RW · Nordrhein-Westfalen

Gesetz zum Schutz des Kindeswohls und zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Nordrhein-Westfalen (Landeskinderschutzgesetz NRW)

Ausfertigungsdatum:
01.05.2022
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Gesetz zum Schutz des Kindeswohls und zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Nordrhein-Westfalen (Landeskinderschutzgesetz NRW)

Anlage 1 Kostenfolgeabschätzung gemäß § 3 KonnexAG Der Gesetzentwurf sieht konnexitätspflichtige Regelungen vor, so dass gemäß § 3 KonnexAG eine Kostenfolgeabschätzung vorzunehmen ist. Mit § 5 Abs. 1 und 2 werden die von der gesetzlich für diese Aufgaben zuständigen Stelle (Landesjugendämter) vorgelegten Empfehlungen zur Wahrnehmung der Aufgaben und bei Verfahren nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch als verbindliche Grundlagen für entsprechende Verfahren normiert. Es handelt sich dabei um eine „Soll“-Vorschrift. Nach bundesgesetzlicher Regelung sind die Jugendämter bis dato lediglich dazu verpflichtet, sich im Rahmen kommunaler Zuständigkeit für die Qualitätsentwicklung (§ 79a SGB VIII) an die- sen Handlungsempfehlungen zu orientieren. Zur Umsetzung dieser Empfehlungen kann festgestellt werden, dass eine Beschlussfassung zu diesen Handlungsempfehlungen seitens der Landesjugendhilfeausschüsse vorliegt, die u.a. enthält, dass eine Befassung der örtlichen Jugendhilfeausschüsse angestrebt werden soll: „Auf der Grundlage einer Vereinbarung mit den Kommunalen Spitzenverbänden wurde die ur- sprüngliche Orientierungshilfe nun in überarbeiteter Fassung als gemeinsame Empfehlung der beiden nordrhein-westfälischen Landesjugendämter von den beiden Landesjugendhilfeaus- schüssen beschlossen. Beide Ausschüsse haben ihre Entscheidung mit der Empfehlung ver- bunden, die vorliegende Empfehlung auch in den örtlichen Jugendhilfeausschüssen als Grundlage der Arbeit der Jugendämter beschließen zu lassen. Dadurch soll sichergestellt wer- den, dass Sorgeberechtigte, Kinder und Jugendliche in allen Regionen auf vergleichbare Qua- litätsmerkmale in der Arbeit im Kinderschutz vertrauen können.“ Die Kommunalen Spitzen- verbände haben mit Schreiben vom 21.01.2021 eine entsprechende Beschlussfassung in den örtlichen Jugendämtern angeregt: „Um die Verbindlichkeit der Empfehlungen der beiden Landesjugendämter zum Kindesschutz zu erhöhen, empfehlen die kommunalen Spitzenver- bände daher, diese Empfehlungen auch von den örtlichen Jugendhilfeausschüssen als Grund- lage der Arbeit der Jugendämter beschließen zu lassen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Sorgeberechtigte, Kinder und Jugendliche in allen Regionen in NRW auf vergleichbare Qualitätsmerkmale in der Arbeit im Kinderschutz vertrauen können.“ Der tatsächliche Stand der Umsetzung der Handlungsempfehlungen ist in den 186 Jugendäm- tern gegenwärtig heterogen. Teilweise waren die Handlungsempfehlungen bereits Gegenstand einer Befassung in örtlichen Jugendhilfeausschüssen, teilweise wird eine solche angestrebt. Insoweit trifft auch die mit diesem Gesetz verbundene verbindliche Vorgabe zur Anwendung der Handlungsempfehlungen auf unterschiedliche Umsetzungsstände in den Jugendämtern. Die Kostenfolgeabschätzung gemäß § 3 KonnexAG erfolgt auf Grundlage einer landesweit pauschalierten Betrachtung, die alle Jugendämter in angemessener Form berücksichtigt. Die zusätzlichen Mittel sichern die notwendigen Prozesse vor Ort. Damit die nunmehr verbindlichen Handlungsempfehlungen gleichförmig umgesetzt werden können und aufgrund einer vergleichbaren und überprüfbaren Praxis auf der Grundlage lan- desweit gültiger, verbindlicher Mindeststandards das Ziel einer Verbesserung der Qualität bei der Wahrnehmung der Aufgaben und bei Verfahren nach § 8a des Achten Buches Sozialge- setzbuch erreicht werden kann, wird für die Kostenfolgeabschätzung zunächst die Annahme getroffen, dass durch den mit der Vereinheitlichung und verbindlichen Standardisierung ein- hergehenden Mehraufwand hinsichtlich der bereits bestehenden Aufgabe davon auszugehen ist, dass für den jeweiligen Einzelfall mehr Zeit durch die Mitarbeitenden der Jugendämter vor Ort aufzuwenden ist. Zur Ermittlung des konnexitätsrelevanten Mehraufwandes ist wie folgt vorgegangen worden: Grundlage der Kostenfolgeabschätzung ist eine empirische Analyse der Dortmunder Arbeits- stelle Kinder- & Jugendhilfestatistik – AKJStat, Technische Universität Dortmund, FK 12, Forschungsverbund DJI/TU Dortmund zur Arbeitsbelastung des Personals im ASD (KomDat Heft 1, April 2020). Nach dieser sind wesentliche Aufgaben des ASD definiert, die die Ar- beitsbelastung im ASD abbilden. Im Einzelnen sind dies: Hilfen zur Erziehung Eingliederungshilfe Inobhutnahmen § 8a SGB VIII-Verfahren Zwar werden damit nicht alle Aufgaben im ASD erfasst. Jedoch stehen für weitere wesentli- che Aufgaben (§§ 16 bis 20; 52 SGB VIII, fallunspezifische Aufgaben) keine hinreichenden Daten für eine Einbeziehung in eine Ermittlung zur Arbeitsbelastung zur Verfügung, da diese nicht oder nur mit dem Merkmal „Ausgaben“ in der Kinder- und Jugendhilfestatistik erfasst werden. Die TU Dortmund hat zur Ermittlung der Arbeitsbelastung die Maßnahmen in den o.g. Berei- chen rechnerisch in ein Verhältnis zu den Vollzeitäquivalenten im ASD gesetzt. Insoweit sind die so erzielten Verhältnisse ein Indikator für die Arbeitsbelastung im ASD. Für Nordrhein-Westfalen stellen sich die Werte analog zur Untersuchung der Dortmunder Arbeitsstelle Kinder- & Jugendhilfestatistik – AKJStat, die eine bundesweite Darstellung zum Gegenstand hatte, nach Auskunft der Dortmunder Arbeitsstelle Kinder- & Jugendhilfestatistik – AKJStat Dortmund wie folgt dar: Jahr 2018 2019 2020 VZÄ im ASD1 4.133 nicht erhoben noch nicht veröffentlicht pro pro pro VZÄ VZÄ VZÄ Absolut Absolut Absolut im im im ASD ASD ASD Bevölkerung unter 2.995.296 725 3.008.120 / 3.017.836 / 18 Jahren Begonnene HzE2 noch nicht veröf- 48.940 11,8 48.770 / / fentlicht Beendete HzE2 noch nicht veröf- 48.525 11,7 46.562 / / fentlicht Am 31.12. laufen- noch nicht veröf- 86.200 20,9 88.327 / / de HzE2 fentlicht Begonnene Hilfen noch nicht veröf- 9.026 2,2 9.953 / / § 35a3 fentlicht Beendete Hilfen § noch nicht veröf- 7.435 1,8 7.417 / / 35a3 fentlicht Am 31.12. laufen- noch nicht veröf- 20.414 4,9 22.782 / / de Hilfen § 35a3 fentlicht Beendete 8a- 43.578 10,5 49.707 / 54.347 / Verfahren Inobhutnahmen (§ 12.850 3,1 12.415 / 11.225 / 42)4 1 Die Statistik der Einrichtungen und tätigen Personen der Kinder- und Jugendhilfe (ohne Ta- geseinrichtungen) wird nur zweijährlich durchgeführt. Die Ergebnisse für den Stichtag 31.12.2020 wurden von IT.NRW noch nicht veröffentlicht. 2 Hilfen zur Erziehung (ohne Erziehungsberatung gem. § 28 SGB VIII), Hilfen für junge Volljährige. 3 Eingliederungshilfen gem. § 35a SGB VIII. 4 Inobhutnahmen gem. § 42 SGB VIII (ohne vorläufige Inobhutnahmen gem. § 42a SGB VIII). Quelle: Statistisches Bundesamt: Bevölkerungsstandstatistik; IT.NRW: Statistiken der Kin- der- und Jugendhilfe - Einrichtungen und tätige Personen der Kinder- und Jugendhilfe (ohne Tageseinrichtungen); Erzieherische Hilfe, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen, Hilfe für junge Volljährige; Gefährdungseinschätzungen nach § 8a Abs. 1 SGB VIII; Vorläufige Schutzmaßnahmen; versch. Jahrgänge; Berechnungen Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik. Eine isolierte Betrachtung der Kennzahlen zur Arbeitsbelastung pro VZÄ im ASD von ein- zelnen Bereichen ist für eine Kostenfolgeabschätzung nicht sachgerecht. Es handelt sich hier- bei lediglich um eine rein rechnerisch ermittelte Kennzahl, die nur in einem Zeitreihenver- gleich eine empirische Aussage über die Entwicklung der Arbeitsbelastung ermöglicht. Die tatsächliche Verteilung der 4.133 VZÄ auf die o.g. Bereiche ist nicht bekannt. Insoweit wur- den für die Kostenfolgeabschätzung diese Kennzahlen aggregiert, in dem alle Maßnahmen summiert und durch die vorhandenen VZÄ dividiert wurden. Hieraus ergibt sich eine Ge- samtarbeitsbelastung pro VzÄ im ASD. Maßnahmen KJH-Statistik 2018 Gefährdungseinschätzungen 43.578 Inobhutnahmen 12.850 HzE 86.200 Eingliederungshilfen 20.414 Gesamt 163.042 Personal ASD VZÄ 4.133 Gesamtarbeitsbelastung 39,45 Maßnahmen pro VZÄ der- zeit Hinsichtlich der Berücksichtigung des konnexitätsrelevanten Mehraufwandes wird davon ausgegangen, dass eine Verzahnung der Bereiche Gefährdungseinschätzung, Inobhutnahme und Hilfen zur Erziehung besteht und insoweit zu berücksichtigen ist. Die fachliche Einschät- zung der Höhe des entstehenden Mehraufwandes, der zur Erfüllung der geänderten gesetzli- chen Aufgaben erforderlich ist, führt insoweit zu der Annahme, dass von einem VZÄ im Be- reich der Gefährdungseinschätzung nur noch 75 % der bisherigen Fälle bei Wahrung der ge- änderten gesetzlichen Anforderungen bearbeitet werden können. Da die angenommene Ver- zahnung im Rahmen der Kostenfolgeabschätzung lediglich die Tatbestände zu berücksichti- gen hat, die im Rahmen der landesgesetzlich geregelten Spezifizierung der Aufgaben in Ver- fahren nach § 8a SGB VIII begründet liegen, ist die Reduzierung im Bereich der Inobhut- nahmen und der HzE entsprechend geringer anzusetzen. Hier ist ausdrücklich darauf hinzu- weisen, dass Folgekosten durch eine Verbesserung von Verfahren nach § 8a SGB VIII nicht der Konnexitätspflicht unterliegen können, da nach § 8a SGB VIII bereits jetzt den Jugend- ämtern die Aufgaben obliegt, in allen Fällen eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Im Bereich der Inobhutnahmen und HzE werden hier 90 % angesetzt. Die Kalkulation stellt sich daher wie nachfolgend dar: Gefährdungseinschätzungen 75 % der bisherigen Fälle/ VZÄ Inobhutnahmen 90 % der bisherigen Fälle/ VZÄ HzE 90 % der bisherigen Fälle/ VZÄ Eingliederungshilfen 100 % der bisherigen Fälle/ VZÄ In Ermangelung einer Datengrundlage für weitergehende Aufgaben des ASD wurden bei der Reduzierung insgesamt die zu diesen Bereichen bestehenden Schnittstellen entsprechend der vorangegangen Ausführungen berücksichtigt. Dies zeigt sich auch darin, dass alle VZÄ im ASD in die Gesamtgewichtung miteinbezogen werden und hier keine (angenommene) Vertei- lung auf die Bereiche angesetzt wurde. In der Folge können aufgrund der geänderten gesetzlichen Anforderungen von den vorhande- nen 4.133 VZÄ nicht mehr 163.042, sondern lediglich 142.243 Fälle bearbeitet werden. Da- mit sinkt die Gesamtarbeitsbelastung auf 34,42 Maßnahmen pro VZÄ. Um alle 163.042 Fälle bei einer Gesamtarbeitsbelastung von 34,42 Maßnahmen pro VZÄ zu bearbeiten, würden 4.737,35 VZÄ benötigt. Die daraus resultierende Differenz von 604,35 VZÄ stellt daher die Folge der konnexitätsrelevanten Mehrbelastung durch die veränderte gesetzliche Aufgabe dar. Damit erhöhte sich der landesweite Personalbestand im ASD von 4.133 VZÄ um rund 15 % auf insgesamt rd. 4.737 VZÄ. Die aufgrund des konnexitätsrelevanten Mehraufwandes geschätzten, zusätzlich erforderli- chen VZÄ multipliziert mit der tariflichen Vergütung nach TVÖD SuE 14 Stufe 6 gültig ab 01.04.2022 bei einem Arbeitgeberbruttozuschlag in Höhe von 27 % ergeben jährliche Kosten in Höhe von 47.380.569 Euro (604,35 VZÄ x 78.399,22 Euro). Es wird weiter ein Ausgleich der Sachkosten in Höhe von 10 % (4.738.057 Euro) sowie der Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 5 % berücksichtigt (2.369.028 Euro) Daraus ergeben sich jährliche Kosten in Höhe von 54.487.654 Euro. Die Verteilung der Mittel wird auf der Grundlage des Anteils der Kinder in einem Jugend- amtsbezirk an allen Kindern in Nordrhein-Westfalen ermittelt. § 8 Qualitätsentwicklungsverfahren sieht die verbindliche Mitwirkung der Kommunen an ei- nem Qualitätsentwicklungsverfahren vor. Daraus ergibt sich, dass die Jugendämter alle fünf Jahre an einem zwei Monate dauernden Verfahren zur Evaluation und fachlichen Einordnung konkreter Fallanalysen bereits abge- schlossener Sachverhalte sowie von Merkmalen zur Strukturqualität mitwirken müssen. Hier- zu sind repräsentative Fälle im Vorfeld auszuwählen und die Unterlagen der zuständigen Stel- le vorzulegen. Für diese Aufgabe wird kalkuliert, dass in den zwei Monaten der Umsetzung sowie einem halben Monat der Vorbereitung 0,2 Stellen Leitung des Jugendamtes (TVÖD VKA E 15 Stufe 6 gültig ab 01.04.2022 bei einem Arbeitgeberbruttozuschlag in Höhe von 27 %; 113.576,79 Euro), 0,5 Stellen Mitarbeitender im ASD (TVÖD SuE 14 Stufe 6 gültig ab 01.04.2022 bei einem Arbeitgeberbruttozuschlag in Höhe von 27 %; 78.399,22 Euro) sowie 0,5 Stelle Sach- bearbeitung TVÖD VKA E 8 Stufe 6 gültig ab 01.04.2022 bei einem Arbeitgeberbruttozu- schlag in Höhe von 27 %; 58.524,53 Euro ) im Jugendamt in Anspruch genommen werden. Dem folgend wurden die Kosten für eine 2,5-monatige Beschäftigung im oben genannten Umfang ermittelt: Summe der Kosten je Arbeitsplatz x Umfang * 0.20833333 (1 = 12 Monate) Schließlich wurde der so ermittelte Betrag durch 5 geteilt (5-jähriger Zyklus) und schließlich mit 186 (Anzahl der Jugendämter) multipliziert. Dies ergibt Kosten in Höhe von 706.624 Euro. Es wird weiter ein Ausgleich der Sachkosten in Höhe von 10 % (70.662 Euro) sowie der Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 5 % berücksichtigt (35.331 Euro) Im Ergebnis entstehen hier jährliche Kosten in Höhe von 812.617 € Euro. Die Verteilung auf die Jugendämter erfolgt gleichförmig, so dass jedes Jugendamt im Jahr 4.368 Euro erhält. Mit § 9 Abs. 1 bis 4 werden die Vorgaben des § 4 KKG zu Netzwerken Kinderschutz konkre- tisiert. Es wird die Einrichtung einer Koordinierungsstelle für die Netzwerke Kinderschutz verbindlich geregelt sowie Aufgaben dieser und des Netzwerkes beschrieben. Es entstehen Personal- und Sachkosten. Die Personalkosten entstehen insbesondere durch die Aufgaben der Koordinierungsstelle (§ 9 Abs. 2) sowie die Unterstützung des Netzwerks bei der Öffentlichkeitsarbeit und der Organi- sation interdisziplinärer Fortbildung (§ 9 Abs. 3 und Abs. 5). Zur Ermittlung der Kostenfolgen wurden für das Jugendamt Köln fachliche Annahmen ge- troffen. Diese gehen davon aus, dass für die 9 Stadtbezirke insgesamt 4,5 Stellen für die Auf- gaben der Koordinierungsstelle benötigt werden, insoweit also ein VZÄ die Aufgaben in zwei Stadtbezirken erfüllt. Eine halbe Stelle wurde als Gesamtkoordination angenommen. Insge- samt sind somit 5 VZÄ kalkuliert. In Verbindung mit der Anzahl der Kinder in den Jugend- amtsbezirken ergibt sich so ein Koeffizient, der für die weiteren Jugendamtsbezirke angesetzt wurde. Dabei wird ab einem Absinken eines zu fördernden Stellenanteils unter 0,5 VZÄ ein Sockel von 0,5 festgelegt. Dieser Sockel greift bei 144 Jugendämtern. Insgesamt ergeben sich so 123,18 VZÄ Die Kosten aus den VZÄ wurden mit TVÖD SuE 14 Stufe 6 gültig ab 01.04.2022 bei einem Arbeitgeberbruttozuschlag in Höhe von 27 % kalkuliert (78.399,22 Eu- ro). Es ergeben sich Personalkosten in Höhe von 9.657.216 Euro. Es wird weiter zu diesen Personalkosten ein Ausgleich der Sachkosten in Höhe von 10 % (965.722 Euro) sowie der Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 5 % berücksichtigt (482.861 Euro) Zur Erfüllung der Aufgaben der Koordinierungsstelle und des Netzwerks fallen zudem Sach- kosten an. Dies gilt insbesondere für Kosten der Netzwerktreffen, der Fortbildungen der Netzwerk-Mitglieder, der Berufsgruppen der Netzwerkpartner, der Öffentlichkeitsarbeit. Zu- dem wurden Verfügungsmittel kalkuliert, um vor Ort einen Gestaltungsspielraum für indivi- duelle, an die örtlichen Rahmenbedingungen angepasste Bedarfe zu eröffnen. Hierzu wurden erneut für das Jugendamt Köln folgende Annahmen getroffen: Kosten Netzwerktreffen 250 Euro Anzahl Netzwerktreffen 2 Kosten Netzwerktreffen insgesamt 500 Euro Kosten Fortbildung 1.000 Euro Anzahl Fortbildungen Netzwerkpartner 2 Anzahl Fortbildungen für Netzwerksmitglieder 2 Kosten Fortbildungen insgesamt 4.000 Euro Öffentlichkeitsarbeit 500 Euro Veranstaltungen 1.000 Euro Verfügungsmittel 44.000 Euro Sachkosten gesamt 50.000 Euro Die Umlegung auf die anderen Jugendämter erfolgte analog zur Umlegung der VZÄ bei ei- nem Sockel in Höhe von 5.000 Euro. Zwar würde sich rein rechnerisch bei Berücksichtigung der hier abgebildeten Kosten für Netzwerktreffen, Fortbildung, Öffentlichkeitsarbeit und Ver- anstaltungen ein Sockel von 6.000 Euro ergeben. Es wird aber davon ausgegangen, dass die Kosten in kleineren Jugendamtsbezirken für diese Bereiche geringer ausfallen, so dass auch hier noch Verfügungsmittel zur Verfügung stehen. Insgesamt ergeben sich für die Sachkosten Kostenfolgen in Höhe von 1.231.757 Euro. In der Aufsummierung für alle Jugendämter ergeben sich für § 9 Abs. 1 bis 4 Kostenfolgen in Höhe von jährlich 12.337.556Euro. Nach § 9 Abs. 5 ist es zudem Aufgabe der Netzwerke sowie der Koordinierungsstelle, inter- disziplinäre Qualifizierungsangebote umzusetzen. Hierzu wurde analog zu den Berechnungen der Sachkosten der Netzwerke Kinderschutz für das Jugendamt Köln kalkuliert und folgende Annahmen getroffen: Kosten/Fortbildung 2.000 Euro Bezirke 9 VA/Jahr 3 Kosten Fortbildungen insge- 54.000 Euro samt Verfügungsmittel 46.000 Euro Gesamtkosten 100.000 Euro Hier ist aufgrund der Beteiligung weiterer Berufsgruppen und somit auch der Komplexität der Inhalte sowie ggf. zeitlicher Aspekte (Fortbildungen am Wochenende/Abend) ein höherer Kostenansatz zu den Fortbildungskosten zu wählen. Wegen der zu beteiligenden Partner soll ein stärkerer örtlicher Indikator berücksichtigt werden (Bezirke). Zudem werden Verfü- gungsmittel kalkuliert, um vor Ort einen Gestaltungsspielraum für individuelle, an die örtli- chen Rahmenbedingungen angepasste Bedarfe zu eröffnen. In der Aufsummierung für alle Jugendämter ergeben sich für § 9 Abs. 5 Kostenfolgen in Höhe von jährlich 1.867.206 Euro. Auch hier wurde mit dieser Kostenkalkulation vom Jugendamt Köln ausgegangen. Die Ver- teilung erfolgt in der Folge für die weiteren Jugendämter auf der Grundlage des Anteils an Kindern, an allen Kindern in Nordrhein-Westfalen bei einem Sockel in Höhe von 5.000 Euro. Insgesamt ergeben sich für Kostenfolgen für § 9 in Höhe von jährlich 14.204.762 Euro. Insgesamt sind damit folgende Kostenfolgen kalkuliert: § 5 Fachliche Standards in Verfahren zum 54.487.654Euro Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung § 8 Qualitätsentwicklung 812.617 Euro § 9 Netzwerke Kinderschutz 14.204.762 Euro Insgesamt 69.505.033 Euro Einnahmen oder andere Entlastungen sind im Rahmen der Kostenfolgeabschätzung nicht zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 2 S. 2 KonnexAG). Es werden keine besonderen Anforderungen an die Aufgabenerfüllung gestellt werden (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 KonnexAG).

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.