Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Geschäftsgeheimnisstreitsachen (Konzentrations-VO Geschäftsgeheimnisstreitsachen)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2022
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Geschäftsgeheimnisstreitsachen (Konzentrations-VO Geschäftsgeheimnisstreitsachen)

Vom 1. Oktober 2021

 

 

Auf Grund des § 15 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), der durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 364) geändert worden ist, verordnet das Ministerium der Justiz:

§ 1

Gerichtliche Zuständigkeit

Die Geschäftsgeheimnisstreitsachen nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) in der jeweils geltenden Fassung werden zugewiesen: 1. dem Landgericht Düsseldorf für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf, 2. dem Landgericht Bochum für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm und 3. dem Landgericht Köln für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.

§ 2

Übergangsvorschrift

Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 3

Inkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. (2) Das für die Justiz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2026 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung. Der Minister der Justizdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.