und Wertermittlungskostenordnung · Nordrhein-Westfalen

Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW)

Ausfertigungsdatum:
01.03.2020
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW)

Anlage Kostentarif (VermWertKostT) Inhaltsübersicht 1 Amtliche Vermessungen 1.1 Grundsätzliches 1.2 Grundaufwandspauschale 1.3 Flurstücke und Grenzen 1.4 Gebäude 1.5 Grenzabstand 2 Fortführungen des Liegenschaftskatasters 2.1 Beantragte Fortführungen 2.2 Durchsetzung von Vermessungspflichten 3 Amtliche Geobasisdaten 3.1 Bereitstellung über automatisierte Abrufverfahren 3.2 Bereitstellung durch Personal 4 Öffentliche Bestellungen und Vermessungsgenehmigungen 4.1 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure 4.2 Vermessungsgenehmigungen 5 Amtliche Grundstückswertermittlung 5.1 Gutachten 5.2 Besondere Bodenrichtwerte 5.3 Dokumente und Daten 6 Amtliche Lagepläne 6.1 Basisgebühr 6.2 Planart 6.3 Wiederverwendung 6.4 Mehrausfertigungen 7 Beurkundungen, Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse 7.1 Unschädlichkeitszeugnisse 7.2 Vereinigung- und Teilungsanträge 7.3 Sonstige Beurkundungen, Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro) 1 Amtliche Vermessungen Die Gebühr für amtliche Vermessungen von Grenzen und zur Erfüllung der Gebäudeeinmessungspflicht wird als Summe aus der Grundaufwandspauschale (Nummer 1.2) und den jeweils zutreffenden Leistungen (Nummern 1.3 bis 1.5) ermittelt. Dabei sind die Regelungen gemäß den Nummern 1.1.1 bis 1.1.6 zu berücksichtigen. 1.1 Grundsätzliches 1.1.1 Für amtliche Vermessungen, die zeitlich und örtlich zusammenhängend durchgeführt werden, sind die Grundaufwandspauschale (Nummer 1.2) sowie gemeinsam benötigte Leistungen nur einmal anzusetzen. Der örtliche Zusammenhang ist gegeben, wenn die von den Vermessungen betroffenen Grundstücke jeweils über mindestens einen Grenzpunkt miteinander verknüpft sind. 1.1.2 Sonderungen werden wie Teilungsvermessungen, jedoch nur mit 50 Prozent der Gebühr abgerechnet. 1.1.3 Amtliche Grenzanzeigen werden wie Grenzvermessungen, jedoch ohne die Basisgebühr (Nummer 1.3.1) abgerechnet. 1.1.4 Die zur Durchführung eines Enteignungsverfahrens veranlassten Liegenschaftsvermessungen werden wie Teilungsvermessungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Nummer 1.3.4.1, abgerechnet. 1.1.5 Von Amts wegen beauftragte amtliche Vermessungen (zum Beispiel von Grenzpunkten ausschließlich zur Neukoordinierung) werden nach Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7 abgerechnet. 1.1.6 Die von Vermessungsstellen in Umlegungs- und Flurbereinigungsverfahren als eigene Amtshandlungen durchgeführten Vermessungen von Grenzen sind nach den Nummern 1.2 und 1.3 abzurechnen. Für die Vermessung der Umlegungsgebietsgrenze sind dabei jedoch 250 Prozent und der Flurbereinigungsgebietsgrenze 125 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.3.2 anzusetzen. Werden in Flurbereinigungsverfahren Messgehilfen der Teilnehmergemeinschaft eingesetzt, ist hierfür eine Ermäßigung außerhalb der Gebührenreglung zu vereinbaren. Sonstige für die Umlegungsstelle oder Flurbereinigungsbehörde durchgeführte vermessungs- und katastertechnische Aufgaben sind von diesen zu verantworten und somit nicht Gegenstand dieser Verordnung. 1.2 Grundaufwandspauschale Gebühr: 320 Euro 1.3 Flurstücke und Grenzen Die Gebühr setzt sich aus der Basisgebühr gemäß Nummer 1.3.1 und den jeweils zutreffenden Leistungen gemäß den Nummern 1.3.2 bis 1.3.4 zusammen. 1.3.1 Basisgebühr für die Grenzniederschrift (pauschal, unabhängig von der Anzahl der Grenztermine und -niederschriften) Gebühr: 420 Euro 1.3.2 Für die Untersuchung von Grenzpunkten auf Übereinstimmung der örtlichen Lage mit dem Nachweis im Liegenschaftskataster einschließlich gegebenenfalls durchgeführter Abmarkungen a) bei Teilungsvermessungen, soweit dies auf Grund der Vorschriften notwendig ist (die Grenzuntersuchung vorhandener und die Ermittlung neuer Grenzpunkte sowie die diesbezüglich erforderlichen Abmarkungen sind pauschal in der Gebühr nach Nummer 1.3.3 enthalten) Gebühr: keine, b) je Grenzpunkt, der explizit auf Antrag untersucht wird (bei Grenzvermessungen oder ergänzend über den notwendigen Umfang bei Teilungsvermessungen gemäß Buchstabe a hinaus) Gebühr: 210 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9. 1.3.3 Für jedes im Liegenschaftskataster nach Berücksichtigung von Verschmelzungen neu zu bildende Flurstück ist abhängig von dessen Fläche eine Gebühr zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das jeweils größte neu zu bildende Flurstück je Altflurstück gebührenfrei ist. Die Gebühr beträgt bei einer Flurstücksfläche a) bis einschließlich 100 m² Gebühr: 750 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9, b) über 100 m² bis einschließlich 500 m² Gebühr: 1 250 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9, c) über 500 m² bis einschließlich 1 000 m² Gebühr: 1 500 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9, d) über 1 000 m² bis einschließlich 5 000 m² Gebühr: 1 750 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9, e) über 5 000 m² bis einschließlich 10 000 m² Gebühr: 2 250 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9, f) über 10 000 m² zusätzlich zur Gebühr nach Buchstabe e je weitere oder angefangene 5 000 m² über 10 000 m² Gebühr: 1 125 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9. 1.3.4 Mehr- oder Minderaufwände sind nur nach Maßgabe der Nummern 1.3.4.1 und 1.3.4.2 zu berücksichtigen. 1.3.4.1 Für jeden Grenzpunkt, dessen Abmarkung zurückgestellt und von derselben Vermessungsstelle in einem späteren Grenztermin nachgeholt wird, ist zum Zeitpunkt der Zurückstellung ein Gebührenzuschlag in Höhe der Gebühr gemäß Nummer 1.3.2 Buchstabe b zu erheben. Das spätere Nachholen der Abmarkung erfolgt dann als Pflicht der Vermessungsstelle gebührenfrei. Wird eine andere Vermessungsstelle mit dem Nachholen der Abmarkung zusätzlich beauftragt, ist dieser Gebührenzuschlag nicht zu erstatten. 1.3.4.2 Die Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen, die zusätzliches Personal erfordern, sind abweichend von § 2 Absatz 1 als Auslagen geltend zu machen. 1.4 Gebäude Die Gebühr für die Gebäudeeinmessung ist gemäß den Nummern 1.4.1 bis 1.4.2 zu bemessen. 1.4.1 Die Gebühr für die amtliche Vermessung zur Erfüllung der gesetzlichen Gebäudeeinmessungspflicht ist auf der Basis der Normalherstellungskosten gemäß Nummer 1.4.1.4 zu ermitteln. Dabei sind die Regelungen gemäß den Nummern 1.4.1.1 bis 1.4.1.3 zu berücksichtigen. 1.4.1.1 Die Normalherstellungskosten sind der Anlage 1 der Sachwertrichtlinie vom 5. September 2012 (BAnz AT 18.10.2012 B1) in der Standardstufe 4 ohne Berücksichtigung von Anpassungsfaktoren zu entnehmen. Für in Anlage 1 der Sachwertrichtlinie nicht enthaltene Gebäudearten sind die Normalherstellungskosten plausibel zu schätzen. 1.4.1.2 Die Gebühr nach Tarifstelle 1.4.1.4 ist für jedes selbständig benutzbare Gebäude und für jeden nachträglich errichteten Anbau zu ermitteln. 1.4.1.3 Für notwendige Einmessungen von Grundrissänderungen nach Teilabbruch gemäß § 19 Absatz 2 Satz 4 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 25. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 462) in der jeweils geltenden Fassung ist die Gebühr nach Nummer 1.4.1.4 Buchstabe b anzusetzen. 1.4.1.4 Gebühr für Normalherstellungskosten a) bis einschließlich 25 000 Euro Gebühr: 140 Euro, b) über 25 000 bis einschließlich 100 000 Euro Gebühr: 380 Euro, c) über 100 000 bis einschließlich 350 000 Euro Gebühr: 600 Euro, d) über 350 000 bis einschließlich 600 000 Euro Gebühr: 1 030 Euro, e) über 600 000 bis einschließlich 1 Million Euro Gebühr: 1 780 Euro, f) über 1 Million bis einschließlich 5 Millionen Euro Gebühr: 2 200 Euro, g) über 5 Millionen bis einschließlich 10 Millionen Euro Gebühr: 4 400 Euro, h) über 10 Millionen bis einschließlich 15 Millionen Euro Gebühr: 8 800 Euro, i) über 15 Millionen bis einschließlich 20 Millionen Euro Gebühr: 11 000 Euro, j) über 20 Millionen Euro Gebühr: 13 000 Euro. 1.4.2 Werden Erhebungsdaten aus bauordnungsrechtlich begründeten Maßnahmen derselben Vermessungsstelle für die Amtshandlung der Gebäudeeinmessung verwendet, ermäßigt sich die Gebühr nach Nummer 1.4.1 um 20 Prozent. 1.5 Grenzabstand Wurde eine Grenzuntersuchung im Zusammenhang mit einer Gebäudeeinmessung oder anderweitig separat beantragt, um den Grenzabstand von Gebäudepunkten zur Grenze durch vermessungstechnische Ermittlungen festzustellen und zu beurkunden, für jeden hierzu untersuchten Grenzpunkt Gebühr: gemäß Nummer 1.3.2 Buchstabe b 2 Fortführungen des Liegenschaftskatasters 2.1 Beantragte Fortführungen Mit den Gebühren nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 sind alle nach den Vorschriften erforderlichen Bekanntgaben und Informationspflichten abgegolten. 2.1.1 Für Fortführungen des Liegenschaftskatasters auf Grund der Pflichten gemäß §§ 3 und 16 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174) in der jeweils geltenden Fassung, für separate Verschmelzungen von Flurstücken sowie für Fortführungen von Amts wegen Gebühr: keine 2.1.2 Für jede sonst beantragte Fortführung des Liegenschaftskatasters sind Gebühren nach Nummer 2.1.2.3 zu erheben. Dabei sind die Regelungen gemäß den Nummern 2.1.2.1 und 2.1.2.2 zu berücksichtigen. 2.1.2.1 Die Gesamtgebühr nach Nummer 2.1.2 darf vorbehaltlich Nummer 2.1.2.2 400 Euro nicht unterschreiten. 2.1.2.2 Die Fortführung auf Grund einer nachgeholten zurückgestellten Abmarkung ist gebührenfrei. Sind in diesem Zusammenhang keine weiteren Leistungen nach Nummer 2.1.2.3 Buchstabe a bis c abzurechnen, ist die Regelung Nummer 2.1.2.1 nicht anzuwenden. 2.1.2.3 Die Gebühr beträgt je a) Neubildung eines Flurstücks mit einer Fläche bis einschließlich 100 m² Gebühr: 135 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9, b) Neubildung eines Flurstücks mit einer Fläche über 100 m² Gebühr: 270 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9, c) in den eingereichten Vermessungsschriften (Grenzvermessungen und Teilungen) enthaltener neuer Abmarkung (§ 20 Absatz 1 und 8 des Vermessungs- und Katastergesetzes) Gebühr: 20 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9, d) zurückgestellte Abmarkung (§ 20 Absatz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes) zum Zeitpunkt der Zurückstellung Gebühr: 40 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9. 2.1.3 Beantragte Mehrausfertigungen der Fortführungsmitteilung, erforderlichenfalls einschließlich einer amtlichen Beglaubigung, für a) die erste Gebühr: keine, b) jede weitere Gebühr: 30 Euro. 2.2 Durchsetzung von Vermessungspflichten Pauschalgebühr für den Aufwand der Katasterbehörde, wenn Vermessungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters gemäß Vermessungs- und Katastergesetz durch die Katasterbehörde auf Kosten der Verpflichteten veranlasst werden müssen Gebühr: 100 Euro. 3 Amtliche Geobasisdaten 3.1 Bereitstellung über automatisierte Abrufverfahren 3.1.1 Je Standardausgabe aus dem Liegenschaftskatasterinformationssystem ALKIS oder je Dokument aus den Liegenschaftskatasterakten Gebühr: 15 Euro 3.1.2 Vermessungsunterlagen zur Durchführung von amtlichen Vermessungen und zur Erstellung von amtlichen Lageplänen sowie zu deren Gebührenschätzung vor der Antragstellung, soweit hierzu notwendige Informationen nicht anderweitig verfügbar sind Gebühr: keine 3.1.3 Sonstige Abrufverfahren Gebühr: keine 3.2 Bereitstellung durch Personal 3.2.1 Je Standardausgabe aus dem Liegenschaftskatasterinformationssystem ALKIS, gegebenenfalls einschließlich einer amtlichen Beglaubigung a) bis einschließlich DIN A3 Gebühr: 30 Euro, b) größer als DIN A3 Gebühr: 60 Euro, c) zur Erstausfertigung beantragte Mehrausfertigung unabhängig vom Format Gebühr: 10 Euro. 3.2.2 Je angefangene 20 Seiten eines Dokumentes aus den Liegenschaftskatasterakten, gegebenenfalls einschließlich amtlicher Beglaubigung a) bis einschließlich DIN A3 Gebühr: 15 Euro, b) größer als DIN A3 Gebühr: 30 Euro, c) zur Erstausfertigung beantragte Mehrausfertigung unabhängig vom Format Gebühr: 10 Euro. 3.2.3 Je Plot sowie je Mehrausausfertigung des Plots aus den Geobasisdaten der Landesvermessung a) bis einschließlich DIN A1 Gebühr: 30 Euro, b) größer als DIN A1 Gebühr: 60 Euro. 3.2.4 Vermessungsunterlagen zur Durchführung von amtlichen Vermessungen und zur Erstellung von amtlichen Lageplänen sowie zu deren Gebührenschätzung vor der Antragstellung, soweit hierzu notwendige Informationen nicht anderweitig verfügbar sind, wenn sie a) nicht im Abrufverfahren verfügbar sind Gebühr: keine, b) im Abrufverfahren verfügbar sind Gebühr: Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7. 3.2.5 Sonstige Geobasisdaten sowie individuelle Auswertungen und Produkte Gebühr: Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7 4 Öffentliche Bestellungen und Vermessungsgenehmigungen 4.1 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure 4.1.1 Entscheidung über die Bestellung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) in der jeweils geltenden Fassung, bei a) Bestellung oder bei Versagen der Bestellung durch Bescheid Gebühr: 720 Euro, b) Rücknahme des Antrags Gebühr: keine. 4.1.2 Vereidigung einer vertretenden Person gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein- Westfalen Gebühr: 480 Euro 4.1.3 Bestellung einer Vertretung von Amts wegen gemäß § 12 Absatz 3 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen Gebühr: 215 Euro 4.1.4 Genehmigung einer mehr als vierwöchigen Vertretung gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen Gebühr: keine 4.1.5 Verfahren bei Erlöschen der Bestellung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen Gebühr: keine 4.2 Vermessungsgenehmigungen 4.2.1 Entscheidung über die Erteilung einer Vermessungsgenehmigung gemäß § 11 Absatz 3 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen, bei a) Erteilung oder bei Versagen der Vermessungsgenehmigung durch Bescheid Gebühr: 145 Euro, b) Rücknahme des Antrags Gebühr: keine. 4.2.2 Verfahren bei Erlöschen einer Vermessungsgenehmigung gemäß § 2 Absatz 6 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 491) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr: keine 5 Amtliche Grundstückswertermittlung 5.1 Gutachten Die Gebühren für Gutachten gemäß der Gutachterausschussverordnung NRW vom 23. März 2004 (GV. NRW. S. 146) in der jeweils geltenden Fassung sind aus der Summe der Gebührenanteile nach den Tarifstellen 5.1.1 und 5.1.2 abzurechnen. Diese Gebührenregelungen gelten nicht für Gutachten, die nach dem Justizvergütungs- und - entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung vergütet werden. 5.1.1 Der Grundaufwand ist in Abhängigkeit von dem im Gutachten abschließend ermittelten Wert des begutachteten Objekts, bei Miet- und Pachtwerten vom zwölffachen des jährlichen Miet- oder Pachtwertes zu bestimmen: a) Wert bis einschließlich 1 Million Euro Gebühr: 0,2 Prozent vom Wert zuzüglich 1 250 Euro, b) Wert über 1 Million Euro bis einschließlich 10 Millionen Euro Gebühr: 0,1 Prozent vom Wert zuzüglich 2 250 Euro, c) Wert über 10 Millionen bis einschließlich 100 Millionen Euro Gebühr: 0,05 Prozent vom Wert zuzüglich 7 250 Euro, d) Wert über 100 Millionen Euro Gebühr: 0,01 Prozent vom Wert zuzüglich 47 250 Euro. 5.1.2 Mehr- oder Minderaufwand ist gemäß den Nummern 5.1.2.1 und 5.1.2.2 zu berücksichtigen. 5.1.2.1 Führen a) gesondert erstellte Unterlagen oder umfangreiche Aufmaße beziehungsweise Recherchen, b) besondere wertrelevante öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Gegebenheiten (zum Beispiel Denkmalschutz, sozialer Wohnungsbau, Mietrecht, Erbbaurecht, Nießbrauch, Wohnungsrecht), c) aufwändig zu ermittelnde und wertmäßig zu berücksichtigende Baumängel oder - schäden, Instandhaltungsrückstände oder Abbruchkosten, d) weitere Wertermittlungsstichtage oder e) sonstige Erschwernisse bei der Ermittlung wertrelevanter Eigenschaften zu einem erhöhten Aufwand, ist für den Mehraufwand die insgesamt benötigte Zeit zu ermitteln und im Kostenbescheid zu erläutern. Die dementsprechende Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7 ist als Gebührenzuschlag zu berücksichtigen; dieser darf jedoch maximal 4 000 Euro betragen. 5.1.2.2 Soweit Leistungen in mehreren Gutachten genutzt werden, ist der dadurch entstandene Minderaufwand anhand der Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7 zu bemessen. Diese Bemessung ist im Kostenbescheid zu erläutern. Wird auf Leistungen eines bereits abgeschlossenen Gutachtens zurückgegriffen, ist der Minderaufwand nur für das aktuelle Gutachten als Ermäßigung anzurechnen. Werden die Leistungen gleichzeitig für mehrere Gutachten erbracht, ist der Minderaufwand auf alle Gutachten zu gleichen Teilen als Ermäßigung anzurechnen. Der Minderaufwand darf jedoch je Gutachten maximal 50 Prozent der jeweiligen Gebühr nach Nummer 5.1.1 betragen. 5.1.3 Für Obergutachten des Oberen Gutachterausschusses Gebühr: 150 Prozent der Gebühren nach den Nummern 5.1.1 und 5.1.2 5.1.4 Mehrausfertigungen des Gutachtens oder Obergutachtens, gegebenenfalls einschließlich einer amtlichen Beglaubigung: a) eine Mehrausfertigung für den Eigentümer des begutachteten Objektes Gebühr: keine, b) bis zu drei beantragte Mehrausfertigungen Gebühr: keine, c) jede weitere beantragte Mehrausfertigung Gebühr: 30 Euro. 5.2 Besondere Bodenrichtwerte Ermittlung besonderer Bodenrichtwerte gemäß § 196 Absatz 1 Satz 6 und 7 des Baugesetzbuchs a) in der Sitzung des Gutachterausschusses zur jährlichen Festlegung der Bodenrichtwerte Gebühr: keine, b) durch separate Antragsbearbeitung außerhalb dieser Sitzung Gebühr: Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7. 5.3 Dokumente und Daten 5.3.1 Bereitstellung über automatisierte Abrufverfahren Gebühr: keine 5.3.2 Bereitstellung durch Personal 5.3.2.1 Auskunft aus der Kaufpreissammlung, je Antrag für a) bis zu 50 nicht anonymisierte Kauffälle Gebühr: 140 Euro, b) jeden weiteren nicht anonymisierten Kauffall Gebühr: 10 Euro, c) anonymisierte Kauffälle Gebühr: Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7. 5.3.2.2 Sonstige Dokumente und Daten Gebühr: Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7 6 Amtliche Lagepläne Die Gebühr für einen amtlichen Lageplan nach § 3 Absatz 3 Satz 1, § 17 und § 18 der Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt sich aus der Summe der Gebührenanteile nach den Nummern 6.1 und 6.2, in besonderen Fällen abweichend nach Nummer 6.3. Abweichend von § 2 Absatz 1 sind die Gebühren für die benötigten Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis als Auslagen geltend zu machen. Beurkundete Bestandspläne, gegebenenfalls zur vorbereitenden Aufmessung für zukünftig anzufertigende amtliche Lagepläne sind nicht Gegenstand dieser Regelungen. 6.1 Basisgebühr Die Basisgebühr ermittelt sich für amtliche Lagepläne anhand der Fläche des Baugrundstücks (§ 3 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über bautechnische Prüfungen), des zu teilenden Altgrundstücks (§ 17 der Verordnung über bautechnische Prüfungen) oder der Summe der Grundstücksflächen, die von den einzutragenden Baulasten betroffenen sind (§ 18 Satz 2 Nummer 2 der Verordnung über bautechnische Prüfungen). Nachfolgend wird diese Fläche als Antragsfläche bezeichnet. Die Gebühr wird gemäß der Nummer 6.1.4 unter Berücksichtigung der Regelungen gemäß den Nummern 6.1.1 bis 6.1.3 ermittelt. 6.1.1 Soweit Grenzen zu untersuchen sind, für jeden untersuchten Grenzpunkt mit dem für Nummer 6.1.4 zutreffenden Wertfaktor Gebühr: gemäß Nummer 1.3.2 Buchstabe b 6.1.2 Bei amtlichen Lageplänen nach § 18 der Verordnung über bautechnische Prüfungen ist im Falle linienförmiger Baulasten eine fiktive Breite der Linie von 3 Metern anzusetzen. 6.1.3 Besteht die Antragsfläche aus mehreren Flurstücken, für die unterschiedliche Wertfaktoren gemäß § 2 Absatz 9 ermittelt werden, so ist der flächenmäßig dominierende Wertfaktor maßgebend. 6.1.4 Die Gebühr beträgt bei einer Antragsfläche a) bis einschließlich 100 m² Gebühr: 350 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9, b) über 100 m² bis einschließlich 500 m² Gebühr: 450 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9, c) über 500 m² bis einschließlich 1 000 m² Gebühr: 550 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9, d) über 1 000 m² bis einschließlich 5 000 m² Gebühr: 700 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9, e) über 5 000 m² bis einschließlich 10 000 m² Gebühr: 850 Euro multipliziert mit dem Wertfaktor gemäß § 2 Absatz 9, f) über 10 000 m² Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7 für die örtlichen Arbeiten, mindestens jedoch die Gebühr nach Buchstabe e. 6.2 Planart Dieser Gebührenanteil ist abhängig von der Art (§§ 3, 17 oder 18 der Verordnung über bautechnische Prüfungen) des amtlichen Lageplans zu ermitteln. 6.2.1 Für amtliche Lagepläne nach § 3 der Verordnung über bautechnische Prüfungen ermittelt sich die Gebühr anhand der Normalherstellungskosten für die geplante bauliche Anlage gemäß Nummer 6.2.1.4 unter Berücksichtigung der Regelungen gemäß den Nummern 6.2.1.1 bis 6.2.1.3. 6.2.1.1 Die Nummern 1.4.1.1 und 1.4.1.2 gelten entsprechend. 6.2.1.2 Für amtliche Lagepläne nach § 3 der Verordnung über bautechnische Prüfungen ohne Projekteintragungen (zum Beispiel Nutzungsänderung, Stellplatznachweis) ist die Gebühr nach Nummer 6.2.1.4 Buchstabe a anzusetzen. 6.2.1.3 Für amtliche Lagepläne nach § 3 der Verordnung über bautechnische Prüfungen ohne Grundrissveränderung der bestehenden baulichen Anlage (zum Beispiel Ausbau Dachgeschoss) ermittelt sich die Gebühr aus der Differenz der Normalherstellungskosten vor und nach dem Umbau der baulichen Anlage, jedoch ist mindestens die Gebühr nach Nummer 6.2.1.4 Buchstabe a anzusetzen. 6.2.1.4 Gebühr für Normalherstellungskosten a) bis einschließlich 25 000 Euro Gebühr: 750 Euro, b) über 25 000 bis einschließlich 100 000 Euro Gebühr: 1 000 Euro, c) über 100 000 bis einschließlich 350 000 Euro Gebühr: 1 250 Euro, d) über 350 000 bis einschließlich 600 000 Euro Gebühr: 1 750 Euro, e) über 600 000 bis einschließlich 1 Million Euro Gebühr: 2 500 Euro, f) über 1 Million bis einschließlich 5 Millionen Euro Gebühr: 4 000 Euro, g) über 5 Millionen bis einschließlich 10 Millionen Euro Gebühr: 6 000 Euro, h) über 10 Millionen bis einschließlich 15 Millionen Euro Gebühr: 8 000 Euro, i) über 15 Millionen bis einschließlich 20 Millionen Euro Gebühr: 11 000 Euro, j) über 20 Millionen Euro Gebühr: 14 000 Euro. 6.2.2 Für amtliche Lagepläne nach § 17 der Verordnung über bautechnische Prüfungen, je neues Flurstück Gebühr: 50 Euro multipliziert mit dem für Nummer 6.1.4 zutreffenden Wertfaktor 6.2.3 Für amtliche Lagepläne nach § 18 der Verordnung über bautechnische Prüfungen, für die Eintragung aller Baulasten pauschal Gebühr: 250 Euro multipliziert mit dem für Nummer 6.1.4 zutreffenden Wertfaktor 6.3 Wiederverwendung Werden für einen amtlichen Lageplan benötigte Inhalte gemäß der Auflistung nach § 3 Absatz 1 der Verordnung über bautechnische Prüfungen aus einem von derselben Vermessungsstelle angefertigten amtlichen Lageplan innerhalb von sechs Monaten (Zeitraum zwischen den beiden Beurkundungen) wiederverwendet, so gelten die Regelungen gemäß der Nummern 6.3.1 und 6.3.2. 6.3.1 Für die Änderung oder Ergänzung des Bauprojektes gemäß § 3 der Verordnung über bautechnische Prüfungen, der Teilung gemäß § 17 der Verordnung über bautechnische Prüfungen oder der Baulasteintragung gemäß § 18 der Verordnung über bautechnische Prüfungen in einem neuen amtlichen Lageplan ist anstelle der Gebühr nach den Nummern 6.1 und 6.2 der örtliche und häusliche Anpassungsaufwand nach Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7 abzurechnen. 6.3.2 Werden für amtliche Lagepläne gemäß § 17 oder § 18 der Verordnung über bautechnische Prüfungen nur Ergänzungen der wiederverwendeten benötigten Inhalte erforderlich, ist anstelle der Gebühr nach Nummer 6.1 der örtliche und häusliche Ergänzungsaufwand nach Zeitgebühr, jedoch maximal bis zur entsprechenden Gebühr nach Nummer 6.1, abzurechnen. Die Nummer 6.2 bleibt unberührt. 6.4 Mehrausfertigung Beantragte Mehrausfertigungen des amtlichen Lageplans, gegebenenfalls einschließlich amtlicher Beglaubigung, für a) bis zu drei Gebühr: keine, c) jede weitere Gebühr: 30 Euro. 7 Beurkundungen, Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse 7.1 Unschädlichkeitszeugnisse Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses sowie die Verfügung über die Ablehnung des Antrages gemäß dem Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse vom 29. März 1966 (GV. NRW. S. 136) in der jeweils geltenden Fassung Gebühr: Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7, höchstens jedoch 5 000 Euro 7.2 Vereinigungs- und Teilungsanträge Öffentliche Beglaubigung oder Beurkundung eines Antrages auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken gemäß § 17 des Vermessungs- und Katastergesetzes Gebühr: keine 7.3 Sonstige Beurkundungen, Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse Gebühr: Zeitgebühr gemäß § 2 Absatz 7

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.