Anlage A und der Erwerb der Fachhochschulreife werden ermöglicht. In Berufen
nach § 66 BBiG und § 42m HwO wird mit dem Berufsschulabschluss ein
Bildungsgänge der Berufsschule dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss erworben.
(§ 22 Absatz 4 SchulG) (2) In Fachklassen entsprechend der Gleichstellungsverordnung des Bun-
Inhaltsübersicht desministers für Wirtschaft und Technologie in anerkannten Ausbildungs-
berufen nach § 50 Absatz 1 BBiG und nach § 40 Absatz 1 HwO wird der
1. Abschnitt schulische und der betriebliche Teil der Berufsausbildung vermittelt.
Allgemeine Bestimmungen (3) In den gemäß § 2 der Berufskolleganrechnungs- und -zulassungsver-
§ 1 Bildungsgänge und Gliederung der Berufsschule ordnung (BKAZVO) eingerichteten Fachklassen wird der schulische Teil
der Berufsausbildung und in Kooperation mit Praktikumsbetrieben der be-
2. Abschnitt triebliche Teil der Berufsausbildung vermittelt.
Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung
(§ 22 Absatz 4 Nummer 1 SchulG) (4) Im Rahmen des Differenzierungsbereiches können Stützunterricht zur
Sicherung des Ausbildungszieles erteilt und zusätzliche Qualifikationen
1. Unterabschnitt und Kenntnisse und erweiterte Zusatzqualifikationen erworben werden.
Allgemeine Bestimmungen zu den Fachklassen
§3
§ 2 Qualifikationen und Abschlüsse Aufbau
§ 3 Aufbau Die Berufsschule umfasst für Ausbildungsberufe nach dem BBiG und der
§ 4 Gliederung HwO
§ 5 Organisation 1. die teilzeitschulischen Fachklassen für Schülerinnen und Schüler in ei-
§ 6 Aufnahme nem Berufsausbildungsverhältnis oder mit einem berechtigten Interesse
an der Teilnahme am Unterricht,
§ 7 Unterrichtsangebot und Differenzierung
2. die vollzeitschulischen Fachklassen gemäß § 50 BBiG und § 40 HwO
2. Unterabschnitt und der entsprechenden Gleichstellungsverordnung des Bundesministers
Berufsschulabschluss und Berufsabschluss für Wirtschaft und Technologie für Schülerinnen und Schüler ohne ein Be-
§ 8 Zeugnisse rufsausbildungsverhältnis und
§ 9 Berufsschulabschluss und Berufsschulabschlussnote 3. die vollzeitschulischen Fachklassen gemäß § 2 BKAZVO für Schülerin-
nen und Schüler ohne ein Berufsausbildungsverhältnis.
§ 10 Berufsabschlussprüfung
§4
3. Unterabschnitt Gliederung
Erwerb der Fachhochschulreife
(1) Die Fachklassen werden in der Regel für die einzelnen Ausbildungsbe-
§ 11 Fachhochschulreife rufe und Ausbildungsjahre gebildet. Die oberste Schulaufsichtsbehörde
§ 12 Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung kann festlegen, in welchen Ausbildungsberufen über ein oder mehrere
Ausbildungsjahre hinweg eine gemeinsame Beschulung in einer Fachklas-
§ 13 Schriftliche Prüfung
se erfolgen kann. Dies schließt die Bildung von fachbereichspezifischen
§ 14 Beurteilung der schriftlichen Arbeiten Lerngruppen und jahrgangsübergreifenden Unterricht ein.
§ 15 Mündliche Prüfung (2) Zur Sicherstellung der Möglichkeiten zum Erwerb der Fachhochschul-
§ 16 Gestaltung der mündlichen Prüfung reife können fachbereichsspezifische Lerngruppen eingerichtet werden.
§ 17 Erwerb und Zuerkennung der Fachhochschulreife (3) Die Fachklassen gemäß § 3 werden gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Allge-
meiner Teil in folgende Fachbereiche gegliedert
4. Unterabschnitt
1. Agrarwirtschaft,
Sonderregelungen im Schuljahr 2020/2021
2. Ernährungs- und Versorgungsmanagement,
§ 17a Organisation
3. Gestaltung,
§ 17b Leistungsbewertung, Nachprüfung
4. Gesundheit/Erziehung und Soziales,
§ 17c Fachhochschulreifeprüfung
5. Informatik,
3. Abschnitt
Ausbildungsvorbereitung 6. Technik/Naturwissenschaften und
(§ 22 Absatz 4 Nummer 3 SchulG) 7. Wirtschaft und Verwaltung.
§ 18 Qualifikationen und Abschlüsse §5
§ 19 Aufbau Organisation
§ 20 Gliederung (1) Die Dauer der Ausbildung in den Fachklassen richtet sich nach den
Ausbildungsordnungen.
§ 21 Organisation
(2) Besteht die Schülerin oder der Schüler die Berufsabschlussprüfung vor
§ 22 Aufnahme Ablauf der Ausbildungszeit, so endet der Unterricht in der Fachklasse mit
§ 23 Zeugnisse, Abschluss, Wiederholung dem Bestehen der Berufsabschlussprüfung. Für Schülerinnen und Schü-
ler, die vor Ablegung der Fachhochschulreifeprüfung oder einer gegebe-
1. Abschnitt nenfalls notwendigen Nachprüfung die Berufsabschlussprüfung bestan-
Allgemeine Bestimmungen den haben, endet das Schulverhältnis am Tag der Fachhochschulreifeprü-
§1 fung oder der Nachprüfung.
Bildungsgänge und Gliederung der Berufsschule (3) Der Unterricht in den Fachklassen gemäß § 2 Absatz 1 umfasst min-
Die Berufsschule umfasst Bildungsgänge, die zu den erforderlichen beru- destens 480 Jahresstunden. An einem Tag sind acht Unterrichtsstunden
flichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten gemäß Berufsbildungs- zu erteilen. Eine geringere tägliche Unterrichtsdauer ist im Benehmen mit
gesetz (BBiG) und Handwerksordnung (HwO) führen für Schülerinnen und den für die Berufsausbildung zuständigen Stellen zulässig, eine höhere ist
Schüler mit und ohne Berufsausbildungsverhältnis, sowie die Ausbildungs- im Rahmen der Umsetzung des „Ganztags in der gesunden Schule“ mög-
vorbereitung für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsver- lich.
hältnis. (4) Der Unterricht in den Fachklassen gemäß § 2 Absatz 2 umfasst über
2. Abschnitt die 480 Jahresstunden hinaus ergänzenden fachpraktischen Unterricht, in
Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung dem die Inhalte der jeweiligen Berufsausbildungsordnung im Umfang von
800 bis 1.000 Unterrichtsstunden pro Schuljahr vermittelt werden.
(§ 22 Absatz 4 Nummer 1 SchulG)
(5) Der Unterricht in den Fachklassen gemäß § 2 Absatz 3 richtet sich nach
1. Unterabschnitt den Vorgaben der BKAZVO.
Allgemeine Bestimmungen zu den Fachklassen
(6) Der Unterricht wird in Teilzeitform an einzelnen Wochentagen oder als
§2 Blockunterricht erteilt. Blockunterricht liegt vor, wenn an fünf Unterrichtsta-
Qualifikationen und Abschlüsse gen in einer Woche Unterricht erteilt wird. Eine Verknüpfung von Teilzeit-
(1) Die Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung vermitteln und Blockunterricht ist zulässig.
Schülerinnen und Schülern im Rahmen des schulischen Teils der Berufs- (7) Die Organisation des Unterrichts (Teilzeit- oder Blockunterricht) kann
ausbildung die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten ge- nur zu Beginn eines Schulhalbjahres geändert werden.
mäß § 1 Absatz 3 BBiG verbunden mit dem Berufsschulabschluss. In ei- (8) Der Unterricht kann im Rahmen der Jahresstunden je nach den unter-
nem anerkannten Ausbildungsberuf wird mit dem Berufsschulabschluss richtsorganisatorischen Möglichkeiten der einzelnen Schule auf die beiden
ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss Schulhalbjahre unterschiedlich verteilt werden.
erworben. Der Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulrei-
fe), der Erwerb der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe
(9) Unter Einhaltung des Gesamtunterrichtsvolumens für den jeweiligen 160, bei dreijährigen Berufen 240 und bei dreieinhalbjährigen Berufen 280
Bildungsgang kann der Unterricht in den einzelnen Ausbildungsjahren in Unterrichtsstunden vorsieht, wird die Note mit dem Gewichtungsfaktor
unterschiedlichem Umfang erteilt werden. zwei multipliziert. Die Noten der übrigen zu berücksichtigenden Fächer
(10) Bei der Organisation des Unterrichts sind die Bedürfnisse der Ausbil- werden mit dem Gewichtungsfaktor eins einbezogen. Die so ermittelten
dungsbetriebe und die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler zu Werte werden addiert. Das Ergebnis ist durch die Summe der Gewich-
berücksichtigen. Dabei sind folgende Rahmenbedingungen zu beachten: tungsfaktoren zu dividieren. Es wird auf eine Stelle hinter dem Komma ge-
rechnet und nicht gerundet.
1. das Gesamtunterrichtsvolumen des jeweiligen Bildungsganges;
(3) Die Berufsschulabschlussnote ergibt sich aus der folgenden Zuord-
2. mit Rücksicht auf die betriebliche Ausbildungszeit der Auszubildenden nung des nach Absatz 2 gebildeten Mittelwertes der Noten:
eine ausreichende Möglichkeit der Vor- und Nachbereitung des Unter-
richts; 1. 1,0 bis 1,5: sehr gut;
3. die personellen, organisatorischen und sächlichen Voraussetzungen. 2. 1,6 bis 2,5: gut;
(11) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit dem 3. 2,6 bis 3,5: befriedigend;
für Arbeit zuständigen Ministerium für einen oder mehrere Ausbildungsbe- 4. 3,6 bis 4,5: ausreichend.
rufe gemeinsam Blockzeiten festlegen. Im Übrigen entscheidet über die (4) Mit dem Berufsschulabschluss erwerben Schülerinnen und Schüler, die
Einführung oder Aufhebung von Blockunterricht die Schule im Benehmen nicht in Berufen gemäß § 66 BBiG und § 42m HwO einen Abschluss er-
mit dem Schulträger und den nach dem BBiG oder der HwO für die Berufs- werben, den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), wenn sie eine
ausbildung zuständigen Stellen. Werden vom Schulträger oder den für die Berufsschulabschlussnote von mindestens 3,0 erreichen, die Berufsab-
Berufsausbildung zuständigen Stellen Bedenken erhoben, bedarf die Ent- schlussprüfung bestanden haben und die für den mittleren Schulabschluss
scheidung der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde. notwendigen Englischkenntnisse nachweisen. Die obere Schulaufsichts-
§6 behörde kann im Einzelfall zulassen, dass an die Stelle von Englisch eine
Aufnahmevoraussetzungen andere Fremdsprache tritt. Schülerinnen und Schüler, die neben den vor-
genannten Bedingungen eine Berufsschulabschlussnote von mindestens
(1) In die Fachklassen werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, 2,5 erreichen, erwerben darüber hinaus die Berechtigung zum Besuch der
die sich in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem BBiG oder der gymnasialen Oberstufe.
HwO befinden oder die ein berechtigtes Interesse am Unterricht einer
Fachklasse besitzen. § 10
(2) In die Fachklassen gemäß § 3 Nummer 3 werden Schülerinnen und Berufsabschlussprüfung
Schüler ohne ein Berufsausbildungsverhältnis entsprechend den Vorga- (1) Die Berufsabschlussprüfung in den Fachklassen gemäß § 3 Nummer 2
ben des § 2 BKAZVO aufgenommen. wird vom Berufskolleg entsprechend der dem jeweiligen Ausbildungsberuf
zugrunde liegenden Prüfungsordnung der nach dem BBiG oder der HwO
§7 zuständigen Stelle durchgeführt. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann
Unterrichtsangebot und Differenzierung Abweichungen hiervon zulassen.
(1) Das Differenzierungsangebot gemäß § 2 Absatz 4 und der dafür erfor- (2) Die Berufsabschlussprüfung in den Fachklassen gemäß § 3 Nummer 3
derliche Stundenumfang für die Fachklassen wird je nach der Leistungsfä- erfolgt nach der Anmeldung durch das Berufskolleg bei der zuständigen
higkeit und den Neigungen der Schülerinnen und Schüler und den Anfor- Stelle entsprechend den Regelungen für die duale Berufsausbildung nach
derungen der Ausbildungsbetriebe von der Schule im Rahmen ihrer orga- dem BBiG und der HwO.
nisatorischen Möglichkeiten festgelegt.
(2) Das Differenzierungsangebot umfasst Stützunterricht zur Sicherung 3. Unterabschnitt
des Ausbildungserfolges und den Erwerb von Zusatzqualifikationen. Erwerb der Fachhochschulreife
(3) Das Differenzierungsangebot kann mit Einverständnis des Ausbil- § 11
dungsbetriebes um bis zu 80 Stunden erhöht werden, wenn ein erweitertes Fachhochschulreife
Stützangebot erforderlich ist oder um eine erweiterte Zusatzqualifikation Der Erwerb der Fachhochschulreife setzt den mittleren Schulabschluss
zu ermöglichen. Die nach dem BBiG und der HwO zuständigen Stellen (Fachoberschulreife) oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen
werden zur Vermittlung eingeschaltet, falls dies erforderlich ist. Oberstufe voraus. Die Fachhochschulreife wird zuerkannt, wenn die Schü-
(4) Der Unterricht für Schülerinnen und Schüler, die die Fachhochschulrei- lerin oder der Schüler die Unterrichtsveranstaltungen gemäß § 7 Absatz 4
fe anstreben, umfasst 560 Unterrichtsstunden. Wenn keine eigenständige besucht, den Berufsschulabschluss erworben und die Berufsabschluss-
Fachklasse für einen Ausbildungsberuf zum Erwerb der Fachhochschulrei- prüfung und die Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife
fe eingerichtet werden kann, umfasst der Unterricht 320 Stunden in Fach- bestanden hat. Die §§ 17 bis 28 Allgemeiner Teil gelten entsprechend.
klassen gemäß § 3 Nummer 1 und 240 Unterrichtsstunden in den fachbe- § 12
reichsspezifischen Lerngruppen gemäß § 4 Absatz 3. Schülerinnen und
Schüler, die die Fachhochschulreife anstreben, benötigen das Einver-
Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung
ständnis des Ausbildungsbetriebes. (1) Der allgemeine Prüfungsausschuss entscheidet in der Zulassungskon-
ferenz über die Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung.
(5) Die Teilnahme an einem eingerichteten und gewählten Differenzierung-
sangebot ist verpflichtend. (2) Zur Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife wird zugelassen, wer
in allen Fächern mindestens die Vornote „ausreichend“ oder in nicht mehr
2. Unterabschnitt als zwei Fächern die Vornote „mangelhaft“ erreicht hat. Die Noten in abge-
Berufsschulabschluss und Berufsabschluss schlossenen Fächern werden einbezogen. Im Fall einer ungenügenden
§8 Leistung ist eine Zulassung ausgeschlossen.
Zeugnisse (3) Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt die Vornoten für alle Fächer
(1) Die Schülerinnen und Schüler der Fachklassen erhalten ein Zeugnis, in auf Grund der Leistungsnachweise des laufenden Schuljahres unter ange-
dem vermerkt ist, ob sie die Leistungsanforderungen der Klasse erfüllt ha- messener Berücksichtigung der Entwicklung der Schülerin oder des Schü-
ben. Dabei werden für Schülerinnen und Schüler, die die Fachhochschul- lers in diesem Zeitraum fest. Die Vornote wird von der Fachlehrerin oder
reife anstreben, die Leistungen in den fachbereichsspezifischen Lerngrup- dem Fachlehrer vorgeschlagen und ist auf Verlangen eines Mitglieds des
pen gemäß § 4 Absatz 3 einbezogen. allgemeinen Prüfungsausschusses zu begründen.
(2) Die Schülerinnen und Schüler rücken in der Regel ohne Versetzung in (4) Die in der Zulassungskonferenz festgestellten Vornoten werden den
die nächste Klasse vor, sofern sie nicht wegen Verlängerung des Berufs- Prüflingen am ersten Schultag nach der Zulassungskonferenz bekannt ge-
ausbildungsverhältnisses die Klasse wiederholen. § 12 Allgemeiner Teil geben. Die Prüflinge sind über die Bestimmungen für die mündliche Prü-
bleibt unberührt. fung zu informieren.
(3) Schülerinnen oder Schüler, die die Fachhochschulreife anstreben, kön- (5) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht zugelassen werden, setzt der
nen von der Teilnahme an Unterrichtsangeboten zum Erwerb der Fach- allgemeine Prüfungsausschuss die Zeugnisnoten für alle Fächer fest. Die
hochschulreife ausgeschlossen werden, wenn sie die Leis- Prüfung gilt als nicht bestanden. Der Beschluss ist dem Prüfling, gegebe-
tungsanforderungen des Bildungsganges nicht erfüllen. Die Entscheidung nenfalls seinen Erziehungsberechtigten, unverzüglich unter Angabe der
trifft die Klassenkonferenz. Gründe schriftlich mitzuteilen.
§9 § 13
Berufsschulabschluss, Berufsschulabschlussnote Schriftliche Prüfung
(1) Der Berufsschulabschluss wird unabhängig vom Berufsabschluss nach (1) Die Rahmenstundentafeln legen die Fächer der schriftlichen Prüfung
dem BBiG und der HwO zuerkannt, wenn die Leistungen am Ende des Bil- fest. Die Dauer der Prüfung beträgt je Fach 180 Minuten. Die Prüfungsauf-
dungsganges den Anforderungen entsprechen. Die Noten der Fächer der gaben werden von den Fachlehrerinnen oder Fachlehrern ausgearbeitet.
letzten beiden Schulhalbjahre sowie die letzte Zeugnisnote vorher abge- Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet sein, dass ihre Bearbei-
schlossener Fächer werden zu einer Berufsschulabschlussnote zusam- tung keine neue selbstständige Leistung erfordert.
mengefasst. Die Leistungen im Differenzierungsbereich werden nicht ein- (2) An Stelle der schriftlichen Prüfung kann die Schülerin oder der Schüler
bezogen. in einem der drei Prüfungsfächer gemäß Absatz 1 eine schriftliche Fachar-
(2) Zur Ermittlung der Berufsschulabschlussnote werden die nach Absatz beit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines
1 zu berücksichtigenden Einzelnoten gewichtet. In Fächern, in denen die Kolloquiums vor dem Fachprüfungsausschuss erstellen. Aus der Note für
Stundentafel des jeweiligen Ausbildungsberufes bei zweijährigen Berufen
die Facharbeit und der Note für das Kolloquium wird eine Gesamtnote ge- schnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet; es wird
bildet, die an die Stelle der schriftlichen Prüfung tritt. nicht gerundet.
(3) Für jedes Prüfungsfach der Fachhochschulreifeprüfung legt die Schul- 4. Unterabschnitt
leiterin oder der Schulleiter der oberen Schulaufsichtsbehörde spätestens Sonderregelungen im Schuljahr 2020/2021
sechs Unterrichtswochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung die Aufga-
benvorschläge zugleich mit Terminvorschlägen für die einzelnen Prü- Die nachfolgenden §§ 17a bis 17c gelten nur im Schuljahr 2020/2021.
fungsteile zur Genehmigung vor. Der Aufgabenvorschlag ist von der
Schulleiterin oder dem Schulleiter auf seine Übereinstimmung mit den Prü- § 17a
fungsanforderungen vorzuprüfen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Organisation
den Aufgabenvorschlag nach Beratung mit der Schulleiterin oder dem Abweichend von § 5 Absatz 7 ist eine Änderung der Unterrichtsorganisati-
Schulleiter abändern oder auch durch einen neuen ersetzen lassen; Ent- on im laufenden Schuljahr zulässig.
sprechendes gilt für die Terminvorschläge. Die obere Schulaufsichtsbe-
hörde teilt die Entscheidung der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit. Die § 17b
Mitteilung erfolgt in Textform. Sie kann auch durch Einstellung in ein von Leistungsbewertung, Nachprüfung
der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmtes elektronisches (1) Grundlage der Leistungsbewertung sind die Leistungen, die während
Kommunikationssystem erfolgen. des gesamten Schuljahres erbracht wurden. Sie gelten als Leistungen am
§ 14 Ende der besuchten Klasse.
Beurteilung der schriftlichen Arbeiten (2) Für die Nachprüfung zum Erwerb eines Abschlusses oder einer Be-
(1) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer der Klasse korrigiert und begut- rechtigung gemäß § 9 gilt § 28e Erster Teil der APO-BK. Dies gilt ebenfalls
achtet die schriftliche Prüfungsarbeit und bewertet sie mit einer Note. für eine Nachprüfung zum erfolgreichen Abschluss des Bildungsgangs der
Ausbildungsvorbereitung (§ 19 Absatz 1 Satz 1) gemäß § 23 Absatz 1.
(2) Bei einer nicht ausreichenden Note zieht die oder der Vorsitzende des
allgemeinen Prüfungsausschusses eine zweite Fachlehrerin oder einen (3) Schülerinnen und Schüler können abweichend von § 12 Absatz 2 Ers-
zweiten Fachlehrer zur Begutachtung der Prüfungsarbeit hinzu. Bei abwei- ter Teil der APO-BK auch eine Nachprüfung ablegen, wenn sie in bis zu
chender Bewertung entscheidet der allgemeine Prüfungsausschuss über drei Fächern die Note mangelhaft haben, wenn davon bis zu zwei Fächer
die Note. nicht weitergeführt werden. Die Nachprüfungen sind in den nicht weiterge-
führten Fächern abzulegen.
(3) Auf der Grundlage der Vornote und der schriftlichen Prüfung legt die
Fachlehrerin oder der Fachlehrer die vorläufige Abschlussnote fest. § 17c
(4) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sowie die vorläufigen Ab- Fachhochschulreifeprüfung
schlussnoten sind den Prüflingen eine Woche vor Beginn der mündlichen (1) Kann aufgrund einer Anordnung gemäß § 28 Absatz 1 des Infektions-
Prüfung bekannt zu geben. schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Ar-
tikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden
§ 15 ist, eine ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungsverfahrens nicht er-
Mündliche Prüfung folgen, findet im Schuljahr 2020/2021 keine schriftliche Prüfung gemäß §
(1) Die Prüflinge können der Schulleiterin oder dem Schulleiter spätestens 13 statt. Abweichend von § 11 wird die Fachhochschulreife zuerkannt,
am zweiten Werktag nach Bekanntgabe der vorläufigen Abschlussnoten wenn die Schülerin oder der Schüler die Unterrichtsveranstaltungen ge-
bis zu zwei Fächer der Stundentafel schriftlich benennen, in denen sie mäß § 7 Absatz 4 besucht, den Berufsschulabschluss erworben, die Be-
mündlich geprüft werden möchten. Wird ein Fach gewählt, das im letzten rufsabschlussprüfung bestanden hat und die Voraussetzungen gemäß §
Schuljahr nicht unterrichtet worden ist, wird in diesem Fall in der Regel die 12 Absatz 2 erfüllt. Die Noten in abgeschlossenen Fächern werden einbe-
damalige Fachlehrerin oder der damalige Fachlehrer Mitglied des Fach- zogen. Im Fall einer ungenügenden Leistung ist die Zuerkennung der
prüfungsausschusses. Die Meldung für die mündlichen Prüfungen ist ver- Fachhochschulreife nicht möglich. Die Vornoten gemäß § 12 Absatz 3 gel-
bindlich. ten als Noten der schriftlichen Prüfung im Sinne von § 14 Absatz 3 und §
(2) In Fächern, in denen die Vornote und die Note der schriftlichen Prü- 17 Absatz 2.
fungsarbeit übereinstimmen, findet keine mündliche Prüfung statt. (2) Für das Fach gemäß § 13 Absatz 2 wird unter der Voraussetzung, dass
(3) Eine mündliche Prüfung wird nicht durchgeführt, wenn auf Grund der eine Anordnung gemäß § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes der
vorliegenden Ergebnisse auch bei Erreichen der Bestnote in der mündli- Durchführung eines Kolloquiums nicht entgegensteht, die Gesamtnote aus
chen Prüfung ein Bestehen der Prüfung nicht mehr möglich ist. Die Prü- der Note der Facharbeit und des Kolloquiums ermittelt, die an die Stelle der
fung gilt als nicht bestanden. Das Ergebnis ist den Prüflingen, gegebenen- schriftlichen Prüfungsleistung tritt. Anderenfalls wird die Gesamtnote, die
falls ihren Erziehungsberechtigten, unter Angabe der Gründe von der an die Stelle der schriftlichen Prüfung tritt, aus der Note der Facharbeit er-
Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitzuteilen. mittelt.
(3) Die mündliche Prüfung gemäß § 15 wird durchgeführt, sobald Gründe
§ 16 des Infektionsschutzes nicht mehr entgegenstehen. Abweichend von § 15
Gestaltung der mündlichen Prüfung Absatz 2 kann eine mündliche Prüfung auch in Fächern stattfinden, in de-
(1) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 20 Minuten für nen die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit übereinstim-
jeden Prüfling. Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit unter men.
Aufsicht zu gewähren.
3. Abschnitt
(2) Das prüfende Mitglied des Fachprüfungsausschusses schlägt für die Ausbildungsvorbereitung
Leistung in der mündlichen Prüfung eine Note vor; der Fachprüfungsaus- (§ 22 Absatz 4 Nummer 3 SchulG)
schuss setzt die Note fest.
§ 18
§ 17 Qualifikationen und Abschlüsse
Ergebnis der Fachhochschulreifeprüfung
(1) Die Ausbildungsvorbereitung vermittelt berufliche Kenntnisse, Fähig-
(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der allgemeine Prü- keiten und Fertigkeiten und berufliche Orientierung. Sie ermöglicht den Er-
fungsausschuss in der Abschlusskonferenz für jeden Prüfling die Ab- werb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses.
schlussnoten fest.
(2) Die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und die beruf-
(2) Die Abschlussnoten in den schriftlichen Prüfungsfächern werden aus liche Orientierung umfassen Kompetenzen für die Aufnahme einer berufli-
der Vornote, der Note der schriftlichen Arbeit und gegebenenfalls der Note chen Erstausbildung oder einer Erwerbstätigkeit. Das Abschlusszeugnis
der mündlichen Prüfung in jeweils einfacher Gewichtung ermittelt. In berechtigt, einen Bildungsgang der Berufsfachschule (Anlage B) zu besu-
Fächern, die lediglich mündlich geprüft werden, werden die Abschlussno- chen.
ten aus der Vornote und der Note der mündlichen Prüfung ermittelt. Die
Abschlussnoten sind entsprechend dem ermittelten rechnerischen Wert § 19
durch Auf- und Abrunden zu bilden. Eine Abweichung von der rechnerisch Aufbau
ermittelten Note ist möglich, wenn dies unter Würdigung der Gesamtleis- (1) Die Ausbildungsvorbereitung dauert ein Jahr. Sie kann für Schülerin-
tung geboten erscheint. nen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung gemäß
(3) In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, werden die Vornoten als § 19 Absatz 4 AO-SF bis zu drei Jahre dauern.
Abschlussnoten festgesetzt. (2) Der Unterrichtsumfang ergibt sich aus den Rahmenstundentafeln ge-
(4) Die Fachhochschulreifeprüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern mäß Anlagen A 2.1 und A 2.2. In der Teilzeitform umfasst der Unterricht
mindestens ausreichende Leistungen erzielt werden oder wenn die Leis- zwölf Unterrichtsstunden pro Woche. In der Vollzeitform beträgt der Unter-
tungen nur in einem Fach „mangelhaft“ sind und durch eine mindestens richt je nach Umfang des schulisch begleiteten Praktikums 12 bis 36 Un-
befriedigende Leistung in einem anderen Fach oder der Berufsabschluss- terrichtsstunden pro Woche.
prüfung ausgeglichen werden. Eine ungenügende Leistung kann nicht § 20
ausgeglichen werden.
Gliederung
(5) Auf dem Abschlusszeugnis (Fachhochschulreifezeugnis) wird eine
Die Bildungsgänge der Ausbildungsvorbereitung gliedern sich in die Fach-
Durchschnittsnote ausgewiesen, die sich aus dem arithmetischen Mittel
bereiche
der Noten auf dem Zeugnis ergibt. Dabei bleiben Noten in Religionslehre
und Sport/Gesundheitsförderung sowie in zusätzlichen Unterrichtsveran- 1. Agrarwirtschaft,
staltungen und in Arbeitsgemeinschaften außer Betracht. Die Durch- 2. Ernährungs- und Versorgungsmanagement,
3. Gestaltung, gegliedert in die Berufsfelder (3) Schülerinnen und Schüler, die eine berufsvorbereitende Maßnahme
a) Farbtechnik und Raumgestaltung und besuchen, die über das Schuljahresende hinaus verlängert wird, sind für
den Zeitraum der Verlängerung der berufsvorbereitenden Maßnahme zum
b) Medien/Medientechnologie. Besuch der Ausbildungsvorbereitung berechtigt. Sie erhalten am Ende des
4. Gesundheit/Erziehung und Soziales, gegliedert in die Schuljahres eine Bescheinigung über die Schullaufbahn. Nach Beendi-
Berufsfelder gung des Schulverhältnisses erhalten die Schülerinnen und Schüler ein
Abgangs- oder Abschlusszeugnis, das die Leistungen des Gesamtzeit-
a) Gesundheitswesen,
raums des Schulbesuchs in der Ausbildungsvorbereitung berücksichtigt.
b) Körperpflege und
Anlage A 1.1
c) Sozialwesen.
Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung
5. Informatik, Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO
6. Technik/Naturwissenschaften, gegliedert in die Berufsfelder Lernbereich/Fächer Unterrichtsstunden
a) Bau und Holztechnik, 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Summe
b) Drucktechnik, Berufsbezogener
c) Elektrotechnik, Lernbereich
d) Fahrzeugtechnik, Summe: 280 - 320 280 - 320 280 - 320 840 - 960
e) Medizintechnik, Differenzierungsbereich
f) Metalltechnik, Summe: 0 - 40 0 - 40 0 - 40 0 - 120
g) Physik/Chemie/Biologie und Berufsübergreifender
Lernbereich
h) Textiltechnik und Bekleidung
Deutsch/Kommunikation 40 40 40 120
7. Wirtschaft und Verwaltung. Religionslehre 40 40 40 120
§ 21 Sport/ 40 40 40 120
Organisation Gesundheitsförderung
(1) Die Bildungsgänge werden in Teilzeitform und Vollzeitform angeboten. Politik/Gesellschaftslehre 40 40 40 120
(2) In der Teilzeitform ist der Unterricht mit den Anbietern berufsvorberei- Summe: 160 160 160 480
tender Maßnahmen abzustimmen. Die Absprachen sind zu dokumentie- Gesamtstundenzahl:1, 2 480 480 480 1.440
ren. 1) Die ergänzende Fachpraxis für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 2 beträgt 800 - 1.000
(3) Die Vollzeitform verbindet den schulischen Unterricht mit dem betrieb- Unterrichtsstunden/Jahr.
lichen Praktikum der Schülerinnen und Schüler. Das Praktikum wird von 2) Die fachpraktische Ausbildung für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 3 erfolgt entspre-
chend der Vorgaben der BKAZVO § 2 Absatz 2 Nummer 2.
den Lehrkräften intensiv begleitet und bewertet. Dazu zählen die Vorberei-
tung auf das Praktikum, die Entwicklung individueller Förderpläne, Ent- Tabelle 1: Stundentafel Fachklassen des dualen Systems
wicklungsgespräche, Praktikumsbesuche, Absprachen mit den Betrieben,
Bewertung von Praktikumsaufgaben sowie die Reflexion des Praktikums. Anlage A 1.2
Die Praktikumsbegleitung ist zu dokumentieren. Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung
§ 22 Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO
+ Stützangebote/Zusatzqualifikationen
Aufnahme
(1) In die Ausbildungsvorbereitung wird aufgenommen, wer sich auf eine Lernbereich/Fächer Unterrichtsstunden
Berufsausbildung vorbereiten will, die Schulpflicht in der Primarstufe und 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Summe
der Sekundarstufe I erfüllt hat, sich in keinem Berufsausbildungsverhältnis Berufsbezogener
nach dem BBiG oder der HwO befindet und keinen anderen Bildungsgang Lernbereich
der Sekundarstufe II besucht. Die Bildungsgänge können auch als zehntes
Vollzeitpflichtschuljahr gemäß § 37 Absatz 2 Satz 1 SchulG besucht wer- Summe: 280 - 320 280 - 320 280 - 320 840 - 960
den. Differenzierungsbereich
(2) In die Teilzeitform ist aufzunehmen, wer sich in einem sozialversiche- Summe: 0 - 120 0 - 120 0 - 120 40 - 240
rungspflichtigen Arbeitsverhältnis befindet oder an Maßnahmen zur beru- Berufsübergreifender
flichen Orientierung und zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung teil- Lernbereich
nimmt.
Deutsch/Kommunikation 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120
(3) In die Vollzeitform wird aufgenommen, wer zur Vorbereitung auf eine Religionslehre 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120
Berufsausbildung oder eine berufliche Tätigkeit berufliche Kenntnisse, Fä-
higkeiten und Fertigkeiten als Schülerin oder Schüler im Rahmen eines Sport/ 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120
schulisch begleiteten betrieblichen Praktikums erwerben möchte oder sich Gesundheitsförderung
beruflich orientieren will. Politik/Gesellschaftslehre 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120
(4) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen zulassen, Summe: 320 - 360
dass eine Schülerin oder ein Schüler einen Bildungsgang der Ausbildungs- Gesamtstundenzahl:1, 2 480 480 480 1.440
vorbereitung als zehntes Vollzeitpflichtschuljahr gemäß § 37 Absatz 2 Satz 1) Die ergänzende Fachpraxis für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 2 beträgt 800 - 1.000
2 SchulG besucht. Unterrichtsstunden/Jahr.
2) Die fachpraktische Ausbildung für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 3 erfolgt entspre-
§ 23 chend der Vorgaben der BKAZVO § 2 Absatz 2 Nummer 2.
Zeugnisse, Abschluss, Wiederholung Tabelle 2: Stundentafel Fachklassen des dualen Systems + Stützangebote/Zusatz-
(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten ein Abschlusszeugnis, wenn in qualifikationen
allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden. Abwei-
chend von § 13 Allgemeiner Teil erhalten sie ein Abschlusszeugnis auch Anlage A 1.3
dann, wenn eine nicht ausreichende Leistung im Fach Mathematik durch Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung
eine mindestens ausreichende Leistung im Fach Naturwissenschaft aus- Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO
geglichen werden kann, sofern das Fach Naturwissenschaft in einem dem + erweiterte Stützangebote/erweiterte Zusatzqualifikationen
Fach Mathematik entsprechenden Stundenumfang unterrichtet wurde. Au-
ßerdem bleiben nicht ausreichende Leistungen in den Fächern Englisch Lernbereich/Fächer Unterrichtsstunden
und Naturwissenschaft sowie eine mangelhafte Leistung in einem weiteren 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Summe
Fach unberücksichtigt. Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwer-
Berufsbezogener
punkt Geistige Entwicklung erhalten abweichend davon ein Zeugnis, das
Lernbereich
die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bescheinigt.
Summe: 280 - 360 280 - 360 280 - 360 840 - 1.080
(2) Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang gemäß § 19 Absatz 1
Satz 1 am Ende des Schuljahres nicht erfolgreich abgeschlossen haben, Differenzierungsbe-
erhalten am Ende des Schuljahres ein Abgangszeugnis. Das Abgangs- reich
zeugnis enthält gemäß § 38 Absatz 4 SchulG den Hinweis, dass die Schul- Summe: 0 - 200 0 - 200 0 - 200 40 - 480
pflicht in der Sekundarstufe II erfüllt ist, sofern kein Ausbildungsverhältnis Berufsübergreifen-
begonnen oder der Bildungsgang wiederholt wird. Die Schülerinnen und der Lernbereich
Schüler haben die Möglichkeit einer Wiederholung, wenn erwartet werden
kann, dass aufgrund der Leistungsfähigkeit, der Gesamtentwicklung und Deutsch/ 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120
der Förderungsmöglichkeiten des Berufskollegs im Folgejahr eine erfolg- Kommunikation
reiche Mitarbeit möglich ist. § 12 Allgemeiner Teil bleibt hiervon unberührt. Religionslehre 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120
Tabelle 3: Stundentafel Fachklassen des dualen Systems + erweiterte Stützangebote/
Zusatzqualifikationen
Anlage A 1.3 (Forts.)
Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung
Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO
+ erweiterte Stützangebote/erweiterte Zusatzqualifikationen
Lernbereich/Fächer Unterrichtsstunden
1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr
Summe
Sport/ 0 - 40 0 - 40 0 - 40
80 - 120
Gesundheitsförderung
Politik/ 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120
Gesellschaftslehre
Summe: 320 - 360
Gesamtstunden- 480 - 560 480 - 560 480 - 560 1.440 - 1.680
1,2
zahl:
1) Die ergänzende Fachpraxis für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 2 beträgt 800 - 1.000
Unterrichtsstunden/Jahr.
2) Die fachpraktische Ausbildung für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 3 erfolgt entspre-
chend der Vorgaben der BKAZVO § 2 Absatz 2 Nummer 2.
Tabelle 3: Stundentafel Fachklassen des dualen Systems + erweiterte Stützangebote/
Zusatzqualifikationen