RW · Nordrhein-Westfalen

Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW)

Ausfertigungsdatum:
01.04.2017
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW)

Anlage (Gültig ab dem 01. April 2017) Zuschläge nach den §§ 59 bis 61 (1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 59 Absatz 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,93 Euro. (2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 59 Absatz 5 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt werden: 1. im Fall von § 59 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a 0,89 Euro, 2. im Fall von § 59 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b 0,65 Euro. Abweichend von Satz 1 beträgt der Kindererziehungsergänzungsschlag bei der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres 1,02 Euro. (3) Der Kinderzuschlag nach § 60 Absatz 1 beträgt für 36 Monate der Kindererziehungszeit je Monat 1,76 Euro. (4) Der Pflegezuschlag nach § 61 Absatz 1 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer pflegebedürftigen Person 2,04 Euro. (5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 61 Absatz 3 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes 1,02 Euro.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.