Verordnung zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (Repräsentative TarifverträgeVO - RepTVVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.02.2013
Verordnung zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (Repräsentative TarifverträgeVO - RepTVVO)
Auf Grund des § 4 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 17) wird verordnet:
Repräsentative Tarifverträge
Im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf Straße und Schiene sind die in der Anlage 1 aufgeführten Tarifverträge repräsentativ.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft und am 30. April 2017 außer Kraft. Der Ministerfür Arbeit, Integration und Sozialesdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.