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Gesetz zur Ausführung des § 47 Abs. 3 Bundesdiziplinargesetz (AG BDG)

Ausfertigungsdatum:
01.05.2001
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Gesetz zur Ausführung des § 47 Abs. 3 Bundesdiziplinargesetz (AG BDG)

LR Nordrhein-Westfalen : 20340 Gesetz zur Ausführung des § 47 Abs. 3 Bundesdisziplinargesetz (AG BDG) Vom 5. März 2002 (Fn 1) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Gesetz zur Ausführung des § 47 Abs. 3 Bundesdiziplinargesetz (AG BDG) § 1 Wahl der Beamtenbeisitzer Für die Berufung der Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer (§ 47 Bundesdisziplinargesetz - BDG) sind die entsprechenden Bestimmungen des Landesdisziplinarrechts in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. Das Vorschlagsrecht wird von den obersten Bundesbehörden und den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamten ausgeübt. § 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2001 in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Fn 1 GV. NRW. 2002 S. 101

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.