Anlage (Gültig ab dem 01. April 2017)
Zuschläge nach den §§ 59 bis 61
(1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 59 Absatz 1 beträgt für jeden Monat der
Kindererziehungszeit 2,93 Euro.
(2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 59 Absatz 5 beträgt für jeden
angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt werden:
1. im Fall von § 59 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a 0,89 Euro,
2. im Fall von § 59 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b 0,65 Euro.
Abweichend von Satz 1 beträgt der Kindererziehungsergänzungsschlag bei der nicht
erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung seines 18.
Lebensjahres 1,02 Euro.
(3) Der Kinderzuschlag nach § 60 Absatz 1 beträgt für 36 Monate der Kindererziehungszeit je
Monat 1,76 Euro.
(4) Der Pflegezuschlag nach § 61 Absatz 1 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht
erwerbsmäßigen Pflege einer pflegebedürftigen Person 2,04 Euro.
(5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 61 Absatz 3 beträgt für jeden Kalendermonat
der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes 1,02 Euro.