Anlage 1
(zu § 4 Absatz 1 Nummer 1 Satz 5)
Ambulant durchgeführte psychotherapeutische
Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
1. Psychotherapeutische Maßnahmen
1.1 Aufwendungen für folgende Behandlungsverfahren sind nicht beihilfefähig:
a) Familientherapie,
b) Funktionelle Entspannung nach Dr. Fuchs,
c) Gesprächspsychotherapie (z.B. nach Rogers),
d) Gestaltungstherapie,
e) Körperbezogene Therapie,
f) Konzentrative Bewegungstherapie,
g) Logotherapie,
h) Musiktherapie,
i) Heileurhythmie,
j) Psychodrama,
k) Respiratorisches Biofeedback,
l) Transaktionsanalyse.
1.2 Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 4 a bis 4 d gehören Be-
handlungen, die zur schulischen, beruflichen, sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt
sind. Entsprechendes gilt für Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualbera-
tung, für heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie für psychologische Maßnahmen,
die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.
2. Psychosomatische Grundversorgung
2.1 Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung
von Fachärzten für
- Allgemeinmedizin,
- Augenheilkunde,
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
- Haut- und Geschlechtskrankheiten,
- Innere Medizin,
- Kinder- und Jugendmedizin,
- Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
- Neurologie,
- Phoniatrie und Pädaudiologie,
- Psychiatrie und Psychotherapie,
- Psychotherapeutische Medizin bzw. Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
durchgeführt wird.
2.2 Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, Jacobson-
sche Relaxationstherapie, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung von
- Ärzten,
- Psychologischen Psychotherapeuten,
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
durchgeführt wird und diese Personen über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in der
Anwendung solcher Interventionen verfügen.
3. Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
3.1 Wird die Behandlung durch ärztliche Psychotherapeuten durchgeführt, müssen diese Per-
sonen Fachärzte für einen der folgenden Fachbereiche sein:
- Psychotherapeutische Medizin bzw. Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
- Psychiatrie und Psychotherapie,
- Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder
- Ärzte mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder „Psychoanalyse“.
Fachärzte für
- Psychotherapeutische Medizin bzw. Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
- Psychiatrie und Psychotherapie oder
- Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
sowie
Ärzte mit der Berufsbezeichnung „Psychotherapie“ können nur tiefenpsychologisch fundierte
Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ) durchführen.
Ärzte mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“ oder mit der vor dem 1.
April 1984 verliehenen Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“ können auch analytische Psy-
chotherapie (Nummern 863, 864 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ) erbringen.
3.2 Psychologische Psychotherapeuten mit einer Approbation nach § 2 des Psychotherapeu-
tengesetzes (PsychThG) können Leistungen für diejenige anerkannte Psychotherapieform
erbringen, für die sie eine vertiefte Ausbildung erfahren haben (tiefenpsychologisch fundierte
oder analytische Psychotherapie).
3.3 Wird die Behandlung durch Psychologische Psychotherapeuten mit einer Approbation
nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person
- zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder
- in das Arztregister eingetragen sein oder
- über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer
Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesverei-
nigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.
Psychologische Psychotherapeuten können nur Leistungen für diejenige Psychotherapie
erbringen (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie), für die sie zur ver-
tragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregis-
ter eingetragen sind. Therapeuten, die über eine abgeschlossene Ausbildung an einem aner-
kannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen, können tiefenpsychologisch
fundierte und analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863 GOÄ).
3.4 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 2 PsychThG
können Leistungen für diejenige Psychotherapieform bei Kindern und Jugendlichen erbrin-
gen, für die sie eine vertiefte Ausbildung erfahren haben (tiefenpsychologisch fundierte oder
analytische Psychotherapie).
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3.5 Wird die Behandlung von Kindern und Jugendlichen von Kinder- und Jugendlichenpsy-
chotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, müssen sie
- zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,
- in das Arztregister eingetragen sein oder
- über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer
Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesverei-
nigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendli-
chenpsychotherapie verfügen.
3.6 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten können nur Leistungen für diejenige Psycho-
therapieform erbringen (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie), für
die sie zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in
das Arztregister eingetragen sind. Therapeuten, die über eine abgeschlossene Ausbildung an
einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichen-
psychotherapie verfügen, können fundierte und analytische Psychotherapie durchführen
(Nummern 860, 861 und 863 GOÄ).
3.7 Die fachliche Befähigung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist, sofern
die Behandlung nicht durch Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgt, neben der der Berechtigung nach
den Nummern 3.1, 3.2 oder 3.3 durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztli-
chen Vereinigung nachzuweisen. Die fachliche Befähigung für Gruppenbehandlungen ist,
sofern die Behandlung nicht durch Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin erfolgt, neben
der Berechtigung nach den Nummern 3.1, 3.2 oder 3.3 durch eine entsprechende Berechti-
gung einer kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
3.8 Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in besonderen Ausnahmefäl-
len ist, dass vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung des Therapeu-
ten vorgelegt und die Behandlung durch die Beihilfestelle im Vorfeld anerkannt wird. Zeigt
sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der vorgesehenen Anzahl der Sit-
zungen nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine wei-
tere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist
das Vorliegen einer Indikation nach § 4 a Absatz 1, die nach ihrer besonderen Symptomatik
und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Bearbeitung er-
fordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt. Die
Anerkennung darf erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen.
4. Verhaltenstherapie
4.1 Wird die Behandlung durch ärztliche Psychotherapeuten durchgeführt, müssen diese
Fachärzte für eines der folgenden Fachgebiete sein:
- Psychotherapeutische Medizin,
- Psychiatrie und Psychotherapie,
- Kinder- und Jugendpsychiatrie oder
- Ärzte der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“.
Ärztliche Psychotherapeuten können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis
erbringen, dass sie während der Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrun-
gen in Verhaltenstherapie erworben haben.
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4.2 Psychologische Psychotherapeuten mit einer Approbation nach § 2 PsychThG können
Verhaltenstherapie erbringen, wenn sie dafür eine vertiefte Ausbildung erfahren haben.
4.3 Wird die Behandlung durch Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugend-
lichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, müssen
diese
- zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,
- in das Arztregister eingetragen sein oder
- über eine abgeschlossene Ausbildung in Verhaltenstherapie an einem bis zum 31. Dezember
1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten verhaltenstherapeutischen
Ausbildungsinstitut verfügen.
4.4 Die fachliche Befähigung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist, sofern
die Behandlung nicht durch Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie
oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgt, neben der Berechtigung nach den
Nummern 4.1, 4.2 oder 4.3 durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen
Vereinigung nachzuweisen. Die fachliche Befähigung für Gruppenbehandlungen ist, sofern
die Behandlung nicht durch Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin erfolgt, neben der
Berechtigung nach den Nummern 4.1, 4.2 und oder 4.3 durch eine entsprechende Berechti-
gung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
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