Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -)

Ausfertigungsdatum:
01.03.2001
17 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Auf Grund des § 88 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1 970 (GV. NW. S. 344) ( Fn2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 1975 (GV. NW. S. 240), und des Artikels III Abs. 4 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 18. März 1975 (GV. NW. S. 240) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:
§ 1

Beihilfeberechtigte Personen

(1) In Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie in Fällen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und einer nicht rechtswidrigen Sterilisation werden Beihilfen gewährt an

1. Beamte und Richter mit Ausnahme der Ehrenbeamten,

2. Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand sowie frühere Beamte und Richter, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,

3. Witwen, Witwer sowie Kinder (§ 23 BeamtVG) der unter Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen,

4. Verwaltungslehrlinge, Verwaltungspraktikanten und Schulpraktikanten,

solange sie Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag oder Unterhaltsbeihilfe erhalten.

(2) Beihilfen werden abweichend von Absatz 1 auch dann gewährt, wenn die Versorgungsbezüge auf Grund der §§ 53 bis 56 BeamtVG voll ruhen oder auf Grund der §§ 22 Abs. 1 Satz 2 oder 61 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz oder Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz BeamtVG nicht gezahlt werden und der Versorgungsberechtigte keine Beihilfeberechtigung in anderer Eigenschaft erworben hat. Ein Zuschuß nach § 9 Abs. 1 Satz 2 oder 3 ist auch bei einer Beurlaubung ohne laufende Bezüge zur Ableistung des Wehrdienstes oder des Zivildienstes zu zahlen.

(3) Beihilfen werden nicht gewährt

1. an Beamte und Richter,

a) wenn sie für weniger als ein Jahr beschäftigt werden, es sei denn, daß sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 BBesG) tätig sind, oder

b) wenn ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich weniger als die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten betragt.

2. an Versorgungsempfänger (Absatz 1 Nr. 2 und 3) für die Dauer einer Beschäftigung, die zum Bezug von Beihilfen berechtigt,

3. sofern Ansprüche nach § 27 des Abgeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297) oder nach entsprechenden Regelungen bestehen.

(4) Wird ein Beamter von einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zu einem Dienstherrn, in dessen Dienstbereich diese Verordnung gilt, abgeordnet oder versetzt, so werden Beihilfen von dem aufnehmenden Dienstherrn nach dieser Verordnung zu den Aufwendungen gewährt, die nach dem Zeitpunkt der Abordnung oder Versetzung entstanden sind. Bei einer Abordnung oder Versetzung innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung gewährt der jeweilige Dienstherr Beihilfen zu den Aufwendungen, die während der Dienstleistung bei ihm entstehen. Wird ein Beamter zu einem Dienstherrn, in dessen Dienstbereich diese Verordnung nicht gilt, abgeordnet oder versetzt, so werden zu den bis zum Zeitpunkt der Abordnung oder Versetzung entstandenen Aufwendungen Beihilfen nach dieser Verordnung gewährt; stehen dem abgeordneten Beamten bei dem anderen Dienstherrn niedrigere Beihilfen als nach dieser Verordnung zu, so wird der Unterschiedsbetrag vom bisherigen Dienstherrn gezahlt.

(5) Versorgungsempfänger mit mehreren Ansprüchen auf Versorgungsbezüge erhalten Beihilfen von der Stelle, die für die Festsetzung der neuen Versorgungsbezüge (§ 54 BeamtVG) zuständig ist.

§ 2

Beihilfefälle

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen, die erwachsen

1. in Krankheitsfällen

a) für den Beihilfeberechtigten selbst,

b) für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten des Beihilfeberechtigten, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) des Ehegatten im Kalenderjahr vor der Antragstellung fünfunddreißigtausend Deutsche Mark nicht übersteigt; bei Überschreitung dieser Grenze sind die Aufwendungen insoweit beihilfefähig, als der Ehegatte trotz ausreichender Krankenversicherung für bestimmte Krankheiten von den Leistungen ausgeschlossen ist oder die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind; für einen getrennt lebenden Ehegatten werden Beihilfen nur gewährt, wenn dieser einen Unterhaltsanspruch gegen den Beihilfeberechtigten hat,

c) für die in Absatz 2 bezeichneten Kinder;

Aufwendungen für Schutzimpfungen - ausgenommen für solche aus Anlaß von Auslandsreisen -, Aufwendungen zur Früherkennung bestimmter Krankheiten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) sowie Aufwendungen für prophylaktische zahnärztliche Leistungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) werden den Aufwendungen in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit gleichgestellt,

2. in Geburtsfällen

a) einer Beihilfeberechtigten,

b) der nicht selbst beihilfeberechtigten Ehefrau des Beihilfeberechtigten,

c) der nicht selbst beihilfeberechtigten Mutter eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten,

d) einer nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Tochter des Beihilfeberechtigten;

3. im Todesfalle

a) eines Beihilfeberechtigten,

b) seines nicht selbst beihilfeberechtigt gewesenen Ehegatten,

c) eines in Absatz 2 bezeichneten Kindes, bei Totgeburten, wenn der Beihilfeberechtigte im Falle der Lebendgeburt zu Krankheitsaufwendungen des Kindes Anspruch auf Beihilfen hätte;

4. in Fällen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs

a) einer Beihilfeberechtigten,

b) der nicht selbst beihilfeberechtigten Ehefrau des Beihilfeberechtigten,

c) einer nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Tochter des Beihilfeberechtigten;

5. in Fällen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation

a) eines Beihilfeberechtigten,

b) des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten des Beihilfeberechtigten,

c) eines im Absatz 2 bezeichneten Kindes.

(2) Beihilfen zu Aufwendungen nach Absatz 1 werden nur für nicht selbst beihilfeberechtigte, im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigte oder berücksichtigungsfähige Kinder des Beihilfeberechtigten

gewährt; dies gilt auch für Kinder im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die nur wegen der Höhe ihrer Einkünfte und Bezüge nicht im Familienzuschlag berücksichtigt werden. Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig oder ist bei verheirateten Kindern neben dem beihilfeberechtigten Elternteil der Ehegatte des Kindes beihilfeberechtigt, so wird eine Beihilfe zu den Aufwendungen für das Kind dem Beihilfeberechtigten gewährt, der zuerst die Originalbelege über die Aufwendungen vorlegt.

(3) Aufwendungen für Ehegatten und Kinder beihilfeberechtigter Waisen sind nicht beihilfefähig.

§ 3

Begriff der beihilfefähigen Aufwendungen

(1) Beihilfefähig sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange

1. in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden sowie bei dauernder Pflegebedürftigkeit,

2. zur Früherkennung von Krankheiten

a) bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres für Untersuchungen sowie nach Vollendung des zehnten Lebensjahres für eine Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche und geistige Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden,

b) bei Frauen vom Beginn des zwanzigsten Lebensjahres an für eine Untersuchung im Jahr zur Früherkennung von Krebserkrankungen,

c) bei Männern vom Beginn des fünfundvierzigsten Lebensjahres an für eine Untersuchung im Jahr zur Früherkennung von Krebserkrankungen,

d) bei Personen von der Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres an für eine Untersuchung in jedem zweiten Jahr, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit

nach Maßgabe der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen,

3. für prophylaktische Leistungen nach den Nummern 100 bis 102 und 200 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 - BGBl. I S. 2316 -),

4. in Geburtsfällen für die Entbindung, das Wochenbett und die Säuglingsausstattung,

5. in Todesfällen für die Erd- oder Feuerbestattung,

6. für Schutzimpfungen - ausgenommen für solche aus Anlaß von Auslandsreisen -,

7. in Fällen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs,

8. in Fällen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation.

(2) Über die Notwendigkeit und den angemessenen Umfang von Aufwendungen entscheidet die Festsetzungsstelle. Sie kann bei Zweifel über die Notwendigkeit und den angemessenen Umfang ein Gutachten eines Amts- oder Vertrauensarztes (-zahnarztes) einholen. Mehraufwendungen für die Inanspruchnahme einer ersten ärztlichen Fachkraft ohne zwingenden Anlaß sind nicht beihilfefähig.

(3) Erhält ein Beihilfeberechtigter oder eine berücksichtigungsfähige Person Sach- oder Dienstleistungen (ärztliche Versorgung, Krankenhausbehandlung, Heilmittel usw.), werden keine Beihilfen gewährt. Als Sach- oder Dienstleistung gelten auch die Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Behandlung (§ 29 SGB V), bei häuslicher Krankenpflege (§ 37 Abs. 4 SGB V) und bei Haushaltshilfe (§ 38 Abs. 4 SGB V) sowie die Leistungen auf Grund der Bestimmungen über die vollständige oder teilweise Kostenbefreiung (§§ 61, 62 SGB V) und an Stelle einer Sachoder Dienstleistung gewährte Geldleistungen bei Hilfsmitteln und in Fällen, in denen die Geldleistungen die entstandenen Aufwendungen - ggf. unter Abzug eines Mengenrabatts der Krankenkasse und dergleichen - decken. Zuzahlungen nach § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2, § 60 Abs. 2 SGB V und § 40 Abs. 3 SGB XI sowie bei stationären Behandlungen und Kuren sind nicht beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, daß an Stelle von Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung nach § 64 Abs. 1 SGB V gewählt wird, sowie Aufwendungen, bei denen die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe des Festbetrags nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch übernimmt. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, bei denen die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe des Festbetrags nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch übernimmt.

(4) Besteht ein Anspruch auf Heilfürsorge, Krankenhilfe oder Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, sind die auf Grund dieser Vorschriften zustehenden Leistungen in voller Höhe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Dies gilt nicht hinsichtlich der Schadensersatzansprüche, die nach § 99 LBG auf den Dienstherrn oder eine Versorgungskasse übergehen, sowie nicht hinsichtlich der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung bzw. der

gesetzlichen Rentenversicherung

1. für Personen, die freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind und denen dem Grunde nach kein Beitragszuschuß nach § 257 SGB V zusteht, sofern nicht nach § 224 SGB V Beitragsfreiheit besteht,

2. für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Kinder, die von der gesetzlichen Krankenversicherung oder der sozialen Pflegeversicherung einer anderen Person erfaßt werden, an deren Beiträgen kein Arbeitgeber beteiligt ist, oder - bei Beteiligung eines Arbeitgebers - wenn Leistungen aus dieser Versicherung nicht in Anspruch genommen werden,

3. für in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte, die im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen nicht pflichtversichert waren und vom Arbeitgeber keinen Zuschuß zu den Prämien einer Lebensversicherung erhalten haben, wenn Leistungen aus dieser Versicherung nicht in Anspruch genommen werden,

4. für Personen, die nach § 28 Abs. 2 SGB XI Leistungen der sozialen Pflegeversicherung zur Hälfte erhalten.

Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 gelten entsprechend für Personen, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, sofern zu dieser Versicherung ein Zuschuß nach § 257 SGB V oder § 61 SGB XI gewährt wird oder der Beitrag auf Grund des § 207a SGB III übernommen wird; übersteigt die Hälfte des Beitrages der Krankenversicherung den Beitragszuschuß nach § 257 SGB V, so gelten die Leistungen der Krankenversicherung nur im Verhältnis des Beitragszuschusses zur Hälfte des Krankenversicherungsbeitrages als zustehende Leistungen im Sinne des Satzes 1. Maßgebend sind die Beiträge und der Beitragszuschuß im Zeitpunkt der Antragstellung. Personen, denen Sachleistungen auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes, des Häftlingshilfegesetzes oder des Soldatenversorgungsgesetzes zustehen, sind nicht verpflichtet, diese in Anspruch zu nehmen; Satz 1 ist insoweit nicht anzuwenden.

(5) Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen, die zu einem Zeitpunkt entstanden sind,

1. in dem der Beihilfeberechtigte noch nicht oder nicht mehr zu den in § 1 bezeichneten beihilfeberechtigten Personen gehörte,

2. in dem eine nach § 2 berücksichtigungsfähige Person noch nicht zu diesem Personenkreis gehörte.

Die Aufwendungen gelten als entstanden in dem Zeitpunkt, in dem die sie verursachenden Umstände eingetreten sind, z.B. der Zeitpunkt der Behandlung durch den Arzt, des Einkaufs von Arzneien, der Lieferung eines Hilfsmittels.

(6) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit von Ehegatten, Kindern und Eltern des Behandelten; Kosten, die dem behandelnden Angehörigen im Einzelfall - z. B. für Materialien, Verbandsmittel und Arzneimittel - entstehen und deren Geldwert nachgewiesen ist, sind im Rahmen der Verordnung beihilfefähig. § 5 Abs. 4 bleibt unberührt.

§ 4

Beihilfefähige Aufwendungen in Krankheitsfällen

(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen die Kosten für

1. Untersuchung, Beratung und Verrichtung sowie Begutachtung bei Durchführung dieser Vorschriften durch einen Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten; Satz 5 bleibt unberührt. Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Sind wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden, so können auf Grund des Gutachtens eines Amts- oder Vertrauensarztes (-zahnarztes) auch Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen von der obersten Dienstbehörde für beihilfefähig erklärt werden. Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium bestimmen, zu welchen und unter welchen Voraussetzungen zu noch nicht wissenschaftlich anerkannten Heilbehandlungen Beihilfen gewährt werden können; Satz 3 gilt insoweit nicht. Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ambulant durchgeführte psychotherapeutische Leistungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung bestimmen sich nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Zahntechnische Leistungen nach § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) sind bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie bei Einlagefüllungen (Inlays) in Höhe von sechzig vom Hundert beihilfefähig.

2. Stationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre Behandlung

a) in Höhe der nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) für allgemeine Krankenhausleistungen berechnungsfähigen Vergütungen (§§ 11 bis 14 BPflV), der Arztkosten

abzüglich eines Betrages von 20 DM täglich für höchstens 30 Tage im Kalenderjahr, der Kosten für ein Zweibettzimmer (§§ 22 und 23 BPflV) abzüglich eines Betrages von 30 DM täglich für höchstens 30 Tage im Kalenderjahr sowie der Entgelte nach § 26 BPflV oder

b) in Höhe des Pflegesatzes der zweiten abzüglich eines Betrages von 50 DM täglich für höchstens 3 0 Tage im Kalenderjahr oder dritten Pflegeklasse einer Krankenanstalt, der gesondert berechneten Neben- und Heilbehandlungskosten sowie der Arztkosten oder

c) in Höhe der nach § 115a Abs. 3 SGB V vereinbarten Vergütungen,

sofern nicht § 5 Abs. 7 oder § 6 anzuwenden ist.

3. Unterkunft bei notwendigen auswärtigen ambulanten ärztlichen Behandlungen außerhalb einer Heilkur oder einer kurähnlichen Maßnahme bis zum Höchstbetrag von je fünfzig Deutsche Mark täglich für den Erkrankten und für eine notwendige Begleitperson.

4. Erste Hilfe

5. Eine notwendige Berufspflegekraft, solange der Erkrankte nach dem Gutachten eines von der Festsetzungsstelle bezeichneten Arztes vorübergehend der häuslichen Krankenpflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) bedarf; die Grundpflege muß überwiegen. Die Kosten einer Ersatzpflegekraft können unter derselben Voraussetzung anerkannt werden. Bei einer Pflege durch den Ehegatten, Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, Geschwister, Verschwägerte ersten Grades sowie Schwager und Schwägerin sind nur Beförderungskosten (Nummer 11) und Kosten für eine Unterbringung der Pflegekraft außerhalb der Wohnung beihilfefähig. Außerdem kann eine für die Pflege gewährte Vergütung bis zur Höhe eines ausgefallenen Arbeitseinkommens als beihilfefähig berücksichtigt werden, wenn wegen Ausübung der Pflege eine Erwerbstätigkeit aufgegeben worden ist, die mindestens den Umfang einer Halbtagsbeschäftigung hatte; für den Ehegatten und die Eltern eines Pflegebedürftigen ist eine für die Pflege gezahlte Vergütung nicht beihilfefähig. In den Fällen des Satzes 2 bis 4 sind höchstens die Kosten für eine Berufspflegekraft beihilfefähig. Aufwendungen für im Haushalt des Beihilfeberechtigten bereits tätige Personen sind nur insoweit beihilfefähig, als sie nachweislich über die bisher gezahlte Vergütung hinaus durch Mehrarbeit infolge Übernahme der Pflege entstanden sind.

6. Eine Familien- und Hauspflegekraft bis zum Betrag von zwölf Deutsche Mark je Stunde, höchstens jedoch zweiundsiebzig Deutsche Mark täglich, wenn die Weiterführung des Haushalts eines Beihilfeberechtigten wegen stationärer Unterbringung (Nummer 2, §§ 5, 6 und 8) des den Haushalt führenden berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen oder Beihilfeberechtigten nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Gleiches gilt für die erste Woche nach Ende der stationären Unterbringung. Voraussetzung ist, daß der Beihilfeberechtigte selbst pflegebedürftig ist oder im Haushalt ein pflegebedürftiger Ehegatte, mindestens ein Kind unter fünfzehn Jahren oder ein pflegebedürftiges Kind lebt, das nach § 2 Abs. 2 zu berücksichtigen oder nur deshalb nicht zu berücksichtigen ist, weil es selbst beihilfeberechtigt ist. Nummer 5 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird an Stelle der Beschäftigung einer Familien- und Hauspflegekraft ein Kind unter fünfzehn Jahren oder eine in Satz 3 aufgeführte pflegebedürftige Person in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, so sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie notwendige Beförderungskosten - auch für eine Begleitperson - bis zu den sonst berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für eine Familien- und Hauspflegekraft beihilfefähig. Die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung aus Anlaß einer Unterbringung bei den in Nummer 5 Satz 3 genannten Personen sind nicht beihilfefähig.

7. Die bei ärztlichen oder zahnärztlichen Verrichtungen verbrauchten und die auf Grund einer schriftlichen ärztlichen oder zahnärztlichen Verordnung beschafften Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen. Nicht beihilfefähig sind

a) wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel; Nummer 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend,

b) Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen,

c) Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,

d) Abführmittel, ausgenommen bei erheblichen Grunderkrankungen.

8. Eine vom Arzt schriftlich angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe.

9. Eine vom Arzt schriftlich angeordnete Heilbehandlung und die dabei verbrauchten Stoffe; das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Heilbehandlungen beihilfefähig sind. Zur Heilbehandlung gehören auch ärztlich verordnete Bäder - ausgenommen Saunabäder und Aufenthalte in Mineral- oder Thermalbädern außerhalb einer Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur -, Massagen, Bestrahlung, Krankengymnastik, Bewegungs-, Beschäftigungs- und Sprachtherapie. Die Heilbehandlung muß von einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Ergotherapeuten, Krankengymnasten, Logopäden, Masseur , Masseur und medizinischen Bademeister oder Physiotherapeuten durchgeführt werden. Ist die Durchführung einer Heilbehandlung in einen Unterricht zur Erfüllung der Schulpflicht eingebunden, sind die Aufwendungen für die Heilbehandlung bis zu zwanzig Deutsche Mark täglich beihilfefähig; dies gilt entsprechend für Heilbehandlungen, mit denen zugleich berufsbildende oder allgemeinbildende Zwecke verfolgt werden. Bei Behandlungen in einer Einrichtung, die der Betreuung und der Behandlung von Kranken oder Behinderten dient, sind auch notwendige Aufwendungen für Verpflegung bis zu acht Deutsche Mark, für Unterkunft

und Verpflegung insgesamt bis zu vierzehn Deutsche Mark täglich beihilfefähig, es sei denn, daß § 5 Abs. 7 oder 9 anzuwenden ist. Nummer 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

10. Vom Arzt schriftlich verordnete Hilfsmittel, zu denen auch Körperersatzstücke, Kontrollgeräte sowie Apparate zur Selbstbehandlung rechnen. Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Anschaffung und Reparatur; von den Aufwendungen für den Betrieb der Hilfsmittel ist nur der zweihundert Deutsche Mark im Kalenderjahr übersteigende Betrag beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen zur Beschaffung von Batterien für Hörgeräte einschließlich Ladegeräte für Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sowie von Pflege- und Reinigungsmitteln für Kontaktlinsen. Die Mietgebühren für Hilfsmittel sind beihilfefähig, sofern sie insgesamt nicht höher als die entsprechenden Anschaffungskosten sind. Aufwendungen für Apparate und Geräte zur Selbstbehandlung oder Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig, wenn die ersparten Behandlungskosten höher als die Anschaffungskosten sind oder die Anschaffung aus besonderen Gründen dringend geboten ist. Bei orthopädischen Maßschuhen sind die Aufwendungen nur insoweit beihilfefähig, als sie den Betrag für eine normale Fußbekleidung übersteigen. Kosten für ein Brillengestell sind nicht beihilfefähig; Kosten für eine Ersatzbeschaffung von Sehhilfen (zwei Brillengläser/Kontaktlinsen) sind bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, bei einer Änderung der Sehschärfe um mindestens 0,5 Dioptrien (sphärischer Wert) beihilfefähig. Für die Ersatzbeschaffung einer Brille - mit Ausnahme von Prismenbrillen - oder von Kontaktlinsen reicht anstelle der ärztlichen Verordnung die Refraktionsbestimmung durch einen Augenoptiker aus; die Aufwendungen für die Refraktionsbestimmung sind bis zu 25 DM je Sehhilfe beihilfefähig. Zu den Hilfsmitteln gehören nicht Gegenstände, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung benutzt werden oder die einen Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung ersetzen können (sogenannte Bandscheibenmatratzen, Liegestühle, Gesundheitsschuhe, Fieberthermometer, Heizkissen, Bestrahlungslampen u. dgl.). Beihilfefähig sind insbesondere Aufwendungen für folgende Hilfsmittel:

Atemmonitor,

Beatmungsgeräte,

Blindenführhunde einschließlich Geschirr, Hundeleine, Halsband und Maulkorb,

Blindenstöcke,

Blutdruckmeßgeräte,

Bruchbänder,

CPAP-Geräte,

Ernährungspumpen,

Fußeinlagen,

Gehwagen,

Gipsbetten,

Gummistrümpfe,

Heimdialysegeräte,

Herzschrittmacher einschließlich Kontrollgerät,

Hilfsgeräte (für Schwerstbehinderte, Ohnhander u. a.),

Hörhilfen (auch Hörbrillen),

Infusionspumpen,

Inhalationsapparate,

Injektionsspritzen und -nadeln, Insulin-Dosiergeräte,

Katheter,

Kniekappen,

Knöchel- und Gelenkstützen,

Körperersatzstücke,

Kopfschützer, Korrekturschienen u. ä.,

Krankenfahrstühle,

Krankenheber,

Krankenstöcke (einschließlich Gehbänkchen mit Zubehör),

Krücken,

Leibbinden,

Orthopädische Maßschuhe, die nicht serienmäßig herstellbar sind,

Pflegebett in behindertengerechter Ausstattung,

Polarimeter,

Reflektometer,

Reizstromgeräte zur Behandlung der Skoliose,

Sehhilfen,

Spastikerhilfen (auch Übungsgeräte),

Sprechhilfen (auch elektronische),

Sprechkanülen,

Stützapparate,

Stumpfstrümpfe und Narbenschützer,

Suspensorien,

Ultraschallvernebler,

Vibrationstrainer bei Taubheit,

Wasser- und Luftkissen,

Wechsel-Druckgeräte.

Aufwendungen für vorstehend nicht genannte Hilfsmittel von mehr als eintausend Deutsche Mark sind nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat; bei Aufwendungen von mehr als zweitausendfünfhundert Deutsche Mark ist darüber hinaus die Zustimmung der obersten Dienstbehörde, bei Aufwendungen von mehr als fünftausend Deutsche Mark bei Beihilfeberechtigten des Landes auch das Einvernehmen des Finanzministeriums erforderlich. Der Dienstherr kann ein Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung stellen; in diesem Fall wird keine Beihilfe gezahlt. Die Angemessenheit der Aufwendungen bestimmt sich nach der Anlage 2 zu dieser Verordnung.

11. Die Beförderung des Erkrankten und, falls erforderlich, einer Begleitperson sowie die Gepäckbeförderung. Besteht die Möglichkeit, regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel zu benutzen, sind nur die Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen beihilfefähig. Höhere Beförderungskosten dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie unvermeidbar sind, insbesondere, wenn der behandelnde Arzt bescheinigt, daß die anderweitige Beförderung wegen des Gesundheitszustandes des Erkrankten erforderlich ist oder war; wird in diesen Fällen ein Kraftwagen des Beihilfeberechtigten oder eines Familienangehörigen benutzt, so sind die entstandenen Auslagen - unabhängig von der Zahl der beförderten Personen und dem Umfang des mitgeführten Gepäcks - in Höhe der in § 6 Abs. 1 Satz 2 LRKG genannten Beträge zu berücksichtigen. Kosten für die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel sind bei Behandlung am Aufenthaltsort des Erkrankten einschließlich der Nachbargemeinden nicht beihilfefähig.

12. Einen Organspender, soweit der Empfänger zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Personen gehört, für

a) Aufwendungen nach den Nummern 1, 2, 3, 6, 7, 9 und 11, die aus Anlaß der für die Transplantation notwendigen Maßnahmen entstehen,

b) den nachgewiesenen Ausfall an Arbeitseinkommen.

Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, soweit sie nicht von anderer Seite erstattet werden oder zu erstatten sind. Die Buchstaben a und b gelten auch für als Organspender vorgesehene Personen, wenn sich herausstellt, daß sie als Organspender nicht in Betracht kommen.

13. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Suche eines geeigneten Knochenmarkspenders bis zu einem Betrag von 30.000 DM.

(2) a) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat; die Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern.

b) Aufwendungen für Zahnersatz (Abschnitt F des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte), Inlays und Zahnkronen (Nummern 214 bis 217, 220 bis 224 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte), funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (Abschnitt J des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte) sowie implantologische Leistungen (Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte) sind für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht für Beamte, die unmittelbar vor ihrer Ernennung mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt oder berücksichtigungsfähige Person bei einem Beihilfeberechtigten waren, für Anwärter, die nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes unmittelbar in ein Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 eintreten, oder wenn die Leistungen nach Satz 1 auf einem Unfall beruhen, der während der Zeit des Vorbereitungsdienstes eingetreten ist.

§ 5

Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

(1) Bei dauernder Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für die häusliche, teilstationäre oder stationäre Pflege nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 beihilfefähig. § 4 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Dauernde Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn Personen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Erforderlich ist, daß die pflegebedürftige Person bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mindestens zwei dieser Verrichtungen einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt.

(3) Aufwendungen für eine häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte (§ 36 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB XI), eine teilstationäre Pflege (§ 41 Abs. 1 SGB XI) oder eine Kurzzeitpflege (§ 42 Abs. 1 SGB XI) sind beihilfefähig. Die Aufwendungen für eine häusliche Pflege sind je nach Pflegestufe des § 15 SGB XI beihilfefähig bis zu monatlich:

1. in Stufe I 750 DM,

2. in Stufe II 1800 DM,

3. in Stufe III 2800 DM;

entstehen auf Grund besonderen Pflegebedarfs höhere Aufwendungen, sind die Aufwendungen insgesamt höchstens bis zur Höhe der durchschnittlichen Kosten einer Berufspflegekraft unter Anrechnung eines die finanzielle Leistungsfähigkeit angemessen berücksichtigenden Selbstbehaltes beihilfefähig. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Bei einer häuslichen Pflege durch andere Personen sind entsprechend den Pflegestufen des § 15 SGB XI monatlich höchstens folgende Pauschalen beihilfefähig:

1. in Stufe I 400 DM,

2. in Stufe II 800 DM,

3. in Stufe III 1300 DM.

Wird die Pflege nicht für einen vollen Kalendermonat erbracht, ist die Pauschale - mit Ausnahme für die ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2), einer Sanatoriumsbehandlung (§ 6) oder des Monats, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist - entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Daneben sind die Kosten für die Schulung der Pflegepersonen (§ 45 SGB XI) beihilfefähig. In den Fällen des § 39 SGB XI sind neben der Pauschale nach Satz 1 Beförderungskosten (§ 4 Abs. 1 Nr. 11) und notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, bis zur Höhe von eintausendfünfhundert Deutsche Mark im Kalenderjahr beihilfefähig.

(5) Wird neben einer teilstationären Pflege oder einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte zusätzlich eine Pflege durch andere Personen notwendig, ist, sofern die Pflegeversicherung Kombinationsleistungen (§§ 38 und 41 Abs. 3 SGB XI) erbringt, die Beihilfe nach Absatz 3 und 4 anteilig zu gewähren. Dabei sind die Aufwendungen nach Absatz 3 bis zur Höhe des von der Pflegeversicherung ermittelten Anteils beihilfefähig; die Pauschale nach Absatz 4 wird daneben anteilig gewährt. In anderen Fällen kann die Beihilfe entweder nur nach Absatz 3 oder nach Absatz 4 gewährt werden; dabei sind die in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung Versicherten an ihre gegenüber der Versicherung getroffene Entscheidung gebunden.

(6) Aufwendungen für Pflegehilfsmittel sind im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 10 beihilfefähig. Kosten für die Verbesserung des Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen (§ 40 Abs. 4 SGB XI) sind bis zu 5000 DM je Maßnahme beihilfefähig, soweit die Pflegeversicherung zu den Kosten Leistungen erbringt.

(7) Bei der stationären Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) ist der nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit (§ 84 Abs. 2 Satz 2 SGB XI) in Betracht kommende Pflegesatz beihilfefähig. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten (§ 82 Abs. 3 SGB XI) sind nicht

beihilfefähig, es sei denn, daß sie die folgenden monatlichen Eigenanteile übersteigen:

1. bei Beihilfeberechtigten mit

a) einem Angehörigen vierzig vom Hundert,

b) mehreren Angehörigen fünfunddreißig vom Hundert

des um eintausend Deutsche Mark - bei Empfängern von Versorgungsbezügen um siebenhundertfünfzig Deutsche Mark - verminderten Einkommens,

2. bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige sowie bei gleichzeitiger stationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen siebzig vom Hundert des Einkommens.

Einkommen sind die monatlichen Dienst- oder Versorgungsbezüge (ohne die kinderbezogenen Anteile im Ortszuschlag und variable Bezügebestandteile), das Erwerbseinkommen sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten. Angehörige im Sinne des Satzes 2 sind nur der Ehegatte sowie die Kinder, die nach § 2 zu berücksichtigen oder nur deshalb nicht zu berücksichtigen sind, weil sie selbst beihilfeberechtigt sind. Wird zu den Aufwendungen für die Pflege eines Angehörigen eine Beihilfe gewährt, sind dem Einkommen des Beihilfeberechtigten das Erwerbseinkommen, die Versorgungsbezüge sowie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversorgung des Ehegatten hinzuzurechnen. Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt. Bei einer Pflege in einer Pflegeeinrichtung, welche die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 SGB XI erfüllt, sind höchstens die niedrigsten vergleichbaren Kosten nach Satz 1 und 2 einer zugelassenen Pflegeeinrichtung am Ort der Unterbringung oder seiner nächsten Umgebung beihilfefähig.

(8) Die Festsetzungsstelle entscheidet über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines ärztlichen Gutachtens, das zu dem Vorliegen der dauernden Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege Stellung nimmt; bei Versicherten in der privaten Pflegeversicherung oder der sozialen Pflegeversicherung sind die Feststellungen dieser Versicherungen zugrunde zu legen. Die Beihilfe wird ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung oder des Antrags auf Feststellung einer höheren Pflegestufe gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

(9) Aufwendungen, die für die vollstationäre Pflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe entstehen, in denen die berufliche oder soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung Behinderter im Vordergrund stehen (§§ 43 a und 71 Abs. 4 SGB XI), sind bis zur Höhe von monatlich 500,- DM beihilfefähig. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten sind nicht beihilfefähig.

§ 6

Beihilfefähige Aufwendungen bei Sanatoriumsaufenthalt

(1) Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in einem Sanatorium sowie die Auslagen für Kurtaxe und die Kosten des ärztlichen Schlußberichtes sind neben den Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 7, 9 und 11 für höchstens drei Wochen beihilfefähig, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich; Voraussetzung ist, daß die Festsetzungsstelle auf Grund des Gutachtens des zuständigen Amtsarztes oder eines Vertrauensarztes vorher anerkannt hat, daß die Sanatoriumsbehandlung dringend notwendig ist und nicht durch stationäre Behandlung in einer anderen Krankenanstalt oder durch eine Heilkur nach § 7 mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzbar ist. Eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist nicht zulässig, wenn im laufenden oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur durchgeführt worden ist. Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden

1. nach einer schweren, einen Krankenhausaufenthalt erfordernden Erkrankung,

2. wenn nach dem Gutachten des zuständigen Amtsarztes oder eines Vertrauensarztes aus zwingenden medizinischen Gründen (z.B. in schweren Fällen von Morbus Bechterew) eine Sanatoriumsbehandlung in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist.

Die Anerkennung gilt nur, wenn mit der Behandlung innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntgabe des Bescheides begonnen wird. Ist die Beihilfefähigkeit eines Sanatoriumsaufenthaltes nicht anerkannt worden, sind nur die Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 9 beihilfefähig; Entsprechendes gilt in den Fällen des Satzes 4.

(2) Ein Sanatorium im Sinne dieser Vorschriften ist

a) eine Krankenanstalt,

1. die besondere Heilbehandlungen (z. B. mit Mitteln der physikalischen Therapie - Bäder,

Bestrahlungen usw. - oder durch besondere Formen der Ernährung) durchführt und über die dafür erforderlichen Einrichtungen und Pflegepersonen verfügt,

2. in der eine ärztliche Betreuung ständig gewährleistet ist, die Behandlung durch einen dafür vorgebildeten Arzt oder nach seinen Weisungen vorgenommen wird und die Lebensweise medizinisch begründeten Beschränkungen unterworfen ist,

3. die der Aufsicht des zuständigen Gesundheitsamtes untersteht,

4. die nur Personen aufnimmt, die einer stationären Behandlung bedürfen, und

5. die nicht mit einem Beherbergungsbetrieb räumlich verbunden ist,

b) eine Einrichtung, die die Konzession nach § 30 Gewerbeordnung besitzt und auch Personen aufnimmt, die nicht einer stationären Behandlung bedürfen, oder die mit einem Beherbergungsbetrieb räumlich verbunden ist.

(3) Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind

a) in den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe a bis zu zweihundert Deutsche Mark, sofern es sich nicht um eine Anschlußheilbehandlung handelt, und

b) in den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe b bis zu einhundert Deutsche Mark

täglich beihilfefähig. Bei Schwerbehinderten, bei denen die Notwendigkeit einer ständigen Begleitperson behördlich festgestellt ist, sowie bei Kindern, die aus medizinischen Gründen einer Begleitperson bedürfen, sind die Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Begleitperson bis zur Höhe von siebzig vom Hundert des jeweiligen Betrages nach Satz 1 sowie die Kurtaxe der Begleitperson beihilfefähig; Voraussetzung ist eine Bestätigung des Sanatoriumsarztes, daß für eine erfolgversprechende Behandlung eine Begleitperson notwendig ist.

§ 7

Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkuren

(1) Beamten und Richtern (§ 1 Abs. 1 Nr. 1), die Dienstbezüge oder Anwärterbezüge erhalten, werden Beihilfen zu den Kosten einer ambulanten Heilkur unter ärztlicher Leitung in einem Ort des vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium aufgestellten Kurorteverzeichnisses bis zu dreiundzwanzig Kalendertagen einschließlich der Reisetage gewährt, wenn die Festsetzungsstelle auf Grund des Gutachtens des zuständigen Amtsarztes vor Beginn der Kur anerkannt hat, daß eine solche Heilkur als Heilmaßnahme zur Erhaltung der Dienstfähigkeit notwendig ist und der gleiche Heilerfolg durch eine andere Behandlungsweise am Wohnort oder in nächster Umgebung nicht zu erwarten ist. Der Beihilfeberechtigte hat durch Vorlage eines Schlußberichtes oder in anderer geeigneter Weise nachzuweisen, daß die Heilkur ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist die Beihilfe zu der Heilkur zu versagen.

(2) Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen einer Heilkur ist nicht zulässig,

1. wenn der Beihilfeberechtigte in den dem Antragsmonat vorangegangenen drei Jahren nicht ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist. Die Zeit der Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, der Landtage oder bei kommunalen Vertretungskörperschaften steht der Dienstzeit im öffentlichen Dienst gleich. Eine Beschäftigung gilt nicht als unterbrochen während eines Erziehungsurlaubs, während einer Beurlaubung nach § 85 a Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 LBG oder nach § 6 a Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 LRiG, während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die zuständige Stelle anerkannt hat, daß der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen gedient hat, sowie bei Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 LBG, wenn der Antragsteller innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden wieder in den öffentlichen Dienst übernommen worden ist,

2. wenn im laufenden oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur durchgeführt worden ist. Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden, wenn nach dem Gutachten des zuständigen Amtsarztes aus zwingenden medizinischen Gründen (z. B. in schweren Fällen von Morbus Bechterew) eine Heilkur in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist,

3. sofern ein Antrag auf Entlassung gestellt oder wenn bekannt ist, daß das Dienstverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Heilkur enden wird,

4. solange der Beihilfeberechtigte vorläufig des Dienstes enthoben ist.

Die Anerkennung gilt nur, wenn die Heilkur innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntgabe des Bescheides angetreten worden ist

(3) Beihilfefähig sind neben den Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 7, 9 und 11 die Auslagen für die Kurtaxe und den Schlußbericht des Kurarztes. Zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung wird ein Zuschuß von achtzehn Deutsche Mark täglich gewährt. Schwerbehinderte, bei denen die Notwendigkeit einer ständigen Begleitperson behördlich festgestellt ist, erhalten zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Begleitperson einen

täglichen Zuschuß von dreizehn Deutsche Mark; die Auslagen für die Kurtaxe der Begleitperson sind beihilfefähig. Ist die Beihilfefähigkeit einer Heilkur nicht anerkannt worden, so sind nur die Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 9 beihilfefähig.

§ 8

Beihilfefähige Aufwendungen bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch und nicht rechtswidriger Sterilisation sowie bei Empfängnisregelung

(1) Aus Anlaß eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs sind die Aufwendungen für die ärztliche Beratung über die Erhaltung oder den Abbruch der Schwangerschaft und die ärztliche Behandlung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6, 7 und 11 beihilfefähig. Satz 1 gilt entsprechend für einen Schwangerschaftsabbruch, der unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommen wurde, mit der Ausnahme, daß die Aufwendungen für die Vornahme des Abbruchs (bei einer vollstationären Behandlung nur für den Tag des Abbruchs) nicht beihilfefähig sind.

(2) Aus Anlaß einer nicht rechtswidrigen Sterilisation sind die Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 , 2, 3, 6, 7 und 11 beihilfefähig.

(3) Beihilfefähig sind auch die Aufwendungen für die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung einschließlich hierzu erforderlicher ärztlicher Untersuchungen und die ärztliche Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln.

(4) Aufwendungen für eine Intrazytoplasmatische Spermainjektion (ICSI) sind nicht beihilfefähig.

§ 9

Beihilfefähige Aufwendungen in Geburtsfällen

(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen die Kosten für

1. die Hebamme oder den Entbindungspfleger im Rahmen der Gebührenordnung,

2. die ärztliche Hilfe und Schwangerschaftsüberwachung,

3. die vom Arzt, von der Hebamme oder vom Entbindungspfleger verbrauchten Stoffe und Verbandmittel sowie die auf schriftliche ärztliche Verordnung beschafften Stoffe, wie Heilmittel, Verbandmittel und dergleichen; § 4 Abs. 1 Nr. 7 gilt entsprechend,

4. die Unterkunft und Verpflegung in Entbindungsanstalten; § 4 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend,

5. eine Hauspflegerin bei Geburten (auch bei Fehl- und Totgeburten) in der Wohnung oder einer ambulanten Entbindung in einer Entbindungsanstalt, sofern die Wöchnerin nicht bereits von einer Kraft nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 gepflegt wird, für einen Zeitraum bis zu vierzehn Tagen, beginnend mit dem Tage der Geburt; § 4 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend,

6. die durch die Niederkunft unmittelbar veranlaßten Fahrten; § 4 Abs. 1 Nr. 11 gilt entsprechend,

7. Unterkunft und Pflege eines Frühgeborenen in einer dafür geeigneten Einrichtung,

8. eine Familien- und Hauspflegekraft; § 4 Abs. 1 Nr. 6 gilt entsprechend.

Zu den Kosten für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung wird bei Lebendgeburten ein Zuschuß von dreihundertfünfundzwanzig Deutsche Mark gewährt. Der Zuschuß wird auch gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte ein Kind unter zwei Jahren als Kind annimmt oder mit dem Ziel der Annahme in seinen Haushalt aufnimmt und die zur Annahme erforderliche Einwilligung (§§ 1747, 1748 BGB) erteilt ist, es sei denn, daß für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung bereits eine Beihilfe gewährt worden ist.

(2) Bedarf die Mutter während der Stillzeit einer stationären Behandlung und wird der Säugling mit ihr zusammen untergebracht, sind auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung des Säuglings beihilfefähig.

§ 10

Beihilfefähige Aufwendungen bei Behandlung im Ausland

(1) Aufwendungen für eine Krankenbehandlung oder Entbindung im Ausland sind bis zur Höhe der Aufwendungen beihilfefähig, die bei einer Behandlung am inländischen Wohnort des Beihilfeberechtigten oder in dem ihm am nächsten gelegenen geeigneten inländischen Behandlungsort beihilfefähig wären. § 4 Abs. 1 Nr. 11 gilt mit der Maßgabe, daß die Kosten höchstens für eine Entfernung von fünfundzwanzig Kilometern beihilfefähig sind.

(2) Aufwendungen für Sanatoriumsaufenthalte und Heilkuren im Ausland sind im Rahmen der §§ 6 und 7 nur beihilfefähig, wenn im Inland kein vergleichbarer Heilerfolg zu erwarten ist. Absatz 1 ist nicht anzuwenden. Die

Beihilfefähigkeit der Aufwendungen muß vor Beginn der Behandlung von der obersten Dienstbehörde auf Grund eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens - bei Beihilfeberechtigten des Landes auch an Anhörung des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und, Gesundheit - anerkannt worden sein.

(3) Aufwendungen für eine Krankenbehandlung im Ausland sind ohne die Einschränkungen des Absatzes 1 beihilfefähig,

1. wenn ein Beihilfeberechtigter auf einer Auslandsdienstreise erkrankt und die Krankenbehandlung nicht bis zur Rückkehr ins Inland aufgeschoben werden kann.

2. wenn durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen wird, daß die Behandlung im Ausland dringend notwendig und im Inland kein vergleichbarer Heilerfolg zu erwarten ist; die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen muß vor Beginn der Behandlung von der Festsetzungsstelle anerkannt worden sein,

3. wenn sie eintausend Deutsche Mark je Krankheitsfall nicht übersteigen.

(4) Aufwendungen von im Ausland wohnenden Beihilfeberechtigten und im Ausland wohnenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind bis zu der Höhe beihilfefähig, in der sie bei einer Behandlung am inländischen Dienstort oder letzten früheren inländischen Dienstort beihilfefähig wären. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 11

Beihilfefähige Aufwendungen in Todesfällen

(1) In Todesfällen wird zu den Aufwendungen für die Leichenschau, den Sarg, die Einsargung, die Aufbahrung, die Einäscherung, die Urne, den Erwerb und die Anlegung einer Grabstelle oder eines Beisetzungsplatzes der Urne einschließlich der Grundlage für ein Grabdenkmal und die Beisetzung eine Beihilfe bis zur Höhe von eintausendzweihundert Deutsche Mark, in Todesfällen von Kindern bis zur Höhe von achthundert Deutsche Mark gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte versichert, daß ihm Aufwendungen in dieser Höhe entstanden sind. Die Beihilfe wird nicht gewährt, sofern ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 9 der Heilverfahrensverordnung vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502) besteht.

(2) Ferner sind die Aufwendungen beihilfefähig für die Überführung der Leiche oder Urne

1. bei einem Sterbefall im Inland

a) vom Sterbeort zur Beisetzungsstelle oder

b) vom Sterbeort zum nächstgelegenen Krematorium und von dort zur Beisetzungsstelle,

höchstens jedoch bis zur Höhe der Überführungskosten an den Familienwohnsitz im Zeitpunkt des Todes;

2. bei einem Sterbefall im Ausland

a) eines im Inland wohnenden Beihilfeberechtigten auf einer Dienstreise in entsprechender Anwendung der Nummer 1,

b) eines im Inland wohnenden Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei privatem Aufenthalt im Ausland bis zur Höhe der Kosten einer Überführung von der deutschen Grenze zum Familienwohnsitz,

c) eines im Ausland wohnenden Beihilfeberechtigten oder eines im Ausland wohnenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen bis zur Höhe der Kosten einer Überführung an den Familienwohnsitz, höchstens über eine Entfernung von fünfhundert Kilometern.

(3) Kann der Haushalt beim Tode des den Haushalt allein führenden Elternteils nicht durch eine andere im Haushalt lebende Person weitergeführt werden, so sind die Aufwendungen für eine Familien- und Hauspflegekraft bis zur Dauer von sechs Monaten bis zu der in § 4 Abs. 1Nr. 6 genannten Höhe beihilfefähig, falls im Haushalt mindestens ein Kind unter fünfzehn Jahren oder ein pflegebedürftiges Kind lebt, das nach § 2 Abs. 2 zu berücksichtigen oder nur deshalb nicht zu berücksichtigen ist, weil es selbst beihilfeberechtigt ist. In Ausnahmefällen kann die Frist auf ein Jahr verlängert werden. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird an Stelle der Beschäftigung einer Familien- und Hauspflegekraft ein Kind unter fünfzehn Jahren oder ein pflegebedürftiges Kind (Satz 1) in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, so sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie notwendige Beförderungskosten - auch für eine Begleitperson bis zu den sonst berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für eine Familien- und Hauspflegekraft beihilfefähig. § 4 Abs. 1 Nr. 6 letzter Satz gilt entsprechend.

§ 12

Bemessung der Beihilfen

(1) Die Beihilfe bemißt sich nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen ( Bemessungssatz); maßgebend für die Höhe des Bemessungssatzes sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (§ 3 Abs. 5 Satz 2). Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für

a) den Beihilfeberechtigten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 4) sowie für fünfzig vom Hundert, entpflichtete Hochschullehrer

b) den Empfänger von Versorgungsbezügen, der als solcher siebzig vom Hundert, beihilfeberechtigt ist,

c) den berücksichtigungsfähigen Ehegatten siebzig vom Hundert,

d) ein berücksichtigungsfähiges Kind sowie eine Waise, die als achtzig vom Hundert. solche beihilfeberechtigt ist,

Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig oder nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil sie selbst beihilfeberechtigt sind, beträgt der Bemessungssatz bei dem Beihilfeberechtigten nach Satz 2 Buchstabe a siebzig vom Hundert; bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten siebzig vom Hundert; die Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden.

(2) Für die Anwendung von Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten die Aufwendungen

a) nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 als Aufwendungen der stationär untergebrachten Person,

b) einer Begleitperson als Aufwendungen des Begleiteten,

c) nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 8 als Aufwendungen der Mutter,

d) nach § 11 Abs. 3 als Aufwendungen eines Kindes.

(3) Der Bemessungssatz nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ermäßigt sich um zehn vom Hundert bei Personen, an deren Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung sich ein Rentenversicherungsträger beteiligt, sofern ihnen dem Grunde nach eine Beitragsentlastung von mindestens einhundertfünfzig Deutsche Mark monatlich zusteht. Dies gilt nicht für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

(4) Sind Versicherte trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung für bestimmte Krankheiten von den Leistungen ausgeschlossen oder sind die Leistungen auf Dauer eingestellt worden, so erhöht sich der Bemessungssatz für Aufwendungen in diesen Fällen um zwanzig vom Hundert, höchstens auf neunzig vom Hundert. Für Personen, die am 1. Juni 1965 nicht versichert waren, das sechzigste Lebensjahr vollendet hatten und bis zum 31. März 1967 nachgewiesen haben, daß sie von keiner Krankenversicherung mehr aufgenommen wurden, kann die Festsetzungsstelle den nach Absatz 1 zustehenden Bemessungssatz auf achtzig vom Hundert erhöhen.

(5) Die Bemessungssätze der Absätze 1, 3 und 4 können von der Festsetzungsstelle im Einzelfall erhöht werden,

a) wenn die Aufwendungen infolge einer Dienstbeschädigung entstanden sind und keine Leistungen einer Krankenversicherung erbracht werden,

b) im Falle einer Leichenüberführung, wenn der Tod während einer Dienstreise oder einer Abordnung oder vor der Ausführung eines dienstlich angeordneten Umzuges eingetreten ist und die Leiche an den Familienwohnsitz überführt wird,

c) in besonderen Ausnahmefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind; bei Beihilfeberechtigten des Landes ist die Zustimmung des Finanzministeriums erforderlich.

(6) Die oberste Dienstbehörde kann - bei Beihilfeberechtigten des Landes mit Zustimmung des Finanzministeriums unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 Buchstabe c für Ehegatten, deren Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b nicht beihilfefähig sind, die Gewährung von Beihilfen zulassen.

(7) Die Beihilfe darf zusammen mit den erbrachten Leistungen einer Versicherung sowie Leistungen auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Unberücksichtigt bleiben Leistungen aus Krankenhaustagegeldversicherungen und sonstigen Summenversicherungen, soweit sie einhundertfünfzig Deutsche Mark täglich nicht überschreiten, sowie Krankentagegeldversicherungen. Der Summe der mit einem Antrag geltend gemachten Aufwendungen ist die Summe der hierauf entfallenden Versicherungsleistungen gegenüberzustellen; Aufwendungen nach § 5 sind getrennt abzurechnen, dabei sind die Pauschalen des § 5 Abs. 4 und der beihilfefähige Betrag nach § 5 Abs. 6 Satz 2 als dem Grunde nach beihilfefähige Aufwendungen zu berücksichtigen. Aufwendungen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 11 Abs. 1 bleiben bei Anwendung der Sätze 1 bis 3 unberücksichtigt. Das gleiche gilt in den Fällen, in denen nach §

3 Abs. 3 eine Beihilfengewährung ausgeschlossen ist.

§ 12a

Kostendämpfungspauschale

(1) Die nach Anwendung des § 12 Abs. 7 verbleibende Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem ein Beihilfeantrag gestellt wird, um folgende Kostendämpfungspauschale gekürzt:

Stufe Besoldungsgruppen Betrag

1 Besoldungsgruppen A 7 bis A 11 200 DM

2 Besoldungsgruppen A 12 bis A 15, B 1, C 1 und C 2, H 1 bis H 3, R 1 400 DM

3 Besoldungsgruppen A 16, B 2 und B 3, C 3, H 4 und H 5, R 2 und R 3 600 DM

4 Besoldungsgruppen B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7 800 DM

5 Höhere Besoldungsgruppen 1000 DM

(2) Die Beträge nach Absatz 1 werden bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert.

(3) Die Beträge nach Absatz 1 bemessen sich

1. bei Ruhestandsbeamten, Richtern im Ruhestand sowie früheren Beamten und Richtern (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) nach dem Ruhegehaltssatz,

2. bei Witwen und Witwern (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) nach sechzig vom Hundert des Ruhegehaltssatzes;

dabei darf die Kostendämpfungspauschale in den Fällen der Nummer 1 siebzig vom Hundert und in den Fällen der Nummer 2 vierzig vom Hundert der Beträge nach Absatz 1 nicht übersteigen.

Für die Zuteilung zu den Stufen nach Absatz 1 ist die Besoldungsgruppe maßgebend, nach der die Versorgungsbezüge berechnet sind; Zwischenbesoldungsgruppen werden der Besoldungsgruppe mit derselben Ordnungsziffer zugeordnet. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach einer früheren Besoldungsgruppe, eine Grundvergütung oder ein Lohn zugrunde liegt sowie für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge in festen Beträgen festgesetzt sind.

(4) Bei Waisen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3), bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie bei Beihilfeberechtigten, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, entfällt die Kostendämpfungspauschale.

(5) Die Kostendämpfungspauschale nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um 50 DM für jedes berücksichtigungsfähige Kind oder jedes Kind, das nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist, weil es selbst beihilfeberechtigt ist.

(6) Die Höhe der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach den bei der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr maßgebenden Verhältnissen.

(7) Für Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3) oder Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit (§ 5) entfällt die Kostendämpfungspauschale.

§ 13

Verfahren

(1) Die Beihilfen werden auf Antrag gewährt. Als Festsetzungsstellen entscheiden

1. die obersten Dienstbehörden über die Anträge ihrer Bediensteten und der Leiter der ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden und Einrichtungen,

2. die den obersten Dienstbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden und Einrichtungen über die Anträge der Bediensteten ihres Geschäftsbereichs,

3. die Regierungspräsidenten über die Anträge der Leiter der Polizeibehörden - mit Ausnahme der Oberkreisdirektoren als Leiter der Kreispolizeibehörden - und der Leiter der Polizeieinrichtungen; die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen, denen Beihilfemittel zur Bewirtschaftung zugewiesen sind, über die Anträge der übrigen Bediensteten ihres Geschäftsbereichs,

4. die Schulämter über die Anträge der Lehrer an den öffentlichen Grundschulen und Hauptschulen und an

den ihrer Schulaufsicht unterstehenden öffentlichen Sonderschulen,

5. die Pensionsregelungsbehörden über die Anträge der Versorgungsempfänger; die Pensionsregelungsbehörden des Landes entscheiden auch über die Anträge der Versorgungsempfänger des Landes, wenn diese im Landesdienst wieder beschäftigt werden,

6. die Präsidentin des Landesrechnungshofs über die Anträge der Bediensteten der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter.

(2) Die Anträge sind der zuständigen Festsetzungsstelle vorzulegen unter Beifügung der Originalbelege vorzulegen; dies gilt nicht in den in Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz genannten Fällen, in denen Versicherungsleistungen einzeln nachzuweisen sind. Für den Antrag, die Kassenanweisung und die Mitteilung über die Gewährung der Beihilfe sind die vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium herausgegebenen Formblätter zu verwenden. Andere als Landesbehörden sind hinsichtlich der Kassenanweisung und der Mitteilung über die Gewährung der Beihilfe an diese Formblätter nicht gebunden. Die in den Anträgen enthaltenen Beihilfedaten unterliegen einer besonderen Geheimhaltung. Aufwendungen für Halbwaisen können zusammen mit den Aufwendungen des Elternteils in einem Antrag geltend gemacht werden, sofern die Originalbelege vorgelegt werden.

(3) Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen (§ 3 Abs. 5 Satz 2), spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt wird; die Antragsfrist beginnt für den Fall

1. der Zuschußgewährung zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei einer Heilkur mit dem Tage der Beendigung der Heilkur,

2. der Beihilfe für die häusliche Pflege (§ 5 Abs. 4) mit dem ersten Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde,

3. der Zuschußgewährung für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung mit dem Tage der Geburt, der Annahme als Kind oder der Aufnahme in den Haushalt,

4. der Zuschußgewährung in Todesfällen (§ 11 Abs. 1) mit dem Todestag.

Zu verspätet geltend gemachten Aufwendungen darf eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn das Versäumnis entschuldbar ist. Arztrechnungen und Zahnarztrechnungen sollen die Diagnose sowie Stempel und Unterschrift des Ausstellers enthalten.

(4) Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als zweihundert Deutsche Mark betragen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, so wird abweichend von Satz 1 hierfür eine Beihilfe gewährt, wenn diese Aufwendungen dreißig Deutsche Mark übersteigen.

(5) Die Belege sind vor Rückgabe an den Beihilfeberechtigten von der Festsetzungsstelle durch Stempelaufdruck ,,Für Beihilfezwecke verwendet" kenntlich zu machen.

(6) Auf eine zu erwartende Beihilfe können angemessene Abschlagszahlungen geleistet werden.

(7) Bei Beihilfen von mehr als eintausend Deutsche Mark, bei stationären Behandlungen oder Heilkuren von mehr als zweitausend Deutsche Mark, hat der Beihilfeberechtigte die ihm von der Festsetzungsstelle zurückgegebenen Belege für die beihilfefähigen Aufwendungen noch drei Jahre nach dem Empfang der Beihilfe aufzubewahren und auf Anfordern vorzulegen, soweit sie nicht bei einer Versicherung verbleiben. Die Festsetzungsstelle hat ihn bei der Rückgabe der Belege hierauf hinzuweisen.

(8) Ist eine nach dieser Verordnung erforderliche vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit ohne Verschulden des Antragstellers unterblieben, wird die Beihilfe dennoch gewährt. Dies gilt nicht für Heilkuren.

(9) Bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage bleibt die Gewährung einer Unterstützung auf Grund der Unterstützungsgrundsätze zu nicht beihilfefähigen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen unberührt.

§ 14

Gewährung von Beihilfen an Hinterbliebene und andere Personen in Todesfällen

(1) Zu den beihilfefähigen Aufwendungen, die einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstanden waren, und zu den in § 11 Abs. 1 und 2 genannten Aufwendungen aus Anlaß des Todes des Beihilfeberechtigten werden dem hinterbliebenen Ehegatten oder den Kindern des Verstorbenen Beihilfen gewährt. Empfangsberechtigt ist derjenige, der die Urschrift der Rechnungen zuerst vorlegt; § 11 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Andere als die in Absatz 1 genannten natürlichen Personen sowie juristische Personen erhalten Beihilfen zu den in Absatz 1 bezeichneten Aufwendungen, sofern sie Erbe sind oder die von dritter Seite in Rechnung gestellten Aufwendungen getragen haben; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 gilt entsprechend. Die Beihilfe darf zusammen mit Sterbe- und Bestattungsgeldern sowie sonstigen Leistungen, die zur Deckung der in Rechnung gestellten Aufwendungen bestimmt sind, die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht übersteigen.

(3) Die Beihilfe ist, sofern keine Pauschalbeihilfe zu gewähren ist, nach dem Hundertsatz zu bemessen, der dem verstorbenen Beihilfeberechtigten zugestanden hat.

§ 15

Besondere Bestimmungen für die Gemeinden,

Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

(1) Für die Beihilfeberechtigten der Gemeinden und Gemeindeverbände tritt in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Nr. 7 Satz 3 Buchstabe a, Nr. 9 Satz 6 und Nr. 10 Satz 11, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 5 und 6 und § 13 Abs. 1 Nr. 1 an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Dienstvorgesetzte. Über Beihilfeanträge des Dienstvorgesetzten entscheidet dessen allgemeiner Vertreter.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können abweichend von § 13 Abs. 1 die kommunalen Versorgungskassen mit der Festsetzung der Beihilfen beauftragen, soweit dies gesetzlich zugelassen ist.

(3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 16

Übergangs- und Schlußvorschriften

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1975 in Kraft. Sie gilt für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 1974 entstanden sind. Aufwendungen, die bis zum 31. März 1975 entstehen, können noch nach bisherigem Recht abgewickelt werden, soweit dies günstiger ist. § 11 Abs. 1 ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. März 1975 eintreten.

Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1 GV. NRW. 1975 S. 332, geändert durch VO v. 30.7.1976 (GV. NRW. S. 290), 15.6.1979 (GV. NW. S. 464), 5.12.1980 (GV. NW. S. 1081), 31.7.1981 (GV. NW. S. 430), 15.10.1982 (GV. NW. S. 688), 14.7.1987 (GV. NW. S. 266), 21.3.1988 (GV. NW. S. 156), 9.2.1990 (GV. NW. S. 118), 19.12.1991 (GV. NW. S. 10), 17.11.1992 (GV. NW. S. 452), 7.5.1993 (GV. NW. S. 260), 16.6.1995 (GV. NW. S. 580), 31.10.1996 (GV. NW. S. 441), 25.6.1997 (GV. NW. S. 197), 3.9. 1998 (GV. NW. S. 550), 17.12.1998 (GV. NRW. S. 750), 16.12.1999 (GV. NRW. S. 673), 27. April 2001 (GV. NRW. S. 219). Fn 2 SGV. NRW. 2030. Fn 3 § 1 zuletzt geändert durch VO v. 16.12.1999 (GV. NW. S.673); in Kraft getreten am 1. Januar 2000. Fn 4 § 2 Abs. 2 zuletzt geändert durch VO v. 3.9.1998 (GV. NW. S. 550); in Kraft getreten am 1. Oktober 1998. Fn 5 § 2 Abs. 1 zuletzt geändert durch VO v. 17. 11. 1992 (GV. NW. S. 452); in Kraft getreten am 1. Januar 1993. Fn 6 § 3 zuletzt geändert durch VO v. 16.12.1999(GV. NW. S.673); in Kraft getreten am 1. Januar 2000.. Fn 7 § 4 zuletzt geändert durch VO v. 16.12.1999 (GV. NW. S.673); in Kraft getreten am 1. Januar 2000. Fn 8 Übergangsregelungen siehe Artikel II (GV. NRW. 1999 S. 673). Fn 9 § 5 zuletzt geändert durch VO v. 16.12.1999 (GV. NW. S. 673); in Kraft getreten am 1. Januar 2000. Fn 10In Fällen, in denen bei Inkrafttreten der Änd.VO v. 14. Juli 1987 (GV. NW. S. 266) eine dauernde Anstaltsunterbringung vorliegt, kann die oberste Dienstbehörde zur Vermeidung einer Härte zulassen, daß von der Berücksichtigung der Rente nach § 5 Abs. 1 Buchstabe b) ganz oder teilweise abgesehen wird. Fn 11§ 6 zuletzt geändert durch VO v. 3.9.1998 (GV. NW. S. 550); in Kraft getreten am 1. Oktober 1998. Fn 12§ 7 zuletzt geändert durch VO v. 16.12.1999(GV. NW. S. 673); in Kraft getreten mit am 1. Januar 2000. Fn 13§ 8 zuletzt geändert durch VO v. 16.12.1999 (GV. NW. S. 673); in Kraft getreten am 1. Januar 2000.. Fn 14§ 9 zuletzt geändert durch VO v. 3.9.1998 (GV. NW. S. 550); in Kraft getreten am 1. Oktober 1998. Fn 15§ 10 zuletzt geändert durch VO v. 3.9.1998 (GV. NW. S. 550); in Kraft getreten am 1. Oktober 1998. Fn 16§ 11 zuletzt geändert durch VO v. 3.9.1998 (GV. NW. S. 550); in Kraft getreten am 1. Oktober 1998. Fn 17§ 12 zuletzt geändert durch VO v. 16.12.1999 (GV. NW. S. 673); in Kraft getreten am 1. Januar 2000. Fn 18§ 13 zuletzt geändert durch VO v. 16.12.1999 (GV. NW. S. 673); in Kraft getreten am 1. Januar 2000. Fn 19§ 14 Abs. 2 geändert durch VO v. 3.9.1998 (GV. NW. S. 550); in Kraft getreten am 1. Oktober 1998. Fn 20§ 15 zuletzt geändert durch VO v. 3.9.1998 (GV. NW. S. 550); in Kraft getreten am 1. Oktober 1998. Fn 21§ 12a eingefügt durch Art. II d. Gesetzes v. 17.12.1998 (GV. NW. S. 750); in Kraft getreten am 1. Januar 1999; Absatz 3 Sätze 2 und 3 angefügt durch VO v. 16.12.1999 (GV. NRW. S. 673); in Kraft getreten am 1. Januar 2000.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.