Gesetz
über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen
(Lehrerausbildungsgesetz - LABG)
Vom 2. Juli 2002 (Fn 1)
(Außer Kraft getreten am 26.5.2009 durch Artikel 1
des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308). Abweichend davon treten § 1
Abs. 4, § 2, § 5, §§ 7 bis 17, § 19, § 20 (mit Ausnahme des Absatzes 4 Satz 2),
§ 22 sowie § 28 zum 1. Oktober 2011 außer Kraft; § 3, § 4, § 18 und § 25 treten
zum 1. August 2011 außer Kraft.
Inhalt
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziel und Gliederung der Ausbildung; Entwicklungsauftrag (Abs. 4 - Außerkrafttreten 1. Oktober 2011)
§ 2
Studium (Außerkrafttreten 1. Oktober 2011)
§ 3
Vorbereitungsdienst (Außerkrafttreten 1.
August 2011)
§ 4
Zulassungsbeschränkungen (Außerkrafttreten 1.
August 2011 )
§ 5
Lehrämter (Außerkrafttreten 1. Oktober 2011)
§ 6
Verwendung der Lehrerinnen und Lehrer
§ 7
Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden
Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (Außerkrafttreten
1. Oktober 2011)
§ 8
Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Außerkrafttreten
1. Oktober 2011)
§ 9
Lehramt an Berufskollegs (Außerkrafttreten 1.
Oktober 2011)
§ 11
Lehramt für Sonderpädagogik (Außerkrafttreten
1. Oktober 2011)
§ 11
Mehrere Lehrämter (Außerkrafttreten 1. Oktober
2011)
§ 12
Prüfungsämter(Außerkrafttreten 1. Oktober 2011)
II.
Studium und Prüfungen
§ 13
Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den
entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (Außerkrafttreten
1. Oktober 2011)
§ 14
Studium für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Außerkrafttreten 1. Oktober 2011)
§ 15
Studium für das Lehramt an Berufskollegs (Außerkrafttreten
1. Oktober 2011)
§ 16
Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik (Außerkrafttreten
1. Oktober 2011)
§ 17
Erste Staatsprüfung (Außerkrafttreten 1.
Oktober 2011)
§ 18
Zweite Staatsprüfung (Außerkrafttreten 1.
August 2011)
§ 19
Anrechnung von Studien (Außerkrafttreten 1.
Oktober 2011 )
§ 20
Anerkennung (Außerkrafttreten 1. Oktober 2011 -
mit Ausnahme des Absatzes 4 Satz 2)
§ 21
Anerkennung von Prüfungen als Prüfungsleistungen im Rahmen einer Ersten
Staatsprüfung
§ 22
Erweiterungsprüfungen (Außerkrafttreten 1.
Oktober 2011 )
§ 23
Fortbildung
III.
Sondervorschriften
§ 24
Lehrerinnen und Lehrer ohne eine Befähigung zu einem Lehramt
§ 25
Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter an Berufskollegs der
agrarwirtschaftlichen Fachrichtung (Außerkrafttreten
1. August 2011)
§ 26
Förderliche Berufstätigkeit
§ 27
Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen
IV.
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 28
Übergangsvorschriften (Außerkrafttreten 1.
Oktober 2011, abweichend davon tritt Absatz 4 am 31. Dezember 2015 außer
Kraft )
§ 29
Verwaltungsvorschriften, Ministerium
§ 30
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelungen und
Berichtspflicht
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziel und Gliederung der Ausbildung;
Entwicklungsauftrag
(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, ein Lehramt an öffentlichen
Schulen selbstständig auszuüben. Die Ausbildung berücksichtigt die für alle
Lehrämter gemeinsame pädagogische Verantwortung und berufsethische
Verpflichtung.
(2) Die Ausbildung gliedert sich in Studium und Vorbereitungsdienst.
(3) Studium, Vorbereitungsdienst und Lehrerfortbildung haben bei jeweils
spezifischer Zielsetzung einen gemeinsamen Auftrag, der fortlaufend abgestimmt
werden muss.
(4) Zur Erprobung neuer Konzepte der Berufsqualifizierung und des
Berufseinstiegs kann das Ministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
dem Innenministerium und dem Finanzministerium versuchsweise andere, von diesem
Gesetz abweichende Inhalte und Formen der Lehrerausbildung zulassen, wenn die Gleichwertigkeit
der Anforderungen und Leistungen sicher gestellt ist. Insbesondere sind Modelle
konsekutiver Studiengänge zu erproben.
§ 2
Studium
(1) Das Studium zum Erwerb einer Lehramtsbefähigung an öffentlichen Schulen
ist an Universitäten oder an Einrichtungen im Hochschulbereich durchzuführen,
die vom Ministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem
Finanzministerium für die Lehrerausbildung als gleichwertig anerkannt worden
sind.
(2) Als wissenschaftliches Studium im Sinne dieses Gesetzes gilt auch das
Studium an Kunsthochschulen und Musikhochschulen.
(3) Die Regelstudienzeit richtet sich nach dem angestrebten Lehramt.
(4) Das Studium umfasst am Ausbildungsziel orientierte
erziehungswissenschaftliche, fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien,
in die Praxisphasen von Beginn des Studiums an einzubeziehen sind. In den
Praxisphasen werden theoretische Studien und schulpraktische Erfahrungen in
verschiedenen Schulformen systematisch mit einander verknüpft.
(5) Die gemeinsame pädagogische Verantwortung der Lehrämter wird durch einen
für alle Studiengänge verbindlichen gemeinsamen Grundbestand an
erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen
Studien und an Praxisphasen gewährleistet.
(6) Das Studium orientiert sich an der Entwicklung der grundlegenden
beruflichen Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Beurteilung und
Diagnostik sowie Evaluation und Qualitätssicherung. Dabei ist die Befähigung
zum Umgang mit Verschiedenheit besonders zu berücksichtigen. Die Kompetenzen
werden in einem stufenweisen Aufbau erworben. Dazu entwickeln die Hochschulen
verbindliche Studieninhalte. Das Studium ist so zu gestalten, dass die
erworbenen Kompetenzen auch für Berufsfelder befähigen, die dem Lehrerberuf
verwandt sind.
(7) Durch studienorganisatorische und prüfungsrechtliche Maßnahmen wird die
Durchlässigkeit zwischen den Studiengängen gewährleistet.
§ 3 (Fn 2)
Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen ist an
Schulen und an Studienseminaren abzuleisten.
(2) Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die wissenschaftlich fundierte
Ausbildung für die berufspraktische Tätigkeit. Zur Ausbildung im
Vorbereitungsdienst gehört selbstständiger Unterricht.
(3) Die Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes richtet sich nach dem
angestrebten Lehramt.
(4) Daneben kann der Vorbereitungsdienst letztmalig beginnend am 15.
September 2008 auch berufsbegleitend auf der Grundlage eines bestehenden
Angestelltenverhältnisses in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
durchgeführt werden.
§ 4
Zulassungsbeschränkungen
(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann auf Zeit beschränkt werden,
wenn die Zahl der Bewerbungen die Ausbildungskapazitäten im Vorbereitungsdienst
insgesamt, für ein einzelnes Lehramt oder für einzelne Fächer
(Unterrichtsfächer, berufliche Fachrichtungen und sonderpädagogische
Fachrichtungen) überschreitet.
(2) Bei der Ermittlung der Ausbildungskapazitäten sind im Rahmen des
Landeshaushalts die durch die personelle, räumliche, sächliche und
fachspezifische Ausstattung gegebenen Möglichkeiten der Studienseminare und der
Schulen auszuschöpfen. Dabei ist den Anforderungen an eine geordnete Ausbildung
zu entsprechen. Die von den Schulen zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben dürfen
durch den Umfang des Ausbildungsunterrichts nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Ministerium legt die Ausbildungskapazität nach Maßgabe der in Absatz
2 genannten Kriterien zu jedem Einstellungstermin fest, und zwar
1. die Zahl der insgesamt im Vorbereitungsdienst
für alle Lehrämter zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze,
2. die Zahl der Ausbildungsplätze für die
einzelnen Lehrämter,
3. gegebenenfalls die Zahl der Ausbildungsplätze
in bestimmten Fächern einzelner Lehrämter.
Ausbildungsplätze für ein Lehramt oder gegebenenfalls ein Fach, die nicht in
Anspruch genommen worden sind, sollen den Ausbildungsplätzen für ein anderes
Lehramt oder gegebenenfalls ein anderes Fach zugeschlagen werden.
(4) Sofern in einem Einstellungstermin die Zahl der Bewerbungen für ein
Lehramt oder in einem Fach höher ist als die festgelegte Höchstzahl der
Ausbildungsplätze, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. Die zur Verfügung
stehenden Ausbildungsplätze werden vergeben:
1. vorab bis zu 10 von 100 an Bewerberinnen und
Bewerber mit mindestens einem Fach, in dem nach den Feststellungen des für
Schule zuständigen Ministeriums ein dringender Bedarf besteht (Bedarf),
2. mindestens 60 von 100 nach dem Ergebnis der
Ersten Staatsprüfung (Prüfungsergebnis),
3. bis zu 25 von 100 unter Berücksichtigung der
Wartezeit seit der ersten Bewerbung (Wartezeit),
4. bis zu 5 von 100 für außergewöhnliche
Härtefälle (Härtefälle).
Soweit die Quoten nach Nummer 1, 3 und 4 nicht ausgeschöpft werden, werden
sie der Quote nach Nummer 2 zugeschlagen.
(5) Bei Ranggleichheit mehrerer Bewerbungen werden unter Beachtung des § 8
Abs. 4 Landesbeamtengesetz - LBG das Ergebnis der Ersten Staatsprüfung oder die
Wartezeit entweder ergänzend oder nebeneinander der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Im Übrigen entscheidet ersatzweise das Los.
(6) Geleistete Dienstzeiten aufgrund des
1. Art. 12a GG einschließlich Dienstleistungen
auf Zeit,
2. Entwicklungshelfergesetzes vom 18. Juli 1969
(BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung,
3. Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden
Fassung,
4. Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
ökologischen Jahres vom 17. September 1993 (BGBl. I. S. 2118) in der jeweils
geltenden Fassung,
gelten bis zu einer Dauer von 24 Monaten als Wartezeit, soweit sie zu einer
Verzögerung bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst geführt haben. Für
die Frage der Verzögerung ist es unerheblich, ob die Bewerberin oder der
Bewerber bei einer früheren Bewerbung ein Einstellungsangeboterhalten hätte.
(7) Zeiten, die in Folge der Betreuung von minderjährigen mit einer
Bewerberin oder einem Bewerber in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder zu
einer Verzögerung für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst geführt haben,
gelten bis zur Dauer von 24 Monaten als Wartezeit. Entsprechendes gilt für
geburtsbedingte Verzögerungen und Verzögerungen auf Grund der Pflege naher
Angehöriger. Absatz 6 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(8) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere
Bestimmungen zu treffen:
1. zum Verfahren der Ermittlung der
Ausbildungskapazitäten (Ausbildungsplatzhöchstzahl sowie Fachhöchstzahlen),
2. zum Auswahlverfahren,
3. zu den Folgen des Nichtantritts nach
Durchführung eines Zulassungsverfahrens.
(9) Die vorstehenden Vorschriften gelten nicht für Agrarreferendarinnen und
Agrarreferendare.
§ 5
Lehrämter
(1) Es gibt folgende Lehrämter:
1. Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den
entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen,
2. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen,
3. Lehramt an Berufskollegs,
4. Lehramt für Sonderpädagogik.
(2) Beim Lehramt gemäß Absatz 1 Nr. 1 kann der Studienschwerpunkt
Grundschule oder der Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule gewählt
werden.
§ 6 (Fn 8, 13 )
Verwendung der Lehrerinnen und Lehrer
(1) Die Befähigung zu einem Lehramt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 berechtigt
zur Erteilung von Unterricht in den entsprechenden Schulformen und Schulstufen.
Die Befähigung zum Lehramt für Sonderpädagogik berechtigt zur Erteilung von
Unterricht in Sonderschulen sowie in anderen Schulformen entsprechend den
fachlichen und sonderpädagogischen Anforderungen. Die Entscheidung über die
Anerkennung der Gleichwertigkeit von Lehrämtern (§ 12 Abs. 2 der Verordnung
über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen) trifft das
Ministerium.
(2) Das Ministerium kann andere vorübergehende Verwendungen vorsehen (§ 24
Abs. 2 Landesbeamtengesetz).
§ 7
Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen
und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen
Die Befähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den
entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen erwirbt, wer aufgrund eines
Studiums mit einer Regelstudienzeit von sieben Semestern die Erste
Staatsprüfung für dieses Lehramt besteht, einen Vorbereitungsdienst von
höchstens 24 Monaten leistet und die Zweite Staatsprüfung für dieses Lehramt
besteht.
§ 8
Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen
Die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen erwirbt, wer
aufgrund eines Studiums mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern die Erste
Staatsprüfung für dieses Lehramt besteht, einen Vorbereitungsdienst von
höchstens 24 Monaten leistet und die Zweite Staatsprüfung für dieses Lehramt
besteht.
§ 9
Lehramt an Berufskollegs
Die Befähigung zum Lehramt an Berufskollegs erwirbt, wer aufgrund eines
Studiums mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern die Erste Staatsprüfung
für dieses Lehramt besteht, einen Vorbereitungsdienst von höchstens 24 Monaten
leistet und die Zweite Staatsprüfung für dieses Lehramt besteht.
§ 10
Lehramt für Sonderpädagogik
(1) Die Befähigung zum Lehramt für Sonderpädagogik erwirbt, wer aufgrund
eines Studiums mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern die Erste
Staatsprüfung für dieses Lehramt besteht, einen Vorbereitungsdienst von
höchstens 24 Monaten leistet und die Zweite Staatsprüfung für dieses Lehramt
besteht.
(2) Das Lehramt für Sonderpädagogik kann auch über ein Zusatzstudium
erworben werden.
§ 11
Mehrere Lehrämter
(1) Wer die Ersten Staatsprüfungen für zwei Lehrämter vor Einstellung in den
Vorbereitungsdienst bestanden hat, erwirbt die Befähigung zu beiden Lehrämtern durch
Leisten eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen einer Zweiten Staatsprüfung.
Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die bereits einmal wegen
mangelnder Eignung aus dem Vorbereitungsdienst für eines dieser Lehrämter
entlassen worden sind oder die Zweite Staatsprüfung für eines dieser Lehrämter
nicht bestanden haben.
(2) Wer eine Lehramtsbefähigung erworben hat, kann die Befähigung zu einem
weiteren Lehramt durch Bestehen einer Ersten Staatsprüfung für dieses Lehramt
erwerben.
(3) Im Rahmen einer Ersten Staatsprüfung für ein weiteres Lehramt werden
geeignete Prüfungsleistungen aus einer bestandenen Ersten Staatsprüfung für ein
Lehramt nach Maßgabe der Prüfungsordnung anerkannt.
§ 12
Prüfungsämter
(1) Die Erste Staatsprüfung und die Zweite Staatsprüfung werden vor dem
zuständigen Staatlichen Prüfungsamt abgelegt.
(2) Die Dienst- und Fachaufsicht liegt beim Ministerium.
(3) Das Ministerium trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die
Vergleichbarkeit von Prüfungsanforderungen und Leistungsbewertungen zu
gewährleisten.
II.
Studium und Prüfungen
§ 13
Studium für das Lehramt
an Grund-, Haupt- und Realschulen
und den entsprechenden Jahrgangsstufen
der Gesamtschulen
(1) Das Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden
Jahrgangsstufen der Gesamtschulen umfasst
1. das erziehungswissenschaftliche Studium,
2. das Studium von zwei Unterrichtsfächern
einschließlich schulformbezogener Schwerpunktbildung und
3. das didaktische Grundlagenstudium in den
Unterrichtsfächern Deutsch oder Mathematik.
(2) Bei der Wahl des Studienschwerpunktes Grundschule ist eines der beiden
Unterrichtsfächer nach Absatz 1 Nummer 2 Deutsch oder Mathematik. Das
didaktische Grundlagenstudium nach Absatz 1 Nummer3 erfolgt in dem nicht gewählten
Fach.
§ 14
Studium
für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen
Das Studium für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen umfasst
1. das erziehungswissenschaftliche Studium und
2. das Studium von zwei Unterrichtsfächern oder des Unterrichtsfaches Musik
oder des Unterrichtsfaches Kunst.
§ 15
Studium
für das Lehramt an Berufskollegs
(1) Das Studium für das Lehramt an Berufskollegs umfasst
1. das erziehungswissenschaftliche Studium und
2. das Studium von zwei beruflichen
Fachrichtungen oder
das Studium eines Unterrichtsfaches und einer beruflichen Fachrichtung oder
das Studiumvon zwei Unterrichtsfächern.
(2) An die Stelle des Studiums eines Unterrichtsfaches oder einer
beruflichen Fachrichtung kann das Studium einer sonderpädagogischen
Fachrichtung treten.
§ 16
Studium
für das Lehramt für Sonderpädagogik
Das Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik umfasst
1. das erziehungswissenschaftliche Studium,
2. das Studium von zwei Unterrichtsfächern und
3. das Studium von zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen.
§ 17 (Fn 6)
Erste Staatsprüfung
(1) Auf der Grundlage fachwissenschaftlicher, fachdidaktischer und
erziehungswissenschaftlicher Studien sind in der Ersten Staatsprüfung
Qualifikationen und Kompetenzen nachzuweisen, die insbesondere für den
Lehrerberuf erforderlich sind. Die schulformbezogenen Schwerpunkte sind zu
berücksichtigen.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind das
Bestehen der Zwischenprüfung und der Erwerb der durch die Prüfungsordnung vorgeschriebenen
Leistungsnachweise.
(3) Als Prüferinnen und Prüfer können vom zuständigen Prüfungsamt bestellt
werden:
1. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer;
2. Personen gemäß § 95 Hochschulgesetz - HG, die
in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine selbstständige
Lehrtätigkeit an der jeweiligen Lehrer ausbildenden Hochschule ausgeübt haben;
3. in der beruflichen Praxis und Ausbildung
erfahrene Personen, welche die Befähigung zu dem von der oder dem Studierenden
angestrebten Lehramt haben.
Näheres regelt die Prüfungsordnung.
(4) Das Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem
Finanzministerium die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an
Schulen als Rechtsverordnung, in der die Voraussetzungen und die Durchführung
der Prüfungen im Einzelnen geregelt wird. Es trifft insbesondere Regelungen
über
1. Bezeichnung und Inhalte des Studiums der
Unterrichtsfächer, der Lernbereiche, der beruflichen Fachrichtungen und der sonderpädagogischen
Fachrichtungen einschließlich deren Verbindungen sowie Organisation und
Aufgaben des Prüfungsamtes,
2. das Ziel des Studiums und den Zweck der
Prüfungen,
3. den notwendigen und zumutbaren Umfang des
Gesamtlehrangebots und die Zeit, bis zu der in der Regel eine Zwischenprüfung
abzulegen ist, sowie die Fristen für die Meldung zu den Prüfungen,
4. die Voraussetzungen für die Zulassung zu den
Prüfungen,
5. die Voraussetzungen für die Wiederholung von
Prüfungsleistungen,
6. die Prüfungsanforderungen, insbesondere die
Prüfungsfächer und ihre Gewichtung,
7. Form, Zahl, Art und Umfang der
Prüfungsleistungen,
8. die Zeiten für die Anfertigung von
Prüfungsarbeiten und die Dauer der mündlichen Prüfungen,
9. die Grundsätze der Bewertung der einzelnen
Prüfungsleistungen und der Ermittlung der Ergebnisse,
10. die Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren,
11. die Anrechnung von in anderen Studiengängen
oder an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten, Studien- und
Prüfungsleistungen,
12. die Folgen der Nichterbringung von
Prüfungsleistungen und des Rücktritts von einer Prüfung,
13. die Folgen von Verstößen gegen
Prüfungsvorschriften,
14. die Einsicht in die Prüfungsakten nach den
einzelnen Prüfungen oder einer abgeschlossenen Teilprüfung
15. Umfang der nachzuweisenden Studien sowie Art,
Zahl und Gegenstand der abzulegenden Prüfungen und der Leistungsnachweise, die
die Bewerberin oder der Bewerber bei der Zulassung zu Erweiterungsprüfungen
vorzulegen hat,
16. Art, Zahl und Umfang der bei Erweiterungsprüfungen
geforderten Prüfungsleistungen.
§ 18 (Fn 2)
Zweite Staatsprüfung
(1) Durch die Zweite Staatsprüfung soll festgestellt werden, ob die
Bewerberin oder der Bewerber das Ziel des Vorbereitungsdienstes (§ 3) erreicht
hat.
(2) Die Zweite Staatsprüfung findet während des Vorbereitungsdienstes statt.
Das Beamtenverhältnis der Bewerberin oder des Bewerbers, die oder der die
Zweite Staatsprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat, endet zu dem
Zeitpunkt, in dem sie oder er die Prüfung abgelegt hat. Die Prüfung ist
abgelegt, sobald der Bewerberin oder dem Bewerber das Prüfungsergebnis
schriftlich bekannt gegeben ist. Die schriftliche Bekanntgabe erfolgt bei
bestandener Prüfung im Verlauf des letzten Ausbildungsmonats, bei endgültig
nicht bestandener Prüfung unmittelbar nach der Prüfung.
(3) Das Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem
Finanzministerium Ordnungen des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten
Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen als Rechtsverordnungen, in denen es die
Zulassung sowie die Durchführung des Vorbereitungsdienstes und der Prüfung im
Einzelnen regelt. Es trifft insbesondere Regelungen über
1. die Zulassungsvoraussetzungen, das Verfahren,
die Ausgestaltung und die Durchführung des Vorbereitungsdienstes,
2. Art und Umfang der Prüfungsleistungen,
3. die Prüfungsnoten, das Verfahren bei der
Bewertung von Prüfungsleistungen und die Notenbildung für Prüfungen,
4. die Ermittlung und Feststellung des
Ergebnisses der Zweiten Staatsprüfung,
5. die Bildung der Prüfungsausschüsse.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für den berufsbegleitenden
Vorbereitungsdienst gemäß § 3 Abs. 4.
§ 19
Anrechnung von Studien
(1) Das Ministerium kann gleichwertige Studien, die an Einrichtungen gemäß §
2 Abs. 1 und 2 geleistet worden sind und nicht den §§ 13 bis 16 entsprechen,
als Studium im Sinne dieses Gesetzes anerkennen.
(2) Studien, die an anderen Hochschulen als den in § 2 genannten Hochschulen
geleistet worden sind und den in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
festgelegten Anforderungen entsprechen, können bei der Zulassung zu einer
Ersten Staatsprüfung angerechnet werden. Die Entscheidung trifft das Staatliche
Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen.
§ 20 (Fn 3)
Anerkennung
(1) Das Ministerium kann eine innerhalb oder außerhalb des Landes
Nordrhein-Westfalen abgelegte Lehramtsprüfung als Erste Staatsprüfung für ein
entsprechendes Lehramt im Sinne dieses Gesetzes anerkennen.
(2) Das Ministerium kann eine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung als
Erste Staatsprüfung oder als Teil einer Ersten Staatsprüfung anerkennen. Wenn
in dieser Prüfung kein erziehungswissenschaftliches Studium nachgewiesen worden
ist, muss der Nachweis im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung erbracht werden.
(3) Das Ministerium kann eine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung als
Erweiterungsprüfung zu einer bereits bestandenen Ersten Staatsprüfung in einem
Fach anerkennen.
(4) Das Ministerium kann eine außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen
erworbene Lehramtsbefähigung als Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt im
Sinne dieses Gesetzes anerkennen. Daneben kann das Ministerium andere innerhalb
und außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen abgelegte für ein Lehramt
geeignete Prüfungen als Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt im Sinne
dieses Gesetzes anerkennen.
(5) Das Ministerium kann eine für ein Lehramt geeignete Abschlussprüfung
einer Fachhochschule oder eines entsprechenden Studienganges an einer
Gesamthochschule als Teil einer Ersten Staatsprüfung für ein in § 5 Abs. 1
genanntes Lehramt anerkennen. Bis zum 31. Dezember 2008 kann das Ministerium
eine derartige Abschlussprüfung als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt gemäß §
5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 anerkennen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die Anerkennung von Lehramtsbefähigungen und
Prüfungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 von der Erfüllung von Anforderungen und
von Auflagen abhängig zu machen,
2. die Anerkennungsbefugnis gemäß den Absätzen 1
bis 5 auf die Bezirksregierungen zu übertragen.
§ 21 (Fn 4)
(aufgehoben)
§ 22
Erweiterungsprüfungen
(1) Wer eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt im Sinne dieses Gesetzes
oder für ein schulform- oder schulstufenbezogenes Lehramt bestanden hat, kann
eine Erweiterungsprüfung zu diesem Lehramt in weiteren Fächern ablegen, wenn
sie oder er die erforderliche wissenschaftliche oder künstlerische Vorbereitung
durch Studien an einer Hochschule im Sinne von § 2 nachgewiesen hat. An die
Stelle der Studien an einer Hochschule kann im Ausnahmefall eine gleichwertige
Vorbereitung durch Einrichtungen der Lehrerfortbildung treten, die vom
Ministerium als geeignet anerkannt worden sind.
(2) In besonderen Ausnahmefällen kann das Ministerium eine andere
gleichwertige Vorbereitung als geeignet anerkennen.
(3) Die Vorbereitung auf die Erweiterungsprüfung und die Prüfung sind auf
die Anforderungen der Lehrämter auszurichten.
§ 23 (Fn 4)
(aufgehoben)
III.
Sondervorschriften
§ 24 (Fn 9, 13)
Lehrerinnen und Lehrer
ohne eine Befähigung zu einem Lehramt
Die Vor- und Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer, die nicht die Befähigung
zu einem Lehramt im Sinne dieses Gesetzes besitzen, wird aufgrund des § 5 Abs.
1 Landesbeamtengesetz durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt.
§ 25
Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter
an Berufskollegs
der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung
(1) Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter an Berufskollegs der
agrarwirtschaftlichen Fachrichtung gilt
1. § 3 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle
der Studienseminare für die einzelnen Lehrämter das Landesinstitut für
Landwirtschaftspädagogik tritt,
2. § 18 mit den Maßgaben, dass
a) die Zweite Staatsprüfung sich unmittelbar an
den Vorbereitungsdienst anschließt, einzelne Prüfungsleistungen während des
Vorbereitungsdienstes erbracht werden können und die Prüfung innerhalb von zwei
Monaten nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein muss,
b) die Prüfung zusätzlich aus Arbeiten unter
Aufsicht und einer mündlichen Fachprüfung besteht,
c) das für Landwirtschaft zuständige Ministerium
gemeinsam mit dem Ministerium die Rechtsverordnung (Absatz 3) erlässt.
(2) § 12 Abs. 2 findet keine Anwendung. Die Zweite Staatsprüfung wird vor
einem besonderen Prüfungsausschuss abgelegt, dessen Mitglieder vom für Landwirtschaft
zuständigen Ministerium gemeinsam mit dem Ministerium berufen werden. Die
Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die Befähigung zum Lehramt an
Berufskollegs oder zum Lehramt für die Sekundarstufe II oder zum Lehramt an
berufsbildenden Schulen oder für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen
und ernährungswissenschaftlichen Dienstes oder zum Amt der Richterin oder des
Richters besitzen oder Hochschullehrerin oder Hochschullehrer der Agrar-,
Gartenbau- oder Ernährungs- und Haushaltswissenschaften sein. Bei der
mündlichen Fachprüfung können fachkundige Personen mit abgeschlossenem
wissenschaftlichen Studium als Prüferinnen oder Prüfer mit beratender Stimme
hinzugezogen werden. Über das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung entscheidet
der Prüfungsausschuss.
§ 26 (Fn 13)
Förderliche Berufstätigkeit
Die Landesregierung kann gemäß § 5 Abs. 1 Landesbeamtengesetz für das
Lehramt an Berufskollegs mit einer beruflichen Fachrichtung bestimmen, dass für
eine Unterrichtstätigkeit an Fachschulen an die Stelle
1. des Studiums einer beruflichen Fachrichtung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2
andere für die Fachrichtung gleichwertige Studien,
2. der Ersten Staatsprüfung gemäß § 9 eine dem Studium entsprechende
Prüfung,
3. des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung eine mindestens
vierjährige förderliche Berufstätigkeit innerhalb und außerhalb des
öffentlichen Dienstes
treten können.
§ 27 (Fn 10)
Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen
Die Anforderungen, die an die Ausbildung der Lehrer für den
Ersatzschuldienst zu stellen sind, richten sich nach § 102 Schulgesetz.
IV.
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 28 (Fn 2) (Fn 11)
Übergangsvorschriften
(1) Befähigungen, die zu einem schulform- oder schulstufenbezogenen Lehramt
erworben worden sind, bleiben unberührt. Es werden verwendet:
1. an der Grundschule Lehrerinnen und Lehrer mit
der Befähigung zum Lehramt an der Volksschule, zum Lehramt an der Grundschule
und Hauptschule sowie zum Lehramt für die Primarstufe,
2. an der Hauptschule Lehrerinnen und Lehrer mit
der Befähigung zum Lehramt an der Volksschule, zum Lehramt an der Grundschule
und Hauptschule, zum Lehramt an der Realschule, zum Lehramt am Gymnasium sowie
zum Lehramt für die Sekundarstufe I,
3. an der Realschule Lehrerinnen und Lehrer mit
der Befähigung zum Lehramt an der Volksschule, zum Lehramt an der Grundschule
und Hauptschule, zum Lehramt an der Realschule, zum Lehramt am Gymnasium sowie
zum Lehramt für die Sekundarstufe I,
4. am Gymnasium in den Jahrgangsstufen 5 bis 10
Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Volksschule, zum
Lehramt an der Grundschule und Hauptschule, zum Lehramt an der Realschule, zum
Lehramt am Gymnasium sowie zum Lehramt für die Sekundarstufe I,
5. an der Gesamtschule in den Jahrgangsstufen 5
bis 10 Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der
Volksschule, zum Lehramt an der Grundschule und Hauptschule, zum Lehramt an der
Realschule, zum Lehramt am Gymnasium sowie zum Lehramt für die Sekundarstufe I,
6. am Gymnasium und der Gesamtschule in den
Jahrgangsstufen 11 bis 13 und am Berufskolleg Lehrerinnen und Lehrer mit der
Befähigung zum Lehramt am Gymnasium, zum Lehramt für die Sekundarstufe II, zum
Lehramt an berufsbildenden Schulen, zum Lehramt an der Fachschule oder der
Höheren Fachschule,
7. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum
Lehramt an Sonderschulen und zum Lehramt für Sonderpädagogik entsprechend ihrem
Studiengang gemäß den sonderpädagogischen Anforderungen.
(2) Wer die Befähigung zu einem schulform- oder schulstufenbezogenen Lehramt
erworben hat, kann in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 2 und 3 eine
Befähigung zu einem Lehramt im Sinne dieses Gesetzes erwerben.
(3) Erweiterungsprüfungen nach Maßgabe bisheriger Vorschriften, die bis zum
31. Dezember 1991 abgelegt worden sind, bleiben unberührt.
(4) Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der
Volksschule, an der Grundschule und Hauptschule oder an der Realschule sowie
Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt für die Primarstufe oder
für die Sekundarstufe I erwerben die Befähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt-
und Realschulen, wenn die zuständige Schulaufsichtsbehörde feststellt, dass sie
über die fachlichen Qualifikationen für das angestrebte Lehramt verfügen. Die
Feststellung erfolgt
1. aufgrund einer mindestens siebenjährigen
Tätigkeit als Seminarausbilderin oder Seminarausbilder an Studienseminaren oder
2. aufgrund einer mindestens siebenjährigen
Tätigkeit in Schulleitungsfunktionen sowie eines einstündigen Kolloquiums oder
3. für Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung
zum Lehramt an der Volksschule oder an der Grundschule und Hauptschule aufgrund
einer dienstlichen Beurteilung und eines zusätzlichen einstündigen Kolloquiums
oder
4. für Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung
zum Lehramt an der Realschule oder zum Lehramt für die Primarstufe oder für die
Sekundarstufe I aufgrund einer mindestens 30-monatigen hauptberuflichen
Tätigkeit in der nicht ihrer Ausbildung entsprechenden Schulstufe (Primarstufe
oder Sekundarstufe I), einer dienstlichen Beurteilung sowie eines zusätzlichen
einstündigen Kolloquiums.
Die dienstliche Beurteilung nach Satz 2 Nr. 3 und 4 umfasst eine Unterrichtsprobe
in zwei Fächern, darf nicht älter als drei Jahre sein und muss mit der
jeweiligen Bestnote abgeschlossen werden.
Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt an der Volksschule oder an der
Grundschule und Hauptschule, die gemäß § 29 Abs. 6 des
Lehrerausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September
1998 (GV. NRW. S. 564) die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I
erworben haben, erwerben das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den
entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen auf Antrag und ohne einen
erneuten Nachweis der fachlichen Qualifikation.
(5) In einer Schulform, die teilweise der Sekundarstufe I und teilweise der
Sekundarstufe II zuzuordnen ist, werden Lehrerinnen und Lehrer mit unterschiedlichen
Lehramtsbefähigungen vorrangig nach dem Erfordernis einer langfristigen Deckung
des fächerspezifischen Unterrichtsbedarfs sowie nach dem Erfordernis der
Bildungsziele verwendet.
(6) In Schulen unterschiedlicher Schulformen der Sekundarstufe I oder mit
Sekundarstufe I, die gemäß § 83 Schulgesetz organisatorisch zu einer Schule
zusammengefasst sind, werden Lehrerinnen und Lehrer aller Lehramtsbefähigungen
vorrangig nach dem Erfordernis einer langfristigen Deckung des
fächerspezifischen Unterrichtsbedarfs sowie nach dem Erfordernis der
Bildungsziele eingesetzt.
§ 29 (Fn 5)
Verwaltungsvorschriften, Ministerium
(1) Das Ministerium erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes
erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
(2) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das Ministerium für Schule,
Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 30 (Fn 7)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten,
Übergangsregelungen und Berichtspflicht
(1) Das Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 11, der §§ 13 bis 16 und des
§ 28 am 1. August 2002 in Kraft. Die §§ 5 bis 11, die §§ 13 bis 16 und der § 28
treten zum 1. Oktober 2003 in Kraft. Das Gesetz über die Ausbildung für
Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NRW. S. 564), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 882), tritt mit
Ausnahme der §§ 4 bis 10, der §§ 12 bis 15 und des § 29 zum 1. August 2002
außer Kraft; die §§ 4 bis 10, die §§ 12 bis 15 und der § 29 treten zum 1.
Oktober 2003 außer Kraft.
(2) Studierende, die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
der einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes in der Ausbildung befinden, beenden
diese nach den bisherigen Vorschriften des Gesetzes über die Ausbildung für
Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NRW. S. 564), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 882), soweit sie sich
letztmalig bis zum 31. Oktober 2012 vorschriftsgemäß zur Ersten Staatsprüfung
melden. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die sich zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens der einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes in der Ausbildung
befinden, beenden diese nach den bisherigen Vorschriften des Gesetzes über die
Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz -
LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NRW. S.
564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 882).
Die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen kann vorsehen,
dass Studierende unter bestimmten Voraussetzungen die Erste Staatsprüfung nach
neuem Recht ablegen können. (Fn 12)
(3) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium überprüft die Wirksamkeit
dieses Gesetzes und berichtet darüber dem Landtag spätestens zum 31. Dezember
2009.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Ministerin
für Schule, Wissenschaft und Forschung
Fn 1
GV. NRW. 2002 S. 325; geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003;
geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S.752), in
Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 54 des Fünften Befristungsgesetzes
vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; § 129
Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102), in Kraft getreten am
1.8.2005; Artikel 2 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27.6.2006 (GV.
NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006; Artikel 16 des Gesetzes
vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.
April 2009. Außer Kraft getreten am 26.5.2009 durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308). Abweichend davon treten
§ 1 Abs. 4, § 2, § 5, §§ 7 bis 17, § 19, § 20 (mit Ausnahme des Absatzes 4
Satz 2), § 22 sowie § 28 zum 1. Oktober 2011 außer Kraft; § 3, § 4, § 18 und
§ 25 treten zum 1. August 2011 außer Kraft.
Fn 2
§ 3 Abs. 4, § 18 Abs. 4 u. § 28 Abs. 5 angefügt durch Artikel 5 des
Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.
Fn 3
§ 20 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in
Kraft getreten am 24. Juli 2003.
Fn 4
§§ 21 u. 23 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW.
S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.
Fn 5
§ 29 Abs. 2 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW.
S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.
Fn 6
§ 17 Abs. 3 Nr. 1 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.11.2004
(GV. NRW. S.752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.
Fn 7
§ 30 Überschrift neu gefasst und Abs. 3 angefügt durch Artikel 54 des
Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten
am 30. April 2005.
Fn 8
§ 6 Abs. 1 geändert durch § 129 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV.
NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.
Fn 9
§ 24 Satz 2 gestrichen durch § 129 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005
(GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.
Fn 10
§ 27 neu gefasst durch § 129 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV.
NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.
Fn 11
§ 28 Abs. 4 neu gefasst und Abs. 6 angefügt durch § 129 Nr. 1 des
Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.
Fn 12
§ 30 Abs. 2 geändert durch Artikel 2 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom
27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006.
Fn 13
§ 6, § 24 und § 26 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. April
2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009.