RW · Nordrhein-Westfalen

Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2024
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW)

Anhang 3 (zu Artikel 6 Nummer 13) Anlage 1 (Gültig ab dem 1. Juli 2023) Unfallausgleich nach § 41 Absatz 1: Der Unfallausgleich beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen von: 30 169 Euro, 40 229 Euro, 50 341 Euro, 60 425 Euro, 70 583 Euro, 80 695 Euro, 90 836 Euro, 100 930 Euro. Die vorstehenden Vomhundertsätze stellen Durchschnittssätze dar; ein um fünf geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.