Gesetz
zur Durchführung der Marktüberwachung
harmonisierter Bauprodukte in Nordrhein-Westfalen
(MÜBaupG NRW)
Vom 25. März 2015 (Fn
1)
(Artikel 1 des
Gesetzes vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 310))
§ 1
Marktüberwachungsbehörden
Marktüberwachungsbehörden sind
1. das für das Bauen zuständige Ministerium als oberste
Marktüberwachungsbehörde,
2. die Bezirksregierung Düsseldorf als untere
Marktüberwachungsbehörde und
3. das Deutsche Institut für Bautechnik als gemeinsame
Marktüberwachungsbehörde.
§ 2
Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden
(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach
1. Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die
Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von
Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L
218 vom 13.8. 2008, S. 30) hinsichtlich der Bauprodukte, die nach der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von
Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates
(EU-Bauproduktenverordnung, ABl. L 88 vom 4.4. 2011, S. 5) in Verkehr gebracht
und gehandelt werden dürfen,
2. dem Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl.
I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es
nach dem Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450) in der
jeweils geltenden Fassung auf die Marktüberwachung Anwendung findet,
3. der EU-Bauproduktenverordnung und
4. dem Bauproduktengesetz
wahr. Für die Aufsicht über die gemeinsame
Marktüberwachungsbehörde gilt Artikel 5 des Abkommens über das Deutsche
Institut für Bautechnik.
(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den
Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Befugnisse zu.
§ 3
Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden
(1) Zuständig ist die untere Marktüberwachungsbehörde,
soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig
für
1. die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten
in technischer Hinsicht,
2. die Anordnung, dass Bauprodukte, welche die geltenden
Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft im
Hinblick auf ihre Brauchbarkeit nicht erfüllen, vom Markt genommen werden bzw.
ihre Bereitstellung auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird (Artikel 16
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, § 26 Absatz 2 Nummer 6 und 7 des
Produktsicherheitsgesetzes und Art. 56 Absatz 4 der EU-Bauproduktenverordnung),
3. die Anordnung der Vernichtung oder anderweitigen
Unbrauchbarmachung von Bauprodukten, die eine ernste Gefahr darstellen (Artikel
19 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr.
765/2008, § 26 Absatz 2 Nummer 8 des Produktsicherheitsgesetzes),
4. die Warnung vor Gefahren, die von Bauprodukten ausgehen
(Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, § 26
Absatz 2 Nummer 9 des Produktsicherheitsgesetzes), soweit eine Zuständigkeit
nach Nummer 1 gegeben ist,
5. die Anordnung, dass Bauprodukte, die eine ernste Gefahr
darstellen, zurückgerufen oder vom Markt genommen werden, oder durch die die
Bereitstellung solcher Produkte auf dem Markt untersagt wird (Artikel 20 Absatz
1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, § 26 Absatz 4 des
Produktsicherheitsgesetzes),
6. die Feststellung nach Artikel 28 Absatz 2 in den Fällen
des Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.
765/2008,
7. Maßnahmen zur Unterbindung des Inverkehrbringens von
Bauprodukten, die eine ernste Gefahr darstellen, sowie geeignete Maßnahmen bei
der Feststellung, dass Bauprodukte mit den Harmonisierungsvorschriften der
Gemeinschaft im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit nicht übereinstimmen (Artikel
29 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008).
(3) Besteht für die untere Marktüberwachungsbehörde Grund zu
der Annahme, dass Maßnahmen oder Anordnungen nach Absatz 2 in Betracht kommen,
gibt sie die Sachbehandlung für das Bauprodukt an die gemeinsame
Marktüberwachungsbehörde ab. Die Zuständigkeit der gemeinsamen
Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabenachricht. Soweit
nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, umfasst sie alle Aufgaben und
Befugnisse nach § 2 Absatz 1 und 2; sie schließt die Zuständigkeit der unteren
Marktüberwachungsbehörde auch dann aus, wenn sie durch die Abgabe der
Sachbehandlung für das Bauprodukt durch eine Marktüberwachungsbehörde eines
anderen Landes begründet worden ist. Die Befugnis der unteren
Marktüberwachungsbehörde, bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen und
Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. Die Aufhebung eines Verwaltungsakts
einer Marktüberwachungsbehörde, der nicht nach § 44 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) nichtig ist, kann nicht
allein deshalb beansprucht werden, weil die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht
vorgelegen haben oder die untere Marktüberwachungsbehörde die Sachbehandlung
nicht an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde abgegeben hat, obwohl die
Voraussetzungen des Satzes 1 vorgelegen haben; §§ 45 und 46 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bleiben
unberührt.
(4) Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde
gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen.
(5) Der Vollzug der Maßnahmen und Anordnungen der
gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde einschließlich der Anordnung von Maßnahmen
des Verwaltungszwangs obliegt der unteren Marktüberwachungsbehörde.
(6) Die untere Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des
Bauproduktengesetzes und § 39 des Produktsicherheitsgesetzes nach Maßgabe des §
5 Absatz 1 des Bauproduktengesetzes. Dies gilt nicht, soweit sie die
Sachbehandlung für das Bauprodukt nach Absatz 3 Satz 1 an die gemeinsame
Marktüberwachungsbehörde abgegeben hat; mit Eingang der Abgabenachricht ist die
gemeinsame Marktüberwachungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten zuständig. Geldbußen fließen in die Landeskasse.
§ 4
Evaluierung
Die oberste Marktüberwachungsbehörde hat dem Landtag nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes alle fünf Jahre, erstmalig zum 31. Dezember 2019,
über die Wirksamkeit, Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Gesetzes zu
berichten.
§ 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Fn 1
In Kraft getreten am 1. April 2015 (GV. NRW. S. 310).