LR Nordrhein-Westfalen :
303
Gesetz
zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
(AG VwGO)
Vom 26. März 1960 (Fn 1)
§ 1 (Fn 2)
(1) Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat seinen
Sitz in Münster.
(2) Die Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz
a) in Aachen für das Gebiet der kreisfreien Stadt
Aachen und der Kreise Aachen, Düren, Euskirchen und Heinsberg,
b) in Arnsberg für das Gebiet der kreisfreien
Städte Hagen und Hamm sowie des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises,
des Märkischen Kreises und der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein und Soest.
c) in Düsseldorf für das Gebiet der kreisfreien
Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim a. d. Ruhr,
Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie der Kreise Kleve, Mettmann,
Neuss, Viersen und Wesel,
d) in Gelsenkirchen für das Gebiet der
kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen und Herne
sowie der Kreise Recklinghausen und Unna,
e) in Köln für das Gebiet der kreisfreien Städte
Bonn, Köln und Leverkusen sowie des Erftkreises, des Oberbergischen Kreises,
des Rheinisch-Bergischen Kreises und des Rhein-Sieg-Kreises,
f) in Minden für das Gebiet der kreisfreien Stadt
Bielefeld sowie der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke
und Paderborn,
g) in Münster für das Gebiet der kreisfreien
Stadt Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf.
§ 1a (Fn 14)
Abweichend von § 52 Nr. 2 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung werden
an das Verwaltungsgericht Minden die Verfahren in Streitigkeiten nach dem
Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge zugewiesen,
die sich auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsamtes beziehen und an denen
Personen beteiligt sind, die bei Eingang ihres Antrages bei dem
Bundesverwaltungsamt ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in einer der
Republiken der ehemaligen Sowjetunion, Estland, Lettland oder Litauen gehabt
haben oder vor der Begründung ihres ständigen Aufenthalts in der Bundesrepublik
Deutschland ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in einer dieser Republiken
hatten. Die örtliche Zuständigkeit für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
und für sonstige Nebenverfahren bestimmt sich nach der Zuständigkeit für das
Hauptsacheverfahren.
§ 1b (Fn 15)
Abweichend von § 1 erstreckt sich in Streitigkeiten nach dem
Asylverfahrensgesetz einschließlich derjenigen Streitigkeiten betreffend
Entscheidungen nach dem Ausländergesetz oder dem Aufenthaltsgesetz, zu denen
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach dem Asylverfahrensgesetz
berufen ist, der Bezirk des Verwaltungsgerichts
1. Aachen auf das Gebiet der kreisfreien Stadt
Aachen und der Kreise Düren und Euskirchen,
2. Arnsberg auf das Gebiet der kreisfreien Städte
Dortmund, Hagen, Hamm und Münster sowie des Ennepe-Ruhr-Kreises, des
Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises und der Kreise Coesfeld, Olpe,
Siegen-Wittgenstein, Soest, Unna und Warendorf,
3. Düsseldorf auf das Gebiet der kreisfreien
Städte Bochum, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim
a. d. Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie der Kreise
Aachen, Heinsberg, Kleve, Mettmann, Neuss, Recklinghausen, Viersen und Wesel,
4. Gelsenkirchen auf das Gebiet der kreisfreien
Städte Bottrop, Gelsenkirchen und Herne,
5. Münster auf das Gebiet der Kreise Borken und
Steinfurt.
§ 2 (Fn 3)
Oberste Dienstaufsichtsbehörde für die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit
ist der Justizminister.
§ 3
(1) Der Präsident eines jeden Verwaltungsgerichts bestimmt nach Anhörung des
Präsidiums die Zahl der Kammern.
(2) Für das Oberverwaltungsgericht gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 4 (Fn 4)
§ 5
(1) Behörden sind fähig, am Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen
Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligt zu sein.
(2) Anfechtungsklagen und Verpflichtungsklagen sind gegen die Behörde zu
richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten
Verwaltungsakt unterlassen hat. Dies gilt nicht für Klagen im Sinne des § 52
Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 6 (Fn 5)
(1) Einer Nachprüfung in einem Vorverfahren im Sinne des § 68 der
Verwaltungsgerichtsordnung bedarf es nicht, wenn eine Kollegialbehörde den
angefochtenen Verwaltungsakt oder die Ablehnung eines Verwaltungsaktes in einem
förmlichen Verfahren beschlossen hat.
(2) Vorschriften, nach denen über einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung
einer Kollegialbehörde eine andere Kollegialbehörde zu befinden hat, bleiben
unberührt.
Zusatz:
(§ 2 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz
I) vom 13. März 2007 (GV. NRW. S. 133))
§ 2
Im Lande Nordrhein-Westfalen gelten die folgenden
Vorschriften mit folgender Maßgabe:
1. u. 2. sowie 4. u. 5. (hier
nicht einschlägig)
3. AG VwGO
Abweichend von § 6 Abs. 1 bedarf es einer Nachprüfung in
einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung auch in folgenden
Fällen nicht:
1. bei Entscheidungen nach dem Arbeitsschutzgesetz und den
dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
2. bei Entscheidungen nach der Gewerbeordnung und den dazu
ergangenen Rechtsverordnungen,
3. bei Entscheidungen nach dem Geräte- und
Produktsicherheitsgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
4. bei Entscheidungen nach dem Arbeitszeitgesetz und den
dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
5. bei Entscheidungen nach dem Gesetz über Betriebsärzte,
Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit,
6. bei Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden und der
Baugenehmigungsbehörden,
7. bei Entscheidungen nach dem Gaststättengesetz und der
dazu ergangenen Rechtsverordnung.
Dies gilt nicht
- soweit Bundesrecht die Durchführung eines Vorverfahrens
vorschreibt,
- für die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer
berufsbezogenen Prüfung,
- für Verwaltungsakte, die vor dem 15. April 2007 dem
jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden sind.
§ 7 (Fn 6)
In Angelegenheiten, die den Gemeinden und Kreisen als Pflichtaufgaben zur
Erfüllung nach Weisung übertragen sind, erläßt die Aufsichtsbehörde den
Widerspruchsbescheid.
§ 8 (Fn 7)
Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der
Vollzugsbehörden (§§ 2 und 56 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen) (Fn 8) in der
Verwaltungsvollstreckung richten, haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs.
4, 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
§ 9 (Fn 9)
In Verwaltungsangelegenheiten erheben die Behörden der allgemeinen
Verwaltungsgerichtsbarkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Gesetz über
Kosten im Bereich der Justizverwaltung vom 7. Januar 1958 (GV. NW. S. 11) (Fn 10).
§ 10 (Fn 11)
(1) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden vorbehaltlich der
Absätze 2 und 3 in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen
Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die
ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(2) In den Verfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheiden
die Senate des Oberverwaltungsgerichts in der Besetzung von drei Richtern.
(3) Der Große Senat beim Oberverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten
und sechs Richtern. In den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11
Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung tritt ein Mitglied jedes beteiligten
Senats, in den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung ein Mitglieddes erkennenden Senats hinzu. Satz 2
gilt nicht, soweit der beteiligte oder der erkennende Senat bereits durch ein
ständiges Mitglied im Großen Senat vertreten ist.
§§ 11 bis 14 (Fn 12)
§ 15 (Fn 13)
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1960 in Kraft; gleichzeitig treten die
nachfolgenden Vorschriften außer Kraft, soweit sie nicht schon früher ihre
Geltung verloren haben:
1. die Artikel VII und IX der Verordnung Nr. 141
über die Gerichtsbarkeit in Verwaltungssachen in der britischen Zone vom 1.
April 1948 (Verordnungsblatt für die britische Zone S. 111).
Hinweis zum
In-Kraft/Außer-Kraft-Treten des § 1 a
(Artikel II des Gesetzes vom 17.12 2002 (GV. NRW. S. 634))
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft; mit Ablauf des 31. Dezember
2007 tritt es außer Kraft. Verfahren im Sinne des Artikel I § 1a, die nach dem
31. Dezember 1999 bei dem Verwaltungsgericht Köln eingegangen und im Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes noch anhängig sind, gehen mit Wirkung vom
1. Januar 2003 auf das Verwaltungsgericht Minden über; ausgenommen hiervon sind
Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Für
Verfahren, die im Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Gesetzes bei dem
Verwaltungsgericht Minden rechtshängig sind, verbleibt es bei der bis zum
Außer-Kraft-Treten geltenden Zuständigkeit.
Hinweis zum In-Kraft-Treten
der Änderungen zu § 10
(Artikel II des Gesetzes v. 18. 11. 2003 (GV. NRW. S. 715))
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Ist bei In-Kraft-Treten des
Gesetzes in einem Verfahren bereits Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt
oder die Entscheidung zum Zwecke der Bekanntgabe oder Zustellung der
Geschäftsstelle übergeben worden, verbleibt es für dieses Verfahren bei der
bisherigen Besetzung des Senates.
Hinweis zum
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten der Änderung in § 1a und des neuen § 1b
(Artikel II des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung
der Verwaltungsgerichtsordnung
im Lande Nordrhein-Westfalen vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 107))
1. Dieses Gesetz tritt am 1. April 2006 in Kraft. Artikel I Nr. 1 tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft; im Übrigen tritt das Gesetz mit
Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
2. Verfahren im Sinne des § 1a AG VwGO in der Fassung des Artikels I Nr. 1,
die nach dem 31. März 2003 bei dem Verwaltungsgericht Köln eingegangen und im
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes noch anhängig sind, gehen mit
Wirkung des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes auf das Verwaltungsgericht Minden
über; ausgenommen hiervon sind Verfahren, in denen im Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung
stattgefunden hat oder eine verfahrensabschließende Entscheidung zum Zwecke der
Bekanntgabe der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Für Verfahren, die im
Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Artikels I Nr. 1 bei dem
Verwaltungsgericht Minden rechtshängig sind, verbleibt es bei der bis zum
Außer-Kraft-Treten geltenden Zuständigkeit.
3. Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bei den
Verwaltungsgerichten Aachen beziehungsweise Gelsenkirchen anhängigen
Streitigkeiten im Sinne des Artikels I Nr. 2, welche von Ausländern geführt
werden, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung in den Kreisen Aachen oder
Heinsberg beziehungsweise in den kreisfreien Städten Bochum oder Essen oder in
dem Kreis Recklinghausen ihren Aufenthalt nach dem Asylverfahrensgesetz zu
nehmen hatten oder, falls eine solche Verpflichtung nicht oder nicht mehr
bestand, in diesen Kreisen oder kreisfreien Städten ihren Wohnsitz hatten,
gehen auf das Verwaltungsgericht Düsseldorf über. Die im Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bei den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen
beziehungsweise Münster anhängigen Streitigkeiten im Sinne des Artikels I Nr.
2, welche von Ausländern geführt werden, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung in
der kreisfreien Stadt Dortmund oder in dem Kreis Unna beziehungsweise in der
kreisfreien Stadt Münster oder in den Kreisen Coesfeld oder Warendorf ihren
Aufenthalt nach dem Asylverfahrensgesetz zu nehmen hatten oder, falls eine solche
Verpflichtung nicht oder nicht mehr bestand, in diesen Kreisen oder kreisfreien
Städten ihren Wohnsitz hatten, gehen auf das Verwaltungsgericht Arnsberg über.
Satz 1 und 2 finden keine Anwendung auf Verfahren, in denen im Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung
stattgefunden hat oder eine verfahrensabschließende Entscheidung zum Zwecke der
Bekanntgabe der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Für Verfahren, die nach
Maßgabe des Satzes 1 oder 2 auf die Verwaltungsgerichte Düsseldorf oder
Arnsberg übergegangen sind und im Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des
Artikels I Nr. 2 noch bei diesen Gerichten rechtshängig sind, verbleibt es bei
der bis zum Außer-Kraft-Treten geltenden Zuständigkeit.
Zusatz:
(§ 5 des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz I)
vom 13. März 2007 (GV. NRW. S. 133))
§ 5
(1) Dieses Gesetz tritt am 15. April 2007 in Kraft.
(2) § 3 tritt mit Wirkung vom 7. Mai 2005 in Kraft. (Anmerkung
der Redaktion: § 3 betrifft das Landesplanungsgesetz)
(3) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Für Verwaltungsakte, die vor dem Außer-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem
jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden sind, findet das Gesetz weiterhin
Anwendung.
(4) Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden durch die
Landesregierung überprüft. Die Landesregierung teilt dem Landtag das Ergebnis
bis zum 31. August 2010 mit.
Fn 1
GV. NW. 1960 S. 47, berichtigt: GV. NW. 1960 S. 68,
geändert durch § 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Dienstaufsicht über
Gerichte v. 13. 1. 1970 (GV. NW. S. 38), § 47 des Gesetzes zur Neugliederung
der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Aachen v. 14. 12. 1971 (GV.
NW. S. 414), Gesetz v. 19. 12. 1972 (GV. NW. S. 431), 6. 11. 1973 (GV. NW. S.
489), § 28 Ruhrgebiets-Gesetz v. 9. 7. 1974 (GV. NW. S. 256), § 59
Münster/Hamm-Gesetz v. 9. 7. 1974 (GV. NW. S. 416), § 28 Köln-Gesetz v. 5.
11. 1974 (GV. NW. S. 1072), § 42 Sauerland/Paderborn-Gesetz v. 5. 11. 1974
(GV. NW. S. 1224), Gesetz v. 21. 12. 1976 (GV. NW. S. 473), 4. 7. 1979 (GV.
NW. S. 481), 17. 5. 1983 (GV. NW. S. 166), 20. 12. 1983 (GV. NW. S. 635), 10.
6. 1986 (GV. NW. S. 509), 15. 1. 1991 (GV. NW. S. 16), 30. 4. 1991 (GV. NW.
S. 202), 17. 12. 1991 (GV. NW. S. 566), 17.12.2002 (GV. NRW. S. 634); Art. I
d. Gesetzes v. 18. 11. 2003 (GV. NRW. S. 715), in Kraft getreten am 1. Januar
2004; Art. I des Gesetzes v. 7.3.2006 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am
1. April 2006.
Fn 2
§ 1 zuletzt geändert durch Gesetz v. 30. 4. 1991 (GV. NW. S. 202); in
Kraft getreten am 16. Mai 1991.
Fn 3
§ 2 geändert durch § 1 des Gesetzes v. 13. 1. 1970 (GV. NW. S. 38); in
Kraft getreten am 1. März 1970.
Fn 4
§ 4 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1977 durch Gesetz v. 21. 12. 1976
(GV. NW. S. 473).
Fn 5
§ 6 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 6. 11. 1973 (GV. NW. S. 489); in Kraft
getreten am 1. Dezember 1973, 30. 4. 1991 (GV. NW. S. 202), in Kraft getreten
am 16. Mai 1991.
Fn 6
§ 7 Abs. 2 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1977 durch Gesetz vom 21.
12. 1976 (GV. NW. S. 473).
Fn 7
§ 8 geändert durch Gesetz v. 30. 4. 1991 (GV. NW. S. 202); in Kraft
getreten am 16. Mai 1991.
Fn 8
SGV. NW. 2010.
Fn 9
§ 9 geändert durch Gesetz v. 4. 7. 1979 (GV. NW. S. 481); in Kraft getreten
am 1. Januar 1980.
Fn 10
SGV. NW. 34.
Fn 11
§ 10 geändert durch Gesetz v. 21. 12. 1976 (GV. NW. S. 473); in Kraft
getreten am 1. Januar 1977, 10. 6. 1986 (GV. NW. S. 509); in Kraft getreten am
1. Juli 1986, 30. 4. 1991 (GV. NW. S. 202); in Kraft getreten am 16. Mai
1991, 17. 12. 1991 (GV. NW. S. 566); in Kraft getreten am 1. Januar 1992;
Art. I d. Gesetzes v. 18. 11. 2003 (GV. NRW. S. 715), in Kraft getreten am 1.
Januar 2004.
Fn 12
§§ 11 bis 14 gegenstandslos; Änderungsvorschriften.
Fn 13
§ 15 Nr. 2 bis 4 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.
Fn 14
§ 1a neu eingefügt durch Artikel I des Gesetzes vom 17.12.2002 (GV. NRW S.
634), geändert durch Art. I des Gesetzes vom 7.3.2006 (GV. NRW. S. 107), in
Kraft getreten am 1. April 2006.
Fn 15
§ 1b neu eingefügt durch Art. I des Gesetzes vom 7.3.2006 (GV. NRW. S.
107), in Kraft getreten am 1. April 2006.