Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an den Hindu Shankarar Sri Kamadchi Ampal Tempel e.V. (Europa) mit Sitz in Hamm-Uentrop

Ausfertigungsdatum:
01.03.2017
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an den Hindu Shankarar Sri Kamadchi Ampal Tempel e.V. (Europa) mit Sitz in Hamm-Uentrop

Vom 14. Februar 2017

 

Auf Grund des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Körperschaftsstatusgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 604) verordnet die Landesregierung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags:

§ 1

Dem Hindu Shankarar Sri Kamadchi Ampal Tempel e.V. (Europa) mit Sitz in Hamm-Uentrop werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Der Ministerfür Bundesangelegenheiten, Europa und Medienund Chef der Staatskanzlei

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.