Anlage
Kostentarif
(VermWertKostT)
Inhaltsübersicht
1 Amtliche Vermessungen
1.1 Grundsätzliches
1.2 Grundaufwandspauschale
1.3 Flurstücke und Grenzen
1.4 Gebäude
1.5 Grenzabstand
2 Fortführungen des Liegenschaftskatasters
2.1 Beantragte Fortführungen
2.2 Durchsetzung von Vermessungspflichten
3 Amtliche Geobasisdaten
3.1 Bereitstellung über automatisierte Abrufverfahren
3.2 Bereitstellung durch Personal
4 Öffentliche Bestellungen und Vermessungsgenehmigungen
4.1 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
4.2 Vermessungsgenehmigungen
5 Amtliche Grundstückswertermittlung
5.1 Gutachten
5.2 Besondere Bodenrichtwerte
5.3 Dokumente und Daten
6 Amtliche Lagepläne
6.1 Basisgebühr
6.2 Planart
6.3 Wiederverwendung
6.4 Mehrausfertigungen
7 Beurkundungen, Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse
7.1 Unschädlichkeitszeugnisse
7.2 Vereinigung- und Teilungsanträge
7.3 Sonstige Beurkundungen, Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)
1
Amtliche Vermessungen
Die Gebühr für amtliche Vermessungen von Grenzen und zur Erfüllung der
Gebäudeeinmessungspflicht wird als Summe aus der Grundaufwandspauschale (Nummer 1.2)
und den jeweils zutreffenden Leistungen (Nummern 1.3 bis 1.5) ermittelt. Dabei sind die
Regelungen gemäß den Nummern 1.1.1 bis 1.1.6 zu berücksichtigen.
1.1
Grundsätzliches
1.1.1
Für amtliche Vermessungen, die zeitlich und örtlich zusammenhängend durchgeführt werden,
sind die Grundaufwandspauschale (Nummer 1.2) sowie gemeinsam benötigte Leistungen nur
einmal anzusetzen. Der örtliche Zusammenhang ist gegeben, wenn die von den
Vermessungen betroffenen Grundstücke jeweils über mindestens einen Grenzpunkt
miteinander verknüpft sind.
1.1.2
Sonderungen werden wie Teilungsvermessungen, jedoch nur mit 50 Prozent der Gebühr
abgerechnet.
1.1.3
Amtliche Grenzanzeigen werden wie Grenzvermessungen, jedoch ohne die Basisgebühr
(Nummer 1.3.1) abgerechnet.
1.1.4
Die zur Durchführung eines Enteignungsverfahrens veranlassten Liegenschaftsvermessungen
werden wie Teilungsvermessungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Nummer
1.3.4.1, abgerechnet.
1.1.5
Von Amts wegen beauftragte amtliche Vermessungen (zum Beispiel von Grenzpunkten
ausschließlich zur Neukoordinierung) werden nach Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7
abgerechnet.
1.1.6
Die von Vermessungsstellen in Umlegungs- und Flurbereinigungsverfahren als eigene
Amtshandlungen durchgeführten Vermessungen von Grenzen sind nach den Nummern 1.2
und 1.3 abzurechnen. Für die Vermessung der Umlegungsgebietsgrenze sind dabei jedoch 250
Prozent und der Flurbereinigungsgebietsgrenze 125 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.3.2
anzusetzen. Werden in Flurbereinigungsverfahren Messgehilfen der Teilnehmergemeinschaft
eingesetzt, ist hierfür eine Ermäßigung außerhalb der Gebührenreglung zu vereinbaren.
Sonstige für die Umlegungsstelle oder Flurbereinigungsbehörde durchgeführte vermessungs-
und katastertechnische Aufgaben sind von diesen zu verantworten und somit nicht
Gegenstand dieser Verordnung.
1.2
Grundaufwandspauschale
Gebühr: 320 Euro
1.3
Flurstücke und Grenzen
Die Gebühr setzt sich aus der Basisgebühr gemäß Nummer 1.3.1 und den jeweils zutreffenden
Leistungen gemäß den Nummern 1.3.2 bis 1.3.4 zusammen.
1.3.1
Basisgebühr für die Grenzniederschrift (pauschal, unabhängig von der Anzahl der
Grenztermine und -niederschriften)
Gebühr: 420 Euro
1.3.2
Für die Untersuchung von Grenzpunkten auf Übereinstimmung der örtlichen Lage mit dem
Nachweis im Liegenschaftskataster einschließlich gegebenenfalls durchgeführter
Abmarkungen
a) bei Teilungsvermessungen, soweit dies auf Grund der Vorschriften notwendig ist (die
Grenzuntersuchung vorhandener und die Ermittlung neuer Grenzpunkte sowie die
diesbezüglich erforderlichen Abmarkungen sind pauschal in der Gebühr nach Nummer
1.3.3 enthalten)
Gebühr: keine,
b) je Grenzpunkt, der explizit auf Antrag untersucht wird (bei Grenzvermessungen oder
ergänzend über den notwendigen Umfang bei Teilungsvermessungen gemäß Buchstabe a
hinaus)
Gebühr: 210 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9.
1.3.3
Für jedes im Liegenschaftskataster nach Berücksichtigung von Verschmelzungen neu zu
bildende Flurstück ist abhängig von dessen Fläche eine Gebühr zu ermitteln.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das jeweils größte neu zu bildende Flurstück je Altflurstück
gebührenfrei ist.
Die Gebühr beträgt bei einer Flurstücksfläche
a) bis einschließlich 100 m²
Gebühr: 750 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9,
b) über 100 m² bis einschließlich 500 m²
Gebühr: 1 250 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9,
c) über 500 m² bis einschließlich 1 000 m²
Gebühr: 1 500 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9,
d) über 1 000 m² bis einschließlich 5 000 m²
Gebühr: 1 750 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9,
e) über 5 000 m² bis einschließlich 10 000 m²
Gebühr: 2 250 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9,
f) über 10 000 m²
zusätzlich zur Gebühr nach Buchstabe e je weitere oder angefangene 5 000 m² über 10
000 m²
Gebühr: 1 125 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9.
1.3.4
Mehr- oder Minderaufwände sind nur nach Maßgabe der Nummern 1.3.4.1 und 1.3.4.2 zu
berücksichtigen.
1.3.4.1
Für jeden Grenzpunkt, dessen Abmarkung zurückgestellt und von derselben
Vermessungsstelle in einem späteren Grenztermin nachgeholt wird, ist zum Zeitpunkt der
Zurückstellung ein Gebührenzuschlag in Höhe der Gebühr gemäß Nummer 1.3.2 Buchstabe b
zu erheben. Das spätere Nachholen der Abmarkung erfolgt dann als Pflicht der
Vermessungsstelle gebührenfrei. Wird eine andere Vermessungsstelle mit dem Nachholen der
Abmarkung zusätzlich beauftragt, ist dieser Gebührenzuschlag nicht zu erstatten.
1.3.4.2
Die Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen, die zusätzliches Personal erfordern, sind
abweichend von § 2 Absatz 1 als Auslagen geltend zu machen.
1.4
Gebäude
Die Gebühr für die Gebäudeeinmessung ist gemäß den Nummern 1.4.1 bis 1.4.2 zu bemessen.
1.4.1
Die Gebühr für die amtliche Vermessung zur Erfüllung der gesetzlichen
Gebäudeeinmessungspflicht ist auf der Basis der Normalherstellungskosten gemäß Nummer
1.4.1.4 zu ermitteln. Dabei sind die Regelungen gemäß den Nummern 1.4.1.1 bis 1.4.1.3 zu
berücksichtigen.
1.4.1.1
Die Normalherstellungskosten sind der Anlage 1 der Sachwertrichtlinie vom 5. September
2012 (BAnz AT 18.10.2012 B1) in der Standardstufe 4 ohne Berücksichtigung von
Anpassungsfaktoren zu entnehmen. Für in Anlage 1 der Sachwertrichtlinie nicht enthaltene
Gebäudearten sind die Normalherstellungskosten plausibel zu schätzen.
1.4.1.2
Die Gebühr nach Tarifstelle 1.4.1.4 ist für jedes selbständig benutzbare Gebäude und für
jeden nachträglich errichteten Anbau zu ermitteln.
1.4.1.3
Für notwendige Einmessungen von Grundrissänderungen nach Teilabbruch gemäß § 19
Absatz 2 Satz 4 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung
und das Liegenschaftskataster vom 25. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 462) in der jeweils
geltenden Fassung ist die Gebühr nach Nummer 1.4.1.4 Buchstabe b anzusetzen.
1.4.1.4
Gebühr für Normalherstellungskosten
a) bis einschließlich 25 000 Euro
Gebühr: 140 Euro,
b) über 25 000 bis einschließlich 100 000 Euro
Gebühr: 380 Euro,
c) über 100 000 bis einschließlich 350 000 Euro
Gebühr: 600 Euro,
d) über 350 000 bis einschließlich 600 000 Euro
Gebühr: 1 030 Euro,
e) über 600 000 bis einschließlich 1 Million Euro
Gebühr: 1 780 Euro,
f) über 1 Million bis einschließlich 5 Millionen Euro
Gebühr: 2 200 Euro,
g) über 5 Millionen bis einschließlich 10 Millionen Euro
Gebühr: 4 400 Euro,
h) über 10 Millionen bis einschließlich 15 Millionen Euro
Gebühr: 8 800 Euro,
i) über 15 Millionen bis einschließlich 20 Millionen Euro
Gebühr: 11 000 Euro,
j) über 20 Millionen Euro
Gebühr: 13 000 Euro.
1.4.2
Werden Erhebungsdaten aus bauordnungsrechtlich begründeten Maßnahmen derselben
Vermessungsstelle für die Amtshandlung der Gebäudeeinmessung verwendet, ermäßigt sich
die Gebühr nach Nummer 1.4.1 um 20 Prozent.
1.5
Grenzabstand
Wurde eine Grenzuntersuchung im Zusammenhang mit einer Gebäudeeinmessung oder
anderweitig separat beantragt, um den Grenzabstand von Gebäudepunkten zur Grenze durch
vermessungstechnische Ermittlungen festzustellen und zu beurkunden, für jeden hierzu
untersuchten Grenzpunkt
Gebühr: gemäß Nummer 1.3.2 Buchstabe b
2
Fortführungen des Liegenschaftskatasters
2.1
Beantragte Fortführungen
Mit den Gebühren nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 sind alle nach den Vorschriften
erforderlichen Bekanntgaben und Informationspflichten abgegolten.
2.1.1
Für Fortführungen des Liegenschaftskatasters auf Grund der Pflichten gemäß §§ 3 und 16 des
Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174) in der jeweils
geltenden Fassung, für separate Verschmelzungen von Flurstücken sowie für Fortführungen
von Amts wegen
Gebühr: keine
2.1.2
Für jede sonst beantragte Fortführung des Liegenschaftskatasters sind Gebühren nach
Nummer 2.1.2.3 zu erheben. Dabei sind die Regelungen gemäß den Nummern 2.1.2.1 und
2.1.2.2 zu berücksichtigen.
2.1.2.1
Die Gesamtgebühr nach Nummer 2.1.2 darf vorbehaltlich Nummer 2.1.2.2 400 Euro nicht
unterschreiten.
2.1.2.2
Die Fortführung auf Grund einer nachgeholten zurückgestellten Abmarkung ist gebührenfrei.
Sind in diesem Zusammenhang keine weiteren Leistungen nach Nummer 2.1.2.3 Buchstabe a
bis c abzurechnen, ist die Regelung Nummer 2.1.2.1 nicht anzuwenden.
2.1.2.3
Die Gebühr beträgt je
a) Neubildung eines Flurstücks mit einer Fläche bis einschließlich 100 m²
Gebühr: 135 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9,
b) Neubildung eines Flurstücks mit einer Fläche über 100 m²
Gebühr: 270 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9,
c) in den eingereichten Vermessungsschriften (Grenzvermessungen und Teilungen)
enthaltener neuer Abmarkung (§ 20 Absatz 1 und 8 des Vermessungs- und
Katastergesetzes)
Gebühr: 20 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9,
d) zurückgestellte Abmarkung (§ 20 Absatz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes) zum
Zeitpunkt der Zurückstellung
Gebühr: 40 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9.
2.1.3
Beantragte Mehrausfertigungen der Fortführungsmitteilung, erforderlichenfalls einschließlich
einer amtlichen Beglaubigung, für
a) die erste
Gebühr: keine,
b) jede weitere
Gebühr: 30 Euro.
2.2
Durchsetzung von Vermessungspflichten
Pauschalgebühr für den Aufwand der Katasterbehörde, wenn Vermessungen zur Fortführung
des Liegenschaftskatasters gemäß Vermessungs- und Katastergesetz durch die
Katasterbehörde auf Kosten der Verpflichteten veranlasst werden müssen
Gebühr: 100 Euro.
3
Amtliche Geobasisdaten
3.1
Bereitstellung über automatisierte Abrufverfahren
3.1.1
Je Standardausgabe aus dem Liegenschaftskatasterinformationssystem ALKIS oder je
Dokument aus den Liegenschaftskatasterakten
Gebühr: 15 Euro
3.1.2
Vermessungsunterlagen zur Durchführung von amtlichen Vermessungen und zur Erstellung
von amtlichen Lageplänen sowie zu deren Gebührenschätzung vor der Antragstellung, soweit
hierzu notwendige Informationen nicht anderweitig verfügbar sind
Gebühr: keine
3.1.3
Sonstige Abrufverfahren
Gebühr: keine
3.2
Bereitstellung durch Personal
3.2.1
Je Standardausgabe aus dem Liegenschaftskatasterinformationssystem ALKIS,
gegebenenfalls einschließlich einer amtlichen Beglaubigung
a) bis einschließlich DIN A3
Gebühr: 30 Euro,
b) größer als DIN A3
Gebühr: 60 Euro,
c) zur Erstausfertigung beantragte Mehrausfertigung unabhängig vom Format
Gebühr: 10 Euro.
3.2.2
Je angefangene 20 Seiten eines Dokumentes aus den Liegenschaftskatasterakten,
gegebenenfalls einschließlich amtlicher Beglaubigung
a) bis einschließlich DIN A3
Gebühr: 15 Euro,
b) größer als DIN A3
Gebühr: 30 Euro,
c) zur Erstausfertigung beantragte Mehrausfertigung unabhängig vom Format
Gebühr: 10 Euro.
3.2.3
Je Plot sowie je Mehrausausfertigung des Plots aus den Geobasisdaten der Landesvermessung
a) bis einschließlich DIN A1
Gebühr: 30 Euro,
b) größer als DIN A1
Gebühr: 60 Euro.
3.2.4
Vermessungsunterlagen zur Durchführung von amtlichen Vermessungen und zur Erstellung
von amtlichen Lageplänen sowie zu deren Gebührenschätzung vor der Antragstellung, soweit
hierzu notwendige Informationen nicht anderweitig verfügbar sind, wenn sie
a) nicht im Abrufverfahren verfügbar sind
Gebühr: keine,
b) im Abrufverfahren verfügbar sind
Gebühr: Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7.
3.2.5
Sonstige Geobasisdaten sowie individuelle Auswertungen und Produkte
Gebühr: Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7
4
Öffentliche Bestellungen und Vermessungsgenehmigungen
4.1
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
4.1.1
Entscheidung über die Bestellung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen
vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) in der jeweils geltenden Fassung, bei
a) Bestellung oder bei Versagen der Bestellung durch Bescheid
Gebühr: 720 Euro,
b) Rücknahme des Antrags
Gebühr: keine.
4.1.2
Vereidigung einer vertretenden Person gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 des Gesetzes
über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-
Westfalen
Gebühr: 480 Euro
4.1.3
Bestellung einer Vertretung von Amts wegen gemäß § 12 Absatz 3 des Gesetzes über die
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen
Gebühr: 215 Euro
4.1.4
Genehmigung einer mehr als vierwöchigen Vertretung gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 des
Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in
Nordrhein-Westfalen
Gebühr: keine
4.1.5
Verfahren bei Erlöschen der Bestellung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin
oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzes über
die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen
Gebühr: keine
4.2
Vermessungsgenehmigungen
4.2.1
Entscheidung über die Erteilung einer Vermessungsgenehmigung gemäß § 11 Absatz 3 des
Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in
Nordrhein-Westfalen, bei
a) Erteilung oder bei Versagen der Vermessungsgenehmigung durch Bescheid
Gebühr: 145 Euro,
b) Rücknahme des Antrags
Gebühr: keine.
4.2.2
Verfahren bei Erlöschen einer Vermessungsgenehmigung gemäß § 2 Absatz 6 der
Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 9. September 2014
(GV. NRW. S. 491) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: keine
5
Amtliche Grundstückswertermittlung
5.1
Gutachten
Die Gebühren für Gutachten gemäß der Gutachterausschussverordnung NRW vom 23. März
2004 (GV. NRW. S. 146) in der jeweils geltenden Fassung sind aus der Summe der
Gebührenanteile nach den Tarifstellen 5.1.1 und 5.1.2 abzurechnen. Diese
Gebührenregelungen gelten nicht für Gutachten, die nach dem Justizvergütungs- und -
entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden
Fassung vergütet werden.
5.1.1
Der Grundaufwand ist in Abhängigkeit von dem im Gutachten abschließend ermittelten Wert
des begutachteten Objekts, bei Miet- und Pachtwerten vom zwölffachen des jährlichen Miet-
oder Pachtwertes zu bestimmen:
a) Wert bis einschließlich 1 Million Euro
Gebühr: 0,2 Prozent vom Wert zuzüglich 1 250 Euro,
b) Wert über 1 Million Euro bis einschließlich 10 Millionen Euro
Gebühr: 0,1 Prozent vom Wert zuzüglich 2 250 Euro,
c) Wert über 10 Millionen bis einschließlich 100 Millionen Euro
Gebühr: 0,05 Prozent vom Wert zuzüglich 7 250 Euro,
d) Wert über 100 Millionen Euro
Gebühr: 0,01 Prozent vom Wert zuzüglich 47 250 Euro.
5.1.2
Mehr- oder Minderaufwand ist gemäß den Nummern 5.1.2.1 und 5.1.2.2 zu berücksichtigen.
5.1.2.1
Führen
a) gesondert erstellte Unterlagen oder umfangreiche Aufmaße beziehungsweise Recherchen,
b) besondere wertrelevante öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Gegebenheiten (zum
Beispiel Denkmalschutz, sozialer Wohnungsbau, Mietrecht, Erbbaurecht, Nießbrauch,
Wohnungsrecht),
c) aufwändig zu ermittelnde und wertmäßig zu berücksichtigende Baumängel oder -
schäden, Instandhaltungsrückstände oder Abbruchkosten,
d) weitere Wertermittlungsstichtage oder
e) sonstige Erschwernisse bei der Ermittlung wertrelevanter Eigenschaften
zu einem erhöhten Aufwand, ist für den Mehraufwand die insgesamt benötigte Zeit zu
ermitteln und im Kostenbescheid zu erläutern. Die dementsprechende Zeitgebühr gemäß § 2
Absatz 7 ist als Gebührenzuschlag zu berücksichtigen; dieser darf jedoch maximal 4 000 Euro
betragen.
5.1.2.2
Soweit Leistungen in mehreren Gutachten genutzt werden, ist der dadurch entstandene
Minderaufwand anhand der Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7 zu bemessen. Diese Bemessung
ist im Kostenbescheid zu erläutern. Wird auf Leistungen eines bereits abgeschlossenen
Gutachtens zurückgegriffen, ist der Minderaufwand nur für das aktuelle Gutachten als
Ermäßigung anzurechnen. Werden die Leistungen gleichzeitig für mehrere Gutachten
erbracht, ist der Minderaufwand auf alle Gutachten zu gleichen Teilen als Ermäßigung
anzurechnen. Der Minderaufwand darf jedoch je Gutachten maximal 50 Prozent der
jeweiligen Gebühr nach Nummer 5.1.1 betragen.
5.1.3
Für Obergutachten des Oberen Gutachterausschusses
Gebühr: 150 Prozent der Gebühren nach den Nummern 5.1.1 und 5.1.2
5.1.4
Mehrausfertigungen des Gutachtens oder Obergutachtens, gegebenenfalls einschließlich einer
amtlichen Beglaubigung:
a) eine Mehrausfertigung für den Eigentümer des begutachteten Objektes
Gebühr: keine,
b) bis zu drei beantragte Mehrausfertigungen
Gebühr: keine,
c) jede weitere beantragte Mehrausfertigung
Gebühr: 30 Euro.
5.2
Besondere Bodenrichtwerte
Ermittlung besonderer Bodenrichtwerte gemäß § 196 Absatz 1 Satz 6 und 7 des
Baugesetzbuchs
a) in der Sitzung des Gutachterausschusses zur jährlichen Festlegung der Bodenrichtwerte
Gebühr: keine,
b) durch separate Antragsbearbeitung außerhalb dieser Sitzung
Gebühr: Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7.
5.3
Dokumente und Daten
5.3.1
Bereitstellung über automatisierte Abrufverfahren
Gebühr: keine
5.3.2
Bereitstellung durch Personal
5.3.2.1
Auskunft aus der Kaufpreissammlung, je Antrag für
a) bis zu 50 nicht anonymisierte Kauffälle
Gebühr: 140 Euro,
b) jeden weiteren nicht anonymisierten Kauffall
Gebühr: 10 Euro,
c) anonymisierte Kauffälle
Gebühr: Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7.
5.3.2.2
Sonstige Dokumente und Daten
Gebühr: Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7
6
Amtliche Lagepläne
Die Gebühr für einen amtlichen Lageplan nach § 3 Absatz 3 Satz 1, § 17 und § 18 der
Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241) in
der jeweils geltenden Fassung ermittelt sich aus der Summe der Gebührenanteile nach den
Nummern 6.1 und 6.2, in besonderen Fällen abweichend nach Nummer 6.3. Abweichend von
§ 2 Absatz 1 sind die Gebühren für die benötigten Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis
als Auslagen geltend zu machen. Beurkundete Bestandspläne, gegebenenfalls zur
vorbereitenden Aufmessung für zukünftig anzufertigende amtliche Lagepläne sind nicht
Gegenstand dieser Regelungen.
6.1
Basisgebühr
Die Basisgebühr ermittelt sich für amtliche Lagepläne anhand der Fläche des Baugrundstücks
(§ 3 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über bautechnische Prüfungen), des zu teilenden
Altgrundstücks (§ 17 der Verordnung über bautechnische Prüfungen) oder der Summe der
Grundstücksflächen, die von den einzutragenden Baulasten betroffenen sind (§ 18 Satz 2
Nummer 2 der Verordnung über bautechnische Prüfungen). Nachfolgend wird diese Fläche
als Antragsfläche bezeichnet. Die Gebühr wird gemäß der Nummer 6.1.4 unter
Berücksichtigung der Regelungen gemäß den Nummern 6.1.1 bis 6.1.3 ermittelt.
6.1.1
Soweit Grenzen zu untersuchen sind, für jeden untersuchten Grenzpunkt mit dem für
Nummer 6.1.4 zutreffenden Wertfaktor
Gebühr: gemäß Nummer 1.3.2 Buchstabe b
6.1.2
Bei amtlichen Lageplänen nach § 18 der Verordnung über bautechnische Prüfungen ist im
Falle linienförmiger Baulasten eine fiktive Breite der Linie von 3 Metern anzusetzen.
6.1.3
Besteht die Antragsfläche aus mehreren Flurstücken, für die unterschiedliche Wertfaktoren
gemäß § 2 Absatz 9 ermittelt werden, so ist der flächenmäßig dominierende Wertfaktor
maßgebend.
6.1.4
Die Gebühr beträgt bei einer Antragsfläche
a) bis einschließlich 100 m²
Gebühr: 350 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9,
b) über 100 m² bis einschließlich 500 m²
Gebühr: 450 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9,
c) über 500 m² bis einschließlich 1 000 m²
Gebühr: 550 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9,
d) über 1 000 m² bis einschließlich 5 000 m²
Gebühr: 700 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9,
e) über 5 000 m² bis einschließlich 10 000 m²
Gebühr: 850 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9,
f) über 10 000 m²
Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7 für die örtlichen Arbeiten, mindestens jedoch die Gebühr
nach Buchstabe e.
6.2
Planart
Dieser Gebührenanteil ist abhängig von der Art (§§ 3, 17 oder 18 der Verordnung über
bautechnische Prüfungen) des amtlichen Lageplans zu ermitteln.
6.2.1
Für amtliche Lagepläne nach § 3 der Verordnung über bautechnische Prüfungen ermittelt sich
die Gebühr anhand der Normalherstellungskosten für die geplante bauliche Anlage gemäß
Nummer 6.2.1.4 unter Berücksichtigung der Regelungen gemäß den Nummern 6.2.1.1 bis
6.2.1.3.
6.2.1.1
Die Nummern 1.4.1.1 und 1.4.1.2 gelten entsprechend.
6.2.1.2
Für amtliche Lagepläne nach § 3 der Verordnung über bautechnische Prüfungen ohne
Projekteintragungen (zum Beispiel Nutzungsänderung, Stellplatznachweis) ist die Gebühr
nach Nummer 6.2.1.4 Buchstabe a anzusetzen.
6.2.1.3
Für amtliche Lagepläne nach § 3 der Verordnung über bautechnische Prüfungen ohne
Grundrissveränderung der bestehenden baulichen Anlage (zum Beispiel Ausbau
Dachgeschoss) ermittelt sich die Gebühr aus der Differenz der Normalherstellungskosten vor
und nach dem Umbau der baulichen Anlage, jedoch ist mindestens die Gebühr nach Nummer
6.2.1.4 Buchstabe a anzusetzen.
6.2.1.4
Gebühr für Normalherstellungskosten
a) bis einschließlich 25 000 Euro
Gebühr: 750 Euro,
b) über 25 000 bis einschließlich 100 000 Euro
Gebühr: 1 000 Euro,
c) über 100 000 bis einschließlich 350 000 Euro
Gebühr: 1 250 Euro,
d) über 350 000 bis einschließlich 600 000 Euro
Gebühr: 1 750 Euro,
e) über 600 000 bis einschließlich 1 Million Euro
Gebühr: 2 500 Euro,
f) über 1 Million bis einschließlich 5 Millionen Euro
Gebühr: 4 000 Euro,
g) über 5 Millionen bis einschließlich 10 Millionen Euro
Gebühr: 6 000 Euro,
h) über 10 Millionen bis einschließlich 15 Millionen Euro
Gebühr: 8 000 Euro,
i) über 15 Millionen bis einschließlich 20 Millionen Euro
Gebühr: 11 000 Euro,
j) über 20 Millionen Euro
Gebühr: 14 000 Euro.
6.2.2
Für amtliche Lagepläne nach § 17 der Verordnung über bautechnische Prüfungen, je neues
Flurstück
Gebühr: 50 Euro multipliziert mit dem für Nummer 6.1.4 zutreffenden Wertfaktor
6.2.3
Für amtliche Lagepläne nach § 18 der Verordnung über bautechnische Prüfungen, für die
Eintragung aller Baulasten pauschal
Gebühr: 250 Euro multipliziert mit dem für Nummer 6.1.4 zutreffenden Wertfaktor
6.3
Wiederverwendung
Werden für einen amtlichen Lageplan benötigte Inhalte gemäß der Auflistung nach § 3 Absatz
1 der Verordnung über bautechnische Prüfungen aus einem von derselben Vermessungsstelle
angefertigten amtlichen Lageplan innerhalb von sechs Monaten (Zeitraum zwischen den
beiden Beurkundungen) wiederverwendet, so gelten die Regelungen gemäß der Nummern
6.3.1 und 6.3.2.
6.3.1
Für die Änderung oder Ergänzung des Bauprojektes gemäß § 3 der Verordnung über
bautechnische Prüfungen, der Teilung gemäß § 17 der Verordnung über bautechnische
Prüfungen oder der Baulasteintragung gemäß § 18 der Verordnung über bautechnische
Prüfungen in einem neuen amtlichen Lageplan ist anstelle der Gebühr nach den Nummern 6.1
und 6.2 der örtliche und häusliche Anpassungsaufwand nach Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7
abzurechnen.
6.3.2
Werden für amtliche Lagepläne gemäß § 17 oder § 18 der Verordnung über bautechnische
Prüfungen nur Ergänzungen der wiederverwendeten benötigten Inhalte erforderlich, ist
anstelle der Gebühr nach Nummer 6.1 der örtliche und häusliche Ergänzungsaufwand nach
Zeitgebühr, jedoch maximal bis zur entsprechenden Gebühr nach Nummer 6.1, abzurechnen.
Die Nummer 6.2 bleibt unberührt.
6.4
Mehrausfertigung
Beantragte Mehrausfertigungen des amtlichen Lageplans, gegebenenfalls einschließlich
amtlicher Beglaubigung, für
a) bis zu drei
Gebühr: keine,
c) jede weitere
Gebühr: 30 Euro.
7
Beurkundungen, Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse
7.1
Unschädlichkeitszeugnisse
Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses sowie die Verfügung über die Ablehnung des
Antrages gemäß dem Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse vom 29. März 1966 (GV. NRW.
S. 136) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7, höchstens jedoch 5 000 Euro
7.2
Vereinigungs- und Teilungsanträge
Öffentliche Beglaubigung oder Beurkundung eines Antrages auf Vereinigung oder Teilung
von Grundstücken gemäß § 17 des Vermessungs- und Katastergesetzes
Gebühr: keine
7.3
Sonstige Beurkundungen, Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse
Gebühr: Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7