Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter

Ausfertigungsdatum:
01.04.2011
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter

Anlage 3 Inhalt (Reihenfolge der Darstellung: Laufende Nummer/Bezeichnung und Sitz des Finanzamtes/übertragene Zuständigkeiten/Bezirk des Finanzamtes) 1 Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Oberfinanzdirektion Rheinland 1.1 Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bergisches Land in Solingen übertragene Zuständigkeiten: Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer- Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist, b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist, c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende, steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind, d) bei Personen und Gesellschaften des Privatrechts, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind, zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mettmann, Hilden, Remscheid, Solingen- Ost, Solingen-West, Velbert, Wuppertal-Barmen und Wuppertal-Elberfeld e) bei Betrieben aller Größenklassen aa) gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bb) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder - soweit erst später gegründet - im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz ausüben, zu e) aa) und bb): soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte Wirtschaftsabteilungen - mit Ausnahme der Wirtschaftsabteilungen „Energieversorgung“ und „Wasserversorgung“ - Sonderzuständigkeiten bestehen, zu e): Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mettmann, Essen-NordOst, Essen-Süd, Hilden, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Remscheid, Solingen-Ost, Solingen-West, Velbert, Wuppertal-Barmen und Wuppertal-Elberfeld 1.2 Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf I in Düsseldorf übertragene Zuständigkeiten: Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer- Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist, b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist, c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende, steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind, soweit nicht nach der lfd. Nr. 1.1 e) oder Nr. 1.5 g) die Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bergisches Land oder Krefeld zuständig sind, d) bei Personen und Gesellschaften des Privatrechts, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind, zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt und Düsseldorf-Nord e) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, der Wirtschaftsabteilungen -„Energieversorgung“ und „Wasserversorgung“, soweit nicht die Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld oder Bergisches Land zuständig sind, f) bei Großbetrieben der unter Buchstabe e) aufgeführten Wirtschaftsabteilungen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören, g) bei Betrieben aller Größenklassen aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von Finanzdienstleistungen“ ohne die Wirtschaftsunterklassen „Beteiligungsgesellschaften“, „Institutionen für Finanzierungsleasing“ und „Leihhäuser, bb) der unter aa) aufgeführten – eingeschränkten - Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören, zu g) aa) und bb): soweit nicht nach der lfd. Nr. 1.3 g) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II zuständig ist, zu e) bis g): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf 1.3 Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II in Düsseldorf übertragene Zuständigkeit: Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer- Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist, b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist, c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende, steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind, soweit nicht nach der lfd. Nr. 1.1 e) oder Nr. 1.5 g) die Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bergisches Land oder Krefeld zuständig sind, d) bei Personen und Gesellschaften des Privatrechts, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind, zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mitte und Düsseldorf-Süd e) bei Betrieben aller Größenklassen aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Wirtschaftsabteilung „Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)“, bb) der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören, f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaften sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres, g) bei geschlossenen Fonds mit Ausnahme der Verlustzuweisungsgesellschaften des Buchstabens f), insbesondere Immobilienfonds, Private Equity - / Venture Capital Fonds, Schiffs-, Lebensversicherungs-, Leasing-, Portfolio-, Energie- und Medienfonds, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung folgenden Kalenderjahres, zu e) bis g): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf 1.4 Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Essen in Essen übertragene Zuständigkeiten: Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer- Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist, b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist, c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende, steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind, soweit nicht nach der lfd. Nr. 1.1 e) oder Nr. 1.5 g) die Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bergisches Land oder Krefeld zuständig sind, d) bei Personen und Gesellschaften des Privatrechts, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind, zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Essen-NordOst, Essen-Süd, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd e) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, der Wirtschaftsabteilung „Kohlenbergbau“ und der Wirtschafsunterklasse„Torfgewinnung“ sowie der Wirtschaftsabteilung „Metallerzeugung und -bearbeitung“ ohne die Wirtschaftsunterklasse „Aufbereitung von Kernbrennstoffen“, f) bei Großbetrieben der unter e) aufgeführten Wirtschaftsabteilungen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören, g) bei Bauherrengemeinschaften, zu e) bis g): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf 1.5 Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld in Krefeld übertragene Zuständigkeiten: Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer- Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist, b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist, c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende, steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind, d) bei Personen und Gesellschaften des Privatrechts, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind, e) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf des Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, f) bei Betrieben aller Größenklassen des unter Buchstabe e) aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen i. S. d. § 18 Nr. 2 BpO, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Buchstabe e) aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören, zu a) bis f): Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Geldern, Kleve, Krefeld, Moers, Wesel g) bei Betrieben aller Größenklassen, aa) gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bb) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder - soweit erst später gegründet - im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz ausüben, zu g) aa) und bb): soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte Wirtschaftsabteilungen - mit Ausnahme der Wirtschaftsabteilungen „Energieversorgung“ und „Wasserversorgung“ - Sonderzuständigkeiten bestehen zu g): Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf- Nord, Düsseldorf-Süd, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Geldern, Grevenbroich, Kempen, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach, Moers, Neuss, Viersen, Wesel 1.6 Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Mönchengladbach in Mönchengladbach übertragene Zuständigkeiten: Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer- Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist, b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist, c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende, steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind, soweit nicht nach der lfd. Nr. 1.1 e) oder Nr. 1.5 g) die Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bergisches Land oder Krefeld zuständig sind, d) bei Personen und Gesellschaften des Privatrechts, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind, zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Grevenbroich, Kempen, Mönchengladbach, Neuss I, Neuss II, Viersen e) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf des Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, f) bei Betrieben aller Größenklassen des unter Buchstabe e) aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen i. S. d. § 18 Nr. 2 BpO, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Buchstabe e) aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören, zu e) und f): Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mettmann, Düsseldorf- Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Essen-NordOst, Essen-Süd, Grevenbroich, Hilden, Kempen, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Neuss, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Remscheid, Solingen-Ost, Solingen-West, Velbert, Viersen, Wuppertal- Barmen und Wuppertal-Elberfeld 2 Oberfinanzbezirk Köln der Oberfinanzdirektion Rheinland 2.1 Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen in Aachen übertragene Zuständigkeiten: Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer- Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Köln der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Köln zuständig ist, b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Köln zuständig ist, c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind, d) bei Personen und Gesellschaften des Privatrechts, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind, e) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln der Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, f) bei Betrieben aller Größenklassen des unter Buchstabe e) aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen i. S. d. § 18 Nr. 2 BpO, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Buchstabe e) aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören, zu a) bis f): Bezirke der Finanzämter Aachen-Stadt, Aachen-Kreis, Bergheim, Brühl, Erkelenz, Euskirchen, Düren, Geilenkirchen, Jülich, Schleiden g) bei Betrieben aller Größenklassen aa) gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bb) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder - soweit erst später gegründet - im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz ausüben, zu g) aa) und bb): soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte Wirtschaftsabteilungen - mit Ausnahme der Wirtschaftsabteilungen „Energieversorgung“ und „Wasserversorgung“ - Sonderzuständigkeiten bestehen, h) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, der Wirtschaftsabteilung „Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau“ ohne die Wirtschaftsunterklasse „Torfgewinnung“, der Wirtschaftsgruppen „Herstellung von Zement, Kalk und gebranntem Gips“ und „Herstellung von Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips“ sowie der Wirtschaftsunterklasse „Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik“, i) bei Großbetrieben der unter Buchstabe h) aufgeführten Wirtschaftsabteilung, Wirtschaftsgruppen und Wirtschaftsunterklasse, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören, zu g) bis i): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln 2.2 Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bonn in Bonn übertragene Zuständigkeiten: Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer- Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Köln der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Köln zuständig ist, b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Köln zuständig ist, c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind, soweit nicht nach der lfd. Nr. 2.1 g) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen zuständig ist, d) bei Personen und Gesellschaften des Privatrechts, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind, zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Bergisch Gladbach, Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Gummersbach, Leverkusen, Sankt Augustin, Siegburg, Wipperfürth e) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln des Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, f) bei Betrieben aller Größenklassen des unter Buchstabe e) aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen i. S. d. § 18 Nr. 2 BpO, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Buchstabe e) aufgeführten Wirtschaftsabschnitts entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören, zu e) und f): Bezirke der Finanzämter Bergisch Gladbach, Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Gummersbach, Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West, Leverkusen, Sankt Augustin, Siegburg, Wipperfürth g) bei Betrieben aller Größenklassen aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von Finanzdienstleistungen“ ohne die Wirtschaftsunterklassen „Beteiligungsgesellschaften“, „Institutionen für Finanzierungsleasing“ und „Leihhäuser, bb) der unter aa) aufgeführten - eingeschränkten - Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören, zu g) aa) und bb): soweit nicht nach der lfd. Nr. 2.3 h) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Köln zuständig ist zu g): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln 2.3 Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Köln in Köln übertragene Zuständigkeiten: Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer- Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Köln der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Köln zuständig ist, b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Köln zuständig ist, c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind, soweit nicht nach der lfd. Nr. 2.1 g) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen zuständig ist, d) bei Personen und Gesellschaften des Privatrechts, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind, zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln- Porz, Köln-Süd, Köln-West e) bei Betrieben aller Größenklassen aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln der Wirtschaftsabteilung „Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)“ und der Wirtschaftsunterklassen „Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen“, „Tonstudios und Herstellung von Hörfunkbeiträgen“ sowie der Wirtschaftsabteilung „Rundfunkveranstalter“, bb) der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabteilung und Wirtschaftsunterklasse, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören, f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaften sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres, g) bei Bauherrengemeinschaften, h) bei geschlossenen Fonds mit Ausnahme der Verlustzuweisungsgesellschaften des Buchstabens f), insbesondere Immobilienfonds, Private Equity - / Venture Capital Fonds, Schiffs-, Lebensversicherungs-, Leasing-, Portfolio-, Energie- und Medienfonds, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung folgenden Kalenderjahres, zu e) bis h): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln 3 Oberfinanzbezirk Münster der Oberfinanzdirektion Münster 3.1 Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bielefeld in Bielefeld übertragene Zuständigkeiten: Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer- Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Münster der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist, b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist, c) bei Betrieben aller Größenklassen aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster des Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, der Wirtschaftsabteilungen „Obst- und Gemüseverarbeitung“, „Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren“ sowie der Wirtschaftsunterklassen „Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)“, „Herstellung von Zucker“, „Herstellung von Spirituosen“, „Handelsvermittlung von landwirtschaftlichen Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren“, „Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln“, „Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und Düngemitteln“, „Einzelhandel mit zoologischem Bedarf und lebenden Tieren“, bb) der unter Buchstaben aa) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, Wirtschaftsabteilungen und Wirtschaftsunterklassen und damit verbundene Unternehmen i. S. d. § 18 Nr. 2 BpO, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Buchstaben aa) aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören, cc) gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, dd) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder - soweit erst später gegründet - im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 % der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz ausüben, zu c) cc) und dd): soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte Wirtschaftsabteilungen Sonderzuständigkeiten bestehen, d) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind, e) bei Personen und Gesellschaften des Privatrechts, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind, f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaft sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres, g) bei Bauherrengemeinschaften, h) bei geschlossenen Fonds mit Ausnahme der Verlustzuweisungsgesellschaften des Buchstabens f), insbesondere Immobilienfonds, Private Equity - / Venture Capital Fonds, Schiffs-, Lebensversicherungs-, Leasing-, Portfolio-, Energie- und Medienfonds, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung folgenden Kalenderjahres, zu a) bis h): Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Gütersloh, Herford, Wiedenbrück i) bei Betrieben aller Größenklassen aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von Finanzdienstleistungen“ ohne die Wirtschaftsunterklassen „Beteiligungsgesellschaften“, „Institutionen für Finanzierungsleasing“ und „Leihhäuser“ bb) der unter aa) aufgeführten - eingeschränkten - Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören zu i) aa) und bb): soweit nicht nach den lfd. Nrn. 3.2 bis 3.6 jeweils h) ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung zuständig ist zu i): Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Coesfeld, Detmold, Gütersloh, Herford, Höxter, Ibbenbüren, Lemgo, Lübbecke, Minden, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Paderborn, Steinfurt, Warburg, Warendorf, Wiedenbrück 3.2 Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Detmold in Detmold übertragene Zuständigkeiten: Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer- Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Münster der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist, b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist, c) bei Betrieben aller Größenklassen aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster des Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, der Wirtschaftsabteilungen „Obst- und Gemüseverarbeitung“, „Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren“ sowie der Wirtschaftsunterklassen „Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)“, „Herstellung von Zucker“, „Herstellung von Spirituosen“, „Handelsvermittlung von landwirtschaftlichen Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren“, „Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln“, „Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und Düngemitteln“, „Einzelhandel mit zoologischem Bedarf und lebenden Tieren“, bb) der unter Buchstaben aa) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, Wirtschaftsabteilungen und Wirtschaftsunterklassen und damit verbundene Unternehmen i. S. d. § 18 Nr. 2 BpO, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Buchstaben aa) aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören, cc) gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, dd) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder - soweit erst später gegründet - im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 % der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz ausüben, zu c) cc) und dd): soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte Wirtschaftsabteilungen Sonderzuständigkeiten bestehen d) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind, e) bei Personen und Gesellschaften des Privatrechts, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind, f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaft sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres, g) bei Bauherrengemeinschaften, h) bei geschlossenen Fonds mit Ausnahme der Verlustzuweisungsgesellschaften des Buchstabens f), insbesondere Immobilienfonds, Private Equity - / Venture Capital Fonds, Schiffs-, Lebensversicherungs-, Leasing-, Portfolio-, Energie- und Medienfonds, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung folgenden Kalenderjahres, zu a) bis h): Bezirke der Finanzämter Detmold, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg 3.3 Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Dortmund in Dortmund übertragene Zuständigkeiten: Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer- Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Münster der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist, b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist, c) bei Betrieben aller Größenklassen aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster des Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, der Wirtschaftsabteilungen „Obst- und Gemüseverarbeitung“, „Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren“ sowie der Wirtschaftsunterklassen „Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)“, „Herstellung von Zucker“, „Herstellung von Spirituosen“, „Handelsvermittlung von landwirtschaftlichen Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren“, „Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln“, „Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und Düngemitteln“, „Einzelhandel mit zoologischem Bedarf und lebenden Tieren“, bb) der unter Buchstaben aa) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, Wirtschaftsabteilungen und Wirtschaftsunterklassen und damit verbundene Unternehmen i. S. d. § 18 Nr. 2 BpO, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Buchstaben aa) aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören, cc) gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, dd) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder - soweit erst später gegründet - im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 % der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz ausüben, zu c) cc) und dd): soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte Wirtschaftsabteilungen Sonderzuständigkeiten bestehen, d) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind, e) bei Personen und Gesellschaften des Privatrechts, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind, f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaft sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres, g) bei Bauherrengemeinschaften, h) bei geschlossenen Fonds mit Ausnahme der Verlustzuweisungsgesellschaften des Buchstabens f), insbesondere Immobilienfonds, Private Equity - / Venture Capital Fonds, Schiffs-, Lebensversicherungs-, Leasing-, Portfolio-, Energie- und Medienfonds, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung folgenden Kalenderjahres, zu a) bis h): Bezirke der Finanzämter Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Hamm, Lippstadt, Lüdinghausen, Soest, i) Betrieben aller Größenklassen aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabteilung „Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)“, bb) der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören, zu i) aa) und bb): soweit nicht nach den lfd. Nrn. 3,1, 3.2 und 3.4 bis 3.6 jeweils h) ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung zuständig ist, zu i): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster 3.4 Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Hagen in Hagen übertragene Zuständigkeiten: Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer- Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Münster der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist, b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist, c) bei Betrieben aller Größenklassen aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster des Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, der Wirtschaftsabteilungen „Obst- und Gemüseverarbeitung“, „Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren“ sowie der Wirtschaftsunterklassen „Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)“, „Herstellung von Zucker“, „Herstellung von Spirituosen“, „Handelsvermittlung von landwirtschaftlichen Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren“, „Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln“, „Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und Düngemitteln“, „Einzelhandel mit zoologischem Bedarf und lebenden Tieren“, bb) der unter Buchstaben aa) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, Wirtschaftsabteilungen und Wirtschaftsunterklassen und damit verbundene Unternehmen i. S. d. § 18 Nr. 2 BpO, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Buchstaben aa) aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören, cc) gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, dd) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder - soweit erst später gegründet - im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 % der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz ausüben, zu c) cc) und dd): soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte Wirtschaftsabteilungen Sonderzuständigkeiten bestehen, d) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind, e) bei Personen und Gesellschaften des Privatrechts, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind, f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaft sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres, g) bei Bauherrengemeinschaften, h) bei geschlossenen Fonds mit Ausnahme der Verlustzuweisungsgesellschaften des Buchstabens f), insbesondere Immobilienfonds, Private Equity - / Venture Capital Fonds, Schiffs-, Lebensversicherungs-, Leasing-, Portfolio-, Energie- und Medienfonds, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung folgenden Kalenderjahres, zu a) bis h): Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Brilon, Hagen, Iserlohn, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Siegen 3.5 Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Herne in Herne übertragene Zuständigkeiten: Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer- Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Münster der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist, b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist, c) bei Betrieben aller Größenklassen aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster des Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, der Wirtschaftsabteilungen „Obst- und Gemüseverarbeitung“, „Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren“ sowie der Wirtschaftsunterklassen „Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)“, „Herstellung von Zucker“, „Herstellung von Spirituosen“, „Handelsvermittlung von landwirtschaftlichen Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren“, „Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln“, „Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und Düngemitteln“, „Einzelhandel mit zoologischem Bedarf und lebenden Tieren“, bb) der unter Buchstaben aa) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, Wirtschaftsabteilungen und Wirtschaftsunterklassen und damit verbundene Unternehmen i. S. d. § 18 Nr. 2 BpO, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Buchstaben aa) aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören, cc) gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, dd) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder - soweit erst später gegründet - im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 % der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz ausüben, zu c) cc) und dd): soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte Wirtschaftsabteilungen Sonderzuständigkeiten bestehen, d) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen „Fallart bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind, e) bei Personen und Gesellschaften des Privatrechts, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind, f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaft sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres, g) bei Bauherrengemeinschaften, h) bei geschlossenen Fonds mit Ausnahme der Verlustzuweisungsgesellschaften des Buchstabens f), insbesondere Immobilienfonds, Private Equity - / Venture Capital Fonds, Schiffs-, Lebensversicherungs-, Leasing-, Portfolio-, Energie- und Medienfonds, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung folgenden Kalenderjahres, zu a) bis h): Bezirke der Finanzämter Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Borken, Bottrop, Gelsenkirchen-Nord, Gelsenkirchen-Süd, Hattingen, Herne Abteilung Ost, Herne Abteilung West, Marl, Recklinghausen, Schwelm, Witten, i) bei Betrieben aller Größenklassen aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von Finanzdienstleistungen“ ohne die Wirtschaftsunterklassen „Beteiligungsgesellschaften“, „Institutionen für Finanzierungsleasing“ und „Leihhäuser“, bb) der unter aa) aufgeführten - eingeschränkten - Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören, zu i) aa) und bb): soweit nicht nach den lfd. Nrn. 3.1 bis 3.4 und 3.6 jeweils h) ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung zuständig ist, zu i): Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Borken, Bottrop, Brilon, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Gelsenkirchen-Nord, Gelsenkirchen-Süd, Hagen, Hamm, Hattingen, Herne Abteilung Ost, Herne Abteilung West, Iserlohn, Lippstadt, Lüdenscheid, Lüdinghausen, Marl, Meschede, Olpe, Recklinghausen, Schwelm, Siegen, Soest, Witten 3.6 Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Münster in Münster übertragene Zuständigkeiten: Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer- Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Münster der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist, b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist, c) bei Betrieben aller Größenklassen aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster des Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, der Wirtschaftsabteilungen „Obst- und Gemüseverarbeitung“, „Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren“ sowie der Wirtschaftsunterklassen „Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)“, „Herstellung von Zucker“, „Herstellung von Spirituosen“, „Handelsvermittlung von landwirtschaftlichen Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren“, „Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln“, „Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und Düngemitteln“, „Einzelhandel mit zoologischem Bedarf und lebenden Tieren“, bb) der unter Buchstaben aa) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, Wirtschaftsabteilungen und Wirtschaftsunterklassen und damit verbundene Unternehmen i. S. d. § 18 Nr. 2 BpO, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Buchstaben aa) aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören, cc) gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, dd) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder - soweit erst später gegründet - im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 % der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz ausüben, zu c) cc) und dd): soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte Wirtschaftsabteilungen Sonderzuständigkeiten bestehen, d) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind, e) bei Personen und Gesellschaften des Privatrechts, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind, f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaft sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres, g) bei Bauherrengemeinschaften, h) bei geschlossenen Fonds mit Ausnahme der Verlustzuweisungsgesellschaften des Buchstabens f), insbesondere Immobilienfonds, Private Equity - / Venture Capital Fonds, Schiffs-, Lebensversicherungs-, Leasing-, Portfolio-, Energie- und Medienfonds, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung folgenden Kalenderjahres, zu a) bis h): Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Coesfeld, Ibbenbüren, Münster- Außenstadt, Münster-Innenstadt, Steinfurt, Warendorf.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.