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Anlage 2
Anlage zu § 124
Gebührenverzeichnis
Nummer Gegenstand Gebühren
1 Feststellungserklärung nach § 1059 a Absatz 1 Nummer 2, 25 bis 385 Euro
Absatz 2, § 1059 e, § 1092 Absatz 2, § 1098 Absatz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
2 Schuldnerverzeichnis
2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufen- 525 Euro
den Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessord-
nung)
2.2 Erteilung von Abdrucken (§§ 882b, 882g der Zivilprozess- 0,50 Euro je Ein-
ordnung) tragung, mindes-
Anmerkung: tens 17 Euro
Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken wer-
den die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpau-
schale nicht erhoben.
2.3 Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilpro- 4,50 Euro
zessordnung) je übermitteltem Datensatz
Anmerkung:
Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt
wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist
(Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer
Selbstauskunft oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer
ehrenamtlichen Betreuung im Sinne von § 19 Absatz 1,
§ 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021
(BGBl. I S. 882, 917), das zuletzt durch Artikel 6 und 7 des
Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert wor-
den ist, benötigt wird.
3 Vereidigung, Beeidigung und Ermächtigung
Anmerkung:
Die Gebühren sind vorauszuzahlen.
3.1 Allgemeine Vereidigung von Sachverständigen 120 Euro
Anmerkung:
Die Gebühr ist für jedes Sachgebiet gesondert zu erheben.
3.2 Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dol- 120 Euro
metschern (§ 189 des Gerichtsverfassungsgesetzes), Gebär-
densprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmet-
schern,
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für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Ge- 30 Euro
bühr um je
3.3 Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur 120 Euro
Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der
Übersetzung von Urkunden, die in einer fremden Sprache
abgefasst sind (§ 142 der Zivilprozessordnung),
für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Ge- 30 Euro
bühr um je
3.4 Verlängerung der Allgemeinen Beeidigung von Dolmet- 60 Euro
scherinnen und Dolmetschern sowie Gebärdensprachdol-
metscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher oder der
Allgemeinen Ermächtigung von Übersetzerinnen und
Übersetzern,
für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Ge- 15 Euro
bühr um je
3.5 Zurückweisung eines Antrags, für den eine Gebühr nach 50 Euro
Nummern 3.1 und 3.4 vorgesehen ist
Anmerkung:
Bezieht sich die Zurückweisung eines Antrags nach Num-
mer 3.5 auf mehrere Sprachen, wird die Gebühr für jede
Sprache gesondert erhoben.
4 Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag 12,50 Euro je Ent-
nicht am Verfahren beteiligter Dritter scheidung
Anmerkung:
1. Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.
2. Die Behörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz
oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen
für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwie-
gend im öffentlichen Interesse liegen.
3. § 20 des Justizverwaltungskostengesetzes ist entspre-
chend anzuwenden.
5 Verfahren zur Entgegennahme von Erklärungen des Aus- 30 Euro
tritts aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions-
oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen
Rechts
Anmerkung:
Die Gebühr ist vorauszuzahlen. Neben der Gebühr werden
Auslagen nicht erhoben.
6 Gütestellen
6.1 Anerkennung als Gütestelle (§ 51 Absatz 1) 130 Euro
6.2 Ablehnung oder Zurücknahme des Antrags auf Anerken- 30 Euro
nung als Gütestelle
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7 Notarangelegenheiten
7.1 Gebühr für eine Geschäftsprüfung nach § 93 Absatz 1 der 600 Euro
Bundesnotarordnung
Anmerkung:
Kostenschuldner der Gebühr ist die Notarin oder der Notar,
bei der oder bei dem die Geschäftsprüfung durchgeführt
wird.
7.2 Gebühr für die Bestellung einer Notarvertreterin oder eines 25 Euro
Notarvertreters
Anmerkung:
Die Gebühr wird auch dann nur einmal erhoben, wenn sich
der Antrag auf mehrere Verhinderungszeiträume oder auf
mehrere vertretende Personen bezieht.
7.3 Gebühr für ein Verfahren über die Anzeige einer Nebentä- 175 Euro
tigkeit oder über den Antrag auf Genehmigung einer Ne-
bentätigkeit einer Notarin oder eines Notars
Anmerkung:
Bezieht sich die Anzeige oder der Antrag auf mehrere Ne-
bentätigkeiten, wird die Gebühr für jede Nebentätigkeit ge-
sondert erhoben.
8 Verfahren über die Hinterlegung von Wertpapieren, Wert- 15 bis 255 Euro
papierguthaben, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und
von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 13
Absatz 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes) in jeder Ange-
legenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht
9 Die Gebühr Nummer 8 ermäßigt sich im Fall der Rück- 15 bis 127,50 Euro
nahme oder Zurückweisung eines Antrags auf Hinterlegung
oder Herausgabe auf
10 Anzeige gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 des Hinterlegungsge- 15 Euro
setzes
Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur
die Auslagen nach den Nummern 9002 und 9003 des Kos-
tenverzeichnisses des Gerichtskostengesetzes gemäß An-
lage 1 zu § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Teil 2, Vorbemer-
kung 2 des Kostenverzeichnisses gemäß Anlage zu § 4 Ab-
satz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes erhoben.
11 Zurückweisung der Beschwerde 15 bis 255 Euro
12 Zurücknahme der Beschwerde 15 bis 65 Euro