Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Festsetzung der Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2025

Ausfertigungsdatum:
01.01.2025
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Festsetzung der Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2025

Verordnung
über die Festsetzung der Umlage der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
für das Haushaltsjahr 2025

 

Vom 13. Januar 2025

 

 

Aufgrund des § 2 Absatz 1 des Umlagegesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 700) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1

Höhe der Umlage

Für die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen wird die Umlage für das Haushaltsjahr 2025 entsprechend dem Beschluss der Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer vom 13. Dezember 2024 auf 1,6 Euro pro 1 000 Euro Grundsteuerwert festgesetzt.

§ 2

Mindestbetrag der Umlage

Eine Umlage von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft wird nicht erhoben, wenn sie den Mindestbetrag von 12,00 Euro unterschreitet.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Die Ministerinfür Landwirtschaft und Verbraucherschutzdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.