Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Güterkraftverkehrsrecht (ZustVO GÜK-R)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.03.2003
Eingangsformel
Zuständige Behörden für die Erteilung und Entziehung einer Gemeinschaftslizenz nach Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 8 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26 März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (Abl. EG Nr. L 95 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sind die Kreisordnungsbehörden.
Zuständige Behörden für die Erteilung und Entziehung einer Fahrerbescheinigung nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 und (EG) Nr. 3118/93 des Rates hinsichtlich der Einführung einer Fahrerbescheinigung (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sind die Kreisordnungsbehörden.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Wirtschaft
und Mittelstand, Technologie und Verkehr
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.