Spalte 1 2 3 4
Gebäude Freistehende Wohngebäu- Gebäude andere
Wohngebäude de geringer geringer Höhe Gebäude
mit nicht mehr Höhe mit nicht
als einer mehr
Wohnung als zwei
(siehe auch Wohnungen
Absatz 2)
Zeile Bauteile
1a tragende und keine F 30 F 30 F 90-AB
aussteifende
Wände, Pfeiler
und Stützen
1b in Keller- keine F 30-AB F 90-AB F 90-AB
geschossen
1c in Geschossen keine F 30 F 30 F 90
im Dachraum,
über denen
Aufenthalt sräu
me möglich
sind
1d in Geschossen keine keine keine keine
im Dachraum,
über denen
Aufenthalt sräu
me nicht
möglich sind
2 nichttragende keine keine keine A oder F 30
Außenwände
sowie
nichttragende
Teile von
Außenwänden
3 Oberflächen keine Keine Keine B1
von (siehe jedoch (siehe jedoch
Außenwänden, Absatz 3) Absatz 3)
Außenwandbe
kleidungen
und
Dämmstoffe in
Außenwänden
4a Trennwände ./. F 30 F 30 F 90-AB
nach § 30 (siehe jedoch (siehe jedoch (siehe jedoch
§ 30 Abs. 4) § 30 Abs. 4) § 30 Abs. 4)
4b in obersten ./. F 30 F 30 F 90
Geschossen (siehe jedoch (siehe jedoch (siehe jedoch
von § 30 Abs. 4) § 30 Abs. 4) § 30 Abs. 4)
Dachräumen
5 Gebäudeabsch ./. F 90-AB Brandwand Brandwand
lusswände (siehe auch (siehe auch
nach § 31 § 31 Abs. 4) Absatz 4)
6 Gebäudetrenn ./. F 90-AB Brandwand Brandwand
wände nach (siehe auch
§ 32 Absatz 4)
Es bedeuten: F/T 30/90 usw. : Feuerwiderstandsklasse des jeweiligen Bauteils
nach seiner Feuerwiderstandsdauer
A : aus nichtbrennbaren Baustoffen
AB : in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren
Baustoffen
Brandwand : siehe § 33
B1 : aus schwerentflammbaren Baustoffen
B2 : aus normalentflammbaren Baustoffen