauüberwachung (§ 81 BauO NRW), Bauzustandsbesichtigungen (§ 82 BauO NRW) (Die Gebühren nach den folgenden Tarifstellen einschließlich der für die einzelnen Amtshandlungen erforderlichen Auslagen können mit einer Kostenentscheidung (Bescheid) festgesetzt werden.) 2.4.10.1 Bauüberwachung von Vorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, auch wenn sie nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurden und diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt a) für jeden Termin der Bauüberwachung Gebühr: bis zu 7 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.1, 2.4.1.2, 2.4.1.4 Buchstaben a) oder b), 2.4.2.1, 2.4.2.2 oder 2.4.2.4 Buchstaben a) oder b) mindestens je Termin DM 100 b) in den Fällen der Tarifstellen 2.4.1.5 Buchstabe c) und 2.4.2.5 Buchstabe c) Gebührje Termin zusätzlich: bis zu 20 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.5 Buchstabe c) oder 2.4.2.5 Buchstabe c) mindestens je Termin DM 100 höchstens aber für alle Termine der Bauüberwachung 50 v. H. der unter Buchstaben a) und b) genannten Tarifstellen 2.4.10.2 Bauüberwachung von Vorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW, auch wenn sie nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurden und diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt Gebühr für jeden Termin der Bauüberwachung: bis zu 17 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.3 oder 2.4.2.3 mindestens jedoch je Termin DM 100 höchstens aber für alle Termine der Bauüberwachung 1/1 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.3 oder 2.4.2.3 2.4.10.3 Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung des Rohbaus oder nach abschließender Fertigstellung einschließlich Bescheinigung nach § 82 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW auch der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten baulichen Anlagen, wenn diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt a) von Vorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW je Bauzustandsbesichtigung Gebühr: bis zu 15 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.1, 2.4.1.2, 2.4.1.4 Buchstaben a) oder b), 2.4.2.1, 2.4.2.2 oder 2.4.2.4 Buchstaben a) oder b) b) in den Fällen der Tarifstellen 2.4.1.5 Buchstabe c) oder 2.4.2.5 Buchstabe c) Gebühr:zusätzlich zur Gebühr nach Tarifstelle 2.4.10.3 Buchstabe a) je Bauzustandsbesichtigung bis zu 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.5 Buchstabe c) oder 2.4.2. 5 Buchstabe c) c) von Vorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW je Bauzustandsbesichtigung Gebühr: bis zu 20 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1.3 oder 2.4.2.3 jedoch mindestens je Bauzustandsbesichtigung DM 100 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 10 2.4.10.4 Entscheidung über die Gestattung der vorzeitigen Benutzung nach § 82 Abs. 6 Satz 2 BauO NW Gebühr: bis zu 10 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2 jedoch mindestens DM 100 2.4.10.5 Prüfung von Bauausführungen oder Anlagen nach Teilfertigstellung aufgrund einer Anzeige nach § 82 Abs. 2 BauO NRW Gebühr: bis zu 10 v. H. der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2 jedoch mindestens DM 100 Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.5: Die Gebühren werden für die - auch stichprobenhafte - Prüfung erhoben, ob entsprechend den für das Bauvorhaben einschlägigen Bauvorschriften und den genehmigten Bauvorlagen, ausgenommen bautechnische Nachweise (s. Tarifstelle 2.4.10.7), gebaut wurde und die Nebenbestimmungen der Baugenehmigung eingehalten worden sind. Die Gebühren nach den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.2 sind im Einzelfall gemäß § 9 Abs. 1 GebG NRW zu ermitteln. Dabei ist neben der Bedeutung, dem Wert der zu prüfenden Anlage oder dem sonstigen Nutzen der jeweiligen Amtshandlung für den Kostenschuldner auf den Verwaltungsaufwand abzustellen, bei dem insbesondere Schwierigkeit, Umfang und Dauer der bauaufsichtlichen Prüfung maßgeblich sind. Maßgeblich für die Berechnung der Höchstgebühren nach den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.5 ist die Rohbausumme oder Herstellungssumme, die der Berechnung der Gebühren für die Genehmigung zugrunde lag. Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren baulichen Anlagen, für die eine Baugenehmigung (ein Bauschein) erteilt wurde, sind die Gebühren nach den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.6 nur für die baulichen Anlagen zu berechnen, für die die jeweilige Amtshandlung vorgenommen wurde. Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigungen von Werbeanlagen und Abbrüchen sind durch die Gebühren nach Tarifstellen 2.4.1.5 und 2.4.4 abgegolten. 2.4.10.6 Für die Überprüfung, ob bei Bauzustandsbesichtigungen festgestellte Mängel beseitigt wurden Gebührnach Zeitaufwand, und zwar je angefangene Stunde 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4 2.4.10.7 Neben den Gebühren nach Tarifstellen 2.4.10.1 bis 2.4.10.3 werden für die Prüfung bei Bauüberwachungen (§ 81 BauO NW) oder Bauzustandsbesichtigungen (§ 82 BauO NW) von baulichen Anlagen, ob - entsprechend den genehmigten bautechnischen Nachweisen im Sinne von § 8 BauPrüfVO gebaut wurde, - die Nachweise der Verwendbarkeit der Bauprodukte vorliegen sowie die für ihre Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden, zusätzliche Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben, und zwar Gebühr je angefangene Stunde 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4 jedoch mindestens die Mindestgebühr nach Tarifstelle 2.1.5.4 höchstens aber 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.5 Voraussetzung für die Erhebung der Gebühr ist, dass die Bauaufsichtsbehörde verlangt hat, ihr oder einem Beauftragten Beginn und Ende bestimmter Bauarbeiten anzuzeigen (§ 82 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW). Maßgeblich für die Berechnung der Höchstgebühr ist die Rohbausumme oder Herstellungssumme, die der Berechnung der Gebühren für die Prüfung der Nachweise zugrunde lag. 2.4.10.8 Für die Überprüfung, ob bei Nutzungsänderungen im Sinne der Tarifstelle 2.4.3 Buchstabe a) die mit der Genehmigung verbundenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden Gebühr nach Zeitaufwand, und zwar je angefangene Stunde 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4 2.4.11 Nachweise und Bescheinigungen 2.4.11.1 Für jede schriftliche Anforderung von Nachweisen und Bescheinigungen nach § 68 Abs. 2 BauO NW, je Nachweis oder Bescheinigung Gebühr DM 100 2.4.11.2 Für jede schriftliche Anforderung von Bescheinigungen nach § 82 Abs. 4 Satz 1 BauO NW, je Bescheinigung Gebühr DM 100 2.5 Sondergebühren 2.5.1 Teilung von Grundstücken 2.5.1.1 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Teilung von Grundstücken © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 11 (§ 8 BauO NRW) unter Berücksichtigung des Umfangs der baurechtlichen Prüfung Gebühr je gebildetes Grundstück: DM 100 bis 500 2.5.1.2 Erteilung eines Zeugnisses nach § 8 Abs. 3 Satz 3 BauO NW Gebühr: DM 100 2.5.2 Bauvorlagen 2.5.2.1 Zurückweisung von Anträgen wegen Unvollständigkeit oder erheblicher Mängel der Bauvorlagen (§ 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NW Gebühr: 1/4 der Gebühr, die für die Entscheidung über den Antrag zu erheben wäre jedoch mindestens Gebühr: DM 100 2.5.2.2 Prüfung von nachträglich vorgelegten Bauvorlagen, die aufgrund eines geänderten Standsicherheitsnachweises erforderlich werden Gebühr: 1/5 bis 1/1 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2, oder 2.4.4 2.5.2.3 Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung von beabsichtigten Änderungen genehmigter Bauvorlagen a) je nach dem Umfang der Abweichungen im Verhältnis zum gesamten Bauvorhaben Gebühr: bis zur Höhe der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2, 2.4.3 oder 2.4.4 b) wenn sich die Gebühr nach Buchstabe a) nicht bestimmen läßt Gebühr: DM 100 bis 500 2.5.3 Abweichungen, Anhörungen und Beteiligungen 2.5.3.1 Entscheidung über die Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 oder § 34 Abs. 2 des Baugesetzbuches sowie Abweichungen nach § 73 BauO NW je Befreiungstatbestand oder Abweichungstatbestand Gebühr: DM 100 bis 1 000 2.5.3.2 Für die bei Befreiungen durchgeführte Anhörung Beteiligter nach § 28 VwVfG NW sowie für die bei Abweichungen durchgeführte Beteiligung von Angrenzern nach § 74 BauO NW je Beteiligtem oder je Angrenzer Gebühr: DM 300 zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifstelle 2.5.3.1 2.5.4 Bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung 2.5.4.1 Überprüfung von Räumen oder Plätzen, deren Nutzungsart vorübergehend geändert wird, z. B. für Ausstellungen, Filmvorführungen, Verkaufs-, Sportveranstaltungen je Raum oder Platz Gebühr: 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4 jedoch mindestens der zweifache Stundensatz 2.5.4.2 Nachprüfungen und deren Wiederholung aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 85 Abs. 1 Nr. 6 BauO NW oder solche, die nach § 54 Abs. 2 Nr. 22 BauO NW angeordnet sind, wenn sie durch die Bauaufsichtsbehörde vorgenommen werden, Gebühr: nach dem Zeitaufwand, und zwar je angefangene Stunde 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2 .1.4 jedoch mindestens der zweifache Stundensatz 2.5.5 Fliegende Bauten 2.5.5.1 Entscheidung über die Erteilung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten einschließlich der erstmaligen Gebrauchsabnahme für je angefangene 1 000 DM der Herstellungssumme der betriebsfähigen Anlage Gebühr: DM 7 jedoch mindestens DM 100 Neben den Gebühren werden Gebühren nach Tarifstelle 2.4.8 erhoben. 2.5.5.2 Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten einschließlich der erforderlichen Gebrauchsabnahme Gebühr: DM 100 bis 2 500 2.5.5.3 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 12 Sind im Zusammenhang mit der Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten Ergänzungsprüfungen der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit und der Konstruktionszeichnungen erforderlich, werden Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben und zwar je angefangene Stunde Gebühr: 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4 jedoch mindestens Gebühr: der zweifache Stundensatz 2.5.5.4 Entscheidung über die Übertragung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten auf Dritte Gebühr: DM 100 2.5.5.5 Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten an jedem Aufstellungsort Gebühr: DM 20 bis 300 2.5.6 Baulasten 2.5.6.1 Entscheidung über die Eintragung einer Baulast Gebühr: DM 100 bis 500 2.5.6.2 Entscheidung über die Löschung einer Baulast Gebühr: DM 100 2.5.6.3 Schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis je Grundstück Gebühr: DM 100 jedoch höchstens DM 300 2.5.6.4 Schriftliche Auskunft darüber, dass kein Baulastenblatt besteht Gebühr: DM 20 je Grundstück 2.6 Energieeinsparungsvorschriften 2.6.1 Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV) vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121), Verordnung zur Umsetzung der Wärmeschutzverordnung - WärmeschutzUVO- vom 28. Juli 1996 (GV.NW. S.268 ) 2.6.1.1 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 2 WärmeschutzV gebührenfrei 2.6.1.2 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 3 WärmeschutzV Gebühr: DM 100 bis 1 000 2.6.1.3 Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung nach § 14 WärmeschutzV Gebühr: DM 100 bis 1 000 2.6.1.4 Für jede schriftliche Anforderung von Nachweisen, Bescheinigungen und Bestätigungen nach § 2 WärmeschutzUVO, je Nachweis, Bescheinigung oder Bestätigung Gebühr: DM 60 2.6.2 Heizungsanlagen-Verordnung (HeizAnlV) vom 20. März 1994 (BGBl. I S. 619), Überwachungsverordnung zur Heizungsanlagen-Verordnung - HeizÜVO - vom 15. November 1984 (G.V. NW. 1985 S. 20)( Fn7), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 1995 (GV. NW. S. 1021) 2.6.2.1 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 11 HeizAnlV i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 HeizÜVO Gebühr: DM 100 2.6.2.2 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 11 HeizAnlV i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 HeizÜVO Gebühr: DM 300 2.6.2.3 Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 oder 12 HeizAnlV Gebühr: DM 100 bis 1 000 2.6.2.4 Für jede schriftliche Anforderung von Fachunternehmererklärungen nach § 3 Abs. 1 HeizÜVO, je © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 13 Fachunternehmererklärung Gebühr: DM 60 2.7 Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) 2.7.1 Ausfertigung eines Aufteilungsplans nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Nr. 1 WEG Gebühr: DM 100 je weitere Ausfertigung Gebühr: DM 60 2.7.2 Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Nr. 2 WEG (Abgeschlossenheitsbescheinigung) Gebühr: a) je Sondereigentumsanteil DM 100 b) je Sondereigentumsanteil im Bestand DM 200 c) für jede Mehrausfertigung der Abgeschlossenheitsbescheinigung DM 60 2.8 Besondere Prüfungen und Maßnahmen 2.8.1 Besondere Prüfungen 2.8.1.1 Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung oder Vorlage an die Gemeinde (§ 67 Abs. 2 BauO NW) ausgeführte bauliche Anlagen, Änderungen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich genehmigt oder (ohne Genehmigung) belassen werden Gebühr: 3fache der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2 oder 2.4.3 sowie 1/1 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.8 und 2.4.10.3, 2.4.10.8 und 2.5.3. Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.8.1.1 a) Die Gebühren sind auch zu erheben, wenn die Prüfung dieser baulichen Anlagen, Änderungen und Nutzungsänderungen auf Übereinstimmung mit dem materiellen Baurecht ohne Bauvorlagen vorgenommen wurde. b) Bei nur teilweise ausgeführten baulichen Anlagen oder Änderungen sind die Gebühren nur für den ausgeführten Teil zu erheben. c) Die Gebühren nach den Tarifstellen 2.4.8, 2.4.10.3 und 2.4.10.8 sind nur zu erheben, wenn die in diesen Tarifstellen genannten Amtshandlungen durchgeführt wurden. 2.8.1.2 Auf Veranlassung Dritter und in deren Interesse durchgeführte Überprüfungen von baulichen Anlagen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird Gebühr: DM 100 bis 1 000 2.8.2 Besondere Maßnahmen 2.8.2.1 Anordnung der Beseitigung rechtswidriger Anlagen oder Zustände Gebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2 jedoch mindestens Gebühr: DM 200 2.8.2.2 Untersagung rechtswidriger Nutzungen Gebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.3 jedoch mindestens Gebühr: DM 200 2.8.2.3 Anordnung der Einstellung von rechtswidrigen Bauarbeiten auch aufgrund § 61 Abs. 5 BauO NW Gebühr: DM 100 bis 1 000 2.8.2.4 Untersagung der Verwendung eines entgegen § 25 Abs. 4 BauO NW mit dem Ü-Zeichen gekennzeichneten Bauprodukt sowie Entwertung oder Beseitigung dieser Kennzeichnung (§ 61 Abs. 4 BauO NW Gebühr: DM 100 bis 500 2.8.2.5 Anordnung der Beseitigung rechtswidriger baulicher Anlagen, die nach § 65 BauO NW keiner Baugenehmigung bedürfen je baulicher Anlage Gebühr:DM 200 2.8.2.6 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 14 Untersagung der Inbetriebnahme oder des Betriebes von Anlagen nach § 66 BauO NW je Anlage Gebühr: DM 200 2.8.2.7 Nachträgliche Anordnung von Anforderungen nach § 61 Abs. 2 BauO NW Gebühr: DM 100 bis 500 2.9 Sonstige Gebühren 2.9.1 Prüfingenieure 2.9.1.1 Entscheidung über die Anerkennung als Prüfingenieure für Baustatik je Fachrichtung Gebühr: DM 2 500 2.9.1.2 Sofern bereits eine staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit in einer vergleichbaren Fachrichtung vorliegt, je Fachrichtung Gebühr: DM 750 2.9.1.3 Widerruf der Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik je Fachrichtung Gebühr: 1/4 der Gebühr nach Tarifstelle 2.9.1.1 2.9.1.4 Entscheidung über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik je Fachrichtung Gebühr: DM 500 2.9.2 Sachverständige 2.9.2.1 Entscheidung über die Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung bestimmter haustechnischer Anlagen in baulichen Anlagen nach § 54 BauO NW Gebühr: DM 200 bis 1 000 2.9.2.2 Widerruf der Anerkennung als Sachverständiger Gebühr: 1/4 der Gebühr nach Tarifstelle 2.9.2.1 2.9.3 Prüfung als Bühnenmeister, Bühnenbeleuchtungsmeister, Studiomeister oder Studiobeleuchtungsmeister nach der Verordnung über technische Fachkräfte vom 9. Dezember 1983 (GV. NW. 1984 S. 14) Gebühr: DM 400 2.9.4 Typengenehmigung 2.9.4.1 Entscheidung über die Erteilung einer Typengenehmigung der obersten Bauaufsichtsbehörde nach § 78 BauO NW (in der Gebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslagen nicht enthalten) Gebühr: 3 v.H. bis 12 v. H. der Herstellungskosten der baulichen Anlage 2.9.4.2 Entscheidung über die Änderung oder Ergänzung einer Typengenehmigung sowie die Verlängerung der Geltungsdauer einer Typengenehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde (in der Gebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslagen nicht enthalten) Gebühr: 1 v.H. bis 3 v.H. der Herstellungskosten der baulichen Anlage 2.9.5 Typenprüfung 2.9.5.1 Entscheidung aufgrund der Prüfung von bautechnischen Nachweisen von Entwürfen, nach denen an verschiedenen Orten gleiche bauliche Anlagen oder Teile von ihnen ausgeführt werden sollen ( Typenprüfung, siehe auch § 72 Abs. 6 BauO NW), sofern sich eine Rohbausumme oder Herstellungssumme ermitteln läßt Gebühr: das Zehnfache der Gebühr nach Tarifstellen 2.1.5.1 bis 2.1.5.3 Sofern sich eine Rohbausumme oder Herstellungssumme nicht ermitteln läßt oder sofern eine aufgrund der Rohbausumme oder Herstellungssumme ermittelte Gebühr in einem groben Mißverhältnis zum Aufwand für die Prüfung steht, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, und zwar je angefangene Stunde bis zum Dreifachen der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4 2.9.5.2 Für die Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer eines Typenprüfbescheides wird eine Gebühr: nach dem Zeitaufwand erhoben, und zwar © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 15 je angefangene Stunde Gebühr: 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4 jedoch mindestens Gebühr DM 200 2.9.5.3 Für die Erstattung von Gutachten über die Standsicherheit von baulichen Anlagen wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, und zwar je angefangene Stunde bis zum Dreifachen der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4 2.9.5.4 Besondere Vergütung der Sachverständigen Die Sachverständigen, die zu den in Tarifstellen 2.9.5.1 bis 2.9.5.3 genannten Amtshandlungen vom Prüfamt für Baustatik herangezogen werden, erhalten eine Vergütung bis zur Höhe von 80 v. H. der Gebühr nach den Tarifstellen 2.9.5.1, 2.9.5.2 oder 2.9.5.3. In der Vergütung ist die Umsatzsteuer enthalten. Die Vergütungen dürfen nicht als Auslagen beim Kostenschuldner geltend gemacht werden. 2.9.6 Bauprodukte, Bauarten 2.9.6.1 Entscheidung über eine Zustimmung im Einzelfall nach § 23 auch in Verbindung mit § 24 Abs. 1 BauO NW Gebühr: DM 100 bis 10 000 Sofern die Zustimmung Bauprodukte betrifft, die in Baudenkmälern nach § 2 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz verwendet werden (§ 23 Abs. 2 BauO NW), werden Gebühren nicht erhoben. 2.9.6.2 Erklärung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall, dass ihre Zustimmung zur Verwendung bestimmter Bauprodukte nicht erforderlich ist ( § 23 Abs.1 Satz 2 BauO NW) Gebühr: DM 100 bis 2 000 2.9.6.3 Festlegung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall zur Anwendung bestimmter Bauarten nicht erforderlich ist (§ 24 Abs.1 Satz 3 BauO NW) Gebühr: DM 100 bis 5 000 2.9.6.4 Gestattung der Verwendung von Bauprodukten oder der Anwendung von Bauarten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat ( § 25 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 BauO NW ) Gebühr: DM 100 bis 5 000 2.9.6.5 Entscheidung über die Anerkennung und deren Verlängerung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle (§ 28 Abs. 1 BauO NW i.V.m. § 1 der Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungstelle und über das Übereinstimmungszeichen - PÜZÜVO - vom 6. Dezember 1996 - GV.NW. S. 505 - und §11 BauPG) sowie als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie Gebühr: DM 1 000 bis 40 000 2.9.6.6 Entscheidung über die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 20 Abs. 5 BauO NW i. V. m. der Hersteller- und ÜberwachungsVO Gebühr: DM 1 000 bis 40 000 2.9.6.7 Entscheidung über die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfungszeugnisse nach § 22 BauO NW Gebühr: DM 100 bis 10 000 2.9.6.8 Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse ( § 22 Abs.2 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs.4 Satz 3 BauO NW) Gebühr: DM 100 bis 2 000 3 Bergbauangelegenheiten (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 3.1 Bergbauberechtigungen 3.1.1 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis (§§ 6, 7 und 11 BBergG) 3.1.1.1 zu gewerblichen Zwecken Gebühr DM 1000 bis 10 000 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 16 3.1.1.2 zu wissenschaftlichen Zwecken Gebühr DM 100 bis 2 000 3.1.2 Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung (§§ 6, 8, 12 BBergG) Gebühr DM 500 bis 10 000 3.1.3 Entscheidung über die Verleihung von Bergwerkseigentum (§§ 6, 9, 13 BBergG) Gebühr DM 2000 bis 30 000 3.1.4 Ausstellung der Berechtsamsurkunde (§§ 17, 27 BBergG) Gebühr DM 100 bis 1 000 3.1.5 Entscheidung über die Verlängerung einer Erlaubnis (§ 16 Abs. 4 BBergG) Gebühr DM 100 bis 2 000 3.1.6 Entscheidung über die Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 16 Abs. 5 BBergG) Gebühr DM 200 bis 5 000 3.1.7 Entscheidung über die Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung (§ 19 BBergG)) Gebühr DM 50 bis 500 3.1.8 Entscheidung über die Aufhebung von Bergwerkseigentum (§ 20 BBergG) Gebühr DM 50 bis 500 3.1.9 Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter (§ 22 Abs. 1 BBergG Gebühr DM 100 bis 1 000 3.1.10 Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber sowie die Erteilung eines Zeugnisses (§ 23 BBergG) Gebühr DM 100 bis 1 000 3.1.11 Entscheidung über die Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern (§§ 25, 26, 28, 29 BBergG) Gebühr DM 200 bis 2 000 3.1.12 Entscheidung über den Antrag auf Zulegung (§ 36 Satz 1 Nr. 4 BBergG) Gebühr DM 100 bis 1 000 3.1.13 Beurkundung der Einigung über die Zulegung (§ 36 Satz 1 Nr. 3 BBergG) Gebühr DM 50 bis 500 3.1.14 Entscheidung über die Verlängerung einer Zulegung (§ 38 Abs. 1, § 16 Abs. 5 BBergG) Gebühr DM 50 bis 500 3.1.15 Entscheidung über die Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung (§ 41 BBergG) Gebühr DM 50 bis 1 000 3.1.16 Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen (§ 42 Abs. 1, § 43 BBergG) Gebühr DM 50 bis 1 000 3.1.17 Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile (§ 42 Abs. 4, §§ 43, 45 Abs. 2 BBergG) Gebühr DM 50 bis 1 000 3.1.18 Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauen (§ 45 Abs. 1 BBergG) Gebühr DM 50 bis 1 000 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 17 3.1.19 Entscheidung über die Benutzung fremder Grubenbaue (§ 47 Abs. 4 BBergG) Gebühr DM 50 bis 1 000 3.1.20 Entscheidung über die Bestätigung der Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge (§ 149 BBergG) Gebühr DM 50 bis 1 000 3.1.21 Entscheidung über die Verlängerung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge (§ 152 Abs. 2 Satz 2, § 15 3 Satz 3 BBergG) Gebühr DM 100 bis 2 000 3.1.22 Entscheidung über den Inhalt eines aufrechterhaltenen Rechts (§ 154 Abs. 1 Satz 3 BBergG) Gebühr DM 50 bis 1 000 3.1.23 Ausstellung einer Ersatzurkunde (§ 154 Abs. 2 BBergG) Gebühr DM 100 bis 1 000 3.1.24 Entscheidung über die Genehmigung zur Abtretung, Überlassung oder Änderung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge (§ 156 Abs. 2 BBergG) Gebühr DM 100 bis 1 000 3.1.25 Entscheidung über die Ausdehnung von Bergwerkseigentum (§§ 161, 162 BBergG) Gebühr DM 200 bis 2 000 3.2 Einsichtnahme, Auskunft 3.2.1 Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch und in die Berechtsamskarte (§ 76 Abs. 1 BBergG) 3.2.1.1 ohne besondere Inanspruchnahme einer Dienstkraft gebührenfrei 3.2.1.2 mit besonderer Inanspruchnahme einer Dienstkraft bis zur Dauer einer halben Stunde gebührenfrei beim Überschreiten einer halben Stunde je weitere angefangene Halbstunde Gebühr DM 10 3.2.2 Schriftliche Auskünfte aus dem Berechtsamsbuch und den Berechtsamsurkunden, Ablichtungen (§ 76 Abs. 2 BBergG) 1 bis 10 betroffene Felder Gebühr: DM 10 11 bis 50 betroffene Felder Gebühr: DM 25 mehr als 50 betroffene Felder Gebühr: DM 50 3.2.3 Einsichtnahme in Grubenbilder (§ 63 Abs. 4 BBergG) 3.2.3.1 mit Inanspruchnahme von Dienstkräften bis zur Dauer einer Stunde gebührenfrei beim Überschreiten einer Stunde je weitere angefangene Halbstunde Gebühr DM 50 3.2.4 Einsichtnahme in Ergebnisse von Messungen (§ 125 Abs. 1 BBergG) und Auszüge aus den Messungsunterlagen 3.2.4.1 mit Anspruchnahme einer Dienstkraft bis zur Dauer einer halben Stunde gebührenfrei beim Überschreiten einer halben Stunde je weitere angefangene Halbstunde Gebühr DM 25 3.2.4.2 Auszüge aus den Messungsunterlagen DIN A 4 Gebühr DM 1 DIN A 3 Gebühr DM 2 3.2.5 Auszüge aus der Berechtsamskarte (§ 76 Abs. 2 BBergG) und den sonstigen bergbaulichen Riß- oder Kartendarstellungen (ohne Berücksichtigung der Art der Herstellung) © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 18 DIN A 4 schwarz/weiß Gebühr: DM 10 DIN A 4 farbig Gebühr DM 11 DIN A 3 schwarz/weiß Gebühr DM 11 DIN A 3 farbig Gebühr DM 12 DIN A 2 schwarz/weiß Gebühr DM 12 DIN A 2 farbig Gebühr DM 22 DIN A 1 schwarz/weiß Gebühr DM 15 DIN A 1 farbig Gebühr DM 34 DIN A 0 schwarz/weiß Gebühr DM 20 DIN A 0 farbig Gebühr DM 58 Anmerkung: Für die Gebührenberechnung sind gleichzusetzen dem Format DIN A 4 bis zur Größe 0,10 m² DIN A 3 über 0,10 m² bis 0,20 m² DIN A 2 über 0,20 m² bis 0,40 m² DIN A 1 über 0,40 m² bis 0,70 m² DIN A 0 über 0,70 m² Im Falle der Beglaubigung der Auszüge erhöhen sich die Gebühren um jeweils DM 5. 3.2.6 Prüfung und Beglaubigung von vorgelegten Kartenauszügen DIN A 4 erste Ausfertigung Gebühr DM 4 DIN A 4 alle weiteren Ausfertigungen Gebühr DM 2 DIN A 3 erste Ausfertigung Gebühr DM 6 DIN A 3 alle weiteren Ausfertigungen Gebühr DM 4 DIN A 2 erste Ausfertigung Gebühr DM 10 DIN A 2 alle weiteren Ausfertigungen Gebühr DM 5 DIN A 1 erste Ausfertigung Gebühr DM 17 DIN A 1 alle weiteren Ausfertigungen Gebühr DM 7 (§ 76 Abs. 2 BBergG) 3.2.7 Schriftliche Auskünfte über Berechtsamtsverhältnisse, bergbaurechtliche Verhältnisse oder Bergschadensgefährdung bei Nichtvorhandensein oder Auskunftsverweigerung haftungspflichtiger Unternehmer bzw. Bergbauberechtigter Gebühr DM 50 bis 500 3.3 Bergwerksbetrieb, Besucherbergwerk, Besucherhöhle, Hohlraumbauten 3.3.1 Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans (§§ 51, 55 BBergG) 3.3.1.1 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 19 Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens Gebühr DM 500 bis 30 000 3.3.1.2 Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens Gebühr DM 1 000 bis 100 000 3.3.1.3 Hauptbetriebsplan Gebühr DM 500 bis 15 000 3.3.1.3.1 Hauptbetriebsplan zur Gewinnung von Erdwärme durch Bohrungen Gebühr: DM 300 bis 1 000 3.3.1.4 Sonderbetriebsplan Gebühr DM 200 bis 25 000 3.3.1.5 Abschlußbetriebsplan Gebühr DM 500 bis 30 000 3.3.2 Entscheidung über die Befreiung von der Betriebsplanpflicht (§ 51 Abs. 3 Satz 1 BBergG) Gebühr DM 50 bis 500 3.3.3 Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes (§ 56 Abs. 3 BBergG) Gebühr DM 50 bis 3 000 3.3.4 Entscheidung über die Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei Jahres (§ 52 Abs. 1 Satz 2 BBergG) Gebühr DM 50 bis 1 000 3.3.5 Entscheidung über die Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung aufgrund einer Bergverordnung (§§ 65 ff., 176 Abs. 3 BBergG) Gebühr DM 50 bis 4 000 3.3.6 Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung (§§ 65 ff., 17 6 Abs. 3 BBergG) Gebühr DM 50 bis 4 000 3.3.7 Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§§ 65, 176 Abs. 3 BBergG) Gebühr DM 50 bis 1 000 3.4 Grundabtretung 3.4.1 Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers (§ 40 BBergG) Gebühr DM 100 bis 1 000 3.4.2 Entscheidung über den Antrag auf Grundabtretung (§§ 77, 78 BBergG) Gebühr DM 0,2 v. H. der festgestellten Entschädigung mindestens DM 200 3.4.3 Entscheidung über die Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks (§ 79 Abs. 3 BBergG) Gebühr DM 200 bis 10 000 3.4.4 Entscheidung über eine Ergänzungsentschädigung (§ 89 Abs. 2 BBergG) Gebühr DM 0,2 v. H. der festgestellten Entschädigung mindestens DM 200 3.4.5 Entscheidung über die Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen (§ 89 Abs. 3 BBergG) Gebühr DM 50 bis 500 3.4.6 Entscheidung über eine Sicherheit (§ 89 Abs. 4, § 92 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BBergG) Gebühr DM 50 bis 500 3.4.7 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 20 Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes (§ 90 Abs. 5 BBergG) Gebühr DM 50 bis 500 3.4.8 Entscheidung über den Antrag auf Vorabentscheidung (§ 91 BBergG) Gebühr DM 50 bis 2 000 3.4.9 Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung (§ 92 Abs. 1 Satz 3 BBergG) Gebühr DM 50 bis 1 000 3.4.10 Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung (§ 92 Abs. 2 Satz 1 BBergG) Gebühr DM 50 bis 500 3.4.11 Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung (§ 95 Abs. 2 BBergG) Gebühr DM 50 bis 500 3.4.12 Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Grundabtretung (§ 96 BBergG) Gebühr DM 50 bis 500 3.4.13 Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung (§ 97 BBergG) Gebühr DM 100 bis 1 000 3.4.14 Feststellung des Zustandes des Grundstücks (§ 99 BBergG) Gebühr DM 50 bis 500 3.4.15 Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung (§ 101 Abs. 1 und 2 BBergG) Gebühr DM 50 bis 500 3.4.16 Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung oder auf das Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung (§ 102 Abs. 2 BBergG) Gebühr DM 0,2 v.H. der Entschädigung mindestens DM 200 3.4.17 Entscheidung über die Entschädigung für eine Wertminderung eines Grundstücks (§ 109 Abs. 4 BBergG) Gebühr DM 0,2 v.H. der Entschädigung mindestens DM 200 3.5 Markscheiderische Angelegenheiten 3.5.1 Entscheidung über die Anerkennung nach § 1 des Gesetzes über die Anerkennung als Markscheider vom 8. Dezember 1987 (GV. NW. S. 483) Gebühr DM 200 3.5.2 Entscheidung über die Anerkennung anderer Personen nach § 13 der Markscheider-Bergverordnung ( MarkschBergV) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631) Gebühr DM 200 3.5.3 Entscheidung über die Veränderung der Nachtragungs- und Einreichungsfristen (§ 10 Abs. 3 MarkschBergV) Gebühr DM 200 3.5.4 Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbildes (§ 12 MarkschBergV) Gebühr DM 200 3.5.5 Entscheidung über die Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen (§ 63 Abs. 3 Satz 2 BBergG) Gebühr DM 50 bis 500 3.6 Bergrechtliche Gewerkschaften 3.6.1 Bestätigung einer Änderung des Statuts (§ 94 Abs. 4 ABG) Gebühr DM 10 bis 50 3.6.2 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 21 Bestätigung der Mobilisierung von unbeweglichen Bergwerksanteilen (§ 235 b Abs. 1, § 235 e ABG) Gebühr DM 10 bis 100 3.6.3 Genehmigung einer besonderen Kuxzahl (§ 235 a Abs. 2 ABG) Gebühr DM 100 3.6.4 Aushangsbescheinigung über Gewerkenladungen (§ 112 Abs. 3,4 ABG) Gebühr DM 10 3.6.5 Berufung einer Gewerkenversammlung (§ 122 Abs. 3, 4 ABG) Gebühr DM 10 3.6.6 Leitung einer Gewerkenversammlung durch die Bergbehörde Gebühr DM 100 3.6.7 Bestellung eines Repräsentanten oder Vertreters und Festsetzung seiner Vergütung (§ 127 Abs. 2 ABG) Gebühr DM 100 3a Bauberufsrechtliche Angelegenheiten 3a.1 Entscheidung über die Anerkennung einer deutschen oder ausländischen Lehranstalt gem. § 4 Abs. 1 Satz 3 Baukammerngesetz - BauKaG NW - in Verbindung mit § 7 der Verordnung zur Durchführung des Baukammerngesetzes (DVO BauKaG NW) Gebühr: DM 250 bis 350 3a.2 Erstellung eines Gutachtens durch den Sachverständigenausschuß gem. § 4 Abs. 4 Satz 2 BauKaG NW) Gebühr: DM 300 bis 1 500 3a.3 Sachverständige aufgrund der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 14. Juni 1995 (GV. NW. S. 592) 3a3.1 Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit je Fachrichtung (Massivbau, Metallbau oder Holzbau) Gebühr: DM 2 500 3a.3.2 Sofern bereits eine Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik für eine vergleichbare Fachrichtung vorliegt, je Fachrichtung Gebühr: DM 750 3a.3.3 Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes Gebühr: DM 2 500 3a.3.4 Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz Gebühr: DM 500 3a.3.5 Widerruf der staatlichen Anerkennung als Sachverständiger Gebühr: 1/4 der Gebühr nach Tarifstellen 3a.3.1, 3a.3.3 oder 3a.3.4 4 Besoldungs-, versorgungs- und tarifrechtliche Angelegenheiten (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 4.1 Auskünfte durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung NW Gebühr: DM 30 bis 100 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 22 4a Denkmalschutz 4a.1 Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 oder § 12 Denkmalschutzgesetz (DSchG) einschließlich der Überwachung der danach erlaubten Maßnahmen Gebühr: DM 15 bis 300 4a.2 Entscheidung gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 DSchG einschließlich der Überwachung der danach erlaubten Maßnahmen Gebühr: DM 15 bis 300 Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, wenn gleichzeitig eine andere gebührenpflichtige Entscheidung getroffen wird. 4a.3 Entscheidung gemäß § 13 oder § 14 Abs. 2 DSchG einschließlich der Überwachung der danach erlaubten Maßnahmen. Gebühr: DM 15 bis 300 4a.4 Bescheinigung nach § 40 DSchG Gebühr: 0,5 v.H. der bescheinigten Aufwendungen, höchstens jedoch DM 2 000 4a.4.1 Bescheinigungen für bescheinigungsfähige Aufwendungen bis zu 10 000 DM gebührenfrei 4a.5 Wird bei denkmalrechtlichen Entscheidungen und der Überwachung der danach erlaubten Maßnahmen die Hinzuziehung von Sachverständigen einschließlich Hilfskräften notwendig, so sind die für die Inanspruchnahme des Sachverständigen einschließlich Hilfskräfte entstehenden Kosten als Auslagen zu erstatten. 5 Einwohnerwesen (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 5.1 Melderegisterauskunft (auch mündliche und einfache schriftliche) 5.1.1 Einfache Melderegisterauskunft gem. § 34 Abs. 1 Meldegesetz NW (MG NW) je Betroffenen Gebühr: DM 7 5.1.2 Erweiterte Melderegisterauskunft gem. § 34 Abs. 2 MG NW je Betroffenen Gebühr: DM 13 5.1.3 Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht ( insbesondere Rückgriff in nach § 11 Abs. 3 MG NW gesondert aufzubewahrende Bestände), je Betroffenen Gebühr: DM 10 bis 30 5.1.4 Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind, je Betroffenen Gebühr: DM 20 bis 50 5.1.5 Melderegisterauskunft gem. § 34 Abs. 3 MG NW (Gruppenauskunft) - bei manueller Auskunftserteilung für jeden ausgewählten Einwohner Gebühr: DM 17 - bei automatisierter Auskunftserteilung Gebühr: DM 200 bis 2 000 5.1.6 Versendung von Einladungen oder anderen Unterlagen gemäss § 34 Abs.4 MG NW (ohne Postentgelte) Gebühr: DM 200 bis 3 000 5.1.7 Melderegisterauskunft gem. § 35 Abs. 1 und 2 MG NW Gebühr: DM 200 bis 2 000 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 23 5.1.8 Melderegisterauskunft gem. § 35 Abs. 3 MG NW (ohne Postentgelte) je Jubiläumsfall Gebühr: DM 15, höchstens DM 2 300 5.1.9 Melderegisterauskunft gem. § 35 Abs. 4 MG NW Gebühr: DM 200 bis 6 000 5.2 Aufenthaltsbescheinigung Gebühr: DM 9 5a Personalausweiswesen 5a.1 Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises Gebühr: DM 10 5a.2 Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises ausserhalb der behördlichen Dienstzeit Gebühr: DM 20 5a.3 Neuausstellung eines Personalausweises bis sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer Gebühr: DM 25 6 Enteignungsrechtliche Angelegenheiten (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 6.1 ( Fn8) Enteignung nach dem Gesetz über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen ( Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz - EEG NW -) vom 20. Juni 1989 (GV. NW. S. 366) 6.1.1 Enteignungsbeschluß (§ 30 Abs. 1 EEG NW) Gebühr: DM 0,5 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung mindestens Gebühr: DM 200 6.1.2 Beurkundung einer Einigung (§ 27 Abs. 2 EEG NW) Gebühr: DM 0,1 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung mindestens Gebühr: DM 100 6.1.3 Beurkundung einer Teileinigung (§ 28 EEG) NW Gebühr: DM 0,1 v. H. des Gegenstandswertes der Teileinigung mindestens Gebühr: DM 50 6.1.4 Enteignungsbeschluß nach Teileinigung Gebühr: DM 0,3 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung abzüglich des Gegenstandswertes nach Tarifstelle 6.1.3 mindestens Gebühr: DM 100 6.1.5 Beschluß über vorzeitige Besitzeinweisung (§ 37 Abs. 1 EEG NW) Gebühr: DM 300 bis 3 000 in besonders gelagerten Fällen Gebühr: DM bis 5 000 6.1.6 Selbständige Entschädigungsfestsetzung nach § 38 Abs. 2 EEG NW Gebühr: DM 0,5 v. H. der festgesetzten Entschädigung mindestens Gebühr: DM 80 6.1.7 Vorabentscheidung nach § 29 Abs. 2 EEG NW © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 24 Gebühr: DM 0,3 v. H. des unstreitigen Entschädigungsbetrages mindestens Gebühr: DM 50 6.1.8 Ausführungsanordnung (§ 33 EEG NW) 6.1.8.1 Enteignungsbeschluß (§ 33 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative EEG NW) Gebühr: DM 0,1 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung mindestens Gebühr: DM 50 6.1.8.2 Vorabentscheidung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative EEG NW) Gebühr: DM 0,1 v. H. der festgesetzten Vorauszahlung mindestens Gebühr: DM 50 6.1.8.3 Teileinigung (§ 33 Abs. 2 EEG NW) Gebühr DM 0,1 v. H. des unstreitigen Entschädigungsbetrages mindestens Gebühr: DM 50 6.1.8.4 Enteignungsbeschluß (§ 33 Abs. 3 EEG NW) Gebühr: DM 0,1 v. H. der festgesetzten Geldentschädigung mindestens Gebühr: DM 50 6.1.9 Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 31 Abs. 2 EEG NW) Gebühr: DM 0,05 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung mindestens Gebühr: DM 50 6.1.10 Ermächtigung zur Durchführung von Vorarbeiten (§ 39 Abs. 1 EEG NW) Gebühr: DM 100 bis 700 6.1.11 Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung aufgrund spezialgesetzlicher Vorschriften durch die oberste Landesbehörde Gebühr: DM 500 bis 30 000 6.1.12 Planfeststellungsbeschluß (§ 23 Abs. 1 EEG NW) Gebühr: DM 500 bis 5 000 Gebühr: bis DM 10 000 in besonders gelagerten Fällen 6.2 Städtebauliche Enteignung 6.2.1 Enteignungsbeschluß (§ 113 Abs. 2 BauGB) Gebühr DM 0,5 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks; mindestens Gebühr: DM 200 6.2.2 Beurkundung einer Einigung (§ 110 Abs. 2 BauGB) Gebühr: DM 0,1 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks; mindestens Gebühr: DM 100 6.2.3 Beurkundung einer Teileinigung (§ 111 BauGB) Gebühr: DM 0,1 v. H. des Gegenstandswertes der Teileinigung; mindestens Gebühr: DM 50 6.2.4 Enteignungsbeschluß nach Teileinigung Gebühr: DM 0,3 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks abzüglich des Gegenstandswertes nach Tarifstelle 6.2.3; mindestens Gebühr: DM 100 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 25 6.2.5 Beschluß über vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 Abs. 1 BauGB) Gebühr: DM 0,3 v. H. des Verkehrswertes der betroffenen Fläche; mindestens Gebühr: DM 100 6.2.6 Selbständige Entschädigungsfestsetzung nach § 116 Abs. 4 BauGB Gebühr DM 0,5 v. H. der festgesetzten Entschädigung; mindestens Gebühr: DM 80 6.2.7 Vorabentscheidung nach § 112 Abs. 2 BauGB Gebühr DM 0,3 v. H. des unstreitigen Entschädigungsbetrages; mindestens Gebühr: DM 50 6.2.8 Ausführungsanordnung (§ 117 BauGB) 6.2.8.1 Enteignungsbeschluß (§ 117 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BauGB) Gebühr: DM 0,1 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks; mindestens Gebühr: DM 50 6.2.8.2 Vorabentscheidung (§ 117 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative BauGB) Gebühr: DM 0,1. v. H. der festgesetzten Vorauszahlung; mindestens Gebühr: DM 50 6.2.8.3 Teileinigung (§ 117 Abs. 2 BauGB) Gebühr: DM 0,1 v. H. des unstreitigen Entschädigungsbetrages; mindestens Gebühr: DM 10 6.2.8.4 Enteignungsbeschluß (§ 117 Abs. 3 BauGB) Gebühr: DM 0,1 v. H. der festgesetzten Geldentschädigung; mindestens Gebühr: DM 50 6.2.9 Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114 BauGB) Gebühr: DM 0,05 v. H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks; mindestens Gebühr: DM 50 6.3 Sonstige städtebauliche Entschädigungsfälle 6.3.1 Entschädigung bei Planungsschäden nach § 44 Abs. 1 BauGB Gebühr: DM 0,2 v. H. der festgesetzten Entschädigung; mindestens Gebühr: DM 50 6.3.2 Festsetzung einer Entschädigung im Falle des § 126 Abs. 2 BauGB Gebührenschuldner in den Fällen der Tarifstellen 6.3.1 und 6.3.2 ist der Entschädigungspflichtige 7 Feuerlöschwesen (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 7.1 Typprüfung Prüfung/Anerkennung eines Feuerlöschgerätes oder Feuerlöschmittels, die aus Anlaß eines Antrags auf erstmalige Zulassung vorgenommen wird Gebühr: DM 2 600 bis 10 500 7.2 Prüfung/Zertifizierung nach dem Gerätesicherheitsgesetz (GS-Zeichenvergabe); Prüfung/Zertifizierung eines Feuerlöschgerätes, die aus Anlaß eines Antrages in Verbindung mit Tarifstelle 7.1 oder 7.3.1 vorgenommen wird © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 26 (zusätzlicher Aufwand) Gebühr: DM 110 bis 160 je angefangene Stunde 7.3 Sonstige Prüfungen und Vorgänge 7.3.1 Änderungsprüfung Prüfung/Anerkennung eines Feuerlöschgerätes oder Feuerlöschmittels, die aus Anlaß eines Antrags auf Änderung eines zugelassenen Typs vorgenommen wird (z. B. geänderte Konstruktionseinzelteile, andere Füllungen) Gebühr: 20 v. H. bis 80 v. H. der Gebühr der Tarifstelle 7.1 7.3.2 Sonstige Vorgänge Vorgänge, die nicht unter 7.1, 7.2 oder 7.3.1 fallen und aus Anlaß eines Antrags bzw. einer geltenden Regelung bearbeitet werden (z. B. Umschreibungen, Fertigungsüberprüfungen) Gebühr: DM 110 bis 160 je angefangene Stunde 7.4 Auslagen Die Auslagen für brennbare Stoffe, die bei Versuchen verbraucht werden, sowie sonstige durch die Prüfung/Anerkennung entstehende Auslagen sind neben der Gebühr zu den Tarifstellen 7.1 bis 7.3.2 zu erstatten ( nach Aufwand ) 7.5 Zusammenarbeit der Brandschutzdienststellen (§ 22 FSHG) mit den staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 16 Abs. 2 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 14. Juni 1995 (GV. NW. S. 592) 7.5.1 Abgabe von Stellungnahmen über die Prüfung von Bauvorlagen durch die Brandschutzdienststelle hinsichtlich der Belange des abwehrenden Brandschutzes auf Veranlassung von staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes 7.5.1.1 Abgabe von Stellungnahmen zur Vorbereitung von Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 67 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 7 Satz 2 BauO NW a) bei Wohngebäuden mittlerer Höhe, je Gebäude Gebühr: DM 100 b) bei Mittelgaragen (Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m²), je Mittelgarage Gebühr: DM 100 c) sofern Gebäude nach a) und b) in konstruktivem Zusammenhang stehen, je Gebäude Gebühr: DM 150 7.5.1.2 Abgabe von Stellungnahmen zur Vorbereitung von Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 72 Abs. 7 BauO NW a) bei Wohngebäuden mittlerer Höhe (§ 68 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BauO NW), je Gebäude Gebühr DM 100 b) bei Mittelgaragen (§ 68 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BauO NW), je Mittelgarage Gebühr: DM 100 c) sofern Gebäude nach a) und b) in konstruktivem Zusammenhang stehen je Gebäude Gebühr: DM 150 7.5.1.3 Abgabe von Stellungnahmen zur Vorbereitung von Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 72 Abs. 7 BauO NW a) bei baulichen Anlagen besonderer Art oder Nutzung nach § 54 BauO NW, je bauliche Anlage Gebühr: 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4, jedoch mindestens der zweifache Stundensatz b) bei allen anderen baulichen Anlagen sofern sie nicht unter die Tarifstellen 7.5.1.1 oder 7.5.1. 2 fallen, je bauliche Anlage Gebühr: 1/1 der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4 7.5.2 Werden für mehrere gleiche oder weitgehend vergleichbare in den Tarifstellen 7.5.1.1 bis 7.5.1.3 genannte bauliche Anlagen (gleich oder weitgehend vergleichbare Bauvorlagen) gleichzeitig (in einem Prüfgang) Prüfungen © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 27 nach Tarifstelle 7.5.1 durch die Brandschutzdienststelle vorgenommen, so ermäßigen sich die Gebühren nach Tarifstellen 7.5.1.1 bis 7.5.1.3 für jede bauliche Anlage auf die Hälfte, bei nur zwei baulichen Anlagen für jede bauliche Anlage auf drei Viertel. 8 Forst-, Jagd- und Fischereiwesen (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 8.1 Forstangelegenheiten 8.1.1 Erstattung von forstlichen Gutachten, ausgenommen Waldbewertung Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung je angefangene Stunde - für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr: DM 127 - für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr: DM 98 - für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr: DM 77 - für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter Gebühr: DM 58 Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet. Soweit die nach § 11 Abs. 3 des Landesforstgesetzes festgesetzten Entgelte zu erheben sind, entfällt die Berechnung der Stundensätze und der sonstigen Kosten. 8.1.2 Forstfachliche Beiträge in Fragen der Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung je angefangene Stunde - für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr: DM 127 - für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr: DM 98 - für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr: DM 77 - für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte oder Arbeiterinnen oder Arbeiter Gebühr: DM 58 Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet. 8.1.3 Gutachten zur Waldbewertung (soweit nicht die nach § 11 Abs. 3 Landesforstgesetz festgesetzten Entgelte zu erheben sind). bis zu 100 000 DM des Verkehrswertes bzw. des Wertes des Gutachtengegenstandes Gebühr: DM 4 v. H. für die weiteren 400 000 DM Gebühr: DM 3. v. H. für die folgenden 500 000 DM Gebühr: DM 2 v. H. für den 1 000 000 DM übersteigenden Teil Gebühr: DM 1 v. H. mindestens Gebühr: DM 520 8.1.4 Aufhebung des Verbots der Fortführung eines Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebes (§ 18 Abs. 4 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 - BGBl. I S. 1242 -) Gebühr: DM 220 8.1.5 Erteilung der Genehmigung, andere Unterlagen anstelle der Kontrollbücher zu führen (§ 19 Abs. 1 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 - BGBl. I S. 1242 -) Gebühr: DM 220 8.1.6 Forstliche Fortbildung 8.1.6.1 Fällen und Aufarbeiten von Nadel- und Laubholz für ungelernte Arbeitskräfte Gebühr: DM 860 8.1.6.2 Das Windenverfahren in Theorie und Praxis Gebühr: DM 1 760 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 28 8.1.6.3 Einsatz des Werkstoffes Holz in Forstbetrieben Gebühr: DM 460 8.1.6.4 Pferdeeinsatz im Wald - Einführungskurs - Gebühr: DM 370 8.1.6.5 Pferdeeinsatz im Wald - Möglichkeiten der Verjüngung von Waldbeständen Gebühr: DM 500 8.1.6.6 Pferdeeinsatz im Wald - Schwerpunkt Rücken - Gebühr: DM 440 8.1.6.7 Grundlehrgang Sicherheitsbeauftragte Gebüh:r DM 80 8.1.6.8 Erfahrungsaustausch Sicherheitsbeauftragter Gebühr: DM 80 8.1.6.9 1. Aufbaulehrgang für Sicherheitsbeauftragte Gebühr: DM 80 8.1.6.10 Planen, Rechnen, Kalkulieren Gebühr: DM 270 8.1.6.11 Forstlicher Einsatz von Freischneidegeräten Gebühr: DM 510 8.1.6.12 Buchenbühler und Rhodener Pflanzverfahren Gebühr: DM 400 8.1.6.13 Zapfenpflückerlehrgang, Teil A Gebühr: DM 570 8.1.6.14 Zapfenpflückerlehrgang, Teil B Gebühr: DM 270 8.1.6.15 Fortbildungslehrgang Zapfenpflücker Gebühr: DM 400 8.1.6.16 Neuerungen im Bereich der Waldarbeit Gebühr: DM 80 8.1.6.17 Das Meß- und Kontrollsystem Timberjack 3000 Gebühr: DM 310 8.1.6.18 Eignungstest zum Forstmaschinenführer Gebühr: Berechnung nach Zeitaufwand entsprechend Tarifstelle 8.1.1 8.1.6.19 Fortbildung zum Forstmaschinenführer - Theorie - Gebühr: DM 3 200 8.1.6.20 Fortbildung zum Maschinenführer - Praxis - Gebühr: DM 5 700 8.1.6.21 Einsatz des Werkstoffes Holz (Holzbaulehrgang) Gebühr: DM 460 8.1.6.22 Motorsägen-Grundkurs Gebühr: DM 200 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 29 für Privatwaldbesitzer gebührenfrei 8.1.6.23 Motorsägen-Aufbaukurs 1 Gebühr: DM 200 für Privatwaldbesitzer gebührenfrei 8.1.6.24 Motorsägen-Aufbaukurs 2 Gebühr: DM 200 für Privatwaldbesitzer gebührenfrei 8.1.6.25 Wartung an Schleppern und Seilwinden Gebühr :DM 200 8.1.6.26 Windenverfahren - Theorie - Gebühr: DM 360 8.1.6.27 Windenverfahren - Praxis - Gebühr DM 1 400 8.1.6.28 Wegebaurichtlinie Gebühr: DM 50 8.2 Fischereiangelegenheiten 8.2.1 Genehmigung des Fischfangs mit Elektrizität Gebühr: DM 25 8.2.2 Erteilung eines Jahresfischereischeins Gebühr: DM 10 8.2.3 Erteilung eines Fünfjahresfischereischeins Gebühr: DM 30 8.2.4 Erteilung eines Jugendfischereischeins Gebühr: DM 8 8.2.5 Genehmigung für den Abschluß und die Änderung eines Fischereipachtvertrages durch die Fischereibehörde nach § 15 des Landesfischereigesetzes - LFG - Gebühr: DM 20 bis 40 8.2.6 Genehmigung für fischereiliche Veranstaltungen durch die Fischereibehörde gemäß § 50 LFG Gebühr: DM 20 bis 30 8.2.7 Fischereiprüfung Gebühr: DM 60 8.2.8 Aus- und Fortbildung 8.2.8.1 Überbetriebliche Ausbildung für Auszubildende zum Fischwirt, Betriebszweig Fischhaltung und Fischzucht, (Fluss- und Seenfischer) 8.2.8.1.1 Kurs I Umgang mit Fischereigeräten einschl. Netzarbeiten Gebühr: DM 200 8.2.8.1.2 Kurs II Vermehren von Salmoniden; Wasserqualität und Fischkrankheiten Gebühr DM 200 8.2.8.1.3 Kurs III Karpfenteichwirtschaft; Bearbeiten und Vermarkten (Teil I) © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 30 Gebühr: DM 200 8.2.8.1.4 Kurs IV Vermarkten (Teil 2), Marketing Gebühr: DM 200 8.2.8.2 Aufbaulehrgang für Gewässerwarte bzw. Fischereiberater Gebühr: DM 55 8.2.8.3 Lehrgang für Elektrofischer Gebühr: DM 280 8.2.8.4 Grundlehrgang für Fischkrankheiten Gebühr: DM 130 8.2.8.5 Grundlehrgang für Gewässerwarte Gebühr: DM 160 8.2.8.6 Fortbildungslehrgang für Gewässerwarte Gebühr: DM 160 8.2.9 Durchführung von Analysen durch die Laboratorien der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung in Fischereiangelegenheiten sowie die hierzu benötigten Probenahmen Gebühr: siehe Anlage 5 zum Gebührentarif 8.2.10 Fischgesundheitsdienst Gebühr: siehe Tarifstelle 23.9 8.3 Jagdangelegenheiten 8.3.1 Jägerprüfung, Falknerprüfung 8.3.1.1 Jägerprüfung Gebühr: DM 300 Dient die Jägerprüfung nur zum Nachweis der Voraussetzungen zum Erwerb eines Falknerjagdscheins, beträgt die Gebühr 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 8.3.1.1. Anmerkung: Die bei der Durchführung der Jägerprüfung entstandenen Auslagen sind in die Prüfungsgebühr einbezogen. 8.3.1.2 Falknerprüfung Gebühr: DM 200 Anmerkung: Die bei der Durchführung der Falknerprüfung entstandenen Auslagen sind in die Prüfungsgebühr einbezogen. 8.3.1.3 Zulassung zur Jäger- oder Falknerprüfung Gebühr: DM 40 8.3.2 Entscheidung über Jagdscheine 8.3.2.1 Jahresjagdscheine 8.3.2.1.1 Ein-Jahresjagdschein Gebühr: DM 60 8.3.2.1.2 Zwei-Jahresjagdschein Gebühr: DM 90 8.3.2.1.3 Drei-Jahresjagdschein Gebühr: DM 120 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 31 8.3.2.2 Jahresjagdscheine für Jugendliche 8.3.2.2.1 Ein-Jahresjagdschein Gebühr: DM 30 8.3.2.2.2 Zwei-Jahresjagdschein Gebühr: DM 45 8.3.2.2.3 Drei-Jahresjagdschein Gebühr: DM 60 8.3.2.3 Tagesjagdscheine 8.3.2.3.1 Tagesjagdschein Gebühr: DM 20 8.3.2.3.2 Tagesjagdschein für Jugendliche Gebühr: DM 20 8.3.2.4 Falknerjagdscheine 8.3.2.4.1 Ein-Jahresfalknerjagdschein Gebühr: DM 30 8.3.2.4.2 Zwei-Jahresfalknerjagdschein Gebühr: DM 45 8.3.2.4.3 Drei-Jahresfalknerjagdschein Gebühr: DM 60 8.3.2.5 Falknerjagdscheine für Jugendliche 8.3.2.5.1 Ein-Jahresfalknerjagdschein Gebühr: DM 25 8.3.2.5.2 Zwei-Jahresfalknerjagdschein Gebühr: DM 30 8.3.2.5.3 Drei-Jahresfalknerjagdschein Gebühr: DM 35 8.3.2.6 Tagesfalknerjagdscheine 8.3.2.6.1 Tagesfalknerjagdschein Gebühr: DM 20 8.3.2.6.2 Tagesfalknerjagdschein für Jugendliche Gebühr: DM 20 8.3.2.7 Jagdscheindoppel Gebühr: DM 20 8.3.3 Jagdbezirke 8.3.3.1 Abrundung von Jagdbezirken Gebühr: DM 100 bis 300 8.3.3.2 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 32 Erklärung von Grundflächen zu Eigenjagdbezirken Gebühr: DM 200 8.3.3.3 Genehmigung der Zusammenlegung und Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke Gebühr: DM 200 8.3.3.4 Genehmigung der Verpachtung eines Teiles eines Jagdbezirkes (§ 9 Landesjagdgesetz - LJG NW - ) Gebühr: DM 100 8.3.3.5 Erklärung von Grundflächen zu befriedeten Bezirken Gebühr: DM 50 bis 200 8.3.4 Jagdausübung 8.3.4.1 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Aushorsten von Ästlingen und Nestlingen der Habichte für Beizzwecke Gebühr: DM 100 8.3.4.2 Ausnahmegenehmigung zum Schießen aus Kraftfahrzeugen Gebühr: DM 30 8.3.4.3 Erlaubnis zur beschränkten Jagdausübung in befriedeten Bezirken Gebühr: DM 50 bis 200 8.3.4.4 Genehmigung zum Gebrauch von Schußwaffen in befriedeten Bezirken Gebühr: DM 30 8.3.4.5 Entscheidungen über sonstige Ausnahmegenehmigungen aufgrund des § 24 Abs. 3 LJG NW Gebühr: DM 50 bis 100 (Genehmigungen zu wissenschaftlichen Zwecken, zu Lehr- und Forschungszwecken sind gebührenfrei) 8.3.4.6 Entscheidungen über die Genehmigung sonstiger Ausnahmen von den sachlichen Verboten des § 19 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJG) Gebühr: DM 50 bis 200 8.3.4.7 Entscheidungen über die Genehmigung von Ablenkungsfütterungen Gebühr: DM 100 8.3.5 Sonstiges 8.3.5.1 Bestätigung eines Jagdaufsehers Gebühr: DM 50 8.3.5.2 Festlegung eines Jägernotweges Gebühr: DM 50 8.3.5.3 Zulassung einer Ausnahme von der Erfordernis der Jagdpachtfähigkeit Gebühr: DM 100 8.3.5.4 Zulassung der Eingatterung von kleineren Grundflächen zur Erhaltung des Jagdbetriebes Gebühr: DM 100 8.3.5.5 Genehmigung zum Aussetzen fremder Tierarten in der freien Wildbahn Gebühr: DM 100 bis 300 8.3.5.6 Genehmigung zum Aussetzen von Tierarten in der freien Wildbahn zum Zwecke der Einbürgerung Gebühr: DM 100 bis 300 8.3.5.7 Ausnahmegenehmigungen nach § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 4 Bundeswildschutzverordnung Gebühr: DM 100 bis 200 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 33 8.3.5.8 Ausstellung eines Jagdschutzausweises für Jagdausübungsberechtigte Gebühr: DM 30 8.3.5.9 Entscheidung über die Anerkennung als Fachinstitut nach § 19 Abs. 3 BJG Gebühr: DM 300 9 Fundsachen (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 9.1. Verwahrung von Fundsachen a) im Werte bis 50,- DM kostenfrei b) im Werte von 51,- DM bis 300,- DM Gebühr: DM 10 c) im Werte von 301,- DM bis 1.000,- DM Gebühr: DM 20 d) im Werte über 1.000,- DM Gebühr: DM 30 e) je weitere angefangene 1 000,- DM Gebühr: DM 30 10 Gesundheitsrechtliche Angelegenheiten (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 10.1 Ärzte Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten 10.1.1 Entscheidung über die Approbation nach § 3 Abs. 1 und 2 der Bundesärzteordnung (BÄO/§ 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)/ § 2 Abs. 1 und 2 PsychThG Gebühr: DM 220 10.1.1.1 Entscheidung über die Approbation nach § 12 i. V. m. § 2 Abs.1 PsychThG Gebühr: DM 220 bis 440 10.1.2 Entscheidung über die Approbation nach § 3 Abs. 3 BÄO / § 2 Abs. 3 ZHG/ § 2 Abs. 3 PsychThG Gebühr: DM 440 10.1.2.1 Entscheidung über die Approbation nach § 12 i.V.m. § 2 Abs. 3 PsychThG Gebühr: DM 440 bis 660 10.1.3 Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis für eine nichtselbständige Tätigkeit nach § 10 Abs. 1 bis 3 BÄO/§ 13 Abs. 1 bis 3 ZHG/ § 4 Abs. 1 u. 2 PsychThG Gebühr: DM 140 10.1.4 Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis für eine selbständige Tätigkeit nach § 10 Abs. 1 bis 3 BÄO/§ 13 Abs. 1 bis 3 ZHG/ § 4 Abs. 1 und 2 PsychThG Gebühr: DM 220 10.1.5 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 und 5 BÄO/§ 13 Abs. 4 ZHG Gebühr: DM 50 Verlängerungen sind gebührenfrei 10.1.6 Entscheidung über die Erteilung einer Ersatzapprobationsurkunde als Arzt/Zahnarzt/Psychologischer Therapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut Gebühr: DM 440 10.1.7 Entscheidung über die Anerkennung einer Einrichtung als Ausbildungsstätte nach § 6 PsychThG, je © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 34 Niederlassungsort Gebühr: DM 4 000 bis 6 000 10.2 Apothekerinnen und Apotheker 10.2.1 Entscheidung über die Approbation nach Ablegen der vorgeschriebenen Prüfung Gebühr: DM 220 10.2.2 Entscheidung über die Approbation im Ausnahmefall Gebühr: DM 320 10.2.3 entfallen 10.2.4 Bescheinigung über eine bestandene Prüfung Gebühr: DM 20 10.2.5 Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der vorübergehenden Berufserlaubnis als Apotheker gemäß § 11 Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 14 78) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr: DM 160 10.2.6 Ersatzurkunde Gebühr: DM 160 10.3 Nichtärztliche Heilberufe 10.3.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung oder staatl. Anerkennung für Krankenpflegepersonen, Assistenten in der Medizin, pharm.-techn. Assistenten, Diätassistenten, Assistenten in der Sprachheilkunde (Logopäden), Assistenten in der Augenheilkunde (Orthoptisten), Assistenten in der Zytologie Krankengymnasten, Physiotherapeuten, Masseure, Masseure und medizinische Bademeister, Hebammen, Wochenpflegerinnen, Desinfektoren, Rettungsassistent/in und andere nichtärztliche Heilberufe a) nach Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung Gebühr: DM 100 b) ohne Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung Gebühr: DM 240 10.3.2 Entscheidung über die Erteilung einer Ersatzurkunde Gebühr: DM 100 1.3.3 Prüfung und Bescheinigung der Berufseignung für Hebammen und der Ausbildungseignung für Gesundheitsaufseher und Desinfektoren Gebühr: DM 150 10.4 Apotheken 10.4.1 Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke, einer Krankenhaus-, Zweig- oder Notapotheke nach dem Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr: DM 1 200 10.4.2 Entscheidung über die Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke nach § 13 Abs. 1 Buchstabe b) des Gesetzes über das Apothekenwesen Gebühr: DM 300 10.4.3 Entscheidung über die Genehmigung von Verträgen über die Versorgung mit Arzneimitteln nach § 14 des Gesetzes über das Apothekenwesen Gebühr: DM 200 bis 1 000 10.4.4 Abnahmebesichtigung einer Apotheke Gebühr: DM 250 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 35 10.4.5 Besichtigung einer Apotheke durch die Kreise und kreisfreien Städte Gebühr: DM 200 10.4.6 Nachbesichtigung einer Apotheke durch die Kreise und kreisfreien Städte Gebühr: DM 150 10.4.7 Prüfung von Bauplänen bei Errichtung, Umbauten oder sonstigen wesentlichen Veränderungen der Betriebsräume von Apotheken Gebühr: DM 50 bis 300 10.4.8 Entscheidung über die Fristverlängerung gemäß § 3 Nr. 4 des Gesetzes über das Apothekenwesen Gebühr: DM 50 10.5 Arzneimittel (Tierarzneimittel s. 23.7) 10.5.1 Arzneimittelgesetz (AMG) 10.5.1.1 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 Gebühr: DM 500 bis 50 000 10.5.1.2 Entscheidung über die Änderung einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 Gebühr: DM 200 bis 50 000 10.5.1.3 Bescheinigung der Sachkenntnis nach § 15 Gebühr: DM 200 bis 500 10.5.1.4 Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 20 (ohne Besichtigung) Gebühr: DM 200 bis 500 10.5.1.5 Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle nach § 47 Abs. 1 Nr. 5 Gebühr: DM 500 bis 2 000 10.5.1.6 Ausstellen einer Bescheinigung nach § 47 Abs. 1 a Gebühr: DM 100 10.5.1.7 Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 63 a Gebühr: DM 200 10.5.1.8 Bescheinigung der Sachkenntnis nach § 63 a Gebühr: DM 200 10.5.1.9 Besichtigung von Betrieben oder Einrichtungen (außer Besichtigung von Apotheken durch Kreise und kreisfreie Städte) nach § 64 10.5.1.9.1 eines Betriebes des Einzelhandels Gebühr: DM 100 bis 300 10.5.1.9.2 eines sonstigen Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung Gebühr: DM 200 bis 50 000 10.5.1.10 Vorläufige Anordnung oder Schließung nach § 64 Abs. 4 Nr. 4 Gebühr: DM 200 bis 500 10.5.1.11 Überwachung der klinischen Prüfung nach § 64 in Verbindung mit §§ 40, 41 10.5.1.11.1 bei Prüfärztinnen und -ärzten Gebühr: DM 50 bis 400 10.5.1.11.2 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 36 bei einer Leiterin oder einem Leiter der klinischen Prüfung Gebühr: DM 400 bis 5 000 10.5.1.11.3 bei einem Sponsor einer klinischen Prüfung Gebühr: DM 500 bis 10 000 10.5.1.11.4 bei einem Antragsinstitut Gebühr: DM 500 bis 10 000 10.5.1.12 Amtliche Untersuchung je einer nach § 65 Abs. 1 entnommenen Probe Gebühr: DM 50 bis 5 000 10.5.1.12.1 Für Untersuchungen und Prüfungen im Landesinstitut für den Öffentlichen Gesundheitsdienst ( Arzneimitteluntersuchungsstelle) gelten neben den nachfolgenden Tarifstellen 10.5.1.12.1.1 bis 10.5.1 .12.1.19 die Tarifstellen 23.9 bis 23.9.9 10.5.1.12.1.1 Absetzbare Stoffe, Schwebstoffe, visuelle Beurteilung gemäß DAC Gebühr: DM 20 10.5.1.12.1.2 Bruchfestigkeit von Tabletten Gebühr: DM 20 10.5.1.12.1.3 Färbung von Flüssigkeiten (Lovibond Comparater) Gebühr: DM 40 10.5.1.12.1.4 Fluorimetrische Bestimmung, quantitativ Gebühr: DM 150 10.5.1.12.1.5 Gleichförmigkeit des Gehaltes einzeldosierter Arzneiformen (1 x 150 + 9 x 30) Gebühr: DM 420 10.5.1.12.1.6 Gleichförmigkeit der Masse einzeldosierter Arzneiformen Gebühr: DM 20 10.5.1.12.1.7 Infrarotspektroskopie (IR), zuzüglich mit Küvette Gebühr: DM 30 10.5.1.12.1.8 Kapillarelektrophorese (CE) 10.5.1.12.1.8.1 Kapillarelektrophorese, qualitativ Gebühr: DM 130 10.5.1.12.1.8.2 Kapillarelektrophorese, quantitativ Für die erste Komponente Gebühr: DM 150 10.5.1.12.1.8.3 Zuzüglich für jede weitere Komponente Gebühr DM 30 10.5.1.12.1.8.4 Kapillarelektrophorese Übersichtschromatogramm mit DAD Gebühr: DM 200 10.5.1.12.1.9 Prüfung auf ausreichende Konservierung Gebühr: DM 100 10.5.1.12.1.10 Limulustest auf Bakterien-Endotoxine Gebühr: DM 250 10.5.1.12.1.11 Massenspektometrie (MS) © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 37 10.5.1.12.1.11.1 LC/MS qualitativ Gebühr: DM 150 10.5.1.12.1.11.2 LC/MS Übersichtschromatogramm Gebühr: DM 200 10.5.1.12.1.11.3 LC/MS quantitativ Gebühr: DM 350 10.5.1.12.1.12 Messungen im sichtbaren/UV-Bereich, qualitativ Gebühr: DM 130 10.5.1.12.1.13 Messungen im sichtbaren/UV-Bereich, quantitativ Gebühr: DM 150 10.5.1.12.1.14 Osmolalität Gebühr: DM 150 10.5.1.12.1.15 Peptide Mapping Gebühr DM 300 10.5.1.12.1.16 Western-Blot Gebühr:DM 200 10.5.1.12.1.17 Wirkstoff-Freisetzung einschließlich photometrischer Gehaltsbestimmung Gebühr: DM 150 10.5.1.12.1.18 Wirkstoff-Freisetzung und quantitative HPLC-Bestimmung Gebühr: DM 300 10.5.1.12.1.19 Prüfung auf Zerfall von festen Arzneiformen Gebühr: DM 20 10.5.1.13 Bestellung als privater Sachverständiger nach § 65 Abs. 4 Gebühr: DM 500 bis 10 000 10.5.1.14 Erweiterung oder Einschränkung einer Bestellung nach § 65 Abs. 4 Gebühr: DM 200 bis 1 000 10.5.1.15 Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 67 Gebühr: DM 100 10.5.1.16 Anordnung nach § 69 Abs. 1 Gebühr: DM 400 bis 20 000 10.5.1.17 Einfuhrerlaubnis nach § 72 sowie Rücknahme oder Widerruf Gebühr: DM 500 bis 50 000 10.5.1.18 Bescheinigung 10.5.1.18.1 nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Gebühr: DM 200 bis 5 000 10.5.1.18.2 nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Gebühr: DM 250 bis 20 000 10.5.1.18.3 Inspektion nach § 72 a Abs. 1 Satz 2 Gebühr: DM 2 000 bis 50 000 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 38 10.5.1.19 Bescheinigung nach § 73 Abs. 6 10.5.1.19.1 für ein Arzneimittel Gebühr: DM 250 bis 1 000 10.5.1.19.2 für jedes weitere Arzneimittel Gebühr: DM 100 bis 400 10.5.1.19.3 für jede weitere Ausfertigung Gebühr: DM 20 bis 100 10.5.1.20 Zertifikat nach § 73 a Abs. 2 10.5.1.20.1 für ein Arzneimittel Gebühr: DM 250 10.5.1.20.2 für jedes weitere Arzneimittel Gebühr: DM 100 10.5.1.20.3 für jede weitere Ausfertigung Gebühr: DM 20, insgesamt höchstens 500 10.5.1.21 Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 74 a Gebühr: DM 100 10.5.1.22 Bescheinigung der Sachkenntnis nach § 75 Gebühr: DM 200 10.5.1.23 Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach § 75 Gebühr: DM 200 bis 5 000 10.5.2 Gesetz zur Pharmazeutischen Inspektions-Convention (PIC) 10.5.2.1 Erstattung eines schriftlichen Informationsberichtes nach den Grundregeln und Richtlinien der Pharmazeutischen Inspektions-Convention (PIC) vom 10. August 1990 (BAnz. Nr. 214 a) 10.5.2.1.1 Vollständiger Bericht Gebühr: DM 1 000 bis 50 000 10.5.2.1.2 Kurzbericht (ohne Besichtigung) Gebühr: DM 200 bis 1 000 10.5.3 Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe vom 10. November 1987 (BGBl. I S. 2370), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Juli 1998 (BGBl. I S. 1752) 10.5.3.1 Anordnung der Dienstbereitschaft nach § 8 Gebühr: DM 100 bis 300 10.5.3.2 Amtliche Anerkennung und Versagung der amtlichen Anerkennung nach § 9 Gebühr: DM 100 bis 300 10.5.4 Betäubungsmittelgesetz (BTMG) 10.5.4.1 Besichtigung bei Personen und Einrichtungen nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Gebühr: DM 100 bis 3 000 10.5.5 Erteilung eines Zertifikates über die Einhaltung der Richtlinie 91/356/EWG vom 13. Juni 1991 (GMP- Zertifikat) einschließlich Besichtigung © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 39 Gebühr: DM 1 000 bis 50 000 10.6 Medizinprodukte 10.6.1 Medizinproduktegesetz 10.6.1.1 Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Hersteller und einer Benannten Stelle nach § 13 Abs. 2 Gebühr: DM 100 bis 5 000 10.6.1.2 Anerkennung von Einzelhandelsbetrieben und Medizinprodukte-Fachgroßhandlungen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Gebühr: DM 50 bis 3 000 10.6.1.3 Akkreditierung nach § 20 10.6.1.3.1 als Prüflaboratorium Gebühr: DM 2 000 bis 100 000 10.6.1.3.2 als Zertifizierungsstelle für Produkte Gebühr DM 2 000 bis 150 000 10.6.1.3.3 als Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme Gebühr:DM 2 000 bis 150 000 10.6.1.3.4 als Zertifizierungsstelle für Personal Gebühr DM 2 000 bis 100 000 10.6.1.3.5 als Inspektionsstelle Gebühr: DM 2 000 bis 150 000 10.6.1.4 Verlängerung der Akkreditierung Gebühr: DM 2 000 bis 150 000 10.6.1.5 Aussetzung, Widerruf oder Rücknahme der Akkreditierung Gebühr DM 500 bis 20 000 10.6.1.6 Sonstige Änderungen der Akkreditierung nach § 20 Gebühr: DM 500 bis 50 000 10.6.1.7 Überwachung der akkreditierten Stellen Gebühr: DM 1 000 bis 50 000 10.6.1.8 Handlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, soweit nicht Gebühren nach den Tarifstellen 10.6.1.3.1 bis 10. 6.1.7 anfallen Gebühr: DM 100 bis 50 000 10.6.1.9 Erstellung von Gutachten Gebühr: DM 1 000 bis 100 000 10.6.1.10 Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, die klinische Prüfungen durchführen nach § 26 Gebühr: DM 100 bis 10 000 10.6.1.11 Maßnahmen gemäß § 26 Abs. 3 und 4 Gebühr: DM 50 bis 1 000 10.6.1.12 Prüfung bei unrechtmäßiger Anbringung der CE-Kennzeichnung gemäß § 27 Abs. 3 Gebühr: DM 50 bis 10 000 10.6.1.13 Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 Gebühr: DM 50 bis 1 000 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 40 10.6.1.14 Bescheinigung nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Gebühr: DM 100 bis 250 10.6.2 Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit dritten Staaten oder Organisationen gemäß Artikel 228 EG- Vertrag (Drittland-Abkommen) 10.6.2.1 Akkreditierung 10.6.2.1.1 als Prüflaboratorium Gebühr: DM 2 000 bis 100 000 10.6.2.1.2 als Zertifizierungsstelle für Produkte Gebühr: DM 2 000 bis 150 000 10.6.2.1.3 als Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme Gebühr: DM 2 000 bis 150 000 10.6.2.1.4 als Zertifizierungsstelle für Personal Gebühr: DM 2 000 bis 100 000 10.6.2.1.5 als Inspektionsstelle Gebühr: DM 2 000 bis 150 000 10.6.2.2 Verlängerung der Akkreditierung Gebühr: DM 2 000 bis 150 000 10.6.2.3 Aussetzung, Widerruf oder Rücknahme der Akkreditierung Gebühr: DM 500 bis 20 000 10.6.2.4 Sonstige Änderungen der Akkreditierung Gebühr: DM 500 bis 50 000 10.6.2.5 Überwachung der akkreditierten Stellen Gebühr DM 1 000 bis 50 000 10.6.2.6 Handlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, soweit nicht Gebühren nach den Tarifstellen 10.6.2.1.1 bis 10. 6.2.5 anfallen Gebühr: DM 100 bis 50 000 10.6.2.7 Erstellung von Gutachten Gebühr: DM 1 000 bis 100 000 10.7 Arzneimitteluntersuchungsstellen 10.7.1 Akkreditierung von Arzneimitteluntersuchungsstellen Gebühr: :DM 2 000 bis 100 000 10.7.2 Verlängerung der Akkreditierung Gebühr: DM 2 000 bis 100 000 10.7.3 Aussetzung, Widerruf oder Rücknahme der Akkreditierung Gebühr: DM 500 bis 20 000 10.7.4 Sonstige Änderungen der Akkreditierung Gebühr: DM 500 bis 50 000 10.7.5 Überwachung der akkreditierten Stellen © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 41 Gebühr: DM 1 000 bis 50 000 10.7.6 Handlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, soweit nicht Gebühren nach den Tarifstellen 10.7.1 bis 10.7.5 anfallen Gebühr DM 100 bis 50 000 10.7.7 Erstellung von Gutachten Gebühr: DM 1 000 bis 100 000 10.8 Physikalische und chemische Untersuchungen, insbesondere von Lebensmitteln 10.8.1 bis 10.8.5 entfallen 10.8.6 Trinkwasser Gebühr: DM 10 bis 950 10.8.7 bis 10.8.17 entfallen 10.8.18 Untersuchung von Blutproben auf Äthylalkohol im Blut; Blutalkoholbestimmungen Gebühr: DM 100 10.9 entfallen 10.10 Prüfung und Überwachung von Anlagen Gebühren werden nicht erhoben vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, es sei denn, die zu zahlenden Gebühren können Dritten auferlegt werden 10.10.1 Prüfung vor oder Besichtigung nach Errichtung oder Änderung eines Herstellungsbetriebes für Farben sowie Gifte aller Art einschließlich gutachterlicher Äußerung auf Antrag Gebühr: DM 100 bis 1 000 10.10.2 Prüfung oder Kontrolle einer Wasserversorgungsanlage nach §§ 18 ff. der Trinkwasserverordnung ( TrinkwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2612) einschließlich Prüfungsniederschrift, jedoch ausschließlich mikrobiologischer oder physikalisch-chemischer Untersuchungen Gebühr: DM 100 bis 1 000 10.10.3 Besichtigung und Begutachtung einer Wassergewinnungs- oder -versorgungsanlage nach §§ 16 ff. der Trinkwasserverordnung oder einer Anlage zur Beseitigung flüssiger oder fester Abfallstoffe nach § 29 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3 0. März 1935 (RGS. NW. S. 7) Gebühr: DM 100 bis 1 000 10.10.4 Untersuchung des Trinkwassers von Schiffen nach Nummer 2.3 Abs. 2 des Anhangs zur Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen sowie an Bord von Schiffen gemäß §§ 18 bis 20 der Trinkwasserverordnung a) mikrobiologische Untersuchung Gebühr: DM 75 b) Entnahme der Wasserproben, je angefangene halbe Stunde Gebühr: DM 41 10.10.5 Überwachung der Schwimm- und Badebecken in öffentlichen Bädern oder Gewerbebetrieben einschließlich der mikrobiologischen sowie physikalisch-chemischen Untersuchung des Wassers und der dazu gehörenden Wasseraufbereitungsanlagen nach § 11 des Bundes-Seuchengesetzes Gebühr: DM 8 bis 500 10.10.6 Besichtigung und Untersuchung von Badegewässern nach der EG-Richtlinie über die Qualität der Badegewässer vom 8. Dezember 1975 (Anlage 1 des Gem. RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten u. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 8.2.1980 – MBl. NW. S. 230, geändert durch Gem. RdErl. v. 13.7.1990 - MBl. NW. S. 1024 - SMBl. NW. 770 -) Gebühr: DM 80 bis 500 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 42 10.11 Anerkennung von Einrichtungen des Gesundheitswesens 10.11.1 Entscheidung über die Staatliche Anerkennung von Krankenpflegeschulen, Kinderkrankenpflegeschulen, Pflegevorschulen, Schulen für Krankenpflegehilfe, Lehranstalten für Assistenten in der Medizin, für Diätassistenten, für Orthoptisten, für Assistenten in der Sprachheilkunde, für Assistenten in der Zytologie, für Physiotherapie, für Massage, Hebammenlehranstalten, Wochenpflegeschulen, Schulen für Rettungsassistenten und anderen Ausbildungsstätten für nichtärztliche Heilberufe Gebühr: DM 400 bis 1 000 10.11.2 Entscheidung über die Ermächtigung zur Annahme (Ausbildung) von Praktikanten nach den Gesetzen über die Ausübung der Berufe der Assistenten in der Medizin des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters, des Physiotherapeuten sowie nach den Bestimmungen über Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von Diätassistenten, Orthoptisten und Assistenten in der Zytologie Gebühr: DM 100 10.11.3 (gestrichen) 10.11.4 Entscheidung über die Zulassung als Untersuchungsstelle nach § 19 Abs. 2 Satz 4 der TrinkwV Gebühr: DM 500 bis 3 000 10.12 Entscheidung über das Verleihen von Artbezeichnungen nach dem Kurortegesetz 10.12.1 Entscheidung über das Verleihen einer Artbezeichnung Gebühr: DM 300 bis 2 000 10.12.2 Entscheidung über das gleichzeitige Verleihen mehrerer Artbezeichnungen (Zusatzartbezeichnungen) Gebühr: DM 500 bis 3 500 10.12.3 Entscheidung über das nachträgliche Verleihen einer Artbezeichnung als Zusatzartbezeichnung Gebühr: DM 300 bis 1 800 10.12.4 Prüfung aufgrund von Untersuchungen oder Kontrolluntersuchungen von Heilwassern, Heilgasen, Peloiden oder des Klimas. Sonderuntersuchungen sowie Sondererhebungen nach dem Kurortegesetz vom 8. Januar 197 5 (GV. NW. S. 12)) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr: DM 200 bis 3 000 Gebühren werden nicht erhoben vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, es sei denn, die zu zahlenden Gebühren können Dritten auferlegt werden. 10.12.5 Entscheidung über die Funktionsbescheinigung für Kurmittelbetriebe Gebühr: DM 250 bis 1 000 10.13 Entscheidung über die staatliche Anerkennung von Heilquellen oder das Verleihen der Bezeichnung " Natürliches Heilwasser" 10.13.1 Heilquellen gemäß § 16 Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GV. NW. S. 384)) Gebühr: DM 500 bis 5 000 10.13.2 Entscheidung über die Verleihung der Bezeichnung "Natürliches Heilwasser" gemäß § 5 Kurortegesetz Gebühr: DM 500 bis 5 000 10.14 Untersuchungen und Bescheinigungen durch die Gesundheitsämter einschließlich einfacher körperlicher Untersuchungen, mit Ausnahme der Untersuchungen aus Anlaß von Kindesannahmen Gebühren nach den Tarifstellen 10.14.1 bis 10.14.4 sind ggf. zusätzlich zu den Gebühren der Tarifstellen 10.18 bis 10.18.3 zu erheben. 10.14.1 Befundschein, schriftliche Auskunft, Zeugnis ohne nähere gutachtliche Äußerung Gebühr: DM 20 bis 40 10.14.2 Zeugnisse über ärztlichen Befund mit kurzer gutachtlicher Äußerung Formbogengutachten Gebühr: DM 40 bis 100 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 43 10.14.3 wie zu Tarifstelle 10.14.2 jedoch mit wissenschaftlicher Begründung Gebühr: DM 100 bis 200 10.14.4 Ausführliches wissenschaftliches Gutachten Gebühr: DM 200 bis 400 10.14.5 Röntgenschirmbildaufnahme (einschließlich Untersuchung, Zeugnis) a) Einzeluntersuchung 1. Format bis zu 70 x 70 mm Gebühr: DM 20 2. Format über 70 x 70 mm Gebühr: DM 30 b) Reihenuntersuchung Gebühr: DM 15 10.14.6 Ärztliche Untersuchungen nach § 18 des Bundes-Seuchengesetzes (BSeuchG) 10.14.6.1 Zeugnis über die Einstellungsuntersuchung nach § 18 Abs. 1 BSeuchG einschl. zweimaliger bakteriologischer Stuhluntersuchung Gebühr: DM 83 10.14.6.2 Zeugnis über eine Wiederholungsuntersuchung nach § 18 Abs. 2 BSeuchG einschl. einmaliger bakteriologischer Stuhluntersuchung Gebühr: DM 63 10.14.7 Entscheidungen und Bescheinigungen aus Anlaß eines Todesfalles Gebühr: DM 50 je Fall 10.14.8 Entscheidung über das Ausstellen eines Leichenpasses Gebühr: DM 20 10.14.9 Entscheidung über die Unbedenklichkeitsgenehmigung zur Beförderung einer Leiche oder Genehmigung der Benutzung eines anderen Fahrzeuges als eines Leichenwagens zur Leichenbeförderung Gebühr: DM 40 10.14.10 Entscheidung über die Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche Gebühr: DM 40 10.14.11 Überprüfung von Antragstellern zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung und Approbation 10.14.11.1 Sofern das Gesundheitsamt im Rahmen eines zentralisierten Verfahrens eigene und Aufgaben anderer Gesundheitsämter wahrnimmt Gebühr: DM 400 bis 750 10.14.11.2 Sofern das Gesundheitsamt nur eigene Aufgaben wahrnimmt Gebühr: DM 250 bis 500 10.14.12 Überprüfung von Antragstellern zur berufsmäßigen Ausübung psychotherapeutischer oder sprachtherapeutischer Behandlung ohne Bestallung und Approbation Gebühr: DM 800 bis 1 500 10.14.13 Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung und Approbation Gebühr: DM 100 10.14.14 Besichtigung einer Privat-, Kranken- oder Entbindungsanstalt und dergleichen, eines Gebäudes oder einer Wohnung einschließlich gutachtlicher Äußerung oder eines schriftlichen Gutachtens Gebühr: DM 100 bis 300 10.14.15 Besichtigung eines Begräbnisplatzes (Friedhofes) oder eines für dessen Anlegung oder Erweiterung in Aussicht © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 44 genommenen Grundstückes, einschließlich gutachtlicher Äußerung oder eines schriftlichen Gutachtens Gebühr: DM 400 bis 1 200 10.14.16 Ausfertigung und Aushändigung von Aufzeichnungen über Röntgenuntersuchungen an Patienten gemäß § 29 Abs. 3 der Röntgen-Verordnung (RöV) Gebühr: DM 20 10.15 Gesundheitliche Maßnahmen im Rahmen der Internationalen Gesundheitsvorschriften und anderer Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten 10.15.1 Besichtigung eines Schiffes auf Rattenbefall und Ausstellung einer Entrattungsbescheinigung oder einer Bescheinigung über die Befreiung von der Entrattung für ein Frachtschiff Gebühr: DM 82 10.15.2 Desinfektion und Entwesung (Befreiung von Insekten) von Luftfahrzeugen Gebühr: DM 40 bis 1 100 10.15.3 Bakteriologische, virologische und serologische Untersuchungen im Rahmen der Ermittlung nach §§ 31, 3 2 BSeuchG Gebühr: DM Einzelabrechnung nach dem Leistungsverzeichnis zur GOÄ 10.15.5 Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zum Arbeiten und zum Verkehr mit Krankheitserregern nach § 19 BSeuchG Gebühr: DM 300 bis 500 10.15.6 Gebührenfreie Amtshandlungen und Leistungen 10.15.6.1 Ärztliche Untersuchung von Schiffen, Luftfahrzeugen, Schienen- oder Straßenfahrzeugen bei der Ankunft sowie von Personen vor der Abreise und bei der Ankunft auf internationaler Reise 10.15.6.2 Zusätzliche bakteriologische oder sonstige Untersuchungen, die zur Feststellung des gesundheitlichen Zustandes der Person bei der Ankunft oder Abreise erforderlich sind 10.15.6.3 Die nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften und den hierzu ergangenen Ausführungsverordnungen geforderten Impfungen von Personen bei der Ankunft 10.16 Nachprüfung der Arzneimittelausrüstung der Kauffahrteischiffe nach der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen 10.16.1 Bei Ausrüstungen nach den Verzeichnissen B, C 1 oder C 2 einschließlich der Sanitätskästen der Rettungsboote Gebühr: DM 71 10.16.2 Bei Ausrüstungen nach den Verzeichnissen A 1 und A 2 einschließlich der Sanitätskästen der Rettungsboote Gebühr: DM 268 10.17 Besichtigung von Schiffen und Ausstellung einer Bescheinigung über die hygienischen Verhältnisse in den Unterkunfts- und Krankenräumen sowie in den sanitären Einrichtungen im Sinne der Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen 10.17.1 je Besichtigung bei Schiffen Gebühr: DM 17 bis 210 10.17.2 sonstige hafenärztliche Bescheinigungen a) in deutscher Sprache Gebühr: DM 13 bis 18 b) in einer Fremdsprache Gebühr: DM 23 bis 36 10.17.3 Ausstellung eines Rezeptes für Betäubungsmittel Gebühr: DM 17 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 45 10.17.4 Prüfung der Schifffahrtseignung gemäß § 15 Abs. 4 der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen Gebühr: DM 50 bis 180 10.18 Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher oder zahnärztlicher Natur, die nach den amtlichen Gebührenordnungen gebührenpflichtig sind. (Die nachstehenden Gebühren sind ggf. zusätzlich zu den Gebühren der Tarifstellen 10.14.1 bis 10.14.4 zu erheben). 10.18.1 Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher Natur, die nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig sind .. Gebühr: 0,7- bis 1,8 fache Sätze für Sonderleistungen gemäß Abschnitten A, E und O, 0,7- bis 1,15fache Sätze für Sonderleistungen gemäß Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses, 0,7- bis 2,3fache Sätze für Sonderleistungen gemäß den übrigen Abschnitten des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ 10.18.2 Amtshandlungen oder Leistungen zahnärztlicher Natur, die nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316 ) in der jeweils geltenden Fassung, gebührenpflichtig sind Gebühr: 0,7- bis 2,3fache Sätze für Sonderleistungen nach der Gebührenordnung 10.18.3 Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher oder zahnärztlicher Natur, die nach den amtlichen Gebührenordnungen (GOÄ oder GOZ) gebührenpflichtig sind und bei denen ein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet (§ 11 GOÄ/§ 3 GOZ) Gebühr: Einfache Sätze für Sonderleistungen nach den Gebührenordnungen 10.19 Entscheidung über die Genehmigung für Unternehmer zur Ausübung von Notfallrettung und Krankentransport mit Krankenkraftwagen sowie mit Luftfahrzeugen 10.19.1 Krankenkraftwagen a) für den ersten Krankenkraftwagen Gebühr: DM 250 b) für jeden weiteren Krankenkraftwagen in demselben Verfahren (§ 18 ff. RettG) Gebühr: DM 70 c) Austausch von Krankenkraftwagen Gebühr DM 20 , für jedes Fahrzeug d) Berichtigung der Genehmigungsurkunde Gebühr: DM 20 e) Prüfung der fachlichen Eignung nach § 19 Abs. 3 RettG Gebühr: DM 150 f) Bestätigung eines Geschäftsführers und seines Stellvertreters (§ 24 Abs. 2 RettG) Gebühr: DM 200 g) Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens - Unternehmen mit bis zu 5 Krankenkraftwagen Gebühr: DM 250 - Unternehmen mit mehr als 5 Krankenkraftwagen (§ 27 Abs. 1 RettG) Gebühr: DM 500 10.19.2 Luftfahrzeuge a) für das erste Luftfahrzeug Gebühr: DM 500 für jedes weitere Luftfahrzeug in demselben Verfahren (§ 25 i. V. m. § 18 ff. RettG) Gebühr: DM 150 b) Austausch von Luftfahrzeugen für jedes Luftfahrzeug Gebühr DM 50 c) Berichtigung der Genehmigungsurkunde Gebühr: DM 50 d) Prüfung der fachlichen Eignung (§ 25 i. V. m. § 19 Abs. 3 RettG) Gebühr DM: 300 e) Bestätigung eines Geschäftsführers und seines Stellvertreters (§ 25 i. V. m. § 24 Abs. 2 RettG) Gebühr DM: 400 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 46 f) Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens - Unternehmen mit bis zu 3 Luftfahrzeugen Gebühr DM: 500 - Unternehmen mit mehr als 3 Luftfahrzeugen (§ 25 i. V. m. § 27 Abs. 1 RettG) Gebühr: DM 1 000 11 Gewerberechtliche Angelegenheiten (Anlagen und Stoffe) (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 11.1 Anlagen, gewerbliche (soweit sie nicht in anderen Tarifstellen aufgeführt sind) 11.1.1 Fristverlängerung (§ 11 Abs. 5 GSG) Gebühr: DM 0,05 v. H. der Kosten mindestens Gebühr: DM 25 11.2 Dampfkesselanlagen 11.2.1 Entscheidung über die Erlaubnis (§ 10 der Dampfkesselverordnung - DampfkV - vom 27. Februar 1980 - BGBl. I S. 173 - in der jeweils geltenden Fassung - oder aufgrund einer Bergverordnung) a) für Anlagen, deren Errichtungskosten 100 000 DM nicht übersteigen Gebühr: DM 0,2 v. H. dieser Kosten, mindestens Gebühr: DM 100 b) für Anlagen, bei denen die Errichtungskosten 100 000 DM übersteigen, zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifstelle 11.2.1 a) bei weiteren Kosten bis 300 000 DM Gebühr: DM 0,175 v. H. dieser Kosten bei weiteren, 300 000 DM übersteigenden Kosten bis zu 500 000 DM Gebühr: DM 0,15 v. H. dieser Kosten bei weiteren, 500 000 DM übersteigenden Kosten bis 1 000 000 DM Gebühr: DM 0,125 v. H. dieser Kosten bei weiteren, 1 000 000 DM übersteigenden Kosten Gebühr: DM 0,1 v. H. dieser Kosten Soweit bereits eine Gebühr nach Tarifstelle 11.2.2 erhoben worden ist, beträgt die Gebühr für die endgültige Erlaubnis 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 11.2.1 11.2.2 Entscheidung über die Teilerlaubnis (§ 11 DampfkV oder aufgrund einer Bergverordnung) Gebühr: 70 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 11.2.1 11.2.3 Entscheidung über die Erlaubnis einer wesentlichen Änderung (§ 13 DampfkV oder aufgrund einer Bergverordnung) Gebühr DM wie zu Tarifstelle 11.2.1, jedoch bezogen auf die Kosten der Änderung mindestens Gebühr: DM 100 Anmerkung zu den Tarifstellen 11.2.1 bis 11.2.3: Etwaige Kosten der Prüfung der Standsicherheitsnachweise durch ein Prüfamt für Baustatik oder einen Prüfingenieur für Baustatik sind als Auslagen zu erheben. In solchen Fällen bleibt bei der Berechnung der Kosten der Anlage die Rohbausumme der baulichen Anlage (vergleiche Tarifstelle 2.1.2), soweit sie der Gebührenberechnung für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise zugrunde gelegen hat, außer Ansatz; mindestens sind jedoch 75 v. H. der Gebühren zu Tarifstellen 11.2.1, 11.2.2 oder 1 1.2.3 zu erheben. Soweit für die Feuerungsanlage des Dampfkessels eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880 ) in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Nrn. 1.2 und 1.3 der Spalten 1 und 2 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) vom 24. Juli 1985 (BGBl. S. 1 586) in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist, bleiben bei der Berechnung der Gebühr für die Erlaubnis der übrigen Teile der Dampfkesselanlage nach der DampfkV die Errichtungskosten der Feuerungsanlage außer Ansatz. 11.2.4 Zulassungen 11.2.4.1 Entscheidung über die Bauartzulassung (§ 14 Abs. 2 DampfkV) © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 47 Gebühr: DM 60 bis 1 000 11.2.4.2 Entscheidung über die Zulassung von Kesselsteinlöse- und Kesselsteingegenmitteln (§ 27 Abs. 1 DampfkV) Gebühr: DM 60 bis 500 11.2.5 Entscheidung über die Allgemeine Ausnahme (§ 8 Abs. 2 DampfkV) Gebühr: DM 60 bis 1 000 11.2.6 Entscheidung über die Einzelausnahme (§§ 8 Abs. 1, 16 Abs. 3, 17 Abs. 7 Nr. 1 und 18 Abs. 4 DampfkV) Gebühr: DM 30 bis 500 11.2.7 Entscheidung über die Feststellung nach § 14 Abs. 5 DampfkV Gebühr: DM 30 bis 500 11.2.8 Verständigung über eine Prüfstelle (§ 24 Abs. 3 Satz 2 DampfkV) Gebühr: DM 100 bis 1 000 11.2.9 Entscheidung über die Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation nach § 24 Abs. 4 DampfkV Gebühr: DM 500 bis 2 000 11.3 Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen 11.3.1 Entscheidung über die Erlaubnis einer Füllanlage (§ 26 der Druckbehälterverordnung - DruckbehV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989 - BGBl. I S. 843) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr: DM 0,2 v. H. der Änderungskosten, mindestens Gebühr: DM 100 Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, soweit die Erlaubnis durch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 BImSchG eingeschlossen wird. 11.3.2 Entscheidung über die Erlaubnis einer wesentlichen Änderung (§ 27 DruckbehV) Gebühr: DM 0,2 v. H. der Änderungskosten, mindestens Gebühr: DM 100 Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, soweit die Erlaubnis durch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 BImSchG eingeschlossen wird. 11.3.3 Zulassungen 11.3.3.1 Entscheidung über die Bauartzulassung von Druckgasbehältern (§ 22 Abs. 2 und 5 DruckbehV) Gebühr: DM 60 bis 1 000 11.3.3.2 Entscheidung über die Zulassung von porösen Massen und Lösungsmitteln (§ 22 Abs. 9 DruckbehV) Gebühr: DM 60 bis 500 11.3.4 Entscheidung über die Allgemeine Ausnahme (§ 6 Abs. 2 DruckbehV) Gebühr: DM 60 bis 1 000 11.3.5 Entscheidung über die Einzelausnahme (§§ 6 Abs. 1, 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, 18 Abs. 5, 21 Abs. 2 Satz 2 und 28 Abs. 3 DruckbehV) Gebühr: DM 30 bis 500 11.3.6 Entscheidung oder Entscheidung über die Feststellung nach § 9 Abs. 7, § 10 Abs. 11, § 16 Abs. 3 Satz 1, § 16 Abs. 4 Satz 2, § 16 Abs. 5, § 30a Abs. 4 und § 30b Abs. 7 DruckbehV Gebühr: DM 30 bis 500 11.3.7 Entscheidung über die Anerkennung von Unternehmenssachverständigen (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 DruckbehV) Gebühr: DM 100 bis 1 000 11.3.8 Verständigung über eine Prüfstelle (§ 31 Abs. 6 DruckbehV) © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 48 Gebühr: DM 100 bis 1 000 11.3.9 Entscheidung über die Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation nach § 31 Abs. 7 DruckbehV Gebühr: DM 500 bis 2 000 11.3.10 Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen für Sachkundige nach § 32 DruckbehV Gebühr: DM 60 bis 800 11.4 Aufzugsanlagen 11.4.1 Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb von Mühlen-, Lagerhaus- und Behindertenaufzügen (§ 8 Abs. 1 der Aufzugsverordnung - AufzV - vom 27. Februar 1980 - BGBl. I S. 173, 205) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr: DM 60 bis 800 11.4.2 Entscheidung über die Allgemeine Ausnahme (§ 5 Abs. 2 AufzV) Gebühr: DM 60 bis 800 11.4.3 Entscheidung über die Einzelausnahme (§ 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 6 Nr. 1) Gebühr: DM 30 bis 500 11.4.4 Entscheidung nach § 9 Abs. 5 AufzV Gebühr: DM 30 bis 500 11.5 Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen 11.5.1 Entscheidung über die Allgemeine Ausnahme (§ 5 Abs. 2 der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen - ElexV - vom 27. Februar 1980 - BGBl. I S. 173, 214) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr: DM 60 bis 800 11.5.2 Entscheidung über die Einzelausnahme (§ 5 Abs. 1 ElexV) Gebühr: DM 30 bis 500 11.5.3 Entscheidung nach § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 2 ElexV Gebühr: DM 30 bis 500 11.5.4 Entscheidung über die Anerkennung von Unternehmenssachverständigen und Sachkundige eines Unternehmens (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 2 ElexV) Gebühr: DM 100 bis 1 000 11.6 Acetylenanlagen 11.6.1 Entscheidung über die Erlaubnis (§ 7 Abs. 1 der Acetylenverordnung - AcetV - vom 27. Februar 1980 - BGBl. I S. 173, 200) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr: DM 0,2 v. H. der Errichtungskosten, mindestens Gebühr: DM 100 Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, soweit die Erlaubnis durch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 BImSchG eingeschlossen wird. 11.6.2 Entscheidung über die Erlaubnis einer wesentlichen Änderung (§ 9 AcetV) Gebühr: DM wie zu Tarifstelle 11.6.1, jedoch bezogen auf die Kosten der Änderung, mindestens Gebühr: DM 100 Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, soweit die Erlaubnis durch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 BImSchG eingeschlossen wird. 11.6.3 Entscheidung über die Bauartzulassung (§ 10 Abs. 2 AcetV) Gebühr: DM 60 bis 1 000 11.6.4 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 49 Entscheidung über die Zulassung von Mitteln zur Reinigung und Trocknung (§ 21 Abs. 1 AcetV) Gebühr: DM 60 bis 500 11.6.5 Entscheidung über die Allgemeine Ausnahme (§ 5 Abs. 2 AcetV) Gebühr: DM 60 bis 1 000 11.6.6 Entscheidung über die Einzelausnahme (§§ 5 Abs. 1, 12 Abs. 3, 12 Abs. 4 Nr. 1, 13 Abs. 2 und 22 Abs. 3 AcetV) Gebühr: DM 30 bis 500 11.6.7 Entscheidung über die Anerkennung von Unternehmenssachverständigen (§ 18 Abs. 2 AcetV) Gebühr: DM 100 bis 1 000 11.6.8 Feststellung nach § 10 Abs. 5 AcetV Gebühr: DM 30 bis 500 11.6.9 Entscheidung über die Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation nach § 18 Abs. 5 AcetV Gebühr: DM 500 bis 2 000 11.7 Flüssigkeiten, Anlagen für brennbare 11.7.1 Entscheidung über die Erlaubnis (§ 9 Abs. 3 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF – vom 2 7. Februar 1990 – BGBl. S. 229) in der jeweils geltenden Fassung a) für Anlagen, deren Errichtungskosten 100 000 DM nicht übersteigen Gebühr: DM 0,2 v. H. dieser Kosten, mindestens Gebühr: DM 100 b) für Anlagen, bei denen die Errichtungskosten 100 000 DM übersteigen, zusätzlich zu der Gebühr nach Buchstabe a) bei weiteren Kosten bis 300 000 DM Gebühr: DM 0,175 v. H. dieser Kosten bei weiteren, 300 000 DM übersteigenden Kosten bis zu 500 000 DM Gebühr: DM 0,15 v. H. dieser Kosten bei weiteren, 500 000 DM übersteigenden Kosten bis zu 1 000 000 DM Gebühr: DM 0,125 v. H. dieser Kosten bei weiteren, 1 000 000 DM übersteigenden Kosten Gebühr: DM 0,1 v. H. dieser Kosten Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, soweit die Erlaubnis durch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 BImSchG eingeschlossen wird. 11.7.2 Entscheidung über die Erlaubnis einer wesentlichen Änderung (§ 10 VbF) Gebühr: DM wie zu Tarifstelle 11.7.1, jedoch bezogen auf die Kosten der Änderung mindestens Gebühr: DM 100 Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, soweit die Erlaubnis durch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 BImSchG eingeschlossen wird. Anmerkung zu den Tarifstellen 11.7.1 und 11.71.2: Bei Anlagen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 der Verordnung (Verbindungsleitungen und Fernleitungen) schließen die vorstehenden Gebühren die Gebühr für die Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz ein. 11.7.3 Entscheidung über die Bauartzulassung (§ 12 Abs. 2 VbF) Gebühr: DM 60 bis 1 000 11.7.4 Entscheidung über die Allgemeine Ausnahme (§ 6 Abs. 2 VbF) Gebühr: DM 60 bis 1 000 11.7.5 Entscheidung über die Einzelausnahme (§ 6 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 4 Nr: 1 VbF) Gebühr: DM 30 bis 500 11.7.6 Entscheidung über die Feststellung, Bescheinigung oder Entscheidung nach § 12 Abs. 7, § 12 Abs. 10, § 19 Abs. 2 VbF Gebühr: DM 30 bis 500 11.7.7 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 50 Entscheidung über die Anerkennung von Unternehmenssachverständigen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 VbF) Gebühr: DM 100 bis 1 000 11.7.8 Entscheidung über die Ermächtigung von sachverständigen Werksingenieuren (§ 16 Abs. 2 VbF) Gebühr: DM 100 bis 1 000 11.8 Gasfernleitungen 11.8.1 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen Gebühr: DM 50 bis 1 000 a) bei der Errichtung oder der wesentlichen Änderung oder Erweiterung von Gashochdruckleitungen nach § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 in der Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591) in der jeweils geltenden Fassung, b) bei der Errichtung von Sauerstoff-Fernleitungen nach § 5 der Sauerstoff-Fernleitungsverordnung vom 6. Juli 1976 (GV. NW. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung. 11.8.2 Prüfung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen (einschließlich evtl. Beanstandungen) bei Anzeige Gebühr: DM 100 bis 2 000 a) der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Erweiterung einer Gashochdruckleitung nach § 5 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen, b) der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Sauerstoff-Fernleitung nach § 6 Abs. 1 und 2 und § 8 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2 der Sauerstoff-Fernleitungsverordnung. 11.8.3 Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§ 12 Abs. 1 GasHL- VO) Gebühr DM 50 bis 1 000 11.9 Getränkeschankanlagen 11.9.1 Entscheidung über Ausnahmen im Einzelfall nach § 5 Abs. 1 Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) vom 27. November 1989 (BGBl. I S. 2044) Gebühr: DM 30 bis 500 11.9.2 Entscheidung über Ausnahmen für Getränkeschankanlagen oder Bauteile nach § 5 Abs. 2 SchankV Gebühr: DM 60 bis 800 11.9.3 Entscheidung über die Feststellung der Prüfstelle nach § 6 Abs. 3 oder des Sachverständigen nach § 7 Abs. 7 SchankV Gebühr: DM 30 bis 500 11.9.4 Wiederkehrende Prüfungen (§ 12 Abs. 1 SchankV) a) vor 16.00 Uhr Gebühr: DM 70 b) in der Zeit von 16.00 Uhr bis 20.00 Uhr Gebühr: DM 100 c) nach 20.00 Uhr Gebühr: DM 150 11.9.5 Entscheidung über die Verlängerung von Fristen im Einzelfall nach § 12 Abs. 2 SchankV Gebühr: DM 30 bis 500 11.9.6 Entscheidung über die Anerkennung von Sachverständigen nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 SchankV Gebühr: DM 500 bis 2 000 11.10 Medizinisch-technische Geräte 11.10.1 Entscheidung über die Bauartzulassung sowie über die Änderung oder Ergänzung einer Bauartzulassung ( § 5 Abs. 1 Medizingeräteverordnung - MedGV - vom 14. Januar 1985 - BGBl. I S. 93) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr: DM 100 bis 5 000 11.10.2 Entscheidung über die Ausnahme vom Erfordernis der Bauartzulassung (§ 5 Abs. 10 MedGV) © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 51 Gebühr: DM 300 bis 3 000 11.10.3 Entscheidung über die Einzelausnahme (§ 8 Abs. 1 MedGV) Gebühr: DM 50 bis 1 000 Die Gebühr wird nicht erhoben, soweit die Entscheidung ein Krankenhaus betrifft, das nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz förderungsfähig ist. 11.11 Gefahrstoffe nach der Gefahrstoffverordnung 11.11.1 Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach § 15 a Abs. 3 Gebühr: DM 100 bis 2 000 11.11.2 Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen nach § 15 d Abs. 2 Gebühr: DM 50 bis 2 000 11.11.3 Abnahme von Sachkundeprüfungen, die auf der Grundlage von technischen Regeln nach § 17 Abs. 1 Satz 2 vorgeschrieben sind Gebühr: DM Für jede zu prüfende Person 5 bis 30 11.11.4 Entscheidung über die Anerkennung von Verfahren oder Geräten nach § 18 Abs. 5 Gebühr: DM 50 bis 1 000 11.11.5 Entscheidung über die Ermächtigung von Ärzten zur Vornahme von Vorsorgeuntersuchungen nach § 30 Gebühr: DM 100 bis 2 000 11.11.6 Entscheidung über die ärztliche Bescheinigung nach § 31 Abs. 5 Gebühr: DM 10 bis 150 11.11.7 Entscheidung über die Anerkennung von Verfahren und Geräten bei der Verwendung krebserzeugender Gefahrstoffe nach § 36 Abs. 7 Gebühr: DM 50 bis 1 000 11.11.8 Entscheidung über die Anerkennung von Unternehmen nach § 39 Abs. 1 Gebühr: DM 100 bis 2 000 11.11.9 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen a) nach § 42: Gebühr: DM 60 bis 1 000 b) nach § 43 Abs. 1 bis 7: Gebühr: DM 50 bis 1 000 c) nach § 43 Abs. 8: Gebühr: DM 50 bis 1 000 d) nach § 44 Abs. 1: Gebühr: DM 50 bis 1 000 11.11.10 Entscheidung über die vereinfachte Anzeige nach § 44 Abs. 3 Gebühr: DM 10 bis 200 11.11.11 Entscheidung über die Anerkennung von Reinigungsbetrieben nach Anhang IV Nr. 14 Gebühr: DM 50 bis 1 000 11.11.12 Entscheidung über die Einstufung von Ammoniumnitrat nach Anhang V Nr. 2.3 Abs. 10 Gebühr: DM 50 bis 1 000 11.11.13 Entscheidung über die Notwendigkeit der sofortigen Bestimmung der biologischen Parameter der betreffenden Arbeitnehmer nach Anhang V Nr. 4.2.2 Abs. 1 Gebühr: DM 30 bis 500 11.11.14 Entscheidung über die Erteilung eines Befähigungsscheines nach Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 52 Gebühr: DM 50 bis 1 000 11.11.15 Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2 Gebühr: DM 100 bis 2 000 11.11.16 Entscheidung über die Zulassung der Begasung von Schiffen während der Beförderung nach Anhang V Nr. 5 .6 Abs. 1 Gebühr: DM 100 bis 2 000 11.11.17 Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit oder Eignung einer Prüfung nach Anhang V Nr. 6 .3.2 Sätze 2 und 3 Gebühr: DM 20 bis 400 11.12 Chemikalienrechtliche Angelegenheiten 11.12.1 Anordnung zur Durchführung des Chemikaliengesetzes (ChemG) und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen Gebühr DM 100 bis 10 000 11.12.2 Erstellung eines Inspektionsberichtes gemäß den OECD-Grundsätzen der Guten Laborpraxis (BAnz. Nr. 42 vom 2. März 1983, Beilage) Gebühr DM 200 bis 2 000 11.12.3 Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung zur Guten Laborpraxis nach § 19 b Abs. 1 ChemG Gebühr DM 2 000 bis 50 000 11.12.4 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) 11.12.4.1 Erlaubnis für das Inverkehrbringen nach § 2 Abs. 1 Gebühr DM 150 bis 1 200 11.12.4.2 Durchführung der Sachkenntnisprüfung und Ausstellung des Prüfungszeugnisses nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 5 Gebühr DM 50 bis 400 11.12.4.3 Feststellung der Entsprechung einer Prüfung nach § 5 Abs. 1 Nrn. 5, 7 und 8 Gebühr DM 50 bis 400 11.12.4.4 Zulassung einer Fristverlängerung nach Abschnitt 2 Spalte 3 Abs. 4 Satz 2 des Anhangs zu § 1 nach § 1 Abs. 3 Gebühr DM 300 bis 3 000 11.12.4.5 Zulassung einer Ausnahme von Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 2 des Anhangs zu § 1 nach § 1 Abs. 3 Gebühr DM 200 bis 1 000 11.12.4.6 Zulassung einer befristeten Ausnahme von Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 3 des Anhangs zu § 1 nach § 1 Abs. 3 Gebühr DM 200 bis 1 000 11.12.4.7 Zulassung einer Ausnahme von § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 nach Abschnitt 17 Spalte 3 Abs. 7 des Anhangs zu § 1 nach § 1 Abs. 3 Gebühr DM 200 bis 1 000 11.13 Amtshandlungen aufgrund der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) 11.13.1 Entscheidung über die Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß § 3 Gebühr: DM 100 bis 50 000 a) Innerhalb des Gebührenrahmens sind folgende Sätze anzuwenden, soweit die Bezirksregierung für die Entscheidung zuständig ist: Gebührenklasse Vielfaches der Freigrenze nach Anlage Gebühr IV Tabelle IV Spalte 4 DM 1 <10² 300 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 53 2 <104 500 3 <106 750 4 <108 1400 5 <1010 4000 6 >1010 8000 Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Genehmigung für Krankenhäuser erteilt wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden. b) Soweit die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde zu treffen ist Gebühr: DM 1 000 bis 50 000 c) Soweit die Entscheidung im Zusammenhang mit einer Tätigkeit nach § 41 erfolgt Gebühr: DM 500 bis 4 000 11.13.2 Prüfung der Anzeigenunterlagen nach §§ 4 und 17 Gebühr: DM 150 bis 700 Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Anzeige von Krankenhäusern erstattet wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden. 11.13.3 Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und § 19 Abs. 2 Satz 3 Gebühr: DM 200 11.13.4 Entscheidung über die Genehmigung zur Beförderung radioaktiver Stoffe gemäß § 8 Gebühr: DM 200 bis 1 500 11.13.5 Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung von Beschleunigeranlagen nach § 15 Gebühr: DM 1 000 bis 10 000 Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Genehmigung für Krankenhäuser erteilt wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden. 11.13.6 Entscheidung über die Genehmigung zum Betrieb von Beschleunigeranlagen nach § 16 Gebühr: DM 500 bis 10 000 Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Genehmigung für Krankenhäuser erteilt wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden. 11.13.7 Entscheidung über die Genehmigung nach § 20 Gebühr: DM 200 bis 1 500 11.13.8 Entscheidung über die Bauartzulassung nach § 23 Abs. 1 Gebühr: DM 100 bis 1 500 11.13.9 Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung der Zulassung nach § 23 Abs. 2 Gebühr: DM 100 bis 600 11.13.10 Entscheidung über die Bestimmung des Sachverständigen nach § 24 Nr. 2 außerhalb des Zulassungsverfahrens Gebühr: DM 70 11.13.11 Prüfung der Anzeigenunterlagen zur Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten nach § 29 Abs. 3 Gebühr: DM 50 bis 300 11.13.12 Entscheidung nach § 33, § 44 Abs. 2, § 46 Abs. 5 , § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4, § 58 Abs. 2 Satz 3 sowie Abs. 3 und 4. § 59 Abs. 2, § 62 Abs. 1 Satz 2, § 63 Abs. 4 Satz 2 und § 78 Abs. 5 im Aufsichtsverfahren Gebühr: DM 100 bis 700 11.13.13 Registrierung eines Strahlenpasses nach § 62 Abs. 2 a) Erstregistrierung Gebühr DM 35 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 54 b) Verlängerung Gebühr DM 15 11.13.14 Entscheidung über die Festlegung einer Ersatzdosis nach § 63 Abs. 1 Satz 3 Gebühr: DM 100 bis 500 11.13.15 Auswertung von Personendosimetern nach § 63 Abs. 3 Gebühr: DM 6 bis 30 11.13.16 Entscheidung über die Ermächtigung eines Arztes nach § 71 Abs. 1 zur Durchführung der ärztlichen Überwachung Gebühr: DM 100 bis 500 Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, wenn gleichzeitig über eine Ermächtigung nach § 41 Abs. 1 RöV entschieden wird und insoweit eine Gebühr nach Tarifstelle 11.14.21 zu erheben ist. 11.13.17 Entscheidung über die Bestimmung einer Stelle nach § 75 Satz 1 zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen Gebühr: DM 500 bis 10 000 11.13.18 Entscheidung über die Bestimmung eines Sachverständigen nach § 76 Abs. 1 Gebühr: DM 500 bis 10 000 11.13.19 Entscheidung über die Verlängerung der Überwachungsfrist nach § 76 Abs. 2 Gebühr: DM 100 bis 500 11.14 Amtshandlungen aufgrund der Röntgenverordnung (RöV) 11.14.1 Entscheidung über die Genehmigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers nach § 3 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 Gebühr: DM 300 bis 1 200 Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Genehmigung für Krankenhäuser erteilt wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz förderungsfähig sind. 11.14.2 Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 a Gebühr: DM 200 11.14.3 Prüfung der Anzeigenunterlagen nach § 4 Gebühr: DM 150 bis 600 Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Anzeige von Krankenhäusern erstattet wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden. 11.14.4 Entscheidung über die Bestimmung eines Sachverständigen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Nr. 4 und § 45 Abs. 3 Nr. 1 Gebühr: DM 200 bis 10 000 11.14.5 Entscheidung nach § 4 Abs. 1 Satz 2, ob beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung ausreichender Schutz gewährleistet ist Gebühr: DM 200 bis 800 11.14.6 Entscheidung über die Bauartzulassung eines Röntgenstrahlers, eines Hoch- oder Vollschutzgerätes oder eines Störstrahlers nach § 8 Abs. 2 Gebühr: DM 100 bis 1 500 11.14.7 Entscheidung über eine Änderung oder Verlängerung der Zulassung nach § 8 Abs. 2 und 3 Gebühr: DM 100 bis 600 11.14.8 Entscheidung über die Bestimmung des Sachverständigen nach § 9 Satz 1 Nr. 2 und die Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Satz 2 Gebühr: DM 70 11.14.9 Prüfung der Anzeigenunterlagen zur Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten nach § 13 Abs. 3 Gebühr: DM 50 bis 300 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 55 11.14.10 Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 3 Gebühr: DM 50 bis 750 11.14.11 Entscheidung über die Gestattung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung außerhalb eines Röntgenraumes nach § 20 Abs. 3 Nr. 4 Gebühr: DM 200 bis 3 000 Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Genehmigung für Krankenhäuser erteilt wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz förderungsfähig sind 11.14.12 Entscheidung über die Gestattung nach § 22 Abs. 1 Satz 2, den Aufenthalt weiterer Personen im Kontrollbereich zu erlauben Gebühr: DM 150 11.14.13 Entscheidung über die Gestattung des Aufenthalts auszubildender Personen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren im Kontrollbereich nach § 22 Abs. 2 Satz 2 Gebühr: DM 150 11.14.14 Entscheidung über die Genehmigung der Anwendung von Röntgenstrahlen auf den Menschen in besonderen Fällen nach § 24 Abs. 2 Gebühr: DM 300 bis 2 000 11.14.15 Entscheidung über die Genehmigung der Anwendung von Röntgenstrahlen auf Tiere in besonderen Fällen nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 Gebühr: DM 300 bis 1 200 11.14.16 Entscheidung über die Erhöhung des Dosisgrenzwertes im Einzelfall nach § 32 Abs. 2 Satz 2 Gebühr: DM 100 bis 500 11.14.17 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosen nach § 3 5 Abs. 1 Satz 2 Gebühr: DM 100 bis 500 11.14.18 Bereitstellung und Auswertung von Personendosimetern nach § 35 Abs. 2 und 5 Satz 1 Gebühr: DM 6 bis 30 11.14.19 Entscheidung über die Gestattung der Einreichung des Dosimeters in verlängerten Zeitabständen nach § 35 Abs. 5 Nr. 1 Gebühr: DM 100 bis 500 11.14.20 Entscheidung über die Festlegung einer Ersatzdosis nach § 35 Abs. 6 Nr. 2 Gebühr: DM 100 bis 500 11.14.21 Entscheidung über die Ermächtigung eines Arztes zur Vornahme von Überwachungsmaßnahmen nach § 41 Abs. 1 Gebühr: DM 100 bis 500 12 Gewerberechtliche Angelegenheiten (Ausübung des Gewerbes) (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 12.1.112.1 Anzeigen, Auskünfte Anzeigen 12.1.1.1 Bescheinigungen des Empfanges der Anzeige über den Beginn oder die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über Veränderungen (Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes, Ausdehnung auf nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen) (§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 Satz Nrn. 1 und 2 der Gewerbeordnung -GewO) Gebühr: DM 40 12.1.2 Auskünfte © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 56 12.1.2.1 Auskünfte aus den Unterlagen der für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behörden Gebühr: DM 10 bis 75 12.2 Privatkrankenanstalten 12.2.1 Entscheidung über die Konzession für Unternehmer von Privatkranken-, Privatentbindungs- und Privatnervenkliniken (§ 30 Abs. 1 GewO) Gebühr: DM 300 bis 4 000 12.2.2 Entscheidung über die Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 GewO) Gebühr: DM 50 bis 500 12.3 Schaustellungen von Personen 12.3.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen von Personen (§ 33 a GewO) Gebühr: DM 200 bis 2 000 12.3.2 Entscheidung über die Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 GewO) Gebühr: DM 50 bis 500 12.4 Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit 12.4.1 Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten (§ 33 c Abs. 1 und 2 GewO) Gebühr: DM 200 bis 3 500 12.4.2 Entscheidung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes für Spielgeräte (§ 33 c Abs. 3 GewO) a) für Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV) Gebühr: DM 50 bis 150 b) für Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 SpielV Gebühr: DM 100 bis 625 12.5 Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten 12.5.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels (§ 33 d Abs. 1 und 3 GewO) je Spiel a) mit Geldgewinn Gebühr: DM 200 bis 1 250 b) mit Warengewinn Gebühr: DM 100 bis 625 12.6 Spielhallen und ähnliche Unternehmen 12.6.1 Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33 i GewO) Gebühr: DM 300 bis 5 000 12.6.2 Entscheidung über die Fristverlängerung (§ 49 Abs. 3 GewO) Gebühr: DM 50 bis 625 12.7 Pfandleihgewerbe 12.7.1 Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih- und -vermittlungsgeschäftes (§ 34 Abs. 1 GewO) Gebühr: DM 200 bis 2 000 12.7.2 Entscheidung über die Verlängerung der Pfandverwertungs- und Abführungsfrist für die Überschüsse (§ 9 Abs. 2 und § 11 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher - PfandlV) Gebühr: DM 20 bis 200 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 57 12.8 Bewachungsgewerbe 12.8.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes (§ 34 a Abs. 1 GewO) Gebühr: DM 200 bis 2 000 12.9 Versteigerergewerbe 12.9.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Rechte, fremder Grundstücke und fremder grundstücksgleicher Rechte (§ 34 b Abs. 1 GewO) Gebühr: DM 100 bis 2 000 12.9.2 Entscheidung über die Erlaubnis zur Versteigerung fremder Grundstücke oder fremder grundstücksgleicher Rechte (§ 34 b Abs. 1 GewO), wenn eine Erlaubnis für die Versteigerung von fremden beweglichen Sachen und/oder fremden Rechten bereits erteilt ist Gebühr: DM 100 bis 1 000 12.9.3 Entscheidung über die Abkürzung der Frist für die Anzeige der Versteigerung (§ 5 Abs. 1 der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen - VerstV) Gebühr: DM 20 bis 200 12.9.4 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen a) von dem Gebot, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben ( § 9 VerstV) Gebühr: DM 20 bis 200 b) von dem Verbot, neue Handelsware zu versteigern (§ 12 Abs. 1 VerstV) Gebühr: DM 20 bis 200 c) von dem Verbot, das Versteigerungsgut zum Zwecke der Versteigerung in eine andere Gemeinde zu verbringen (§ 12 Abs. 2 VerstV) Gebühr: DM 20 bis 200 12.9.5 Entscheidung über die Gestattung der Leitung einer Versteigerung durch einen Angestellten (§ 13 VerstV) Gebühr: DM 20 bis 200 12.10 Makler, Bauträger, Baubetreuer 12.10.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung des Makler-, Bauträger- und Baubetreuergewerbes (§ 34 c Abs. 1 und 2 GewO) Gebühr: DM 300 bis 5 000 12.11 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit 12.11.1 Entscheidung über die Gestattung der Fortführung des Betriebes durch einen Stellvertreter (§ 35 Abs. 2 GewO) Gebühr: DM 100 bis 500 12.11.2 Entscheidung über die Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes (§ 35 Abs. 6 GewO) Gebühr: DM 200 bis 1 000 12.12 Reisegewerbe 12.12.1 Entscheidung über die Erteilung einer Reisegewerbekarte (§§ 55 und 57 GewO) Gebühr: DM 100 bis 1 000 12.12.2 Entscheidung über die Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeiten (§ 55 GewO) Gebühr: DM 20 bis 500 12.12.3 Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 60 c Abs. 2 GewO) Gebühr DM 30 12.12.4 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 58 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich von Messen usw. (§ 55 a Abs. 1 Nr. 1 GewO) Gebühr: DM 20 bis 100 12.12.5 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55 a Abs. 2 GewO) Gebühr: DM 20 bis 100 12.12.6 Entscheidung über die Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55 b Abs. 2 GewO) Gebühr: DM 20 bis 100 12.12.7 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen (§ 55 e Abs. 2 Satz 1 GewO) Gebühr: DM 20 bis 100 12.12.8 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Feilbietens geistiger Getränke aus besonderem Anlaß (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 b GewO) Gebühr: DM 20 bis 100 12.12.9 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes leicht verderblicher Waren im Wege der Versteigerung (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 f GewO) Gebühr:DM 20 bis 100 12.12.10 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von den Verboten des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO) Gebühr: DM 20 bis 100 12.12.11 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen Spiels im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO im Reisegewerbe (§ 60 Abs. 2 Satz 2 GewO) Gebühr: DM 50 bis 200 12.12.12 Entscheidung über die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Landeskriminalamtes (§ 60 a Abs. 2 Satz 3 GewO) Gebühr: DM 100 bis 1 000 12.12.13 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens im Sinne des § 33 i GewO im Reisegewerbe (§ 60 a Abs. 3 GewO) Gebühr: DM 50 bis 200 12.13 Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste 12.13.1 Entscheidung über die Festsetzung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz (§ 69 Abs. 1 Satz 1 und § 69 a GewO) für jeden Fall der Durchführung von a) Messen (§ 64 GewO) Gebühr: DM 400 bis 7 500 Ausstellungen (§ 65 GewO) Gebühr: DM 300 bis 6 000 Volksfesten (§ 60 b GewO) Gebühr: DM 200 bis 1 500 Großmärkten (§ 66 GewO) Gebühr: DM 200 bis 1 000 Wochenmärkten (§ 67 GewO) Gebühr: DM 100 bis 500 Spezialmärkten (§ 68 Abs. 1 GewO) Gebühr: DM 200 bis 1 500 Jahrmärkten (§ 68 Abs. 2 GewO) Gebühr: DM 200 bis 1 500 b) Volksfesten, Spezialmärkten und Jahrmärkten von besonders bedeutendem Umfang Gebühr: DM bis 4 500 12.13.2 Entscheidung über die Festsetzung für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer von Volksfesten, Großmärkten, Wochenmärkten, Spezialmärkten und Jahrmärkten sowie für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen von Messen und Ausstellungen (§ 69 Abs. 1 Satz 2 GewO) Gebühr: bis zum 5fachen der nach den Sätzen zu 12.13.1 errechnenden Gebühren © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 59 12.13.3 Entscheidung über die Änderung oder Aufhebung einer Festsetzung (§ 69 b Abs. 3 GewO) Gebühr: ¼ der nach den Sätzen 12.13.1, 12.13.2 zu errechnenden Gebühren 12.14 Gaststätten 12.14.1 Entscheidung über die a) Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes - GastG) Gebühr: DM 200 bis 6 000 b) Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (§ 2 Abs. 1 GastG) in den Fällen von besonders bedeutendem Umfang Gebühr: DM bis 10 000 12.14.2 Entscheidung über die Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG) Gebühr: DM 50 bis 500 12.14.3 Entscheidung über die vorläufige Erlaubnis zur Übernahme eines bestehenden Gaststättenbetriebes (§ 11 Abs. 1 GastG) Gebühr: DM 50 bis 500 12.14.4 Entscheidung über die vorläufige Stellvertretungserlaubnis (§ 11 Abs. 2 GastG) Gebühr: DM 50 bis 200 12.14.5 Entscheidung über Fristverlängerungen (§§ 8, 9 und 11 GastG) Gebühr: DM 50 bis 200 12.14.6 Entscheidung über die a) vorübergehende Gestattung aus besonderem Anlaß (§ 12 Abs. 1 GastG) Gebühr: DM 50 bis 750 b) vorübergehende Gestattung aus besonderem Anlaß (§ 12 Abs. 1 GastG) in Fällen von besonderer Bedeutung Gebühr: DM bis 1 500 12.14.7 Entscheidung über die Verkürzung der Sperrzeit (§ 19 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes ) a) Einzelsperrzeitverkürzung aus besonderem Anlaß für jede Stunde Gebühr: DM 20 b) Dauersperrzeitverkürzung für jeden Monate Gebühr: DM 30 bis 200 12.14.8 Bescheinigung der Anzeige eines Wechsels des Vertretungsberechtigten bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen (§ 4 Abs. 2 GastG) Gebühr: DM 40 12.15 Orderlagerscheine 12.15.1 Entscheidung über die Ermächtigung von Anstalten zur Ausstellung von Orderlagerscheinen (§ 363 HGB in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Orderlagerscheine) Gebühr: DM 150 12.17 Buchmacher, Totalisatoren 12.17.1 Zulassung eines Buchmachers (§ 2 Abs. 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes - RennwLottG) Gebühr: DM 200 bis 2 500 12.17.2 Zulassung eines Buchmachergehilfen (§ 2 Abs. 2 RennwLottG) Gebühr: DM 50 bis 1 000 12.17.3 Abänderung der Zulassungsurkunden bezüglich der Wohnung oder der Geschäftsräume des Inhabers (§ 2 Abs. 2 RennwLottG) Gebühr: DM 10 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 60 12.17.4 Ausfertigung einer Zulassungsurkunde innerhalb des Zeitraums, auf den sich die Erlaubnis erstreckt ( § 2 RennwLottG) Gebühr: DM 50 12.17.5 Erlaubnis zur Betätigung des Buchmachers auf einer außerhalb seines Zulassungsbezirkes gelegenen Rennbahn (§ 6 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zum RennwLottG) a) für Buchmacherurkunden Gebühr: DM 50 b) für Buchmachergehilfenurkunden Gebühr DM 25 12.17.6 Genehmigung von Totalisatoren für jeden Renntag (§ 1 Abs. 2 RennwLottG) Gebühr: DM 10 bis 100 12.17.7 Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle außerhalb der Rennbahn durch den Rennverein (§ 5 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zum RennwLottG) Gebühr: DM 50 bis 500 12.18 Berufsbildungsgesetz 12.18.1 Entscheidung über den Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden (§ 76 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz) Gebühr: DM 50 bis 200 13 Grundstücksverkehrsrechtliche Angelegenheiten (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 13.1 Gutachten §§ 192 ff. BauGB; Gutachterausschußverordnung - GAVO NW - vom 7. März 1990 (GV. NW. S. 156); § 5 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 1994 (BGBl. I S. 766); § 24 Abs. 1 Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz - EEG NW - vom 20. Juni 1989 (GV. NW. S. 366). 13.1.1 Erstattung von Gutachten durch den Gutachtenausschuß 13.1.1.1 Über unbebaute Grundstücke, Rechte an unbebauten Grundstücken sowie über die Höhe anderer Vermögensvor- und -nachteile (§ 193 Abs. 2 BauGB, § 24 Abs. 1 EEG NW und § 5 Abs. 3 GAVQ NW); desgleichen für die Ermittlung von Anfangs- und Endwerten nach § 154 Abs. 2 BauGB, ohne Zuhilfenahme besonderer Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB bei einem Wert a) bis 150 000 DM Gebühr: DM 3,5 v. T. des Wertes zuzüglich DM 450 b) über 150 000 DM bis 500 000 DM Gebühr: DM 3,0 v. T. des Wertes zuzüglich DM 525 c) über 500 000 DM bis 1 000 000 DM Gebühr: DM 1,5 v. T. des Wertes zuzüglich DM 1 275 d) über 1 000 000 DM Gebühr: DM 0,75 v. T. des Wertes zuzüglich DM 2 025 Werden Anfangs- oder Endwerte auf der Basis besonderer Bodenrichtwerte (§ 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB) ermittelt, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend dem Umfang der hierdurch eintretenden Minderung des Aufwands. 13.1.1.2 Über bebaute Grundstücke, Rechte an bebauten Grundstücken sowie über die Höhe anderer Vermögensvor- und -nachteile bei einem Wert a) bis 250 000 DM Gebühr: DM 4,0 v. T. des Wertes zuzüglich DM 550 b) über 250 000 DM bis 1 500 000 DM Gebühr: DM 2,0 v. T. des Wertes zuzüglich DM 1 050 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 61 c) über 1 500 000 Gebühr: DM 1,0 v. T. des Wertes zuzüglich DM 2 550 Bezieht sich das Gutachten antragsgemäß nur auf den Bodenanteil eines bebauten Grundstücks und ist eine Ermittlung des Gebäudewertes zur Erstattung des Gutachtens nicht erforderlich, so sind die Gebühren nach Tarifstelle 13.1.1.1 zu berechnen. 13.1.1.3 Über Mietwerte oder Pachtwerte bei einem Monatsmiet(pacht-)wert a) bis 5 000 DM Gebühr: DM 30 v. H. des Monatsmiet(pacht-)wertes mindestens DM 450 b) über 5 000 DM Gebühr: DM 15 v. H. des Monatsmiet(pacht-)wertes zuzüglich DM 750 13.1.1.4 Über den ortsüblichen Pachtzins im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau gemäß § 5 Abs. 2 BKleingG Gebühr: DM 300 13.1.2 Besondere Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB 13.1.2.1 Ermittlung besonderer Bodenrichtwerte je Bodenrichtwert Gebühr: DM 100 zuzüglich für die Summe aller besonderen Bodenrichtwerte bei einem Gesamtbodenwert a) bis 10 Mill. DM Gebühr: DM 0,4 v. T. des Gesamtbodenwertes b) über 10 Mill. DM Gebühr: DM 0,2 v. T. des Gesamtbodenwertes zuzüglich DM 2 000 Insgesamt je besonderen Bodenrichtwert jedoch höchstens Gebühr: DM 400 Der Gesamtbodenwert errechnet sich als Produkt aus der Gesamtfläche des Gebietes, für das besondere Bodenrichtwerte ermittelt werden, und dem arithmetischen Mittel aller in dem Gebiet ermittelten besonderen Bodenrichtwerte. 13.1.2.2 Anpassung der besonderen Bodenrichtwerte an die allgemeinen Verhältnisse je Bodenrichtwert und Anpassung Gebühr: DM 20 13.1.3 Ergänzende Regelungen 13.1.3.1 Mit der Gebühr nach Tarifstelle 13.1.1.1 bis 13.1.1.4 und 13.1.2 ist die Tätigkeit des Gutachterausschusses und der Geschäftsstelle abgegolten 13.1.3.2 Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 6 GebG NW sind durch die Gebühr abgegolten 13.1.3.3 Ist ein Gutachten für mehrere Rechte oder Miet(pacht-)objekte, die ein und dasselbe Grundstück betreffen, zu erstatten, so ist die Summe ihrer Werte der Gebühr nach den Tarifstellen 13.1.1.1, 13.1 .1.2 bzw. 13.1.1.3 zugrunde zu legen. 13.1.3.4 Ist es zur Erstattung eines Gutachtens zwingend erforderlich, zusätzlich zu dem beantragten Wert weitere nicht ausdrücklich beantragte Werte zu ermitteln, so bestimmt sich die Gebühr nach Tarifstelle 13.1.3.3. Dies gilt auch, wenn für die Ermittlung des Wertes eines Erbbaurechts zusätzlich der Wert des Grund und Bodens ermittelt werden muß. Muß die Bewertung der Teilfläche eines Grundstücks nach der Differenzmethode vorgenommen werden, so darf der Gebührenberechnung neben dem beantragten Wert der Teilfläche nur der größte zusätzlich ermittelte Wert zugrunde gelegt werden. 13.1.3.5 Sind in einem Gutachten auch Rechte Dritter zu bewerten, die den zu ermittelnden Wert des Grundstücks oder Rechtes mindern, so ist der Gebührenberechnung die Summe der Werte des unbelasteten Grundstücks oder Rechtes und der wertmindernden fremden Rechte zugrunde zu legen, auch wenn die Ermittlung der wertmindernden Rechte selbst nicht ausdrücklich beantragt war. 13.1.3.6 Werden in einem Gutachten für ein und dasselbe Bewertungsobjekt mehrere Werte nach den Tarifstellen 1 3.1.1.1, 13.1.1.2 oder 13.1.1.3 ermittelt, so bestimmt sich die Gebühr nach der Summe aus dem höchsten und jeweils der Hälfte der niedrigeren zusätzlich im Gutachten ermittelten Werte. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 62 13.1.3.7 Beziehen sich mehrere, von einem Antragsteller beantragte Gutachten auf verschiedene Bewertungsobjekte mit nahezu gleichen wertbestimmenden Merkmalen, so ist der Gebührenberechnung die Summe der Werte zugrunde zu legen. 13.1.3.8 Bei besonders schwierigen Gutachten und bei solchen, die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung und eine entsprechend eingehende schriftliche Begründung erfordern, kann die Gebühr bis zum doppelten Betrag der Sätze nach Tarifstelle 13.1.1.1 bis 13.1.1.4 festgesetzt werden. 13.1.3.9 Wird ein vom Gutachterausschuß erstelltes Gutachten auf einen späteren Bewertungsstichtag fortgeschrieben und sind nach dem Antrag erneute Feststellungen über den Grundstückszustand nicht notwendig, so sind 50 v. H. der Gebühren nach den Tarifstellen 13.1.1.1 bis 13.1.1.4 zu berechnen. 13.1.4 Wird ein Obergutachten durch den Oberen Gutachterausschuß erstellt, so erhöht sich die Gebühr nach den Tarifstellen 13.1.1.1 bis 13.1.14 um 50 v. H. 13.1.5 Zieht ein Gericht oder ein Staatsanwalt einen Gutachterausschuß zu Sachverständigenleistungen ( Gutachten und Auskünfte) heran, so richten sich die Kosten nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Dies gilt entsprechend für die auf Antrag eines Gerichts durch den Oberen Gutachterausschuß erstatteten Obergutachten. 13.2 Erteilung von Auskünften durch den Gutachterausschuß über Bodenrichtwerte, Mietwerte, Pachtwerte sowie sonstige für die Wertermittlung erforderlichen Daten, die vom Gutachterausschuß ermittelt worden sind 13.2.1 mündlich a)bis zu einer halben Stunde Gebühr: kostenfrei b) beim Überschreiten einer halben Stunde, je weitere angefangene halbe Stunde Gebühr: DM 20 13.2.2 schriftlich a) je Antrag einschließlich zwei mitgeteilter Werte oder sonstiger Daten Gebühr: DM 30 b) je weiteren mitgeteilten Wert oder weiteres mitgeteiltes sonstiges Datum Gebühr: DM 10 13.3 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung § 195 Abs. 3 BauGB; § 10 GAVO NW 13.3.1 Erteilung von Auskünften je Wertermittlungsfall einschließlich bis fünf mitgeteilter Vergleichswerte a) über unbebaute Grundstücke Gebühr: DM 150 b) über bebaute Grundstücke Gebühr: DM 200 jeder weitere mitgeteilte Vergleichswert Gebühr: DM 10 13.4 Sonstige umfangreiche Auskünfte oder Auswertungen aus Datensammlungen der Gutachterausschüsse oder des Oberen Gutachterausschusses, soweit diese nicht nach anderen Tarifstellen des Abschnitts 13 abzurechnen sind Gebühr: DM 50 bis 5 000 13.5 Bodenrichtwertkarten Auszüge auf gebräuchlichem nicht lichtpausfähigem Papier in der Größe bis DIN A 4 Gebühr: DM 20 DIN A 3 Gebühr: DM 26 DIN A 2 Gebühr: DM 36 DIN A 1 Gebühr: DM 44 DIN A 0 Gebühr: DM 54 über DIN A 0 je angefangener m2 Gebühr: DM 54 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 63 13.6 Unterlagen für die Finanzverwaltung 13.6.1 Auszüge aus der Kaufpreissammlung (§ 8 GAVO NW) und Vervielfältigungen von Bodenrichtwertkarten (§ 11 GAVO NW), die der Führung der Kaufpreissammlung, der Bodenpreiskarten und der Richtwertkarten bei den Finanzämtern dienen, sind gebühren- und auslagenfrei 13.7 Grundstücksmarktbericht (§ 13 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 GAVO NW) 13.7.1 Abgabe eines Grundstücksmarktberichtes der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses Gebühr: DM 30 13.8 Unschädlichkeitszeugnisses Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse vom 29. März 1966 (GV. NW. S. 136), geändert durch Gesetz vom 18. Mai 1982 (GV. NW. S. 248) 13.8.1 Entscheidung über die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses Gebühr: DM 70 bis 1 000 14 Handels- und wirtschaftsrechtliche Angelegenheiten (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 14.1 Versicherungsunternehmen 14.1.1 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb Gebühr: DM 20 bis 200 14.1.2 Genehmigung einer Bestandsveränderung durch Übertragung auf ein anderes Unternehmen Gebühr: DM 20 bis 200 14.1.3 Sonstige Genehmigungen und Entscheidungen nach Antrag der Versicherungsunternehmen Gebühr: DM 2 bis 100 14.2 Wirtschaftsprüfer 14.3 Energiewirtschaft 14.3.1 Entscheidung über die Genehmigung gemäß § 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730); Widerruf einer Genehmigung; Änderung und nachträgliche Anordnung von Auflagen zu einer Genehmigung Gebühr: DM 250 bis 20 000 14.3.2 Entscheidung über die Bewilligung der Netzzugangsalternative gemäß § 7 Abs. 1 EnWG; Widerruf einer Bewilligung; Änderung und nachträgliche Anordnung von Auflagen zu einer Bewilligung Gebühr: DM 250 bis 10 000 14.3.3 Maßnahmen zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 EnWG Gebühr: DM 100 bis 5 000 14.4 Preisrecht 14.4.1 Entscheidungen über die Genehmigung von Tarifen und deren Widerruf in der Energiewirtschaft nach der Bundestarifordnung Elektrizität (BTO Elt - vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2255). Ausnahmegenehmigungen nach der Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände - KAE - in der Fassung vom 7. März 1975 (BAnz. Nr. 49) und Widerrufe dieser Ausnahmegenehmigungen Gebühr: DM 50 bis 150 000 14.4.2 Entscheidungen über die Genehmigung von Tarifen und deren Widerruf nach § 7 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 64 Gebühr: DM 50 bis 150 000 14.4.3 Genehmigung von Fährtarifen Gebühr: DM 20 bis 200 14.4.4 Genehmigung von Tarifen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und der Hafenbahnen (Anschlußbahnen) Gebühr: DM 20 bis 500 14.5 Kursmakler 14.5.1 Entscheidung über die Bestellung von Kursmaklern Gebühr: DM 500 bis 2 000 14.5.2 Entscheidung über die Bestellung von Kursmakler-Stellvertretern Gebühr: DM 200 bis 300 14.5.3 Entscheidung über die Wiederbestellung von Kursmakler-Stellvertretern Gebühr: DM 100 bis 200 14.6 Entscheidung über die Genehmigung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften Gebühr DM 3 000 bis 5 000 15 Handwerk (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr) 15.1 Handwerksordnung - HwO - 15.1.1 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Ausnahmebewilligung (§ 8 Abs. 3 und § 9 HwO) Gebühr DM 100 bis 1 500 15.1.2 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Ausnahmebewilligung (§ 8 Abs. 3 HwO) Gebühr DM 75 bis 600 15.1.3 Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden (§ 22 Abs. 2 HwO) Gebühr DM 50 bis 200 15.1.4 Entscheidung über den Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden (§ 22 Abs. 3 HwO) Gebühr DM 50 bis 200 15.1.5 Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Frist für die Fortsetzung der Ausbildung von Lehrlingen (Auszubildenden) über 1 Jahr hinaus, wenn der zur Ausbildung Berechtigte verstorben ist ( § 22 Abs. 4 Satz 1 HwO) Gebühr DM 50 bis 200 15.1.6 Genehmigung der Satzung oder der Satzungsänderung eines Innungsverbandes (§ 80 HwO) Gebühr DM 100 bis 400 15.1.7 Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstands eines Innungsverbandes (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 HwO) Gebühr DM 50 bis 100 15.2 EWG/EWR-Handwerk-Verordnung - EWG/EWR HwV - 15.2.1 Entscheidung über die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen nach § 3 Abs. 3 EWG/EWR HwV Gebühr DM 100 bis 750 15.3 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 65 Schornsteinfegerangelegenheiten 15.3.1 Entscheidung über die Eintragung in die Bewerberliste nach § 4 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes ( SchfG) Gebühr DM 75 15.3.2 Entscheidung über die Eintragung in das besondere Verzeichnis nach § 12 Abs. 2 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (VOSch) Gebühr DM 75 15.3.3 Entscheidung über die Wiedereintragung nach § 4 VOSch, mit Ausnahme von Wiedereintragungen nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 b VOSch Gebühr DM 75 15.3.4 Entscheidung über die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister nach § 5 SchfG Gebühr DM 750 15.3.5 Entscheidung über die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister nach § 5 SchfG im Falle der Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk nach § 12 VOSch, mit Ausnahme der unmittelbaren Bestellung nach der Probezeit Gebühr DM 300 15.3.6 Entscheidung über die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchfG Gebühr DM 100 15.3.7 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Nebenerwerbs nach § 14 Abs. 3 SchfG Gebühr DM 100 bis 450 15.3.8 Entscheidung über die Bestellung eines Stellvertreters nach § 20 SchfG Gebühr DM 75 15.3.9 Entscheidung über die Bestellung eines Stellvertreters nach § 21 Abs. 2 SchfG Gebühr DM 75 15.3.10 Entscheidung über die Bestellung eines Stellvertreters nach § 28 Satz 3 SchfG Gebühr DM 75 15.3.11 Erlaß eines Leistungsbescheides zur Beitreibung rückständiger Schornsteinfegergebühren nach § 25 Abs. 4 Satz 5 SchfG Gebühr DM 75 15.3.12 Erlaß eines Verwaltungsaktes zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten Kehrung oder Überprüfung nach § 1 Abs. 3 SchfG Gebühr DM 100 15.3.13 Erlaß eines Leistungsbescheides zur Beitreibung rückständiger Umlagen zur Lehrlingskostenausgleichskasse nach § 16 Abs. 2 Satz 3 SchfG Gebühr DM 50 15.3.14 Anordnung zur Beschäftigung eines Gesellen (§ 15 Abs. 2 SchfG). Gebühr DM 75 15.4 Hufbeschlagverordnung 15.4.1 Abnahme der Prüfung als Hufbeschlagschmied (§ 2 HufbechlagVO) Gebühr DM 150 15.4.2 Wiederholung der gesamten Prüfung Gebühr DM 150 15.4.3 Wiederholung eines Prüfungsteils (praktische oder mündliche Prüfung) Gebühr DM 75 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 66 15.4.4 Anerkennung oder Wiedererteilung der Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied (§ 20 Abs. 1 u. 3 HufbeschlagVO) Gebühr DM 50 15a Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten 15a.1 Genehmigungsbedürftige Anlagen 15 a.1.1 Entscheidung über die - Genehmigung (§§ 4, 6 BImSchG), - Teilgenehmigung (§ 8 BImSchG) oder - Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 16 BImSchG) einer im Anhang der 4. BImSchV genannten Anlage mit Errichtungskosten (E) a) bis zu 1 000 000 DM Gebühr: DM 1 000 + 0,005 x (E - 100 000), mindestens 1 000 b) bis zu 100 000 000 DM Gebühr: DM 5 500 + 0,003 x (E - 1 000 000) c) über 100 000 000 DM Gebühr: DM 302 500 + 0,0025 x (E - 100 000 000) mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 13 BImSchG eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbständig erteilt worden wäre d) Ist ausschließlich die Regelung des Betriebes Gegenstand einer Teil- oder Änderungsgenehmigung Gebühr: DM 300 bis 4 000 e) Wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin (§ 10 Abs. 6 BImSchG) durchgeführt, erhöht sich die Gebührnach Buchstaben a) bis e) für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben, um Gebühr: DM 2 000 Ergänzend gilt: 1. Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-)Genehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der ( Teil-, Änderung-) Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. 2. Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen. 3. Ist ein Vorbescheid vorausgegangen oder wird er gleichzeitig mit einer Teilgenehmigung erteilt, werden - unabhängig vom Gegenstand und Reichweite des Vorbescheides - insgesamt 7/10 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.2 auf die entstehende und ggf. die nächste(n) anfallende(n) Gebühr(en) nach Tarifstelle 15a.1.1 angerechnet 4. Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für Bauzustandsbesichtigungen werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben. 5. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen. 6. Erstreckt sich die Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 16 BImSchG) auf einen Sachverhalt, der zuvor bereits Gegenstand der Prüfung aufgrund einer Anzeige nach § 15 BImSchG war, so wird die Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.5 auf die Gebühr für die Änderungsgenehmigung nach Tarifstelle 15a.1.1 angerechnet. 15a.1.2 Entscheidung über die Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8 a BImSchG) Gebühr: 1/3 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1. 15a.1.3 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides (§ 9 BImSchG) Gebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1 15a.1.4 Entscheidung über eine Verlängerung der Frist des § 9 Abs. 2 BImSchG Gebühr: 1/10 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.2, mindestens © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 67 Gebühr: DM 100 15a.1.5 Entscheidung über eine Anzeige (§ 15 Abs. 1 und 2 BImSchG) Gebühr: 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1 15a.1.5.1 Prüfung der Anzeige der Betriebseinstellung (§ 15 Abs. 3 BImSchG) Gebühr: DM 200 bis 5 000 15a.1.6 Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage (§ 18 Abs. 3 BImSchG) Gebühr: 1/20 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1, mindestens Gebühr: DM 100 15a.1.7 Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb durch eine zuverlässige Person (§ 20 Abs. 3 Satz 2 BImSchG) Gebühr: DM 200 bis 300 15a.2 Sonstige Amtshandlungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz 15a.2.1 Nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1, 5 BImSchG a) im Falle einer Schutzanordnung (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) Gebühr: DM 500 bis 5 000 b) in den übrigen Fällen Gebühr: DM 250 bis 2 500 c) soweit durch eine abschließend bestimmte Anordnung im Sinne der Buchstaben a) oder b) eine Änderungsgenehmigung nach § 17 Abs. 4 entbehrlich wird Gebühr: mindestens 1/2der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1, die zu entrichten gewesen wäre, wenn die Genehmigung selbständig erteilt worden wäre 15a.2.2 Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Abs. 1 BImSchG Gebühr: DM 500 bis 5 000 15a.2.3 Anordnung der Stillegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 20 Abs. 2 BImSchG Gebühr: 500 bis 5 000 15a.2.4 Widerruf einer Genehmigung nach § 21 BImSchG Gebühr: DM 500 bis 5 000 15a.2.5 Anordnung nach § 24 BImSchG Gebühr: DM 100 bis 1 000 15a.2.6 Untersagung der Errichtung oder des Betriebes einer Anlage nach § 25 BImSchG Gebühr: DM 250 bis 2 500 15a.2.7 Anordnungen von Messungen nach §§ 26, 28, 29 BImSchG a) bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Gebühr: DM 250 bis 2 500 b) bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen in den Fällen des § 30 Satz 2 BImSchG Gebühr: DM 100 bis 1 000 15a.2.8 Teilnahme an Ringversuchen beim LUA im Rahmen der Zulassung nach §§ 26, 28 BImSchG Gebühr: DM 1 000 bis 2 000 15a.2.9 Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 26 BImSchG Gebühr: DM 500 bis 3 000 Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstelle 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2 oder 15a.6 können bis zu 9/1 0 angerechnet werden. 15a.2.9.1 Entscheidung über die Neubenennung von fachlich verantwortlichen Personen bei bekanntgegebenen Stellen nach § 26 BImSchG Gebühr: DM 200 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 68 Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden. 15a.2.10 Entscheidung über die Zulassung von Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten nach § 28 Satz 2 BImSchG Gebühr: DM 100 bis 1 000 15a.2.11 Entscheidung über die Bekanntgabe eines Sachverständigen nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 BImSchG Gebühr: DM 550 bis 2 000 15a.2.12 Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29 a BImSchG Gebühr: DM 250 bis 2 500 Wird zugleich die Durchführung von Prüfungen durch den Störfallbeauftragten oder einen Sachverständigen nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BImSchG gestattet, zusätzliche Gebühr: DM 100 bis 1 100 15a.2.13 Ausgabe einer Plakette nach § 40 c Abs. 2 BImSchG durch die örtlichen Ordnungsbehörden und Kreisordnungsbehörden Gebühr: DM 10 15a.2.14 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 40 e BImSchG durch die Kreisordnungsbehörden Gebühr: DM 20 bis 2 000 15a.2.15 Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 42 Abs. 3 BImSchG Gebühr: DM 0,25 v. H. der festgesetzten Entschädigung 15a.2.16 Maßnahme zur Durchführung des § 52 Abs. 1 BImSchG als a) Abnahmeprüfung mit Zustandsbesichtigung nach Errichtung oder Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage Bei Teilabnahme kann die Gebühr abschnittsweise erhoben werden, wobei die Summe der Teilgebühren die in dieser Tarifstelle vorgesehene Gebühr nicht überschreiten darf Gebühr: 1/10 der nach Tarifstelle 15a.1.1 festgesetzten Gebühr b) Nachträgliche Auflage nach § 12 Abs. 2 a BImSchG oder Prüfung einer Mitteilung im Sinne des § 1 2Abs. 2 b BImSchG Gebühr: DM 100 bis 1 000 c) Prüfung - des Ergebnisses von Messungen nach §§ 26, 28 oder 29 BImSchG oder - einer sicherheitstechnischen Überprüfung nach § 29 a BImSchG oder von Messungen oder sicherheitstechnischen Überprüfungen, die aufgrund einer bestandskräftigen Auflage oder Anordnung erfolgt sind Gebühr: DM 100 bis 1 000 d) Prüfung einer erstmaligen Emissionserklärung (§ 27 BImSchG) Gebühr: DM 100 bis 2 000 e) Prüfung der Fortschreibung einer Emissionserklärung Gebühr: DM 50 bis 1 500 f) Grundlegende Prüfung einer Sicherheitsanalyse Gebühr: DM 500 bis 5 000 g) Entnahme einer Stichprobe Gebühr: DM 50 h) Begehung und Revision einer genehmigungsbedürftigen Anlage in anderen Fällen als denen nach Buchstabe a), für die erste Revision je Kalenderjahr Gebühr: DM 200 (Für weitere Revisionen im Kalenderjahr darf eine Gebühr nach dieser Tarifstelle nur erhoben werden, soweit die jeweilige Revision nicht nach § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei ist ) i) Begehung und Revision einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, soweit nicht nach § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei Gebühr: DM 50 j) sonstige Maßnahme Gebühr: DM 50 bis 500 (Reisekosten von Angehörigen der Überwachungsbehörde gelten als in die vorstehenden Gebühren der Tarifstelle 15a.2.16 einbezogen) 15a.3 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 69 Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 15a.3.1 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von § 20 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV) vom 15. Juli 1988 (BGBl. I S. 1059) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr: DM 50 bis 1000 15a.3.2 Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen (2. BImSchV) vom 1 0. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), geändert durch Verordnung vom 5. Juni 1991 (BGBl. I S. 1218) 15a.3.2.1 Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle (§ 12 Abs. 7 der 2. BImSchV) Gebühr: DM 500 bis 3 000 Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2 oder 15a.6 können bis zu 9/10 angerechnet werden. 15a.3.2.1.1 Entscheidung über die Neubenennung von fachlich verantwortlichen Personen bei bekanntgegebenen Stellen nach § 12 der 2. BImSchV Gebühr: DM 200 Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden. 15a.3.2.2 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme (§ 17 der 2. BImSchV) von a) § 10 der 2. BimSchV Gebühr: DM 30 bis 100 b) §§ 4, 11, 12 oder 14 der 2. BimSchV Gebühr: DM 30 bis 300 c) §§ 3 oder 5 der 2. BimSchV Gebühr: DM 50 bis 500 d) § 2 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 der 2. BimSchV Gebühr: DM 100 bis 500 Bei Ausnahmen von § 6 Abs. 2 oder Abs. 3, §§ 13 oder 15 der 2. BImSchV finden je nach Gegenstand der Ausnahme die Gebührenrahmen der Buchstaben b) oder c) Anwendung. Werden mehrere Ausnahmen für dieselbe Anlage gleichzeitig erteilt, ist lediglich eine Gebühr nach dem höchsten anzuwendenden Gebührenrahmen festzusetzen. 15a.3.2a Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff (3. BImSchV) vom 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 264) in der jeweils geltenden Fassung. Gebühr: DM 100 15a.3.2b Entscheidung über eine Verlängerung der Befristung der Genehmigung einer Versuchsanlage gem. § 2 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 24. Juli 1985 (BGBl. I S. 1586) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr: 1/10 der Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.1, mindestens Gebühr: DM 50 15a.3.3 Durchführung der Fünften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte – 5. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30 . Juli 1993 (BGBl. I S. 1433) in der jeweils geltenden Fassung 15a.3.3.1 Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 4 der 5. BImSchV je Person Gebühr: DM 100 bis 1 000 15a.3.3.2 Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5 der 5. BImSchV je Person Gebühr: DM 100 bis 1 000 15a.3.3.3 Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 6 der 5. BImSchV Gebühr: DM 200 15a.3.3.4 Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde für Immissionsschutzbeauftragte © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 70 und Störfallbeauftragte nach § 7 Nr. 2 der 5. BImSchV je Lehrveranstaltung Gebühr: DM 300 bis 600 15a.3.3.5 Entscheidung über die Anerkennung einer Ausbildung als den Anforderungen in § 7 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 der 5. BImSchV gleichwertig Gebühr: DM 200 15a.3.5 Durchführung der Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV - vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I 3133) 15a.3.5.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 6 der 7. BImSchV Gebühr: DM 50 bis 1 000 15a.3.6 Durchführung der Rasenmäherlärmverordnung - 8. BImSchV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1248) 15a.3.6.1 Entscheidung über die Bekanntgabe als Meßstellen nach § 4 Abs. 2, soweit die Sachprüfung im überwiegenden Interesse des Antragstellers erfolgt Gebühr: DM 500 bis 3 000 15a.3.6.2 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 3 Gebühr: DM 20 bis 200 15a.3.7 Durchführung der Emissionserklärungs-Verordnung - 11. BImSchV - vom 12. Dezember 1991 (BGBl. I S. 221 3) in der jeweils geltenden Fassung 15a.3.7.1 Fristverlängerung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der 11. BImSchV Gebühr: DM 30 bis 60 15a.3.7.2 Weitere Fristverlängerung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 der 11. BImSchV Gebühr: DM 30 bis 60 15a.3.7.3 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 der 11. BImSchV Gebühr: DM 50 bis 500 15a.3.8 Durchführung der Störfall-Verordnung - 12. BImSchV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1991 (BGBl. I S. 1891) in der jeweils geltenden Fassung 15a.3.8.1 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 10 Abs. 1 der 12. BImSchV Gebühr: DM 200 bis 5 000 15a.3.8.2 Fristverlängerung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 der 12. BImSchV Gebühr: DM 50 bis 100 15a.3.9 Durchführung der Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV - vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 7 19) in der jeweils geltenden Fassung 15a.3.9.1 Zulassung von Ausnahmen bei Mangel an schwefelarmen Brennstoffen (§ 6 Abs. 5, § 11 Abs. 5 und § 20 Abs. 4 der 13. BImSchV) Gebühr: DM 500 bis 5 000 15a.3.9.2 Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 26 Abs. 5 oder § 28 Abs. 1 der 13. BImSchV Gebühr: DM 500 bis 3 000 Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.2.1, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2 oder 15a.6 können bis zu 9/10 angerechnet werden 15a.3.9.2.1 Entscheidung über die Neubenennung von fachlich verantwortlichen Personen bei bekanntgegebenen Stellen nach §§ 26, 28 der 13. BImSchV Gebühr: DM 200 Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 71 verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden. 15a.3.9.3 Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 33 Abs. 1 der 13. BImSchV), soweit es sich a) um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte Gebühr: DM 2 000 bis 20 000 b) um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte Gebühr: DM 1 000 bis 10 000 c) um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen Gebühr: DM 200 bis 5 000 handelt. 15a.3.9.4 Zulassung von Ausnahmen bei Fristversäumnis (§ 36 Abs. 3 der 13. BImSchV) Gebühr: DM 500 bis 10 000 15a.3.9.5 Prüfung des Ergebnisses von Messungen (§§ 22 und 25 der 13. BImSchV) Gebühr: DM 100 bis 1 000 15a.3.10 Durchführung der Baumaschinenlärm-Verordnung (15. BImSchV) vom 10. November 1986 (BGBl. I S. 1729) in der jeweils geltenden Fassung 15a.3.10.1 Entscheidung nach § 4 Abs. 4 über die Erteilung einer Baumusterprüfbescheinigung Gebühr: DM 200 bis 5 000 15a.3.10.2 Entscheidung über die Benennung als zugelassene Stelle zur Durchführung von EWG-Baumusterprüfungen nach § 7 Abs. 1, soweit die Sachprüfung im überwiegenden Interesse des Antragstellers erfolgt Gebühr: DM 500 bis 2 000 15a.3.11 Durchführung der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17. BImSchV) vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545) 15a.3.11.1 Zulassung von Ausnahmen von den in § 4 Abs. 2 geforderten Verbrennungsbedingungen (§ 4 Abs. 3 der 17. BImSchV) Gebühr: DM 200 bis 10 000 15a.3.11.2 Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 10 Abs. 2, 3 der 17. BImSchV Gebühr: DM 500 bis 3 000 Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach den Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.16.2 oder 15a.6 können bis zu 9/ 10 angerechnet werden 15a.3.11.2.1 Entscheidung über die Neubenennung von fachlich verantwortlichen Personen bei bekanntgegebenen Stellen nach § 10 der 17. BImSchV Gebühr: DM 200 Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden. 15a.3.11.3 Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 19 der 17. BImSchV), soweit es sich a) um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte Gebühr: DM 200 bis 20 000 b) um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte Gebühr: DM 1 000 bis 10 000 c) um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen Gebühr: DM 200 bis 5 000 handelt 15a.3.11.4 Prüfung des Ergebnisses von Messungen (§§ 11 oder 13 der 17. BImSchV) Gebühr DM 100 bis 1 000 15a.3.12 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 72 Durchführung der Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz - 19. BImSchV - vom 17. Januar 1992 (BGBl. I S. 75) 15a.3.12.1 Ausnahmebewilligung von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 der 19. BImSchV bei erheblicher Gefährdung der Verbraucherversorgung (§ 3 Abs. 1) Gebühr: DM 50 bis 500 15a.3.12.2 Ausnahmebewilligung von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 der 19. BImSchV bei unzumutbarer Härte für den Antragsteller (§ 3 Abs. 2) Gebühr: DM 50 bis 500 15a.3.13 15a.3.13 Durchführung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV - vom 27. Mai 1998 (BGBl. l S. 1174) 15a.3.13.1 Ausnahmebewilligung nach § 11 Abs. 1 20. BImSchV von den Anforderungen der Verordnung a) bei nicht genehmigungspflichtigen Anlagen Gebühr: DM 100 bis 1 000 b) bei genehmigungspflichtigen Anlagen Gebühr: DM 500 bis 5 000 15a.3.13.2 Ausnahmebewilligung nach § 11 Abs. 2 20. BImSchV von der Forderung wiederkehrender Messungen nach a) § 8 Abs. 3 Nr.2 20. BImSchV Gebühr: DM 50 bis 500 b) oder im Sinne von Nr. 3.2.2.1 der TA Luft Gebühr: DM 100 bis 1 000 15a.3.14 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) vom 7. Oktober 1992 ( BGBl. I S. 1730) Gebühr: DM 100 bis 1 000 15a.3.15 Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils geltenden Fassung 15a.3.15.1 Prüfung einer Anzeige (§ 7 der 26. BimSchV) Gebühr: DM 50 bis 500 15a.3.15.2 Entscheidung über eine Ausnahme nach §§ 8 oder 10 Abs. 3 der 26. BImSchV) Gebühr: DM 50 bis 500 15a.3.16 Durchführung der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545) in der jeweils geltenden Fassung 15a.3.16.1 Prüfung einer Anzeige (§ 6 der 27. BImSchV) Gebühr: DM 50 bis 500 15a.3.16.2 Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle (§ 7 Abs. 3 der 27. BImSchV) Gebühr: DM 500 bis 3 000 Gegebenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2 oder 15a.6 können bis zu 9/10 angerechnet werden. 15a.3.16.2.1 Entscheidung über die Neubenennung von fachlich verantwortlichen Personen bei bekanntgegebenen Stellen nach § 7 der 27. BImSchV Gebühr: DM 200 Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden. 15a.3.16.3 Entscheidung über eine Ausnahme (§ 12 der 27. BImSchV) Gebühr: DM 50 bis 1 000 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 73 15a.4 Amtshandlungen nach dem Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -) vom 18. März 1975 (GV. NW. S. 232) in der jeweils geltenden Fassung 15a.4.1 Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot des Verbrennens im Freien (§ 7 Abs. 2 LImschG) Gebühr: DM 20 bis 200 15a.4.2 Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot von Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind (§ 9 Abs. 2 LImSchG) Gebühr: DM 20 bis 2 000 15a.4.3 Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot der Benutzung von Tongeräten (§ 10 Abs. 3 LImSchG) Gebühr: DM 10 bis 50 15a.4.4 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Abbrennen von Feuerwerken oder Feuerwerkskörpern (§ 11 Abs. 1 LImSchG) Gebühr: DM 20 bis 200 Eine besondere Gebühr für die Ausnahmebewilligung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 wird nicht erhoben. 15a.5 Durchführung der Smog-Verordnung vom 29. Oktober 1974 (GV. NW. S. 1432), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. August 1994 (GV. NW. S. 704) 15a.5.1 Ausgabe einer Plakette nach § 7 Abs. 2 i. V. mit Anlage 4 der Smog-Verordnung durch die Kreisordnungsbehörden (Kfz-Zulassungsstellen) Gebühr: DM 10 15a.5.2 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Smog-Verordnung Gebühr: DM 20 bis 2 000 Die Entscheidung ist gebührenfrei, wenn die Ausnahmegenehmigung erteilt wird, weil die Benutzung des Kraftfahrzeuges im öffentlichen Interesse dringend geboten ist. Die Entscheidung über Anträge von karitativen Organisationen ist gebührenfrei. 15a.5.3 Gestattung des Betriebes bei Versäumung der Anzeigefrist nach § 12 Abs. 2 Satz 2 der Smog- Verordnung Gebühr: DM 50 bis 500 15a.5.4 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 2 Satz 3 der Smog-Verordnung Gebühr: DM 50 bis 500 Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 11 Abs. 4 Satz 3 ist gebührenfrei; dasselbe gilt, wenn eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 erteilt wird, weil die Zulassung der Ausnahme ausschließlich im öffentlichen Interesse dringend geboten ist. 15a.6 Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach Nr. 3.2.3.5 oder 3.2.3.7 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) vom 27.2.1986 (GMBl. S. 95) Gebühr: DM 500 bis 3 000 Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2 oder 15a.3.16.2 können bis zum 9/ 10 angerechnet werden. 15a.6.1 Entscheidung über die Neubenennung von fachlich verantwortlichen Personen bei bekanntgegebenen Stellen nach Nr. 3.2 TA Luft Gebühr: DM 200 Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden. 15a.7 FCKW-Halon-Verbotsverordnung vom 6. Mai 1991 (BGBl. l S. 1090) 15a.7.1 Zulassung einer befristeten Ausnahme nach § 2 Abs. 3 Gebühr: DM 300 bis 3 000 15a.7.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 3 Gebühr: DM 300 bis 3 000 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 74 15a.7.3 Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Gebühr: DM 300 bis 3 000 15b Amtshandlungen aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 1997 (BGBl. II S. 1054), der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 270 5), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juni 1997 (BGBl. I S. 1327), und des Landschaftsgesetzes (LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (GV. NW. S. 710), geändert durch Gesetz vom 2. Mai 1995 (GV. NW. S. 382) 15b.1 Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen vom besonderen Artenschutz Gebühr: DM 10 bis 3 000 - Ausnahmen von den Verboten des § 20 f Abs. 1 und den Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverboten (§ 20 g Abs. 6 BNatSchG) - Befreiungen vom Verbot, gebietsfremde Tiere auszusetzen oder in freier Natur anzusiedeln (§ 69 Abs. 2 LG) - Befreiung von der Buchführungspflicht (§ 8 Abs. 1 Satz 3 BArtSchV) - Ausnahmen vom Vermarktungsverbot für gezüchtete Wirbeltiere (§ 12 Abs. 3 BArtSchV) - Ausnahmen für verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte (§ 13 Abs. 3 BArtSchV) 15b.2 Genehmigung zur Errichtung, Erweiterung oder zum Betrieb von Tiergehegen und Anlagen zur Haltung von Greifvögeln, Eulen und Störchen (§ 67 LG) sowie Maßnahmen gemäß § 75 LG Gebühr: DM 50 bis 5 000 15b.3 Ausgabe des Kennzeichens gemäß § 51 Abs. 1 LG - für das vollständige Kennzeichen (Tafeln und Aufkleber) Gebühr: DM 20 - für den jährlich erneuernden Aufkleber Gebühr: DM 10 Anmerkung: Die Kosten des Kennzeichens sind als Auslagen zu erheben. Gebühren werden nicht erhoben für: Befreiungen von den Bestimmungen der Schutzverordnungen und Schutzmaßnahmen gemäß §§ 32, 45 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 LG. Befreiungen von Schutzausweisungen im Landschaftsplan gemäß § 69 Abs. 1 und 2 LG. Ausnahmen von den Bestimmungen der Schutzverordnungen aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes, soweit sie nach Landesrecht weiter gelten (§ 69 Abs. 1 und 2 LG in Verbindung mit § 73 Abs. 1 LG). Erteilung einer Genehmigung zur Sperrung von Wegen und Flächen gemäß § 54 Abs. 1 LG. Ausnahmen vom Bauverbot gemäß § 57 Abs. 3 LG. 15b.4 Inanspruchnahme der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung auf den Gebieten der Ökologie, Forstplanung, Waldökologie und Waldbewertung sowie Grundland- und Futterbauforschung und des Landesumweltamtes auf dem Gebiet Boden und Bodennutzung 15b.4.1 Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen, Durchführung von Untersuchungen, sonstige Sachverständigentätigkeit und Hilfeleistung sowie Boden und Bodennutzung Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung je angefangene Stunde - für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr: DM 127 - für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr: DM 98 - für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr: DM 77 - für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter Gebühr: DM 58 Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet. 15b.4.2 Fortbildungsveranstaltungen der Natur- und Umweltschutz Akademie des Landes Nordrhein-Westfalen pro Tag Gebühr: DM 20 bis 80 15b.5 Amtshandlungen auf Grund der Verordnung Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 61 S. 1) - Verordnung (EG) Nr. 338/97 - in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 75 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 140 S. 9) - Verordnung (EG) Nr. 939/97 -, dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen und dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S.889), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 1997 (BGBl. I S. 1054) 15b.5.1 Erteilung von Bescheinigungen nach Art. 10 i.V.m. - Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b), Abs. 3 sowie Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 939/97 für die Ausfuhr/Wiederausfuhr, - Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Art. 20 Abs. 3 und Art. 33 der Verordnung (EG) Nr.939/97 für die Vermarktung, - Art. 9 Abs. 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Art. 20 Abs. 4 und Art. 30 der Verordnung(EG) Nr. 939/97 für den Transport Gebühr DM 10 bis 3000 15b.5.2 Kennzeichnung eines Exemplars nach Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 939/97 i.V.m. Art. VI Abs. 7 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens und § 9 Abs. 1a LG durch die untere Landschaftsbehörde oder in deren Auftrag Gebühr DM 10 bis 500 Anmerkung: Die Kosten für Kennzeichnung sind als Auslagen zu erheben. 15b.5.3 Ausgabe eines Etiketts nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 i.V.m. Art. 22 der Verordnung (EG Nr .939/97, § 21c Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und Art. VII Abs. 6 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens Gebühr DM 10 bis 500 15b.5.4 Gestattung des genehmigungs- und bescheinigungsfreien Verkehrs mit Exemplaren gemäß Art. VII Abs. 7 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens i.V.m. § 21c Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG Gebühr DM 10 bis 3000 Anmerkung zu den Tarifstellen 15b.5.1 bis 15b.5.4: Soweit Ausnahmen oder Befreiungen von den Verboten des besonderen Artenschutzes für Teile und Erzeugnisse von Exemplaren mit einem Warenwert bis zur Höhe von 250,-- DM (Bagatellgrenze) beantragt werden, werden zur Vermeidung von Härten Gebühren nicht erhoben. Die Bagatellgrenze ist auf den jeweiligen Geschäftsvorgang und nicht auf Einzelteile einer zusammenhängenden Sendung anzuwenden. 15b.6 Entscheidung über die Genehmigung eines Eingriffs nach § 6 Abs. 4 LG Gebühr: DM 50 bis 5 000 15c Vollzug des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1490) 15c.1 Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte gebührenfrei 15c.2 Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand Gebühr: DM 0 bis 1 000 15c.3 Bereitstellung von Informationsträgern 15c.3.1 in einfachen Fällen Gebühr: gebührenfrei 15c.3.2 bei Zusammenstellung von umfangreichen Unterlagen Gebühr: DM 0 bis 2 000 15c.3.3 im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen Gebühr: DM 2 000 bis 10 000 15c.4 (1) Von der Gebührenerhebung nach den Tarifstellen 15c.2, 15c.3.2 und 15c.3.3 ist bei Anträgen von nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbänden abzusehen. (2) Das gleiche gilt bei Anträgen von weiteren Vereinigungen und einzelnen Personen, die sich in vergleichbarer Weise für Ziele des Umwelt- und Naturschutzes einsetzen, soweit sie eine Bescheinigung des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein- Westfalen (MURL) vorlegen, die dies bestätigt. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 76 Soweit der Antrag an eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband gerichtet ist, muß die Bescheinigung des MURL zudem die Bereitschaft zur Übernahme der Gebührenausfälle enthalten. Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben den Antragstellern vorab verbindlich die Höhe der Gebühr anzugeben. (3) Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch die Regelungen der Absätze 1 und 2 Ausfälle entstehen, besteht die Verpflichtung zum Gebührenverzicht nur im Rahmen der im Einzelplan 10 Kapitel 10 020 Titel 633 00 des Landeshaushalts zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 15d Inanspruchnahme des Landesumweltamtes in den Aufgabenbereichen Immissionsschutz ( einschließlich Anlagensicherheit) und Gentechnik Die in § 8 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen genannten Rechtsträger sind von der Gebührenpflicht befreit, soweit die Leistung durch das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft oder die ihm nachgeordneten Behörden veranlaßt wird oder einem vom Landesumweltamt wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dient. Die Gebührenbefreiung tritt nicht ein, soweit die Gebühr Dritten auferlegt werden kann. 15d.1 Erstattung von Gutachten, schriftliche Beratung sowie Untersuchungen Gebühr: DM nach der Dauer der Amtshandlung je angefangene Stunde a) für Beamtinnen und Beamte des höheren und vergleichbare Angestellte mit wissenschaftlicher Vorbildung Gebühr: DM 140 b) für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte mit technischer Vorbildung Gebühr: DM 112 c) für sonstige Bedienstete Gebühr: DM 92 15d.2 Ausfertigung fotografischer Arbeiten, Zeichnungen, Abzeichnungen, Mutterpausen und sonstiger technischer Leistungen, die für mindestens eine Stunde den Einsatz einer fachkundigen Arbeitskraft erfordern je volle Stunde Gebühr gemäß Tarifstelle 15d.1 b) oder c) Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet. 15 e gestrichen (18. ÄnderungsVO) 15f Raumordnungsverfahren 15f.1 Amtshandlungen bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren gemäß § 23a Landesplanungsgesetz (LPlG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 der 6. DVO zum LPlG 15f.1.1 Bei Gasleitungen und Rohrleitungsanlagen mit Herstellungskosten a) bis zu 5 000 000 DM Gebühr:DM 4 000 b) bis zu 20 000 000 DM Gebühr: DM 4 000 + 0,001 x (H - 5 000 000) c) bis zu 100 000 000 DM Gebühr: DM 19 000 + 0,0007 x (H - 20 000 000) d) über 100 000 000 DM Gebühr: DM 75 000 + 0,0002 x (H - 100 000 000) 15f.1.2 Bei Freileitungen mit 110kV und mehr mit Herstellungskosten a) bis zu 2 000 000 DM Gebühr: DM 4 000 b) bis zu 40 000 000 DM Gebühr: DM 4 000 + 0,001 x (H - 2 000 000) c) bis zu 70 000 000 DM Gebühr: DM 42 000 + 0,0009 x (H - 40 000 000) d) über 70 000 000 DM Gebühr: DM 69 000 + 0,0005 x (H - 70 000 000) © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 77 Anmerkung zu den Tarifstellen 15f.1.1 und 15f.1.2: Bemessungsgrundlage für die Feststellung der Höhe der Gebühr im Rahmen der vorstehenden Sätze sind die Herstellungskosten (H) für das gesamte dem Raumordnungsverfahren zugrunde liegende Leitungsvorhaben. Die Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung als Zeitpunkt für die Bekanntgabe der Kostenentscheidung liegt in der Zustellung des Verfahrensergebnisses ( Raumordnerische Beurteilung). Eine Gebühr ist auch dann fällig, wenn der Träger oder die Trägerin des Vorhabens nach Einleitung des Raumordnungsverfahrens von seinem bzw. ihrem Vorhaben Abstand nimmt. Die Höhe dieser Gebühr bemißt sich nach der Länge der Verfahrensdauer, und zwar für je 30 Tage ein Sechstel der Gebühr, die für die vollständige Durchführung des Raumordnungsverfahrens fällig wäre. Gebührenschuldner als Veranlasser der Amtshandlung und Begünstigter ist der Träger oder die Trägerin des Vorhabens. Es ist für die Bemessung und Fälligkeit der Gebühr unerheblich, ob nach anderen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften in vorhergehenden oder nachfolgenden Verfahren Gebühren erhoben werden. Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen und für die Erarbeitung von Gutachten werden gesondert berechnet. 15.g Kerntechnische Angelegenheiten 15g.1 Durchführung von Prüf-, Überwachungs- und Ermittlungstätigkeiten, Fertigung von fachtechnischen Stellungnahmen und Hilfeleistungen im Rahmen von atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren sowie vergleichbare behördliche Tätigkeiten Gebühr DM nach der Dauer der Amtshandlung je angefangene Stunde a) für Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte Gebühr: DM 122 b) für Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte Gebühr: DM 100 c) für sonstige Bedienstete Gebühr: DM 73 Etwaige Materialkosten sind als Auslagen zusätzlich zu berechnen. 15g.2 Radioaktivitätsmessungen in Abwasser und Gewässer a) gammaspektrometrische Messungen Gebühr: DM 500 bis 1 000 b) Aktivitätsbestimmungen nach radiochemischen Methoden Gebühr: DM 500 bis 2 000 c) Bestimmung von Aktivitäten von kernbrennstoffhaltigen Proben Gebühr: DM .2 000 bis 6 000 16 Landwirtschaftliche Angelegenheiten (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 16.1 Amtshandlungen nach dem Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten (Saatgutverordnung) vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 146) in der jeweils geltenden Fassung 16.1.1 Anerkennung als Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut einschließlich Prüfung des Feldbestandes (§ 4 SaatG, § 7 Saatgut V), der Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung des Feldbestandes (§ 9 Saatgut V), Erteilung des Anerkennungsbescheides (§ 14 Saatgut V), jedoch ohne Probenahme (§ 11 Saatgut V), Kennzeichnung (§ 29 Abs. 1 Saatgut V), Verschließung (§ 34 Saatgut V), Wiederverschließung (§ 37 Saatgut V) und Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes (§§ 12 Abs. 1 Satz 1, 15 Saatgut V) sowie Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung (§§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 4 Saatgut V) je angefangene 0,25 ha der zur Saatenanerkennung angemeldeten Vermehrungsfläche bei 16.1.1.1 Getreide außer Hybridroggen und Hybridmais je Besichtigung Gebühr: DM 9 16.1.1.2 Hybridroggen und Hybridmais oder Inzuchtlinien von Mais, je Besichtigung Gebühr: DM 9 16.1.1.3 Gräsern, landwirtschaftlichen Leguminosen und sonstigen Futterpflanzen je Besichtigung Gebühr: DM 11 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 78 16.1.1.4 Ölfrüchten im Überwinterungsanbau, je Besichtigung Gebühr: DM 8 16.1.1.5 Sonstige Ölfrüchte und Faserpflanzen Gebühr: DM 8 16.1.1.6 Hackfrüchte außer Kartoffeln 16.1.1.6.1 Samenträgern, die aus Sommerstecklingen erwachsen sind, je Besichtigung Gebühr: DM 9 16.1.1.6.2 Samenträgern im Überwinterungsanbau, je Besichtigung Gebühr: DM 7 16.1.1.6.3 Sommerstecklingen Gebüh:r DM 9 16.1.1.7 Saatgut von Gemüsearten 16.1.1.7.1 einjährige Gemüsearten ohne Hybridsaatgut von Spinat Gebühr: DM 10 16.1.1.7.2 zweijährige Gemüsearten Gebühr: DM 17 16.1.1.7.3 Hybridsaatgut von Spinat - zertifiziertem Saatgut Gebühr: DM 17 16.1.1.8 Mindestgebühr je angemeldete Einzelfläche bei allen Fruchtarten (bei zweijährigen Arten von Gemüse verdoppelt sich diese Gebühr) Gebühr: DM 33 16.1.2 Nachbesichtigung (§ 8 Saatgut V) einschließlich Mitteilung des Ergebnisses (§ 9 Saatgut V), je Feldbestand Gebühr: DM 66 16.1.3 Wiederholungsbesichtigung einschließlich Mitteilung des Ergebnisses (§ 10 Saatgut V) 16.1.3.1 wenn das Ergebnis der vorausgegangenen Feldbesichtigung bestätigt wird, je Feldbestand Gebühr: DM 106 16.1.3.2 sonst kostenfrei - 16.1.4.1 Überprüfung von Saatgutpartien, deren Anerkennung nach § 3 Abs. 2 SaatgutVO beantragt wird, einschliesslich Erteilung des Anerkennungsbescheides, je Bescheid Gebühr: DM 13 16.1.4.2 Anerkennung von zertifiziertem Saatgut, das außerhalb des Geltungsbereichs des SaatG erzeugt worden ist (§ 10 SaatG, § 3 Abs. 3 Saatgut V) einschliesslich Erteilung des Anerkennungsbescheides (§ 14 Saatgut V), jedoch ohne Feldbesichtigung (§ 4 SaatG, § 7 Saatgut V), Probenahme (§ 11 Saatgut V), Kennzeichnung (§ 29 Abs. 1 Saatgut V), Verschließung (§ 34 Saatgut V) und Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Saatgut V), je Partie Gebühr: DM 16 16.1.4.3 Zulassung von Handelssaatgut einschließlich Erteilung des Zulassungsbescheides (§ 24 ff. Saatgut V) jedoch ohne Probenahme (§ 24 Abs. 3 Nr. 1 Saatgut V), Kennzeichnung (§ 29 Abs. 1 Saatgut V), Verschließung (§ 34 Saatgut V), Wiederverschließung (§ 37 Saatgut V), Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes (§ 24 Abs. 3 Nr. 2 Saatgut V) und Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes (§ 24 Abs. 3 Nr. 3 Saatgut V), je Partie Gebühr: DM 16 16.1.5.1 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 79 Probenahme (§§ 11, 12, 15, 27 Saatgut V), Kennzeichnung (§ 29 Abs. 1 Saatgut V), Verschließung (§ 34 Saatgut V), Wiederverschließung (§ 37 Saatgut V), je angefangene Stunde (einschließlich An- und Abfahrt) Gebühr: DM 99 16.1.5.2 Wegstreckenentschädigung je km Gebühr: DM 0,79 16.1.5.3 Kosten für Etiketten, Klebeetiketten, Aufdrucketiketten (§ 29 Saatgut V) Selbstkostenpreis der Anerkennungsstelle 16.1.5.4 Ausgabe von fortlaufend numerierten Klebeetiketten (§ 29 Abs. 8 Saatgut V) für jede im Einzelfall von der Anerkennungsstelle festgesetzte Nummernserie Gebühr: DM 16 16.1.6 Erteilung eines OECD-Zertifikates (§ 45 Saatgut V) je Partie bei 16.1.6.1 Getreide-Vorstufen und Basissaatgut Gebühr: DM 73 16.1.6.2 Getreide - zertifiziertem Saatgut Gebühr: DM 9 16.1.6.3 Gräsern, Leguminosen und sonstigen Futterpflanzen -Vorstufen- und Basissaatgut Gebühr: DM 99 16.1.6.4 Gräsern, Leguminosen und sonstigen Futterpflanzen - zertifiziertes Saatgut Gebühr: DM 19 16.1.6.5 Öl- und Faserpflanzen -Vorstufen- und Basissaatgut Gebühr: DM 73 16.1.6.6 Öl- und Faserpflanzen - zertifiziertem Saatgut Gebühr: DM 9 16.1.6.7 Runkel- und Zuckerrüben -Vorstufen- und Basissaatgut Gebühr: DM 99 16.1.6.8 Runkel- und Zuckerrüben - zertifiziertem Saatgut Gebühr: DM 19 16.1.7.1 Festsetzung einer Betriebsnummer (§ 40 Abs. 5 Saatgut V) Gebühr: DM 53 16.1.7.2 Zuteilung einer Kennummer (§ 40 Abs. 6 Saatgut V) je Antrag Gebühr: DM 13 16.1.7.3 Erteilung einer Mischungsnummer (§ 27 Saatgut V) je Partie Gebühr: DM 13 16.1.8 Rücknahme der Anerkennung (§ 18 Saatgut V), einer Mischungs- oder Kennummer (§ 28 Saatgut V) Gebühr: DM 40 bis 200 16.1.9 Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes (§§ 12 Abs. 1 Satz 1, 15, 24 Abs. 3 Nr. 2 Saatgut V) einschließlich der Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung (§§ 13, 15 Abs. 4, 24 Abs. 3 Nr. 3 Saatgut V) 16.1.9.1 Prüfung der technischen Reinheit bei Saaten der Gruppen I - III 16.1.9.1.1 Saaten Gruppe I Gebühr: DM 26 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 80 16.1.9.1.2 Saaten Gruppe II Gebühr: DM 40 16.1.9.1.3 Saaten Gruppe III Gebühr: DM 51 16.1.9.2 Zuschläge Reinheitsgebühr 10 % bzw. <70 % bei Saaten der Gruppe I - III 16.1.9.2.1 Saaten Gruppe I Gebühr: DM 26 16.1.9.2.2 Saaten Gruppe II Gebühr: DM 40 16.1.9.2.3 Saaten Gruppe III Gebühr: DM 51 16.1.9.3 Prüfung der Keimfähigkeit 16.1.9.3.1 Standardmethoden 16.1.9.3.1.1 Keimfähigkeit ohne Anzahl der Keimlinge Gebühr: DM 21 16.1.9.3.1.2 Keimfähigkeit mit Anzahl Keimlinge Gebühr: DM 36 16.1.9.3.2 Biochemische Methode 16.1.9.3.2.1 Tetrazoliumverfahren Gruppe I Gebühr: DM 26 16.1.9.3.2.2 Tetrazoliumverfahren Gruppe II u. III Gebühr: DM 43 16.1.9.4 Bestimmung von Besatzzahlen an erweiterten Untersuchungsmengen 16.1.9.4.1 Saaten Gruppe I Gebühr: DM 21 16.1.9.4.2 Lieschgras, Rispe, Straußgras, zertifiziertes Saatgut Gebühr: DM 33 16.1.9.4.3 Saaten Gruppe II und III, zertifiziertes Saatgut, ausgenommen Lieschgras, Rispe, Straußgras Gebühr: DM 57 16.1.9.4.4 (aufgehoben) 16.1.9.4.5 Saaten Gruppe II und III, Basissaatgut Gebühr: DM 83 16.1.9.5 Weitere Untersuchungen zur Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes (§§ 12 Abs. 1 und 2, 13 und 16 Saatgut V) 16.1.9.5.1 Prüfung der Triebkraft 16.1.9.5.1.1 Standardverfahren Gebühr: DM 25 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 81 16.1.9.5.1.2 Tetrazoliumverfahren Gebühr: DM 43 16.1.9.5.2 Kalttest bei Mais Gebühr: DM 25 16.1.9.5.3 Echtheitsbestimmung 16.1.9.5.3.1 Klimaraum, Gewächshaus Gebühr: DM 100 16.1.9.5.3.2 mikroskopisch Gebühr: DM 43 16.1.9.5.3.3 Fluoreszenz Methoden Gebühr: DM 21 16.1.9.5.4 Prüfung des Gesundheitszustands 16.1.9.5.4.1 makroskopisch Gebühr: DM 34 16.1.9.5.4.2 mikroskopisch Gebühr: DM 72 16.1.9.5.5 Bestimmung des Feuchtigkeitsgehaltes 16.1.9.5.5.1 ohne Vertrocknung Gebühr: DM 22 16.1.9.5.5.2 mit Vertrocknung Gebühr: DM 33 16.1.9.5.6 Massebestimmung 16.1.9.5.6.1 Tausendkornmasse Gebühr: DM 15 16.1.9.5.6.2 Hektolitermasse Gebühr: DM 21 16.1.9.5.7 Bestimmung der Sortierung 16.1.9.5.7.1 Einfache Sortierung Gebühr: DM 12 16.1.9.5.7.2 Fraktionierte Sortierung (Kalibrierung) Gebühr: DM 31 16.1.9.5.8 Maschinelle Vorreinigung von Rohware Gebühr: DM 72 16.1.9.5.9 Schnittprobe je angefangene 100 Korn/Knäuel Gebühr: DM 18 16.1.9.5.10 Auswuchsbestimmung bei Getreide Gebühr: DM 25 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 82 16.1.9.6 Saatgutmischungen 16.1.9.6.1 Mischung = Getreidekorn 16.1.9.6.1.1 Reinheit Mischung grob Gebühr: DM 31 16.1.9.6.1.1.1 jede weitere Art Gebühr: DM 12 16.1.9.6.2 Prüfung der Keimfähigkeit von Saatgutmischungen 16.1.9.6.2.1 Keimfähigkeit Mischung (Grundgebühr) Gebühr: DM 21 16.1.9.6.2.1.1 je Art in der Mischung Gebühr: DM 21 16.1.9.6.3 Mischung < Getreidekorn 16.1.9.6.3.1 Reinheit Mischung fein (Grundgebühr) Gebühr: DM 51 16.1.9.6.3.1.1 je Art in der Mischung Gebühr: DM 13 16.2 Amtshandlungen nach dem Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 192 ) in der jeweils geltenden Fassung 16.2.1 Anerkennung als Vorstufen-, Basis- oder Zertifiziertes Pflanzgut (§ 4 SaatG) einschließlich Prüfung des Feldbestandes (§ 9 Pfl Kart V), ggfl der Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung des Feldbestandes (§ 11 Pfl Kart V), der Probenahme für die Prüfung auf Viruskrankheiten (§§ 13, 14 Pfl Kart V), der Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung auf Viruskrankheiten (§ 16 Pfl Kart V) und die Erteilung des Anerkennungsbescheides (§ 19 Pfl Kart V), jedoch ohne Kennzeichnung (§ 24 Pfl Kart V), Verschließung (§ 28 Pfl Kart V) und Wiederverschließung der Packungen (§ 29 Pfl Kart V), Prüfung auf Viruskrankheiten (§§ 13, 15 Pfl Kart V) sowie Probenahme und Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel (§§ 13, 17, 18 Pfl Kart V) je angefangene 0,25 ha Gebühr: DM 28 16.2.1.1 je angemeldete Einzelfläche jedoch mindestens Gebühr: DM 110 16.2.2 Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel sowie gleiche Prüfung nach Aussortierung, Kennzeichnung, Verschließung, Überwachung der Abpackung und Wiederverschließung (§§ 18, 24, 25, 28 und 29 Pfl Kart V) je angefangene Stunde (einschließlich An- und Abfahrt) Gebühr: DM 99 16.2.2.1 Wegstreckenentschädigung je km Gebühr: DM 0,79 16.2.3 Sonstige Gebühren 16.2.3.1 Nachbesichtigung (§ 10 Pfl Kart V) je Feldbestand Gebühr: DM 66 16.2.3.2 Wiederholungsbesichtigung (§ 12 Pfl Kart V) je Feldbestand © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 83 Gebühr: DM 106 16.2.3.3 Weitere Probenahmen (§§ 15 Abs. 1, 18 Abs. 2 Pfl Kart V) sowie Prüfung auf Viruskrankheiten (§§ 13, 1 5 Pfl Kart V) je Probe 16.2.3.3.1 ohne ELISA-Teste Gebühr: DM 140 bis 170 16.2.3.3.2 mit ELISA-Testen Gebühr: DM 220 bis 280 16.2.3.4 Festsetzung einer Betriebsnummer (§ 30 Abs. 4 Pfl Kart V) Gebühr: DM 60 16.2.3.5 Ausgabe von fortlaufend numerierten Klebeetiketten und Siegelmarken (§ 24 Abs. 3 Pfl Kart V) für jede im Einzelfalle von der Anerkennungsstele festgesetzte Nummernserie Gebühr: DM 16 16.7 Pflanzenschutz Untersuchungen von Import- und Exportsendungen im Rahmen der Ein- und Ausfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen sowie der Kontrolle von Betrieben für den Handel im EU-Binnenmarkt und biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 - BGBl. I S. 971, ber. S. 1527, 3512) 16.7.1 Pflanzenbeschau 16.7.1.1 Allgemeine Personal-/Sachkosten 16.7.1.1.1 Personalkosten für Amtshandlungen je angefangene 15 Minuten (Fahrt-, Warte-und/oder Untersuchungszeit) Gebühr: DM 20 16.7.1.1.2 Aufschlag zu Personalkosten bei Tätigkeit außerhalb der Dienststunden auf Veranlassung des Antragstellers 16.7.1.1.2.1 an Werktagen 25 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 16.7.1.1.1 16.7.1.1.2.2 an Sonn- und Feiertagen 50 % Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 16.7.1.1.1 16.7.1.1.3 Wegstreckenentschädigung Pauschale Gebühr: DM 35 16.7.1.1.4 Abgabe von Plomben (je 1 000 Stück) Gebühr: DM 100 16.7.1.1.5 spezielle Laboruntersuchungen Gebühr: DM 10 bis 500 16.7.1.2 Innergemeinschaftlicher Handel 16.7.1.2.1 Registrierung inklusive Datenaufnahme und Vergabe einer Registriernummer Gebühr: DM 100 16.7.1.2.2 Registrierung und Vergabe einer Registriernummer für Betriebe mit Handel von Speisen- und Veredelungskartoffeln sowie Citrusfrüchten Gebühr: DM 50 16.7.1.2.3 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 84 Entscheidung über die Genehmigung 16.7.1.2.3.1 zur Ausstellung von Pflanzenpässen für Schutzgebiete Gebühr: DM 20 16.7.1.2.3.2 Änderungsbescheide Gebühr: DM 20 16.7.1.2.4 Ausfertigung eines Pflanzenpasses mit max. 10 Etiketten ("kleiner Paß") Gebühr: DM 15 16.7.1.2.4.1 je weitere 20 Etiketten ("kleiner Paß") Gebühr: DM 5 16.7.1.2.5 Pflanzenpaß-Etiketten 16.7.1.2.5.1 Abgabe von Pflanzenpaß Etiketten ("großer Paß") Gebühr: DM 50 pro Tausend 16.7.1.2.5.2 Abgabe von Pflanzenpaß-Etiketten ("kleiner Paß") Gebühr: DM 10 pro Tausend 16.7.1.2.6 Kontrollen in registrierten Betrieben 16.7.1.2.6.1 Vorgeschriebene Mindestkontrollen von Betrieben gemäß EU-Richtlinien 77/93/EWG vom 21. Dezember 1976 und 91/683/EWG vom 19. Dezember 1991 bzw. Pflanzenbeschau-Verordnung vom 25. Juli 1994 ( Pflanzenbestände, Warenbücher) Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3 und 16.7.1.1.5 16.7.1.2.6.2 Sonderkontrollen bei Lieferung in Schutzgebiete Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3 und 16.7.1.1.5 16.7.1.2.7 Anerkennung von Anbaumaterial 16.7.1.2.7.1 Vorgeschriebene Kontrolle der Betriebe gemäß der Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial 16.7.1.2.7.2 Eintragung und Vergabe einer Eintragungsnummer für denjenigen, der Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken in Verkehr bringen will Gebühr: DM 50 16.7.1.2.7.3 Eintragung und Vergabe einer Eintragungsnummer für denjenigen, der Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken in Verkehr bringen will und bereits nach Tarifstelle 16.7.1.2.1 registriert ist Gebühr: DM 30 16.7.1.2.7.4 Eintragung und Vergabe einer Eintragungsnummer für denjenigen, der für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmtes Anbaumaterial im Betrieb oder auf Wochenmärkten abgibt Gebühr: DM 30 16.7.1.2.7.5 Bescheinigung über die Anerkennung von Anbaumaterial Gebühr DM 50 16.7.1.3 Dritthandel (Import/Export) 16.7.1.3.1 Ausfertigung von Zeugnissen und Bescheinigungen 16.7.1.3.1.1 Pflanzengesundheitszeugnis Gebühr: DM 18 16.7.1.3.1.2 Weiterversendungszeugnis © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 85 Gebühr: DM 18 16.7.1.3.1.3 Teilungsbescheinigung Gebühr: DM 15 16.7.1.3.1.4 Kontrollbescheinigungen (z. B. Verpackungshölzer) Gebühr: DM 15 16.7.1.3.1.5 sonstige Bescheinigungen Gebühr: DM 15 16.7.1.3.1.6 Duplikate Gebühr: DM 3 16.7.1.3.2 Entscheidung über Anträge des Importeurs auf Erteilung von Genehmigungen zur Importkontrolle am Bestimmungsort oder gemäß EU-Richtlinien 77/93/EWG vom 21. Dezember 1976 und 91/683/EWG vom 19. Dezember 1991 bzw. Pflanzenbeschau-Verordnung vom 25. Juli 1994 Gebühr: DM 40 16.7.1.3.3 Importkontrolle am Bestimmungsort Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3 und 16.7.1.1.5 16.7.1.3.4 Importkontrolle an Einlaßstellen (Identitätskontrolle und phytosanitäre Kontrolle) Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3 16.7.1.3.5 Ausfertigung von Pflanzenpässen für das innergemeinschaftliche Verbringen Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.2.4 bis 16.7.1.2.5.2 16.7.1.3.6 Untersuchung von Exportsendungen Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3 und 16.7.1.1.5 16.7.1.3.6.1 Untersuchung von Export-Massengütern bei Verladung (z. B. Holz, Getreide) Gebühr: DM 20 bis 500 16.7.1.3.6.2 Untersuchung von Kleinstsendungen bei der Dienststelle Gebühr: DM 18,50 16.7.1.3.7 Entscheidung über Ausnahmebedingungen für den Import bestimmter Drittlandwaren Gebühr: DM 50 bis 150 16.7.1.3.8 Kontrolle im Rahmen der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen Gebühren nach Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 3 und 16.7.1.1.5 16.7.2 Biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln 16.7.2.1 Mittel für den Ackerbau 16.7.2.1.1 Fungizide Gebühr: DM 1 080 bis 3 750 16.7.2.1.2 Insektizide Gebühr: DM 1 300 bis 5 200 16.7.2.1.3 Nematizide Gebühr: DM Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.2 16.7.2.1.4 Rodentizide Gebühr: DM Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.4 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 86 16.7.2.1.5 Reppelents Gebühr: DM 1 380 bis 3 000 16.7.2.1.6 Herbizide Gebühr: DM 1 440 bis 2 850 16.7.2.1.7 Wachstumsregler Gebühr: DM 720 bis 8 250 16.7.2.1.8 Ertragsfeststellung Gebühr: DM 420 bis 1 500 16.7.2.2 Mittel für den Gemüsebau 16.7.2.2.1 Fungizide Gebühr: DM 1 320 bis 2 850 16.7.2.2.2 Insektizide Gebühr: DM 1 930 bis 3 600 16.7.2.2.3 Akarizide Gebühr: DM 1 820 bis 2 850 16.7.2.2.4 Nematizide Gebühr: DM Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.2 16.7.2.2.5 Herbizide Gebühr: DM 1 820 bis 2 850 16.7.2.2.6 Wachstumsregler Gebühr: DM Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.7 16.7.2.2.7 Verträglichkeitsprüfung Gebühr, DM 990 bis 6 420 16.7.2.2.8 Ertragsfeststellung Gebühr: DM 540 bis 2 000 16.7.2.3 Mittel für den Obstbau 16.7.2.3.1 Fungizide Gebühr: DM 2 140 bis 3 900 16.7.2.3.2 Insektizide Gebühr: DM 1 780 bis 3 150 16.7.2.3.3 Akarizide Gebühr: DM 2 030 bis 2 850 16.7.2.3.4 Nematizide Gebühr: DM Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.2 16.7.2.3.5 Herbizide Gebühr: DM 1 320 bis 2 850 16.7.2.3.6 Wachstumsregler Gebühr: DM 180 bis 2 250 16.7.2.3.6a © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 87 zusätzliche Feststellungen Gebühr: DM 180 bis 1 800 16.7.2.3.7 Mittel zur Veredelung und Wundverschluß Gebühr: DM 940 bis 3 400 16.7.2.3.8 Verträglichkeitsprüfungen Gebühr: DM 2 030 bis 2 550 16.7.2.4 Mittel für den Zierpflanzenbau 16.7.2.4.1 Fungizide Gebühr: DM 1 480 bis 2 700 16.7.2.4.2 Insektizide Gebühr: DM 1 610 bis 2 700 16.7.2.4.3 Akarizide Gebühr: DM 1 790 bis 2 500 16.7.2.4.4 Nematizide Gebühr: DM Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.2 16.7.2.4.5 Herbizide Gebühr: DM 1 210 bis 2 550 16.7.2.4.6 Verträglichkeitsprüfung Gebühr: DM 790 bis 2 400 16.7.2.4.7 Wachstumsregler Gebühr DM 1 540 bis 3 800 16.7.2.5 Mittel für das Grünland 16.7.2.5.1 Insektizide Gebühr: DM 2 080 bis 2 700 16.7.2.5.2 Herbizide Gebühr: DM 1 010 bis 3 300 16.7.2.5.3 Ertragsfeststellung Gebühr: DM 1 010 bis 1 300 16.7.2.6 Mittel für Sonderkulturen 16.7.2.6.1 in Tabak Gebühr: DM 790 bis 3 600 16.7.2.6.2 in Hopfen Gebühr: DM 930 bis 5 300 16.7.2.7 Mittel für den Vorratsschutz 16.7.2.7.1 Fungizide Gebühr: DM 1330 bis 2 700 16.7.2.7.2 Insektizide Gebühr: DM 1 590 bis 7 050 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 88 16.7.2.7.3 Rodentizide Gebühr: DM 2 500 bis 3 150 16.7.2.7.4 Wachstumsregler Gebühr: DM 1 430 bis 1 950 16.7.2.8 Mittel für den Frost 16.7.2.8.1 Fungizide Gebühr: DM 1 210 bis 2 700 16.7.2.8.2 Insektizide Gebühr: DM 2 460 bis 4 800 16.7.2.8.3 Rodentizide Gebühr: DM 3 030 bis 8 000 16.7.2.8.4 Repellents Gebühr: DM 2 170 bis 9 600 16.7.2.8.5 Herbizide Gebühr: DM 1 810 bis 3 600 16.7.2.8.6 Mittel zum Wundverschluß Gebühr: DM 3 600 bis 6 300 16.7.2.8.7 Lieferung von Unterlagen für Rückstandsuntersuchungen Gebühr: DM 1 000 bis 4 000 16.7.2.8.8 Akarizide Gebühr: DM 3 880 bis 4 600 16.7.2.9 Allgemeine Einsätze 16.7.2.9.1 Insektizide Gebühr: DM 1 020 bis 4 100 16.7.2.9.2 Nematizide Gebühr:DM 1 980 bis 8 550 16.7.2.9.3 Molluskizide Gebühr: DM 1 990 bis 2 400 16.7.2.9.4 Rodentizide Gebühr: DM 2 730 bis 5 400 16.7.2.9.5 Repellents Gebühr: DM 1 380 bis 2 100 16.7.2.9.6 Herbizide Gebühr: DM 1 630 bis 2 400 16.7.2.9.7 Wachstumsregler Gebühr: DM 1 210 bis 3 300 16.7.2.9.7a Zusatzstoffe Für die Prüfung von Zusatzstoffen werden diejenigen Gebühren erhoben, die jeweils für die einzelnen Indikationen vorgesehen sind © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 89 16.7.2.9.8 Bakterizide Gebühr: DM 5 140 bis 6 000 16.7.2.9.9 Geschmacksprüfung Gebühr: DM 480 bis 1 800 16.7.2.9.10 Prüfung auf ökotoxikologische Wirkung nach GLP 16.7.2.9.10.1 Prüfung auf Bienengefährlichkeit Gebühr: DM 500 bis 50 000 16.7.2.9.10.2 Prüfung auf Gefährdung anderer Nutzorganismen Gebühr: DM 3 000 bis 50 000 16.7.2.10 Lieferung von Unterlagen und Materialien für Rückstandsuntersuchungen nach GLP Gebühr: DM 2 000 bis 6 000 16.7.2.11 Biologische Untersuchung von Komposten und Erden Gebühr: DM 100 bis 1 500 16.7.2.12 Prüfung der Phytotoxizität von Pflanzenbehandlungsmitteln auf nachgebauten Kulturen (Biotests) Gebühr: DM . 2 500 bis 5 000 16.7.2.13 Prüfung von Pflanzen auf Resistenz Gebühr: DM 8 bis 1 050 16.7.2.14 Vergleichsmittel (für jedes zusätzliche Mittel) Gebühr: 1/3 der entsprechenden Gebühr 16.7.2.15 Gebührenerhebung für teilweise oder überhaupt nicht auswertbare Versuche 16.7.2.15.1 Versuch nicht auswertbar, da Anlage und Durchführung unvollständig keine Gebühr 16.7.2.15.2 Versuch angelegt, Prüfungsantrag vom Antragsteller zurückgezogen 50 % der jeweiligen Gebühr 16.7.2.15.3 Witterungsbedingter, vorzeitiger Abbruch des Versuches ohne verwertbare Ergebnisse 50 % der jeweiligen Gebühr 16.7.2.15.4 Zu Ende geführter Versuch, nicht vollständig auswertbar, wenn wegen besonderer Witterungsbedingungen oder vorbeugend anzuwendender Präparate Schadorganismen nicht aufgetreten sind (Antragsteller erhält alle Unterlagen) 75 % der jeweiligen Gebühr 16.7.2.16 Prüfung sonstiger Anwendungsgebiete (Zeit- und Sachaufwand) Gebühr: DM 600 bis 30 000 16.7.2.17 Versuche zur Schließung von Indikationslücken im Rahmen des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel Gebühr mindestens 20% der jeweiligen Gebühr 16.7.3 Diagnostische Untersuchungen (virologische, bakteriologische, mykologische, zoologische und sonstige diagnostische Verfahren) Gebühr: DM 20 bis 5 000 16.7.4 Amtshandlungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 16.7.4.1 Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 6 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes Gebühr: DM 100 bis 1 000 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 90 16.7.4.2 Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen nach § 18b Pflanzenschutzgesetz Gebühr: DM 50 bis 1 000 16.7.5 Prüfung von Maschinen und Geräten 16.7.5.1 Prüfung von Pflanzenschutzgeräten, -maschinen und Geräte-/-maschinenteilen Gebühr: DM 20 bis 8 000 16.7.5.2 Aufnahme anerkannter Kontrollbetriebe je Prüfstand Gebühr: DM 100 bis 500 16.8 Pflanzenschutz-Sachkundenachweis Prüfung zum Sachkundenachweis für die Anwendung und für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln ( Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 - BGBl. I S. 1752 - in der jeweils geltenden Fassung und landesrechtliche Bestimmungen) 16.8.1 Prüfung zum Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (§§ 1, 2 Pflanzenschutz- Sachkundeverordnung) Gebühr: DM 150 16.8.2 Prüfung zum Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln (§ 3 Pflanzenschutz- Sachkundeverordnung) Gebühr: DM 130 16.8.3 Wiederholung nicht bestandener Prüfung zum Sachkundenachweis (§§ 1, 2, 3 Pflanzenschutz- Sachkundeverordnung) Gebühr: DM 75 16.8.4. Anerkennung einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung Gebühr: DM 75 16.8.5 Anerkennung der Giftprüfung als Sachkundenachweis in Verbindung mit einer Zusatz bzw. Teilprüfung Gebühr: DM 120 16.9 Anerkennung einer Versuchseinrichtung gemäß § 1c der Pflanzenschutzmittelverordnung Gebühr: DM 600 bis 12 000 16.10 Tierzucht Tierzuchtgesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2493) in der jeweils geltenden Fassung 16.10.1 a) Anerkennung einer Zuchtorganisation Gebühr: DM 2 500 bis 12 000 b) Neuerteilung der Anerkennung einer Zuchtorganisation Gebühr: DM 600 bis 6 000 c) Zustimmung zu Änderungen der Sachverhalte gemäß § 7 Abs. 6 TierZG Gebühr: DM 100 bis 2 500 16.10.2 Ausnahme von den Vorschriften des Tierzuchtrechtes Gebühr: DM 120 bis 6 000 16.10.3 Besamungserlaubnis 16.10.3.1 a) Bullen Gebühr: DM 360 b) Eber Gebühr: DM 60 c) Hengste Gebühr: DM 360 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 91 16.10.3.2 Erteilung einer Besamungserlaubnis im Rahmen des amtlichen Prüfeinsatzes für a) Bullen, je 1 000 Erstbesamungen Gebühr: DM 100 b) Eber, je 1 000 Erstbesamungen Gebühr: DM 60 c) Hengste, je 1 000 Erstbesamungen Gebühr: DM 200 16.10.4 Genehmigung zum Anbieten und Abgeben von eingeführten Samen von a) Bullen (Prüfeinsatz) Gebühr: DM 100 b) Bullen (Vererbereinsatz) Gebühr: DM 360 c) Ebern Gebühr: DM 60 d) Hengsten Gebühr: DM 360 16.10.5.1 Besamungsstationen a) Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation Gebühr: DM 2 500 bis 7 500 b) Neuerteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation Gebühr: DM 1 000 bis 4 000 c) Zustimmung zu Änderungen des sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereiches Gebühr: DM 100 bis 1 500 16.10.5.2 Embryotransfereinrichtungen a) Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Embryotransfereinrichtung Gebühr: DM 1 500 bis 4 000 b) Neuerteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Embryotransfereinrichtung Gebühr: DM 500 bis 1 800 16.10.6 Ausstellung einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurzlehrgang über künstliche Besamung Gebühr: DM 40 16.10.7 Teilnahme an der Abschlußprüfung eines Lehrganges über künstliche Besamung Gebühr: DM 150 16.10.8 Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz vom 15. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1776) Gebühr: DM 500 bis 1 500 16.10.9 Durchführung von Hengstleistungsprüfungen nach der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden vom 27. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1832) 16.10.9.1 Stationsprüfung einschließlich Vorprüfungszeitraum a) Reitpferdehengste Zuchtrichtung Reiten - je Hengst Gebühr: DM 850 b) Kleinpferdehengste Zuchtrichtung Reiten - je Hengst Gebühr: DM 400 c) Kleinpferdehengste Zuchtrichtung Reiten und Fahren - je Hengst Gebühr: DM 600 16.10.9.2. Feldprüfung Kaltblut-,Pony- und Kleinpferdehengste Gebühr: DM 180 16.10.10 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 92 Ausstellung einer Bescheinigung für die zollfreie Einfuhr von Zuchttieren gemäss der Zolltarifverordnung in der jeweils geltenden Fassung Gebühr: DM je Tier a) Pferde 180 b) Rinder 120 c) Schweine, Schafe, Ziegen 40 16.10a Pferdezucht, Aus- und Fortbildung, Leistungsprüfungen 16.10a.1 Deckgeld a) Warmblut-/Vollbluthengste aa) Junghengste (Warmblut-/Vollbluthengste - Remonten) Gebühr: DM 400 bis 800 ab) Warmblut-/Vollbluthengste Gebühr: DM 500 bis 3 500 b) Vollbluthengste für Vollblutdeckungen Gebühr: DM 1 000 bis 5 000 c) Kleinpferde-Hengste Gebühr: DM 200 bis 350 d) Kaltbluthengste Gebühr: DM 200 bis 350 e) Deckregisterauszug Gebühr: DM 100 16.10a.1.1 Ausstellung eines Fohlenscheins (Fohlengeld) a) Fohlen von Warmblut-/Vollbluthengsten Gebühr: DM 200 bis 300 b) Fohlen von Kleinpferde-/Kaltbluthengsten Gebühr: DM 50 bis 200 16.10a.1.2 Künstliche Besamung a) Abgabe von Gefriersperma (Portion) Gebühr: DM 500 bis 5 000 b) Abgabe von Frischsperma (Portion) Gebühr: DM 500 bis 5 000 c) Beschaffung von Fremdsperma, Zwischenlagerung von Fremdsperma und Aufzeichnung über die Abgabe des Samens Gebühr: DM 100 d) Grunduntersuchung (einschl. Einfrieren des Erstejakulats) Gebühr: DM 570 e) Einfrieren jeden weiteren Ejakulats Gebühr: DM 230 f) Einlagern von Tiefgefriersperma 1. Grundgebühr DM 60 2. Wartungsgebühr für eingelagertes Tiefgefriersperma pro Paillette und Jahr Gebühr: DM 4,00 16.10a.2 Aus- und Fortbildung, Lehrgangsgebühren pro Tag a) Lehrgänge mit Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz Gebühr: DM 60 bis 150 b) Fortbildungslehrgänge für Berufsreiter Gebühr: DM 60 bis 250 c) Lehrgänge für Amateurreiter Gebühr: DM 60 bis 250 d) Lehrgänge für Turnierfachleute Gebühr: DM 100 bis 300 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 93 e) übrige Lehrgänge Gebühr: DM 100 bis 400 16.10a.3 Hengstleistungsprüfung Ausbildung 100-Tage-Test/Tag Gebühr: DM 70 bis 110 16.11 Weinbau 16.11.1 Amtliche Qualitätsweinprüfung nach der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Weinrechts - Wein RZV - NW - vom 14. März 1985 (GV. NW. S. 255) 16.11.1.1 Für die Weinprüfung ohne Kosten der weinchemischen Untersuchung je vorgestellten Wein Gebühr: DM 25 16.11.1.2 Für die Weinprüfung mit Kosten der weinchemischen Untersuchung je vorgestellten Wein Gebühr: DM 55 16.12 Entscheidungen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) in der jeweils geltenden Fassung 16.12.1 Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung oder befristete Anerkennung als Ausbildungsstätte (§§ 22 , 82, 96 Berufsbildungsgesetz) Gebühr: DM 250 16.12.2 Entscheidung über den Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilder (§§ 2 0, 80, 94 Berufsbildungsgsetz) Gebühr DM 125 16.12.3 Entscheidung über den Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilder in Verbindung mit der Entscheidung über den Antrag auf befristete Anerkennung als Ausbildungsstätte (§§ 20, 22, 80, 82, 94, 96 Berufsbildungsgesetz) Gebühr: DM 250 16.13 Gebühren für Prüfungen im Bereich "Hauswirtschaft" (soweit die Ausbildung nicht in Betrieben der Landwirtschaft stattfindet) nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I. S. 112) in der jeweils gültigen Fassung 16.13.1 Zwischenprüfung (§ 42 Berufsbildungsgesetz) Gebühr: DM 120 16.13.2 Abschlußprüfung (§ 34 Berufsbildungsgesetz) Gebühr: DM 180 16.13.3 Wiederholung nicht bestandener Abschlußprüfung (§ 34 Berufsbildungsgesetz) Gebühr: DM 90 16.13.4 Für eine Abschlußprüfung aufgrund einer Zulassung in besonderen Fällen gemäß § 40 Abs. 2 und 3 Berufsbildungsgesetz gelten die in den Tarifstellen 16.13.2 bzw. 16.13.3 aufgeführten Gebührensätze. Die Gebühren für diese Abschlußprüfung werden im Hinblick auf die vom Bewerber veranlaßte Amtshandlung von diesem erhoben. Darüber hinausgehende Aufwendungen für Material und Mieten sind als besondere Auslagen zusätzlich in Rechnung zu stellen. 16.13.5 Meisterprüfung (§ 95 Berufsbildungsgesetz) Gebühr: DM 500 16.13.6 Wiederholung nicht bestandener Meisterprüfung (§ 95 Berufsbildungsgesetz) Gebühr: DM 250 16.13.7 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 94 Ausbilder-Eignungsprüfung (§ 21 Berufsbildungsgesetz in Verbindung mit der Ausbilder- Eignungsverordnung Hauswirtschaft vom 29. Juni 1978, BGBl. I S. 976 zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 1984 (GMBl. I S. 1517) Gebühr: DM 250 16.13.8 Wiederholung nicht bestandener Ausbilder-Eignungsprüfung (§ 21 Berufsbildungsgesetz in Verbindung mit der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999, BGBl. I S. 157) Gebühr: DM 125 16.13.9 Entscheidung über den Antrag auf Freistellung von der Ausbilder-Eignungsprüfung (§ 21 Berufsbildungsgesetz in Verbindung mit der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999, BGBl. I S. 157) Gebühr: DM 100 16.13.10 Anmeldegebühr im Rahmen des § 40 Abs. 2 und des § 95 BBiG Gebühr: DM 30 16.13.11 Fortbildungsprüfung gemäß § 46 Berufsbildungsgesetz Gebühr: DM 400 16.13.12 Wiederholung nicht bestandener Fortbildungsprüfung gemäß § 46 Berufsbildungsgesetz Gebühr: DM 200 16.14 Entscheidungen nach der Milchgarantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586) 16.14.1 Entscheidung über den Antrag auf Bescheinigung nach § 9 Gebühr: DM 100 bis 300 16a Ernährungswirtschaftliche Angelegenheiten 16a.1 Entscheidung über die Anerkennung von Betrieben gem. den §§ 29 und 29a Futtermittelverordnung (FMV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.März 1999 (BGBl. I S. 242) 16a.1.1 Entscheidung über die Anerkennung von Betrieben für die Herstellung von Zusatzstoffen a) bei der erstmaligen Entscheidung Gebühr: DM 500 bis 5 000 b) bei erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen Gebühr: DM 200 bis 2 000 16a.1.2 Entscheidung über die Anerkennung von Betrieben für die Herstellung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 Futtermittelverordnung a) bei erstmaliger Entscheidung Gebühr: DM 500 bis 5 000 b) bei erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen Gebühr: DM 200 bis 2 000 16a.1.3 Entscheidung über die Anerkennung von Betrieben für die Herstellung nach § 28 Abs. 1 Nr. 3, ggf. in Verbindung mit § 29 a Abs. 1 oder Abs. 2 Futtermittelverordnung a) bei erstmaliger Entscheidung Gebühr: DM 500 bis 5 000 b) bei erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen Gebühr: DM 200 bis 2 000 16a.1.4 Entscheidung über die Anerkennung von Tierhaltern für die Herstellung nach § 28 Abs. 4, ggf. in Verbindung mit § 29 a Abs. 1 oder Abs. 2 Futtermittelverordnung a) bei erstmaliger Entscheidung © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 95 Gebühr: DM 300 bis 3 000 b) bei erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebende Änderungen Gebühr: DM 200 bis 1 500 16a.1.5 Entscheidung über die Anerkennung als Handelsbetrieb nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Futtermittelverordnung a) bei erstmaliger Entscheidung Gebühr: DM 300 bis 3 000 b) bei erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen Gebühr: DM 200 bis 1 500 16a.1.6 Entscheidung über die Anerkennung als Vertreter des Herstellers für Einfuhren nach § 28 Abs. 3 Futtermittelverordnung a) bei erstmaliger Entscheidung Gebühr: DM 300 bis 1 500 b) bei erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen Gebühr: DM 100 bis 1 000 16a.2 Entscheidung über die Registrierung von Betrieben gemäß §§ 31 und 31a Futtermittelverordnung( FMV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1999 (BGBl. I. S. 242) Gebühr: DM 150 bis 750 16a.2.1 Entscheidung über die Registrierung von Betrieben für die Herstellung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 Futtermittelverordnung a) bei erstmaliger Entscheidung Gebühr: DM 400 bis 2 500 b) bei erneuter Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen Gebühr: DM 200 bis 1 500 16a.2.2 Entscheidung über die Registrierung von Betrieben für die Herstellung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 Futtermittelverordnung a) bei erstmaliger Entscheidung Gebühr: DM 400 bis 2 500 b) bei erneuter Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen Gebühr: DM 200 bis 1 500 16a.2.3 Entscheidung über die Registrierung von Betrieben für die Herstellung nach § 30 Abs. 1 Nr. 3, ggf. in Verbindung mit § 31 a Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 30 Abs. 1 Nr. 4 Futtermittelverordnung a) bei erstmaliger Entscheidung Gebühr: DM 400 bis 2 500 b) bei erneuter Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen Gebühr: DM 200 bis 1 500 16a.2.4 Entscheidung über die Registrierung als Handelsbetrieb nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Futtermittelverordnung a) bei erstmaliger Entscheidung Gebühr: DM 300 bis 1 500 b) bei erneuter Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen Gebühr: DM 200 bis 1 000 16a.2.5 Entscheidung über die Registrierung als Vertreter des Herstellers für Einfuhren von Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen nach § 30 Abs. 3 Futtermittelverordnung a) bei erstmaliger Entscheidung Gebühr: DM 300 bis 1 500 b) bei erneuter Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen aufgrund von sich in Betrieb ergebenden Änderungen Gebühr: DM 100 bis 1 000 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 96 16a.3 Entscheidung über die Genehmigung zur Führung der Bezeichnung "Markenkäse" nach § 11 der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 321), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Juni 1989 (BGBl. I S. 1140) Gebühr DM 150 bis 750 16a.4 Verleihung des Rechts zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" und Zertifizierung für Butterexporte in EU-Länder 16a.4.1 Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" nach § 12 Abs. 1 der Butterverordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2286), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2 3. Juni 1989 (BGBl. I S. 1144) Gebühr: DM 150 bis 750 16a.4.2 Zertifikate für Butterexporte in EU-Länder - Prüfung der Qualität von Deutscher Markenbutter sowie die Ausfertigung von Bescheinigungen nach Artikel 23 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 685/69 Gebühr: DM 100 bis 200 16a.5 Zuteilung von Kontrollnummern nach § 22 der Butterverordnung und nach § 26 der Käseverordnung Gebühr: DM 150 16a.6 Amtshandlungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Ratesvom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel 16a.6.1 Erstmalige Entscheidung über die Zulassung einer privaten Kontrollstelle nach Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Art. 9 Abs. 5, 6 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 Gebühr: DM 500 bis 5 000 16a.6.2 Entscheidung über die Zulassung einer in einem anderen Bundesland zugelassenen privaten Kontrollstelle Gebühr: DM 300 bis 1 000 16a.6.3 Entscheidung über die Erteilung von Ermächtigungen zur Vermarktung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen gemäß Art. 11 Abs. 6 der Verordnung (EGW) Nr. 2092/91 Gebühr: DM 250 bis 500 16a.6.4 Entscheidung über die Änderung einer erteilten Ermächtigung zur Vermarktung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen gemäß Art. 11 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 Gebühr: DM 50 bis 100 16a.6.5 Entscheidung über die Erteilung von Ermächtigungen zur Verwendung einer Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 207/93 der Kommission vom 29. Januar 1993 Gebüh: DM 200 16a.6.6 Entscheidung über die Verlängerung einer erteilten Ermächtigung zur Verwendung einer Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)Nr. 207/93 Gebühr: DM 100 16a.7 Grundbuchrechtliche Löschungsbewilligungen im Bereich der Ernährungswirtschaft Gebühr: DM 75 16a.8 Sachverständige für die Einreihung von Fleisch in gesetzliche Handelsklassen und für die Gewichtsfeststellung nach § 14 c Abs. 2 des Vieh- und Fleischgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1977 (BGBl. I S. 477), geändert durch Gesetz vom 10. Juni 1965 (BGBl. I S. 953) 16a.8.1 Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch, Schweinehälften oder Schaffleisch Gebühr: DM 100 16a.8.2 Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch, Schweinehälften oder Schaffleisch Gebühr: DM 50 16a.8.3 Öffentliche Bestellung von Sachverständigen, je Fleischart Gebühr: DM 100 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 97 16a.9 Klassifizierung von Schlachtkörpern 16a.9.1 Klassifizierung eines Schweines (2 Hälften) Gebühr: DM 5 16a.9.2 Klassifizierung eines Schafes (2 Hälften) Gebühr: DM 5 16a.9.3 Klassifizierung eines Rindes (2 Hälften) Gebühr: DM 8 Die Mindestgebühr für die Klassifizierung von Schlachtkörpern beträgt DM 75 16a.10 Untersuchung von Kartoffelproben nach dem Gel-Elektrophorese-Verfahren zur Sortenbestimmung a) für die erste nachgewiesene Kartoffelsorte Gebühr: DM 250 b) für jede weitere nachgewiesene Kartoffelsorte Gebühr: DM 100 16a.11 Amtshandlungen nach dem Marktstrukturgesetz 16a.11.1 Entscheidung über die Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft nach dem Marktstrukturgesetz Gebühr: DM 200 16a.11.2 Entscheidung über die Zuerkennung der Rechtsform als wirtschaftlicher Verein Gebühr: DM 200 16a.12 Entscheidung über die Erlaubnis zum Sortieren und Verpacken von Eiern (Zulassung als Packstelle)gem. Artikel 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission vom 15. Mai 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier Gebühr: DM 70 bis 400 16a.13 Entscheidung über die Zulassung von Geflügelschlachtereien, die auf den Etiketten der Schlachtgeflügelverpackungen Angaben zur Haltungsform usw. machen, gem. Art. 10 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch Gebühr: DM 70 bis 400 16a.14 Entscheidung über die Zulassung von Brütereien nach Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel Gebühr: DM 70 bis 400 16a.15 Amtshandlungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 der Kommission vom 29. Juli 1992 über die Qualitätskontrolle von frischem Obst und Gemüse 16a.15.1 Ausstellung der Kontrollbescheinigung gemäß Artikel 3 Abs. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 nach vollzogener Konformitätskontrolle gemäß Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 Gebühr: DM 50 zzgl. 40 für jede weitere angefangene halbe Stunde Prüfungszeit 16a.15.2 Ausstellung eines Beanstandungsprotokolls gemäß Artikel 3 Abs. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 für Partien, die nicht den Qualitätsnormen entsprechen Gebühr: DM 80 16a.15.3 Prüfung der Voraussetzungen für die Freistellung von Unternehmen von der Versandkontrolle und Erteilung einer Freistellungsbescheinigung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 a) bei erstmaliger Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung (Gültigkeitsdauer: ein Jahr) Gebühr: DM 300 bis 700 b) bei Erneuerung der Freistellungsbescheinigung Gebühr: DM 150 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 98 16a.16 Erstmalige Zulassung von privaten Kontrollstellen nach den Zulassungsvoraussetzungen gemäß Artikel 10 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 2081/92 vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel bzw. gemäß Artikel 14 Abs. 3 der VO ( EWG) 2082/92 vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln Gebühr: DM 500 bis 5 000 16a.16.1 Entscheidung über die Zulassung einer in einem anderen Bundesland zugelassenen privaten Kontrollstelle Gebühr: DM 300 bis 1 000 16a.17 Ausstellung von Bescheinigungen für Exporte über die Kontrolle eines Betriebes nach Futtermittelgesetz oder Futtermittelverordnung Gebühr: DM 80 bis 200 16a.18 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 10 Abs. 1 Futtermittelgesetz Gebühr: DM 200 bis 1 000 17 Lotterieangelegenheiten (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 17.1 Entscheidung über einen Antrag auf eine Lotterie- oder Ausspielungsgenehmigung Gebühr: DM ½ v. T. des Spielkapitals Als Spielkapital gilt der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils. Für Lotterien und Ausspielungen , die ausschließlich gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienen, können die Gebühren ermäßigt oder erlassen werden. 17.2 Beaufsichtigungen von Ziehungen bei Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten und vergleichbare Amtshandlungen Gebühr: DM 100 bis 1 500 17a Ordensrechtliche Angelegenheiten und Ehrenzeichen 17a.1 Erteilung einer Ersatzurkunde nach § 9 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1 957 (BGBl. I S. 844), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430) Gebühr: DM 10 bis 50 17a.2 Genehmigung zum Erwerb von Orden und Ehrenzeichen nach § 14 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen Gebühr: DM 10 bis 50 18 Polizeiliche Angelegenheiten (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 18.1 Begleitung von Schwertransporten durch die Polizei für jeden begonnenen Begleitkilometer je Begleitfahrzeug Gebühr: DM 7,50 mindestens je Einsatz Gebühr: DM 125 18.2 Begleitung gefährlicher Güter durch die Polizei Gebühr: DM wie zu Tarifstelle 18.1 18.3 Begleitung von Werttransporten (z. B. Geld, Kunstgut) durch die Polizei Gebühr: DM wie zu Tarifstelle 18.1 Anmerkung: Bei der Begleitung von Kunstgut kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden, wenn der Kunstguttransport im Rahmen des internationalen Kulturaustausches erfolgt. 18.4 Einsatz von Polizeikräften aufgrund einer Alarmierung durch eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage; die Gebührenpflicht besteht nicht, wenn - abgesehen von der Alarmgebung der Anlage - Anhaltspunkte für eine Straftat festgestellt werden Gebühr: DM 170 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 99 Anmerkung: Gebührenschuldner ist - bei Anlagen, die an eine Zentrale für Gefahrenmeldungen/Gefahrenmeldeanlagen angeschlossen sind, das Unternehmen, das die Zentrale betreibt - bei Anlagen, die nicht an eine Zentrale angeschlossen sind, der Anlagenbetreiber, - bei kombinierten Anlagen des Unternehmen, das die Zentrale betreibt, wenn durch sie zuerst die Polizei benachrichtigt wurde, in den übrigen Fällen der Anlagenbetreiber Diese Gebührenregelung gilt nicht für Einsätze der Polizei aufgrund von Alarmierungen durch eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage mit Anschluß an die Polizei (RdErl. d. Innenministers v. 6.7.1987 - SMBl. NW. 20525 -). 18.5 Amtshandlungen nach § 13 Abs. 1 der Bewachungsverordnung vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1602) Gebühr: 100 bis 200 18a Ordnungsrechtliche Angelegenheiten 18a.1 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Zucht, die Ausbildung, das Abrichten und das Halten gefährlicher Hunde (GefHu VO NW) vom 21. September 1994 (GV. NW. S. 1086, 1140)) 18a.1.1 Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis für das Züchten, Ausbilden oder Abrichten gefährlicher Hunde gemäß § 1 Buchstabe a) Gebühr: DM 100 bis 300 18a.1.2 Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis für das Halten eines gefährlichen Hundes gemäß § 1 Buchstabe a) bis d) Gebühr DM 50 bis 150 18a.1.3 Entscheidung über einen Antrag auf nachträgliche Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 4 Gebühr: DM 30 bis 100 19 Presserechtliche Angelegenheiten (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 19.1 Befreiung gemäß § 9 Abs. 3 des Landespressegesetzes Gebühr: DM 100 bis 1 000 20 gestrichen ( s. 18. ÄnderungsVO v. 10.2.98 ) 21 Schul- und Hochschulwesen (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 21.1 Schulwesen 21.1.2 Prüfung von Schulbüchern je Buch bei Genehmigungsantrag für eine Schulform Gebühr: DM 60 bei Genehmigungsantrag für mehrere Schulformen Gebühr: DM 80 21.1.3 Zulassung eines Fernlehrganges durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (Zentralstelle) nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes vom 24. August 1976 (FernUSG) Gebühr: DM 100 % des Verkaufspreises, Mindestgebühr: DM 1 500 21.1.4 Zulassung wesentlicher Änderungen zugelassener Fernlehrgänge durch die Zentralstelle nach § 12 Abs. 1 Satz 2 FernUSG Gebühr: DM 25 % des Verkaufspreises Mindestgebühr: DM 200 Wenn die wesentlichen Änderungen mehr als die Hälfte des gesamten Lehrgangs betreffen, fallen die Gebühren für eine Neuzulassung an. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 100 21.1.5 Überprüfung auf Fortbestand der Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 6 des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978 in Verbindung mit Ziffer 9 des 1. Abschnittes der Richtlinien für die Arbeit der Zentralstelle, sofern nicht Tarifstelle 21.1.3 oder 21.1.4 zutrifft Gebühr: DM 20 % des derzeitigen Verkaufspreises 21.1.6 Vorläufige Zulassung eines Fernlehrgangs durch die Zentralstelle nach § 12 Abs. 3 FernUSG Gebühr: DM 125 % des Verkaufspreises 21.2 Hochschulwesen 21.2.1 Entscheidung über Anträge auf Zustimmung zur Führung ausländischer Grade Gebühr: DM 100 bis 400 21.2.2 Entscheidung über Anträge auf Nachgraduierung oder Nachdiplomierung Gebühr: DM 100 bis 200 21.2.3 Ausstellung von Urkunden über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeitern, Sozialpädagogen und Heilpädagogen Gebühr: DM 50 21.2.4 Entscheidung über Anträge auf Anerkennung von Prüfungen und Befähigungsnachweisen oder Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 10 BVFG Gebühr: DM 50 bis 250 22 Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 22.1 Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach den §§ 3 und 5 des Feiertagsgesetzes NW Gebühr: DM 20 bis 100 22.2 Entscheidungen über Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach den §§ 6 und 7 des Feiertagsgesetzes NW Gebühr: DM 20 bis 1 000 23 Angelegenheiten der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 23.0 Zuschläge für Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit sowie Versäumnisgebühren Für Amtshandlungen unter Tarifstelle 23, die außerhalb der Dienstzeit erforderlich werden, erhöhen sich die Gebühren um 100 v. H.. Kann eine Amtshandlung aus Gründen, die der Behördenbedienstete nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden oder verzögert sich ihre Durchführung, so kann unbeschadet der sonstigen Gebührenpflicht eine Versäumnisgebühr erhoben werden. Diese beträgt für jede angefangene halbe Stunde des Zeitverlustes DM 55 23.1 Tierärztinnen und Tierärzte 23.1.1 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Approbation gemäß §§ 4, 15 a der Bundes- Tierärzteordnung - BTÄO - Gebühr: DM 220 bis 550 23.1.2 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Berufserlaubnis (§ 11 Abs. 1 BTÄO) Gebühr: DM 110 bis 175 23.1.3 Entscheidung über Anträge auf Verlängerung der Berufserlaubnis (§ 11 Abs. 2 und 3 BTÄO) Gebühr: DM 55 bis 175 23.1.4 Entscheidung über Anträge auf Änderung oder Erweiterung einer Berufserlaubnis Gebühr: DM 55 bis 175 23.1.5 Ausstellung einer Ersatzapprobationsurkunde © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 101 Gebühr: DM 165 23.1.6 Ausstellung von Bescheinigungen (§ 11 a Abs. 4 und nach der Richtlinie des Rates 78/1026/EWG) Gebühr: DM 55 bis 175 23.2 Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker 23.2.1 Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung " Lebensmittelchemikerin" und "Lebensmittelchemiker" (§ 2 des Gesetzes über die Berufsbezeichnung " Lebensmittelchemiker") Gebühr: DM 110 bis 175 23.2.2 Ausstellung einer Ersatzerlaubnisurkunde Gebühr: DM 165 23.2.3 Bescheinigung für eine bestandene Prüfung Gebühr: DM 22 23.3 Besondere amtstierärztliche Amtshandlungen 23.3.1 Besondere amtstierärztliche Amtshandlungen - einschließlich der im Einzelfall erforderlichen Gesundheitsbescheinigung - aufgrund des Tierseuchenrechts im Inlandsverkehr, innergemeinschaftlichen Verkehr und Drittlandsverkehr (Ausfuhr) - Einfuhr siehe Ziffer 23.3.1.12 - in der Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte (siehe im übrigen auch 23.4.3) 23.3.1.1 Untersuchung von Tieren bei Transporten jeder Art Werden Untersuchungen gemäß Tarifstelle 23.3.1.1, ausgenommen 23.3.1.1.8, anläßlich des innergemeinschaftlichen Verbringens in einen anderen EG-Mitgliedstaat oder anläßlich der Ausfuhr in ein Drittland zusammen mit einer tierschutzrechtlichen Amtshandlung aufgrund der Tierschutztransportverordnung (Tarifstelle 23.6.3) durchgeführt, ermäßigen sich beide Gebühren um jeweils 50 v. H. 23.3.1.1.1 Für Rinder und andere Großtiere, je Rind Gebühr: DM 5,50 mindestens DM 55 höchstens DM 330 Je anderes Großtier Gebühr: DM 20 mindestens DM 55 höchstens DM 330 23.3.1.1.2 für Kälber bis zu 3 Monaten und Schweine, ausgenommen Ferkel je Tier Gebühr: DM 2,20 mindestens DM 55 höchstens DM 330 23.3.1.1.3 für Ferkel je Tier Gebühr: DM 1,10 mindestens DM 55 höchstens DM 330 23.3.1.1.4 für Schafe und Ziegen einschließlich Lämmer - ausgenommen Wanderschafherden - je Tier Gebühr: DM 0,55 mindestens DM 55 höchstens DM 330 23.3.1.1.5 für Geflügel je Tier Gebühr: DM 0,11 mindestens DM 55 höchstens DM 165 23.3.1.1.6 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 102 für Ziervögel, Kaninchen, Hasen, Pelztiere und vergleichbare Tiere je Tier Gebühr: DM 0,11 mindestens DM 55 höchstens DM 110 23.3.1.1.7 für Süßwasserfische je Tier Gebühr: DM 0,11 mindestens DM 55 höchstens DM 110 23.3.1.1.8 für Wanderschafherden (ohne Untersuchung auf Brucellose) je Tier Gebühr: DM 0,22 mindestens DM 55 höchstens DM 110 23.3.1.1.9 für Hunde und Katzen je Tier Gebühr: DM 10 mindestens DM 20 höchstens DM 200 23.3.1.2 Untersuchung von Tierbeständen einschließlich Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung, z. B. zur Beschickung von Märkten, Versteigerungen und Ausstellungen oder zum Wechsel des Standorts einschließlich der Ausfuhr aus Beobachtungsgebieten oder Sperrbezirken je Tierbestand für 23.3.1.2.1 Einhufer Gebühr: DM 22 bis 110 23.3.1.2.2 Klauentiere Gebühr: DM 22 bis 110 23.3.1.2.3 Geflügel, Ziervögel Gebühr: DM 22 bis 110 23.3.1.2.4 Kaninchen, Hasen, Pelztiere und vergleichbare Kleintiere Gebühr: DM 11 bis 55 23.3.1.2.5 Bienen Gebühr: DM 22 bis 55 23.3.1.2.6 Süßwasserfische Gebühr: DM 22 bis 55 23.3.1.2.7 Untersuchung von Hunden und Katzen (Tieren) einschließlich der Ausfertigung einer Gesundheitsbescheinigung, z. B. für die Beschickung von Ausstellungen je Tier Gebühr: DM 20 höchstens DM 80 23.3.1.3 Zusätzliche Maßnahmen diagnostischer Art und Impfungen 23.3.1.3.1 Entnahme einer Blutprobe Gebühr: DM 5,50 bis 16,50 23.3.1.3.2 Entnahme einer Kotprobe Gebühr: DM 5,50 bis 16,50 23.3.1.3.3 Entnahme einer Milchprobe Gebühr: DM 5,50 bis 16,50 23.3.1.3.4 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 103 Entnahme einer sonstigen Probe Gebühr: DM 5,50 bis 16,50 23.3.1.3.5 allergische Untersuchung Gebühr DM 5,50 bis 16,50 23.3.1.3.6 Impfung (ohne Impfstoffkosten) Gebühr: DM 5,50 bis 16,50 23.3.1.3.7 Impfstoff: Je nach Preis des Präparats 23.3.1.3.8 Untersuchung von Hunden zur Genehmigung der Einsperrung sowie für jede weitere Untersuchung während der Beobachtungszeit im Rahmen der Tollwutbekämpfung je Hund Gebühr: DM 22 bis 55 23.3.1.3.9 Untersuchung von Pferden bei Beschälseuchengefahr zwecks Zulassung zur Begattung oder zur Ausfuhr aus Beobachtungsgebieten je Pferd Gebühr: DM 55 bis 110 23.3.1.3.10 (aufgehoben) 23.3.1.4 (aufgehoben) 23.3.1.5 Ausstellen einer Bescheinigung über die Seuchenfreiheit eines Tieres, eine Bestandes oder eines Gebietes je Bescheinigung Gebühr: DM 10 bis 200 23.3.1.5.1 Entscheidung über die Erteilung von Ursprungszeugnissen/Identitätsnachweisen (§ 17 Abs. 1 Nr. 32, Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) und Abs. 3 Nr. 2 TierSG) a) für Großvieh (Einhufer, Rindvieh) je Tier Gebühr: DM 1,10 mindestens DM 11 b) für Kleinvieh (Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen) je Tier Gebühr: DM 0,55 mindestens DM 11 c) für Geflügel je Tier Gebühr: DM 0,22 mindestens DM 5,50 d) für sonstige unter a) und b) nicht genannte Tiere je Tier Gebühr: DM 0,22 mindestens DM 5,50 23.3.1.6 Überwachung oder Überprüfung der Herstellungsstätten und Abgabestellen von Impfstoffen und Serumpräparaten je Überwachung oder Überprüfung Gebühr: DM 55 bis 220 23.3.1.7 Genehmigung, Überwachung oder Überprüfung 23.3.1.7.1 eines Viehmarktes Zeitaufwand bis zu ½ Stunde Gebühr: DM 50 bis 150 für jede weitere ¼ Stunde Gebühr: DM 25 bis 75 23.3.1.7.2 einer Tierversteigerung oder Tierschau © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 104 Zeitaufwand bis zu ½ Stunde Gebühr: DM 150 bis 1000 für jede weitere ¼ Stunde Gebühr: DM 25 bis 75 23.3.1.7.3 eines öffentlichen Schlachthauses oder einer gewerblichen Schlachtstätte Gebühr: DM 20 bis 200 23.3.1.7.4 einer zu Zuchtzwecken eingerichteten Vatertierhaltung Gebühr: DM 20 bis 200 23.3.1.7.5 eines Gaststalles, eines Viehhandelsbetriebes oder eines Viehtransportunternehmens Gebühr: DM 20 bis 200 23.3.1.7.6 eines Futtermittelherstellungsbetriebes Gebühr: DM 20 bis 300 23.3.1.7.7 einer Gerberei, Wollwäscherei oder eines sonstigen Betriebes, der tierische Teile oder Produkte sammelt oder verarbeitet Gebühr: DM 20 bis 200 23.3.1.7.8 einer Vogelhandlung oder -zucht Gebühr: DM 20 bis 200 23.3.1.7.9 Genehmigung, Überwachung oder Überprüfung einer Tierkörperbeseitigungsanstalt Gebühr: DM 150 bis 300 23.3.1.8 (aufgehoben) 23.3.1.9 Untersuchung von tierischen Erzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, einschließlich Gesundheitsbescheinigung Zeitaufwand bis zu ½ Stunde Gebühr: DM 50 bis 150 für jede weitere ¼ Stunde Gebühr: DM 25 bis 75 23.3.1.10 Ausstellen von Attesten für Lebensmittel tierischer Herkunft oder Entscheidung über die Erteilung eines Zeugnisses über seuchenfreie Herkunft von Tieren stammender Teile und Erzeugnisse sowie von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, und Rohstoffen von Tieren, von tierischem Dünger, Rauhfutter und Stroh sowie Futtermitteln je Sendung Gebühr: DM 30 bis 300 23.3.1.11 (aufgehoben) 23.3.1.12 Amtstierärztliche Grenzuntersuchung einschließlich Überprüfung von Transporten und Bescheinigungen bei Einfuhren im Drittlandverkehr (nur Flughäfen Düsseldorf und Köln), Untersuchung von Tieren, von Tieren stammender Teile und Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle sowie von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können sowie Überprüfung von Transporten und Bescheinigungen sowie Ausstellen von Gesundheitsbescheinigungen 23.3.1.12.1 für Papageien und Großsittiche je Tier Gebühr: DM 3,30 mindestens DM 22 23.3.1.12.2 für Schlachtgeflügel je Sendung Gebühr: DM 22 bis 110 23.3.1.12.3 für Eintagsküken je Sendung bis zu 1 000 Tieren © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 105 Gebühr: DM 11 bis 165 je weitere angefangene 1 000 Tiere Gebühr: DM 11 höchstens DM 165 23.3.1.12.4 für Reisebrieftauben zum Auflassen Gebühr: DM 11 bis 88 23.3.1.12.5 für Hunde und Katzen je Tier Gebühr: DM 11 mindestens DM 22, höchstens DM 110 23.3.1.12.6 für Edelpelztiere je Tier Gebühr: DM 3,30 mindestens DM 22 23.3.1.12.7 für Hasen und Kaninchen bis zu 10 Tieren je Tier Gebühr: DM 2,20 für jedes weitere Tier einer Sendung Gebühr: DM 1,10 mindestens DM 22 höchstens DM 220 23.3.1.12.8 für Bienen je Sendung Gebühr: DM 22 23.3.1.12.9 für Zoo-, Wild- und sonstige unter Tarifstelle 23.3.1.12 nicht genannte Tiere sind die Gebühren entsprechend der Größe dieser Tiere nach diesen Tarifstellen zu berechnen. 23.3.1.12.10 für die amtstierärztliche Feststellung der Einfuhrfähigkeit einer Sendung von Tieren stammender Teile und Erzeugnisse sowie von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, einschließlich der Überprüfung der Gesundheitsbescheinigungen Gebühr: DM 33 bis 330 23.3.1.13 Sonstige Untersuchungen 23.3.1.13.1 für jede klinische Untersuchung von eingeführten Tieren und für die Schlußuntersuchung vor Aufhebung der ordnungsbehördlichen Beobachtung: Die Gebührensätze nach Tarifstelle 23.3.1.14 finden entsprechende Anwendung. 23.3.1.14 für die Untersuchung und Zerlegung von Tieren, die bei der Einfuhr, beim innergemeinschaftlichen Verbringen in den Geltungsbereich des TierSG oder während der amtlichen Beobachtung verendet oder getötet worden sind 23.3.1.14.1 für Großtiere je Tier Gebühr: DM 33 mindestens DM 77 23.3.1.14.2 für Geflügel und Ziervögel je Tier Gebühr: DM 5,50 mindestens DM 22 23.3.1.14.3 im übrigen je Tier Gebühr: DM 11 mindestens DM 33 23.3.2 Besondere amtstierärztliche Amtshandlungen aufgrund des Milchrechts © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 106 23.3.2.1 klinische Untersuchung eines Milchviehbestandes oder eines Vorzugsmilchbestandes einschließlich Entnahme einer Milchprobe je Tier Gebühr: DM 5,50 mindestens DM 22 23.3.2.2 für die Ausstellung von Genusstauglichkeitsbescheinigungen im innergemeinschaftlichen Verkehr und im Drittlandverkehr für wärmebehandelte Milch Sendungen bis zu 5 000 l Gebühr: DM 22 bis 44 Sendungen über 5 000 l Gebühr: DM 55 bis 110 23.4 Amtshandlungen nach dem Tierseuchenrecht, soweit nicht 23.3.1 23.4.1 Amtshandlungen in der Zuständigkeit des Ministeriums 23.4.1.1 Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Erhitzungseinrichtungen für Milch und Zentrifugenschlamm (§ 17 Abs. 1 Nr. 5 TierSG; §§ 13, 14 MilchVO) Gebühr: DM 50 bis 220 23.4.1.2 Entscheidung über Anträge auf Genehmigung für die Ein- und Durchfuhr von Tieren, von Tieren stammender Teile und Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle sowie von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können 23.4.1.2.1 Rinder, Einhufer und andere Großtiere bis zu 100 Tieren je Tier Gebühr: DM 1,65 darüber hinaus je Tier Gebühr: DM 1,10 mindestens DM 25, höchstens DM 450 23.4.1.2.2 Schweine, Wildschweine und Kälber bis zu 100 Tieren je Tier Gebühr: DM 1,10 darüber hinaus je Tier Gebühr: DM 0,55 mindestens DM 25, höchstens DM 400 23.4.1.2.3 Schafe, Ziegen, Rehe, Muffelwild und Tiere ähnlicher Größenordnung bis zu 200 Tieren je Tier Gebühr: DM 0,22 darüber hinaus je Tier Gebühr: DM 0,11 mindestens DM 25, höchstens DM 275 23.4.1.2.4 Affen, Halbaffen je Tier Gebühr: DM 0,22 mindestens DM 22, höchstens DM 225 23.4.1.2.5 Hunde und Katzen je Tier Gebühr: DM 1,10 mindestens DM 10, höchstens DM 225 23.4.1.2.6 Geflügel aller Art außer Eintagsküken bis zu 1 000 Tieren © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 107 je Tier Gebühr: DM 0,06 darüber hinaus je Tier Gebühr: DM 0,03 mindestens DM 25, höchstens DM 400 23.4.1.2.7 Eintagsküken bis zu 1 000 Tieren je Tier Gebühr: DM 0,06 darüber hinaus je Tier Gebühr: DM 0,02 mindestens DM 25, höchstens DM 175 23.4.1.2.8 Reisebrieftauben zum Auflassen bis zu 30 000 Tieren Gebühr: DM 22 darüber hinaus bis zu 100 000 Tieren Gebühr: DM 50 über 100 000 Tiere Gebühr: DM 175 23.4.1.2.9 Papageien und Großsittiche je Tier Gebühr: DM 0,33 mindestens DM 25, höchstens DM 175 23.4.1.2.10 Wellensittiche und andere Vögel, ausgenommen Geflügel, Papageien und Großsittiche je Tier Gebühr: DM 0,22 mindestens DM 25, höchstens DM 175 23.4.1.2.11 Kaninchen, Hasen, Pelztiere und vergleichbare Kleintiere je Tier Gebühr: DM 0,44 mindestens DM 75, höchstens DM 125 23.4.1.2.12 Bienen Gebühr: DM 50 23.4.1.2.13 Fleisch, auch von Geflügel einschließlich Drüsen und Organe je kg Gebühr: DM 0,02 mindestens DM 25, höchstens DM 350 23.4.1.2.14 Hauskaninchen (geschlachtet) *) bis zu 1 000 Stück je Stück Gebühr: DM 0,06 darüber hinaus je Stück Gebühr: DM 0,03 mindestens DM 25, höchstens DM 350 23.4.1.2.15 Erlegtes Wild und Wildgeflügel *) 23.4.1.2.15.1 erlegtes Hasen und Wildkaninchen *) bis zu 1 000 Stück je Stück Gebühr DM 0,06 darüber hinaus je Stück Gebühr DM 0,03 mindestens DM 25, © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 108 höchstens DM 350 23.4.1.2.15.2 erlegte Fasanen und Enten *) bis zu 1 000 Stück je Stück Gebühr: DM 0,03 darüber hinaus je Stück Gebühr: DM 0,02 mindestens DM 25, höchstens DM 50 23.4.1.2.15.3 erlegte Rebhühner, Schneehühner, Wildtauben, Wachteln und sonstiges Wildgeflügel *) je Stück Gebühr: DM 0,02 mindestens DM 25, höchstens DM 350 _______________________________________________________ *) Ist in den Anträgen auf Erteilung der Ein- und Durchfuhrgenehmigungen für geschlachtete Hauskaninchen sowie für erlegtes Wild und Wildgeflügel nicht die Anzahl der geschlachteten Tiere, sondern das Gewicht angegeben, so richtet sich die Gebührenberechnung nach Tarifstelle 23.4.1.2.13. 23.4.1.2.16 Häute und Felle von Großtieren je Stück Gebühr: DM 0,11 mindestens DM 25, höchstens DM 225 23.4.1.2.17 Kalb- und Kleintierfelle, Schweinehäute je Stück Gebühr: DM 0,06 mindestens DM 25, höchstens DM 175 23.4.1.2.18 Därme je kg Gebühr : DM 0,02 mindestens DM 25, höchstens DM 275 23.4.1.2.19 Knochen, Klauen, Hörner, Leimleder und ähnliche tierische Teile je 10 kg Gebühr: DM 0,02 mindestens DM 25, höchstens DM 75 23.4.1.2.20 getrocknete Sehnen und ähnliche Abfälle je 10 kg Gebühr: DM 0,06 mindestens DM 25, höchstens DM 125 23.4.1.2.21 Wolle, Tierhaare und Borsten je 1 kg Gebühr: DM 0,02 mindestens DM 25, höchstens DM 175 23.4.1.2.22 unbearbeitete Federn und Federteile je 1 kg Gebühr: DM 0,02 mindestens DM 25, höchstens DM 175 23.4.1.2.23 Futtermittel tierischer Herkunft je 10 kg Gebühr: DM 0,02 mindestens DM 25, höchstens DM 125 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 109 23.4.1.2.24 Dünger tierischer Herkunft, Rauhfutter, Stroh je 50 kg Gebühr: DM 0,02 mindestens DM 25, höchstens DM 125 23.4.1.2.25 Impfstoffe, Sera und Krankheitserreger Gebühr: DM 50 bis 550 23.4.1.2.26 Tiersperma je Portion Gebühr: DM 0,55 mindestens DM 25, höchstens DM 125 23.4.1.2.27 Embryonen von Klauentieren je Stück Gebühr: DM 0,55 mindestens DM 25, höchstens DM 125 23.4.1.2.28 Bruteier je 100 Stück Gebühr: DM 0,55 mindestens DM 25, höchstens DM 125 23.4.1.2.29 Fische, Eier und Sperma von Fischen Gebühr: DM 22 bis 175 23.4.1.2.30 Entscheidung über Anträge auf sonstige Ausnahmegenehmigungen Gebühr: mindestens DM 25, höchstens DM 125 23.4.1.2.31 Entscheidung über Anträge auf Zulassung von wissenschaftlichen Versuchen außerhalb wissenschaftlicher Institute (§ 17 c Abs. 4 TierSG) Gebühr: DM 75 bis 350 23.4.2 Amtshandlungen nach dem Tierseuchenrecht in der Zuständigkeit der Bezirksregierungen23.4.2.1 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis (§ 17 Abs. 1 Nr. 16 TierSG in Verbindung mit § 2 der TierseuchenerregerVO) Gebühr: DM 110 bis 310 23.4.2.2 Entscheidung über Anträge auf Erlaubnis zur Herstellung von Impfstoffen (§ 17 d Abs. 1 TierSG) Gebühr: DM 220 bis 22 000 23.4.2.3 (aufgehoben) 23.4.2.4 Entscheidung über Anträge auf Zulassungen nach der Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO) Gebühr: DM 55 bis 1 000 23.4.2.5 Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis nach § 13 b der Tierimpfstoffverordnung vom 2. Januar 1978 (BGBl. I S. 15) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr: DM 220 bis 22 000 23.4.3 Amtshandlungen nach dem Tierseuchenrecht in der Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte, soweit nicht 23.3.1 23.4.3.1 Entscheidung über die Erteilung von Bescheinigungen über Desinfektion im internationalen Warenverkehr (§ 17 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nrn. 4 und 5, § 27 TierSG) Gebühr: DM 22 bis 55 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 110 23.4.3.2 Bestätigung von tierärztlichen Bescheinigungen im internationalen Tierverkehr Gebühr: DM 20 bis 3 000 23.4.3.3 Entscheidung über die Erteilung einer Schlachtbescheinigung je Tier Gebühr: DM 5,50 bis 11 Sammelbescheinigung Gebühr: DM 11 bis 33 23.4.3.4 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassungen nach der Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-TierseuchenschutzVO) Gebühr: DM 55 bis 1 000 23.4.3.5 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 17g Abs. 1 TierSG Gebühr: DM 33 bis 220 23.4.3.6 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 34 Tierimpfstoff- Verordnung) Gebühr 55 bis 220 23.5 Tierkörperbeseitigung (Amtshandlungen aufgrund des Tierkörperbeseitigungsgesetzes - TierKBG -) 23.5.1 Entscheidung über einen Antrag auf Übertragung der Tierkörperbeseitigungspflicht (§ 4 Abs. 2) Gebühr: DM 200 bis 2 000 23.5.2 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (§ 8) Gebühr: DM 33 bis 330 23.10 Besondere Amtshandlungen im Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht 23.10.1 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG); Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts (LMBVG-NW) 23.10.1.1 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände (§ 37 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) und Nr. 4 LMBG) Gebühr: DM 60 bis 1 300 23.10.1.2 Entscheidung über Anträge auf Zulassung von privaten Sachverständigen für die Untersuchung nach § 42 Abs. 1 Satz 2 LMBG zurückgelassener Proben (§ 7 Abs. 1 LMBVG-NW) Gebühr: DM 110 bis 1 100 23.10.1.3 Ausstellen einer Bescheinigung für ein lebensmittel, Tabakerzeugnis, kosmetisches Mittel oder einen Bedarfsgegenstand für das Ausland (§ 8 LMBVG-NW) Gebühr: DM 22 bis 440 23.10.1.4 Entscheidung über die Verkehrsfähigkeit einer Sendung bei der Zolleinfuhr (§ 48 Abs. 1 Nr. 3 LMBG) Gebühr: DM 20 bis 400 23.10.2 Zusatzstoff-Verkehrsverordung 23.10.2.1 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für die Herstellung von Nitritpökelsalz (§ 5 Abs. 1 Satz 1) Gebühr: DM 55 bis 550 23.10.2.2 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für die Herstellung von jodiertem Speisesalz (§ 5 a Abs. 1) Gebühr: DM 55 bis 550 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 111 23.10.2.3 (aufgehoben) 23.10.3 Diätverordnung 23.10.3.1 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zum Herstellen von jodiertem Kochsalzersatz, anderen diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind (§ 11 Abs. 1) Gebühr: DM 55 bis 550 23.10.4 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung 23.10.4.1 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer amtlichen Anerkennung von natürlichem Mineralwasser (§ 3 Abs. 1 Satz 2) Gebühr: DM 250 bis 2 500 23.10.4.2 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer amtlichen Anerkennung von natürlichem Mineralwasser aus dem Boden eines nicht der EU angehörenden Landes (§ 3 Abs. 3) Gebühr: DM 110 bis 550 23.10.4.3 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Nutzungsgenehmigung für Quellen, aus denen natürliches Mineralwasser gewonnen wird (§ 5 Abs. 1) Gebühr: DM 110 bis 1 100 23.10.5 Eiprodukte-Verordnung 23.10.5.1 Zulassung von Anlagen für die Vorbehandlung von Eiprodukten (§ 3 Abs. 3) Gebühr: DM 110 bis 1 100 23.10.5.2 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Abgabe nicht vorbehandelter Eiprodukte (§ 3 Abs. 4) Gebühr: DM 110 bis 550 23.10.5.3 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Betrieben mit Erteilung einer Veterinärkontrollnummer (§ 7) Gebühr: DM 330 bis 2 200 23.10.5.4 Zulassung von Eiaufschlagbetrieben (§ 7 Abs. 1) Gebühr: DM 120 bis 250 23.10.5.5 Registrierung von bestimmten Handelsbetrieben (§ 8) Gebühr: DM 33 bis 220 23.10.5.6 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Kontrollnummer für bestimmte Handelsbetriebe (§ 8) Gebühr: DM 55 23.10.6 Hackfleischverordnung 23.10.6.1 Abnahme der Sachkunde (§ 10 Abs. 3) 23.10.6.1.1 je Person Gebühr: DM 77 23.10.6.1.2 bei Gruppenprüfungen kann die Gebühr: je Person bis auf 50 DM ermäßigt werden 23.10.6.2 Entscheidung über Anträge auf Zulassung einer Ausnahme (§ 13 Abs. 3 Satz 1) Gebühr: DM 11 bis 33 23.10.7 Fische, Krebs- und Weichtiere sowie Erzeugnisse daraus © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 112 23.10.7.1 Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Betrieben, die Fische, Fischerzeugnisse, Muscheln, Muschelerzeugnisse, Krebse, Weichtiere und Erzeugnisse daraus herstellen und in Verkehr bringen (§ 19 a LMBG in Verbindung mit den Richtlinien 91/493/EWG und 91/492/LMBG in Verbindung mit den Richtlinien 91/493/EWG und 91/492/EWG) Gebühr: DM 110 bis 2 200 23.10.7.2 Überwachung in zugelassenen und registrierten Fischereierzeugnisbetrieben (Kapitel V Abschnitt I in Verbindung mit Abschnitt II des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG sowie Anhang A Kapitel III Abschnitt I der Richtlinie 85/73/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG) und Ausstellen von Bescheinigungen für diese Betriebe 23.10.7.2.1 Überwachung im Regelfall je Tonne Fischereierzeugnisse i.S.d. Richtlinie 91/493/EWG, die an den geprüften Betrieb geliefert wird Gebühr: DM 1,97 23.10.7.2.2 Überwachung in Betrieben, in denen die Zubereitung oder Verarbeitung an dem Ort erfolgt, an dem auch der Erstverkauf oder die Verarbeitung vorgenommen wird, und/oder die Arbeitsbedingungen in dem betreffenden Betrieb und die durch die Eigenkontrolle gebotenen Garantien eine Reduzierung des Bedarfs an Kontrollen ermöglichen Gebühr: Ermäßigung um maximal 55 v.H. der Gebühren nach der Tarifstelle 23.10.7.2.1 23.10.7.2.3 Überwachung in Betrieben, die Fischereierzeugnisse im Sinne der Richtlinie 91/493/EWG lediglich einfrieren, tiefgefrieren, verpacken oder lagern (Anhang A Kapitel III Abschnitt I der Richtlinie 85/ 73/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG sowie § 46 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LMBG) in Höhe der tatsächlichen Kontrollkosten, sofern diese durch die Gebühr nach 23.10.7.2 nicht abgedeckt sind nach der Dauer der Amtshandlung; siehe Tarifstelle 23.9.1.2 Sonstige Kosten (z.B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet. 23.10.7.2.4 Ausstellen einer Genußtauglichkeitsbescheinigung oder einer Bescheinigung mit ähnlichen Vorleistungen Gebühr: DM 22 bis 110 23.10.7.4 Einfuhr von Fischereierzeugnissen über Grenzkontrollstellen (Anhang A Kapitel III Abschnitt II der Richtlinie 85/73/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG, sowie § 46 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LMBG) 23.10.7.4.1 Einfuhruntersuchung im Regelfall bei Partien bis 100 t je angefangene Tonne Gebühr: DM 10 mindestens je Partie Gebühr: DM 60 bei Partien über 100 t verringert sich der Mindestbetrag je Tonne - bei Fischerzeugnissen, die - außer entgrätet - nicht zubereitet sind, auf DM 3 - bei anderen Fischereierzeugnissen auf DM 5 23.10.7.4.2 In Sonderfällen von Prüfungen bei Einfuhruntersuchungen, wenn die Anwendung der in Tarifstelle 23.10. 7.4.1 genannten Sätze nicht zu kostendeckenden Gebühren führt nach der Dauer der Amtshandlung; siehe Tarifstelle 23.9.1.2 Sonstige Kosten (z.B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet. 23.10.8 Milchhygienerecht, soweit nicht 23.3.2 23.10.8.1 Untersuchung eines Tierbestandes (Pferde, Ziegen, Schafe, Büffel) zur Milcherzeugung: klinische Untersuchung einschließlich Entnahme von Milchproben Gebühr: je Tier DM 3,30 bis 22 mindestens DM 22 23.10.8.2 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Milchsammel- und Standardisierungsstellen sowie von Be- und Verarbeitungsbetrieben (§ 20 der Milchverordnung in Verbindung mit den Richtlinien 92/46/EWG und 92/47/EWG) Gebühr: DM 110 bis 2 200 23.10.8.3 Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Betrieben, die Vorzugsmilch herstellen Gebühr: DM 275 23.10.8.4 Ausstellung einer Genußtauglichkeitsbescheinigung für Milcherzeugnisse (§ 22 Abs. 2 Milchverordnung) Gebühr: DM 22 bis 2 200 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 113 23.10.8.5 Einfuhruntersuchung bei Milch und Milchprodukten (§ 22 Abs. 2 Milchverordnung, § 4 Lebensmitteleinfuhrverordnung) je Tonne Gebühr: DM 11 bis 55 Mindestgebühr je Partie Gebühr: DM 66 23.10.8.6 Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines milchwirtschaftlichen Unternehmens (§ 4 Milch- und Margarinegesetz) Gebühr DM 55 bis 2 200 Anmerkung zu den Tarifstellen 23.10.8.5 und 23.10.8.6: Die Gebühr nach den Tarifstellen 23.10.8.5 und 23.10.8.6 wird in der Sammelstelle für Rohmilch erhoben. 23.10.9 Kosmetikverordnung 23.10.9.1 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Registriernummer (§ 5 a Abs. 5 i.V.m. der Anlage 9) Gebühr: DM 300 bis 3 000 23.10.10 Spirituosen-Verordnung 23.10.10.1 Entscheidung über einen Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer für Deutschen Weinbrand (§ 5 Abs. 3 ) Gebühr: DM 110 bis 770 23.11 Besondere Amtshandlungen im Weinrecht 23.11.1 Weingesetz 23.11.1 Weinverordnung (WeinV), Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV) 23.11.1.1 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Herstellung und Verarbeitung von Qualitätswein oder Qualitätsschaumwein b. A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes (§ 19 Abs. 3 WeinV) Gebühr: DM 110 bis 1 100 23.11.1.2 Entscheidung über einen Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer für Qualitätsschaumwein (§ 26 WeinV) Gebühr: DM 110 bis 770 23.11.1.3 Zuteilung einer Kennziffer für die Angaben über Abfüller und Abfüllungsort oder den Einführer (§ 45 Abs. 2 WeinV) Gebühr: DM 55 bis 110 23.11.1.4 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung, dass die Angaben in den Geschäftspapieren durch eine Kennziffer angegeben werden (§ 45 Abs. 3 WeinV) Gebühr: DM 55 bis 275 23.11.1.5 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 2 Abs. 1 WeinÜV) Gebühr: DM 110 bis 1 100 23.11.2 Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 über die Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher 23.11.2.1 Zuteilung von Bezugsnummern aus einer fortlaufenden Serie für Begleitpapiere (Art. 3 Abs. 4) Gebühr: DM 22 bis 110 23.11.2.2 Bestätigung der Ursprungsbezeichnung der Qualitätsweine b. A. und der Herkunftsangabe bei Tafelweinen, die mit einer geographischen Angabe versehen werden können (Art. 7 Abs. 1 und 2) Gebühr: DM 55 bis 275 23.11.2.3 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung eines anderen Verfahrens zur Herstellung einer Kopie als das Durchschreibeverfahren (Art. 10 Unterabsatz 1) Gebühr: DM 110 bis 550 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 114 23.11.2.4 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung, die Ein- und Ausgangsbücher in Form moderner Verfahren zu führen (Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 1) Gebühr: DM 110 bis 550 23.11.2.5 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung, die Ein- und Ausgangsbücher am Sitz des Unternehmens zu führen, wenn die Erzeugnisse an verschiedenen Betriebsstätten desselben Unternehmens gelagert werden (Art. 12 Abs. 2 Buchstabe a) Gebühr: DM 110 bis 550 23.11.2.6 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung, dass bestimmte Weine mit geographischer Bezeichnung in dasselbe Konto der Ein- und Ausgangsbücher eingetragen werden dürfen ( Art. 12 Abs. 3 Unterabsatz 2) Gebühr: DM 55 bis 275 23.11.2.7 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Zustimmung, dass Duplikate der Meldungen über die Anwendung von Verfahren der Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes, der Konzentrierung, der Säuerung oder Entsäuerung als gleichwertig mit den Eintragungen in die Ein- und Ausgangsbücher gelten (Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 2)Gebühr DM 33 bis 115 23.12 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Verfügen über Lebensmittel (Art. 4 Abs. 2 a des Übereinkommens über internationale Beförderung leichtverderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind - ATP -) Gebühr: DM 110 bis 550 23.6 Tierschutz 23.6.1 Amtshandlungen aufgrund des Tierschutzgesetzes (TierSchG) 23.6.1.1 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Schlachten ohne Betäubung (§ 4a Abs. 2 Nr. 2) Gebühr: DM 44 bis 440 23.6.1.2 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine Betäubung mit Betäubungspatronen für andere Personen als Tierärzte (§ 5 Abs. 1 Satz 3) Gebühr: DM 33 bis 110 23.6.1.3 Prüfung einer Anzeige über einen Eingriff (§ 6 Abs. 1 Satz 5) Gebühr: DM 100 bis 1 000 23.6.1.4 Entscheidung über die Erlaubnis zum Kürzen der Schnabelspitze bei Nutzgeflügel (§ 6 Abs. 3 Nr. 1) - je Bestand Gebühr: DM 50 bis 200 23.6.1.5 Entscheidung über die Erlaubnis zum Kürzen des bindegewebigen Endstücks des Schwanzes von unter 3 Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe (§ 6 Abs. 3 Nr. 2) - je Bestand Gebühr: DM 50 bis 400 23.6.1.6 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung von Tierversuchen (§ 8 Abs. 1 u. 2) - soweit dieser nicht im öffentlichen Interesse liegt Gebühr: DM 220 bis 2 500 23.6.1.7 Prüfung einer Anzeige von Tierversuchen (§ 8a Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 7) - soweit diese nicht im öffentlichen Interesse liegen Gebühr: DM 110 bis 1 100 23.6.1.8 Prüfung einer Anzeige über Änderungssachverhalte während des Versuchsvorhabens (§ 8a Abs. 4) Gebühr: DM 100 bis 1 000 23.6.1.9 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 115 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Bestellung von Personen, die nicht über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin, Medizin oder Biologie - Fachrichtung Zoologie – verfügen (§ 8b Abs. 2 Satz 3) Gebühr: DM 50 bis 200 23.6.1.10 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für einen Versuch an Wirbeltieren oder für operative Eingriffe an Wirbeltieren (§ 9 Abs. 1 Satz 4) Gebühr: DM 50 bis 150 23.6.1.11 Entscheidung über einen Antrag auf Verwendung nicht eigens für Tierversuche gezüchteter Tiere (§ 9 Abs. 2 Nr.7 Satz 2) Gebühr: DM 30 bis 150 23.6.1.12 Prüfung einer Anzeige (§ 10a Satz 2) Gebühr: DM 100 bis 2 000 23.6.1.13 Entscheidung über Anträge auf Erteilung folgender tierschutzrechtlicher Erlaubnisse: 23.6.1.13.1 Versuchstierhaltung und -zucht einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) Gebühr: DM 100 bis 300 23.6.1.13.2 Versuchtstierhaltung und -zucht zur Tötung zu wissenschaftlichen Zwecken einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) Gebühr: DM 100 bis 300 23.6.1.13.3 Tierheime und ähnliche Einrichtungen einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 11 Abs. 1 Nr. 2) Gebühr: DM 50 bis 250 23.6.1.13.4 einen zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten oder zur Schau gestellt werden, einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 a) Gebühr: DM 50 bis 2 000 23.6.1.13.5 das Ausbilden von Hunden zur Schutzzwecken für Dritte oder Unterhaltung einer Einrichtung hierfür einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 b) Gebühr: DM 75 bis 200 23.6.1.13.6 eine Tierbörse zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte einschließlich der Ortsbesichtigung (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 c) Gebühr: DM 100 bis 1 000 23.6.1.13.7 eine gewerbsmäßige Zucht und Haltung von Wirbeltieren einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) Gebühr: DM 50 bis 1 000 23.6.1.13.8 einen gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) Gebühr: DM 50 bis 1 000 23.6.1.13.9 die gewerbsmäßige Unterhaltung eines Reit- und Fahrbetriebes einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c) Gebühr: DM 50 bis 1 000 23.6.1.13.10 eine gewerbsmäßige Zurschaustellung von Tieren oder für das gewerbsmäßige Zurverfügungstellen von Tieren zu solchen Zwecken einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d) Gebühr: DM 100 bis 1 000 23.6.1.13.11 die gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfung von Wirbeltieren einschließlich der Ortsbesichtigung und der Durchführung © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 116 des Fachgespräches über Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e) Gebühr: DM 50 bis 150 23.6.1.14 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Einführung von Wirbeltieren zur Verwendung als Versuchstiere aus Drittländern (§ 11a Abs. 4) Gebühr: DM 300 bis 1 000 23.6.2 Amtshandlungen aufgrund der Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlVO) 23.6.2.1 Entscheidung über die Erteilung der Sachkundebescheinigung (§ 4 Abs. 3) Gebühr: DM 50 23.6.2.2 Abnahme der theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung (§ 4 Abs. 4) Gebühr: DM 150 bis 500 23.6.2.3 Entscheidung über den Entzug der Sachkundebescheinigung (§ 4 Abs. 8) Gebühr: DM 50 23.6.3 Amtshandlungen aufgrund der Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) Werden Untersuchungen gemäß Tarifstelle 23.6.3 zusammen mit besonderen amtstierärztlichen Amtshandlungen - einschließlich der im Einzelfall erforderlichen Gesundheitsbescheinigung - aufgrund des Tierseuchenrechts im Inlandsverkehr, innergemeinschaftlichen Verkehr (Binnenmarkt- Tierseuchenschutzverordnung) und Drittlandsverkehr - Ausfuhr - (Tarifstelle 23.3.1.1) durchgeführt, ermäßigen sich beide Gebühren um jeweils 50 v. H. 23.6.3.1 Entgegennahme von Anzeigen und Erteilung einer Registriernummer (§ 11 Abs. 1) Gebühr: DM 20 bis 150 23.6.3.2 Entgegennahme einer Änderungsanzeige (§ 11 Abs. 2 Satz 2) Gebühr: DM 25 23.6.3.3 Entscheidung über die Erteilung der Sachkundebescheinigung (§ 13 Abs. 3) Gebühr:DM 50 23.6.3.4 Abnahme der theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung (§ 13 Abs. 4) Gebühr: DM 150 bis 500 23.6.3.5 Entscheidung über den Entzug der Sachkundebescheinigung (§ 13 Abs. 8) Gebühr: DM 50 23.6.3.6 Prüfung des Transportplans auf Plausibilität (§ 34 Abs. 2 Sätze 2 und 3) einschließlich der amtlichen Ausfertigung des Transportplandokuments (Anlage 5 zu § 34 Abs. 1) Gebühr: DM 30 bis 350 23.6.3.7 Entgegennahme einer Anzeige über die voraussichtliche Ankunft eines Transportes (§ 36 Abs. 2); gilt nur für die Flughäfen Düsseldorf und Köln Gebühr: DM 20 bis 2 000 23.6.3.8 Einfuhr oder Durchfuhruntersuchung (§ 39 Abs. 1) Gebühr: DM 10 bis 300 23.6.3.9 Erteilung einer Grenzübertrittsbescheinigung (§ 40); gilt nur für die Flughäfen Düsseldorf und Köln Gebühr: DM 10 bis 100 23.7 Tierarzneimittelüberwachung: Arzneimittelgesetz (AMG) 23.7.1 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 117 Gebühr: DM 500 bis 50 000 23.7.2 Entscheidung über die Änderungen einer Erlaubnis nach § 13 Gebühr: DM 100 bis 50 000 23.7.3 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln (§ 13 Abs. 1) Gebühr: DM 500 bis 20 000 23.7.4 Entscheidung über die Erteilung eines Nachweises über die Sachkenntnis nach § 15 Gebühr: DM 100 bis 500 23.7.5 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 20 Gebühr: DM 200 bis 5 000 23.7.6 Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 47 Abs. 1 a Gebühr: DM 100 bis 500 23.7.7 Klinische Prüfung und Rückstandsprüfung bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen (§§ 59 ff.) 23.7.7.1 Überwachung der Durchführung der klinischen Prüfung nach § 59 Abs. 2 Gebühr: DM 500 bis 10 000 23.7.7.2 Prüfung der nach § 59 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 vorgelegten Unterlagen Gebühr: DM 500 bis 1 000 23.7.8 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 60 Abs. 4 Gebühr: DM 250 bis 5 000 23.7.9 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 63 a Abs. 3 Gebühr: DM 200 bis 1 000 23.7.10 Überwachung nach § 64 23.7.10.1 Überwachung von Betrieben, die Tierarzneimittel herstellen Gebühr: DM 1 000 bis 30 000 23.7.10.2 Überwachung von Tierarzneimittelgroßhändlern Gebühr: DM 500 bis 5 000 23.7.10.3 Überwachung sonstiger Betriebe, die Stoffe nach § 59 c kaufen und verkaufen Gebühr: DM 500 bis 5 000 23.7.11 Entscheidung über die Änderung als private/privater Sachverständige/Sachverständiger nach § 65 Abs. 4 Gebühr: DM 500 bis 10 000 23.7.12 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 67 Gebühr: DM 50 bis 1 000 23.7.12.1 Ausstellung einer Bescheinigung Gebühr: DM 10 23.7.12.2 Bestätigung einer angemeldeten Betriebsstätte nach § 67 für die erste Bestätigung Gebühr: DM 10 für jede weitere Bestätigung Gebühr: DM 5 23.7.13 Entscheidung über die Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72 Gebühr: DM 500 bis 10 000 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 118 23.7.14 Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung 23.7.14.1 nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gebühr: DM 200 bis 5 000 23.7.14.2 nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Gebühr: DM 250 bis 20 000 23.7.14.3 nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Gebühr: DM 200 bis 500 23.7.15 Maßnahmen zur Vergewisserung im Herkunftsland nach § 72 Abs. 1 Satz 2 Gebühr: DM 5 000 bis 50 000 23.7.16 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 73 Abs. 3 Satz 3 Gebühr: DM 2 000 bis 20 000 23.7.17 Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 73 Abs. 6 Satz 1 23.7.17.1 für ein Arzneimittel Gebühr: DM 250 bis 1 000 23.7.17.2 für jedes weitere Arzneimittel Gebühr: DM 100 bis 400 23.7.17.3 für jede weitere Ausfertigung Gebühr: DM 20 bis 100 23.7.18 Entscheidung über die Erteilung eines Zertifikats nach § 73 a Abs. 2 Satz 1 23.7.18.1 für ein Arzneimittel Gebühr: DM 250 bis 2 000 23.7.18.2 für jedes weitere Arzneimittel Gebühr: DM 100 23.7.18.3 für jede weitere Ausfertigung Gebühr: DM 20 insgesamt höchstens DM 100 23.7.19 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 74 a Abs. 3 Gebühr: DM 100 bis 1 000 23.7.20 Entscheidung über die Erteilung eines Nachweises über die Sachkenntnis nach § 75 Gebühr: DM 100 bis 500 23.7.21 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung einer Untereinheit einer Praxis nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken Gebühr: DM 500 bis 2 000 23.7.22 Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 der Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhändler vom 10. November 1987 (BGBl. l S. 2370, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 1996) Gebühr: DM 300 bis 3 000 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 119 23.8 Zulassung und Registrierung von Betrieben, Grenzkontrollen bei tierischen Erzeugnissen nach dem Fleischhygienerecht sowie stichprobenartige Rückstandsuntersuchungen 23.8.1 Zulassung und Registrierung von Betrieben nach dem Fleischhygienegesetz (FlHG) und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen 23.8.1.1 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Schlachtbetrieben (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 FlHV) Gebühr: DM 110 bis 2 200 23.8.1.2 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Zerlegungsbetrieben (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 FlHV) Gebühr: DM 110 bis 2 200 23.8.1.3 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Verarbeitungsbetrieben (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 FlHV) Gebühr: DM 110 bis 2 200 23.8.1.4 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Herstellungsbetrieben für Hackfleisch (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 FlHV) Gebühr: DM 110 bis 2 200 23.8.1.5 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Herstellungsbetrieben für Fleischzubereitungen (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 FlHV) Gebühr: :DM 110 bis 2 200 23.8.1.6 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Kühl- und Gefrierhäusern (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 FlHV) Gebühr: DM 110 bis 2 200 23.8.1.7 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Wildbearbeitungsbetrieben einschl. Sammelstellen (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 FlHV) Gebühr: DM 110 bis 2 200 23.8.1.8 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Betrieben (§ 21 FlHV) Gebühr: DM 110 bis 2 200 23.8.1.9 Ausstellen einer Genußtauglichkeitsbescheinigung (§ 10 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 FlHV) Gebühr: DM 20 bis 200 23.8.1.10 Ausstellen einer Bescheinigung (§ 10 Abs. 3 FlHV) Gebühr: DM 22 bis 220 23.8.1.11 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Umpackbetrieben für frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 FlHV) Gebühr: DM 22 bis 2 200 23.8.1.12 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Abgabestelle (§ 11d Abs. 2 FlHV) Gebühr: DM 22 bis 2 200 23.8.1.13 Registrierung von Groß- und Zwischenhandelsbetrieben (§ 11a Abs. 1 FlHV) Gebühr: DM 22 bis 2 200 23.8.1.14 Registrierung von Schlachtbetrieben (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 FlHV) Gebühr: DM 22 bis 2 200 23.8.1.15 Registrierung von Zerlegungsbetrieben (§ 11a Abs. 3 Nr. 2 FlHV) Gebühr: DM 22 bis 2 200 23.8.1.16 Registrierung von Verarbeitungsbetrieben (§ 11a Abs. 3 Nr. 3 FlHV) Gebühr: DM 22 bis 2 200 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 120 23.8.2 Grenzkontrollen bei tierischen Erzeugnissen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind (Dokumenten-, Nämlichkeits- und Warenuntersuchung sowie die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen) (§ 24 Abs. 2 FlHG und § 36 Abs. 2 Geflügelfleischhygienegesetz - GFlHG - i.V.m. Anhang A Kapitel 2 der Richtlinie 85/73/EWG vom 29. Januar 1985 - ABl. EG Nr. L 32 S. 14 -, zuletzt geändert und kodifiziert durch die Richtlinie 96/43/EG vom 26. Juni 1996 - ABl. EG Nr. L 162/1 -) 23.8.2.1 Fleisch, Wildfleisch, Geflügelfleisch sowie Erzeugnisse hieraus einschließlich Därme, Mägen, Harnblasen je angefangene Tonne Gebühr: DM 10 bis 100 mindestens je Partie Gebühr: DM 60 23.8.2.2 Ausschließliche Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle in der Grenzkontrollstelle je Sendung Gebühr: DM 10 bis 100 23.8.2.3 Laboruntersuchungen der Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter (SVUÄ) und des Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes (CVUA) für weitergehende Untersuchungen im Rahmen der stichprobenartigen Warenuntersuchungen in den Fällen der Tarifstellen 23.8.2.1 und 23.8.2.2 Die Untersuchungskosten richten sich nach den im Einzelfall von den SVUÄ und dem CVUA durchzuführenden Untersuchungen und den dafür unter Zugrundelegung der Tarifstelle 23.9 entstehenden Untersuchungskosten. 23.8.2.4 Kosten anläßlich der Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung von Erzeugnissen sowie deren Lagerung bis zur Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung, wenn die Erzeugnisse nicht den Einfuhrbedingungen entsprechen oder Unregelmäßigkeiten vorliegen Gebühr: DM 100 bis 400 Soweit in diesem Zusammenhang Laboruntersuchungen durch die Staatlichen Untersuchungsämter erforderlich werden, werden zusätzliche Kosten unter entsprechender Anwendung der Tarifstelle 23.9 fällig. 23.8.3 Stichprobenartige Rückstandsuntersuchungen, die aufgrund der Maßgaben des jährlichen nationalen Rückstandskontrollplanes von den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern Arnsberg, Detmold und Krefeld und dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Münster im Auftrag der für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen kommunalen Behörden nach Artikel 2 der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 - ABl. EG Nr. L 32 -, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 - ABl. EG Nr. L 162/1 -, und § 24 FlHG in Verbindung mit § 4 Fleisch- und Geflügelfleischhygienekostengesetz - FlGFlHKostG NW - vom 16. Dezember 1998 - GV. NRW. S. 775 - und der FlGFlHKostG-VO NRW vom 6. Mai 1999 durchgeführt werden a) je geschlachtetes Kalb Gebühr: DM 1,15 b) je geschlachtetes Rind Gebühr: DM 0,61 c) je geschlachtetes Schwein Gebühr: DM 0,13 d) je geschlachtetes Schaf/geschlachteter Ziege Gebühr: DM 0,35 e) je geschlachtetem Einhufer Gebühr: DM 6,56 23.8.4 Rückstandsuntersuchungen, die aufgrund der Maßgaben des jährlichen nationalen Rückstandskontrollplanes von den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern Arnsberg, Detmold und Krefeld und dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Münster im Auftrag der für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen kommunalen Behörden nach Artikel 2 der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 - ABl. EG Nr. L 32 -, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 - ABl. EG Nr. L 162/1 -, und § 24 FlHG in Verbindung mit § 4 Fleisch- und Geflügelfleichhygienekostengesetz - FlGFlHKostG NW - vom 16. Dezember 1998 - GV. NRW. S. 775 - und der FlGFlHKostG-VO NRW vom 6. Mai 19 99 durchgeführt werden 23.8.4.1 Stichprobenartige Rückstandsuntersuchung je kg Masthähnchen Gebühr: DM 0,001 23.8.4.2 Stichprobenartige Rückstandsuntersuchung je kg Suppenhühner Gebühr: DM 0,004 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 121 23.8.4.3 Stichprobenartige Rückstandsuntersuchung je kg Truthühner Gebühr: DM 0,002 23.8.4.4 (aufgehoben) 23.8.5 Zulassung und Registrierung von Betrieben nach dem Geflügelfleischhygienerecht 23.8.5.1 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Schlachtbetrieben (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Geflügelfleischhygiene-Verordnung - GFlHV -) Gebühr: DM 100 bis 2 000 23.8.5.2 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Zerlegungsbetrieben (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GFlHV) Gebühr: DM 100 bis 2 000 23.8.5.3 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Kühl- oder Gefrierhäusern (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GFlHV) Gebühr: DM 100 bis 2 000 23.8.5.4 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Verarbeitungsbetrieben (§ 11 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 GFlHV) Gebühr: DM 100 bis 2 000 23.8.5.5 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Herstellungsbetrieben für Geflügelfleischzubereitungen (§ 11 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 GFlHV) Gebühr: DM 100 bis 2 000 23.8.5.6 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Wildbearbeitungsbetrieben für Federwild (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 GFlHV) Gebühr: DM 100 bis 2 000 23.8.5.7 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Umpackbetrieben (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 Buchstaben a) und b) GFlHV) Gebühr: DM 100 bis 2 000 23.8.5.8 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Zerlegungsbetrieben in Großmärkten (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 GFlHV) Gebühr: DM 100 bis 2 000 23.8.5.9 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Verarbeitungsbetrieben in Großmärkten (§ 11 Abs. 1 Nr. 9 GFlHV) Gebühr: DM 100 bis 2 000 23.8.5.10 Entscheidung über einen Antrag auf Registrierung von Groß- und Zwischenhandelsbetrieben (§ 12 Abs. 1 GFlHV) Gebühr: DM 20 bis 1 000 23.8.5.11 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Schlachtbetrieben (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 GFlHV) Gebühr: DM 20 bis 1 000 23.8.5.12 Entscheidung über einen Antrag auf Registrierung von Zerlegungsbetrieben (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 GFlHV) Gebühr: DM 20 bis 1 000 23.8.5.13 Entscheidung über einen Antrag auf Registrierung von Verarbeitungsbetrieben (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 GFlHV) Gebühr: DM 20 bis 1 000 23.8.5.14 Entscheidung über einen Antrag auf Registrierung von landwirtschaftlichen Betrieben (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 GFlHV) Gebühr: DM 20 bis 1 000 23.8.5.15 Entscheidung über einen Antrag auf Registrierung von Herstellungsbetrieben (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 GFlHV) Gebühr: DM 20 bis 1 000 23.9 Untersuchungen und Prüfungen in dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt, in den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern sowie in Fischereinangelegenheiten in der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 122 23.9.1 Allgemeine Gebühren (Bescheinigungen, Gutachten) 23.9.1.1 einfache Bescheinigung, schriftliche Erläuterungen Gebühr: DM 10 - 55 23.9.1.2 Erstattung von Gutachten durch das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt, durch die Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter und in Fischereinangelegenheiten durch die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung Gebühr: nach der Dauer der Amtshandlung je angefangene Stunde - für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr: DM 127 - für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr: DM 98 - für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr: DM 77 - für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte oder Arbeiterinnen oder Arbeiter Gebühr: DM 58 Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet. 23.9.4 Sensorische, chemische und physikalische Untersuchungsverfahren 23.9.4.1 A 23.9.4.1.1 Abdampfrückstand Gebühr: DM 44 23.9.4.1.2 Absetzbare Stoffe, Schwebstoffe 23.9.4.1.2.1 volumetrisch Gebühr: DM 30 23.9.4.1.2.2 gravimetrisch Gebühr: DM 63 23.9.4.1.2.3 glühbeständige Gebühr: DM 80 23.9.4.1.3 Abtropfgewicht Gebühr: DM 30 23.9.4.1.4 Atomabsorptionsspektralphotometrie (AAS), je Element 23.9.4.1.4.1 AAS, Flammverfahren Gebühr: DM 63 23.9.4.1.4.2 AAS, flammenloses Verfahren oder Hydridtechnik Gebühr: DM 105 23.9.4.1.5 Aufschlußverfahren 23.9.4.1.5.1 Schmelzen im Tiegel Gebühr: DM 60 23.9.4.1.5.2 Erhitzen im Einschlußrohr Gebühr: DM 105 23.9.4.1.5.3 Erhitzen im Autoklaven Gebühr: DM 94 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 123 23.9.4.1.5.4 Erhitzen unter Reagenzzusatz, Mineralisieren Gebühr: DM 73 23.9.4.1.5.5 im Hochdruckveraschungssystem Gebühr: DM 100 23.9.4.1.5.6 im Mikrowellenofen Gebühr: DM 35 23.9.4.1.5.7 im Schutzgasstrom Gebühr: DM 30 23.9.4.2 B 23.9.4.3 C 23.9.4.3.1 Chromatographische Verfahren 23.9.4.3.1.1 Dünnschichtchromatographie (DC) 23.9.4.3.1.1.1 DC, qualitativ Gebühr: DM 105 23.9.4.3.1.1.2 DC, quantitativ, für die erste Komponente Gebühr: DM 175 23.9.4.3.1.1.3 DC, quantitativ, zuzüglich für jede weitere Komponente Gebühr: DM 60 23.9.4.3.1.1.4 DC-Übersichtschromatogramm Gebühr: DM 175 23.9.4.3.1.2 Gaschromatographie (GC) 23.9.4.3.1.2.1 GC, qualitativ Gebühr: DM 155 23.9.4.3.1.2.2 GC, quantitativ, für die erste Komponente Gebühr: DM 175 23.9.4.3.1.2.3 zuzüglich für jede weitere Komponente Gebühr: DM 35 23.9.4.3.1.2.4 zuzüglich mit Headspace Gebühr: DM 60 23.9.4.3.1.2.5 zuzüglich mit Säulenschaltung Gebühr: DM 60 23.9.4.3.1.2.6 GC mit Pyrolyse Gebühr: DM 240 23.9.4.3.1.2.7 GC-Übersichtschromatogramm Gebühr: DM 240 23.9.4.3.1.3 Gelpermeationschromatographie (GPC) Gebühr: DM 175 23.9.4.3.1.4 Hochdruckflüssigkeitschromatographie (HPLC) © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 124 23.9.4.3.1.4.1 HPLC, qualitativ Gebühr: DM 155 23.9.4.3.1.4.2 HPLC, quantitativ, für die erste Komponente Gebühr: DM 175 23.9.4.3.1.4.3 zuzüglich für jede weitere Komponente Gebühr: DM 35 23.9.4.3.1.4.4 HPLC-Übersichtschromatogramm mit DAD Gebühr: DM 240 23.9.4.3.1.5 Ionenaustauschchromatographie mit Niederdruckchromatographie Gebühr: DM 175 23.9.4.3.1.6 Papierchromatographie (PC) Gebühr: DM 82 23.9.4.3.1.7 Säulenchromatographie (SC) mit Niederdruckchromatographie Gebühr: DM 150 23.9.4.4 D 23.9.4.4.1 Derivatisierung/Umsetzungsreaktion 23.9.4.4.1.2 mit höherem Aufwand Gebühr: DM 93 23.9.4.4.1.3 mit einfachem Aufwand Gebühr: DM 53 23.9.4.4.2 Destillation 23.9.4.4.2.1 einfache Destillation Gebühr: DM 76 23.9.4.4.2.2 mit Schleppmitteln, z. B. Wasserdampf Gebühr DM 100 23.9.4.4.2.3 im Vakuum Gebühr DM 155 23.9.4.4.2.4 mit Kolonne Gebühr: DM 155 23.9.4.4.2.5 Micko - Destillation einschl. Verkostung und Ausgiebigkeitsprüfung nach Wüstenfeld - Gebühr: DM 300 23.9.4.4.3 Dialyse 23.9.4.4.3.1 Membrandialyse Gebühr: DM 105 23.9.4.4.3.2 Elektrodialyse Gebühr: DM 175 23.9.4.4.4 Dichte (spezifisches Gewicht, Volumenmasse) © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 125 23.9.4.4.4.1 Aerometer, Mohrsche Waage, Frequenzmessung Gebühr: DM 47 23.9.4.4.4.2 Pyknometer Gebühr: DM 70 23.9.4.4.5 Druckmessung (manometrisch) Gebühr DM 63 23.9.4.5 E 23.9.4.5.1 Einengen Gebühr: DM 30 23.9.4.5.2 Elektrolyse Gebühr: DM 120 23.9.4.5.3 Elektronenspinresonanzmessung (ESR) Gebühr: DM 200 23.9.4.5.4 Elektrophorese 23.9.4.5.4.1 Papier- oder Azetatfolienelektrophorese Gebühr: DM 14 23.9.4.5.4.2 Gel- oder Diskelektrophorese Gebühr: DM 60 23.9.4.5.4.3 Immunelektrophorese Gebühr: DM 210 23.9.4.5.4.4 Isoelektrische Fokussierung Gebühr: DM 88 23.9.4.5.4.5 Kapillarelektrophorese (CE) Gebühr: DM 250 23.9.4.5.5 Enzymatische Analyse 23.9.4.5.5.1 quantitativ für die erste Komponente Gebühr: DM 120 23.9.4.5.5.2 zuzüglich für jede weitere Komponente Gebühr: DM 60 23.9.4.5.6 Erstarrungspunkt Gebühr: DM 70 23.9.4.5.7 Erwärmen Gebühr: DM 22 23.9.4.5.8 Extraktion 23.9.4.5.8.1 durch Ausschütteln Gebühr: DM 100 23.9.4.5.8.2 mit Apparaten Gebühr: DM 70 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 126 23.9.4.5.8.3 durch siedende Lösungsmittel Gebühr: DM 70 23.9.4.5.8.4 mit superkritischen Flüssigkeiten (SEE) Gebühr: DM 150 23.9.4.6 F 23.9.4.6.1 Fällung Gebühr: DM 22 23.9.4.6.2 Filtration 23.9.4.6.2.1 einfach Gebühr: DM 30 23.9.4.6.2.2 mit erhöhtem Aufwand Gebühr DM 41 23.9.4.6.3 Flammenphotometrie, je Element Gebühr: DM 64 23.9.4.6.4 Flammenpunktbestimmung Gebühr: DM 70 23.9.4.6.5 Fluoreszenznachweis Gebühr: DM 70 23.9.4.7 G 23.9.4.7.1 Gärtest Gebühr: DM 70 23.9.4.7.2 Gefrierpunktbestimmung Gebühr: DM 60 23.9.4.7.3 Glühverlust Gebühr: DM 35 23.9.4.7.4 Gravimetrie (Fällungsanalyse) Gebühr: DM 70 23.9.4.8 H 23.9.4.8.1 Haltbarkeit, Lagerversuch (Standprobe); (nicht mikrobiologisch) Gebühr: DM 70 23.9.4.8.2 Homogenisieren Gebühr: DM 35 23.9.4.9 I 23.9.4.9.1 Inductiv-Coupled-Plasma (ICP/MS), je Element Gebühr: DM 64 23.9.4.9.2 Infrarotspektroskopie 23.9.4.9.2.1 mit wellenlängendispersivem Gerät Gebühr: DM 105 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 127 23.9.4.9.2.2 mit Fourier Transform/Infrarotspektrometer (FTIR) Gebühr: DM 175 23.9.4.9.2.3 zuzüglich mit Pyrolyse Gebühr: DM 35 23.9.4.9.2.4 zuzüglich mit KBr-Preßling Gebühr: DM 35 23.9.4.9.2.5 zuzüglich mit Gasraummessung Gebühr: DM 35 23.9.4.9.2.6 zuzüglich mit ATR-Technik (abgeschwächte Totalreflexion) Gebüh: DM 35 23.9.4.9.3 Isotachophorese 23.9.4.9.3.1 qualitativ Gebühr: DM 145 23.9.4.9.3.2 quantitativ für die erste Komponente Gebühr: DM 145 23.9.4.9.3.3 zuzüglich für jede weitere Komponente Gebühr: DM 41 23.9.4.10 J 23.9.4.11 K 23.9.4.11.1 Kalorimetrie Gebühr: DM 165 23.9.4.11.2 Kernresonanzspektroskopie Gebühr: DM 240 23.9.4.11.3 Kompressionsverfahren zur Bestimmung der nicht gebundenen Gewebsflüssigkeit Gebühr: DM 12 23.9.4.12 L 23.9.4.12.1 LC / MS Gebühr: DM 200 23.9.4.12.2 LC / MS-MS Gebühr: DM 350 23.9.4.12.3 Leitfähigkeit Gebühr: DM 12 23.9.4.12.4 Lösen 23.9.4.12.4.1 in Wasser Gebühr: DM 14 23.9.4.12.4.2 in Säuren, Laugen, Salzlösungen Gebühr: DM 22 23.9.4.12.4.3 in organischen Lösungsmitteln Gebühr: DM 30 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 128 23.9.4.13 M 23.9.4.13.1 Makroskopische Untersuchung 23.9.4.13.1.1 Morphologische Untersuchung u.a. von Drogen, Gewürzen etc. 23.9.4.13.1.1.1 für die erste Komponente Gebühr: DM 47 23.9.4.13.1.1.2 für jede weiter Komponente Gebühr: DM 17 23.9.4.13.1.2 (aufgehoben) 23.9.4.13.2. Maßanalyse 23.9.4.13.2.1 Acidimetrie, Alkalimetrie Gebühr: DM 60 23.9.4.13.2.2 Oxidations- oder Reduktionsanalyse Gebühr: DM 60 23.9.4.13.2.3 Fällungs- oder Komplexbildungsanalyse Gebühr: DM 60 23.9.4.13.2.4 Zwei-Phasen-Titration Gebühr: DM 82 23.9.4.13.2.5 elektrometrische Endpunktbestimmung Gebühr: DM 70 23.9.4.13.2.6 Potentiometrische Messung 23.9.4.13.2.6.1 mit ionensensitiven Elektroden Gebühr: DM 70 23.9.4.13.2.6.2 nach Karl Fischer Gebühr: DM 94 23.9.4.13.3 Massenspektrometrie (MS) 23.9.4.13.3.1 Aufnahme eines MS-Spektrums mit Schubstange oder GC/MS 23.9.4.13.3.1.1 mit EI-Technik und Niederauflösung Gebühr: DM 175 23.9.4.13.3.1.2 mit CI-Technik und Niederauflösung Gebühr: DM 300 23.9.4.13.3.1.3 mit EI-Technik und Hochauflösung Gebühr :DM 470 23.9.4.13.3.1.4 mit CI-Technik und Hochauflösung Gebühr: DM 590 23.9.4.13.3.2 GC/MS-Messung, quantitativ, mit SIM-Technik © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 129 23.9.4.13.3.2.1 mit Niederauflösung, für die erste Komponente Gebühr: DM 410 23.9.4.13.3.2.2 zuzüglich für jede weitere Komponente Gebühr: DM 60 23.9.4.13.3.2.3 mit Hochauflösung, für die erste Komponente Gebühr: DM 710 23.9.4.13.3.2.4 zuzüglich für jede weitere Komponente Gebühr: DM 94 23.9.4.13.4 Migration Gebühr: DM 88 23.9.4.13.5 Mikroskopische Untersuchungen (siehe Tarifstelle 23.9.5.4) 23.9.4.14 N 23.9.4.15 O 23.9.4.16 P 23.9.4.16.1 pH-Wert-Bestimmung (elektrometrisch) Gebühr: DM 12 23.9.4.16.2 Photometrie Gebühr: DM 17 23.9.4.16.3 Photonenstimulierte Lumineszenzmessung (PSL) Gebühr: DM 150 23.9.4.16.3.1 Polarimetrie Gebühr: DM 94 23.9.4.16.4 Polarographie, je Komponente Gebühr: DM 120 23.9.4.16.5 Pollenanalyse 23.9.4.16.5.1 qualitativ Gebühr: DM 120 23.9.4.16.5.2 quantitativ Gebühr: DM 210 23.9.4.16.6 Präparation und Auswaage stückiger Anteile Gebühr: DM 94 23.9.4.16.7 Probenverringerung (z. B. Segmentverfahren) Gebühr: DM 35 23.9.4.17 Q 23.9.4.17.1 Qualitative orientierende Nachweise, je Substanz Gebühr: DM 12 23.9.4.18 R 23.9.4.18.1 Radioaktivitätsbestimmung © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 130 23.9.4.18.1.1 Beta-Bestimmung (Abtrennung und Messung), je Nuklid Gebühr: DM 550 23.9.4.18.1.2 Liquid-Szintillations-Messung je Nuklid Gebühr: DM 300 23.9.4.18.1.3 Gamma-Messung, ohne Aufarbeitung Gebühr: :DM 240 23.9.4.18.1.4 Gesamt-Beta-, Gesamt-Alpha-Messung, jeweils Gebühr: DM 240 23.9.4.18.1.5 Messung mit Handdosimeter Gebühr: DM 12 23.9.4.18.2 Refraktionsmessung Gebühr: DM 47 23.9.4.18.3 Reinigung/Anreicherung mit Säulen, Kartuschen 23.9.4.18.3.1 mit Minisäulen, Kartuschen, Festphasen, Extraktionssäulen Gebühr: DM 50 23.9.4.18.3.2 mit Immunaffinitätssäulen Gebühr: DM 120 23.9.4.18.4 Röntgenfluoreszenzspectroskopie Gebühr: DM 240 23.9.4.19 S 23.9.4.19.1 Säulenfiltration Gebühr: DM 41 23.9.4.19.2 Schmelzen Gebühr: DM 41 23.9.4.19.3 Schmelzpunktbestimmung Gebühr: DM 64 23.9.4.19.4 Schütteln (maschinell) Gebühr: DM 30 Schwebstoffe siehe Absetzbare Stoffe 23.9.4.19.5 Sedimentieren Gebühr: DM 12 23.9.4.19.6 Siebanalyse, je Fraktion Gebühr: DM 47 23.9.4.19.7 Sieben Gebühr: DM 12 23.9.4.19.8 Siedepunktbestimmung Gebühr: DM 64 23.9.4.19.9 SensorischeUnterstützung. Gebühr: DM 40 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 131 23.9.4.19.9.1 Beschreibung von Aussehen, Geruch, Geschmack, Konsistenz u. a. Gebühr: DM 47 23.9.4.19.9.2 Erfassung des äußeren Zustandes bzw. der Beschaffenheit durch Dokumentation mittels Foto oder Dokumentation über Bild-Datenbanksystem Gebühr: DM 30 23.9.4.19.10 Spektralphotometrie 23.9.4.19.10.1 Messungen im sichtbaren / UV-Bereich Gebühr: DM 60 23.9.4.19.10.2 Aufnahme und Auswertung eines Spektrums Gebühr: DM 82 23.9.4.19.10.3 Fluorimetrische Messung Gebühr: DM 70 23.9.4.19.11 Sublimation, Mikrosublimation Gebühr: DM 70 23.9.4.20 T 23.9.4.20.1 Tabakanalyse 23.9.4.20.1.1 Probenvorbereitung, Konditionierung und Selektierung Gebühr: DM 120 23.9.4.20.1.2 Kondensat Gebühr: DM 300 23.9.4.20.1.3 Nicotin und Nebenalkaloide (ohne Kondensat) Gebühr: DM 200 23.9.4.20.1.4 Retention Gebühr: DM 210 23.9.4.20.2 Temperaturmessung Gebühr: DM 12 23.9.4.20.3 Teststreifenverfahren 23.9.4.20.3.1 zum qualitativen Nachweis Gebühr: DM 7 23.9.4.20.3.2 zum halbquantitativen Nachweis Gebühr: DM 12 23.9.4.20.4 Thermolumineszenzdetektion (TLD) Gebühr: DM 250 23.9.4.20.5 Trocknen 23.9.4.20.5.1 mit Trockenmitteln Gebühr: DM 12 23.9.4.20.5.2 im Trockenschrank Gebühr: DM 23 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 132 23.9.4.20.5.3 im Vakuum Gebühr: DM 53 23.9.4.20.5.4 Gefriertrocknen Gebühr: DM 82 23.9.4.21 U 23.9.4.21.1 Umkristallisieren Gebühr: DM 53 23.9.4.22 V 23.9.4.22.1 Veraschung 23.9.4.22.1.1 einfache Veraschung Gebühr: DM 35 23.9.4.22.1.2 unter Zusatz von Reagenzien Gebühr: DM 47 23.9.4.22.2 Viskositätsmessung Gebühr: DM 82 23.9.4.22.3 Volumenmessung 23.9.4.22.3.1 von Flüssigkeiten, einfach Gebühr: DM 7 23.9.4.22.3.2 von Flüssigkeiten, mit Aufwand Gebühr: DM 41 23.9.4.22.3.3 von Gasen oder Festkörpern Gebühr: DM 60 23.9.4.23 W 23.9.4.23.1 Wägung Gebühr: DM 17 23.9.4.23.2 Waschen, normiert Gebühr: DM 35 23.9.4.23.3 Wasseraktivitätsbestimmung Gebühr: DM 30 23.9.4.24 X 23.9.4.25 Y 23.9.4.26 Z 23.9.4.26.1 Zentrifugieren 23.9.4.26.1.1 einfach Gebühr: DM 12 23.9.4.26.1.2 mit Aufwand, z. B. mit Ultrazentrifuge Gebühr: DM 60 23.9.4.26.1.3 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 133 Ultrazentrifugation im Dichtegradienten Gebühr: DM 94 23.9.4.26.2 Zerkleinern Gebühr: DM 30 23.9.5 Biologische und veterinärmedizinische Untersuchungsverfahren 23.9.5.1 Untersuchungen auf Krankheits- und Todesursache einschl. Zerlegung. Für wildlebende oder von Menschen betreute Wildtiere gelten die für vergleichbare Haustiere (Art, Gewicht, Alter) entsprechenden Tarifstellen. 23.9.5.1.1 Pferde (ab 1 Jahr), Zootiere ab 1 000 kg Gebühr: DM 200 23.9.5.1.2 Rinder (ab 1 Jahr), Pferde (bis 1 Jahr), Zootiere von 500 bis 1 000 kg Gebühr: DM 90 23.9.5.1.3 Rinder (bis 1 Jahr), Schweine (Zucht) ab 100 kg, Hunde, Fetusse (Pferde), Wild- und Zootiere ( Säugetiere) 100 kg bis 500 kg, Ziervögel mit hohem wirtschaftlichen Wert Gebühr: DM 65 23.9.5.1.4 Kälber (bis 12 Wochen), Läufer- und Mastschweine (bis 100 kg), Schafe, Ziegen, Hunde, Katzen Gebühr: DM 50 23.9.5.1.5 Schweine bis 100 kg, Kälber ab 12 Wochen, Schafe, Ziegen, Wild- und Zootiere (Säugetiere) entsprechender Größe Gebühr: DM 40 23.9.5.1.6 Schafe/Ziegen (Lämmer), Schweine bis 8 Wochen, Pelz-, Heimlabortiere, Kaninchen, Reptilien/Amphibien, Fetusse (außer Pferde), Wild- und Zootiere (Säugetiere) entsprechender Größe Gebühr: DM 30 23.9.5.1.7 Nutzgeflügel, Wild- und Zoovögel, Ziervögel (außer 23.9.5.1.3), Fische, Wasserprobe zu Fischen (chem. -physikal.Schnelltest) Gebühr: DM 20 23.9.5.1.8 Bei der pathomorphologischen Untersuchung von Geweben und Tierkörperteilen wird 50 % der bei der jeweiligen Tierart unter 23.9.5.1 angegebenen Gebühr berechnet 23.9.5.1.9 Bei erhöhtem präparatorischen oder sonstigem Aufwand kann bei den Gebührenziffern unter 23.9.5.1 der bis zu 3-fache Gebührensatz geltend gemacht werden. 23.9.5.1.10 Bei weiteren Einsendungen aus dem gleichen Bestand mit gleichem Untersuchungsauftrag kann die Untersuchungsgebühr bei den Gebührenziffern unter 23.9.5.1 bis 50 % des jeweiligen Gebührensatzes ermäßigt werden. 23.9.5.2 Zerlegen, einschl. pathologisch-anatomischer Befunderhebung, bei Untersuchungen mit bestimmter Zielrichtung, weitere anatomische Untersuchungen 23.9.5.2.1 Anatomische Untersuchungen bei Lebensmitteln (Tierkörperteile, Fische und Zuschnitte) Gebühr: DM 50 23.9.5.2.2 bis 23.9.5.2.7 (aufgehoben) 23.9.5.3 Histologische Untersuchungen 23.9.5.3.1 Histologische Untersuchungen einer Probe/von Organsystemen von Hunden, Katzen, Pferden und Ziervögeln mit hohem wirtschaftlichen Wert Gebühr: DM 60 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 134 23.9.5.3.2 Histologische Untersuchung einer Probe/von Organsystemen sonstiger Tiere und von Wild- und Zoovögeln (außer 23.9.5.3.1) Gebühr: DM 30 23.9.5.3.3 Anwendung spezieller histochemischer Verfahren zusätzlich, je Verfahren Gebühr: DM 17 23.9.5.3.4 Anwendung spezieller immunhistochemischer Verfahren, je Verfahren zusätzlich Gebühr: DM 30 23.9.5.3.5 Gewebsquantifizierung (Integration) Gebühr: DM 88 23.9.5.4 Mikroskopische Untersuchungen 23.9.5.4.1 Lichtmikroskopische Untersuchungen 23.9.5.4.1.1 Untersuchung einschl. Anfertigung der Präparate nativ oder mittels einfacher Färbeverfahren Gebühr: DM 12 23.9.5.4.1.2 Untersuchung nach Sedimentierung oder anderen Anreicherungsverfahren Gebühr: DM 12 23.9.5.4.1.3 Untersuchung mit mehreren Färbegängen und Differenzierung (wie Gram, Ziehl-Neelsen) Gebühr: DM 17 23.9.5.4.1.4 Einfache Spermauntersuchung (wie Feststellung der Massenbewegung) Gebühr: DM 14 23.9.5.4.1.5 Aufwendige Spermauntersuchungen Gebühr: DM 30 23.9.5.4.1.6 Identifizierung von Bestandteilen Gebühr: DM 82 23.9.5.4.2 Elektronenmikroskopische Untersuchungen 23.9.5.4.2.1 Direkte Untersuchung Gebühr: DM 82 23.9.5.4.2.2 Untersuchung nach Reinigung oder Konzentrierung Gebühr: DM 120 23.9.5.4.2.3 Untersuchung nach Bedampfung mit Edelmetallen Gebühr: DM 175 23.9.5.4.2.4 Untersuchung nach Anfertigung von Ultradünnschnitten Gebühr: DM 240 23.9.5.4.3 Bestimmung des Zellgehaltes von Milch (halbquantitativ) Gebühr: DM 12 23.9.5.4.4 Zellzählung nach Breed Gebühr: DM 20 23.9.5.5 Mikrobiologische Untersuchungen © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 135 23.9.5.5.1 Einfache Anzüchtung und einfache qualitative Untersuchungen Gebühr: DM 14 23.9.5.5.2 Gewinnung einer Reinkultur Gebühr: DM 23 23.9.5.5.2.1 mit Resistenzbestimmung Gebühr: DM 35 23.9.5.5.3 Anwendung eines Anreicherungsverfahrens, zusätzlich jeweils Gebühr: DM 12 23.9.5.5.4 Spezielle qualitative Untersuchungen (z. B. Pilze, Mykoplasmen), je weiterer Ansatz Gebühr: DM 17 23.9.5.5.5 Besonders schwierige Anzüchtungen (z. B. Mykobakterien, Chlamydien) Gebühr: DM 53 23.9.5.5.6 Einfache Differenzierung von Mikroorganismen Gebühr: DM 12 23.9.5.5.7 Aufwendige Differenzierung von Mikroorganismen Gebühr: DM 41 23.9.5.5.8 Keimgehalt, halbquantitativ Gebühr: DM 14 23.9.5.5.9 Keimzahlbestimmung quantitativ Gebühr: DM 35 23.9.5.5.9.1 für jede weitere Keimzahlbestimmung aus gleichem Ansatz Gebühr: DM 17 23.9.5.5.9.2 Keimtiterbestimmung Gebühr: DM 17 23.9.5.5.9.3 MPN-Methoden zur Keimzählung (z. B. Dreifachansätze bei Titerbestimmungen) Gebühr: DM 25 23.9.5.5.10 Resistenz- oder Sensibilitätsbestimmung gegen Antibiotika Gebühr: DM 15 23.9.5.5.11 Qualitativer biologischer Hemmstoffnachweis Gebühr: DM 7 23.9.5.5.12 Quantitativer biologischer Hemmstoffnachweis Gebühr: DM 47 23.9.5.5.12.1 je weitere Probe aus gleicher Einsendung Gebühr: DM 12 23.9.5.5.13 Quantitative Antibiotika- oder Vitaminbestimmung Gebühr: DM 300 23.9.5.5.14 Untersuchung auf Keimfreiheit je Nachweisverfahren, je Probe Gebühr: DM 30 23.9.5.5.15 Untersuchung auf Haltbarkeit, einschließlich sensorischer und mikrobiologischer Verfahren © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 136 Gebühr: DM 105 23.9.5.5.16 Untersuchung von Einzelgemelken aus Vorzugsmilchbetrieben im Rahmen des Vollzugs der Milchverordnung je Tier Gebühr: DM 20 23.9.5.5.17 Mikrobiologische Stufenkontrollen in Betrieben (Tupfermethode mit Schablone) pro Probe 23.9.5.5.17.1 qualitativ Gebühr: DM 20 23.9.5.5.17.2 semiquantitativ Gebühr: DM 35 23.9.5.5.17.3 quantitativ Gebühr: DM 50 23.9.5.6 Antigen- oder Antikörpernachweis 23.9.5.6.1 Agglutination ohne Titration, Einzeluntersuchung Gebühr: DM 7 23.9.5.6.1.1 je weitere Probe aus einer Einsendung Gebühr: DM 3 23.9.5.6.2 Agglutination mit Titration, Einzeluntersuchung Gebühr: DM 17 23.9.5.6.2.1 je weitere Probe aus einer Einsendung Gebühr: DM 7 23.9.5.6.3 Mehrstufige Methoden (wie HAH, Komplementbindungsmethode), Einzeluntersuchung Gebühr: DM 30 23.9.5.6.3.1 je weitere Probe aus einer Einsendung Gebühr: DM 7 23.9.5.6.4 Immunfluoreszenztest Gebühr: DM 30 23.9.5.6.5 Hämaglutinationstest Gebühr: DM 12 23.9.5.6.6 Präzipitation ohne besonderen Aufwand, Einzeluntersuchung Gebühr: DM 23 23.9.5.6.6.1 je weitere Probe aus einer Einsendung Gebühr: DM 7 23.9.5.6.6.2 Präzipitation mit erhöhtem Aufwand (Immunelektrophorese siehe Elektrophorese) Gebühr: DM 60 23.9.5.6.6.3 Coggins-Test Gebühr: DM 47 23.9.5.6.7 Untersuchung mit markierten Reagenzien (wie Latexagglutination, ELISA) Gebühr: DM 30 23.9.5.6.7.1 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 137 je weiter Probe aus einer Einsendung Gebühr: DM 16 23.9.5.6.7.2 nach Anreicherung im Einfachansatz Gebühr: DM 37 23.9.5.6.7.2.1 je weitere Probe aus einer Einsendung Gebühr: DM 15 23.9.5.6.7.3 nach Anreicherung im Doppelansatz Gebühr: DM 44 23.9.5.6.7.3.1 je weitere Probe aus einer Einsendung Gebühr: DM 17 23.9.5.6.8 Radioimmunassay, Einzeluntersuchung Gebühr: DM 60 23.9.5.6.8.1 je weitere Probe aus einer Einsendung Gebühr: DM 24 23.9.5.6.9 Serumneutralisationstest, Einzelprobe Gebühr: DM 30 23.9.5.6.9.1 je weitere Probe aus einer Einsendung Gebühr: DM 14 23.9.5.6.9.2 Serumneutralisationstest mit besonderem Aufwand Gebühr: DM 50 23.9.5.6.10 Bei den Positionen 23.9.5.5.1 bis 23.9.5.6.9.1 sind die Reagenzien und andere Sachkosten zusätzlich zu berechnen 23.9.5.6.11 Durchflußzytometrie, Antigennachweis, Einzelproben Gebühr: DM 30 23.9.5.6.11.1 jede weitere Probe aus einer Einsendung Gebühr: DM 6 23.9.5.7 Virologische Untersuchungen 23.9.5.7.1 Anzüchtung über die Eikultur Gebühr: DM 30 23.9.5.7.2 Anzüchtung über die Zellkultur Gebühr: DM 35 23.9.5.8 Parasitologische Untersuchungen 23.9.5.8.1 Kot von Pferd, Rind Gebühr: DM 17 23.9.5.8.2 Kot von Schwein, Hund, Katze, Kaninchen, Geflügel, von kleinem Wiederkäuer Gebühr: DM 12 23.9.5.8.3 Haare und Hautgeschabsel Gebühr: DM 12 23.9.5.8.4 Bienen (je Einsendung aus einem Volk) Gebühr: DM 12 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 138 23.9.5.8.5 Blutparasiten Gebühr: DM 20 23.9.5.8.6 Parasitologische Identifizierungen Gebühr: DM 23 23.9.5.8.7 Enzymatische Nachweisverfahren (bis 100 Proben) Gebühr: DM 30 23.9.5.8.7.1 Nematodennachweis in Fischen - enzymatische Verdauungsmethode Gebühr: DM 50 23.9.5.8.8 Besonders aufwendige Untersuchungen Gebühr: DM 60 23.9.5.9 Klinisch-Diagnostische Laboruntersuchungen 23.9.5.9.1 Erythrozytenzählung Gebühr: DM 7 23.9.5.9.2 Gesamtleukozytenzählung Gebühr: DM 7 23.9.5.9.3 Ausstrich mit Blutzelldifferenzierung Gebühr: DM 14 23.9.5.9.4 Haematokrit Gebühr: DM 7 23.9.5.9.5 Haemoglobingehalt Gebühr: DM 7 23.9.5.9.6 Blutsenkung Gebühr: DM 7 23.9.5.9.7 Blutstatus (Zählung, Differenzierung, Hb, HK, Blutsenkung) Gebühr: DM 35 23.9.5.9.8 Enzym- und Substratbestimmung aus Körpersäften, je Bestimmung Gebühr: DM10 23.9.5.9.9 Harnsediment Gebühr: DM 12 23.9.5.9.10 Harnstatus wie Eiweiß, Zucker, Pigment, spez. Gewicht, pH-Wert Gebühr: DM 30 23.9.5.9.11 Bestimmung von Harnkristallen oder Konkrementen Gebühr: DM 30 23.9.5.10 Molekularbiologische Methoden in der Infektionsdiagnostik zur Untersuchung von Lebensmitteln, zum Nachweis der verarbeiteten Tierart/Tierarten, zum Nachweis einer gentechnischen Veränderung eines Inhaltsstoffes, zur Differenzierung von Mikroorganismen u. ä. 23.9.5.10.1 Isolierung 23.9.5.10.1.1 Einfach-DNA-Isolierung © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 139 Gebühr: DM 50 23.9.5.10.1.2 DNA-Isolierung aus komplexen Matrizen, z. B. Lebensmitteln (Präparation und Gelektrophorese) Gebühr: DM 150 23.9.5.10.2 PCR 23.9.5.10.2.1 PCR-Reaktion (PCR und Gelektrophorese) Gebühr: DM 75 23.9.5.10.2.2 Jede weitere Probe (einfache PCR) Gebühr: DM 15 23.9.5.10.2.3 Jede weitere Probe (PCR mit erhöhtem Aufwand) Gebühr: DM 25 23.9.5.10.3 Verifizierung 23.9.5.10.3.1 Hybridisierung Gebühr: DM 150 23.9.5.10.3.2 Restritionsanalyse Gebühr: DM 150 23.9.5.10.3.3 DNA-Sequenzierung Gebühr DM 200 23.9.6 Diagnostische Untersuchungen im Bioassay (zuzüglich Aufwendungen für Materialaufbereitung, Tier- und Sachkosten) Gebühr: DM 100 23.9.7 Bakteriologische Fleischuntersuchung einschließlich biologischem Hemmstofftest Gebühr: DM 65 23.9.8 Prüfung auf Einhaltung lebensmittel-, arzneimittel- , heilmittelwerbe und/oder wettbewerbsrechtlicher Vorschriften (soweit nicht durch die Tarifstellen 23.9.4 bis 23.9.5 erfaßt) Gebühr: DM 55 bis 1 100 23.9.9 Mit besonderem Aufwand verbundene Untersuchungen nach den Tarifstellen 23.9.4 bis 23.9.6 je nach Aufwand Gebühr: DM 55 bis 1 100 23.9.10 (aufgehoben) 24 Verkehrsrechtliche Angelegenheiten (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 24.1 Straßengüterverkehr Ausgabe von ausländischen Genehmigungsurkunden für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr an Unternehmer mit Sitz oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund internationaler Vereinbarungen. Genehmigung für bis zu 3 Fahrten Gebühr: DM 50 bis 100 24.2 Straßenbahn- und Obusverkehr 24.2.1 Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung von Straßenbahnen und Obussen, Genehmigung einer Erweiterung oder Änderung der Betriebsanlagen oder des Unternehmens von Straßenbahnen und Obussen (§ 2 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr.1 und 2 PBefG), Genehmigung für den Bau und die Linienführung von Straßenbahnbetriebsanlagen sowie deren Erweiterung oder Änderung im Fall des § 3 Abs. 3 PBefG (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 140 § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 1 2 Abs. 4 PBefG), jeweils einschließlich Planfeststellung, soweit es sich nicht um Maßnahmen der Tarifstellen 24.2.10 und 24.2.11 handelt (§ 28 PBefG) für den Bau und Betrieb von den Baukosten für die ersten 4 000 000 DM Gebühr: DM 0,1 v. H. für die weiteren 6 000 000 DM Gebühr: DM 0,05 v. H. für die weiteren 10 000 000 DM Gebühr: DM 0,03 v. H. für die weiteren Beträge Gebühr: DM 0,02 v. H Mindestgebühr: DM 200 für den Betrieb und die Linienführung Gebühr: DM 200 bis 3 000 24.2.2 Genehmigung für den Betrieb eines Straßenbahnunternehmens sowie für eine Erweiterung oder Änderung des Betriebes im Falle des § 3 Abs. 3 PBefG (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 4 PBefG) Gebühr: DM 200 bis 5 000 24.2.3 Genehmigungsübertragung sowie Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 PBefG) Gebühr: DM 200 bis 2 000 24.2.4 Wiedererteilung der Genehmigung für Straßenbahn- und Obusverkehr (§ 16 Abs. 1 PBefG) Gebühr: DM 200 bis 3 000 24.2.5 Berichtigung der Genehmigungsurkunde (§ 17 PBefG) Gebühr: DM 100 24.2.6 Verlängerung der Frist für den Bau der Betriebsanlagen (§ 36 Abs. 2, § 41 Abs. 1 PBefG), für die Aufnahme des Betriebes (§ 21 Abs. 2 PBefG) Gebühr: DM 100 bis 1 000 24.2.7 Dauernde oder vorübergehende Entbindung von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebes im ganzen oder für einen Teil des Betriebes (§ 21 Abs. 4 PBefG) Gebühr: DM 100 bis 1 000 24.2.8 Entscheidung nach § 31 Abs. 5, § 41 Abs. 2 PBefG bei fehlender Einigung in den Fällen des § 31 Abs. 1 und Abs. 3 PBefG) Gebühr: DM 100 bis 500 24.2.9 Zustimmung zur Vereinbarung über die Höhe des Entgeltes für die Benutzung einer öffentlichen Straße ( § 31 Abs. 2, § 41 Abs. 2 PBefG) Gebühr: DM 100 bis 500 24.2.10 Zustimmung zu notwendigen Vorarbeiten für die Planung (§ 32 Abs. 1 Nr. 1, § 41 Abs. 1 PBefG) Gebühr: DM 100 bis 500 24.2.11 Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung technischer Einrichtungen außerhalb des Planfeststellungsverfahrens (§§ 32 Abs. 3 Satz 2, 41 Abs. 1 PBefG) Gebühr: DM 50 bis 500 24.2.12 Erteilung des Abnahmebescheides und Genehmigung zur Aufnahme des Betriebes (Betriebserlaubnis) für Betriebsanlagen (§§ 37, 41 Abs. 1 PBefG, § 62 BOStrab) Gebühr: DM 200 bis 5 000 24.2.13 Erteilung des Abnahmebescheides für Fahrzeuge (§ 62 BOStrab) Gebühr: DM 100 bis 1 000 24.2.14 Zustimmung zu Beförderungsentgelten und deren Änderung (§§ 39 Abs. 1, 41 Abs. 3 PBefG) Gebühr: DM 100 bis 3 000 24.2.15 Zustimmung zu Beförderungsbedingungen und deren Änderung (§§ 39 Abs. 6, 41 Abs. 3 PBefG) Gebühr: DM 100 bis 1 000 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 141 24.2.16 Zustimmung zu Fahrplänen und deren Änderung (§ 40 Abs. 2, § 41 Abs. 2 PBefG), einschließlich der Genehmigung für die Linienführung Gebühr: DM 100 bis 1 000 24.2.17 Bestätigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreter (§ 7 Abs. 4 BOStrab, § 4 Abs. 4 BOKraft) Gebühr: DM 100 bis 500 24.2.18 Prüfung eines Betriebsleiters von Straßenbahnen nach der Straßenbahn-Betriebsleiter- Prüfungsverordnung Gebühr: DM 200 bis 700 24.2.19 Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen (§ 58 Abs. 3 BOStrab) Gebühr: DM 100 bis 500 24.2.20 Zustimmungsbescheid nach § 60 Abs. 3 BOStrab Gebühr: DM 200 bis 2 000 24.2.21 Beaufsichtigung und Sicherheitsüberprüfung des Unternehmens, sofern dieses hierzu begründeten Anlaß gegeben hat, insbesondere bei anzeigepflichtigen Sachverhalten (§§ 54, 54 a PBefG, § 61 BOStrab) Gebühr: DM 100 bis 2 000 Gebühr entfällt, wenn Gebühr nach Tarifstelle 24.2.22 entsteht. 24.2.22 Beanstandung und Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit einschließlich der Sicherheitsüberprüfung (§§ 54, 54 a PBefG) Gebühr: DM 200 bis 5 000 24.2.23 Genehmigung von Abweichungen in Fällen des § 2 Abs. 7 PBefG, Genehmigung von Ausnahmen in den Fällen des § 6 BOStrab, § 43 BOKraft) Gebühr: DM 100 bis 1 000 24.3 Eisenbahnaufsicht 24.3.1 Genehmigung, Verleihung des Rechts zum Bau und Betrieb einer öffentlichen Eisenbahn (§ 6 AEG, § 2 Landeseisenbahngesetz-LEG), Genehmigung zur Erweiterung oder Änderung des Unternehmens, der Anlagen oder des Betriebes (§ 6 AEG, § 22 LEG), einschließlich Planfeststellung, Plangenehmigung (§ 18 AEG, § 13 LEG, § 22 in Verbindung mit § 13 LEG), soweit es sich nicht um eine Maßnahme der Tarifstelle 24. 3.1.1 handelt von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen Gebühr: DM 0,25 v. H. von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung Gebühr: DM 0,25 v. H. von den übrigen Baukosten für die ersten 4 000 000 DM Gebühr: DM 0,1 v. H. für die weiteren 6 000 000 DM Gebühr: DM 0,05 v. H. für die weiteren 10 000 000 DM Gebühr: DM 0,03 v. H. für die weiteren Beträge Gebühr:DM 0,02 v. H. Mindestgebühr DM 200 24.3.1.1 Genehmigung einschließlich Betriebserlaubnis zur Erweiterung oder Änderung des Unternehmens oder des Betriebes einer öffentlichen Eisenbahn ohne bauliche Erweiterung oder Änderung (§ 6 AEG, § 22 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 LEG) Gebühr: DM 200 bis 2 000 24.3.1.2 Erlaubnis zum Bau und Betrieb einer Anschlußbahn oder eines Anschlußgleises (§§ 34, 35 LEG in Verbindung mit § 13 LEG), Zustimmung zur Erweiterung oder Änderung der Anlage oder des Betriebes einer Anschlußbahn oder eines Anschlußgleises (§§ 34, 35 in Verbindung mit §§ 13, 22 LEG), soweit es sich nicht um eine Maßnahme der Tarifstelle 24.3.2.1 handelt von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen Gebühr DM 0,25 v. H. von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung Gebühr: DM 0,25 v. H. von den übrigen Baukosten für die ersten 4 000 000 DM © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 142 Gebühr: DM 0,2 v. H. für die weiteren 6 000 000 DM Gebühr: DM 0,1 v. H. für die weiteren 10 000 000 DM Gebühr: DM 0,05 v. H. für die weiteren Beträge Gebühr: DM 0,03 v. H. Mindestgebühr DM 200 24.3.2.1 Zustimmung einschließlich Betriebserlaubnis zur Erweiterung oder Änderung des Betriebes einer Anschlußbahn ohne bauliche Erweiterung oder Änderung (§ 34 LEG in Verbindung mit §§ 20 Abs. 2, 22 LEG) Gebühr: DM 200 bis 2 000 24.3.3 Zulassung öffentlichen Verkehrs auf einer Anschlußbahn (§ 34 Abs. 7 LEG) Gebühr: DM 100 bis 2 000 24.3.4 Verlängerung des Eisenbahnunternehmungsrechts (§ 5 Abs. 3 LEG) Gebühr: DM 200 bis 2 000 24.3.5 Verpflichtung zur Gestattung von Anschlüssen (§ 17 LEG) Gebühr: DM 200 bis 2 000 24.3.5.1 Festsetzung der Anschlußbedingungen (§ 17 Abs. 3 LEG) Gebühr: DM 200 bis 2 000 24.3.6 Entscheidungen bei Benutzung öffentlicher Wege in Längsrichtung (§ 18 Abs. 2 und 4, § 34 Abs. 4 LEG) Gebühr: DM 200 bis 2 000 24.3.6.1 Bestätigung des Betriebsleiters und seines Stellvertreters (§ 19 LEG) und des Eisenbahnbetriebsleiters (§ 2 Abs. 2 BOA) Gebühr: DM 100 bis 500 24.3.6.2 Zustimmung zur Geschäftsanweisung des Betriebsleiters, seines Stellvertreters oder des Eisenbahnbetriebsleiters (§ 2 Abs. 4 BOA) Gebühr: DM 100 24.3.7 Zustimmung zur Eröffnung, Erweiterung oder Änderung des Betriebes (Betriebserlaubnis) einer öffentlichen Eisenbahn, einschließlich Abnahme erweiterter oder geänderter Bahnanlagen (§ 20 Abs. 2 LEG, § 22 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 LEG), soweit es sich nicht um eine Maßnahme der Tarifstelle 2 4.3.1.1 handelt von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen Gebühr: DM 0,25 v. H. von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung Gebühr: DM 0,25 v. H. von den Baukosten der elektrischen Fahrleitungsanlage Gebühr: DM 0,25 v. H. von den übrigen Baukosten Gebühr: DM 0,05 v. H. Mindestgebühr: DM 200 24.3.8 Zustimmung zur Eröffnung oder Änderung des Betriebes (Betriebserlaubnis) einer Anschlußbahn oder eines Anschlußgleises, einschließlich erweiterter oder geänderter Bahnanlagen (§§ 34 Abs. 4, 35 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 LEG, §§ 34 Abs. 5, 35 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 und § 22 LEG), soweit es sich nicht um eine Maßnahme der Tarifstelle 24.3.2.1 handelt von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen Gebühr: DM 0,25 v. H. von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung Gebühr: DM 0,25 v. H. von den Baukosten der elektrischen Fahrleitungsanlage Gebühr: DM 0,25 v. H. von den übrigen Baukosten Gebühr: DM 0,1 v. H. Mindestgebühr: DM 200 24.3.9 Entbindung von der Betriebspflicht (§ 21 Abs. 2 LEG) Gebühr: DM 200 bis 1 000 Gebührenfrei in Verbindung mit der unter Tarifstelle 24.3.12 genannten Maßnahme 24.3.10 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 143 Genehmigung der Übertragung der aus der Verleihung erwachsenen Recht und Pflichten (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 LEG) sowie Genehmigung anderer Rechtsgeschäfte mit der wirtschaftlichen Folge der Überlassung des Unternehmens oder des Betriebes (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 LEG) Gebühr: DM 200 bis 5 000 24.3.11 Erteilung von Bescheinigungen bei Veräußerung oder Belastung von zur Bahneinheit gehörenden Grundstücken nach §§ 5, 15 des Gesetzes über die Bahneinheiten Gebühr: DM 100 bis 1 000 24.3.12 Entscheidung über das Erlöschen des Eisenbahnunternehmensrechts (§ 24 LEG) Gebühr: DM 200 bis 2 000 24.3.13 Genehmigung der Tarife (§ 12 AEG, § 25 LEG) Gebühr: DM 100 bis 1 000 24.3.14 Prüfung der Anzeigeunterlagen und Zustimmung zur Änderung von Anschlußbahn- und Anschlußgleisanlagen, einschließlich der Kreuzungen von Eisenbahnstrecken mit Versorgungsleitungen, soweit es sich nicht um eine Maßnahme der Tarifstelle 24.3.2 handelt (§ 28 LEG, § 4 Abs. 3, § 10 BOA) Gebühr: DM 200 bis 500 24.3.15 Anordnung von Sicherheitseinrichtungen an Anschlußbahnen und Anschlußgleisen (§ 28 LEG, § 12 Abs. 1 BOA) Gebühr: DM 200 bis 2 000 24.3.16 Abnahme von Schienenfahrzeugen der öffentlichen Eisenbahnen (§ 32 EBO und ESBO) sowie Erteilung der Betriebserlaubnis für Triebfahrzeuge der Anschlußbahnen (§ 18 Abs. 1 BOA) Gebühr: DM 200 bis 2 000 24.3.17 Prüfung der Anzeigenunterlagen und Zustimmung zum Bau oder zur Änderung maschineller Anlagen von Anschlußbahnen und Anschlußgleisen (§ 21 Abs. 2 BOA) Gebühr: DM 200 bis 500 24.3.18 Beanstandung und Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit einschließlich der Sicherheitsüberprüfung (§ 28 LEG, § 3 Abs. 2 BOA) Gebühr: DM 200 bis 10 000 24.3.18.1 Sicherheitsüberprüfung aus Anlaß des Betreibens von Personenverkehr bei Entpflichtung von dieser Verkehrsart (§ 28 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 LEG), soweit es sich nicht um eine Maßnahme der Tarifstelle 24.3.18 handelt. Gebühr: DM 100 bis 2 000 24.3.19 Abnahme der Probefahrt und Prüfung von Triebfahrzeugführern von öffentlichen Eisenbahnen (§ 54 Abs. 2 EBO) Gebühr: DM 200 24.3.20 Anerkennung von Sachverständigen (§ 33 Abs. 5 EBO/ESBO, § 18 Abs. 1 und 2 BOA), Anerkennung von Kesselprüfern (§ 19 Abs. 5 BOA), Anerkennung von Prüfern für Druckbehälter (§ 20 Abs. 6 BOA), Anerkennung von geeigneten Personen zur Abnahme der Probefahrt von Triebfahrzeugführern von Anschlußbahnen (§ 22 Abs. 2 BOA) Gebühr: DM 200 24.3.21 Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften der EBO, ESO, ESBO und BOA (§ 3 EBO, Abschnitt A Abs. 3 ESO, § 3 ESBO, § 3 Abs. 2 BOA) Gebühr: DM 200 bis 2 000 24.3.22 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes - EKrG - für eine neue höhengleiche Kreuzung zwischen einer Eisenbahnstrecke und einer Straße, Anordnung der Sicherung von Bahnübergängen (§ 2 Abs. 2 EKrG, § 28 Abs. 2 LEG, § 12 Abs. 2 BOA) Gebühr: DM 200 bis 2 000 24.3.23 Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren (§§ 3, 6 EKrG) einschließlich der Einleitung des Kreuzungsrechtsverfahrens (§ 7 EKrG) Gebühr: DM 200 bis 2 000 24.3.24 Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach §§ 18 ff. Allgemeines Eisenbahngesetz und nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 144 Die Gebührwird aufgrund der Herstellungskosten für den Planfeststellungsabschnitt berechnet. Sie beträgt bei Herstellungskosten bis 5 Mio. DM Gebühr: DM 0,3 v. H. und erhöht sich aus dem Mehrbetrag a) von mehr als 5 Mio. DM bis 20 Mio. DM um 0,15 v. H. b) von mehr als 20 Mio. DM bis 100 Mio. DM um 0,05 v. H. c) über 100 Mio. DM um 0,01 v. H. 25 Vereins- und stiftungsrechtliche Angelegenheiten (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 25.1 Vereinsrecht 25.1.1 Entscheidung über einen Antrag auf Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein Gebühr: DM 50 bis 500 25.1.2 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung zur Änderung der Satzung eines Vereins Gebühr: :DM 20 bis 200 25.1.3 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung zur Auflösung eines Vereins Gebühr: DM 20 bis 200 25.1.4 Sonstige Amtshandlungen Gebühr: DM 10 bis 500 25.2 Stiftungsrecht Die Gebühren nach den Tarifstellen 25.2.1 bis 25.2.4 werden nur in Bezug auf Stiftungen erhoben, die nicht als gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienend anerkannt sind bzw. anerkannt werden können. 25.2.1 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Stiftung Gebühr: DM 50 bis 10 000 25.2.2 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Satzungsänderung Gebühr: DM 20 bis 500 25.2.3 Entscheidung nach § 27 StiftG NW Gebühr: DM 100 bis 5 000 25.2.4 Sonstige Amtshandlungen Gebühr: DM 20 bis 500 26 bis 26.8.2 entfallen,siehe 14. ÄnderungsVO vom 8.11.94 ( Unter 26 befanden sich die Gebühren für Veterinärangelegenheiten. Jetzt finden sich diese Gebühren unter 23. ) 27 Gentechnikrechtliche Angelegenheiten (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 27.1 Amtshandlungen nach dem Gentechnikgesetz (GenTG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1 993 (BGBl. I S. 2066) in der jeweils geltenden Fassung 27.1.1 Anmeldungen 27.1.1.1 Prüfung und Bescheidung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen (§ 8 Abs. 2 GenTG) und zu wesentlichen Änderungen (§ 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 GenTG) Gebühr: DM 200 bis 5 000 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 145 27.1.1.2 Prüfung und Bescheidung einer Anmeldung von weiteren gentechnischen Arbeiten (§§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GenTG) Gebühr: DM 200 bis 5 000 27.1.1.3 Nachträgliche Anordnung von Auflagen (§ 12 Abs. 10 in Verbindung mit § 19 Satz 3 GenTG) Gebühr: DM 150 bis 2 500 27.1.1.4 Entscheidung über die Untersagung angemeldeter gentechnischer Arbeiten (§ 12 Abs. 11 GenTG) Gebühr: DM 150 bis 2 500 27.1.1.5 Entscheidung über die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn insbesondere nach § 12 Abs. 8 Satz 2 GenTG Gebühr: DM 200 zusätzl. zu den Gebühren nach Tarifstellen 27.1.1.1 oder 27.1.1.2 27.1.2 Genehmigungen 27.1.2.1 Entscheidung über die - Genehmigung (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 2 GenTG), - Teilgenehmigung (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 GenTG), - Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 GenTG) a) bei Anlagen mit Errichtungskosten (E) - bis zu 1 000 000 DM Gebühr: DM 1 000 + 0,005 x (E - 100 000) mindestens DM 1 000 - bis zu 100 000 000 DM Gebühr: DM 5 500 + 0,003 x (E - 1 Mio.) - über 100 000 000 DM Gebühr: DM 302 500 + 0,0025 x (E - 700 Mio.) mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 22 GenTG eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbständig erteilt worden wäre. b) bei bestehenden Anlagen (insbesondere Umwidmungen von Laboratorien zu gentechnischen Anlagen) Gebühr: DM 200 bis 10 000 c) wenn ausschließlich die Regelung des Betriebes Gegenstand einer Teil- oder Änderungsgenehmigung ist Gebühr: DM 300 bis 4 000 Zusatz: Wird in einem Genehmigungsverfahren ein Anhörungsverfahren (§ 18 Abs. 1 GenTG) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstabe a) bis c) für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben um Gebühr: DM 2 000 Anmerkungen: 1. Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung errichtet werden dürfen, einschl. Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der ( Teil-, Änderungs-) Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. 2. Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen. 3. Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für Bauzustandsbesichtigungen werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben. 4. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen. 27.1.2.2 Entscheidung über die Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten für gewerbliche Zwecke (§ 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 GenTG) Gebühr: DM 200 bis 5 000 27.1.2.3 Nachträgliche Anordnung von Auflagen (§ 19 Satz 3 GenTG) Gebühr: DM 150 bis 2 500 27.1.2.4 Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der gentechnischen Anlage (§ 27 Abs. 3 GenTG) Gebühr: 1/20 der Gebühr nach Tarifstelle 27.1.1 und 27.1.2 27.1.3 Prüfungen, Überwachungen, Anordnungen 27.1.3.1 Prüfung der Anzeige zur beabsichtigten Durchführung einer gentechnischen Arbeit (§ 9 Abs. 3 GenTG) Gebühr: DM 100 bis 2 000 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 146 27.1.3.2 Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit (§ 20 GenTG) Gebühr: DM 250 bis 2 500 27.1.3.3 Prüfung der Anzeige einer Änderung des Projektleiters oder des Beauftragten für die biologische Sicherheit (§ 21 Abs. 1 GenTG) Gebühr: DM 100 bis 200 27.1.3.4 Prüfung der Anzeige bei Betriebseinstellung (§ 21 Abs. 1 b GenTG) Gebühr: DM 100 bis 600 27.1.3.5 Überwachung der Errichtung des Betriebes gentechnischer Anlagen sowie von Freisetzungen (§ 25 Abs. 1 GenTG) Gebühr: DM 200 für die erste Überprüfung pro Kalenderjahr 27.1.3.6 Überwachung hinsichtlich des Inverkehrbringens von Saatgut und Futtermitteln (§ 25 Abs. 1 GenTG), soweit Verstöße gegen das GenTG festgestellt werden Gebühr: DM 500 bis 2 000 27.1.3.7 Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1 GenTG Gebühr: DM 250 bis 5 000 27.1.3.8 Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 2 GenTG Gebühr: DM 500 bis 5 000 27.1.3.9 Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 3 GenTG Gebühr: DM 500 bis 5 000 27.2 Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des Gentechnikgesetzes Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen (Gentechniksicherheitsverordnung - GenTSV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1995 in der jeweils geltenden Fassung 27.2.1 Entscheidung über den Verzicht auf Vorlage der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GenTSV (§ 15 Abs. 2 Satz 3 GenTSV) Gebühr: DM 100 bis 200 27.2.2 Entscheidung über die Anerkennung einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung (§ 15 Abs. 3 Satz 1 GenTSV) Gebühr: DM 100 bis 200 27.2.3 Entscheidung über die Beschränkung des Nachweises der erforderlichen Sachkunde für festgelegte Arbeiten (§ 15 Abs. 3 Satz 1 GenTSV) Gebühr: DM 100 bis 200 27.2.4 Entscheidung über die Anerkennung anderer geeigneter Veranstaltungen (§ 15 Abs. 4 Satz 2 GenTSV) Gebühr: DM 200 bis 1 000 27.2.5 Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Beauftragter für die biologische Sicherheit (§ 16 Abs. 2 GenTSV) Gebühr: DM 100 bis 200 27.2.6 Befreiung von den Vorsorgeuntersuchungen nach Anhang VI Buchstabe A Abs. 3 GenTSV) Gebühr: DM 50 bis 100 27.2.7 Ermächtigung von Ärzten zur Vornahme von Vorsorgeuntersuchungen nach Anhang VI Buchstabe C Abs. 1 GenTSV Gebühr: DM 100 bis 1 000 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 147 28 Wasser-, abfall- und abgrabungsrechtliche Angelegenheiten (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 28.1 Wasserrechtliche Angelegenheiten Wasserhaushaltsgesetz - WHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 169 5), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2422), Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 ( GV. NRW. S. 926) 28.1.1 Entscheidungen in einem förmlichen Verfahren (§§143 ff. LWG) oder in einem Planfeststellungsverfahren (§§ 152 ff. OWG) 28.1.1.1 Entscheidung über die Bewilligung der Gewässerbenutzung (§ 8 WHG) Gebühr: DM 0,2 v. H. des Wertes der Benutzung mindestens jedoch DM 3 000 Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Der Wert ist von der für die Entscheidung zuständige Behörde festzusetzen und auf voll 1 000 DM aufzurunden. Der Berechnung des Wertes der Benutzung ist die Frist zugrundezulegen, für die die Bewilligung erteilt wird (§ 8 Abs. 5 WHG). Bei der Ermittlung des Wertes der Benutzung ist alsdann, ausgehend von dem jeweiligen Benutzungstatbestand (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 WHG), auf den Zweck der Benutzung (z. B. Entnahme für Wasserversorgung, Kühlzwecke, Beregnungsanlagen) und die Bedeutung abzustellen, die derartige Gewässerbenutzungen allgemein für den Wasserhaushalt haben. Die hiernach für die Gewässerbenutzung jeweils einzusetzende Wertzahl wird vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen unter Berücksichtigung der allgemeinen Preisentwicklung durch Erlaß bestimmt 28.1.1.2 Entscheidung über die gehobene Erlaubnis (§ 25a LWG) Gebühr: 0,15 v. H. des Wertes der Benutzung mindestens jedoch DM 1 500 Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Der Wert ist von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzusetzen und auf volle 1 000 DM aufzurunden. Im übrigen gilt für die Berechnung des Wertes der Benutzung das zu Tarifstelle 28.1.1.1 Gesagte entsprechend 28.1.1.3 Entscheidung über die Planfeststellung für Gewässerausbau und Deichbau (§ 31 WHG) soweit nicht Tarifstelle 28.1.8.1 anzuwenden ist Gebühr: DM 0,2 v. H. der Baukosten mindestens jedoch DM 2 000 Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Die Baukosten sind von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzustellen und auf volle.. 1 000 DM aufzurunden. Als Baukosten sind die Kosten zugrundezulegen, die im Zeitpunkt der Planfeststellung für die Erbringung aller zur Vollendung des Ausbaues erforderlichen Arbeiten und Leistungen einschließlich der Inanspruchnahme von Maschinen und sonstigen Geräten sowie für die nötigen Baustoffe orstüblich angesetzt werden müssen. 28.1.1.4 Entscheidung über den Ausgleich von Rechten und Befugnissen mit Ausnahme von Erlaubnissen untereinander (§ 18 WHG) Gebühr: DM 0,5 v. H. des ermittelten Vorteils mindestens jedoch DM 100 Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Der Wert des Vorteils ist von der für die Entscheidung zuständigen Behörde nach § 151 Abs. 1 Satz 2 LWG zu ermitteln und festzusetzen. Er ist auf volle 1 000 DM aufzurunden. 28.1.1.5 Entscheidung über ein Zwangsrecht (§§ 124 ff. LWG) Gebühr: DM 0,2 v. H. des Wertes des Gegenstandes mindestens jedoch DM 100 Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Der Wert ist von der für die Entscheidung zuständigen Behörde nach billigem Ermessen festzusetzen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Entscheidung. Der Wert ist auf volle 1 000 DM aufzurunden. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 148 28.1.2 Sonstige Entscheidungen 28.1.2.1 Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung (§ 7 WHG) Gebühr: DM: 0,1 v. H. des Wertes der Benutzung mindestens jedoch DM 150 Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte und die Mindestgebühr auf das zehnfache erhöht werden. Der Wert ist von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzusetzen. Er ist auf volle 1 000 DM aufzurunden. Im übrigen gilt für die Berechnung des Wertes der Benutzung das zu Tarifstelle 28.1.1 Gesagte entsprechend. Ist die Erlaubnis nicht befristet, so ist von einer Frist von 20 Jahren auszugehen. 28.1.2.2 Entscheidung über den Ausgleich von Erlaubnissen untereinander (§ 18 WHG) Gebühr: DM 100 bis 5 000 28.1.2.3 Entscheidung über die Zulassung vorzeitigen Beginns einer Gewässerbenutzung, des Ausbaues eines Gewässers oder des Deichbaues (§§ 9 a, 31 Abs. 4 WHG) soweit nicht Tarifstelle 28.1.8.5 anzuwenden ist Gebühr: 1/3 der Gebühr für die Hauptentscheidung 28.1.2.4 Entscheidung über das Setzen der Staumarke und Genehmigung einer die Beschaffenheit der Staumarke oder des Festpunkte beeinflussenden Handlung (§ 41 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 LWG) Gebühr: DM 100 bis 1 000 28.1.2.5 Entscheidung über die Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie auf Antrag (§ 8 LWG) bis 50 Meter: Gebühr: DM 100 über 50 Meter: Gebühr: je Meter DM 2 28.1.2.6 Entscheidung über die Festsetzung von Leistungen, Kostenanteilen und Kostenbeiträgen (§§ 31, 96, 103, 107, 108 Abs. 5 LWG) Gebühr: ½ der Gebühr nach Tarifstelle 6.1.6 28.1.2.7 Entscheidung über a) die Genehmigung der Errichtung oder wesentlichen Veränderung von Anlagen in oder an Gewässern (§ 9 9 LWG) Gebühr: für die ersten 100 000 DM des Baukostenwertes 2 v. H. für die weiteren 900 000 DM 0,2 v. H. für die weiteren 9 Millionen 0,1 v. H. für die weiteren 90 Millionen 0,01 v. H. für den 100 Millionen übersteigenden Teil 0,001 v. H. mindestens jedoch DM 200 Handelt es sich bei der Anlage um ein Wohn- oder Bürohaus, sind statt des Baukostenwertes der Rohbauwert zugrunde zu legen und die Gebühren nach Buchstabe a) anzusetzen. Diese Gebühren sind um 50 v.H.zu vermindern, mit Ausnahme der Mindestgebühr b) die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe und der wesentlichen Änderung solcher Rohrleitungsanlagen oder ihres Betriebes (§ 19 a Abs. 1 und 3 WHG) Gebühr: für die ersten 20 000 DM des Baukostenwertes 1, 5 v. H., mindestens jedoch DM 500 für die weiteren 30 000 DM 1 v. H. für die folgenden 50 000 DM 0,5 v. H. für den 100 000 DM übersteigenden Teil 0,2 v. H. Erfordert die Entscheidung umfangreiche Untersuchungen (z. B. Messungen, Berechnungen usw.), Gebühr: je nach Umfang der Untersuchung bis zu 150 v. H. der vorstehenden Gebühren Handelt es sich um die Benutzung eines Gewässers (§ 3 WHG), so tritt an die Stelle des Baukostenwertes der Wert der Benutzung, wenn er höher ist als der Wert der endgültigen Bauanlage 28.1.2.8 Entscheidung über die Genehmigung zum Gewässerausbau und zum Deichbau (§ 31 Abs. 1 Satz 3 WHG) soweit nicht Tarifstelle 28.1.8.3 anzuwenden ist Gebühr: 80 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.1.3, mindestens jedoch DM 800 28.1.2.9 Entscheidung über die Genehmigung innerhalb eines Überschwemmungsgebietes (§§ 113, 114 LWG) Handelt es sich bei der Anlage um ein Wohn- oder Bürohaus, ist statt des Baukostenwertes der Rohbauwert zugrunde © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 149 zu legen und die Gebühr um 50 v.H. zu vermindern, mit Ausnahme der Mindestgebühr. Gebühr : für die ersten 100 000 DM des Baukostenwertes 2 v. H., mindestens jedoch DM 200 für die weiteren 900 000 DM 0,2 v. H. für die weiteren 9 Millionen DM 0,1 v. H. für die weiteren 90 Millionen DM 0,01 v. H. für den 100 Millionen übersteigenden Teil 0,001 v. H. 28.1.2.10 Entscheidung über die Genehmigung zum Außerbetriebsetzen und zum Beseitigen von Benutzungsanlagen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 LWG) Gebühr: DM 100 bis 2 000 28.1.2.11 Entscheidung über Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen aufgrund einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach §§ 25 ff. Ordnungsbehördengesetz - OBG - i. V. mit Vorschriften der Wassergesetze (z. B. Deichschutz-Verordnung, Wasser- oder Heilquellenschutzgebiets-Verordnung), sofern die Entscheidung nicht mit einer anderen in der Tarifstelle 28 aufgeführten Amtshandlung derselben Behörde zusammenfällt Gebühr: DM 100 bis 5 000 28.1.2.12 Entscheidung über die Einschränkung der Verpflichtung für Anlieger, a) das Landen und Anlegen von Schiffen und Flößen zu dulden, b) das Herumtragen von Sportbooten, um eine Stauanlage zu dulden (§ 40 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 LWG) Gebühr: DM 50 bis 500 28.1.2.13 Entscheidung über die Festsetzung des Schadenersatzes (§§ 98, 102 Abs. 2, 107 Abs. 2, 111 LWG) Gebühr: entsprechend Tarifstelle 6.1.6 28.1.2.14 Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigung (§§ 20 WHG, 135 Abs. 2 und 3 LWG) Gebühr: entsprechend Tarifstelle 6.1.6 28.1.2.15 Entscheidung über die Festsetzung des Erstattungsbetrages für eine Anordnung nach § 12 Abs. 1 WHG (§ 134 Satz 3 LWG) Gebühr: entsprechend Tarifstelle 6.1.6 28.1.2.16 Entscheidung über die Genehmigung des Baus und Betriebes von Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern (§ 106 Abs. 3 LWG) Gebühr: entsprechend Tarifstelle 28.1.1.3 28.1.2.17 Entscheidung über die Genehmigung zur Ausübung der Schiffahrt auf nicht schiffbaren Gewässern (§ 37 Abs. 6 LWG) Gebühr: DM 200 bis 2 000 28.1.2.18 Entscheidung über die Genehmigung der Einrichtung und Ausübung eines Fährbetriebes (§ 39 Abs. 1 LWG) Gebühr: DM 50 bis 100 28.1.2.19 Prüfung von Anzeigen über die Änderung von Benutzungsanlagen (§ 31 Abs. 3 LWG) Gebühr: DM 100 bis 2 000 28.1.3 Amtshandlungen aufgrund einer Schiffahrts- oder Hafenverordnung nach § 37 Abs. 3 LWG 28.1.3.1 Entscheidung über Liegegenehmigungen für Wasserfahrzeuge a) Einzelfahrzeuge Gebühr: DM 50 b) mehrere Fahrzeuge, je Fahrzeug Gebühr: DM 20 28.1.3.2 Entscheidung über die Abnahme bzw. Zulassung von Wasserfahrzeugen a) Erstabnahme bzw. Abnahme nach baulichen Veränderungen von Fahrgastschiffen und Motorfähren Gebühr: pro Person der ordnungsbehördlich zugelassenen Höchstzahl DM 0,50, mindestens jedoch DM 50 b) jährliche Abnahme der Fahrgastschiffe und mit Maschinenkraft angetriebenen Fährboote Gebühr: pro Person der ordnungsbehördlich zugelassenen Höchstzahl DM 0,50, mindestens jedoch DM 50 28.1.3.3 Entscheidung über die Erteilung von Zulaßscheinen nach § 2 Abs. 1 und 3 FSchFVO-Ruhr und von © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 150 Berechtigungsscheinen nach § 11 Abs. 3 FSchFVO-Ruhr Gebühr: DM 50 28.1.3.4 Entscheidung über die Erteilung des Ruhrschifferpatents nach § 11 Abs. 1 und 2 FSchFVO-Ruhr Gebühr: DM 100 28.1.3.5 Entscheidung über die Erteilung von Kennzeichnen von Sport- und Kleinfahrzeuge a) Ruder- und Paddelboote ohne Maschinenantrieb einschließlich Segelsurfer Gebühr: DM 20 b) sonstige Sport- und Kleinfahrzeuge Gebühr: DM 50 28.1.3.6 Entscheidung über die Genehmigungen und Bekanntmachungen für wassersportliche Veranstaltungen nach § 123 BinSchStrO und § 18 RuhrSchVO sowie sonstige Veranstaltungen im Bereich der Ruhr und deren gesetzlichen Überschwemmungsgebiet je Veranstaltungstag Gebühr:DM 50 28.1.3.7 Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Kettwiger Sees und des Baldeneysees mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb nach §§ 20 Abs. 2, 23 RuhrSchVO Gebühr: DM 100 28.1.3.8 Entscheidung über die Ausnahmegenehmigungen nach § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, §§ 10, 11, 13 Abs. 2 und 4, § 19 Buchstabe a sowie § 20 Abs. 3 bis 6 RuhrSchVO Gebühr: DM 100 bis 1 000 28.1.4 Amtshandlungen aufgrund § 19 h und i WHG 28.1.4.1 Entscheidung über die Eignungsfeststellung (§ 19 h Abs. 1 Satz 1 WHG) Gebühr: DM 200 bis 5 000 28.1.4.2 Entscheidung über die Bauartzulassung (§ 19 h Abs. 1 Satz 2 WHG) Gebühr :DM 500 bis 5 000 28.1.4.3 Erteilung einer Bescheinigung, daß eine Anlage im Sinne von § 19 g Abs. 1 oder 2 WHG keiner Eignungsfeststellung (§ 19 h Abs. 1 Satz 1 WHG) bedarf Gebühr: DM 100 bis 1 000 28.1.4.4 Entscheidung über die Anerkennung von Sachverständigen-Organisationen gemäß § 22 VAwS (§ 19 i Abs. 2 WHG) Gebühr: DM 500 bis 10 000 28.1.4.5 Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Einbaus von Anlagen und Anlagenteilen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 VAwS Gebühr: DM 100 bis 1 000 28.1.4.6 Auswertung des vorzulegenden Prüfberichtes (§ 23 Abs. 5 VAwS) Gebühr: DM 50 bis 100. Weist der Prüfbericht keine Mängel aus, ist keine Gebühr zu erheben. 28.1.4.7 Anordnung der Nachrüstung bei bestehenden Anlagen (§ 28 Abs. 2 VAwS) Gebühr: DM 100 bis 2 000 28.1.5 Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung 28.1.5.1 Entscheidung über die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag eines Gewerbebetriebes oder Betreibers einer Anlage (§ 53 Abs. 5 Satz 2 LWG) Gebühr: DM 200 bis 2 000 28.1.5.2 Entscheidung über die gemeinsame Durchführung der Abwasserbeseitigung (§ 53 Abs. 6 LWG) Gebühr: DM 100 bis 1 000 28.1.5.3 Prüfung der Anzeige zur Erstellung oder wesentlichen Veränderung sowie des Betriebs von Kanalisationsnetzen (§ © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 151 58 Abs. 1 Satz 1 LWG) erstmalige Anzeige je m3/2 Stunden Gebühr: DM 2 wesentliche Änderung je nach Prüfumfang 0,25 oder 0,5 oder 0,75 v.H. der Gebühr für die erstmalige Anzeige Bei besonderer Mühewaltung jeweils Anhebung der Gebühr bis auf das Doppelte 28.1.5.4 Entscheidung über den Bau und Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 58 Abs. 2 Satz 1 LWG) Gebühr: für die ersten 100 000 DM des 2 v. H. für die weiteren 900 000 DM 0,2 v. H. für die weiteren 9 Mio DM 0,1 v. H. für die weiteren 90 Mio DM 0,01 v. H. für den 100 Mio übersteigenden Teil 0,001 v. H. Mindestgebühr: DM 400 Erfordert die Entscheidung umfangreiche Untersuchungen (h. B. Messungen, Berechnungen usw.),Gebühr: je nach Umfang der Untersuchungen bis zu 150 v. H. der vorstehenden Gebühren 28.1.5.5 Entscheidung über die Bauartzulassung serienmäßig hergestellter Abwasserbehandlungsanlagen (§ 58 Abs. 2 Satz 2 LWG) Gebühr : 5 v. H. bis 15 v. H. der Herstellungskosten der Anlage (in der Gebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslagen nicht enthalten) 28.1.5.6 Entscheidung über die Genehmigung der Indirekteinleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (§ 59 Abs. 1 LWG) Gebühr: für die ersten 10 000 m3/Jahr je 100 m3 DM 5 mindestens DM 100; erfordert die Entscheidung einen besonderen Aufwand, Gebühr: DM 200 für die weiteren 40 000 m3/Jahr je 100 m3 DM 4 für die weiteren 50 000 m3/Jahr je 100 m3 DM 3 für die weiteren 900 000 m3/Jahr je 100 m3 1,50 für den 1 000 000 m3/Jahr übersteigenden Teil je 100 m3 DM 0,75 28.1.5.7 Entscheidung über die Befreiung des Abwassereinleiters von der Untersuchungspflicht (§ 60 Abs. 3 LWG) Gebühr: DM 200 bis 1 000 28.1.5.8 Festsetzung von pauschalen Ausgleichszahlungen (§ 55 Abs. 2 LWG) Gebühr: DM 200 bis 2 000 28.1.5.9 Entscheidung über die Zulassung der Selbstuntersuchung bei Indirekteinleitungen (§ 60 a Satz 2 LWG) Gebühr: DM 200 bis 1 000 28.1.5.10 Zulassung der vorzeitigen Abwassereinleitung in öffentliche Abwasseranlagen (§ 59 Abs. 1 Satz 3 LWG) Gebühr: 1/3 der Hauptentscheidung 28.1.5.11 Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (§ 61 Abs. 3 LWG) Gebühr: DM 100 bis 200 28.1.6 Durchführung von Analysen durch die Laboratorien des Landesumweltamtes und der Staatlichen Umweltämter jeweils in den Bereich Wasser und Abfall sowie die hierzu benötigten Probenahmen Gebühr: DM: siehe Anlage 5 zum Gebührentarif 28.1.8 Wasserrechtliche Angelegenheiten zum Zweck der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß § 1 des Abgrabungsgesetzes Neben den Gebühren der Tarifstellen 28.1.8.1 bis 28.1.8.6 werden Gebühren nach den Tarifstellen 28 .3.1 bzw. 28.3.3 und Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nummern 1 und 5 GebG NW nicht erhoben. 28.1.8.1 Entscheidung über die Planfeststellung für Gewässerausbau (§ 31 Abs. 1 Satz 1 WHG) Gebühr: DM 0,01 je m3 Bodenschatz/Verfüllmenge, mindestens jedoch DM 3000 (Die Gebühr richtet sich nach der Menge des zu gewinnenden Bodenschatzes und ggf. der Menge des nicht dem Abfallrecht unterliegenden Verfüllmaterials) © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 152 28.1.8.2 Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses Gebühr: DM 1 000 bis 1/3der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung 28.1.8.3 Entscheidung über die Genehmigung zum Gewässerausbau (§ 31 Abs. 3 WHG) Gebühr: 80 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.8.1 28.1.8.4 Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung einer Plangenehmigung Gebühr: DM 800 bis 1/3der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung 28.1.8.5 Entscheidung über die Zulassung vorzeitigen Beginns des Ausbaus eines Gewässers (§ 31 Abs. 4 WHG) Gebühr DM 800 bis 1/3 der Gebühr für die Hauptentscheidung 28.1.8.6 Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung vorzeitigen Beginns des Ausbaus eines Gewässers Gebühr: DM 250 bis 1/9 der Gebühr für die Hauptentscheidung 28.2 Abfallrechtliche Angelegenheiten 28.2.1 Amtshandlungen nach dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) in der jeweils geltenden Fassung 28.2.1.1 Entscheidung über die Übertragung der Pflichten der Entsorgungsträger i. S. der §§ 15, 17 und 18 auf einen Dritten (§ 16 Abs. 2 KrW-/AbfG) Gebühr: DM 1 000 bis 10 000 28.2.1.2 Entscheidung über die Übertragung der Erzeuger- und Besitzerpflichten auf Verbände (§ 17 Abs. 3 KrW-/ AbfG) Gebühr: DM 1 000 bis 10 000 28.2.1.3 Übertragung der Erzeuger- und Besitzerpflichten auf Einrichtungen der Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft (§ 18 Abs. 2 KrW-/AbfG) Gebühr: DM 1 000 bis 10 000 28.2.1.4 Anordnung zur Durchführung des KrW-/AbfG und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG Gebühr: DM .100 bis 10 000 in besonderen Fällen bis DM 100 000 28.2.1.5 Beanstandung fehlender, fehlerhafter oder nicht rechtzeitig erstellter Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen nach § 21 Abs. 3 KrW-/AbfG Gebühr: DM 100 bis 2 000 28.2.1.6 Entgegennahme und Entscheidung über Befreiungen gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG . Gebühr: DM 100 bis 20 000 28.2.1.7 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen, im Einzelfall Abfälle außerhalb einer Abfallbeseitigungsanlage zu behandeln, zu lagern oder abzulagern (§ 27 Abs. 2 KrW-/AbfG) Gebühr: DM 100 bis 4 000 28.2.1.8 Anordnung auf Antrag eines zur Abfallentsorgung Verpflichteten, diesem die Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage zu gestatten (§ 28 Abs. 1 KrW-/AbfG), ggf. einschließlich der Festsetzung eines Entgeltes für die Mitbenutzung Gebühr: DM 200 bis 10 000 28.2.1.9 Entscheidung über die Übertragung der Abfallentsorgung von Entsorgungsträgern auf den Inhaber einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 28 Abs. 2 KrW-/AbfG) Gebühr: DM 1 000 bis 10 000 28.2.1.10 Anordnung auf Antrag eines Beseitigungspflichtigen, die Beseitigung von Abfällen in freigelegten Bauen oder innerhalb eines zur Mineralgewinnung genutzten Grundstücks zu dulden (§ 28 Abs. 3 KrW-/ AbfG) Gebühr: DM 500 bis 10 000 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 153 28.2.1.11 Entscheidung über die Planfeststellung für Deponien (§ 31 Abs. 2 KrW-/AbfG) a) Errichtung und Betrieb von Deponien Gebühr: je Kubikmeter nutzbaren Volumens DM 0,03 bis 0,07, mindestens DM 7 500 b) Wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes Gebühr: DM 0,03 bis 0,05 je m3 neuen Volumens mindestens DM 1 500 Falls eine wesentliche Erhöhung des Volumens nicht beantragt ist, sondern andere wesentliche Änderungen erfolgen sollen Gebühr DM: 0,75 bis 1,25 v. H. der Kosten der Änderung mindestens DM 1 500 Der Gebührensatz nach Buchstabe a) ermäßigt sich, wenn die Errichtung sich auf ein nutzbares Volumen von mehr als 500 000 m³ bezieht - für das 500 000 m³ übersteigende Volumen auf ein Fünftel, - für das 5 000 000 m³ übersteigende Volumen auf ein Zehntel. Der Gebührensätze nach Buchstabe b) ermäßigen sich, wenn die Errichtung oder wesentliche Änderung mehr als 10 Millionen Deutsche Mark kostet - für den 10 Millionen Deutsche Mark übersteigenden Betrag auf ein Fünftel, - für den 100 Millionen Deutsche Mark übersteigenden Betrag auf ein Zehntel. Anmerkungen: Etwaige Kosten der Prüfung der Standsicherheitsnachweise durch ein Prüfamt für Baustatik oder einen Prüfingenieur für Baustatik sind als Auslagen zu erheben. In solchen Fällen bleibt bei der Berechnung der Kosten der Anlage die Rohbausumme der baulichen Anlage (vergleiche Tarifstelle 2.4), soweit sie der Gebührenberechnung für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise zugrunde gelegen hat, außer Ansatz; mindestens sind jedoch 75 v. H. der Gebühren zu Tarifstellen 28.2.1.11 Buchstaben a) oder b) zu erheben. 28.2.1.12 Entscheidung über die Genehmigung für Deponien (§ 31 Abs. 3 KrW-/AbfG) a) Errichtung und Betrieb unbedeutender Deponien Gebühr: je Kubikmeter nutzbaren Volumens 0,025 bis 0,04, mindestens DM 1 500 b) Wesentliche Änderungen einer Deponie oder ihres Betriebes Gebühr DM 0,024 bis 0,04 je m3 neuen Volumens, mindestens DM 1 500 Falls eine wesentliche Erhöhung des Volumens nicht beantragt ist, sondern andere wesentliche Änderungen erfolgen sollen Gebühr: 0,6 v. H. bis 1,1 v. H. der Kosten der Änderung mindestens DM 1 500 Ggf. sind die beiden letzten Sätze zu Tarifstelle 28.2.1.11 über die Degression der Gebühren entsprechend anzuwenden. Anmerkung Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen. 28.2.1.13 Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie sowie für die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes (§ 33 KrW-/AbfG) Gebühr: 1/3 der Gebühr für die Hauptentscheidung 28.2.1.14 Entscheidung über nachträgliche Auflagen zur Planfeststellung oder Genehmigung Gebühr: DM 1 000 bis 10 000 28.2.1.15 Entscheidung über die Einstufung von Abfällen gem.§ 41 Abs. 4 KrW-/AbfG, die von § 41 Abs. 1 bis 3 abweicht Gebühr: DM 200 bis 2 000 28.2.1.16 Verpflichtung zur Nachweisführung oder zur Führung eines Nachweisbuches gem. § 42 Abs. 1 oder § 45 Abs. 1 KrW-/AbfG, auch i.V.m. § 34 Abs. 4 NachwV Gebühr: DM 100 bis 1 000 28.2.1.17 Freistellung von der Führung eines Nachweisbuchesoder der Vorlage von Belegen gem. §§ 43 Abs. 3 und 4 6 Abs. 3 KrW-/AbfG Gebühr: DM 100 bis 2 000 28.2.1.18 Entscheidung über die Freistellung von der Vorlage von Nachweisen bei Eigenbeseitigung und - verwertung gem. §§ 44 Abs. 2 und 47 Abs. 2 KrW-/AbfG Gebühr: DM 100 bis 10 000 28.2.1.19 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 154 Entscheidung über die Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte (§ 50 KrW-/AbfG) Gebühr: DM 250 bis 5 000 28.2.1.20 Erteilung einer Auflage oder Untersagung einer Tätigkeit gem. § 51 Abs. 2 KrW-/AbfG Gebühr: DM 100 bis 1 000 28.2.1.21 Entscheidung bei Entsorgungsfachbetrieben über Auflagen und Untersagungen (§ 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 KrW-/AbfG) Gebühr: DM 100 bis 2 000 28.2.1.22 Entscheidung über die Zustimmung zum Überwachungsvertrag (§ 52 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 14 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung) a) im Einzelfall (1. Halbsatz) Gebühr: DM 300 bis 10 000 b) allgemeine Zustimmung (2. Halbsatz) Gebühr: DM 5 000 bis 80 000 28.2.1.23 Entscheidung über die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft (§ 52 Abs. 3 KrW-/AbfG) Gebühr: DM 5 000 bis 80 000 28.2.1.24 Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG Gebühr: DM 100 bis 1 000 28.2.2 Amtshandlungen nach dem Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG) vom 21. Juni 1988 (GV. NW. S. 250) in der jeweils geltenden Fassung, der Altölverordnung (AltölV) vom 27. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2335) in der jeweils geltenden Fassung und der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912) in der jeweils geltenden Fassung 28.2.2.1 Entscheidung über die Genehmigung zum Verbringen von Abfällen in das Gebiet eines verbindlichen Abfallplanes (§ 19 LAbfG) Gebühr: DM 100 bis 1 000 28.2.2.2 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 22 Abs. 4 LAbfG) Gebühr: DM 60 bis 600 28.2.2.3 Entscheidung über die Zulassung der Enteignung zugunsten Privater zur Abfallentsorgung Verpflichteter (§ 23 Abs. 1 LAbfG) Gebühr: DM 800 bis 20 000 28.2.2.4 Entscheidung über die Zustimmung zur Inbetriebnahme einer Abfallentsorgungsanlage vor der abfalltechnischen Schlußabnahme (§ 24 Abs. 1 Satz 2 LAbfG) Gebühr: DM 100 bis 1 200 28.2.2.5 Entscheidung über die Zulassung der Selbstüberwachung durch den Anlagenbetreiber (§ 25 Abs. 1 Satz 2 LAbfG) Gebühr: DM 500 bis 5 000 28.2.2.6 Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht zur Selbstüberwachung (§ 25 Abs. 3 LAbfG) Gebühr: DM 200 bis 3 000 28.2.2.7 Erstellung von Gutachten, schriftliche Beratungen, Laborbegutachtungen im Rahmen der Zulassung von Untersuchungsstellen zur Selbstüberwachung nach § 25 LAbfG durch das Landesumweltamt und die Staatlichen Umweltämter sowie die Zulassung von Untersuchungsinstituten im Rahmen der Selbstüberwachung nach § 25 LAbfG durch die Bezirksregierung Gebühr: DM: nach der Dauer der Amtshandlung je angefangene Stunde - für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr: DM 127 - für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr: DM 98 - für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr: DM 77 - für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter Gebühr: DM 58 Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet. 28.2.2.8 Teilnahme an Ringversuchen des Landesumweltamtes im Rahmen der Zulassung nach § 25 Abs. 1 LAbfG, § 5 Abs. 2 der © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 155 Altölverordnung (in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 5a, 5b, 30 des Abfallgesetzes und der Altölverordnung) und § 3 der Klärschlammverordnung (in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Klärschlammverordnung) Gebühr: DM 70 pro Untersuchungsparameter und zu untersuchender Probe, mindestens jedoch insgesamt DM 420 28.2.2.8a Durchführung von Laborbegutachtungen sowie die Anerkennung von Untersuchungsstellen durch das Landesumweltamt im Rahmen des § 3 der Klärschlammverordnung (in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Klärschlammverordnung) Gebühr: DM nach der Dauer der Amtshandlung je angefangene Stunde - für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr: DM 127 - für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr: DM 98 - für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr: DM 77 - für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter Gebühr: DM 58 Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet. 28.2.2.9 Anordnungen nach § 3 Abs. 3 Sätzen 2 und 3 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15. April 1992 ( BGBl. I S. 912) Gebühr: DM 20 bis 200 28.2.2.10 Anordnungen nach § 3 Abs. 5 Sätzen 2 bis 4 und Abs. 6 Satz 2 AbfKlärV Gebühr: DM 20 bis 200 28.2.2.11 Entscheidungen nach § 3 Abs. 9 Sätzen 1 und 2 AbfKlärV Gebühr: DM 20 bis 200 28.2.2.12 Zulassung von Probenehmern nach der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) a) Durchführung und Abnahme der Prüfung (einschließlich befristeter Zulassung bzw. Bescheiderteilung über die nicht bestandene Prüfung) Gebühr: DM 100 bis 500 b) Verlängerung einer befristeten Zulassung Gebühr: DM 50 bis 100 c) Befristete Zulassung aufgrund der Anerkennung der Zulassung eines anderen Bundeslandes Gebühr: DM 50 bis 100 28.2.2.15 Durchführung von Analysen durch die Laboratorien des Landesumweltamtes und der Staatlichen Umweltämter jeweils in den B erreichen Wasser und Abfall sowie die hierzu benötigten Probenahmen Gebühr: siehe Anlage 5 zum Gebührentarif 28.2.3 Amtshandlungen nach der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV) vom 10. September 1996(BGBl. I S. 1382) 28.2.3.1 Entscheidung über die Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung (§§ 5 bis 7 NachwV, einschl. der stillschweigenden Zustimmung nach § 5 Abs.5 NachwV) Gebühr: DM 50 bis 20 000 28.2.3.2 Entscheidung über die Bestätigung der Zulässigkeit der Sammelentsorgung (§§ 8 und 9 i.V.m. §§ 5 bis 7 NachwV, einschl. der stillschweigenden Zustimmung nach § 5 Abs. 5 NachwV) Gebühr: DM 100 bis 50 000 28.2.3.3 Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen bzw. Änderungsanzeigen (§§ 11 Abs. 1 und 2, 12 NachwV) Gebühr: DM 100 bis 2 000 28.2.3.4 Entscheidung über die Freistellung des Abfallentsorgers von der Bestätigung des Entsorgungsnachweises (§ 13 Abs. 1 NachwV) und über nachträgliche Auflagen (§ 13 Abs. 3 NachwV) Gebühr: DM 500 bis 30 000 28.2.3.5 Anordnung gegenüber dem Abfallerzeuger zur Einholung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises (§ 14 Abs. 1 NachwV) © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 156 Gebühr: DM 20 bis 1 000 28.2.3.6 Anordnung gegenüber dem Abfallentsorger, Abfälle nur nach vorhergehender Bestätigung des Entsorgungsnachweises anzunehmen (§ 14 Abs. 2 NachwV) Gebühr: DM 20 bis 1 000 28.2.3.7 Entscheidung über die Zulassung besonderer Nachweisführung gem. § 22 NachwV Gebühr: DM 200 bis 2 000 28.2.4 Amtshandlungen nach der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV)vom 10. September 1996 (BGBl. I. S. 1421) 28.2.4.1 Anerkennung eines Fachkundelehrgangs (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 EfbV) Gebühr: DM 500 bis 1 000 28.2.4.2 Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs (§ 11 EfbV) Gebühr: DM 200 bis 500 28.2.4.3 Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 EfbV) Gebühr: DM 1 000 28.2.4.4 Widerruf der Zustimmung nach § 15 Abs. 4 EfbV Gebühr: DM 1 000 28.2.4.5 Gestattung nach § 16 EfbV Gebühr: DM 200 28.2.5 Amtshandlungen nach der Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften ( Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) vom 9. September 1996 (Bundesanzeiger Nr. 178 S. 10910) 28.2.5.1 Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie Gebühr: DM 1 000 28.2.5.2 Widerruf nach § 11 Abs. 3 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie Gebühr: DM 5 000 28.2.5.3 Gestattung nach § 12 Entsorgergemeinschaftenrichtlinie Gebühr: DM 200 28.2.6 Amtshandlungen nach der Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955) Gebühr: DM 200 bis 10 000 28.2.7 Prüfung von Anträgen für Rücknahmesysteme 28.2.7.1 Prüfung von Anträgen zur Feststellung und Einrichtung von Rücknahmesystemen bei Rechtsverordnungen nach §§ 23 und 24 KrW/AbfG Gebühr DM 20 000 bis 50 000 28.2.7.2 Prüfungen im Rahmen der Feststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 Verpackungsverordnung sowie Prüfungen im Rahmen des § 6 Abs. 4 Verpackungsverordnung über die Einhaltung der im Anhang zur Verpackungsverordnung genannten Anforderungen gem. § 5 Abs. 5 LAbfG Gebühr DM 3 000 bis 30 000 28.3 Abgrabungsrechtliche Angelegenheiten Neben den Gebühren der Tarifstellen 28.3.1 bis 28.3.4 werden Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nummern 1 und 5 GebG NW nicht erhoben. Die Gebühr nach den Tarifstellen 28.3.1 bzw. 28.3.3 entfällt, soweit die Abgrabungsgenehmigung im Zuge eines Verfahrens nach § 31 Abs. 1 Satz 1 WHG oder nach § 31 Abs. 1 Satz 3 WHG - Tarifstellen 28.1.8.1 bis 28.1.8.4 - erteilt wird © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 157 28.3.1 Entscheidung über die Genehmigung (Teilgenehmigung) nach §§ 3, 4 (§ 6) des Abgrabungsgesetzes vom 23. November 1979 in der jeweils geltenden Fassung Gebühr: 80 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.8.1 28.3.2 Entscheidung über den Vorbescheid nach § 5 des Abgrabungsgesetzes Gebühr: DM 1 200 bis 40 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.8.1 28.3.3 Entscheidung über die Verlängerung der Genehmigung (Teilgenehmigung) nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Abgrabungsgesetzes (§ 6 Abs. 4) oder Änderung der Genehmigung (Teilgenehmigung) Gebühr: DM 800 bis 1/3 der Gebühr nach Tarifstelle 28.3.1 28.3.4 Entscheidung über die Verlängerung, des Vorbescheides nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Abgrabungsgesetzes oder Änderung des Vorbescheides Gebühr: DM 400 bis 1/3der Gebühr nach Tarifstelle 28.3.2, jedoch mindestens DM 20 28a Bodenschutzrechtliche Angelegenheiten 28a.1 Anordnung zur Durchführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen Gebühr: DM 100 bis 10 000 28a.2 Erklärung der Verbindlichkeit eines Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 6 BBodSchG Gebühr: DM 1 000 bis 10 000 29 Wohnungswesen und Städtebauförderung (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 29.1 Amtshandlungen zur Förderung des Wohnungsbaus 29.1.1 Bewilligung von öffentlichen oder nicht-öffentlichen Mitteln zur Neuschaffung von Wohnungen, Heimplätzen, Gemeinschaftsanlagen im Sinne von § 2 a Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau i. d. F. der Bekanntmachung vom 4. Mai 1957 (BGBl. I S. 41 8), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), Garagen und Ersatzräumen einschließlich Baukontrolle, Anerkennung der Schlußabrechnungsanzeige und der Mietgenehmigung nach § 72 II. WoBauG Gebühr bei Mietwohnungen: a) 0,4 v. H. der bewilligten Darlehenssumme b) 0,4 v. H. des Achtfachen des bewilligten Jahresbetrages des Aufwendungsdarlehens oder Aufwendungszuschusses Gebühr bei Eigentumsmaßnahmen: Neubau und Ersterwerb DM 650 Ausbau und Erweiterung DM 325 29.1.2 Bewilligung von nicht-öffentlichen Mitteln zum Erwerb vorhandener Familienheime und Eigentumswohnungen Gebühr: DM 650 29.1.3 Anwendung der Verordnung zur Überlassung von Sozialwohnungen (Überlassungsverordnung) vom 1. Juli 199 7 (GV. NW. S. 204) Einkommensprüfung zur Registrierung oder Benennung von Wohnungssuchenden Gebühr: DM 5 bis 20 29.1.4 Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung a) nach § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Buchst. A Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG - Gebühr: DM 5 bis 20 b) nach § 5 Abs. 1 S. 2 Buchst. b und c WoBindG Gebühr: DM 20 bis 40 29.1.5 a) Bezugsgenehmigung nach § 6 Abs. 2 und 3 WoBindG Gebühr: DM 5 bis 30 b) Genehmigung zum Leerstehenlassen nach § 6 Abs. 5 WoBindG Gebühr: DM 5 bis 40 29.1.6 a) Freistellung nach §§ 7, 22 WoBindG je Wohnung © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 158 Gebühr: DM 10 bis 60 b) Freistellung für Wohnungen des Zweiten Förderungsweges je Wohnung Gebühr: DM 10 bis 60 29.1.7 Genehmigung zum Übergang von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete nach § 8 Abs. 3 WoBindG, § 15 Neubaumietenverordnung 1970 - NMV 1970 - Gebühr: DM 20 bis 200 29.1.8 Genehmigung einer neuen Durchschnittsmiete gemäß § 5a NMV 1970 nach Zusammenfassung zu einer Wirtschaftseinheit je Gebäude Gebühr: DM 60 bis 360 29.1.9 Genehmigung einer Vereinbarung über die Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen und über laufende Betreuungsleistungen gemäß § 9 Abs. 6 WoBindG Gebühr: DM 15 bis 100 29.1.10 Genehmigung zur Zweckentfremdung oder baulichen Veränderung nach § 12 WoBindG je Wohnung Gebühr: DM 40 bis 400 29.1.11 Genehmigung zum Ausbau von Zubehörräumen zu Wohnraum nach § 14 WoBindG Gebühr: DM 20 bis 200 29.1.12 Genehmigung einer neuen Durchschnittsmiete nach Ausbau und Erweiterung nach § 7 Abs. 1 bis 3 und § 8 NMV 1970 Gebühr: DM 20 bis 200 29.1.13 Anerkennung erhöhter Gesamtkosten, Zustimmung zur Modernisierung, Zustimmung zum Ansatz von Zinsersatz und von erhöhten Erbbauzinsen nach §§ 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 7, 22 Abs. 3 und 23 Abs. 2 II. Berechnungsverordnung, wenn die Amtshandlung nach Anerkennung der Schlußabrechnung vorgenommen wird Gebühr: DM 20 bis 200 29.1.14 Gutachten für den Vermieter über die Höhe der Kosten- und Vergleichsmiete a) je Familienheim oder Eigentumswohnung Gebühr: DM 35 bis 120 b) bei Miet- und Genossenschaftswohnungen je Gebäude Gebühr: DM 60 bis 360 29.1.15 Erteilung der Wohnberechtigungsbescheinigung im Bergarbeiterwohnungsbau nach § 6 Bergarbeiterwohnungsbaugesetz BergArbWoBauG - Gebühr: DM 5 bis 40 29.1.17 entfallen 29.1.18 Bescheinigung zur Weitergewährung von Aufwendungszuschüssen oder Aufwendungsdarlehen sowie Bescheinigung im Rahmen des Härteausgleichs Gebühr: DM 10 bis 20 29.1.19 Bezugsgenehmigung für eine mit nicht-öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung Gebühr: DM 10 bis 30 29.1.20 Bestätigung einer Wohnung als öffentlich geförderte Wohnung gemäß § 18 Abs. 2 WoBindG Gebühr: DM 10 29.1.21 Erteilung eines Bewilligungsbescheides nach der Richtlinie zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen (ModR 1996) und/oder nach der Richtlinie zur Förderung der Energieeinsparung in Wohnungen ( Energiesparprogramm - ESP 1996 -) Gebühr: 0,4 v. H. des bewilligten Betrages 29.1.22 Erteilung einer Bescheinigung nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Neuregelung von Zinsvergünstigungen bei mit öffentlichen Mitteln und mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Eigentumsmaßnahmen (1. ZinsVO) vom 25. Mai 1982 (GV. NW. S. 268), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. September 1994 (GV. NW. S. 743), - SGV. NW. 641 - sowie für die in entsprechenden Runderlassen geregelte Erteilung einer Bescheinigung der hierfür zuständigen Stelle i. S. d. WoBindG bei nach dem 31.12.1969 mit öffentlichen, nicht öffentlichen und Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Eigentumsmaßnahmen © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 159 Gebühr: DM 5 bis 20 29.2 Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung nach § 82 Abs. 4 II. WoBauG 29.2.2 Eigentums- und Kaufeigentumswohnung je Wohnung Gebühr: DM 60 29.2.3 Eigenheime, Kaufeigenheime - mit 1 Wohnung Gebühr: DM 60 - mit 2 Wohnungen Gebühr: DM 100 29.2.4 Einzelne Wohnräume sowie Erweiterung und Ausbau Gebühr: DM 20 29.3 Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen 29.3.1 Bestätigung als Sanierungs- oder Entwicklungsträger, nach § 158 BauGB bzw. § 167 i. V. m. § 158 BauGB bei einem Auftrags- und Finanzierungsvolumen bis 10 Mio DM Gebühr: DM 500 bis 25 Mio DM Gebühr: DM 750 bis 50 Mio DM Gebühr:DM 1 000 bis 100 Mio DM Gebühr: DM 1 250 je weitere angefangene 100 Mio DM Gebühr: DM 250 29.6 Amtshandlungen aufgrund kleingartenrechtlicher Vorschriften 29.6.1 Genehmigung zur Kündigung eines Kleingartenpachtvertrages gem. § 1 Abs. 3 der Verordnung über Kündigungsschutz und kleingartenrechtliche Vorschriften in der Fassung vom 15. Dezember 1944 (RGBl. I S. 347) und gem. § 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 1013) Gebühr: DM 15 bis 150 30 Sonstiges (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) 30.1 Beglaubigungen, Bescheinigungen und Zeugnisse 30.1.1 Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen Gebühr: DM 3 30.1.2 Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen usw. je Seite Gebühr: DM 3 bis 5 30.1.3 Bescheinigungen Gebühr: DM 3 bis 10 30.1.4 Zeugnisse (z. B. Ursprungszeugnisse) Gebühr: DM 5 bis 50 Zu den Tarifstellen 30.1.1 bis 30.1.4: Gebührenfrei sind Beglaubigungen und die Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen in folgenden Angelegenheiten: a) Arbeits- und Dienstleistungen; b) Besuch von Schulen und Hochschulen; c) Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützungen u. dgl. aus öffentlichen und privaten Kassen; © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 160 d) Gnadensachen; e) Fürsorgesachen; f) Nachweise der Bedürftigkeit; g) steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge; h) Bescheinigung des Empfangs einer Anzeige über die Aufgabe eines Gewerbetriebes (§ 15 Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO); i) Bescheinigungen, Bescheidabschriften und Mitteilungen der Finanzämter über die Höhe von Einheitswerten; j) Bescheinigungen und Bescheidabschriften im Verfahren nach dem Feststellungsgesetz und dem Lastenausgleichsgesetz; k) Bescheinigungen für steuerliche Zwecke, l) Bescheinigungen über Maßnahmen zur Luftreinhaltung zur Vorlage bei der Finanzverwaltung (§ 82 EStDV) 30.1.5 Beglaubigung von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind Gebühr: DM 20 bis 200 Die Gebühr wird für das gesamte Beglaubigungsverfahren nur einmal, und zwar von der Stelle erhoben, die die Endbeglaubigung vornimmt. Die Beglaubigung von Urkunden der Jugendämter nach § 59 SGB VIII, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind, ist gebührenfrei. 30.2 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure 30.2.1 Zulassung einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach § 5 Abs. 1 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen ( ÖbVermIngBO NW) vom 15. Dezember 1992 (GV. NW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr: DM 400 30.2.2 Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach § 7 Abs. 2 bis 4 ÖbVermIngBO NW Gebühr: DM 150 30.2.3 Erteilung einer Vermessungsgenehmigung nach § 10Abs. 5 ÖbVermIngBO NW Gebühr: DM 100 Anmerkung zu den Tarifstellen 30.2.1 bis 30.2.3: Mit der Gebühr nach diesen Tarifstellen sind alle Auslagen abgegolten. 30.3 Versendung von Akten/Bußgeldakten durch die Post Übliche Postentgelte sind in die Gebühren einbezogen. Gebührenfrei ist die Versendung im Rahmen der Amtshilfe. 30.3.1 Versendung von Akten für die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche und Interessen Gebühr: DM 20 bis 100 30.3.2 Versendung von Bußgeldakten Gebühr: DM 15 30.4 Erteilung von schriftlichen Auskünften, die über § 7 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW hinausgehen, und entsprechenden mündlichen Auskünften sowie Erteilung von Auskünften, die wirtschaftlichen Zwecken dienen Gebühr: DM 20 bis 500 30.5 Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen Gebühr: DM 0 bis 1 000 31 Rechtsbehelfe (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM) Erteilung von Bescheiden über Widersprüche - wenn und soweit sie zurückgewiesen werden - a) Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen Gebühr: DM 20 bis 1 000 b) gegen Kostenentscheidungen Gebühr: DM 20 bis 500 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 161 Anlage 1 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2) Tabelle der Rohbauwerte je m3 umbauten Raumes (Brutto-Rauminhalt) Gebäudeart Rohbauwert in DM/m3 1. Wohngebäude 196,00 2. Wochenendhäuser 158,00 3. Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken 232,00 4. Schulen 229,00 5. Kindergärten 209,00 6. Hotels, Pensionen, Heime bis 60 Betten, Gaststätten 228,00 7. Hotels, Heime, Sanatorien mit mehr als t0 Betten 238,00 8. Krankenhäuser 258,00 9. Versammlungsstätten, wie Fest-, Mehrzweckhallen, Lichtspieltheater (soweit nicht unter Nr. 7 und 1 2) 217,00 10. Kirchen 228,00 11. Leichenhallen, Friedhofskapellen 204,00 12. Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen (soweit nicht unter Nr. 9) 138,00 13. Hallenbäder 228,00 14. Sonstige nicht unter Nr. 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude (z. B. Umkleidegebäude von Sporthallen und Schwimmbädern, Vereinsheime) 189,00 15. ein- und mehrgeschossige Läden (Geschäftshäuser) bis 2 000 m Verkaufsfläche (soweit nicht unter Nr. 22) 193,00 16. eingeschossige Geschäftshäuser über 2 000 m2 Verkaufsfläche, Einkaufszentren (soweit nicht unter Nr. 22) 173,00 17. mehrgeschossige Geschäftshäuser über 2 000 m2 Verkaufsfläche 215,00 18. Kleingaragen 138,00 19. eingeschossige Mittel- und Großgaragen 171,00 20. mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 203,00 21. Tiefgaragen 223,00 22. Hallenbauten wie Fabrik-, Werkstatt- und Lagerhallen, einfache Sport- und Tennishallen, ohne oder mit geringen Einbauten a) bis 3 000 m3 umbauten Raum Bauart leicht 64,00 Bauart mittel 79,00 Bauart schwer 98,00 b) der 3 000 m3 übersteigende umbaute Raum Bauart leicht1 49,00 Bauart mittel2 62,00 Bauart schwer3 73,00 23. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude ohne Einbauten 160,00 24. mehrgeschossige Fabrik- Werkstatt- und Lagergebäude mit Einbauten 184,00 25. sonstige eingeschossige kleiner gewerbliche Bauten (soweit nicht unter Nr. 22) 115,00 26. eingeschossige Stallgebäude (soweit nicht unter Nr. 22) 96,00 27. mehrgeschossige Stallgebäude 114,00 28. sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, Scheunen 78,00 29. Schuppen, offene Feldscheunen, Kaltställe und ähnliche Gebäude 56,00 30 erwerbsgärtnerische Betriebsgebäude (Gewächshäuser) a) bis 1 500 m3 umbauter Raum 46,00 b) der 1 500 m3 übersteigende umbaute Raum 27,00 Zuschläge: bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen 5 v. H. bei Hochhäusern 10 v. H. bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nr. 19 bis 21) 10 v. H. bei Hallenbauten mit Kränen für den von Kranbahnen erfaßten Hallenbereich 67,00 DM/m3 Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muß. Abschläge: bei mehrgeschossigen Geschäftshäusern (Nr. 17) in einfacher Ausführung [ Bauart leicht1 oder mittel2] , deren Nutzfläche überwiegend nur Ausstellungszwecken dient 40 v. H. bei mehrgeschossigen Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäuden mit und ohne Einbauten (Nr. 23 und 24) in einfacher Ausführung © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 162 und ohne Einbauten (Nr. 23 und 24) in einfacher Ausführung [ Bauart leicht1 oder mittel2] , 30 v. H. 1) Zum Beispiel Stahlhallen mit Blecheindeckung und Wandverkleidung in Blech oder 1,5 cm starke Ausmauerung der Wände oder Gasbetonwände (leichte Wandverkleidung) 2) Zum Beispiel Stahlhallen mit schwerer Dacheindeckung (Gasbetonplatten) und leichter Wandverkleidung. 3) Zum Beispiel Stahlbeton- oder Spannbetonhallen mit schwerer Dacheindeckung und schweren Wandausführungen. Anlage 2 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2) Auszug aus der DIN 277 Teil 1, Ausgabe Juni 1987, zur Bestimmung des Brutto-Rauminhalts 2. Begriffe 2.1 Brutto-Grundfläche (BGF) Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrißebenen eines Bauwerkes. Nicht dazu gehören die Grundflächen von nicht nutzbaren Dachflächen und von konstruktiv bedingten Hohlräumen, zum Beispiel in belüfteten Dächern oder über abgehängten Decken. Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Konstruktions-Grundfläche und Netto-Grundfläche. 2.2 Brutto-Rauminhalt Der Brutto-Rauminhalt ist der Rauminhalt des Baukörpers, der nach unten von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle und im übrigen von den äußeren Begrenzungsflächen des Bauwerks umschlossen wird. Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von - Fundamenten, - Bauteilen, soweit sie für den Brutto-Rauminhalt von untergeordneter Bedeutung sind, zum Beispiel Kellerlichtschächte, Außentreppen, Außenrampen, Eingangsüberdachungen und Dachgauben, - untergeordneten Bauteilen, wie zum Beispiel konstruktive und gestalterische Vor- und Rückspringe an den Außenflächen, ausragende Sonnenschutzanlagen, Lichtkuppeln, Schornsteinköpfe, Dachüberstände, soweit sie nicht Überdeckungen für Bereich b nach Abschnitt 3.1.1 sind. 3. Berechnungsgrundlagen 3.1 Allgemeines 3.1.1 Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigkeit zu folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln: - Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen. - Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen. - Bereich c: nicht überdeckt. Sie sind ferner getrennt nach Grundrißebenen, zum Beispiel Geschossen, und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln. 3.1.2 Waagerechte Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, schrägliegenden Flächen aus ihrer senkrechten Projektion auf eine waagerechte Ebene zu berechnen. 3.1.3 Grundflächen sind in qm. Rauminhalte in cbm anzugeben. 3.2 Berechnung von Grundflächen 3.2.1 Brutto-Grundfläche © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 163 Für die Berechnung der Brutto-Grundfläche sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, zum Beispiel Putz, in Fußbodenhöhe anzusetzen. Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen bleiben dabei unberücksichtigt. Brutto-Grundflächen des Bereiches b sind an den Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur senkrechten Projektion ihrer Überdeckungen zu rechnen. Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind zum Bereich a zu rechnen. 3.3 Berechnung von Rauminhalten 3.3.1 Brutto-Rauminhalt Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach Abschnitt 3.2.1 berechneten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu errechnen. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhaltes gelten die senkrechten Abstände zwischen den Oberflächen des Bodengelages der jeweiligen Geschosse oder bei Dächern die Oberfläche des Dachbelags. Bei Luftgeschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle bis zu Oberfläche des Bodenbelages des darüberliegenden Geschosses. Für die Höhen des Bereiches c sind die Oberkanten der diesem Bereich zugeordneten Bauteile, zum Beispiel Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend. Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht senkrechten und/oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden Formeln zu berechnen. Anlage 3 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2) Klasseneinteilung zu Tarifstelle 2.1.5.2 Bauwerksklasse 1 Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere - einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung; Bauwerksklasse 2 Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere - statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten, - Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen, - Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung, - Flachgründungen und Stützwände einfacher Art; Bauwerksklasse 3 Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere - schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen, - einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden, - Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände, - ausgesteifte Skelettbauten, - ebene Pfahlrostgründungen, - einfache Gewölbe, - einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen, - einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke, - einfache verankerte Stützwände; Bauwerksklasse 4 Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere - statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind, - vielfach statisch unbestimmte Systeme, - statisch bestimmte räumliche Fachwerke, - einfache Faltwerke nach der Balkentheorie, - statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern, - einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen, - Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert, - Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt, - einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten, - Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen, - schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen, - schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke, - schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger, © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 164 - schwierige Gewölbe und Gewölbereihen, - Rahmentragwerke, soweit nicht in Bauwerksklassen 3 oder 5 erwähnt, - schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, - schwierige, verankerte Stützwände, - Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung; Bauwerksklasse 5 Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere - statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke, - schwierige Tragwerke in neuen Bauarten, - räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke, - schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten, - Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen, - Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern, - statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern, - Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden können, - Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt, - seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt, - schiefwinklige Mehrfeldplatten, - schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger, - schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen, - sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste, - Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist. Anlage 4 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2) Gebührentafel zu Tarifstelle 2.1.5.2 Rohbausumme (in Tausendstel der Rohbausumme Bauwerks- klasse 3 DM) Bauwerks- Bauwerks- klasse 1 klasse 2 20 000 8,239 12,359 16,478 20,598 25,816 30 000 7,597 11,396 15,195 18,994 23,805 40 000 7,173 10,759 14,345 17,932 22,474 50 000 6,860 10,289 13,719 17,149 21,493 60 000 6,614 9,921 13,228 16,535 20,724 70 000 6,413 9,620 12,826 16,033 20,095 80 000 6,244 9,366 12,488 15,610 19,565 90 000 6,099 9,148 12,198 15,247 19,110 100 000 5,972 8,957 11,943 14,929 18,711 200 000 5,199 7,798 10,397 12,997 16,289 300 000 4,794 7,191 9,587 11,984 15,020 400 000 4,526 6,788 9,051 11,314 14,180 500 000 4,328 6,492 8,656 10,820 13,561 600 000 4,173 6,260 8,346 10,433 13,076 700 000 4,046 6,070 8,093 10,116 12,679 800 000 3,940 5,910 7,880 9,850 12,345 900 000 3,848 5,772 7,696 9,620 12,057 1 000 000 3,768 5,652 7,536 9,420 11,806 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 165 2 000 000 3,280 4,920 6,560 8,200 10,278 3 000 000 3,025 4,537 6,049 7,562 9,477 4 000 000 2,856 4,283 5,711 7,139 8,947 5 000 000 2,731 4,096 5,462 6,827 8,557 6 000 000 2,633 3,950 5,266 6,583 8,250 7 000 000 2,553 3,830 5,106 6,383 8,000 8 000 000 2,486 3,729 4,972 6,215 7,789 9 000 000 2,428 3,642 4,856 6,070 7,608 10 000 000 2,377 3,566 4,755 5,943 7,449 15 000 000 2,192 3,288 4,384 5,480 6,869 20 000 000 2,070 3,104 4,139 5,174 6,485 30 000 000 1,908 2,863 3,817 4,771 5,980 40 000 000 1,802 2,703 3,603 4,504 5,646 ab 50 000 000 1,723 2,585 3,446 4.308 5,399 Anlage 5 zum Gebührentarif Leistungsverzeichnis für chemische und biologische Untersuchungen zu den Tarifstellen 8.2.9, 28.1.6 und 28.2.2.15 Gliederung A Allgemeines B Anorganische Meßgrößen und Summenmeßgrößen (Nrn. 1 - 50e) C Organische Meßgrößen (Nrn. 51 - 69e) D Abbauversuche gemäß Tensid-Verordnung (Nrn. 70 - 71 c) E "Dioxin" - und "Furan" - Analysen (Nrn. 72 - 72d) F Ökotoxologische Untersuchungen (Nrn. 73 - 78) G Bakteriologische Untersuchungen (Nrn. 79 - 82) H Limnologische Untersuchungen (Nrn. 83 - 92) I Probenahme (Nrn. 92 - 92j) J Probenvorbereitung von Feststoffen (Nrn. 93 - 98) A Allgemeines Für chemische Untersuchungen von Proben und Begutachtungen werden in Fischereiangelegenheiten von der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung und in den Bereichen Wasser und Abfall vom Landesumweltamt und den Staatlichen Umweltämtern die unter B bis J festgesetzten Gebühren erhoben. Für Leistungen, die nicht im einzelnen aufgeführt sind, werden je nach Dauer der Amtshandlung folgende Stundensätze zugrundegelegt: je angefangene Stunde - für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr DM 127 - für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr DM 98 - für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr DM 77 - für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr DM 58 Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet. B Anorganische Meßgrößen und Summenmeßgrößen 1 Trockenrückstand - gesamt Gebühr DM 45 2 Abfiltrierbare Stoffe © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 166 Gebühr DM 50 3 Absetzbare Stoffe, Volumenanteil Gebühr DM 20 4 Absetzbare Stoffe, Massenkonzentration Gebühr DM 45 5 Absorptionskoeffizient Gebühr DM 35 6 Absorptionsspektrum Gebühr DM 50 7 Aluminium (Al) Gebühr DM 50 8 Ammonium-Stickstoff (NH4-N) in Wasser Gebühr DM 50 8a Ammonium-Stickstoff (NH4-N) in Feststoff Gebühr DM 100 10 Basekapazität (KB) Gebühr DM 40 12 Biochemischer Sauerstoff (BSB5) Gebühr DM 150 13 Borat-Bor (BO3-B) Gebühr DM 40 14 Bromid (Br-) Gebühr DM 60 15 Calcium (Ca) Gebühr DM 45 16 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) Gebühr DM 85 16a Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB mit Chloridausgasung) Gebühr DM 115 17 Chlor, gesamt Gebühr DM 50 18 Chlorid (Cl-) Gebühr DM 50 19 Chrom (VI) Gebühr DM 50 19a Chrom (VI) mit Berücksichtigung oxidierender reduzierender Substanzen Gebühr DM 80 20 Cyanid, gesamt Gebühr DM 100 20a Cyanid, leicht freisetzbar Gebühr DM 130 21 Elektrische Leitfähigkeit Gebühr DM 20 22 Fluoreszenzspektrum Gebühr DM 60 23 Fluorid (F-) Gebühr DM 65 24 Glührückstand Gebühr DM 50 25 Kalium (K) Gebühr DM 45 26 Kaliumpermanganatverbrauch Gebühr DM 40 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 167 27 Kohlenstoff, organisch, gelöst (DOC) Gebühr DM 110 28 Kohlenstoff, organisch, gesamt (TOC) in Wasser Gebühr DM 100 28a Kohlenstoff, organisch, gesamt (TOC) in Feststoff Gebühr DM 150 29 Magnesium (Mg) Gebühr DM 45 30 Natrium (Na) Gebühr DM 45 31 Nitrat-Stickstoff (NO3-N) Gebühr DM 50 32 Nitrit-Stickstoff (NO2-N) Gebühr DM 50 33 pH-Wert Gebühr DM 20 34 Phenol-Index Gebühr DM 70 34a Phenol-Index mit Destillation Gebühr DM 100 35 Phosphat-Phosphor, gesamt (ges.-PO4-P) in Wasser Gebühr DM 75 35a Phosphat-Phosphor, gesamt (ges. PO4-P) in Feststoff Gebühr DM 180 36 Phosphat-Phosphor, ortho (o-PO4-P) Gebühr DM 50 37 Säurekapazität (Ks) Gebühr DM 40 38 Sauerstoff (O2) Gebühr DM 40 39 Siliciumdioxid (SiO2) Gebühr DM 50 40 Stickstoff, organisch (org.-N) in Wasser Gebühr DM 100 40a Stickstoff, organisch (org.-N) in Feststoff Gebühr DM 120 40b Stickstoff (gesamt, instrumentell) in Wasser Gebühr DM 100 40c Stickstoff (gesamt, instrumentell) in Feststoff Gebühr DM 150 41 Sulfat (SO4) Gebühr DM 55 42 Sulfid (S2-) Gebühr DM 100 43 Tenside, anionische (a-Tenside o. MBAS) Gebühr DM 50 44 Tenside, nichtionische (n-Tenside o. BiAS) Gebühr DM 200 45 Uranin, fluorimetrische Bestimmung Gebühr DM 60 46 Wassergehalt/Trockenrückstand/Trockensubstanz in Schlämmen und Feststoffen Gebühr DM 50 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 168 47 Elemente, die mittels AAS bestimmt werden 47a mittels Flammen-AAS; pro Element Kupfer, Eisen, Mangan, Nickel, Zink, Natrium, Kalium Gebühr DM 50 47b mittels Graphitrohr; pro Element Antimon, Blei, Cadmium, Chrom, Cobalt, Kupfer, Nickel, Selen, Tahllium Gebühr DM 90 47c mittels Hydrid- oder Kaltdampfsystem; pro Element Antimon, Arsen, Quecksilber, Selen Gebühr DM 100 47d mittels FLAS; pro Element Antimon, Arsen, Quecksilber, Selen Gebühr DM 70 48 Elemente, die mittels ICP-OES-Analyse bestimmte werden, Aluminium, Antimon, Arsen, Barium, Beryllium, Blei, Bor, Calzium, Cadmium, Cobalt, Chrom gesamt, Eisen, Kalium, Lithium, Kupfer, Magnesium, Mangan, Molybdän, Natrium, Nickel, Phosphor gesamt, Schwefel, Selen, Silizium, Strontium, Silber, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Zinn, Zink, Zirkon 48a nur ein Element Gebühr DM 90 48b zwei Elemente Gebühr DM 165 48c drei Elemente Gebühr DM 225 48d für jedes weitere Element Gebühr DM 50 49 Elemente, die in Feststoffen mittels RFA bestimmt werden 49a Bestimmung von bis zu drei Elementen Gebühr DM 100 49b für jedes weitere Element Gebühr DM 20 50 Herstellung von Eluaten 50a nach DIN 38414-S4 Gebühr DM 50 50b Aufschluß von Feststoffen mit Königswasser zur nachfolgenden Bestimmung des säurelöslichen Anteils von Metallen nach DIN 38414-S7 Gebühr DM 100 50c Aufschluß von Feststoffen mittels Mikrowellen zur nachfolgenden Bestimmung des säurelöslichen Anteils von Metallen Gebühr DM 100 50d nach der NRW-Methode Gebühr DM 150 50e Aufschluß von Gewebeproben mittels Mikrowelle zur nachfolgenden Bestimmung von Metallen Gebühr DM 100 C Organische Meßgrößen 51 Extraktion einer Grund- oder Oberflächenwasserprobe zur Untersuchung auf: 51a - Kohlenwasserstoffe; Halogenkohlenwasserstoffe (incl. EOX) und Nitroaromaten; Aniline; Organophosphorverbindungen, Chlorbenzole und chlorierte Ether; Parameter, die mittels der GC/MS untersucht werden; Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe Gebühr DM je 70 51b - Phenylharnstoffherbizide und Triazine, Chlorphenole, Phenoxyalkancarbonsäuren Gebühr DM je 100 52 Extraktion einer Abwasser- oder Deponiesickerwasserprobe zur Untersuchung auf: 52a - Kohlenwasserstoffe, Halogenkohlenwasserstoffe (incl. EOX) und Nitroaromaten; Aniline, Organophosphorverbindungen, Chlorbenzole und chlorierte Ether; Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe; Parameter, die mittels der GC/MS untersucht werden Gebühr DM je 100 53 Extraktion einer Boden-, Abfall- oder Sedimentprobe zur Untersuchung auf: © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 169 53a - Leichtflüchtige Kohlenwasserstoffe und Halogenkohlenwasserstoffe Gebühr DM 150 53b – Schwerflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe und Nitroaromaten; Kohlenwasserstoffe ( schwerflüchtige); Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe Gebühr DM je 100 53c - Extraktion einer Gewebeprobe zur Untersuchung auf Polychlorierte Biphenyle und Pestizide Gebühr DM 100 54 Vortrennung eines Extraktes einer Grund- oder Oberflächenwasserprobe zur Untersuchung auf: 54a - Kohlenwasserstoffe; Polychlorierte Biphenyle (PCB) und Tetrachlorbenzyltoluole; Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe Gebühr DM je 50 54b - Phenylharnstoffherbizide und Triazine; Chlorphenole Gebühr DM je 8054c - Parameter, die mittels GC/MS untersucht werden (Proben clean up) Gebühr DM 100 55 Vortrennung eines Extraktes einer Abwasser-, Deponiesickerwasser-, Boden-, Abfall-, Öl- oder Sedimentprobe zur Untersuchung auf: 55a - Kohlenwasserstoffe; Polychlorierte Byphenyle, Tetrachlorbenzyltoluole, übrige Halogenkohlenwasserstoffe und Nitroaromaten Gebühr DM je 100 55b - Vortrennung (clean up) einer Gewebeprobe mittels Gelpermeationschromatographie oder säulenchromatographischer Techniken zur Untersuchung auf Polychlorierte Biphenyle und Pestizide Gebühr DM 50 55c - Fraktionierung eines Gewebeextraktes zur Untersuchung auf Polychlorierte Biphenyle und Pestizide Gebühr DM je 50 56 Anreicherung einer Wasserprobe an XAD-Harz Gebühr DM 100 57 Ausstrippen einer Wasserprobe und anschließende Adsorption der flüchtigen Substanzen Gebühr DM 150 58 EOX (Verbrennung eines Extraktes) und Cl-Bestimmung Gebühr DM 100 59 Adsorbierbares organisches Halogen (AOX) aus Abwasser Gebühr DM 200 60 Adsorbierbares organisches Halogen (AOX) aus Grund- und Oberflächenwasser Gebühr DM 150 61 IR-spektroskopische Untersuchung eines mineralölhaltigen Probenextraktes zwecks Herkunftsermittlung Gebühr DM 50 62 Gaschromatographische Untersuchung eines mineralölhaltigen Probenextraktes zwecks Herkunftsermittlung Gebühr DM 150 63 IR-spektroskopische Analyse eines Extraktes auf Kohlenwasserstoffe Gebühr DM 50 64 GC/MS-Lauf 64a - El-Modus, Niederauflösung Gebühr DM 200 64b - El- Modus, Hochauflösung 10 000 Gebühr DM 250 64c - MID, Niederauflösung Gebühr DM 25064d - MID, Hochauflösung GebührDM 35065 Gaschromatographische Bestimmung aus einer Wasser-, Boden-, Abfall- oder Sedimentprobe auf: - Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe; Schwerflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe; Polychlorierte Biphenyle (PCB) und Tetrachlorbenzyltoluole; Aniline; Chlorbenzole, Chlorierte Ether; organische Phosphorverbindungen Gebühr DM je 100 66 Auswertung von Gaschromatogrammen 66a - bis zu 10 Parametern Gebühr DM 50 66b - jeder weitere Parameter © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 170 Gebühr DM 10 67 Kohlenwasserstoffbestimmung Gebühr DM 100 68 Auswertung von GC/MS-Messungen einschließlich Quantifizierung mit innerem Standard 68a - Identifizierung bis zu 10 Substanzen Gebühr DM 250 68b - Identifizierung jedes weiteren Parameters Gebühr DM 15 68c - MID, bis zu 10 Substanzen Gebühr DM 150 68d - MID, jede weitere Substanz Gebühr DM 10 69 Hochdruckflüssigkeitschromatographische Bestimmung zur Untersuchung auf: 69a - Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), 6 Einzelstoffe gem. TVO Gebühr DM 100 69b - Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), auf 12 Einzelstoffe Gebühr DM 150 69c - Phenylharnstoffherbizide und Triazine Gebühr DM 220 69d - Chlorphenole Gebühr DM 200 69e - Phenoxyalkancarbonsäuren Gebühr DM 150 D Abbauversuche gemäß Tensidverordnung 70 Probenvorbereitung für den Auswahltext gem. Tensidverordnung (BGBl. I S. 244, 1977) aus einer Probe eines Wasch- und Reinigungsmittels: 70a - für den nachfolgenden a-Tensid-Auswahltest (einschließlich Tensid-Analytik) lfd. Nr. 87a Gebühr DM 1 400 70b - für den nachfolgenden n-Tensid-Auswahltest (einschließlich Tensid-Analytik) lfd Nr. 87b) Gebühr DM 1 545 70c - für den nachfolgenden a- und n-Tensid-Auswahltest (einschließlich Tensid-Analytik) lfd. Nr. 87c Gebühr DM 1 660 71 Durchführung des Auswahltests gem. Tensidverordnung (BGBl. I S. 244, 1977) aus einer Probe eines Wasch- und Reinigungsmittels 71a - für die a-Tenside Gebühr DM 3 100 71b - für die n-Tenside Gebühr DM 3 055 71c - für die a- und n-Tenside Gebühr DM 4 440 E "Dioxin"- und "Furan"-Analysen 72 Durchführung von "Dioxin"- und "Furan"-Analysen (2, 3, 7, 8-TCDF; alle weitere chlorierten 2, 3, 7, 8-PCDD und alle weiter chlorierten 2, 3, 7, 8-PCDF sowie summarische Bestimmungen der einzelnen Gruppen der TCDD-OCDD und TCDF-OCDF) Gebühr DM 3 000 F Ökotoxikologische Untersuchungen 73 Fischtest 73a - für definierte Substanzen Gebühr DM 730 73b - für Abwasser Gebühr DM 170 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 171 74 Bakterientest 74a - Sauerstoff-Konsumptionstest Gebühr DM 340 74b - Zellvermehrungshemmtest Gebühr DM 450 74c - Leuchtbakterientest Gebühr DM 225 75 Enzymtest, pro Enzym Gebühr DM 225 76 Daphnientest 76a - für wasserlösliche Stoffe Gebühr DM 350 76b - für schwerlösliche Stoffe Gebühr DM 560 76c - für Abwasser Gebühr DM 150 76d - 21-Tage-Test Gebühr DM 4 530 77 Kressetest Gebühr DM 210 78 Algentest (Zellvermehrungshemmtest) Gebühr DM 510 G Bakteriologische Untersuchungen 79 Bestimmung der Koloniezahl Gebühr DM 125 80 Bestimmung coliformer Keime Gebühr DM 125 81 Bestimmung v. E. coli (incl. "bunte Reihe") Gebühr DM 225 82 Paket: coliformer Keime, E.coli und Koloniezahl Gebühr DM 395 H Limnologische Untersuchungen 83 Ermittlung der Gewässergüteklasse von Fließgewässern, pro Stelle Gebühr DM 240 84 Sauerstoffproduktionspotential (SPL) Gebühr DM 150 85 Chlorophyl a (DIN) Gebühr DM 150 86 Sichttiefe Gebühr DM 20 87 Orientierende Tiefenlotung von Seen (Ermittlung der tiefsten Stelle als Meßstelle bis zu einer Seefläche von 15ha) Gebühr DM 300 88 Vertikalprofil in Seen von Temperatur und Sauerstoff je Tiefenmeßpunkt Gebühr DM 50 89 Vertikalprofil in Seen von pH-Wert und Leitfähigkeit je Tiefenmeßpunkt Gebühr DM 50 90 Mikroskopische Untersuchung von Planktonproben, qualitativ Gebühr DM 150 91 Prüfung der Sedimentbeschaffenheit, qualitativ Gebühr DM 60 I Probenahme © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 172 92 Entnahme einer Oberflächenwasser- oder Abwasserprobe 92a - Entnahme einer 2-h-Mischprobe einschließlich Nebenkosten bis zu einer Entfernung von 50 km Gebühr DM 462 92b - Entnahme einer Stichprobe (Kurzzeitprobe bis 30 min. Aufwand) bis zu einer Entfernung von 50 km Gebühr DM 326 92c - jede weitere Entnahme einer Stichprobe (Kurzzeitprobe bis 30 min. Aufwand) am gleichen Probenahmeort Gebühr DM 42 92d - jeder weitere Entfernungskilometer, reine Fahrkosten (die Mehraufwendungen für das Personal werden gesondert berechnet) Gebühr DM 1 92e- Entnahme einer Grundwasserprobe bis zu einer Entfernung von 50 km Gebühr DM 550 92f - Entnahme einer Sickerwasserprobe aus Schächten bis zu einer Entfernung von 50 km Gebühr DM 326 92g - Entnahme einer Abfallprobe bis zu einer Entfernung von 50 km Gebühr DM 350 92h - jede weitere Abfallprobe am gleichen Ort Gebühr DM 50 92i - Entnahme einer Probe von kontaminierten Böden a) Sondierung bis 5 m Tiefe je lfd. Meter Gebühr DM 100 b) jede Probe bis zu 5 m Tiefe Gebühr DM 500 c) Oberboden bis zu 35 cm Tiefe (Einzelprobe) Gebühr DM 326 d) Oberboden bis zu 35 cm Tiefe (Mischprobe) aus mind. 10 Einstichen Gebühr DM 500 92j Zuschlag für Arbeitsschutzmaßnahmen falls erforderlich bei kontaminierten Böden, Abfällen und Sickerwässern Gebühr DM 50 J Probenvorbereitung von Feststoffen 93 Trocknung von Feststoffproben 93a bei 105°C Gebühr DM 45 93b Gefriertrocknung Gebühr DM 55 93c Lufttrocknung Gebühr DM 40 94 Siebung von Feststoffproben je Siebfraktion Gebühr DM 50 95 Bestimmung der Korngrößenverteilung mittels Laserbeugungsspektrometer Gebühr DM 100 96 Brachen von Feststoffproben Gebühr DM 50 97 Mahlen von Feststoffproben Gebühr DM 50 98 Homogenisieren von Feststoffproben nach Aufwand mindestens Gebühr DM 10 © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 173 Artikel II der 18. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 10.2.1998 Für Amtshandlungen im Sinne der Tarifstellen 28.2.1.22, 28.2.3.8, 28.2.3.1, 28.2.3.2 und 28.2.3.4, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, werden Gebühren nach der Tarifstelle 28.2.3.8 bzw. erhöhte Gebühren nach den Tarifstellen 28.2.1.22, 28.2.3.1, 28.2.3.2 und 28 .2.3.4 erhoben, soweit bei den Amtshandlungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlaß dieser Verordnung eine Gebührenentscheidung nach der Tarifstelle 28.2.3.8 bzw. eine Anpassung der Gebührenentscheidung nach den Tarifstellen 28.2.1.22, 28.2.3.1, 28.2.3.2 und 28.2.3.4 vorbehalten worden ist. Rückwirkung der 19. Änderungsverordnung vom 20. Oktober 1998 Artikel II Für Amtshandlungen im Sinne der Tarifstellen 14.3.2 und 14.4.2, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, werden Gebühren nach den Tarifstellen 14.3.2 und 14.4.2 erhoben, soweit bei den Amtshandlungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlaß dieser Verordnung eine Gebührenentscheidung nach den Tarifstellen 14.3.2 und 14.4.2 vorbehalten worden ist. Artikel III Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Fn 1 GV. NW. 1980 S. 924, geändert durch VO v. 15. 9. 1981 (GV. NW. S. 500), 15. 12. 1981 (GV. NW. S. 718), 22. 11. 1983 (GV. NW. S. 562, ber. 1984 S. 210), 27. 11. 1984 (GV. NW. S. 718), 14. 5. 1985 (GV. NW. S. 436), 11. 11. 1986 (GV. NW. S. 721, ber. 1987 S. 142), 6. 9. 1988 (GV. NW. S. 367), 30. 5. 1990 (GV. NW. S. 300), 28. 1. 1992 (GV. NW. S. 43), 12. 5. 1992 (GV. NW. S. 194, ber. S. 340), 6. 10. 1992 (GV. NW. S. 412), 15. 6. 1993 (GV. NW. S. 360) 18. 1. 1994 (GV. NW. S. 46), 8. 11. 1994 (GV. NW. S. 1016), 30. 5. 1995 (GV. NW. S. 568), 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1208), 10. 9. 1996 (GV. NW. S. 360), 10.2.1998 (GV. NW. S. 166), 20.10.1998 (GV. NW. S. 610; ber. 1999 S. 22), 28.9.1999 (GV. NRW. S. 562), 15.2.2000 (GV. NRW. S. 154), 9. 5.2000 (GV. NRW. S. 434). Fn 2 SGV. NW. 2011. Fn 3 § 3 Abs. 2 zuletzt geändert durch VO v. 28. 1. 1992 (GV. NW. S. 43); in Kraft getreten am 1. Februar 1992. Fn 4 SGV. NW. 24. Fn 5 § 5 zuletzt geändert durch VO v. 8. 11. 1994 (GV. NW. S. 1016); in Kraft getreten am 14. Dezember 1994. Fn 6 Allgemeiner Gebührentarif zuletzt geändert durch VO v. 28. 9. 1999 (GV. NRW. S. 562), in Kraft getreten am 29. Oktober 1999. Fn 7 SGV. NW. 75. Fn 8 Für Verfahren im Sinne des § 52 Abs. 1 EEG NW bestimmen sich die Gebühren nach Tarifstelle 6.1 in der bisher geltenden Fassung. Fn 9 SGV. NW. 21281. Fn 10SGV. NW. 77. Fn 11soweit nicht die Tarifstellen 8.1.1 und 8.1.3 gelten Fn 12Ist in den Anträgen auf Erteilung der Ein- und Durchfuhrgenehmigungen für geschlachtete Hauskaninchen sowie für erlegtes Wild und Wildgeflügel nicht die Anzahl der geschlachteten Tiere, sondern das Gewicht angegeben, so richtet sich die Gebührenberechnung nach Tarifstelle 23.4.1.2.13 Fn 13SGV. NW. 2060. Fn 14§ 1 geändert durch VO v. 28.9.1999 (GV. NRW. S. 562); in Kraft getreten am 29. Oktober 1999. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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