Landschaftsverbandsordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO),
Bekanntmachung der Neufassung
Vom 14. Juli 1994 (Fn 1)
Aufgrund des Artikels VIII des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung
vom 17. Mai 1994 (GV. NW. S. 270) wird nachstehend der Wortlaut der
Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO) in der ab dem 17. Oktober 1994 geltenden Fassung
bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 27. August
1984 (GV. NW. S. 544),
2. Artikel 11 des Rechtsbereinigungsgesetzes 1987
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 1987 (GV. NW. S. 342),
3. Artikel III des eingangs erwähnten Gesetzes.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Landschaftsverbandsordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Mitgliedskörperschaften
Die zum Land Nordrhein-Westfalen gehörenden Kreise und kreisfreien Städte der
früheren Rheinprovinz bilden den Landschaftsverband Rheinland, die Kreise und
kreisfreien Städte der früheren Provinz Westfalen und des früheren Landes Lippe
den Landschaftsverband Westfalen-Lippe.
§ 2
Rechtsform
Die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe sind
öffentlich-rechtliche Körperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung durch
ihre gewählten Organe.
§ 3
Gebiet und Gebietsänderungen
(1) Das Gebiet der Landschaftsverbände umfaßt das
Gebiet der Mitgliedskörperschaften. Es kann nur durch Gesetz geändert werden.
Werden die Grenzen von Mitgliedskörperschaften geändert, die zugleich Grenzen
der Landschaftsverbände sind, so bewirkt dies ohne weiteres die Änderung der
Landschaftsverbandsgrenzen.
(2) Rechtshandlungen, die aus Anlaß der Änderung
des Gebietes der Landschaftsverbände erforderlich werden, sind frei von
öffentlichen Abgaben einschließlich Gebühren, soweit sie auf Landesrecht
beruhen. Das gleiche gilt für die Erstattung von Auslagen.
§ 4
Rechte der Einwohner
Die Einwohner der Mitgliedskörperschaften sind berechtigt,
1. an der Vertretung und Verwaltung des
Landschaftsverbandes nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes teilzunehmen,
2. die öffentlichen Einrichtungen des
Landschaftsverbandes nach Maßgabe der für diese bestehenden Bestimmungen zu
benutzen.
2. Abschnitt
Wirkungskreis
§ 5 (Fn 20)
Aufgaben
(1) Die Aufgaben der Landschaftsverbände erstrecken sich nach Maßgabe der
hierzu erlassenen besonderen Vorschriften auf folgende Sachgebiete:
a) Soziale Aufgaben, Jugendhilfe und
Gesundheitsangelegenheiten
1. Die Landschaftsverbände sind überörtliche
Träger der Sozialhilfe.
2. Die Landschaftsverbände sind Träger der Ämter
zur Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben
(Integrationsämter). Die Landschaftsverbände nehmen die nach den §§ 1 und 2 des
Ausführungsgesetzes Sozialgesetzbuch XIV Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember
2023 (GV. NRW. S. 1431) übertragenen Aufgaben der Sozialen Entschädigung wahr.
3. Die Landschaftsverbände nehmen die Aufgaben
der Landesjugendämter wahr.
4. Die Landschaftsverbände können Träger von
psychiatrischen Fachkrankenhäusern sowie von anderen psychiatrischen stationären,
teilstationären, ambulanten und komplementären Einrichtungen und Diensten sein.
Die Landschaftsverbände können zudem Träger von Krankenhäusern sowie
medizinischen, rehabilitativen und psychosozialen Einrichtungen mit
Schnittstellen zur psychiatrischen Versorgung sein.
5. Die Landschaftsverbände sind Träger von
Förderschulen. Sie sind berechtigt, Schulen für Kranke zu errichten und
fortzuführen.
Den Landschaftsverbänden kann die Förderung von
Einrichtungen und Maßnahmen öffentlicher und freier Träger einschließlich der
Ausführung des Landeshaushalts vom Fachminister im Rahmen der von ihm
erlassenen Richtlinien und Weisungen übertragen werden; insoweit haben sie
gegenüber dem Land Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
b) Landschaftliche Kulturpflege
Den Landschaftsverbänden obliegen
1. Aufgaben der allgemeinen landschaftlichen
Kulturpflege,
2. Aufgaben der Denkmalpflege,
3. Aufgaben der Pflege und Förderung der
Heimatmuseen und des Archivwesens,
4. die Unterhaltung von Landesmuseen und
Landesmedienzentren.
c) Kommunalwirtschaft
1. Die Landschaftsverbände können sich gemäß den
Regelungen des Statuts der Ersten Abwicklungsanstalt an dieser Anstalt
beteiligen.
2. Die Landschaftsverbände können sich an
Versorgungs- und Verkehrsunternehmen mit regionaler Bedeutung beteiligen.
Darüber hinaus ist eine Beteiligung der Landschaftsverbände an Unternehmen im
Bereich der Erzeugung erneuerbarer Energien zulässig, wenn auch die
Belegenheitskommune der Energieerzeugungsanlage an dem Unternehmen mit
mindestens fünf Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.
3. Den Landschaftsverbänden obliegt die
Geschäftsführung der kommunalen Versorgungskassen.
4. Die Landschaftsverbände können eine
unmittelbare oder mittelbare Gewährträgerschaft über die Lippische Landesbrandversicherungsanstalt
übernehmen oder sich unmittelbar oder mittelbar an einer Lippischen
Landes-Brandversicherungs-Aktiengesellschaft beteiligen.
5. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe kann
sich an der Provinzial NordWest Holding AG
beteiligen, der Landschaftsverband Rheinland kann die Gewährträgerschaft über
die Provinzial Rheinland Holding übernehmen. Die Landschaftsverbände können
sich unmittelbar oder mittelbar an den Provinzial
Versicherungs-Aktiengesellschaften beteiligen, auch wenn das jeweilige
Geschäftsgebiet außerhalb des in § 3 genannten Gebietes liegt.
(2) Der Landschaftsverband Rheinland ist Träger der LVR-Klinik für
Orthopädie in Viersen.
(3) Zur Wahrung der kulturellen Belange des früheren Landes Lippe ist der
Landschaftsverband Westfalen-Lippe verpflichtet, mit dem Landesverband Lippe im
Rahmen der allgemeinen landschaftlichen Kulturpflege, insbesondere der
Bodendenkmalpflege, sowie bei Errichtung, Ausbau und Unterhaltung Lippischer
Kulturinstitute zusammenzuarbeiten. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit und
ihre Finanzierung sind zwischen den beiden Verbänden zu vereinbaren.
(4) Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe kann nach Maßgabe besonderer
Vereinbarungen der Westfälischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und
der Westfälischen landwirtschaftlichen Alterskasse Personal zur Erledigung
ihrer Aufgaben zur Verfügung stellen.
(5) Neue Aufgaben können den Landschaftsverbänden nur durch Gesetz oder
aufgrund eines Gesetzes übertragen werden. Soweit ihnen dadurch zusätzliche
Lasten erwachsen, ist gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln.#
(6) Die Landschaftsverbände können für eine oder mehrere
Mitgliedskörperschaften auf Antrag gegen ein aufwanddeckendes Entgelt befristet
kommunale Tätigkeiten für ihr Gemeindegebiet (örtliche Angelegenheiten)
durchführen. Vor Ablauf der Befristung ist eine Kündigung nur aus wichtigem
Grund zulässig. Die Durchführung dieser Tätigkeiten lässt die gesetzliche
Aufgabenträgerschaft der Mitgliedskörperschaft unberührt.
§ 5 a
Geheimhaltung
Die Landschaftsverbände sind verpflichtet, Angelegenheiten der zivilen
Verteidigung, die auf Anordnung der zuständigen Behörde oder ihrem Wesen nach
gegen die Kenntnis Unbefugter geschützt werden müssen, geheimzuhalten.
Sie haben hierbei Weisungen der Landesregierung auf dem Gebiet des
Geheimschutzes zu beachten.
§ 5 b (Fn 3)
Gleichstellung von Frau und Mann
(1) Zur Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Frau
und Mann bestellen die Landschaftsverbände hauptamtlich tätige
Gleichstellungsbeauftragte.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen
des Landschaftsverbandes mit, die die Belange von Frauen berühren oder
Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer
gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten ihres
Aufgabenbereiches an den Sitzungen des Landschaftsausschusses, der
Landschaftsversammlung und ihrer Fachausschüsse teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch
das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres
Aufgabenbereichs unterrichten.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren
Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen des Direktors des
Landschaftsverbandes widersprechen; in diesem Fall hat der Vorsitzende der
Landschaftsversammlung diese zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und
seine wesentlichen Gründe hinzuweisen.
(5) Das Nähere zu den Absätzen 2 bis 4 regelt die Satzung.
(6) Die Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes werden in weiblicher oder
männlicher Form geführt.
§ 6 (Fn
13)
Satzungen
(1) Die Landschaftsverbände können ihre Angelegenheiten durch Satzungen
regeln, soweit die Gesetze nicht etwas anderes
bestimmen.
(2) Satzungen sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen öffentlich bekanntzumachen. Satzungen können auch durch
Bereitstellung im Internet entsprechend der Bekanntmachungsverordnung vom 26.
August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe
bekannt gemacht werden, dass auf die erfolgte Bereitstellung und die
Internetadresse nachrichtlich im Ministerialblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen hinzuweisen ist. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt in
der Satzung bestimmt ist, am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(3) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes
kann gegen Satzungen nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht
mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder
ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich
bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluß der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber
dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift
und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung ist auf die Rechtsfolgen
nach Satz 1 hinzuweisen.
(4) Die Landschaftsverbände bestimmen durch Satzung die Form der
öffentlichen Bekanntmachung für sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene
öffentliche Bekanntmachungen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften hierüber
besondere Regelungen enthalten.
3. Abschnitt
Landschaftsversammlung, Landschaftsausschuß,
Direktor des Landschaftsverbandes
§ 7 (Fn 2)
Zuständigkeiten der Landschaftsversammlung
(1) Die Landschaftsversammlung beschließt über
a) die allgemeinen Grundsätze, nach denen die
Verwaltung geführt werden soll,
b) die Wahl der Mitglieder des
Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse,
c) die Wahl des Direktors des Landschaftsverbandes
und der Landesräte,
d) den Erlaß, die
Änderung und die Aufhebung von Satzungen des Landschaftsverbandes,
e) den Erlass der Haushaltssatzung, die
Landschaftsumlage, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung
sowie die Bestätigung des Gesamtabschlusses, sofern ein Gesamtabschluss nicht
erstellt wird, die Beschlussfassung über den Beteiligungsbericht,
f) die Festlegung strategischer Ziele unter
Berücksichtigung der Ressourcen.
(2) Die Landschaftsversammlung kann sich die Beratung und Entscheidung von
Angelegenheiten, für die der Landschaftsausschuß
zuständig ist (§ 11 Abs. 1), vorbehalten.
§ 7 a
Auskunft und Akteneinsicht
(1) Die Landschaftsversammlung und der Landschaftsausschuß
sind durch ihren Vorsitzenden über alle wichtigen Angelegenheiten des
Landschaftsverbandes zu unterrichten. Der Vorsitzende der
Landschaftsversammlung kann von dem Direktor des Landschaftsverbandes jederzeit
Auskunft und Akteneinsicht über alle Angelegenheiten des Landschaftsverbandes
verlangen.
(2) Die Vorsitzenden der Fachausschüsse können vom Direktor des
Landschaftsverbandes jederzeit Auskunft über die Angelegenheiten verlangen, die
zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören. Sie haben das Recht auf
Akteneinsicht, soweit es durch Satzung geregelt ist.
(3) Die Landschaftsversammlung und der Landschaftsausschuß
können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach §§ 7 und 11 vom Direktor des
Landschaftsverbandes Einsicht in die Akten durch einen von ihnen bestimmten Fachausschuß oder einzelne von ihnen beauftragte Mitglieder
verlangen.
(4) In Einzelfällen muß auf Beschluß
der Landschaftsversammlung oder auf Verlangen eines Fünftels ihrer Mitglieder
oder einer Fraktion auch einem einzelnen, von den Antragstellern jeweils zu
benennenden Mitglied Akteneinsicht gewährt werden. Diese Bestimmung gilt für
den Landschaftsausschuß und seine Mitglieder
entsprechend. Einem einzelnen, von den Antragstellern zu benennenden Mitglied
eines Fachausschusses steht ein Akteneinsichtsrecht nuraufgrund
eines Beschlusses des Fachausschusses zu.
§ 7 b (Fn
6)
Bildung der Landschaftsversammlung
(1) Die Vertretungen der Mitgliedskörperschaften wählen in geheimer Wahl
innerhalb von sechs Wochen nach Beginn ihrer Wahlzeit die Mitglieder der
Landschaftsversammlung. Jedes Mitglied der Vertretung einer
Mitgliedskörperschaft hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl der auf
die Mitgliedskörperschaft entfallenden Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie
eine Zweitstimme für die Wahl der für das Gebiet des Landschaftsverbandes
aufgestellten Reserveliste einer Partei oder Wählergruppe. Wählbar sind die
Mitglieder der Vertretungen und die Bediensteten der Mitgliedskörperschaften
sowie der kreisangehörigen Gemeinden. Über die Reservelisten sind auch auf
Reservelisten für die allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der
Mitgliedskörperschaften benannte Bewerber wählbar. Bedienstete des öffentlichen
Dienstes des Landschaftsverbandes dürfen nicht Mitglieder der
Landschaftsversammlung oder eines Fachausschusses sein; diese Einschränkung
gilt nicht für Inhaber eines Ehrenamtes.
(2) Auf jede Mitgliedskörperschaft entfällt bis zu einer Einwohnerzahl von
100 000 ein Mitglied. Für jede weiteren 100 000 Einwohner sowie für eine
Resteinwohnerzahl von mehr als 50 000 ist je ein weiteres Mitglied zu wählen.
Ist nur ein Mitglied zu wählen, so darf nur ein Mitglied der Vertretung gewählt
werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das vom Vorsitzenden der Vertretung zu ziehende Los. Sind mehrere
Mitglieder zu wählen, so dürfen nicht mehr Bediensteten als Mitglieder der
Vertretung gewählt werden. Es findet eine Listenwahl nach dem Verfahren der
mathematischen Proportion statt. Danach entfallen auf jede Liste zunächst so
viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach zu vergebende Sitze
sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen; bei gleichen
Zahlenbruchteilen entscheidet das von dem Wahlleiter zu ziehende Los. Für jedes
zu wählende Mitglied wird zugleich ein Ersatzmitglied gewählt.
(3) Bei der Wahl der Reservelisten kann die Zweitstimme für eine Liste oder
nur für einen einzelnen Bewerber einer Liste abgegeben werden. Die Zahl der auf
die einzelnen Bewerber in der Reserveliste entfallenen Zweitstimmen bestimmt
die Reihenfolge der Wahl aus der Reserveliste. Die übrigen Bewerber folgen in
der Reihenfolge der Liste.
(4) Entspricht die Sitzverteilung in der Landschaftsversammlung aufgrund des
Erststimmenergebnisses (Absatz 2) nicht dem Ergebnis, das sich bei einer
Sitzverteilung nach dem Verfahren der mathematischen Proportion auf der
Grundlage der von den Parteien und Wählergruppen bei den letzten allgemeinen
Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften erzielten gültigen
Stimmen ergeben würde, so ist eine neue Ausgangszahl für die Verteilung
weiterer Sitze (Verhältnisausgleich) zu bilden. Dazu wird die Zahl der nach
Absatz 2 errungenen Sitze derjenigen Partei- oder Wählergruppe, die das
günstigste Verhältnis der Sitze zu der auf sie entfallenen Stimmenzahl erreicht
hat, mit der Gesamtzahl der gültigen Stimmen vervielfältigt und durch die
Stimmenzahl dieser Partei oder Wählergruppe geteilt. Aufgrund der neuen
Ausgangszahl werden für die Parteien und Wählergruppen nach dem Verfahren der
mathematischen Proportion neue Zuteilungszahlen errechnet und ihnen die an
diesen Zahlen noch fehlenden Sitze aus den Reservelisten in der sich nach
Absatz 3 ergebenden Reihenfolge zugewiesen. Dabei werden Bewerber, die bereits
nach Absatz 2 gewählt worden sind, nicht berücksichtigt. Bei den Berechnungen
nach den Sätzen 1 bis 3 bleiben die Stimmenzahlen solcher Parteien oder
Wählergruppen außer Betracht, für die keine Reserveliste eingereicht worden
ist. Sie nehmen am Verhältnisausgleich nicht teil. Die Zahl der aus den
Reservelisten höchstens zuzuweisenden Mitglieder darf die Zahl der nach Absatz
2 festzustellenden Zahl der von den Mitgliedskörperschaften direkt zu wählenden
Mitglieder und Ersatzmitglieder um nicht mehr als die Hälfte übersteigen. Wird
nach Bildung der neuen Ausgangszahl nach Satz 1 die Anzahl der nach Satz 7 aus
den Reservelisten höchstens zuzuweisenden Mitglieder überschritten, bleibt die
Partei oder Wählergruppe mit dem günstigsten Verhältnis der Sitze zu der auf
sie entfallenen Stimmenzahl unberücksichtigt und nimmt an dem erneut
durchzuführenden Verhältnisausgleich nicht teil. Die Ausgangszahl ist solange
neu zu bilden, bis die nach Satz 7 aus den Reservelisten höchstens zuzuweisende
Anzahl der Mitglieder nicht überschritten wird.
(5) Die Reservelisten sind von den für das Gebiet der Landschaftsverbände
zuständigen Landesleitungen der Parteien und Wählergruppen, die in mindestens
einer der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften vertreten sind, bis zum 22.
Tag nach dem Wahltag der allgemeinen Kommunalwahlen dem Direktor des
Landschaftsverbandes einzureichen. Dieser leitet nach Zulassung je eine
Ausfertigung der Reservelisten den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften
unverzüglich zu. Als Bewerber kann in einer Reserveliste nur benannt werden,
wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe
des Wahlgebietes hierzu gewählt worden ist.
(6) Scheidet ein mit Erststimmen gewähltes Mitglied aus der
Landschaftsversammlung aus, so rückt das für diesen Fall gewählte
Ersatzmitglied nach. Scheidet auch das nachgerückte Mitglied aus, so ist, falls
es für eine Partei oder Wählergruppe aufgestellt war, sein Nachfolger aus der
Reserveliste dieser Partei oder Wählergruppe in der sich nach Absatz 3
ergebenden Reihenfolge zu berufen. Das gleiche gilt, wenn ein aus der
Reserveliste gewähltes Mitglied aus der Landschaftsversammlung ausscheidet. Der
Direktor des Landschaftsverbandes stellt den Nachfolger fest und macht dies
öffentlich bekannt.
(7) Werden Mitgliedskörperschaften, kreisangehörige Gemeinden oder ihre
Vertretungen aufgelöst oder wird eine kreisfreie Stadt in einen Kreis
eingegliedert, so gelten die Mitglieder der Vertretungen und die Bediensteten
bis zum Zusammentritt der im jeweils betroffenen Gebiet neu zu wählenden
Vertretung als wählbar gemäß Absatz 1. Entsprechendes gilt im Falle einer
Wiederholungswahl.
(8) Finden in einer Mitgliedskörperschaft Wiederholungswahlen im ganzen
Wahlgebiet statt oder wird im Laufe der allgemeinen Wahlzeit die Vertretung
einer Mitgliedskörperschaft neu gewählt, so sind
a) die mit Erststimmen in dieser
Mitgliedskörperschaft gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder neu zu wählen,
b) die Sitze nach Absatz 4 unter Berücksichtigung
der bei der Wiederholungswahl oder bei der Neuwahl erzielten gültigen Stimmen
neu zu errechnen und zuzuweisen.
Soweit Mitglieder neu zu wählen oder Sitze neu zu errechnen und zuzuweisen
sind, verlieren die bisherigen Mitglieder ihren Sitz spätestens im Zeitpunkt
der Neuwahl oder im Zeitpunkt der Neuzuweisung.
(9) Die Wahlzeit der Landschaftsversammlung endet mit dem Ablauf der
allgemeinen Wahlzeit der Mitgliedskörperschaften.
§ 8
Einberufung und Zusammentritt der
Landschaftsversammlung
(1) Die Landschaftsversammlung tritt spätestens am dreißigsten Tage nach
ihrer Wahl zusammen; sie wird von dem bisherigen Vorsitzenden einberufen.
(2) Die Landschaftsversammlung muß jährlich einmal
zusammentreten. Sie wird vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung
einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder einer
Fraktion muß die Landschaftsversammlung einberufen
werden.
(3) Die Ladungsfrist, die Form der Einberufung und die Geschäftsführung
werden durch die Geschäftsordnung geregelt, soweit nichtin
diesem Gesetz Vorschriften hierüber getroffen sind. Die Landschaftsversammlung
regelt in der Geschäftsordnung Inhalt und Umfang des Fragerechts der Mitglieder
der Landschaftsversammlung.
§ 8 a (Fn
6)
Wahl des Vorsitzenden der Landschaftsversammlung
und seiner Stellvertreter
(1) Die Landschaftsversammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer
Mitte ohne Aussprache den Vorsitzenden der Landschaftsversammlung und zwei
Stellvertreter. Sie kann weitere Stellvertreter wählen.
(2) Bei der Wahl des Vorsitzenden der Landschaftsversammlung und seiner
Stellvertreter wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang
geheim abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der
Fraktionen und Gruppen der Landschaftsversammlung nach der Reihenfolge der
Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge
entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 und so weiter ergeben. Vorsitzender
der Landschaftsversammlung ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlags steht,
auf den die erste Höchstzahl entfällt, erster Stellvertreter, wer an vorderster
noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die
zweite Höchstzahl entfällt, zweiter Stellvertreter, wer an vorderster noch
nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die
dritte Höchstzahl entfällt usw. Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen
Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das
vom Altersvorsitzenden zu ziehende Los. Nimmt ein gewählter Bewerber die Wahl
nicht an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle desselben Wahlvorschlags
steht. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt an seine Stelle der Wahlvorschlag
mit der nächsten Höchstzahl. Scheidet der Vorsitzende der
Landschaftsversammlung oder ein Stellvertreter während der Wahlzeit aus, ist der
Nachfolger für den Rest der Wahlzeit ohne Aussprache in geheimer Abstimmung in
entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 2 der Gemeindeordnung zu wählen.
(3) Der Vorsitzende der Landschaftsversammlung wird von dem
Altersvorsitzenden, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der
Landschaftsversammlung werden vom Vorsitzenden eingeführt und in feierlicher
Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben
verpflichtet.
(4) Die Landschaftsversammlung kann ihren Vorsitzenden abberufen. Der Antrag
kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden.
Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung der Landschaftsversammlung muß eine Frist von wenigstens zwei Tagen liegen. Über den
Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluß
über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen
Zahl der Mitglieder. Der Nachfolger ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen
ohne Aussprache in geheimer Abstimmung in entsprechender Anwendung des § 50
Abs. 2 der Gemeindeordnung zu wählen. Diese Vorschriften gelten für die
Stellvertreter entsprechend.
(5) Der Altersvorsitzende leitet die Sitzung bei der Wahl des Vorsitzenden
der Landschaftsversammlung und seiner Stellvertreter sowie bei Entscheidungen,
die vorher getroffen werden müssen. Dies gilt auch für die Abberufung des
Vorsitzenden der Landschaftsversammlung und seiner Stellvertreter.
§ 8b (Fn 18)
Einberufung von Sitzungen in besonderen Ausnahmefällen
§ 47a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die
Einberufung der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der
Fachausschüsse in besonderen Ausnahmefällen entsprechend.
§ 9 (Fn
15)
Sitzungen der Landschaftsversammlung
(1) Die Sitzungen der Landschaftsversammlung sind öffentlich.
Personenbezogene Daten dürfen offenbart werden, soweit nicht schützenswerte
Interessen einzelner oder Belange des öffentlichen Wohls überwiegen;
erforderlichenfalls ist die Öffentlichkeit auszuschließen. § 48 Absatz 4 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
(2) Der Vorsitzende setzt nach Benehmen mit demDirektor
des Landschaftsverbandes die Tagesordnung fest. Er hat dabei Vorschläge
aufzunehmen, die ihm innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden
Frist von einem Fünftel der Mitglieder der Landschaftsversammlung oder einer
Fraktion vorgelegt werden. Zeit und Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung sind
öffentlich bekanntzumachen.
(3) Das für Kommunales zuständige Ministerium und seine Beauftragten sind
berechtigt, an den Beratungen teilzunehmen. Das für Kommunales zuständige
Ministerium ist von der Einberufung der Landschaftsversammlung unter
Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen.
(4) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Landschaftsversammlung ist
eine Niederschrift aufzunehmen. Diese wird vom Vorsitzenden und einem
Schriftführer unterzeichnet, den die Landschaftsversammlung bestellt.
§ 10 (Fn
6)
Beschlußfähigkeit der Landschaftsversammlung,
Abstimmungen
(1) Die Landschaftsversammlung ist beschlußfähig,
wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie gilt als beschlußfähig, solange ihre Beschlußunfähigkeit
nicht festgestellt worden ist.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit
der Landschaftsversammlung zurückgestellt worden und wird die
Landschaftsversammlung zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben
Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Bei der zweiten Ladung muß
auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt. Bei der Beschlussfassung wird offen abgestimmt. Auf Antrag einer
in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Zahl von Mitgliedern der
Landschaftsversammlung ist namentlich abzustimmen. Auf Antrag mindestens eines
Fünftels der Mitglieder der Landschaftsversammlung ist geheim abzustimmen. Zum
selben Tagesordnungspunkt hat ein Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang
gegenüber einem Antrag auf namentliche Abstimmung. Die Geschäftsordnung kann
weitere Regelungen treffen.
(4) Wahlen werden, wenn das Gesetz nichts anderes
bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch
Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die
mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als
gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet
zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben,
eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten
Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt in entsprechender Anwendung des §
50 Abs. 3 der Gemeindeordnung.
(6) Hat die Landschaftsversammlung in anderen Fällen zwei oder mehr
gleichartige Stellen zu besetzen, die nicht hauptberuflich wahrgenommen werden,
oder für solche Stellen zwei oder mehr Bewerber vorzuschlagen, ist Absatz 4
entsprechend anzuwenden. Scheidet eine Person vorzeitig aus dem Gremium aus,
für das sie bestellt oder vorgeschlagen worden war, wählt die
Landschaftsversammlung den Nachfolger für die restliche Zeit in entsprechender
Anwendung des § 50 Abs. 2 der Gemeindeordnung.
(7) Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der
Mehrheit mit.
§ 11 (Fn 12)
Befugnisse des Landschaftsausschusses
(1) Der Landschaftsausschuß beschließt über alle
nicht der Landschaftsversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten, soweit es sich
nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. Er hat insbesondere
a) die Beschlüsse der Landschaftsversammlung
vorzubereiten und durchzuführen,
b) die Tätigkeit der Ausschüsse zu überwachen und
aufeinander abzustimmen,
c) die Verwaltungsführung des Direktors des
Landschaftsverbandes zu überwachen.
(2) Der Landschaftsausschuß kann den
Fachausschüssen (§ 13) bestimmte Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs zur
selbständigen Entscheidung übertragen. Er kann Entscheidungen der
Fachausschüsse aufheben oder ändern. Beschlüsse der Fachausschüsse, die von
weniger als zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt worden sind, bedürfen der Zustimmung des
Landschaftsausschusses.
(3) Der Landschaftsausschuß kann die Erledigung
einzelner Verwaltungsaufgaben dem Direktor des Landschaftsverbandes übertragen.
(4) Nach Ablauf der Wahlzeit der Landschaftsversammlung übt der Landschaftsausschuß seine Tätigkeit bis zum Zusammentritt
der neugewählten Landschaftsversammlung aus.
§ 12
Bildung des Landschaftsausschusses
(1) Der Landschaftsausschuß besteht aus dem
Vorsitzenden der Landschaftsversammlung als Vorsitzenden und höchstens sechzehn
weiteren Mitgliedern der Landschaftsversammlung. Für jedes Mitglied ist ein
Stellvertreter zu wählen. Die Stellvertreter können sich untereinander vertreten,
wenn die Landschaftsversammlung die Reihenfolge festgelegt hat.
(2) Die Mitglieder des Landschaftsausschusses und ihre Stellvertreter werden
für die Dauer der Wahlzeit der Landschaftsversammlung nach § 10 Abs. 4 gewählt.
Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus dem Landschaftsausschuß
aus, so wählt die Landschaftsversammlung auf Vorschlag derjenigen Gruppe, die
den Ausgeschiedenen vorgeschlagen hatte, einen Nachfolger; ist die Gruppe zu
einem Vorschlag nicht in der Lage oder gehörte das Mitglied oder der
Stellvertreter keiner Gruppe an, so bleibt der Sitz unbesetzt.
(3) Fraktionen, auf deren Wahlvorschlag bei der Besetzung des
Landschaftsausschusses nach Absatz 2 Satz 1 Wahlstellen nicht entfallen und die
in dem Landschaftsausschuß nicht vertreten sind, sind
berechtigt, ein Mitglied der Landschaftsversammlung oder einen sachkundigen
Bürger im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 2 zu benennen. Das benannte Mitglied der
Landschaftsversammlung oder der benannte sachkundige Bürger wird von der
Landschaftsversammlung zum Mitglied des Landschaftsausschusses bestellt. Sie
wirken in dem Landschaftsausschuß mit beratender
Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlußfähigkeit
des Landschaftsausschusses werden sie nicht mitgezählt.
§ 13 (Fn
6)
Bildung und Befugnisse der Fachausschüsse
(1) Zur Entlastung des Landschaftsausschusses sind Fachausschüsse für
folgende Geschäftsbereiche zu bilden:
a) Finanzwesen,
b) Soziale Aufgaben und
Gesundheitsangelegenheiten,
c) landschaftliche Kulturpflege,
d) Kommunalwirtschaft.
Außerdem sind die nach Gesetz oder Satzung für bestimmte Anstalten und
Einrichtungen vorgesehenen besonderen Ausschüsse zu bilden.
(2) Die Landschaftsversammlung kann durch Satzung bestimmen, daß für weitere Geschäftsbereiche Fachausschüsse gebildet
werden.
(3) Die Vorsitzenden der Fachausschüsse müssen der Landschaftsversammlung,
die Vorsitzenden der Fachausschüsse nach Absatz 1 a bis d und Absatz 2 sollen
auch dem Landschaftsausschuß angehören. Zu den
Mitgliedern der Fachausschüsse können außer den Mitgliedern der
Landschaftsversammlung auch andere Bürger aus dem Gebiet des
Landschaftsverbandes gewählt werden, die durch Fachwissen oder
Verwaltungserfahrung besondere Eignung hierfür aufweisen. Ihre Zahl darf die
der Mitglieder der Landschaftsversammlung in den einzelnen Fachausschüssen
nicht erreichen. Die Zusammensetzung der Fachausschüsse wird durch Satzung
geregelt; die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten bestimmt der Landschaftsausschuß,
soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz oder in Satzungen Vorschriften
hierüber getroffen sind. Soweit die Landschaftsversammlung stellvertretende Ausschußmitglieder bestellt, ist die Reihenfolge der
Vertretung zu regeln. Auf die Fachausschüsse findet § 12 Abs. 3 entsprechende
Anwendung.
(4) Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschußvorsitze
geeinigt und wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Mitglieder der
Landschaftsversammlung widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschußvorsitzenden aus der Mitte der den Fachausschüssen
angehörenden stimmberechtigten Mitgliedern der Landschaftsversammlung. Soweit
eine Einigung nicht zustande kommt, werden den Fraktionen die Ausschußvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen
zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1,
2, 3 usw. ergeben; mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen. Bei
gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Vorsitzende der
Landschaftsversammlung zu ziehen hat. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse,
deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und
bestimmen die Vorsitzenden. Scheidet ein Ausschußvorsitzender
während der Wahlzeit aus, bestimmt die Fraktion, der er angehört, einen
Nachfolger. Die Sätze 1 bis 5 gelten für stellvertretende Vorsitzende
entsprechend.
(5) Werden Ausschüsse während der Wahlzeit neu gebildet, aufgelöst oder ihre
Aufgaben wesentlich verändert, ist das Verfahren nach Absatz 4 zu wiederholen.
(6) Die Fachausschüsse haben beratende Befugnis, soweit ihnen nicht
bestimmte Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs zur selbständigen
Entscheidung übertragen worden sind (§ 11 Abs. 2).
§ 13a (Fn 18)
Hybride Sitzungen der Fachausschüsse
§ 58a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die
Fachausschüsse entsprechend.
§ 14 (Fn 5)
Sitzungen und Beschlußfassung des
Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse
(1) Der Landschaftsausschuß und die Fachausschüsse
werden von ihren Vorsitzenden einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern.
Hierbei ist die Tagesordnung, die von den Vorsitzenden im Benehmen mit dem
Direktor des Landschaftsverbandes festgesetzt wird, bekanntzugeben. Die
Einberufung muß erfolgen, wenn wenigstens ein Fünftel
der Mitglieder oder eine Fraktion es unter Angabe der Beratungspunkte in
Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches beantragen. § 8 Abs. 3 gilt
entsprechend.
(2) Für die Sitzungen des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse gilt
§ 9 Abs. 1 und 4 entsprechend. Durch die Geschäftsordnung kann die
Öffentlichkeit für Angelegenheiten einer bestimmten Art ausgeschlossen werden.
Auf Antrag eines Ausschußmitgliedes oder auf
Vorschlag des Direktors des Landschaftsverbandes kann für einzelne Angelegenheiten
die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Anträge und Vorschläge auf Ausschluß der Öffentlichkeit dürfen nur in
nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten werden. Falls dem Antrag oder
dem Vorschlag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu
unterrichten, daß in nichtöffentlicher Sitzung weiter verhandelt wird. Der Vorsitzende der
Landschaftsversammlung hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen
der Ausschüsse teilzunehmen; ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu
erteilen. Mitglieder der Landschaftsversammlung, die nicht gleichzeitig dem Landschaftsausschuß angehören, und Mitglieder der
Fachausschüsse können nach Maßgabe der Geschäftsordnung an den
nichtöffentlichen Sitzungen des Landschaftsausschusses als Zuhörer teilnehmen.
Die Teilnahme als Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Ersatz des
Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld.
(3) § 10 ist entsprechend anzuwenden.
§ 15 (Fn
19)
Pflichten der Mitglieder der Landschaftsversammlung,
des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse
(1) Die Mitglieder der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses
und der Fachausschüsse handeln ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien,
nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. Sie
sind an Aufträge nicht gebunden.
(2) Für die Tätigkeit als Mitglied der Landschaftsversammlung, des
Landschaftsausschusses oder eines Fachausschusses gelten die Vorschriften der
§§ 30 bis 32 der Gemeindeordnung mit folgenden Maßgaben entsprechend:
1. Die Pflicht zur Verschwiegenheit kann ihnen
gegenüber nicht vom Direktor des Landschaftsverbandes angeordnet werden;
2. die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, erteilt
der Landschaftsausschuß;
3. Mitglieder der Landschaftsversammlung, des
Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse sind nicht allein deshalb von der
Mitwirkung ausgeschlossen, weil sie Dienstkräfte einer Mitgliedskörperschaft
oder einer kreisangehörigen Gemeinde sind, der die Entscheidung einen
unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann;
4. die Offenbarungspflicht über
Ausschließungsgründe bei Mitgliedern der Landschaftsversammlung und des
Landschaftsausschusses besteht gegenüber dem Vorsitzenden der
Landschaftsversammlung, bei Ausschußmitgliedern gegenüber
dem Ausschußvorsitzenden vor Eintritt in die
Verhandlung;
5. über Ausschließungsgründe entscheidet bei
Mitgliedern der Landschaftsversammlung die Landschaftsversammlung, bei
Mitgliedern des Landschaftsausschusses der Landschaftsausschuß,
bei Ausschußmitgliedern der Ausschuß;
6. ein Verstoß gegen die Offenbarungspflicht wird
von der Landschaftsversammlung, dem Landschaftsausschuß
beziehungsweise dem Ausschuß durch Beschluß festgestellt;
7. sachkundige Bürger im Sinne des § 13 Abs. 3
Satz 2 als Mitglieder von Ausschüssen können Ansprüche anderer gegen den
Landschaftsverband nur dann nicht geltend machen, wenn diese in Zusammenhang
mit ihren Aufgaben stehen; ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Ausschuß.
(3) Erleidet der Landschaftsverband infolge eines Beschlusses der
Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses oder der Fachausschüsse
einen Schaden, so haften deren Mitglieder, wenn sie
a) in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Verletzung ihrer Pflicht gehandelt haben oder
b) bei der Beschlußfassung
mitgewirkt haben, obwohl sie nach dem Gesetz hiervon ausgeschlossen waren und
ihnen der Ausschließungsgrund bekannt war oder
c) der Bewilligung von Ausgaben zugestimmt haben,
für die das Gesetz oder die Haushaltssatzung eine Ermächtigung nicht vorsieht,
wenn nicht gleichzeitig die erforderlichen Deckungsmittel bereitgestellt
werden.
(4) Die Mitglieder der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses
und der Fachausschüsse müssen gegenüber dem Vorsitzenden der
Landschaftsversammlung Auskunft über ihre wirtschaftlichen und persönlichen
Verhältnisse geben, soweit das für die Ausübung ihres Mandats von Bedeutung
sein kann. Die näheren Einzelheiten regelt die Landschaftsversammlung. Name,
Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche
Tätigkeiten können veröffentlicht werden. Die Auskünfte sind vertraulich zu
behandeln. Nach Ablauf der Wahlperiode sind die gespeicherten Daten der
ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen. § 7 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes
vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung
bleibt unberührt.
§ 16 (Fn
15)
Freistellung, Entschädigung
(1) Für die Freistellung und Entschädigung der Mitglieder der
Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse
gelten die §§ 44, 45 und 133 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen entsprechend.
(2) Neben den Entschädigungen, die den Mitgliedern der
Landschaftsversammlung nach Absatz 1 zustehen, erhalten
1. der Vorsitzende der Landschaftsversammlung,
2. der Stellvertreter des Vorsitzenden der
Landschaftsversammlung und weitere Stellvertreter,
3. Vorsitzende von Ausschüssen der
Landschaftsversammlung,
4. Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit
mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit
mindestens 16 Mitgliedern auch zwei und mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei
stellvertretende Vorsitzende -
eine vom für Kommunales zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung
festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung.
(3) Die Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 2 Nummer 3 wird als monatliche
Pauschale gezahlt. Die Landschaftsversammlung kann durch Satzung beschließen,
dass
1. einzelne oder sämtliche Ausschüsse von der
Regelung in Absatz 2 Nummer 3 ausgenommen werden,
2. die Aufwandsentschädigung abweichend von Satz
1 für einzelne oder sämtliche Ausschüsse als Sitzungsgeld gezahlt wird.
Ausnahmen nach Satz 2 kann die Landschaftsversammlung nur mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, dies gilt nicht, soweit die
Landschaftsversammlung beschlossene Ausnahmen wieder aufhebt.
§ 16a (Fn
8)
Fraktionen
Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Mitgliedern der
Landschaftsversammlung, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer
Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen
haben. Eine Fraktion besteht aus mindestens drei Personen. Satz 1 gilt für
Gruppen ohne Fraktionsstatus entsprechend. Eine Gruppe in der
Landschaftsversammlung besteht aus mindestens zwei Personen. Im Übrigen gilt §
56 Absätze 2 bis 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 17 (Fn
13)
Befugnisse des Direktors des Landschaftsverbandes
(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes hat
a) die Beschlüsse des Landschaftsausschusses und
der übrigen Fachausschüsse vorzubereiten und auszuführen;
b) die ihm vom Landschaftsausschuß
übertragenen Verwaltungsaufgaben zu erledigen;
c) die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu
führen;
d) den Landschaftsverband in Rechts- und
Verwaltungsgeschäften gesetzlich zu vertreten.
(2) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Direktor des
Landschaftsverbandes Anordnungen, die einen Beschluß
des Landschaftsausschusses oder eines Fachausschusses erfordern, ohne eine
solche vorgängige Entscheidung im Einverständnis mit dem Vorsitzenden des
Landschaftsausschusses treffen. Er hat den Landschaftsausschuß
und den zuständigen Fachausschuß unverzüglich zu
unterrichten. Der Landschaftsausschuß kann die
Anordnungen aufheben soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des
Beschlusses entstanden sind.
(3) Vertreter des Landschaftsverbandes, die Mitgliedschaftsrechte in
Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder
Personenvereinigungen wahrnehmen, werden vom Landschaftsausschuß
bestellt oder vorgeschlagen. Die Vertreter des Landschaftsverbandes sind an die
Beschlüsse der Landschaftsversammlung und des Landschaftsausschusses gebunden.
Sie haben ihr Amt auf Beschluß des
Landschaftsausschusses jederzeit niederzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nur,
soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn dem Landschaftsverband das Recht
eingeräumt wird, Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines
gleichartigen Organs zu bestellen oder vorzuschlagen.
(5) Werden die vom Landschaftsverband bestellten oder vorgeschlagenen Personen
aus dieser Tätigkeit haftbar gemacht, so hat ihnen der Landschaftsverband den
Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß sie ihn
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist
der Landschaftsverband schadensersatzpflichtig, wenn die von ihm bestellten
Personen nach Weisung der Landschaftsversammlung oder des
Landschaftsausschusses gehandelt haben.
§ 18 (Fn
13)
Teilnahme an Sitzungen
(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes und die Landesräte nehmen an den
Sitzungen der Landschaftsversammlung und des Landschaftsausschusses mit
beratender Stimme teil. Ihre Teilnahme an den Sitzungen der Fachausschüsse
regelt sich nach der Tagesordnung. Sie können in Angelegenheiten ihres
Geschäftsbereichs jederzeit das Wort verlangen.
(2) Zu den Sitzungen können weitere Bedienstete des Landschaftsverbandes
hinzugezogen werden.
§ 19 Fn 16)
Beanstandungsrecht
(1) Verletzt ein Beschluß der
Landschaftsversammlung das geltende Recht, so hat der Direktor des
Landschaftsverbandes ihn zu beanstanden. Die Beanstandung ist der
Landschaftsversammlung unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen. Sie
hat aufschiebende Wirkung. Die Landschaftsversammlung hat innerhalb eines
Monats nach der Beanstandung erneut über die Angelegenheit zu beschließen.
Verbleibt sie bei ihrem Beschluß, so hat der Direktor
des Landschaftsverbandes unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde
einzuholen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.
(2) Auf Beschlüsse des Landschaftsausschusses und Entscheidungen der
Fachausschüsse finden die Vorschriften des Absatzes 1 entsprechende Anwendung,
hinsichtlich der Fachausschüsse jedoch mit der Maßgabe, daß
falls der Fachausschuß bei seiner Entscheidung
verbleibt, über die Angelegenheit innerhalb eines weiteren Monats der Landschaftsausschuß beschließt.
(3) Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach § 15 Abs. 2 in Verbindung
mit § 31 der Gemeindeordnung kann gegen einen Beschluß
der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses oder eines
Fachausschusses nach Ablauf von sechs Monaten seit der Beschlußfassung
oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, sechs Monate nach
dieser nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, daß
der Direktor des Landschaftsverbandes den Beschluß
vorher beanstandet hat oder die Verletzung des Mitwirkungsverbots vorher
gegenüber dem Landschaftsverband gerügt und dabei die Tatsache bezeichnet
worden ist, die die Verletzung ergibt.
§ 20 (Fn
20)
Direktor des Landschaftsverbandes, Landesräte
und sonstige Bedienstete
(1) Dem Direktor des Landschaftsverbandes werden zur Mitwirkung bei der
Erledigung der Dienstgeschäfte und zur Vertretung in bestimmten
Geschäftsbereichen leitende Beamte (Landesräte) beigeordnet; ihre Zahl wird
durch Satzung und Stellenplan festgelegt. Allgemeiner Vertreter des Direktors
des Landschaftsverbandes ist der Erste Landesrat. Im übrigen richtet sich die Vertretung und
Geschäftsverteilung nach der vom Landschaftsausschuß
zu erlassenden Geschäftsordnung.
(2) Der Direktor des Landschaftsverbandes und die Landesräte werden für die
Dauer von acht Jahren gewählt. Die Stellen sind öffentlich auszuschreiben. Der
Direktor des Landschaftsverbandes oder einer der Landesräte muss die Befähigung
zum Richteramt oder zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land
Nordrhein-Westfalen in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, besitzen.
Die Bestimmungen des § 71 der Gemeindeordnung über die Wiederwahl sowie des §
72 der Gemeindeordnung finden entsprechende Anwendung.
(3) Die Landschaftsversammlung kann den Direktor des Landschaftsverbandes
und Landesräte abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen
Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der
Sitzung der Landschaftsversammlung muß eine Frist von
mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache
abzustimmen. Der Beschluß über die Abberufung bedarf
einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Der
Nachfolger ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu wählen.
(4) Dienstvorgesetzter des Direktors des Landschaftsverbandes ist der Landschaftsausschuß, Dienstvorgesetzter aller übrigen
Bediensteten des Landschaftsverbandes ist der Direktor des
Landschaftsverbandes. Die Beamten des Landschaftsverbandes werden aufgrund
eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des
Landschaftsverbandes ernannt, befördert und entlassen. Die arbeits- und
tarifrechtlichen Entscheidungen für die Beschäftigten trifft der Direktor des
Landschaftsverbandes. Die Satzung kann eine andere Regelung treffen. Der
Stellenplan ist einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie
aufgrund des Besoldungs- oder Tarifrechts zwingend erforderlich sind. Die
Rechtsverhältnisse der Bediensteten des Landschaftsverbandes bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des
allgemeinen Beamten- und des Tarifrechts.
§ 21 (Fn
13)
Verpflichtungserklärungen
(1) Erklärungen, durch die der Landschaftsverband verpflichtet werden soll,
bedürfen der schriftlichen Form. Sie sind durch den Direktor des
Landschaftsverbandes oder seinen allgemeinen Vertreter zu unterzeichnen. Liegt
der Erklärung ein Beschluß der Landschaftsversammlung
oder eines Ausschusses zugrunde, so soll dieser dabei angeführt werden.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Geschäfte der laufenden Verwaltung,
die für den Landschaftsverband geldlich nicht von erheblicher Bedeutung sind,
und auf Geschäfte, die aufgrund einer in der Form des Absatzes 1 ausgestellten
Vollmacht abgeschlossen werden.
4. Abschnitt
Finanzwirtschaft
§ 22 (Fn
21)
Landschaftsumlage
(1) Die Landschaftsverbände erheben nach den hierfür geltenden Vorschriften
von den kreisfreien Städten und Kreisen eine Umlage, soweit ihre sonstigen
Erträge zur Deckung der Aufwendungen im Ergebnisplan nicht ausreichen
(Landschaftsumlage). Aus vorangegangenen Jahresabschlüssen vorgetragene
Jahresfehlbeträge können bei der Berechnung der Landschaftsumlage nach Satz 1
vollständig oder teilweise berücksichtigt werden, soweit sie in dem Jahr zu
verrechnen sind oder verrechnet werden sollen. Ist die Haushaltssatzung des
Landschaftsverbandes bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht,
so darf die Landschaftsumlage ausschließlich nach dem Umlagesatz des Vorjahres
auf Grundlage der dafür festgesetzten Umlagegrundlagen erhoben werden.
(2) Die Landschaftsumlage ist für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen. Die
Festsetzung des Umlagesatzes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die
Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.
(3) Der Umlagesatz kann einmal im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden.
Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück.
Eine Erhöhung des Umlagesatzes der Landschaftsumlage ist nur zulässig, wenn
unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebotes nach
§ 9 Satz 2 der Kreisordnung alle anderen Möglichkeiten, den Haushalt des
Landschaftsverbandes auszugleichen, ausgeschöpft sind. Im Falle einer Erhöhung
des für das Haushaltsjahr bereits festgesetzten Umlagesatzes muss der Beschluss
vor dem 30. Juni des Haushaltsjahres gefasst sein.
(4) § 55 der Kreisordnung findet entsprechende Anwendung.
§ 23 (Fn
14)
Haushaltswirtschaft und Prüfung
(1) Die Landschaftsverbände haben für jedes Haushaltsjahr über alle Erträge
und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie
Verpflichtungsermächtigungen einen Haushaltsplan aufzustellen und am Ende des
Haushaltsjahres einen Jahresabschluss und einen Gesamtabschluss aufzustellen.
(2) Für den Haushalt, die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung, die
Verwaltung des Vermögens, die Finanzbuchhaltung, den Jahresabschluss, den
Gesamtabschluss und den Beteiligungsbericht sowie das Prüfungswesen gelten
sinngemäß die Vorschriften der Gemeindeordnung und ihrer
Durchführungsverordnungen sowie § 55 der Kreisordnung. Das Nähere wird durch
Satzung geregelt.
(3) Soweit nicht in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eine andere
Regelung getroffen ist, finden die Vorschriften der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen über die wirtschaftliche Betätigung und die
nichtwirtschaftliche Betätigung sowie die hierzu erlassenen Rechtsvorschriften
in ihrer jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
dass an die Stelle des Rates der Landschaftsausschuss, an die Stelle des
Bürgermeisters der Direktor des Landschaftsverbandes und an die Stelle der
Beigeordneten die Landesräte treten. Bei der entsprechenden Anwendung des § 113
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen findet § 50 Absatz 4 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ebenfalls entsprechende
Anwendung.
(4) Die überörtliche Prüfung der Landschaftsverbände ist Aufgabe der
Gemeindeprüfungsanstalt.
(5) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist nach vorheriger
öffentlicher Bekanntgabe an sieben Tagen öffentlich auszulegen. Gegen den
Entwurf können Einwohner der Mitgliedskörperschaften innerhalb einer Frist von
vierzehn Tagen nach Beginn der Auslegung Einwendungen erheben. In der
öffentlichen Bekanntgabe der Auslegung ist auf die Frist hinzuweisen; außerdem
ist die Stelle anzugeben, bei der die Einwendungen zu erheben sind. Über die
Einwendungen beschließt die Landschaftsversammlung in öffentlicher Sitzung.
§ 23a (Fn
9)
Ausgleichsrücklage
§ 75 Absatz 3 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
§ 23b (Fn
7)
Haushaltssicherungskonzept
(1) Der Landschaftsverband hat zur Sicherung seiner dauerhaften
Leistungsfähigkeit ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und darin den
nächstmöglichen Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem der Haushaltsausgleich wieder hergestellt ist. § 76 der Gemeindeordnung gilt
entsprechend.
(2) Ist der Landschaftsverband überschuldet, so kann das
Haushaltssicherungskonzept nur genehmigt werden, wenn sowohl der
Haushaltsausgleich als auch die Beseitigung der Überschuldung innerhalb der
Frist des § 76 Absatz 2 Satz 3 der Gemeindeordnung dargestellt wird.
§ 23c (Fn
7)
Sonderumlage
Der Landschaftsverband kann eine Sonderumlage erheben, sofern im
Jahresabschluss eine Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage erfolgt ist. Eine
Sonderumlage ist zu erheben, sofern eine Überschuldung nach § 75 Absatz 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eingetreten ist. Die
Sonderumlage ist nach der Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage und unter
Beachtung des Rücksichtnahmegebotes nach § 9 Satz 2
der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu bestimmen. Sie kann in
Teilbeträgen festgesetzt und erhoben werden. § 55 der Kreisordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen sowie § 22 Absatz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
5. Abschnitt
Aufsicht
§ 24 (Fn
11)
Allgemeine Aufsicht und Sonderaufsicht
(1) Die Aufsicht über die Landschaftsverbände führt das für Kommunales
zuständige Ministerium. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß
die Landschaftsverbände im Einklang mit den Gesetzen verwaltet werden
(allgemeine Aufsicht).
(2) Soweit die Landschaftsverbände ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen,
richtet sich die Aufsicht nach den hierüber erlassenen Bestimmungen
(Sonderaufsicht).
§ 25
Unterrichtungsrecht
Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der
Landschaftsverbände unterrichten.
§ 26
Beanstandungs- und Aufhebungsrecht
(1) Die Aufsichtsbehörde kann den Direktor des Landschaftsverbandes
anweisen, Beschlüsse der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und
der Fachausschüsse, die das geltende Recht verletzen, zu beanstanden. Sie kann
derartige Beschlüsse auch selbst beanstanden. § 19 findet entsprechende
Anwendung. Nach erfolgloser Beanstandung kann die Aufsichtsbehörde die
Beschlüsse aufheben. Sie kann verlangen, daß die
aufgrund der Beschlüsse getroffenen Maßnahmen rückgängig gemacht werden.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen des Direktors des
Landschaftsverbandes, die das geltende Recht verletzen, beanstanden. Die
Beanstandung ist dem Landschaftsausschuß unter
Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Billigt
der Landschaftsausschuß die Anordnung des Direktors
des Landschaftsverbandes, so kann die Aufsichtsbehörde sie aufheben.
§ 27
Anordnungsrecht und Ersatzvornahme
(1) Erfüllt ein Landschaftsverband die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten
oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß
er innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlaßt.
(2) Kommt ein Landschaftsverband der Anordnung der Aufsichtsbehörde nicht
innerhalb der Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde die Anordnung an Stelle
und auf Kosten des Landschaftsverbandes selbst durchführen oder die
Durchführung einem anderen übertragen.
§ 28
Anfechtung von Aufsichtsmaßnahmen
Der Landschaftsverband kann die Maßnahmen der Aufsichtsbehörde unmittelbar
mit der Klage im Verwaltungsstreitverfahren anfechten.
§ 29
Zwangsvollstreckung
(1) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung gegen
den Landschaftsverband bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der
Aufsichtsbehörde, es sei denn, daß es sich um die
Verfolgung dinglicher Rechte handelt. In der Verfügung hat die Aufsichtsbehörde
die Vermögensgegenstände zu bestimmen, in welche die Zwangsvollstreckung
zugelassen wird, und über den Zeitpunkt zu befinden, in dem sie stattfinden
soll. Die Zwangsvollstreckung wird nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchgeführt.
(2) Ein Konkursverfahren über das Vermögen des Landschaftsverbandes findet
nicht statt.
(3) Die Bestimmung des § 27 bleibt unberührt.
6. Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 30 (Fn
11)
Überleitung
(1) Rechte und Pflichten, welche durch Gesetz, Verordnung, Satzung oder
Rechtsgeschäfte den Provinzialverbänden übertragen sind, werden mit
Inkrafttreten dieses Gesetzes Rechte und Pflichten der Landschaftsverbände.
Soweit Rechte und Pflichten außerhalb des Aufgabenbereichs des § 5 liegen,
nehmen die Landschaftsverbände sie längstens bis zum 31. Dezember 1984 wahr.
(2) Bedienstete im öffentlichen Dienst, die bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen ganz oder überwiegend
Aufgaben nach den §§ 5 und 30 Absatz 1 Satz 2 wahrnehmen, werden Bedienstete
des zuständigen Landschaftsverbandes. Die Landschaftsverbände sind zur Zahlung
der Versorgungsbezüge für Bedienstete sowie deren Hinterbliebene verpflichtet,
auf die bei Eintritt des Versorgungsfalles die Voraussetzungen des Satzes 1
zutrafen. Anderweitige vertragliche Abmachungen bleiben unberührt. Die
Landschaftsverbände sind Dienstherren derjenigen Bediensteten der
Provinzialverbände, deren Unterbringung und Versorgung sich nach § 63 des
Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) bestimmt.
Bestehen im Einzelfalle Zweifel, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen,
so entscheidet darüber das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem
für Kommunales zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen
Ministerium.
(3) Vermögen und Schulden der Provinzialverbände werden mit Inkrafttreten
des Gesetzes Vermögen und Schulden der Landschaftsverbände. Vermögensteile, die
bei Inkrafttreten des Gesetzes für Zwecke des Landes benutzt werden, verbleiben
bis zu einer vertraglichen oder gesetzlichen Regelung in der Verwaltung und
Nutzung des Landes. Vermögen des Landes, das in Wahrnehmung von Aufgaben der
Provinzialverbände gebildet worden ist, und den in den §§ 5 und 30 Abs. 1 Satz
2 angeführten Aufgaben dient, ist den Landschaftsverbänden zu übertragen;
Verpflichtungen des Landes, die unter den gleichen Voraussetzungen entstanden
sind, sind von den Landschaftsverbänden zu übernehmen.
§ 31 (Fn
11)
Durchführung des Gesetzes
Das für Kommunales zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung
dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen. Die erforderlichen
Verwaltungsvorschriften erlässt das für Kommunales zuständige Ministerium oder
im Einvernehmen mit ihm das jeweils zuständige Fachministerium.
§ 32 (Fn 17)
Übergangsregelungen
(1) Die in § 6 Absatz 3 Satz 1 genannte Frist gilt für alle ab dem 15.
Dezember 2021 verkündeten Satzungen. Für alle vorher verkündeten Satzungen
gelten die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fristen.
(2) Die in § 19 Absatz 3 genannten Fristen gelten für alle ab dem 15.
Dezember 2021 gefassten beziehungsweise öffentlich bekannt gemachten
Beschlüsse. Für alle vorher gefassten beziehungsweise öffentlich bekannt
gemachten Beschlüsse gelten die zum Zeitpunkt des Beschlusses beziehungsweise
der Bekanntmachung geltenden Fristen.
§ 32a (Fn 21)
Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung (Experimentierklausel)
Für die Landschaftsverbände findet § 129 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung.
§ 33 (Fn
10)
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 17. Oktober 1994 in Kraft.
Zusatz:
(Artikel 4 und 5 des Gesetzes über die Genehmigung der
Kreisumlage und anderer Umlagen - Umlagengenehmigungsgesetz
- vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 427))
Artikel 4
Übergangsregelung
Die
gesonderte Abrechnung nach § 56 Absatz 5 der Kreisordnung darf bereits für die
Haushaltsjahre 2011 und 2012 erfolgen, sofern die Beteiligten der Abrechnung
zustimmen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach
seiner Verkündung in Kraft. Die Vorschriften sind erstmals auf das
Haushaltsjahr 2013 anzuwenden.
Zusatz:
(Artikel 8 bis 11 des Ersten Gesetzes zur Weiterentwicklung
des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände
im Land Nordrhein-Westfalen (1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz - NKFWG) vom 18.
September 2012 (GV. NRW. S. 432))
Artikel 8
Übergangsregelungen zu den Artikeln 1 bis 7
§ 1
Überführung der Ausgleichsrücklage
Die in der Bilanz des Jahresabschlusses
des Haushaltsjahres 2012 angesetzte Ausgleichsrücklage ist mit ihrem Bestand im
Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 in die Ausgleichsrücklage nach der ab
dem Haushaltsjahr 2013 geltenden Vorschrift zu überführen. Dieses gilt entsprechend,
wenn die Ausgleichsrücklage keinen Bestand mehr aufweist.
§ 2
Behandlung des Jahresergebnisses 2012
Nach der Überführung kann der in
der Bilanz des Haushaltsjahres 2012 angesetzte Jahresüberschuss nach § 95
Absatz 2 der Gemeindeordnung zugeführt werden. Ein angesetzter Fehlbetrag ist
zu verrechnen.
§ 3
Jahresüberschüsse der Vorjahre
Jahresüberschüsse der Vorjahre des
Haushaltsjahres 2012, die der allgemeinen Rücklage zugeführt wurden, können im
Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 der Ausgleichs-rücklage zugeführt
werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des
Eigenkapitals erreicht hat.
§ 4
Anzeige der Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre
Der Anzeige des Jahresabschlusses
des Haushaltsjahres 2011 sind die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und
der Vorjahre beizufügen, soweit diese noch nicht nach § 96 Absatz 2 Satz 1 der
Gemeindeordnung angezeigt worden sind. Die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres
2010 und der Vorjahre können in der vom Bürgermeister nach § 95 Absatz 3 der
Gemeindeordnung bestätigten Entwurfsfassung der Anzeige beigefügt werden. Der
Rat ist über diese Anzeige zu unterrichten.
Artikel 9
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf dem Artikel 7 beruhenden
Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der in § 133 der
Gemeindeordnung enthaltenen einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
geändert oder aufgehoben werden.
Artikel 10
Überprüfung der Auswirkungen dieses Gesetzes
§ 1
Überprüfung
Die Vorschriften über die
Haushaltswirtschaft der Gemeinden werden nach einem Erfahrungszeitraum von vier
Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes durch die Landesregierung unter
Mitwirkung der Spitzenverbände der Kommunen und der Fachverbände überprüft.
§ 2
Bericht an den Landtag
Die Landesregierung unterrichtet
den Landtag über das Ergebnis der Überprüfung, insbesondere über den
Änderungsbedarf bei den für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden getroffenen
gesetzlichen Regelungen.
Artikel 11
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach
seiner Verkündung in Kraft. Die Vorschriften sind erstmals auf das
Haushaltsjahr 2013 anzuwenden. Abweichend davon wird zugelassen, dass die durch
die Artikel 1 bis 7 geänderten haushaltsrechtlichen Vorschriften sowie die
Überführung der Ausgleichsrücklage nach § 1 des Artikels 8 erstmals auf den
Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 angewendet werden können.
Hinweis:
(Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S.
738))
Artikel 4 Nummer 3 (Hinweis: Änderung § 22 Absatz 2 und 3)
sind erstmals
auf das Haushaltsjahr 2019 anzuwenden.
Fn 1
GV. NW. S. 657, geändert durch Art. V d. Gesetzes zur
Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und
Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1996 und zur Regelung des interkommunalen
Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur
Deutschen Einheit im Haushaltsjahr 1996 und zur Änderung anderer Vorschriften
v. 20.3.1996 (GV. NW. S. 124), Art. V des Gesetzes zur Regelung der
Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und
Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1998 und zur Regelung des interkommunalen
Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen
Einheit im Haushaltsjahr 1998 und zur Änderung anderer Vorschriften v.
17.12.1997 (GV. NW. S. 458), Artikel II des Gesetzes zur Änderung
wahlrechtlicher Vorschriften v. 14.7.1999 (GV. NRW. S. 412), Art. 10 d.
Gesetzes zur Gleichstellung von Frau und Mann ... v. 9.11.1999 (GV. NRW. S.
590); Artikel 27 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV.
NRW. S. 462), Art 7 d. Gesetzes zur Errichtung einer Gemeindeprüfungsanstalt
v. 30.4.2002 (GV. NRW. S. 160), Art. 4 und Art. 12 des Gesetzes zur
Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute
in Nordrhein-Westfalen v. 2.7.2002 (GV. NRW. S. 284); Art. 1 des Gesetzes v.
21.7.2004 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 1. Oktober 2004; Art. 5 des
Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar
2005; Artikel 20 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S.
306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel III des Gesetzes zur
Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO-Reformgesetz vom 9. Oktober
2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007 und am 20.
Oktober 2009; Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 443),
in Kraft getreten am 15. November 2007; Artikel 4 des Gesetzes über die
Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen vom 24.
Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008; Artikel 2
des Gesetzes v. 24. März 2009 (GV. NRW. S. 254); in Kraft getreten am 29.
April 2009; Artikel 2 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 427), in
Kraft getreten am 29. September 2012; Artikel 3 des Gesetzes vom 18.
September 2012 (GV. NRW. S. 432), in Kraft getreten am 29. September 2012;
Artikel 3 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436), in Kraft
getreten am 29. September 2012; Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012
(GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012; Artikel 3 des
Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in Kraft getreten am 29.
November 2016 und am 1. November 2020; Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Januar
2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Artikel 4 und
Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738), in Kraft
getreten am 29. Dezember 2018 und am 1. November 2020; Artikel 3 des Gesetzes
vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019
S. 23), in Kraft getreten am 1. Januar 2019; Artikel 6 des Gesetzes vom 14.
April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; Artikel 5
des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), in Kraft getreten am
1. Oktober 2020; Artikel 6 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S.
1072), in Kraft getreten am 1. Juni 2022 durch Bekanntmachung vom 7. März
2022 (GV. NRW. S. 286); Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW.
S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021; Artikel 3 des Gesetzes vom
13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April 2022 und am
1. Januar 2023 (Nummer 3); Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV.
NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 1. Januar 2024; Artikel 3 des Gesetzes
vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31.
Dezember 2023.
Fn 2
§ 7 Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.
Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23),
in Kraft getreten am 1. Januar 2019.
Fn 3
§ 5b zuletzt geändert durch Art. 27 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S.
462), in Kraft getreten am 1. Januar 2001.
Fn 4
§ 20 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018
(GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018.
Fn 5
§ 14 geändert durch Art. 27 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462), in
Kraft getreten am 1. Januar 2001; Absatz 1 geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15.
Dezember 2021.
Fn 6
§ 7b, § 8a, § 10 und § 13 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in Kraft getreten am 29. November
2016.
Fn 7
§ 23b und § 23c eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. September
2012 (GV. NRW. S. 427), in Kraft getreten am 29. September 2012; § 23b
geändert sowie § 23c neugefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. März 2024
(GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Dezember 2023.
Fn 8
§ 16a Abs. 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November
2016 (GV. NRW. S. 966) in Verbindung mit Artikel 10 des Gesetzes vom 18.
Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 1. November 2020.
Fn 9
§ 23a eingefügt durch Art. 5 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644);
in Kraft getreten am 1. Januar 2005; zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten mit Wirkung
vom 31. Dezember 2023.
Fn 10
§ 32 Satz 2 angefügt durch Artikel 20 des Dritten Befristungsgesetzes vom
5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; aufgehoben
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), in Kraft
getreten am 31. Oktober 2012; § 32 (alt) wird § 33 (neu) durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15.
Dezember 2021.
Fn 11
§ 24, § 30 und § 31 zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23.
Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.
Fn 12
§ 11: Absatz 5 angefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. April 2020
(GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), in Kraft
getreten am 1. Oktober 2020; Absatz 5 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember
2021; Absatz 5 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2022
(GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.
Fn 13
§ 6, § 17, § 18 und § 21 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15.
November 2016 (GV. NRW. S. 966), in Kraft getreten am 29. November 2016; § 6
Absatz 3 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW.
S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021.
Fn 14
§ 23 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018
(GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23), in Kraft
getreten am 1. Januar 2019.
Fn 15
§§ 9 und 16 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2022
(GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April 2022.
Fn 16
§ 19 Absatz 3 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021
(GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15. Dezember 2021.
Fn 17
§ 32 (neu) eingefügt und bisherigen § 32 umbenannt in § 33 durch Artikel 9
des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am
15. Dezember 2021.
Fn 18
§ 8b und § 13a neu eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April
2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April 2022.
Fn 19
§ 15 Absatz 4 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14.
September 2021 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Juni 2022 durch
Bekanntmachung vom 7. März 2022 (GV. NRW. S. 286).
Fn 20
§ 5 zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023
(GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.
Fn 21
§ 22 zuletzt geändert und § 32a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31.
Dezember 2023.