Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Festsetzung der Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2022

Ausfertigungsdatum:
01.01.2022
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Festsetzung der Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2022

Verordnung
über die Festsetzung der Umlage der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
für das Haushaltsjahr 2022

 

Vom 31. Januar 2022

 

 

Auf Grund des § 2 Absatz 1 des Umlagegesetzes vom 17. Juli 1951 (GV. NRW. S. 87), der durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. S. 950) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz:

§ 1

Höhe der Umlage

Für die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen wird die Umlage für das Haushaltsjahr 2022 entsprechend dem Beschluss der Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer vom 10. Dezember 2021 auf 8,50 vom Tausend des Einheitswertes festgesetzt.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. Die Ministerinfür Umwelt, LandwirtschaftNatur- und Verbraucherschutzdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.