Anlage zu § 7 Absatz 5 Satz 2
Berücksichtigung einschlägiger Berufsausbildung, Berufstätigkeit oder praktischer
Tätigkeit
Berücksichtigt werden aus der Klassifikation der Berufe 2010 - Band 1: Systematischer und
alphabetischer Teil mit Erläuterungen, herausgegeben von der Bundesagentur für Arbeit,
Erstellungsdatum März 2011, veröffentlicht im Internetangebot der Bundesagentur für Arbeit,
die in den nachfolgend genannten Berufsuntergruppen aufgeführten Berufe, wenn deren
Regelausbildungs- oder studienzeit mindestens 24 Monate beträgt und deren sachgerechte
Ausübung mindestens fundierte Fachkenntnisse und Fertigkeiten (Anforderungsniveau 2 der
Klassifikation der Berufe 2010 - Band 1) voraussetzt:
8110 und 8118 Medizinische Fachangestellte
8111 Zahnmedizinische Fachangestellte
8112 Podologen/Podologinnen
8113 Orthoptisten/Orthoptistinnen
8121 Medizinisch-technische Berufe im Laboratorium
8122 Medizinisch-technische Berufe in der Funktionsdiagnostik
8123 Medizinisch-technische Berufe in der Radiologie
8130 und 8138 Berufe in der Gesundheits- und Krankenpflege
8131 Berufe in der Fachkrankenpflege
8132 Berufe in der Fachkinderkrankenpflege
8133 Berufe in der operations-/medizintechnischen Assistenz
8134 Berufe im Rettungsdienst
8135 Berufe in der Geburtshilfe und Entbindungspflege
8161 Berufe in der nicht klinischen Psychologie
8162 Berufe in der klinischen Psychologie
8163 Berufe in der nicht ärztlichen Psychotherapie
8171 Berufe in der Physiotherapie
8172 Berufe in der Ergotherapie
8173 Berufe in der Sprachtherapie
8174 Berufe in der Musik- und Kunsttherapie
8175 Berufe in der Heilkunde und Homöopathie
8176 Berufe in der Diät- und Ernährungstherapie
8178 Berufe in der nicht ärztlichen Therapie und Heilkunde
8210 und 8218 Berufe in der Altenpflege