Anlage
Gebührentarif für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und Landesstraßen -
Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr
1
Zufahrten oder Zugänge außerhalb der Ortsdurchfahrten von Landesstraßen oder außerhalb
der Erschließungsbereiche der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen
1.1
Zufahrten von land-, forstwirtschaftlichen Grundstücken
gebührenfrei
1.2
Zufahrten von sonstigen nicht gewerblich bzw. nicht unternehmerisch genutzten
Grundstücken sowie Gärtnereien, Gartenbau- und Baumschulbetrieben
jährliche Gebühr: 14 bis 349 Euro
1.3
Zufahrten von bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für Wohnzwecke bestimmten
Grundstücken, je Wohneinheit
jährliche Gebühr: 15 bis 67 Euro
1.4
Zufahrten von gewerblich genutzten Grundstücken, z. B. Tankstellen, Industriewerken,
Lagerplätzen, Kiesgruben, Lehmgruben, Steinbrüchen, Gaststätten, Einkaufs- und
Gartencentren sowie Gärtnereien, Gartenbau- und Baumschulbetrieben, soweit auf diesen der
Verkauf der Produkte stattfindet; ferner für die Nutzung von Grundstücken, die der Ausübung
freiberuflicher Tätigkeit dienen, wie z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten und
vergleichbare weitere Tätigkeiten
jährliche Gebühr: 70 bis 698 Euro
1.5
Zugänge entsprechend Nr. 1.4
jährliche Gebühr: 35 bis 349 Euro
2
Kreuzungen
2.1
Leitungen aller Art, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen und durch sie der
Gemeingebrauch beeinträchtigt wird, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen
Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen
jeweils mit den Hausanschlüssen
jährliche Gebühr: 140 Euro
2.1.1
bei Leitungsbündelungen von mehr als einer Leitung
jährliche Gebühr: 279 Euro
2.2
Schienenbahnen und Seilbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, einschließlich der
Anschlussbahnen im Sinne des Kreuzungsgesetzes
gebührenfrei
2.3
Schienenbahnen und Seilbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme
der Anschlussbahnen im Sinne des Kreuzungsgesetzes
2.3.1
höhengleich
2.3.1.1
auf Dauer
jährliche Gebühr: 70 bis 349 Euro
2.3.1.2
vorübergehend
monatliche Gebühr: 35 bis 70 Euro
2.3.2
höhenfrei
2.3.2.1
auf Dauer
jährliche Gebühr: 70 Euro
2.3.2.2
vorübergehend
monatliche Gebühr: 35 bis 70 Euro
2.4
Förderbänder und Ähnliches einschließlich Masten, Schächte und dergleichen
2.4.1
auf Dauer
jährliche Gebühr: 70 Euro
2.4.2
vorübergehend
monatliche Gebühr: 35 Euro
2.5
Über- und Unterführungen privater Wege
jährliche Gebühr: 70 Euro
3
Längsverlegungen
3.1
Leitungen aller Art, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen und durch sie der
Gemeingebrauch beeinträchtigt wird, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen
Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen
jeweils mit den Hausanschlüssen je angefangene Meter
jährliche Gebühr: 0,70 Euro
3.1.1
bei Leitungsbündelungen von mehr als einer Leitung je angefangene Meter
jährliche Gebühr: 1,40 Euro
3.2
Gleise je angefangene Meter
jährliche Gebühr: 0,70 Euro
3.3
Obusleitungen, einschließlich der Masten
gebührenfrei
3.4
Anlagen der Straßenbeleuchtung
gebührenfrei
4
Bauliche Anlagen (einschließlich Schilder, Pfosten, Masten und Ähnliches), soweit durch sie
der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird
4.1
Schilder (einschließlich Pfosten)
4.1.1
allgemein eingeführte Hinweisschilder auf Gottesdienste
gebührenfrei
4.1.2
allgemein eingeführte Hinweisschilder z. B. auf Unfall- und Kraftfahrzeughilfsdienste,
Tankstellen, Gaststätten, Messen, Campingplätze
gebührenfrei
4.1.3
sonstige Hinweisschilder (außer gewerblicher Werbeschilder und Transparente)
4.1.3.1
auf Dauer
jährliche Gebühr: 14 Euro
4.1.3.2
vorübergehend
gebührenfrei
4.1.4
gewerbliche Werbeschilder und Transparente
4.1.4.1
auf Dauer
jährliche Gebühr: 70 Euro
4.1.4.2
vorübergehend
wöchentliche Gebühr: 7 Euro
4.2
Wartehallen
gebührenfrei
4.3
Milchbänke
gebührenfrei
4.4
Verladestellen, Anlagen zur Holzabfuhr, Waagen
jährliche Gebühr: 35 Euro
4.5
Vorübergehende Aufstellung von Gerüsten, Bauzäunen, Container, Maschinen, Geräten,
Fahrzeugen, einschl. Hilfseinrichtungen (z. B. Zuleitungskabel), Lagerung von Material
wöchentliche Gebühr: 18 Euro
4.6
Vorübergehende Sondernutzung, soweit sie für wirtschaftliche oder gewerbemäßige Zwecke
erfolgt
tägliche Gebühr: 35 bis 349 Euro
5
Besondere Veranstaltungen im Sinne der StVO, wenn durch sie der Gemeingebrauch
beeinträchtigt werden kann
5.1
gewerbliche sportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten, Dreharbeiten (z.B. Film,
Fernsehen)
tägliche Gebühr: 83 bis 840 Euro
5.2
Werbeveranstaltungen und Ähnliches
tägliche Gebühr: 16 bis 168 Euro
5.3
Straßenhandel ohne bauliche Anlagen
tägliche Gebühr: 16 bis 168 Euro