Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter

Ausfertigungsdatum:
01.04.2003
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) Die in Anlage 1 bezeichneten Finanzämter sind jeweils in ihrem Bezirk für die von den Finanzämtern wahrzunehmenden Aufgaben der Steuerverwaltung und für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist. (Anlage 1)

(2) Den in Anlage 2 bezeichneten Finanzämtern werden in dem dort beschriebenen Umfang Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen. (Anlage 2) Wird in Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2 hinsichtlich der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer bestimmt, dass ein Finanzamt in dem dort beschriebenen Umfang in dem Bezirk eines anderen Finanzamts für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Vollstreckung - zuständig ist, ist das andere Finanzamt insoweit für die Vollstreckung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig.

(3) Den in Anlagen 3 und 4 bezeichneten Finanzämtern werden in dem dort beschriebenen Umfang unter gleichzeitiger Beschränkung ihrer Aufgaben Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen. (Anlagen 3 und 4)

(4) Für die Verwaltung der Spielbankabgabe sind das Finanzamt Aachen-Innenstadt hinsichtlich der Spielbank Aachen, das Finanzamt Dortmund-Hörde hinsichtlich der Spielbank Hohensyburg, das Finanzamt Duisburg-Süd hinsichtlich der Spielbank Duisburg und das Finanzamt Minden hinsichtlich der Spielbank Bad Oeynhausen zuständig.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

Diese Verordnung wird erlassen aufgrund

1. des § 17 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 30. August 1971 ( BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2436),

2. des § 4 Abs. 1 Satz 3 des Spielbankgesetzes NW vom 19. März 1974 (GV. NW. S. 93) ( Fn3) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 663),

3. des § 17 Abs. 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes,

4. des § 15 Abs. 2 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1996 (BGBl. I S. 1110), 5. des § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des § 409 Satz 2 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 1987 (BGBl. I S. 475),

6. des § 5 a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Bergmannsprämien in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 532), 7. des § 5 b Abs. 2 Satz 2 des Spar-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBl. I S. 125), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1985 (BGBl. I S. 1153),

8. des § 14 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 630),

9. des § 8 Abs. 2 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBl. I S. 131), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2595) ,

10. des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Spielbankgesetzes NW,

11. des § 29 a Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2415),

12. des § 20 des Berlinförderungsgesetzes,

13. des § 5 a des Investitionszulagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 198 6 (BGBl. I S. 231),

14. des § 6 des Stahlinvestitionszulagengesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436),

15. des § 164 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1537),

16. des § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),

zu 6. bis 11. jeweils in Verbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 409 Satz 2 der Abgabenordnung, zu 12. bis 15. jeweils in Verbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung, zu 16. in Verbindung mit § 409 Satz 2 der Abgabenordnung und zu 3. bis 16. jeweils in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Finanzministers zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Bereich der Finanzverwaltung vom 14. Juli 1967 (GV. NW. S. 270) ( Fn4).

Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis für die Benutzer des Internet und die CD-ROM:

Im Internet erfolgt der Zugang zu den Anlagen weiter unten über die Befehlsflächen "Anlage ... ". Bei der CD-ROMerfolgt der Zugang zu den Anlagen über die Gliederungsstufe "Inhaltsübersicht".

Für Internet und CD-ROM gilt: Die Anlage 2 wurde wegen ihrer Länge wie folgt aufgeteilt: Anlage 2.1 = Anlage 2, "Inhaltsverzeichnis" Anlage 2.2.a = Anlage 2, "Inhalt" lfd. Nrn. 1 und 2 (OFBezirke Düsseldorf und Köln) Anlage 2.2.b = Anlage 2, "Inhalt" lfd. Nr. 3 (OFBezirk Münster)

Die Anlage 3 wurde wegen ihrer Länge wie folgt aufgeteilt: Anlage 3.a = Anlage 3, "Inhalt" lfd. Nrn. 1 und 2 (OFBezirke Düsseldorf und Köln) Anlage 3.b = Anlage 3, "Inhalt" lfd. Nr. 3 (OFBezirk Münster)

Anlage 1

zur Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter vom 16. Dezember 1987

Inhalt (Reihenfolge der Darstellung: Lfd. Nummer / Bezeichnung und Sitz des Finanzamtes / Bezirk des Finanzamtes)

Oberfinanzbezirk Düsseldorf

1.1 Finanzamt Dinslaken in Dinslaken Vom Kreis Wesel die Städte Dinslaken und Voerde (Niederrhein) und die Gemeinde Hünxe

1.2 Finanzamt Düsseldorf-Altstadt in Düsseldorf Von der Stadt Düsseldorf die Stadtteile Altstadt, Heerdt, Karlstadt, Lörick, Niederkassel, Oberkassel und Pempelfort

1.3 Finanzamt Düsseldorf-Mettmann in Düsseldorf Vom Kreis Mettmann die Städte Erkrath, Mettmann und Ratingen

1.4 Finanzamt Düsseldorf-Mitte in Düsseldorf Von der Stadt Düsseldorf die Stadtteile Eller, Flingern-Nord, Flingern-Süd, Gerresheim, Grafenberg, Hubbelrath, Lierenfeld, Ludenberg, Oberbilk und Stadtmitte

1.5 Finanzamt Düsseldorf-Nord in Düsseldorf Von der Stadt Düsseldorf die Stadtteile Angermund, Derendorf, Düsseltal, Golzheim, Kaiserswerth, Kalkum, Lichtenbroich, Lohausen, Mörsenbroich, Rath, Stockum, Unterrath und Wittlaer

1.6 Finanzamt Düsseldorf-Süd in Düsseldorf Von der Stadt Düsseldorf die Stadtteile Benrath, Bilk, Flehe, Friedrichstadt, Garath, Hafen, Hamm, Hassels, Hellerhof, Himmelgeist, Holthausen, Itter, Reisholz, Unterbach, Unterbilk, Urdenbach, Vennhausen, Volmerswerth und Wersten

1.7 Finanzamt Duisburg-Hamborn Von der Stadt Duisburg die Stadtbezirke Hamborn, Meiderich-Beeck und Walsum

1.8 Finanzamt Duisburg-Süd in Duisburg Von der Stadt Duisburg der Stadtbezirk Süd und die Stadtteile Altstadt, Dellviertel, Duissern, Neudorf-Nord und Neudorf-Süd

1.9 Finanzamt Duisburg-West in Duisburg Von der Stadt Duisburg die Stadtbezirke Homberg-Ruhrort und Rheinhausen und die Stadtteile Hochfeld, Kaßlerfeld, Neuenkamp und Wanheimerort

1.10 Finanzamt Essen-Nord in Essen Von der Stadt Essen die Stadtteile Altendorf, Bedingrade, Bergeborbeck, Bochold, Borbeck-Mitte, Dellwig, Frintrop, Gerschede, Nordviertel, Ostviertel, Schönebeck, Stadtkern, Vogelheim und Westviertel

1.11 Finanzamt Essen-Ost in Essen Von der Stadt Essen die Stadtteile Altenessen-Nord, Altenessen-Süd, Burgaltendorf, Byfang, Fischlaken, Freisenbruch, Frillendorf, Heidhausen, Horst, Karnap, Katernberg, Kettwig, Kray, Kupferdreh, Leithe, Schonnebeck, Steele, Stoppenberg, Überruhr-Hinsel, Überruhr-Holthausen und Werden

1.12 Finanzamt Essen-Süd in Essen Von der Stadt Essen die Stadtteile Bergerhausen, Bredeney, Frohnhausen, Fulerum, Haarzopf, Heisingen, Holsterhausen, Huttrop, Margarethenhöhe, Rellinghausen, Rüttenscheid, Schuir, Stadtwald, Südostviertel und Südviertel

1.13 Finanzamt Geldern in Geldern Vom Kreis Kleve die Städte Geldern, Kevelaer und Straelen und die Gemeinden Issum, Kerken, Rheurdt, Wachtendonk und Weeze

1.14 Finanzamt Grevenbroich in Grevenbroich Vom Kreis Neuss die Stadt Grevenbroich und die Gemeinden Jüchen und Rommerskirchen

1.15 Finanzamt Hilden in Hilden Vom Kreis Mettmann die Städte Haan, Hilden, Langenfeld und Monheim

1.16 Finanzamt Kempen in Kempen Vom Kreis Viersen die Städte Kempen, Nettetal und Tönisvorst und die Gemeinde Grefrath

1.17 Finanzamt Kleve in Kleve Vom Kreis Kleve die Städte Emmerich, Goch, Kalkar, Kleve und Rees und die Gemeinden Bedburg-Hau, Kranenburg und Uedem

1.18 Finanzamt Krefeld in Krefeld Die Stadt Krefeld

1.19 Finanzamt Mönchengladbach-Mitte in Mönchengladbach Von der Stadt Mönchengladbach die Stadtbezirke Hardt, Neuwerk, Rheindahlen, Stadtmitte und Volksgarten

1.20 Finanzamt Mönchengladbach-Rheydt in Mönchengladbach Von der Stadt Mönchengladbach die Stadtbezirke Giesenkirchen, Odenkirchen, Rheydt-Mitte, Rheydt-West und Wickrath

1.21 Finanzamt Moers in Moers Vom Kreis Wesel die Städte Kamp-Lintfort, Moers, Neukirchen-Vluyn, Rheinberg und Xanten und die Gemeinden Alpen und Sonsbeck

1.22 Finanzamt Mülheim an der Ruhr in Mülheim an der Ruhr Die Stadt Mülheim an der Ruhr

1.23 Finanzamt Neuss I in Neuss Vom Kreis Neuss die Stadt Neuss

1.24 Finanzamt Neuss II in Neuss Vom Kreis Neuss die Städte Dormagen, Kaarst, Korschenbroich und Meerbusch

1.25 Finanzamt Oberhausen-Nord in Oberhausen Von der Stadt Oberhausen der Stadtteil Sterkrade und der Stadtteil Osterfeld nördlich des Rhein- Herne-Kanals

1.26 Finanzamt Oberhausen-Süd in Oberhausen Von der Stadt Oberhausen der Stadtteil Alt-Oberhausen und der Stadtteil Osterfeld südlich des Rhein- Herne-Kanals

1.27 Finanzamt Remscheid in Remscheid Die Stadt Remscheid

1.28 Finanzamt Solingen-Ost in Solingen Von der Stadt Solingen die Stadtteile Burg, Dorp, Gräfrath, Höhscheid und Solingen

1.29 Finanzamt Solingen-West in Solingen Von der Stadt Solingen die Stadtteile Ohligs und Wald

1.30 Finanzamt Velbert in Velbert Vom Kreis Mettmann die Städte Heiligenhaus, Velbert und Wülfrath

1.31 Finanzamt Viersen in Viersen Vom Kreis Viersen die Städte Viersen und Willich und die Gemeinden Brüggen, Niederkrüchten und Schwalmtal

1.32 Finanzamt Wesel in Wesel Vom Kreis Wesel die Stadt Wesel und die Gemeinden Hamminkeln und Schermbeck

1.33 Finanzamt Wuppertal-Barmen in Wuppertal Von der Stadt Wuppertal die Stadtteile Barmen, Beyenburg, Langerfeld und Ronsdorf

1.34 Finanzamt Wuppertal-Elberfeld in Wuppertal Von der Stadt Wuppertal die Stadtteile Cronenberg, Elberfeld und Vohwinkel

2 Oberfinanzbezirk Köln

2.1 Finanzamt Aachen-Außenstadt in Aachen Von der Stadt Aachen die Stadtbezirke Brand, Eilendorf, Haaren, Kornelimünster/Walheim, Laurensberg, Richterich und der Stadtbezirk Aachen, soweit dieser nicht zum Bezirk des Finanzamts Aachen- Innenstadt gehört

2.2 Finanzamt Aachen-Innenstadt in Aachen Von der Stadt Aachen der nördlich der Bundesbahnstrecke Köln-Aachen-Belgien gelegene Teil des Stadtbezirks Aachen

2.3 Finanzamt Aachen-Kreis in Aachen Der Kreis Aachen

2.4 Finanzamt Bergheim in Bergheim Vom Erftkreis die Städte Bedburg, Bergheim, Kerpen und Pulheim und die Gemeinde Elsdorf

2.5 Finanzamt Bergisch Gladbach in Bergisch Gladbach Vom Rheinisch-Bergischen Kreis die Stadt Bergisch Gladbach und die Gemeinden Kürten, Odenthal, Overath und Rösrath

2.6 Finanzamt Bonn-Außenstadt in Bonn Von der Stadt Bonn die Stadtbezirke Bad Godesberg, Beuel und Hardtberg

2.7 Finanzamt Bonn-Innenstadt in Bonn Von der Stadt Bonn der Stadtbezirk Bonn

2.8 Finanzamt Brühl in Brühl Vom Erftkreis die Städte Brühl, Erftstadt, Frechen, Hürth und Wesseling

2.9 Finanzamt Düren in Düren

Vom Kreis Düren die Städte Düren, Heimbach und Nideggen und die Gemeinden Hürtgenwald, Kreuzau, Langerwehe, Merzenich, Niederzier, Nörvenich und Vettweiß

2.10 Finanzamt Erkelenz in Erkelenz Vom Kreis Heinsberg die Städte Erkelenz, Hückelhoven und Wegberg

2.11 Finanzamt Euskirchen in Euskirchen Vom Kreis Euskirchen die Städte Bad Münstereifel, Euskirchen und Zülpich und die Gemeinde Weilerswist

2.12 Finanzamt Geilenkirchen in Geilenkirchen Vom Kreis Heinsberg die Städte Geilenkirchen, Heinsberg, Übach-Palenberg und Wassenberg und die Gemeinden Gangelt, Selfkant und Waldfeucht

2.13 Finanzamt Gummersbach in Gummersbach Vom Oberbergischen Kreis die Städte Bergneustadt, Gummersbach, Waldbröl und Wiehl und die Gemeinden Engelskirchen, Marienheide, Morsbach, Nümbrecht und Reichshof

2.14 Finanzamt Jülich in Jülich Vom Kreis Düren die Städte Jülich und Linnich und die Gemeinden Aldenhoven, Inden und Titz

2.15 Finanzamt Köln-Altstadt in Köln Von der Stadt Köln die Stadtteile Altstadt-Süd, Deutz und Neustadt-Süd

2.16 Finanzamt Köln-Mitte in Köln Von der Stadt Köln die Stadtteile Altstadt-Nord und Neustadt-Nord

2.17 Finanzamt Köln-Nord in Köln Von der Stadt Köln der Stadtbezirk Chorweiler ohne die Stadtteile Esch/Auweiler und Pesch, der Stadtbezirk Ehrenfeld ohne die Stadtteile Bocklemünd/Mengenich und Vogelsang und der Stadtbezirk Nippes

2.18 Finanzamt Köln-Ost in Köln Von der Stadt Köln der Stadtbezirk Kalk ohne die Stadtteile Brück, Neubrück, Ostheim und Rath/Heumar und der Stadtbezirk Mülheim

2.19 Finanzamt Köln-Porz in Köln Von der Stadt Köln der Stadtbezirk Porz und die Stadtteile Brück, Neubrück, Ostheim und Rath/ Heumar

2.20 Finanzamt Köln-Süd in Köln Von der Stadt Köln der Stadtbezirk Rodenkirchen und die Stadtteile Klettenberg und Sülz

2.21 Finanzamt Köln-West in Köln Von der Stadt Köln der Stadtbezirk Lindenthal ohne die Stadtteile Klettenberg und Sülz und die Stadtteile Bocklemünd/Mengenich, Esch/Auweiler, Pesch und Vogelsang

2.22 Finanzamt Leverkusen in Leverkusen Die Stadt Leverkusen und vom Rheinisch-Bergischen Kreis die Städte Burscheid, Leichlingen und Wermelskirchen

2.23 Finanzamt Sankt Augustin in Sankt Augustin Vom Rhein-Sieg-Kreis die Städte Bad Honnef, Bornheim, Königswinter, Meckenheim, Rheinbach, Sankt Augustin und die Gemeinden Alfter, Swisttal und Wachtberg

2.24 Finanzamt Schleiden in Schleiden Vom Kreis Euskirchen die Städte Mechernich und Schleiden und die Gemeinden Blankenheim, Dahlem, Hellenthal, Kall und Nettersheim

2.25 Finanzamt Siegburg in Siegburg Vom Rhein-Sieg-Kreis die Städte Hennef (Sieg), Siegburg, Niederkassel und Troisdorf und die Gemeinden Eitorf, Lohmar, Much, Neunkirchen-Seelscheid, Ruppichteroth und Windeck

2.26 Finanzamt Wipperfürth in Wipperfürth Vom Oberbergischen Kreis die Städte Hückeswagen, Radevormwald und Wipperfürth und die Gemeinde Lindlar

Oberfinanzbezirk Münster

3.1 Finanzamt Ahaus in Ahaus Vom Kreis Borken die Städte Ahaus, Gescher, Gronau, Stadtlohn und Vreden und die Gemeinden Heek, Legden, Schöppingen und Südlohn

3.2 Finanzamt Altena in Altena Vom Märkischen Kreis die Städte Altena, Neuenrade, Plettenberg und Werdohl und die Gemeinden Herscheid und Nachrodt-Wiblingwerde

3.3 Finanzamt Arnsberg in Arnsberg Vom Hochsauerlandkreis die Städte Arnsberg und Sundern (Sauerl.)

3.4 Finanzamt Beckum in Beckum Vom Kreis Warendorf die Städte Ahlen, Beckum, Drensteinfurt, Oelde und Sendenhorst und die Gemeinde Wadersloh

3.5 Finanzamt Bielefeld-Außenstadt in Bielefeld Von der Stadt Bielefeld das Gebiet der durch das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Bielefeld vom 24.10.1972 (GV. NW. S. 284) eingegliederten Gemeinden und Gemeindeteile

3.6 Finanzamt Bielefeld-Innenstadt in Bielefeld Von der Stadt Bielefeld das Gebiet vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Bielefeld vom 24.10.1972 (GV. NW. S. 284)

3.7 Finanzamt Bochum-Mitte in Bochum Von der Stadt Bochum die Stadtbezirke Mitte, Nord und Ost

3.8 Finanzamt Bochum-Süd in Bochum Von der Stadt Bochum die Stadtbezirke Süd, Süd-West und Wattenscheid

3.9 Finanzamt Borken in Borken Vom Kreis Borken die Städte Bocholt, Borken, Isselburg und Rhede und die Gemeinden Heiden, Raesfeld, Reken und Velen

3.10 Finanzamt Bottrop in Bottrop Die Stadt Bottrop

3.11 Finanzamt Brilon in Brilon Vom Hochsauerlandkreis die Städte Brilon, Hallenberg, Marsberg, Medebach, Olsberg und Winterberg

3.12 Finanzamt Bünde in Bünde Vom Kreis Herford die Städte Bünde und Löhne und die Gemeinden Kirchlengern und Rödinghausen

3.13 Finanzamt Coesfeld in Coesfeld Vom Kreis Coesfeld die Städte Billerbeck, Coesfeld und Dülmen und die Gemeinden Havixbeck, Nottuln und Rosendahl

3.14 Finanzamt Detmold in Detmold Vom Kreis Lippe die Städte Bad Salzuflen, Blomberg, Detmold, Horn-Bad Meinberg, Lage, Lügde, Oerlinghausen und Schieder-Schwalenberg und die Gemeinden Augustdorf, Leopoldshöhe und Schlangen

3.15 Finanzamt Dortmund-Hörde in Dortmund Von der Stadt Dortmund die Stadtbezirke Aplerbeck, Hörde und Hombruch

3.16 Finanzamt Dortmund-Ost in Dortmund Von der Stadt Dortmund die Stadtbezirke Eving, Innenstadt-Nord, Innenstadt-Ost und Scharnhorst

3.17 Finanzamt Dortmund-Unna in Dortmund Von der Stadt Dortmund der Stadtbezirk Brackel und vom Kreis Unna die Städte Fröndenberg, Lünen, Schwerte und Unna und die Gemeinde Holzwickede

3.18

Finanzamt Dortmund-West in Dortmund Von der Stadt Dortmund die Stadtbezirke Huckarde, Innenstadt-West, Lütgendortmund und Mengede

3.19 Finanzamt Gelsenkirchen-Nord in Gelsenkirchen Von der Stadt Gelsenkirchen die Stadtbezirke Nord und Ost

3.20 Finanzamt Gelsenkirchen-Süd in Gelsenkirchen Von der Stadt Gelsenkirchen die Stadtbezirke Mitte, Süd und West

3.21 Finanzamt Gladbeck in Gladbeck Vom Kreis Recklinghausen die Städte Dorsten und Gladbeck

3.22 Finanzamt Gütersloh in Gütersloh Vom Kreis Gütersloh die Städte Borgholzhausen, Gütersloh, Halle, Harsewinkel, Versmold und Werther und die Gemeinde Steinhagen

3.23 Finanzamt Hagen in Hagen Die Stadt Hagen

3.24 Finanzamt Hamm in Hamm Die Stadt Hamm und vom Kreis Unna die Städte Bergkamen und Kamen und die Gemeinde Bönen

3.25 Finanzamt Hattingen in Hattingen Vom Ennepe-Ruhr-Kreis die Städte Hattingen und Sprockhövel

3.26 Finanzamt Herford in Herford Vom Kreis Herford die Städte Enger, Herford, Spenge und Vlotho und die Gemeinde Hiddenhausen

3.27 Finanzamt Herne-Ost in Herne Von der Stadt Herne das Gebiet der früheren Stadt Herne

3.28 Finanzamt Herne-West in Herne Von der Stadt Herne das Gebiet der früheren Stadt Wanne-Eickel

3.29 Finanzamt Höxter in Höxter Vom Kreis Höxter die Städte Bad Driburg, Beverungen, Brakel, Höxter, Marienmünster, Nieheim und Steinheim

3.30 Finanzamt Ibbenbüren in Ibbenbüren Vom Kreis Steinfurt die Städte Greven, Hörstel, Ibbenbüren, Lengerich und Tecklenburg und die Gemeinden Hopsten, Ladbergen, Lienen, Lotte, Mettingen, Recke, Saerbeck und Westerkappeln

3.31 Finanzamt Iserlohn in Iserlohn Vom Märkischen Kreis die Städte Balve, Hemer, Iserlohn und Menden (Sauerl.)

3.32 Finanzamt Lemgo in Lemgo Vom Kreis Lippe die Städte Lemgo und Barntrup und die Gemeinden Dörentrup, Extertal und Kalletal

3.33 Finanzamt Lippstadt in Lippstadt Vom Kreis Soest die Städte Erwitte, Geseke, Lippstadt, Rüthen und Warstein und die Gemeinde Anröchte

3.34 Finanzamt Lübbecke in Lübbecke Vom Kreis Minden-Lübbecke die Städte Espelkamp, Lübbecke, Preußisch Oldendorf und Rahden und die Gemeinden Hüllhorst und Stemwede

3.35 Finanzamt Lüdenscheid in Lüdenscheid Vom Märkischen Kreis die Städte Halver, Kierspe, Lüdenscheid und Meinerzhagen und die Gemeinde Schalksmühle

3.36 Finanzamt Lüdinghausen in Lüdinghausen Vom Kreis Coesfeld die Städte Lüdinghausen und Olfen und die Gemeinden Ascheberg, Nordkirchen und Senden und vom Kreis Unna die Städte Selm und Werne

3.37 Finanzamt Marl in Marl Vom Kreis Recklinghausen die Städte Haltern, Herten und Marl

3.38 Finanzamt Meschede in Meschede Vom Hochsauerlandkreis die Städte Meschede und Schmallenberg und die Gemeinden Bestwig und Eslohe ( Sauerl.)

3.39 Finanzamt Minden in Minden Vom Kreis Minden-Lübbecke die Städte Bad Oeynhausen, Minden, Petershagen und Porta Westfalica und die Gemeinde Hille

3.40 Finanzamt Münster-Außenstadt in Münster Von der Stadt Münster die Stadtbezirke Hiltrup, Ost, Süd-Ost und West

3.41 Finanzamt Münster-Innenstadt in Münster Von der Stadt Münster die Stadtbezirke Mitte und Nord

3.42 Finanzamt Olpe in Olpe Der Kreis Olpe

3.43 Finanzamt Paderborn in Paderborn Der Kreis Paderborn

3.44 Finanzamt Recklinghausen in Recklinghausen Vom Kreis Recklinghausen die Städte Castrop-Rauxel, Datteln, Oer-Erkenschwick, Recklinghausen und Waltrop

3.45 Finanzamt Schwelm in Schwelm Vom Ennepe-Ruhr-Kreis die Städte Breckerfeld, Ennepetal, Gevelsberg und Schwelm

3.46 Finanzamt Siegen in Siegen Der Kreis Siegen-Wittgenstein

3.47 Finanzamt Soest in Soest Vom Kreis Soest die Städte Soest und Werl und die Gemeinden Bad Sassendorf, Ense, Lippetal, Möhnesee, Welver und Wickede (Ruhr)

3.48 Finanzamt Steinfurt in Steinfurt Vom Kreis Steinfurt die Städte Emsdetten, Horstmar, Ochtrup, Rheine und Steinfurt und die Gemeinden Altenberge, Laer, Metelen, Neuenkirchen, Nordwalde und Wettringen

3.49 Finanzamt Warburg in Warburg Vom Kreis Höxter die Städte Borgentreich, Warburg und Willebadessen

3.50 Finanzamt Warendorf in Warendorf Vom Kreis Warendorf die Städte Ennigerloh, Sassenberg, Telgte und Warendorf und die Gemeinden Beelen, Everswinkel und Ostbevern

3.51 Finanzamt Wiedenbrück in Rheda-Wiedenbrück Vom Kreis Gütersloh die Städte Rheda-Wiedenbrück und Rietberg und die Gemeinden Herzebrock-Clarholz, Langenberg, Schloss Holte-Stukenbrock und Verl

3.52 Finanzamt Witten in Witten Vom Ennepe-Ruhr-Kreis die Städte Herdeck, Wetter (Ruhr) und Witten

Besteuerung der im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und Werkvertragsarbeit-nehmer einschließlich der Verwaltung der Lohnsteuer und der UmsatzsteuerAnlage 2.1 (Anlage 2, Teil 1 Inhaltsverzeichnis) (neugefasst durch VO v. 6.3.2003 (GV. NRW. S. 150), in Kraft getreten am 1. April 2003)

Inhaltsverzeichnis

Besteuerung der im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und Werkvertragsarbeitnehmer einschließlich der

Verwaltung der Lohnsteuer und der Umsatzsteuer, soweit die Besteuerung nicht nach § 20a Abgabenordnung oder der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung einem anderen Finanzamt übertragen wurde

zuständige Finanzämter: Kleve, Lfd. Nr. 1.10 Bonn-Innenstadt, Lfd. Nr. 2.6 Dortmund-Unna, Lfd. Nr. 3.11

Besteuerung grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung

zuständiges Finanzamt: Düsseldorf-Altstadt, Lfd. Nr. 1.1

Börsenumsatzsteuer, Gesellschaftsteuer, Wechselsteuer

zuständige Finanzämter: Aachen-Innenstadt, Lfd. Nr. 2.1 Bielefeld-Innenstadt, Lfd. Nr. 3.3 Dortmund-Ost, Lfd. Nr. 3.10 Düsseldorf-Altstadt, Lfd. Nr. 1.1 Duisburg-West, Lfd. Nr. 1.5 Essen-Ost, Lfd. Nr. 1.7 Hagen, Lfd. Nr. 3.15 Köln-Altstadt, Lfd. Nr. 2.11 Krefeld, Lfd. Nr. 1.11 Münster-Außenstadt, Lfd. Nr. 3.24 Velbert, Lfd. Nr. 1.18

Durchführung der §§ 2, 3, 5, 7 bis 14 und 18 Außensteuergesetz

zuständige Finanzämter: Neuss I, Lfd. Nr. 1.14 Leverkusen, Lfd. Nr. 2.17 Dortmund-Unna, Lfd. Nr. 3.11

Erbschaft- und Schenkungsteuer

zuständige Finanzämter: Aachen-Innenstadt, Lfd. Nr. 2.1 Arnsberg, Lfd. Nr. 3.1 Bochum-Süd, Lfd. Nr. 3.5 Detmold, Lfd. Nr. 3.9 Duisburg-West, Lfd. Nr. 1.5 Köln-West, Lfd. Nr. 2.16 Krefeld, Lfd. Nr. 1.11 Münster-Innenstadt, Lfd. Nr. 3.25 Velbert, Lfd. Nr. 1.18

Erstattung der Zulagen für Arbeitnehmer nach dem Berlinförderungsgesetz ( Anträge der Arbeitsämter)

zuständiges Finanzamt: Düsseldorf-Altstadt, Lfd. Nr. 1.1

Feuerschutzsteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer, Versicherungsteuer

zuständiges Finanzamt: Köln-Altstadt, Lfd. Nr. 2.11

Grunderwerbsteuer

zuständige Finanzämter:

Aachen-Innenstadt, Lfd. Nr. 2.1 Bielefeld-Innenstadt, Lfd. Nr. 3.3 Bochum-Süd, Lfd. Nr. 3.5 Bonn-Außenstadt, Lfd. Nr. 2.5 Dortmund-Ost, Lfd. Nr. 3.10 Düsseldorf-Süd, Lfd. Nr. 1.4 Duisburg-West, Lfd. Nr. 1.5 Essen-Ost, Lfd. Nr. 1.7 Gelsenkirchen-Süd, Lfd. Nr. 3.13 Herne-West, Lfd. Nr. 3.19 Köln-Altstadt, Lfd. Nr. 2.11 Mönchengladbach-Mitte, Lfd. Nr. 1.12 Münster-Außenstadt, Lfd. Nr. 3.24 Oberhausen-Süd, Lfd. Nr. 1.15 Solingen-Ost, Lfd. Nr. 1.16 Wuppertal-Elberfeld, Lfd. Nr. 1.21

Hypothekengewinnabgabe

zuständige Finanzämter: Dortmund-Ost, Lfd. Nr. 3.10 Düsseldorf-Altstadt, Lfd. Nr. 1.1 Köln-Altstadt, Lfd. Nr. 2.11

Kassenaufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren

zuständige Finanzämter: Aachen-Kreis, Lfd. Nr. 2.2 Bielefeld-Innenstadt, Lfd. Nr. 3.3 Bochum-Mitte, Lfd. Nr. 3.4 Bonn-Innenstadt, Lfd. Nr. 2.6 Düsseldorf-Süd, Lfd. Nr. 1.4 Essen-Süd, Lfd. Nr. 1.8 Hagen, Lfd. Nr. 3.15 Köln-Nord, Lfd. Nr. 2.13 Münster-Außenstadt, Lfd. Nr. 3.24 Wuppertal-Barmen, Lfd. Nr. 1.20

Kraftfahrzeugsteuer

zuständige Finanzämter: Aachen-Innenstadt, Lfd. Nr. 2.1 Bergheim, Lfd. Nr. 2.3 Bergisch Gladbach, Lfd. Nr. 2.4 Bielefeld-Innenstadt, Lfd. Nr. 3.3 Bochum-Mitte, Lfd. Nr. 3.4 Bonn-Innenstadt, Lfd. Nr. 2.6 Borken, Lfd. Nr. 3.6 Bottrop, Lfd. Nr. 3.7 Coesfeld, Lfd. Nr. 3.8 Detmold, Lfd. Nr. 3.9 Dortmund-West, Lfd. Nr. 3.12 Düren, Lfd. Nr. 2.7 Düsseldorf-Mettmann, Lfd. Nr. 1.2 Düsseldorf-Nord, Lfd. Nr. 1.3 Duisburg-West, Lfd. Nr. 1.5 Erkelenz, Lfd. Nr. 2.8 Essen-Ost, Lfd. Nr. 1.7 Euskirchen, Lfd. Nr. 2.9 Gelsenkirchen-Süd, Lfd. Nr. 3.13 Grevenbroich, Lfd. Nr. 1.9 Gütersloh, Lfd. Nr. 3.14 Gummersbach, Lfd. Nr. 2.10 Hamm, Lfd. Nr. 3.16 Herford, Lfd. Nr. 3.17 Herne-Ost, Lfd. Nr. 3.18 Höxter, Lfd. Nr. 3.20 Kleve, Lfd. Nr. 1.10 Köln-Mitte, Lfd. Nr. 2.12 Leverkusen, Lfd. Nr. 2.17 Lüdenscheid, Lfd. Nr. 3.21 Meschede, Lfd. Nr. 3.22 Minden, Lfd. Nr. 3.23 Mönchengladbach-Mitte, Lfd. Nr. 1.12 Moers, Lfd. Nr. 1.13 Münster-Außenstadt, Lfd. Nr. 3.24 Oberhausen-Süd, Lfd. Nr. 1.15 Paderborn, Lfd. Nr. 3.26 Recklinghausen, Lfd. Nr. 3.27 Schwelm, Lfd. Nr. 3.28 Siegburg, Lfd. Nr. 2.18 Soest, Lfd. Nr. 3.29 Solingen-Ost, Lfd. Nr. 1.16 Steinfurt, Lfd. Nr. 3.30 Viersen, Lfd. Nr. 1.19 Warendorf, Lfd. Nr. 3.31 Wuppertal-Elberfeld, Lfd. Nr. 1.21

Kreditgewinnabgabe, Vermögensabgabe

zuständige Finanzämter: Dortmund-Ost, Lfd. Nr. 3.10 Düsseldorf-Altstadt, Lfd. Nr. 1.1 Köln-Ost, Lfd. Nr. 2.14

Lohnsteuer-Außenprüfung bei Arbeitgebern bestimmter Größenklassen

zuständige Finanzämter: Aachen-Innenstadt, Lfd. Nr. 2.1 Bielefeld-Außenstadt, Lfd. Nr. 3.2 Bonn-Innenstadt, Lfd. Nr. 2.6 Dortmund-Ost, Lfd. Nr. 3.10 Düsseldorf-Altstadt, Lfd. Nr. 1.1 Essen-Nord, Lfd. Nr. 1.6 Hagen, Lfd. Nr. 3.15 Köln-Süd, Lfd. Nr. 2.15 Mönchengladbach-Mitte, Lfd. Nr. 1.12 Münster-Innenstadt, Lfd. Nr. 3.25 Solingen-West, Lfd. Nr. 1.17

Umsatzbesteuerung der Unternehmer, die nicht im Erhebungsgebiet ansässig sind und im Erhebungsgebiet auf dem Rhein oder dessen Nebenflüssen Personenschifffahrt betreiben oder Hotelschiffe einsetzen

zuständiges Finanzamt: Köln-Ost, Lfd. Nr. 2.14

Umsatzbesteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe neuer Fahrzeuge durch ausländische ständige diplomatische Missionen, berufskonsularische Vertretungen sowie durch ihre ausländischen Mitglieder

zuständiges Finanzamt: Bonn-Außenstadt, Lfd. Nr. 2.5

nachrichtlich:

Aufgrund der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814) sind zuständig für die Umsatzsteuer der Unternehmer, die ihr Unternehmen

a) vom Königreich der Niederlande aus betreiben

zuständiges Finanzamt: Kleve

b) von der Republik Türkei aus betreiben

zuständiges Finanzamt: Dortmund-Unna

c) von den Vereinigten Staaten von Amerika aus betreiben

zuständiges Finanzamt: Bonn-Innenstadt

Anlage 2.2a ( zuletzt geändert durch VO v. 6.3.2003 (GV. NRW. S. 150),in Kraft getreten am 1. April 2003)

Anlage 2, Teil 2, Inhalt)

Inhalt lfd. Nr. 1 und 2

(Reihenfolge der Darstellung: Lfd. Nr. / Bezeichnung und Sitz des Finanzamtes / übertragene Zuständigkeiten / Bezirk des Finanzamtes)

Oberfinanzbezirk Düsseldorf

1.1 Finanzamt Düsseldorf-Altstadt in Düsseldorf übertragene Zuständigkeiten:

a)Verwaltung der Börsenumsatzsteuer, Gesellschaftsteuer, Wechselsteuer: Bezirkeder Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf- Süd

b) Bearbeitung der Anträge der Arbeitsämter auf Erstattung der Zulagen für Arbeitnehmer nach dem Berlinförderungsgesetz: Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen

c) Besteuerung grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung, soweit es sich nicht um Fälle der lfd. Nummer 1.10 Buchstabe a), der lfd. Nummer 2.6 Buchstabe a) oder der lfd. Nummer 3.11 Buchstabe a) handelt: Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen

d) Verwaltung der Hypothekengewinnabgabe:

Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf

e) Verwaltung der Kreditgewinnabgabe und der Vermögensabgabe: Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf

f) Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Abs. 2 EStG) von Kapitalgesellschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit jeweils mindestens 10 0 Arbeitnehmern sowie bei Betriebsstätten anderer Arbeitgeber mit jeweils mindestens 500 Arbeitnehmern: Bezirkeder Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf- Süd

1.2 Finanzamt Düsseldorf-Mettmann in Düsseldorf übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Düsseldorf-Mettmann

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Hilden, soweit nicht lfd. Nr. 2.17 zutrifft, Bezirk des Finanzamtes Velbert

1.3 Finanzamt Düsseldorf-Nord in Düsseldorf übertragene Zuständigkeiten:

Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Vollstreckung -: Bezirkeder Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf- Süd, für alle Dienstfahrzeuge der Bundeswehr und der internationalen militärischen Hauptquartiere mit Standort im Land Nordrhein-Westfalen

1.4 Finanzamt Düsseldorf-Süd in Düsseldorf übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Grunderwerbsteuer: Bezirkeder Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf- Süd

b) Kassenaufgaben im Straf- und Bußgeldverfahren: Bezirkeder Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf- Süd, Geldern, Grevenbroich, Kempen, Kleve, Krefeld, Moers, Mönchengladbach-Mitte, Mönchengladbach- Rheydt, Neuss I, Neuss II, Viersen

1.5 Finanzamt Duisburg-West in Duisburg übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Börsenumsatzsteuer, Gesellschaftsteuer, Wechselsteuer: Bezirkeder Finanzämter Dinslaken, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Geldern, Kleve, Moers, Wesel

b) Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer: Bezirkeder Finanzämter Dinslaken, Duisburg-West, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Essen-Nord, Essen-Ost, Essen-Süd, Moers, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Wesel

c) Verwaltung der Grunderwerbsteuer: Bezirke der Finanzämter Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West

d) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer- mit Vollstreckung -: Bezirke der Finanzämter Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd Bezirk des Finanzamts Duisburg-West, soweit nicht lfd. Nr. 1.13 zutrifft

1.6 Finanzamt Essen-Nord in Essen übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Abs. 2 EStG) von Kapitalgesellschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit jeweils mindestens 100 Arbeitnehmern sowie bei Betriebsstätten anderer Arbeitgeber mit jeweils mindestens 500 Arbeitnehmern: Bezirkeder Finanzämter Essen-Nord, Essen-Ost, Essen-Süd, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen- Nord, Oberhausen-Süd

1.7 Finanzamt Essen-Ost in Essen übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Börsenumsatzsteuer, Gesellschaftsteuer, Wechselsteuer: Bezirkeder Finanzämter Essen-Nord, Essen-Ost, Essen-Süd, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen- Nord, Oberhausen-Süd

b) Verwaltung der Grunderwerbsteuer: Bezirke der Finanzämter Essen-Nord, Essen-Ost, Essen-Süd

c) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Vollstreckung -: Bezirke der Finanzämter Essen-Nord, Essen-Ost, Essen-Süd

1.8 Finanzamt Essen-Süd in Essen übertragene Zuständigkeiten:

Kassenaufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren: Bezirkeder Finanzämter Dinslaken, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Essen-Nord, Essen-Ost, Essen-Süd, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Wesel

1.9 Finanzamt Grevenbroich in Grevenbroich übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Grevenbroich, soweit nicht lfd. Nr. 1.19 zutrifft

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Vollstreckung: Bezirke der Finanzämter Neuss I, Neuss II

1.10 Finanzamt Kleve in Kleve übertragene Zuständigkeiten:

a) Besteuerung der im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und Werkvertragsarbeitnehmer einschließlich der Verwaltung der Lohnsteuer und der Umsatzsteuer, soweit die Besteuerung nicht nach § 20a Abgabenordnung oder der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung einem anderen Finanzamt übertragen wurde Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamtes Kleve, soweit nicht lfd. Nr. 1.13 zutrifft

c) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Geldern

1.11 Finanzamt Krefeld in Krefeld übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Börsenumsatzsteuer, Gesellschaftsteuer, Wechselsteuer: Bezirkeder Finanzämter Grevenbroich, Kempen, Krefeld, Mönchengladbach-Mitte, Mönchengladbach- Rheydt, Neuss I, Neuss II, Viersen

b) Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer: Bezirkeder Finanzämter Geldern, Grevenbroich, Kempen, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach-Mitte, Mönchengladbach-Rheydt, Neuss I, Neuss II, Viersen

1.12 Finanzamt Mönchengladbach-Mitte in Mönchengladbach übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Grunderwerbsteuer: Bezirke der Finanzämter Mönchengladbach-Mitte, Mönchengladbach-Rheydt

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Mönchengladbach-Mitte

c) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Mönchengladbach-Rheydt

d) Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Abs. 2 EStG) von Kapitalgesellschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit jeweils mindestens 1 00 Arbeitnehmern sowie bei Betriebsstätten anderer Arbeitgeber mit jeweils mindestens 500 Arbeitnehmern: Bezirkeder Finanzämter Dinslaken, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Geldern, Grevenbroich, Kempen, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach-Mitte, Mönchengladbach-Rheydt, Moers, Neuss I, Neuss II, Viersen, Wesel

1.13 Finanzamt Moers in Moers übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Moers

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Vollstreckung -: Bezirke der Finanzämter Borken, Kleve für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen WES, Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Wesel, Bezirk des Finanzamts Duisburg-West für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen DIN

1.14 Finanzamt Neuss I in Neuss Übertragene Zuständigkeiten:

Durchführung der §§ 2, 3, 5, 7 bis 14 und 18 Außensteuergesetz Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf

1.15 Finanzamt Oberhausen-Süd in Oberhausen übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Grunderwerbsteuer: Bezirke der Finanzämter Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Vollstreckung: Bezirke der Finanzämter Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd

1.16 Finanzamt Solingen-Ost in Solingen übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Grunderwerbsteuer: Bezirke der Finanzämter Solingen-Ost, Solingen-West

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Solingen-Ost, soweit nicht lfd. Nr. 2.17 zutrifft,

c) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Solingen-West

1.17 Finanzamt Solingen-West in Solingen übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Abs. 2 EStG) von Kapitalgesellschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit jeweils mindestens 10 0 Arbeitnehmern sowie bei Betriebsstätten anderer Arbeitgeber mit jeweils mindestens 500 Arbeitnehmern: Bezirkeder Finanzämter Düsseldorf-Mettmann, Hilden, Remscheid, Solingen-Ost, Solingen-West, Velbert, Wuppertal-Barmen, Wuppertal-Elberfeld

1.18 Finanzamt Velbert in Velbert übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Börsenumsatzsteuer, Gesellschaftsteuer, Wechselsteuer: Bezirkeder Finanzämter Düsseldorf-Mettmann, Hilden, Remscheid, Solingen-Ost, Solingen-West, Velbert, Wuppertal-Barmen, Wuppertal-Elberfeld

b) Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer: Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mettmann, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Hilden, Remscheid, Solingen- Ost, Solingen-West, Velbert, Wuppertal-Barmen, Wuppertal-Elberfeld

1.19 Finanzamt Viersen in Viersen übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Viersen, soweit nicht lfd. Nr. 2.8 zutrifft

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Vollstreckung -: Bezirke der Finanzämter Grevenbroich, Krefeld für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen KK, Bezirk des Finanzamts Kempen

1.20 Finanzamt Wuppertal-Barmen in Wuppertal übertragene Zuständigkeiten:

Kassenaufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren: Bezirkeder Finanzämter Düsseldorf-Mettmann, Hilden, Remscheid, Solingen-Ost, Solingen-West, Velbert, Wuppertal-Barmen, Wuppertal-Elberfeld

1.21 Finanzamt Wuppertal-Elberfeld in Wuppertal übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Grunderwerbsteuer: Bezirke der Finanzämter Wuppertal-Barmen, Wuppertal-Elberfeld

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Vollstreckung -: Bezirke der Finanzämter Wuppertal-Barmen, Wuppertal-Elberfeld

Oberfinanzbezirk Köln

2.1 Finanzamt Aachen-Innenstadt in Aachen übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Börsenumsatzsteuer, Gesellschaftssteuer, Wechselsteuer Bezirkeder Finanzämter Aachen-Außenstadt, Aachen-Innenstadt, Aachen-Kreis, Düren, Erkelenz, Geilenkirchen, Jülich

b) Verwaltung der Erbschafts- und Schenkungssteuer, Bezirke der Finanzämter Aachen-Außenstadt, Aachen-Innenstadt, Aachen-Kreis, Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Düren, Erkelenz, Euskirchen, Geilenkirchen, Jülich, Sankt Augustin, Schleiden

c) Verwaltung der Grunderwerbsteuer, Bezirke der Finanzämter Aachen-Außenstadt, Aachen-Innenstadt, Aachen-Kreis

d) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer -mit Vollstreckung-, Bezirk des Finanzamts Aachen-Innenstadt

e) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Vollstreckung-, Bezirk des Finanzamts Aachen-Außenstadt Bezirk des Finanzamts Aachen-Kreis, soweit nicht in lfd. Nrn. 2.7 oder 2.8 zutreffen, Bezirk des Finanzamts Düren für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen MON, Bezirk des Finanzamts Erkelenz für die Fahrzeuge mit dem Kennzeichen AC

f) Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Abs. 2 EstG) von Kapitalgesellschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit jeweils mindestens 1 00 Arbeitnehmern sowie bei Betriebsstätten anderer Arbeitgeber mit jeweils mindestens 500 Arbeitnehmern Bezirkeder Finanzämter Aachen-Außenstadt, Aachen-Innenstadt, Aachen-Kreis, Düren, Erkelenz, Geilenkirchen, Jülich

2.2 Finanzamt Aachen-Kreis in Aachen

übertragene Zuständigkeiten: Kassenaufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren Bezirkder Finanzämter Aachen-Aussenstadt, Aachen-Innenstadt, Aachen-Kreis, Düren, Erkelenz, Geilenkirchen, Jülich

2.3 Finanzamt Bergheim in Bergheim übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Bergheim, soweit nicht lfd. Nr. 2.12 zutrifft

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Brühl, soweit nicht lfd. Nrn. 2.9 oder 2.12 zutreffen

2.4 Finanzamt Bergisch Gladbach in Bergisch Gladbach übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – mit Vollstreckung-: Bezirk des Finanzamts Bergisch Gladbach, soweit nicht lfd. Nr. 2.17 zutrifft

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – ohne Vollstreckung-: Bezirk des Finanzamts Köln-Mitte für Fahrzeug mit dem Kennzeichen GL, Bezirk des Finanzamts Leverkusen, soweit dieser die Gemeinden Burscheid, Leichlingen und Wermelskirchen umfasst

2.5 Finanzamt Bonn-Außenstadt in Bonn übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Grunderwerbsteuer: Bezirke der Finanzämter Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt

b) Umsatzbesteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe neuer Fahrzeuge durch ausländische ständige diplomatische

Missionen, berufskonsularische Vertretungen sowie durch ihre ausländischen Mitglieder Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen

2.6 Finanzamt Bonn-Innenstadt in Bonn übertragene Zuständigkeiten:

a) Besteuerung der im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und Werkvertragsarbeitnehmer einschließlich der Verwaltung der Lohnsteuer und der Umsatzsteuer, soweit die Besteuerung nicht nach § 20a Abgabenordnung oder der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung einem anderen Finanzamt übertragen wurde Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln

b) Kassenaufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren: Bezirkeder Finanzämter Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Euskirchen, Sankt Augustin, Schleiden, Siegburg

c) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Bonn-Innenstadt

d) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Bonn-Außenstadt, Bezirk des Finanzamts Sankt Augustin für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen BN

e) Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Abs. 2 EStG) von Kapitalgesellschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit jeweils mindestens 1 00 Arbeitnehmern sowie bei Betriebsstätten anderer Arbeitgeber mit jeweils mindestens 500 Arbeitnehmern: Bezirkeder Finanzämter Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Euskirchen, Sankt Augustin, Schleiden, Siegburg

2.7 Finanzamt Düren in Düren übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Düren, soweit nicht lfd. Nrn. 2.1 oder 2.9 zutreffen

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Aachen-Kreis für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen JÜL, Bezirke der Finanzämter Aachen-Kreis, Euskirchen für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen DN Bezirk des Finanzamtes Jülich

2.8 Finanzamt Erkelenz in Erkelenz übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung von Kraftfahrzeugsteuer - mit Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Erkelenz, soweit nicht lfd. Nr. 2.1 zutrifft

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Aachen-Kreis für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen GK, Bezirk des Finanzamts Geilenkirchen, Bezirk des Finanzamts Viersen für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen ERK

2.9 Finanzamt Euskirchen in Euskirchen übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Euskirchen, soweit nicht lfd. Nr. 2.7 zutrifft

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Brühl für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen EU, Bezirk des Finanzamts Düren für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen SLE, Bezirk des Finanzamts Schleiden,

2.10 Finanzamt Gummersbach in Gummersbach übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Gummersbach

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Wipperfürth, soweit nicht lfd. Nr. 2.17 zutrifft

2.11 Finanzamt Köln-Altstadt in Köln übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Börsenumsatzsteuer, Gesellschaftsteuer, Wechselsteuer: Bezirkeder Finanzämter Bergheim, Bergisch Gladbach, Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Brühl, Euskirchen,

Gummersbach, Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln- West, Leverkusen, Sankt Augustin, Schleiden, Siegburg, Wipperfürth

b) Verwaltung der Feuerschutzsteuer, Versicherungsteuer und der Rennwett- und Lotteriesteuer: Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen

c) Verwaltung der Grunderwerbsteuer: Bezirkeder Finanzämter Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West

d) Verwaltung der Hypothekengewinnabgabe: Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln

2.12 Finanzamt Köln-Mitte in Köln übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Köln-Mitte, soweit nicht lfd. Nr. 2.4 zutrifft

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Vollstreckung -: Bezirke der Finanzämter Bergheim, Brühl für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen K, Bezirke der Finanzämter Köln-Altstadt, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West

2.13 Finanzamt Köln-Nord in Köln übertragene Zuständigkeiten:

Kassenaufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren: Bezirkeder Finanzämter Bergheim, Bergisch Gladbach, Brühl, Gummersbach, Köln-Altstadt, Köln- Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West, Leverkusen, Wipperfürth

2.14 Finanzamt Köln-Ost in Köln übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kreditgewinnabgabe und der Vermögensabgabe: Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln

b) Umsatzbesteuerung der Unternehmer, die nicht im Erhebungsgebiet ansässig sind und im Erhebungsgebiet auf dem Rhein oder dessen Nebenflüssen Personenschifffahrt betreiben oder Hotelschiffe einsetzen: Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen

2.15 Finanzamt Köln-Süd in Köln

Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Abs. 2 EStG) von Kapitalgesellschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit jeweils mindestens 100 Arbeitnehmern sowie bei Betriebstätten anderer Arbeitgeber mit jeweils mindestens 500 Arbeitnehmern Bezirke der Finanzämter Bergheim, Bergisch Gladbach, Brühl, Gummersbach, Köln-Altstadt, Köln- Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West, Leverkusen, Wipperfürth

2.16 Finanzamt Köln-West in Köln übertragene Zuständigkeiten:

Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer: Bezirkeder Finanzämter Bergheim, Bergisch Gladbach, Brühl, Gummersbach, Köln-Altstadt, Köln- Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West, Leverkusen, Siegburg, Wipperfürth

2.17 Finanzamt Leverkusen in Leverkusen übertragene Zuständigkeiten:

a) Durchführung der §§ 2, 3, 5, 7 bis 14 und 18 Außensteuergesetz Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Leverkusen, soweit dieser die Stadt Leverkusen umfasst

c) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Vollstreckung -: Bezirkeder Finanzämter Bergisch Gladbach, Hilden, Solingen-Ost, Wipperfürth für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen OP

2.18 Finanzamt Siegburg in Siegburg übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Siegburg

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Vollstreckung -:

Bezirk des Finanzamts Sankt Augustin, soweit nicht lfd. Nr. 2.6 zutrifft

Anlage 2.2b (zuletzt geändert durch VO v. 6. März 2003 (GV. NRW. S. 150), in Kraft getreten am 1 . April 2003)

Anlage 2 (Teil 2b Inhalt lfd. Nr. 3)

Oberfinanzbezirk Münster

3.1 Finanzamt Arnsberg in Arnsberg übertragene Zuständigkeiten:

Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer: Bezirkeder Finanzämter Altena, Arnsberg, Brilon, Hagen, Iserlohn, Lippstadt, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Siegen, Soest

3.2 Finanzamt Bielefeld-Außenstadt in Bielefeld übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Abs. 2 EStG) von Kapitalgesellschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit jeweils mindestens 10 0 Arbeitnehmern sowie bei Betriebsstätten anderer Arbeitgeber mit jeweils mindestens 500 Arbeitnehmern: Bezirkeder Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Detmold, Gütersloh, Herford, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg, Wiedenbrück

3.3 Finanzamt Bielefeld-Innenstadt in Bielefeld übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Börsenumsatzsteuer, Gesellschaftsteuer, Wechselsteuer: Bezirkeder Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Detmold, Gütersloh, Herford, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg, Wiedenbrück

b) Verwaltung der Grunderwerbsteuer: Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt

c) Kassenaufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren: Bezirkeder Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Detmold, Gütersloh, Herford, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg, Wiedenbrück

d) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Vollstreckung -: Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt

3.4 Finanzamt Bochum-Mitte in Bochum übertragene Zuständigkeiten:

a) Kassenaufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren: Bezirkeder Finanzämter Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Bottrop, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Gelsenkirchen-Nord, Gelsenkirchen-Süd, Gladbeck, Hamm, Hattingen, Herne-Ost, Herne-West, Lippstadt, Marl, Recklinghausen, Schwelm, Soest, Witten

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – mit Vollstreckung -: Bezirke der Finanzämter Bochum-Mitte, Bochum-Süd

3.5 Finanzamt Bochum-Süd in Bochum übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer: Bezirkeder Finanzämter Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Bottrop, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Gelsenkirchen-Nord, Gelsenkirchen-Süd, Gladbeck, Hamm, Hattingen, Herne-Ost, Herne-West, Marl, Recklinghausen, Schwelm, Witten

b) Verwaltung der Grunderwerbsteuer Bezirke der Finanzämter Bochum-Mitte, Bochum-Süd

3.6 Finanzamt Borken in Borken übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – mit Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Borken, soweit nicht lfd. Nrn. 1.13 oder 3.27 zutreffen

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – ohne Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Ahaus, soweit nicht lfd. Nr. 3.8 zutrifft

3.7 Finanzamt Bottrop in Bottrop übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – mit Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Bottrop

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – ohne Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Gladbeck für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen BOT

3.8 Finanzamt Coesfeld in Coesfeld übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – mit Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Coesfeld, soweit nicht lfd. Nr. 3.24 zutrifft

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – ohne Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Ahaus für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen COE, Bezirkeder Finanzämter Beckum, Dortmund-Unna, Hamm, Lüdinghausen für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen LH, Bezirkdes Finanzamts Lüdinghausen, soweit dieser Teile des Kreises Coesfeld umfasst und soweit nicht lfd. Nr. 3.24 zutrifft

3.9 Finanzamt Detmold in Detmold übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer: Bezirkeder Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Detmold, Gütersloh (hinsichtlich der Stadt Harsewinkel bleibt das Finanzamt Münster-Innenstadt zuständig für Erbfälle mit Todestag bis zum 31.08.2002 und Schenkungen mit Steuerentstehungszeitpunkt bis zum 31.08.2002), Herford, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg, Wiedenbrück

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – mit Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Detmold

c) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – ohne Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Lemgo

3.10 Finanzamt Dortmund-Ost in Dortmund übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Börsenumsatzsteuer, Gesellschaftsteuer, Wechselsteuer: Bezirkeder Finanzämter Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Bottrop, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Gelsenkirchen-Nord, Gelsenkirchen-Süd, Herne-Ost, Herne-West

b) Verwaltung der Grunderwerbsteuer: Bezirkeder Finanzämter Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-West und Bezirk des Finanzamts Dortmund-Unna, soweit dieser den Stadtbezirk Brackel der Stadt Dortmund umfasst

c) Verwaltung der Hypothekengewinnabgabe: Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster

d) Verwaltung der Kreditgewinnabgabe und der Vermögensabgabe: Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster

e) Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Abs. 2 EStG) von Kapitalgesellschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit jeweils mindestens 10 0 Arbeitnehmern sowie bei Betriebsstätten anderer Arbeitgeber mit jeweils mindestens 500 Arbeitnehmern: Bezirkeder Finanzämter Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Bottrop, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Gelsenkirchen-Nord, Gelsenkirchen-Süd, Gladbeck, Hamm, Hattingen, Herne-Ost, Herne-West, Lippstadt, Marl, Recklinghausen, Schwelm, Soest, Witten

3.11 Finanzamt Dortmund - Unna in Dortmund übertragene Zuständigkeiten:

a) Besteuerung der im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und Werkvertragsarbeitnehmer einschließlich der Verwaltung der Lohnsteuer und der Umsatzsteuer, soweit die Besteuerung nicht nach § 20a Abgabenordnung oder der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung einem anderen Finanzamt übertragen wurde Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster

b) Durchführung der §§ 2, 3, 5, 7 bis 14 und 18 Außensteuergesetz Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster

3.12 Finanzamt Dortmund-West in Dortmund übertragene Zuständigkeiten:

Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – mit Vollstreckung -: Bezirke der Finanzämter Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-West Bezirk des Finanzamts Dortmund-Unna, soweit dieser Teile der Stadt Dortmund umfasst

3.13 Finanzamt Gelsenkirchen-Süd in Gelsenkirchen übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Grunderwerbsteuer: Bezirke der Finanzämter Gelsenkirchen-Nord, Gelsenkirchen-Süd

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – mit Vollstreckung -: Bezirke der Finanzämter Gelsenkirchen-Nord, Gelsenkirchen-Süd

3.14 Finanzamt Gütersloh in Gütersloh übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Gütersloh

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Wiedenbrück.

3.15 Finanzamt Hagen in Hagen übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Börsenumsatzsteuer, Gesellschaftsteuer, Wechselsteuer: Bezirkeder Finanzämter Altena, Arnsberg, Brilon, Hagen, Hattingen, Iserlohn, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Schwelm, Siegen, Witten

b) Kassenaufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren: Bezirkeder Finanzämter Altena, Arnsberg, Brilon, Hagen, Iserlohn, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Siegen

c) Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Abs. 2 EStG) von Kapitalgesellschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit jeweils mindestens 10 0 Arbeitnehmern sowie bei Betriebsstätten anderer Arbeitgeber mit jeweils mindestens 500 Arbeitnehmern: Bezirkeder Finanzämter Altena, Arnsberg, Brilon, Hagen, Iserlohn, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Siegen

3.16 Finanzamt Hamm in Hamm übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – mit Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Hamm, soweit nicht lfd. Nrn. 3.8 oder 3.31 zutreffen

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – ohne Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Dortmund-Unna, soweit dieser Teile des Kreises Unna umfasst, Bezirkdes Finanzamts Lüdinghausen, soweit dieser Teile des Kreises Unna umfasst und nicht lfd. Nr. 3.8 zutrifft

3.17 Finanzamt Herford in Herford übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – mit Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Herford

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – ohne Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Bünde

3.18 Finanzamt Herne-Ost in Herne übertragene Zuständigkeiten:

Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – mit Vollstreckung -: Bezirke der Finanzämter Herne-Ost, Herne West

3.19 Finanzamt Herne-West in Herne übertragene Zuständigkeiten:

Verwaltung der Grunderwerbsteuer: Bezirke der Finanzämter Herne-Ost, Herne-West

3.20 Finanzamt Höxter in Höxter übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – mit Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Höxter

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – ohne Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Warburg

3.21 Finanzamt Lüdenscheid in Lüdenscheid übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – mit Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Lüdenscheid, soweit nicht lfd. Nr. 3.22 zutrifft

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – ohne Vollstreckung -: Bezirke der Finanzämter Altena, Iserlohn, Bezirkeder Finanzämter Dortmund-Unna, Hagen, Meschede, Soest für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen IS

3.22 Finanzamt Meschede in Meschede übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – mit Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Meschede soweit nicht lfd. Nr. 3.21 zutrifft

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – ohne Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Arnsberg, Bezirk des Finanzamts Brilon, soweit nicht lfd. Nr. 3.26 zutrifft, Bezirke der Finanzämter Lippstadt, Lüdenscheid, Soest für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen AR

3.23 Finanzamt Minden in Minden übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – mit Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Minden

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – ohne Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Lübbecke

3.24 Finanzamt Münster-Außenstadt in Münster übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Börsenumsatzsteuer, Gesellschaftsteuer, Wechselsteuer: Bezirkeder Finanzämter Ahaus, Beckum, Borken, Coesfeld, Gladbeck, Hamm, Ibbenbüren, Lippstadt, Lüdinghausen, Marl, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Recklinghausen, Soest, Steinfurt, Warendorf

b) Verwaltung der Grunderwerbsteuer: Bezirke der Finanzämter Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt

c) Kassenaufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren: Bezirkeder Finanzämter Ahaus, Beckum, Borken, Coesfeld, Ibbenbüren, Lüdinghausen, Münster- Außenstadt, Münster-Innenstadt, Steinfurt, Warendorf

d) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Vollstreckung -: Bezirke der Finanzämter Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt

e) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – ohne Vollstreckung -: Bezirkeder Finanzämter Beckum, Coesfeld, Ibbenbüren, Lüdinghausen, Warendorf für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen MS

3.25 Finanzamt Münster-Innenstadt in Münster übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer: Bezirkeder Finanzämter Ahaus, Beckum, Borken, Coesfeld, Gütersloh (nur hinsichtlich der Stadt Harsewinkel für Erbfälle mit Todestag bis zum 31.08.2002 und Schenkungen mit Steuerentstehungszeitpunkt bis zum 31.08.2002), Ibbenbüren, Lüdinghausen, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Steinfurt, Warendorf

b) Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Betriebsstätten (§ 41 Abs. 2 EStG) von Kapitalgesellschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit jeweils mindestens 10 0 Arbeitnehmern sowie bei Betriebsstätten anderer Arbeitgeber mit jeweils mindestens 500 Arbeitnehmern: Bezirkeder Finanzämter Ahaus, Beckum, Borken, Coesfeld, Ibbenbüren, Lüdinghausen, Münster- Außenstadt,

Münster-Innenstadt, Steinfurt, Warendorf

3.26 Finanzamt Paderborn in Paderborn übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – mit Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Paderborn

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – ohne Vollstreckung -: Bezirke der Finanzämter Brilon und Lippstadt für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen BÜR

3.27 Finanzamt Recklinghausen in Recklinghausen übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – mit Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Recklinghausen

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – ohne Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Borken für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen RE, Bezirk des Finanzamts Gladbeck, soweit nicht lfd. Nr. 3.7 zutrifft, Bezirk des Finanzamts Marl

3.28 Finanzamt Schwelm in Schwelm übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – mit Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Schwelm

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – ohne Vollstreckung -: Bezirke der Finanzämter Hattingen, Witten

3.29 Finanzamt Soest in Soest übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Soest, soweit nicht lfd. Nrn. 3.21, 3.22 oder 3.31 zutreffen

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Lippstadt, soweit nicht lfd. Nrn. 3.22, 3.26 oder 3.31 zutreffen

3.30 Finanzamt Steinfurt in Steinfurt übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – mit Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Steinfurt

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer – ohne Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Ibbenbüren, soweit nicht lfd. Nr. 3.24 zutrifft

3.31 Finanzamt Warendorf in Warendorf übertragene Zuständigkeiten:

a) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - mit Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Warendorf

b) Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer - ohne Vollstreckung -: Bezirk des Finanzamts Beckum Bezirke der Finanzämter Beckum, Gütersloh, Hamm, Lippstadt, Soest, Warendorf, Wiedenbrück für Fahrzeuge mit dem Kennzeichen BE

Anlage 3.a (neugefasst durch VO v. 6. Juni 2002 (GV. NRW. S. 203))

zur Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter vom 16. Dezember 1987

Inhalt

(Reihenfolge der Darstellung: Lfd. Nr. / Bezeichnung und Sitz des Finanzamtes/übertragene Zuständigkeiten/Bezirk des Finanzamtes) 1

Oberfinanzbezirk Düsseldorf

1.1 Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bergisches Land in Wuppertal

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)

a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,

b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,

c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart "bedeutende, steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände" zuzuordnen sind,

d) bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart "Einkunftsmillionäre" zuzuordnen sind

zu a) bis d):Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mettmann, Hilden, Remscheid, Solingen-Ost, Solingen-West, Velbert, Wuppertal-Barmen und Wuppertal-Elberfeld

e) bei Großbetrieben der Wirtschaftsabschnitte "Energie- und Wasserversorgung" sowie "Verkehr und Nachrichtenübermittlung" (ohne die Wirtschaftsklasse "Lagerei" sowie ohne die Wirtschaftsgruppe " Spedition, sonstige Verkehrsvermittlung") der Gebietskörperschaften (§§ 108, 114 GO),

f) bei Gebietskörperschaften, die Großbetriebe der unter Buchstabe e) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte unterhalten, mit ihren wirtschaftlichen Unternehmen und Gesellschaften (§§ 108 ff. GO)

zu e) und f):Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mettmann, Essen-Nord, Essen-Ost, Essen- Süd, Hilden, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Remscheid, Solingen-Ost, Solingen- West, Velbert, Wuppertal-Barmen und Wuppertal-Elberfeld

1.2 Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf I in Düsseldorf

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)

a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,

b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,

c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart "bedeutende, steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände" zuzuordnen sind,

d) bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart "Einkunftsmillionäre" zuzuordnen sind

zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt und Düsseldorf-Nord

e) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, des Wirtschaftsabschnitts "Energie- und Wasserversorgung", soweit nicht die Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld oder Bergisches Land zuständig sind,

f) bei Großbetrieben des unter Buchstabe e) aufgeführten Wirtschaftsabschnitts, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören,

g) bei Betrieben aller Größenklassen

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Wirtschaftsabteilung "Kreditgewerbe" ohne die Wirtschaftsunterklassen "Institutionen für Finanzierungsleasing" und "Leihhäuser",

bb) der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören

zu e) bis g): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf

1.3 Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II in Düsseldorf

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)

a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,

b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,

c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart "bedeutende, steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände" zuzuordnen sind,

d) bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart "Einkunftsmillionäre" zuzuordnen sind

zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mitte und Düsseldorf-Süd

e) bei Betrieben aller Größenklassen

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Wirtschaftsabteilung "Versicherungsgewerbe", bb) der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehört,

f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaften sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres

zu e) und f): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf

1.4 Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Essen in Essen

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)

a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,

b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,

c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart "bedeutende, steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände" zuzuordnen sind,

d) bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart "Einkunftsmillionäre" zuzuordnen sind

zu a) bis d):Bezirke der Finanzämter Essen-Nord, Essen-Ost, Essen-Süd, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd

e) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, der Wirtschaftsabteilungen "Metallerzeugung und -bearbeitung" sowie "Kohlenbergbau, Torfgewinnung",

f) bei Großbetrieben der unter e) aufgeführten Wirtschaftsabteilungen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören,

g) bei Bauherrengemeinschaften

zu e) bis g): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf

1.5 Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld in Krefeld

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)

a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,

b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,

c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart "bedeutende, steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände" zuzuordnen sind,

d) bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart "Einkunftsmillionäre" zuzuordnen sind,

e) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Wirtschaftsabschnitte "Land- und Forstwirtschaft" und "Fischerei und Fischzucht",

f) bei Betrieben aller Größenklassen der unter Buchstabe e) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören

zu a) bis f):Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg- West, Geldern, Kleve, Krefeld, Moers, Wesel

g) bei Großbetrieben der Wirtschaftsabschnitte "Energie- und Wasserversorgung" sowie "Verkehr und Nachrichtenübermittlung" (ohne die Wirtschaftsklasse "Lagerei" sowie ohne die Wirtschaftsgruppe " Spedition, sonstige Verkehrsvermittlung") der Gebietskörperschaften (§§ 108, 114 GO),

h) bei Gebietskörperschaften, die Großbetriebe der unter Buchstabe g) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte unterhalten, mit ihren wirtschaftlichen Unternehmen und Gesellschaften (§§ 108 ff. GO)

zu g) und h):Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Geldern, Grevenbroich, Kempen, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach-Mitte, Mönchengladbach-Rheydt, Moers, Neuss I, Neuss II, Viersen, Wesel

1.6 Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Mönchengladbach in Mönchengladbach

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)

a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,

b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,

c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart "bedeutende, steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände" zuzuordnen sind,

d) bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart "Einkunftsmillionäre" zuzuordnen sind

zu a) bis d):Bezirke der Finanzämter Grevenbroich, Kempen, Mönchengladbach-Mitte, Mönchengladbach-Rheydt, Neuss I, Neuss II, Viersen

e) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Wirtschaftsabschnitte "Land- und "Forstwirtschaft" und "Fischerei und Fischzucht",

f) bei Betrieben aller Größenklassen der unter Buchstabe e) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören

zu e) und f):Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mettmann, Düsseldorf- Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Essen-Nord, Essen-Ost, Essen-Süd, Grevenbroich, Hilden, Kempen, Mönchengladbach-Mitte, Mönchengladbach-Rheydt, Mülheim an der Ruhr, Neuss I, Neuss II, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Remscheid, Solingen-Ost, Solingen-West, Velbert, Viersen, Wuppertal- Barmen und Wuppertal-Elberfeld

Oberfinanzbezirk Köln

2.1

Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen in Aachen

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)

a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Köln der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Köln zuständig ist,

b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Köln zuständig ist,

c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart "bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände" zuzuordnen sind,

d) bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart "Einkunftsmillionäre" zuzuordnen sind,

e) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln der Wirtschaftsabschnitte "Land- und Forstwirtschaft" und "Fischerei und Fischzucht",

f) bei Betrieben aller Größenklassen der unter Buchstabe e) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören

zu a) bis f):Bezirke der Finanzämter Aachen-Außenstadt, Aachen-Innenstadt, Aachen-Kreis, Bergheim, Brühl, Erkelenz, Euskirchen, Düren, Geilenkirchen, Jülich, Schleiden

g) bei Großbetrieben der Wirtschaftsabschnitte "Energie- und Wasserversorgung" sowie "Verkehr und Nachrichtenübermittlung" (ohne die Wirtschaftsklasse "Lagerei" sowie ohne die Wirtschaftsgruppe " Spedition, sonstige Verkehrsvermittlung) der Gebietskörperschaften (§§ 108, 114 GO),

h) bei Gebietskörperschaften, die Großbetriebe der unter Buchstabe g) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte unterhalten, mit ihren wirtschaftlichen Unternehmen und Gesellschaften (§§ 108 ff. GO),

i) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, der Wirtschaftsabteilung "Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau" und der Wirtschaftsgruppen "Ziegelei, Herstellung von sonstiger Baukeramik", "Herstellung von Zement, Kalk und gebranntem Gips" und "Herstellung von Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips",

j) bei Großbetrieben der unter Buchstabe i) aufgeführten Wirtschaftsabteilung und Wirtschaftsgruppen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören

zu g) bis j): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln

2.2 Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bonn in Bonn

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)

a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Köln der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Köln zuständig ist,

b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Köln zuständig ist,

c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart "bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände" zuzuordnen sind,

d) bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart "Einkunftsmillionäre" zuzuordnen sind

zu a) bis d):Bezirke der Finanzämter Bergisch Gladbach, Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Gummersbach, Leverkusen, Sankt Augustin, Siegburg, Wipperfürth

e) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln der Wirtschaftsabschnitte "Land- und Forstwirtschaft" und "Fischerei und Fischzucht",

f) bei Betrieben aller Größenklassen der unter Buchstabe e) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören

zu e) und f):Bezirke der Finanzämter Bergisch Gladbach, Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Gummersbach,

Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West, Leverkusen, Sankt Augustin, Siegburg, Wipperfürth

g) bei Betrieben aller Größenklassen

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln der Wirtschaftsabteilung "Kreditgewerbe" ohne die Wirtschaftsunterklassen "Institutionen für Finanzierungsleasing" und "Leihhäuser",

bb) der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören

zu g): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln

2.3 Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Köln in Köln

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)

a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Köln der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Köln zuständig ist,

b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Köln zuständig ist,

c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart "bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände" zuzuordnen sind,

d) bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart "Einkunftsmillionäre" zuzuordnen sind

zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln- Porz, Köln-Süd, Köln-West

e) bei Betrieben aller Größenklassen

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln des Wirtschaftsabteilung "Versicherungsgewerbe" und der Wirtschaftsunterklasse "Hörfunk- und Fernsehanstalten",

bb) der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabteilung und Wirtschaftsunterklasse, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören,

f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaft sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres,

g) bei Bauherrengemeinschaften

zu e) bis g): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln

Anlage 3.b (zuletzt geändert durch VO v. 17. 7. 2002 (GV. NRW. S. 378))

Oberfinanzbezirk Münster

3.1 Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bielefeld in Bielefeld

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)

a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Münster der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,

b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,

c) bei Betrieben aller Größenklassen

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabschnitte "Land- und Forstwirtschaft" , "Fischerei und Fischzucht" einschließlich landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen, sowie der Wirtschaftsgruppen "Obst- und Gemüseverarbeitung", "Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren", "Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln", der Wirtschaftsklasse "Handelsvermittlung von landwirtschaftlichen Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren" sowie der Wirtschaftsunterklassen "Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)", "Zuckerindustrie", "Alkoholbrennerei", "Großhandel mit Düngemitteln" und "Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, zoologischem Bedarf, lebenden Tieren und Sämereien",

bb) der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, Wirtschaftsgruppen, Wirtschaftsklassen und Wirtschaftsunterklassen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,

d) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart "bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände" zuzuordnen sind,

e) bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart "Einkunftsmillionäre" zuzuordnen sind,

f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaft sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres,

g) bei Bauherrengemeinschaften

zu a) bis g):Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Gütersloh, Herford, Wiedenbrück

h) bei Betrieben aller Größenklassen

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabteilung "Kreditgewerbe" ohne die Wirtschaftsunterklassen "Institutionen für Finanzierungsleasing" und "Leihhäuser",

bb) unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören

zu h):Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Coesfeld, Detmold, Gütersloh, Herford, Höxter, Ibbenbüren, Lemgo, Lübbecke, Minden, Münster- Außenstadt, Münster-Innenstadt, Paderborn, Steinfurt, Warburg, Warendorf, Wiedenbrück

3.2 Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Detmold in Detmold

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfung)

a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Münster der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,

b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,

c) bei Betrieben aller Größenklassen

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabschnitte "Land- und Forstwirtschaft" , "Fischerei und Fischzucht" einschließlich landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen, sowie der Wirtschaftsgruppen "Obst- und Gemüseverarbeitung", "Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren", "Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln", der Wirtschaftsklasse "Handelsvermittlung von landwirtschaftlichen Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren" sowie der Wirtschaftsunterklassen "Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)", "Zuckerindustrie", "Alkoholbrennerei", "Großhandel mit Düngemitteln" und "Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, zoologischem Bedarf, lebenden Tieren und Sämereien",

bb) der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, Wirtschaftsgruppen, Wirtschaftsklassen und Wirtschaftsunterklassen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,

d) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart "bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände" zuzuordnen sind,

e) bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart "Einkunftsmillionäre" zuzuordnen sind,

f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaft sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres,

g) bei Bauherrengemeinschaften

zu a) bis g):Bezirke der Finanzämter Detmold, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg

3.3 Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Dortmund in Dortmund

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)

a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Münster der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,

b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,

c) bei Betrieben aller Größenklassen

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabschnitte "Land- und Forstwirtschaft" , "Fischerei und Fischzucht" einschließlich landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen, sowie der Wirtschaftsgruppen "Obst- und Gemüseverarbeitung", "Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren", "Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln", der Wirtschaftsklasse "Handelsvermittlung von landwirtschaftlichen Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren" sowie der Wirtschaftsunterklassen "Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)", "Zuckerindustrie", "Alkoholbrennerei", "Großhandel mit Düngemitteln" und "Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, zoologischem Bedarf, lebenden Tieren und Sämereien",

bb) der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, Wirtschaftsgruppen, Wirtschaftsklassen und Wirtschaftsunterklassen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,

d) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart "bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände" zuzuordnen sind,

e) bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart "Einkunftsmillionäre" zuzuordnen sind,

f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaft sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres,

g) bei Bauherrengemeinschaften

zu a) bis g):Bezirke der Finanzämter Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Hamm, Lippstadt, Lüdinghausen, Soest

h) bei Großbetrieben der Wirtschaftsabschnitte "Energie- und Wasserversorgung" sowie "Verkehr und Nachrichtenübermittlung" (ohne die Wirtschaftsklasse "Lagerei" sowie ohne die Wirtschaftsgruppe " Spedition, sonstige Verkehrsvermittlung") der Gebietskörperschaften (§§ 108, 114 GO),

i) bei Gebietskörperschaften, die Großbetriebe der unter Buchstabe h) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte unterhalten, mit ihren wirtschaftlichen Unternehmen und Gesellschaften (§§ 108 ff. GO)

zu h) und i):Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Bottrop, Brilon, Borken, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Gelsenkirchen-Nord, Gelsenkirchen-Süd, Gladbeck, Hagen, Hattingen, Hamm, Herne-Ost, Herne-West, Iserlohn, Lippstadt, Lüdenscheid, Lüdinghausen, Marl, Meschede, Olpe, Recklinghausen, Schwelm, Siegen, Soest, Witten

j) Betrieben aller Größenklassen

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabteilung "Versicherungsgewerbe",

bb) der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören

zu j): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster

3.4 Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Hagen in Hagen

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)

a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Münster der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,

b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,

c) bei Betrieben aller Größenklassen

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabschnitte "Land- und Forstwirtschaft" , "Fischerei und Fischzucht" einschließlich landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen, sowie der Wirtschaftsgruppen "Obst- und Gemüseverarbeitung", "Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren", "Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln", der Wirtschaftsklasse "Handelsvermittlung von landwirtschaftlichen Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren" sowie der Wirtschaftsunterklassen "Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)", "Zuckerindustrie", "Alkoholbrennerei", "Großhandel mit Düngemitteln" und "Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, zoologischem Bedarf, lebenden Tieren und Sämereien",

bb) der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, Wirtschaftsgruppen, Wirtschaftsklassen und Wirtschaftsunterklassen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,

d) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart "bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände" zuzuordnen sind,

e) bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart "Einkunftsmillionäre" zuzuordnen sind,

f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaft sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres,

g) bei Bauherrengemeinschaften

zu a) bis g):Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Brilon, Hagen, Iserlohn, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Siegen

3.5 Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Herne in Herne

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)

a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Münster der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,

b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,

c) bei Betrieben aller Größenklassen

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabschnitte "Land- und Forstwirtschaft" , "Fischerei und Fischzucht" einschließlich landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen, sowie der Wirtschaftsgruppen "Obstund Gemüseverarbeitung", "Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren", "Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln", der Wirtschaftsklasse "Handelsvermittlung von landwirtschaftlichen Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren" sowie der Wirtschaftsunterklassen "Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)", "Zuckerindustrie", "Alkoholbrennerei", "Großhandel mit Düngemitteln" und "Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, zoologischem Bedarf, lebenden Tieren und Sämereien",

bb) der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, Wirtschaftsgruppen, Wirtschaftsklassen und Wirtschaftsunterklassen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,

d) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart "bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände" zuzuordnen sind,

e) bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart "Einkunftsmillionäre" zuzuordnen sind,

f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaft sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres,

g) bei Bauherrengemeinschaften

zu a) bis g):Bezirke der Finanzämter Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Borken, Bottrop, Gelsenkirchen-Nord, Gelsenkirchen-Süd, Gladbeck, Hattingen, Herne-Ost, Herne-West, Marl, Recklinghausen, Schwelm, Witten

h) bei Betrieben aller Größenklassen

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabteilung "Kreditgewerbe" ohne die Wirtschaftsunterklassen " Institutionen für Finanzierungsleasing" und "Leihhäuser",

bb) der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören

zu h):Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Borken, Bottrop, Brilon, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Gelsenkirchen-Nord, Gelsenkirchen-Süd, Gladbeck, Hagen, Hamm, Hattingen, Herne-Ost, Herne-West, Iserlohn, Lippstadt, Lüdenscheid, Lüdinghausen, Marl, Meschede, Olpe, Recklinghausen, Schwelm, Siegen, Soest, Witten

3.6 Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Münster in Münster

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)

a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Münster der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,

b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,

c) bei Betrieben aller Größenklassen

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabschnitte "Landund Forstwirtschaft" , "Fischerei und Fischzucht" einschließlich landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen, sowie der Wirtschaftsgruppen "Obst- und Gemüseverarbeitung", "Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren", "Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln", der Wirtschaftsklasse "Handelsvermittlung von

landwirtschaftlichen Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren" sowie der Wirtschaftsunterklassen "Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)", "Zuckerindustrie", "Alkoholbrennerei", "Großhandel mit Düngemitteln" und "Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, zoologischem Bedarf, lebenden Tieren und Sämereien",

bb) der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, Wirtschaftsgruppen, Wirtschaftsklassen und Wirtschaftsunterklassen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,

d) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart "bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände" zuzuordnen sind,

e) bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart "Einkunftsmillionäre" zuzuordnen sind,

f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaft sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres,

g) bei Bauherrengemeinschaften

zu a) bis g):Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Coesfeld, Ibbenbüren, Münster- Außenstadt, Münster-Innenstadt, Steinfurt, Warendorf

h) bei Großbetrieben der Wirtschaftsabschnitte "Energie- und Wasserversorgung" sowie "Verkehr und Nachrichtenübermittlung" (ohne die Wirtschaftsklasse "Lagerei" sowie ohne die Wirtschaftsgruppe " Spedition, sonstige Verkehrsvermittlung") der Gebietskörperschaften (§§ 108, 114 GO),

i) bei Gebietskörperschaften, die Großbetriebe der unter Buchstabe h) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte unterhalten, mit ihren wirtschaftlichen Unternehmen und Gesellschaften (§§ 108 ff GO)

zu h) und i):Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld- Innenstadt, Bünde, Coesfeld, Detmold, Gütersloh, Herford, Höxter, Ibbenbüren, Lemgo, Lübbecke, Minden, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Paderborn, Steinfurt, Warburg, Warendorf, Wiedenbrück.

Anlage 4

zur Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter vom 16. Dezember 1987

(zuletzt geändert durch VO v. 6. März 2003 (GV. NRW. S. 150), in Kraft getreten am 1 . April 2003)

Inhalt

(Reihenfolge der Darstellung: Lfd. Nr. / Bezeichnung und Sitz des Finanzamtes / übertragene Zuständigkeiten / Bezirk des Finanzamtes)

Oberfinanzbezirk Düsseldorf

1.1 Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf in Düsseldorf übertragene Zuständigkeiten:

a) Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren – ohne Kassenaufgaben – aa) wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, bb) wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind,

b) Aufgaben der Steuerfahndung

zu a) bis b): Bezirkeder Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Geldern, Grevenbroich, Kempen, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach- Mitte, Mönchengladbach-Rheydt, Moers, Neuss I, Neuss II, Viersen

c) die in den Buchstaben b) bezeichneten Aufgaben in Fällen des § 50 a Einkommensteuergesetz Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf

1.2 Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Essen in Essen

übertragene Zuständigkeiten:

a) Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren – ohne Kassenaufgaben – aa) wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, bb) wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind,

b) Aufgaben der Steuerfahndung, soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf zuständig ist

zu a) bis b): Bezirkeder Finanzämter Dinslaken, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Essen-Nord, Essen-Ost, Essen-Süd, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen- Süd, Wesel

1.3 Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Wuppertal in Wuppertal übertragene Zuständigkeiten:

a) Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren – ohne Kassenaufgaben – aa) wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, bb) wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind,

b) Aufgaben der Steuerfahndung, soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf zuständig ist

zu a) bis b): Bezirkeder Finanzämter Düsseldorf-Mettmann, Hilden, Remscheid, Solingen-Ost, Solingen-West, Velbert, Wuppertal-Barmen, Wuppertal-Elberfeld

c) die in den Buchstaben a) und b) bezeichneten Aufgaben in Fällen des § 20a Abgabenordnung und der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung und in Fällen der Anlage 2 - Teil 2 - lfd. Nummer 1.10 Buchstabe a)

zu c): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf

Oberfinanzbezirk Köln

2.1 Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Aachen in Aachen übertragene Zuständigkeiten:

a) Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren – ohne Kassenaufgaben – aa) wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, bb) wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind,

b) Aufgaben der Steuerfahndung, soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln zuständig ist

zu a) bis b): Bezirkeder Finanzämter Aachen-Außenstadt, Aachen-Innenstadt, Aachen- Kreis, Düren, Erkelenz, Geilenkirchen, Jülich

c) die in den Buchstaben a) und b) bezeichneten Aufgaben in Fällen des § 20a Abgabenordnung und der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung und in Fällen der Anlage 2 - Teil 2 - lfd. Nummer 2.6 Buchstabe a)

zu c): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln

2.2 Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bonn in Bonn übertragene Zuständigkeiten:

a) Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren – ohne Kassenaufgaben – aa) wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, bb) wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind,

b) Aufgaben der Steuerfahndung, soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln zuständig ist

zu a) bis b): Bezirkeder Finanzämter Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Euskirchen, Sankt Augustin, Schleiden, Siegburg

2.3 Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln in Köln übertragene Zuständigkeiten:

a) Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren – ohne Kassenaufgaben – aa) wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,

bb) wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind,

b) Aufgaben der Steuerfahndung

zu a) bis b): Bezirkeder Finanzämter Bergheim, Bergisch Gladbach, Brühl, Gummersbach, Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West, Leverkusen, Wipperfürth

c) die in den Buchstaben b) bezeichneten Aufgaben in Fällen des § 50 a Einkommensteuergesetz Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln

Oberfinanzbezirk Münster

3.1 Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bielefeld in Bielefeld übertragene Zuständigkeiten:

a) Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren – ohne Kassenaufgaben – aa) wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, bb) wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind,

b) Aufgaben der Steuerfahndung, soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bochum zuständig ist

zu a) bis b): Bezirkeder Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Detmold, Gütersloh, Herford, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg, Wiedenbrück

c) die in den Buchstaben a) und b) bezeichneten Aufgaben in Fällen des § 20a Abgabenordnung und der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung und in Fällen der Anlage 2 - Teil 2 - lfd. Nummer 3.11 Buchstabe a)

zu c): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster

3.2 Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bochum in Bochum übertragene Zuständigkeiten:

a) Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren – ohne Kassenaufgaben – aa) wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, bb) wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind,

b) Aufgaben der Steuerfahndung

zu a) bis b): Bezirkeder Finanzämter Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Bottrop, Dortmund- Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Gelsenkirchen-Nord, Gelsenkirchen-Süd, Gladbeck, Herne-Ost, Herne-West, Lippstadt, Marl, Recklinghausen, Soest c) die in den Buchstaben b) bezeichneten Aufgaben in Fällen des § 50 a Einkommensteuergesetz Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster

3.3 Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Hagen in Hagen übertragene Zuständigkeiten:

a) Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren – ohne Kassenaufgaben – aa) wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, bb) wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind,

b) Aufgaben der Steuerfahndung, soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bochum zuständig ist

zu a) bis b): Bezirkeder Finanzämter Altena, Arnsberg, Brilon, Hagen, Hattingen, Iserlohn, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Schwelm, Siegen, Witten

3.4 Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster in Münster übertragene Zuständigkeiten:

a) Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren – ohne Kassenaufgaben – aa) wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, bb) wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind,

b) Aufgaben der Steuerfahndung, soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bochum zuständig ist

zu a) bis b): Bezirkeder Finanzämter Ahaus, Beckum, Borken, Coesfeld, Hamm, Ibbenbüren, Lüdinghausen, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Steinfurt, Warendorf

Fn 1 GV. NW. 1987 S. 450, geändert durch VO v. 29. 11. 1988 (GV. NW. S. 504), 8. 12. 1989 (GV. NW. S. 683), 28. 9. 1990 (GV. NW. S. 574), 23. 12. 1991 (GV. NW. 1992 S. 16), 15. 9. 1992 (GV. NW. S. 343), 12. 11. 1992 (GV. NW. S. 442), 16. 11. 1993 (GV. NW. S. 886), 2. 12. 1994 (GV. NW. S. 1060), 9. 5. 1995 (GV. NW. S. 389), 29. 9. 1995 (GV. NW. S. 986), 27. 11. 1996 (GV. NW. S. 502), 25.11.1997 (GV. NW. S. 423), 1.7.1998 (GV. NW. S. 467), 7.12.1998 (GV. NW. S. 734), 14.12.1999 (GV. NRW. S. 681; ber. 2000 S. 140), 23.2.2001 (GV. NRW. S.86), 6.6.2002 (GV. NRW. S. 203), 17. 7. 2002 (GV. NRW. S. 378); 6.3.2003 (GV. NRW. S. 150), in Kraft getreten am 1. April 2003. Fn 2 § 2 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. Fn 3 SGV. NW. 7126. Fn 4 SGV. NW. 600. Fn 5 § 1 geändert durch VO v. 6. 6. 2002 (GV. NRW. S. 203); in Kraft treten am 1. Juli 2002.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.