Straßen- und Wegegesetz
des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW),
Bekanntmachung der Neufassung
Vom 23. September 1995 (Fn 1)
Aufgrund des Artikels IV des Gesetzes zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 2. Mai 1995 (GV. NW. S. 384) (Fn 2) wird nachstehend der Wortlaut des Straßen- und Wegegesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen in der seit 30. Mai 1995 geltenden Fassung in
fortlaufender Paragraphenfolge und unter Berichtigung von Unstimmigkeiten des
Wortlauts bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt die Fassung der
Bekanntmachung vom 1. August 1983 (GV. NW. S. 306) sowie die Änderungsgesetze
vom 20. Juni 1989 (GV. NW. S. 366), vom 29. April 1992 (GV. NW. S. 175), vom 3.
August 1993 (GV. NW. S. 503) und vom 2. Mai 1995 (GV. NW. S. 384).
Der Minister für Wirtschaft und
Mittelstand,
Technologie und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
Straßen- und Wegegesetz
des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 1995
Inhaltsverzeichnis (Fn 15)
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt
Grundsatzvorschriften
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Öffentliche Straßen
§ 3
Einteilung der öffentlichen Straßen
§ 4
Straßenverzeichnisse und Straßennummern
§ 5
Ortsdurchfahrten
§ 6
Widmung
§ 7
Einziehung, Teileinziehung
§ 8
Umstufung
§ 9
Straßenbaulast
§ 9 a
Hoheitsverwaltung, bautechnische Sicherheit
§ 9b
Duldungspflichten im Interesse der Unterhaltung
2. Abschnitt
Eigentum
§ 10
Wechsel der Straßenbaulast
§ 11
Eigentumserwerb
§ 12
Rückübertragung von Eigentum- und Vorkaufsrecht
§ 13
Grundbuchberichtigung und Vermessung
3. Abschnitt
Gemeingebrauch, Sondernutzungen
und sonstige Benutzung
§ 14
Gemeingebrauch
§ 14 a
Straßenanliegergebrauch
§ 15
Beschränkungen des Gemeingebrauchs
§ 16
Vergütung von Mehrkosten
§ 16 a
Umleitungen
§ 17
Verunreinigung, Abfall
§ 18
Sondernutzungen
§ 18a
Sondernutzung durch stationsbasiertes Carsharing
§ 19
Sondernutzungen an Ortsdurchfahrten und an Gemeindestraßen
§ 19 a
Sondernutzungsgebühren
§ 20
Straßenanlieger, Zufahrten, Zugänge
§ 21
Besondere Veranstaltungen
§ 22
Unerlaubte Benutzung einer Straße
§ 23
Sonstige Benutzung
§ 24
Enteignungsbeschränkung
4. Abschnitt
Anbau an Straßen und Schutzmaßnahmen
§ 25
Bauliche Anlagen an Straßen
§ 26
Entschädigung bei Anbaubeschränkungen
§ 27
Freihaltung der Sicht bei Kreuzungen und Einmündungen
§ 28
Anlagen der Außenwerbung
§ 29
(weggefallen)
§ 30
Schutzmaßnahmen
§ 31
Schutzwald
§ 32
Pflanzungen an Straßen
5. Abschnitt
Straßenkreuzungen, Kreuzungen mit Gewässern
§ 33
Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen
§ 34
Kostentragung bei Kreuzungen öffentlicher Straßen
§ 35
Unterhaltung der Kreuzungen öffentlicher Straßen
§ 35 a
Kostentragung bei Kreuzungen mit Gewässern
§ 35 b
Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern
§ 36
Ermächtigung zu Rechtsverordnungen
6. Abschnitt
Planung, Planfeststellung,
Plangenehmigung und Enteignung
§ 37
Planung und Linienabstimmung
§ 37 a
Vorarbeiten
§ 37 b
Planungsgebiete
§ 38
Planfeststellung, Plangenehmigung
§ 38a
Rechtsbehelfe
§ 38b
Projektmanager
§ 39
Behörden des Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahrens
§ 40
Veränderungssperre, Vorkaufsrecht
§ 40 a
Einstellung des Planfeststellungsverfahrens
§ 41
Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 42
Enteignung, Entschädigungsansprüche
Zweiter Teil
Träger der Straßenbaulast für Landesstraßen, Radschnellverbindungen des
Landes
und Kreisstraßen
§ 43
Träger der Straßenbaulast
§ 44
Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten
§ 45
Straßenbaulast Dritter
§ 46
Unterhaltung von Straßenteilen bei fremder Baulast
Dritter Teil
Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen
1. Abschnitt
Gemeindestraßen
§ 47
Straßenbaulast für Gemeindestraßen
§ 48
Beschränkt-öffentliche Gemeindestraßen
§ 49
Radverkehrsnetze
2. Abschnitt
Sonstige öffentliche Straßen
§ 50
Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen und Wege
§ 51
Anwendung von Vorschriften bei sonstigen öffentlichen Straßen
3. Abschnitt
§ 52
(weggefallen)
Vierter Teil
Aufsicht und Zuständigkeiten
§ 53
Straßenaufsicht
§ 54
Straßenaufsichtsbehörden
§ 55
Bautechnische Regelungen
§ 56
Straßenbaubehörden
§ 57
(weggefallen)
§ 58
(weggefallen)
Fünfter Teil
Ordnungswidrigkeiten,
Übergangs- und Schlußvorschriften
1. Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten
§ 59
Ordnungswidrigkeiten
2. Abschnitt
Übergangsvorschriften
§ 60
Vorhandene Straßen
§ 61
(weggefallen)
§ 62
(weggefallen)
§ 63
Eigentum
§ 64
Sondernutzungen
§ 65
(weggefallen)
§ 66
(weggefallen)
§ 67
(weggefallen)
3. Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 68
(weggefallen)
§ 69
(weggefallen)
§ 70
Durchführungsvorschriften
§ 71
Inkrafttreten
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt
Grundsatzvorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Das Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. Für
Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit diese ausdrücklich genannt sind.
§ 2 (Fn 16)
Öffentliche Straßen
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Straßen,
Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(2) Zur öffentlichen Straße gehören:
1. der Straßenkörper; das sind insbesondere
a) der Straßenuntergrund, die Erdbauwerke
einschließlich der Böschungen, der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, die
Brücken, Tunnel, Dämme, Durchlässe, Gräben, Entwässerungsanlagen, Stützwände
und Lärmschutzanlagen,
b) die Fahrbahn, die Trennsteifen, die
befestigten Seitenstreifen (Stand-, Park- und Mehrzweckstreifen), die Bankette
und die Bushaltestellenbuchten sowie die Rad- und Gehwege, auch wenn sie ohne
unmittelbaren räumlichen Zusammenhang im wesentlichen mit der für den
Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichlaufen (unselbständige Rad- und
Gehwege), sowie Parkplätze, Parkbuchten und Rastplätze, soweit sie mit einer
Fahrbahn in Zusammenhang stehen (unselbständige Parkflächen, unselbständige
Rastplätze) und die Flächen verkehrsberuhigter Bereiche,
2. der Luftraum über dem Straßenkörper,
3. das Zubehör; das sind insbesondere die
amtlichen Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und sonstigen Anlagen
aller Art, die der Sicherheit, Ordnung oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem
Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung,
4. die Nebenanlagen; das sind Anlagen, die
überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, insbesondere
Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und
Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen,
5. Rastplätze für Kraftfahrzeuge im
Straßengüterverkehr, auch wenn sie nicht mit einer Fahrbahn im Zusammenhang
stehen.
(3) Bei öffentlichen Straßen auf Deichen, Staudämmen und Staumauern gehören
zum Straßenkörper lediglich der Straßenoberbau, die Fahrbahn, die
Trennstreifen, die befestigten Seitenstreifen sowie die unselbständigenRad- und
Gehwege und die unselbständigen Parkflächen.
§ 3 (Fn 20)
Einteilung der öffentlichen Straßen
(1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende
Straßengruppen eingeteilt:
1. Landesstraßen einschließlich
Radschnellverbindungen des Landes,
2. Kreisstraßen,
3. Gemeindestraßen,
4. sonstige öffentliche Straßen.
(2) Landesstraßen sind Straßen mit mindestens regionaler Verkehrsbedeutung,
die den durchgehenden Verkehrsverbindungen dienen oder zu dienen bestimmt sind;
sie sollen untereinander und zusammen mit den Bundesfernstraßen ein
zusammenhängendes Netz bilden. Radschnellverbindungen des Landes sind Wege,
Straßen oder Teile von diesen, die dem Fahrradverkehr mit eigenständiger
regionaler Verkehrsbedeutung zu dienen bestimmt sind; sie sollen untereinander
oder mit anderen Radverkehrsverbindungen ein zusammenhängendes Netz bilden. Die
Bestimmung von Wegen, Straßen oder Teilen von diesen zur Radschnellverbindung
nimmt das für das Straßenwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den
jeweils als Träger der Straßenbaulast betroffenen Kreisen, kreisfreien Städten
und Gemeinden vor.
(3) Kreisstraßen sind Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung, die den
zwischenörtlichen Verkehsverbindungen dienen oder zu dienen bestimmt sind; sie
sollen mindestens einen Anschluß an eine Bundesfernstraße, Landesstraße oder
Kreisstraße haben.
(4) Gemeindestraßen sind Straßen, die vorwiegend dem Verkehr und der
Erschließung innerhalb des Gemeindegebietes dienen oder zu dienen bestimmt
sind. Das sind:
1. Straßen, bei denen die Belange des Verkehrs
überwiegen (Hauptverkehrsstraßen, Zubringerstraßen u. a.);
2. Straßen, bei denen die Belange der
Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (Anliegerstraßen, verkehrsberuhigte
Bereiche, Fußgängerbereiche u. a.);
3. alle sonstigen nicht unter 1. und 2. fallenden
Straßen, die von der Gemeinde für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(5) Sonstige öffentliche Straßen sind alle dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen, welche keiner anderen Straßengruppe angehören. Zu den
sonstigen öffentlichen Straßen gehören insbesondere Rad- und Gehwege, soweit
sie nicht nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b. zu einer Straße gehören
(selbständige Rad- und Gehwege), und die Eigentümerstraßen und -wege.
§ 4 (Fn 15)
Straßenverzeichnisse und Straßennummern
(1) Für die Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes, Kreisstraßen
und Gemeindestraßen werden Straßenverzeichnisse als Bestandsverzeichnisse
geführt. Der Landesbetrieb Straßenbau führt die Verzeichnisse Landesstraßen,
Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen. Die Gemeinden führen die
Verzeichnisse für die Gemeindestraßen. In die Verzeichnisse sind alle Straßen
entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu einer Straßengruppe, der Widmungsinhalt,
die Träger der Straßenbaulast, die etwa vorhandenen Ortsdurchfahrten,
Rastplätze für Kraftfahrzeuge im Straßengüterverkehr im Sinne des § 2 Absatz 2
Nummer 5 sowie die Länge der Straßen einschließlich der Rad- und Gehwege
aufzunehmen. Die Gemeindestraßen sollen zusätzlich nach ihrer Bedeutung oder
Bestimmung im Sinne von § 3 Abs. 4 Nrn. 1 bis 3 gekennzeichnet werden. Für
Straßen nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 (Hauptverkehrsstraßen) unterrichten die Gemeinden
den Landesbetrieb Straßenbau auf Anfrage über den Bestand. Veränderungen haben
die Straßenbaubehörden der verzeichnisführenden Behörde unverzüglich
anzuzeigen. Die Einsicht in die Straßenverzeichnisse steht jedermann frei.
(2) Die Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen
werden mit Nummern bezeichnet. Die Nummern für die Landesstraßen und
Radschnellverbindungen des Landes werden von dem für das Straßenwesen
zuständigen Ministerium, die der Kreisstraßen vom Landesbetrieb Straßenbau
bestimmt. Die Gemeinden können die öffentlichen Straßen mit einem Namen oder
einer Nummer bezeichnen.
(3) Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium
durch Rechtsverordnung Einzelheiten zu den Straßenverzeichnissen zu regeln.
§ 5 (Fn 15)
Ortsdurchfahrten
(1) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Landesstraße oder Kreisstraße
oder Radschnellverbindung des Landes, der innerhalb der geschlossenen Ortslage
liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist.
Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener
oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute
Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder
einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
(2) Die Ortsdurchfahrt einer Landesstraße oder einer Radschnellverbindung
des Landes setzt der Landesbetrieb Straßenbau im Einvernehmen mit der Gemeinde
und der Bezirksregierung fest. Die Festsetzung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung
öffentlich bekanntzumachen.
(3) Die Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße setzt der Kreis im Einvernehmen mit
der Gemeinde und der Bezirksregierung fest. In kreisfreien Städten setzt die
Stadt im Einvernehmen mit der Bezirksregierung die Ortsdurchfahrt fest. Absatz
2 Satz 2 gilt für die Ortsdurchfahrten von Kreisstraßen entsprechend.
(4) Bei der Festsetzung der Ortsdurchfahrt kann von Absatz 1 abgewichen werden,
wenn die Länge der Ortsdurchfahrt wegen der Art der Bebauung in einem
offensichtlichen Mißverhältnis zur Einwohnerzahl steht oder wenn es aus Gründen
der ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Durchführung von Bau- und
Unterhaltungsmaßnahmen geboten ist.
(5) Reicht die festgesetzte Ortsdurchfahrt einer Landesstraße für den
Verkehr nicht aus, so soll der Landesbetrieb Straßenbau im Einvernehmen mit der
Gemeinde und der Bezirksregierung eine Straße, die nach ihrem Ausbauzustand für
die Aufnahme des Verkehrs geeignet ist, als zusätzliche Ortsdurchfahrt
festsetzen. Satz 1 gilt für Ortsdurchfahrten von Kreisstraßen entsprechend; die
zusätzliche Ortsdurchfahrt wird im Einvernehmen mit der Gemeinde und der
Bezirksregierung vom Kreis, in kreisfreien Städten im Einvernehmen mit der
Bezirksregierung von der Stadt, festgesetzt.
§ 6
Widmung
(1) Widmung ist die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze
die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Sie ist mit
Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen und wird frühestens im
Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
(2) Die Widmung verfügt die Straßenbaubehörde. Ist die widmende
Straßenbaubehörde nicht Behörde des Trägers der Straßenbaulast, so ist zur
Widmung dessen schriftliche Zustimmung erforderlich. Die Widmung eines nicht
öffentlichen Weges, der außerhalb einer Ortsdurchfahrt in eine Bundesstraße,
Landesstraße oder Kreisstraße einmündet, zu einer Straße im Sinne des § 3 Abs.
1 Nr. 3 oder Nr. 4 bedarf der vorherigen Zustimmung der Straßenbaubehörde für
die Bundesstraße, Landesstraße oder Kreisstraße.
(3) In der Widmung sind die Straßengruppe, zu der die Straße gehört
(Einstufung), und Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten,
Benutzungszwecke oder Benutzerkreise sowie etwaige sonstige Besonderheiten
festzulegen (Widmungsinhalt).
(4) Nachträgliche Beschränkungen der Widmung richten sich nach den
Vorschriften über die Einziehung (§ 7). Sonstige nachträgliche Änderungen des
Widmungsinhalts sind durch Widmungsverfügung festzulegen.
(5) Voraussetzung für die Widmung ist, daß der Träger der Straßenbaulast
Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist oder daß der Eigentümer und
ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt oder den
Besitz durch Vertrag überlassen haben oder daß der Träger der Straßenbaulast
den Besitz des der Straße dienenden Grundstücks durch Einweisung (§ 37
Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz in Verbindung mit § 50) oder in
einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat.
(6) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch Verfügungen im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Enteignung über die der Straße dienenden
Grundstücke oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.
(7) Bei Straßen, deren Bau oder wesentliche Änderung durch Planfeststellung
geregelt wird, kann die Widmung in diesem Verfahren mit der Maßgabe verfügt
werden, daß sie mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, wenn die Voraussetzungen
des Absatzes 5 zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Die Straßenbaubehörde hat den
Zeitpunkt der Verkehrsübergabe, die Straßengruppe sowie Beschränkungen und
Besonderheiten der Widmung im Sinne von Absatz 3 der Straßenaufsichtsbehörde
anzuzeigen.
(8) Wird eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt,
so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern
die Voraussetzungen des Absatzes 5 vorliegen. Einer öffentlichen Bekanntmachung
nach Absatz 1 bedarf es nicht.
§ 7
Einziehung, Teileinziehung
(1) Einziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine gewidmete Straße
die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verliert. Teileinziehung ist die
Allgemeinverfügung, durch die die Widmung einer Straße nachträglich auf
bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt
wird. Einziehung und Teileinziehung sind von der Straßenbaubehörde mit
Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen und werden im Zeitpunkt der
öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
(2) Hat eine Straße keine Verkehrsbedeutung mehr oder liegen überwiegende
Gründe des öffentlichen Wohls für ihre Beseitigung vor, so soll die
Straßenbaubehörde die Einziehung der Straße verfügen. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt
entsprechend.
(3) Liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für eine
Teileinziehung vor, so kann die Straßenbaubehörde die Teileinziehung verfügen.
(4) Die Absicht der Einziehung oder Teileinziehung ist von den berührten
Gemeinden auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast mindestens drei Monate
vorher ortsüblich bekanntzumachen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben;
dabei ist unter Angabe von Zeit und Ort darauf hinzuweisen, daß bei der
Gemeinde Karten der betroffenen Straße zur Einsicht bereitliegen. Von der
Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung oder Teileinziehung
vorgesehenen Strecken in dem in einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten
Plan als solche kenntlich gemacht worden sind.
(5) Werden durch Planfeststellung der Bau oder die wesentliche Änderung von
Straßen geregelt, so können Einziehung und Teileinziehung in diesem Verfahren
mit der Maßgabe verfügt werden, daß sie mit der Sperrung wirksam werden. Die
Straßenbaubehörde hat den Zeitpunkt der Sperrung und den Inhalt der Verfügung
der Straßenaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(6) Wird im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 6 Abs. 8 Satz 1 der Teil
einer öffentlichen Straße dem Verkehr nicht nur vorübergehend entzogen, so gilt
dieser Teil mit der Sperrung als eingezogen. Einer Bekanntmachung nach Absatz 1
Satz 3 und Absatz 4 bedarf es in diesem Fall nicht.
(7) Mit der Einziehung einer Straße entfallen Gemeingebrauch (§ 14) und
widerrufliche Sondernutzungen (§§ 18ff.). Bei Teileinziehung einer Straße
werden Gemeingebrauch und widerrufliche Sondernutzungen entsprechend
eingeschränkt.
§ 8 (Fn 5)
Umstufung
(1) Umstufung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine öffentliche Straße
bei Änderung ihrer Verkehrsbedeutung der entsprechenden Straßengruppe
zugeordnet wird (Aufstufung, Abstufung). Die Umstufung ist mit
Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen.
(2) Änderungen der Verkehrsbedeutung, die eine Umstufung erforderlich machen
können, haben die Straßenbaubehörden den Straßenaufsichtsbehörden anzuzeigen.
(3) Die Umstufungen verfügt die für die Straße höherer Verkehrsbedeutung (§
3 Absatz 1) zuständige Straßenaufsichtsbehörde. Die beteiligten Träger der
Straßenbaulast sind vorher mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung zu
hören. Sind Straßen verschiedener Straßengruppen umzustufen, können die
jeweiligen Straßenaufsichtsbehörden eine Festlegung der Zuständigkeit für die
Verfügung der Umstufung im gegenseitigen Einvernehmen treffen.
(4) Werden infolge großräumiger Planungen oder Programme des Bundes oder des
Landes Umstufungen erforderlich, so stellt das für das Straßenwesen zuständige
Ministerium im Einvernehmen mit dem für Raumordnung und Landesplanung
zuständigen Ministerium und nach Anhörung des Regionalrates und der zuständigen
Ausschüsse des Landtags ein Umstufungsprogramm auf.
(5) Die Umstufung soll nur zum Beginn eines Haushaltsjahres wirksam und
mindestens drei Monate vorher angekündigt werden. Im Einvernehmen mit dem neuen
Träger der Straßenbaulast kann ein anderer Zeitpunkt bestimmt werden.
(6) Im Falle der Abstufung einer Bundesfernstraße bestimmt das für das
Straßenwesen zuständige Ministerium die neue Straßengruppe. Der neue Träger der
Straßenbaulast ist vorher zu hören.
§ 9 (Fn 20)
Straßenbaulast
(1) Die Straßenbaulast umfaßt alle mit dem Bau und der Unterhaltung
zusammenhängenden Aufgaben. Bei Radschnellverbindungen des Landes umfasst die
Straßenbaulast die Beleuchtung. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer
Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis
genügenden Zustand zu bauen, um- und auszubauen, zu erweitern oder sonst zu
verbessern sowie zu unterhalten. Soweit sie hierzu unter Berücksichtigung ihrer
Leistungsfähigkeit außerstande sind, haben sie auf den nicht verkehrssicheren
Zustand vorbehaltlich anderweitiger Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden durch
Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen hinzuweisen.
(2) Beim Bau und bei der Unterhaltung der Straßen sind die allgemein
anerkannten Regeln der Technik, die Belange des Umweltschutzes, des Städtebaus,
des öffentlichen Personennahverkehrs, der im Straßenverkehr besonders
gefährdeten Personengruppen sowie des Rad- und Fußgängerverkehrs angemessen zu
berücksichtigen. Die Belange von Menschen mit Behinderung und anderer Menschen
mit Mobilitätsbeeinträchtigung sind mit dem Ziel zu berücksichtigen, möglichst
weitgehende Barrierefreiheit zu erreichen.
(3) Die Träger der Straßenbaulast sollen nach besten Kräften über die ihnen
nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben hinaus bei Schnee und Eisglätte räumen und
streuen. Die Vorschriften des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen
bleiben unberührt.
§ 9a (Fn 15)
Hoheitsverwaltung, bautechnische Sicherheit
(1) Die mit dem Bau und der Unterhaltung der öffentlichen Straßen
einschließlich der Bundesstraßen zusammenhängenden Aufgaben obliegen den
Bediensteten der damit befaßten Körperschaften als Amtspflichten in Ausübung
hoheitlicher Tätigkeit. Das gleiche gilt für die Erhaltung der
Verkehrssicherheit.
(2) Die Straßen sind so herzustellen und zu unterhalten, daß sie den
Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung genügen. Einer Genehmigung,
Zustimmung, Anzeige, Erlaubnis, Überwachung und Abnahme bedarf es, ausgenommen
für Gebäude, nicht, wenn die baulichen Anlagen zur Erfüllung der Straßenbaulast
unter verantwortlicher Leitung einer Straßenbaubehörde erstellt werden. Satz 2
gilt für bauliche Anlagen von Gemeinden nur dann, wenn diese untere
Bauaufsichtsbehörden gemäß § 60 Absatz 1 Nummer 3 der Landesbauordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden
ist, sind. Die Straßenbaubehörde trägt die Verantwortung dafür, daß die
öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten und die sicherheitstechnischen
Erfordernisse erfüllt werden.
(3) Die Straßenbaubehörde kann bestimmte Aufgaben, die ihr aufgrund des
Absatzes 2 anstelle der Bauaufsichtsbehörde obliegen, nach den für die
Bauaufsichtsbehörde geltenden Vorschriften auf besondere Sachverständige
übertragen.
(4) Absatz 3 gilt für die Verwaltung der Bundesstraßen entsprechend.
§ 9b (Fn 17)
Duldungspflichten im Interesse der Unterhaltung
(1) Soweit es zur Unterhaltung einer öffentlichen Straße im Sinne des § 2 erforderlich
ist, haben Dritte, insbesondere die Anlieger und die Hinterlieger, zu dulden,
dass die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte die Grundstücke betreten
oder vorübergehend benutzen. Die Arbeiten zur Unterhaltung müssen dem Dritten
durch die Straßenbaubehörde angekündigt werden.
(2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, hat der Geschädigte
Anspruch auf Schadensersatz.
(3) Der Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis hat, ohne Anspruch auf
Entschädigung, zu dulden, dass die Ausübung seines Rechts durch Arbeiten zur
Unterhaltung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird. Auf die Interessen
des Inhabers einer Sondernutzungserlaubnis ist Rücksicht zu nehmen.
2. Abschnitt
Eigentum
§ 10
Wechsel der Straßenbaulast
(1) Beim Wechsel der Straßenbaulast gehen das Eigentum des bisherigen
Trägers der Straßenbaulast an der Straße sowie alle Rechte und Pflichten, die
mit der Straße im Zusammenhang stehen, entschädigungslos auf den neuen Träger
der Straßenbaulast über, soweit das Eigentum bisher bereits dem Land, einer
Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustand.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. das Eigentum an Nebenanlagen (§ 2 Abs. 2 Nr.
4);
2. das Eigentum an Leitungen, die der bisherige Träger der Straßenbaulast für
Zwecke der öffentlichen Ver- und Entsorgung in die Straße verlegt hat;
3. Rechte und Pflichten des bisherigen Trägers der Straßenbaulast aus
Gebietsversorgungsverträgen;
4. Verbindlichkeiten des bisherigen Trägers der Straßenbaulast aus der
Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen.
(3) Hat der bisherige Eigentümer berechtigterweise besondere Anlagen in der
Straße gehalten, so ist der neue Eigentümer verpflichtet, diese in dem
bisherigen Umfang zu dulden. § 18 Abs. 3 und 4 und § 16 gelten entsprechend.
(4) Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat dem neuen Träger der
Straßenbaulast dafür einzustehen, daß sich die Straße in dem durch die
bisherige Straßengruppe gebotenen Umfang in einem der Verkehrssicherheit und
der ordnungsgemäßen Unterhaltung entsprechenden Zustand befindet und er den
notwendigen Grunderwerb durchgeführt hat. Ist eine abzustufende Straße nicht
ordnungsgemäß ausgebaut, so hat er dafür nur insoweit einzustehen, als der
Ausbauzustand hinter den Anforderungen der künftigen Straßengruppe
zurückbleibt.
(5) Hat der bisherige Träger der Straßenbaulast für den Bau oder die
Änderung der Straße das Eigentum an einem Grundstück erworben, so hat der neue
Träger der Straßenbaulast einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums. Steht
dem bisherigen Träger der Straßenbaulast ein für Zwecke des Satzes 1 erworbener
Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück zu, so ist er
verpflichtet, das Eigentum an dem Grundstück zu erwerben und nach Erwerb auf
den neuen Träger der Straßenbaulast zu übertragen. Die Verpflichtungen nach den
Sätzen 1 und 2 bestehen nur insoweit, als das Grundstück dauernd für die Straße
benötigt wird. Dem bisherigen Träger der Straßenbaulast steht für
Verbindlichkeiten, die nach dem Wechsel der Straßenbaulast fällig werden, gegen
den neuen Träger der Straßenbaulast ein Anspruch auf Erstattung der
Aufwendungen zu. Im übrigenwird das Eigentum ohne Entschädigung übertragen.
§ 11
Eigentumserwerb
(1) Der Träger der Straßenbaulast soll das Eigentum an den der Straße
dienenden Grundstücken erwerben.
(2) Stehen die für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücke nicht im
Eigentum des Trägers der Straßenbaulast, so hat dieser auf Antrag des
Eigentümers oder eines sonst dinglich Berechtigten die Grundstücke spätestens
innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Inbesitznahme zu erwerben. Diese
Frist ist gehemmt, solange der Erwerb der Grundstücke durch vom Träger der
Straßenbaulast nicht zu vertretende Umstände verzögert wird. Waren bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits Grundstücke für eine Straße in Anspruch
genommen, so beginnt die Frist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.
Kommt der Träger der Straßenbaulast dieser Verpflichtung nicht nach, so kann
der Berechtigte die ihm nach den §§ 10 bis 13 des Landesenteignungs- und
-entschädigungsgesetzes zustehenden Ansprüche unmittelbar bei der
Enteignungsbehörde geltend machen. Für das Verfahren gelten die §§ 27 und 28
des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes.
(3) Ist eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung nach § 38 nicht
erfolgt und sind Grundstücke für die Straße in Anspruch genommen worden, so
stellt die Enteignungsbehörde auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast im
Enteignungsbeschluß zugleich die Zulässigkeit der Enteignung fest. § 4 Abs. 1
und 2 des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes ist anzuwenden.
(4) Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Träger der Straßenbaulast
durch eine Dienstbarkeit oder ein sonstiges dingliches Recht die
Verfügungsbefugnis eingeräumt, gilt Absatz 2 nicht, solange dieses Recht
besteht.
(5) Bis zum Erwerb der für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücke
nach Maßgabe des Absatzes 2 oder 3 stehen dem Träger der Straßenbaulast die
Rechte und Pflichten des Eigentümers der Ausübung nach in dem Umfange zu, in
dem dies die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert.
§ 12 (Fn 13)
Rückübertragung von Eigentum und Vorkaufsrecht
(1) Bei Einziehung einer Straße kann der frühere Eigentümer, wenn das
Eigentum nach § 10 Abs. 1 übergegangen war, innerhalb eines Jahres verlangen,
daß ihm das Eigentum ohne Entschädigung zurückübertragen wird.
(2) Waren die für die eingezogene Straße in Anspruch genommenen Grundstücke
außerhalb eines Enteignungsverfahrens durch Vertrag erworben, so steht dem
jeweiligen Eigentümer des durch den ursprünglichen Erwerb verkleinerten
Grundstücks ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. Durch eine Rückübertragung des
Eigentums nach Absatz 1 wird dieses Vorkaufsrecht nicht berührt.
(3) Auf das Vorkaufsrecht (Absatz 2) sind die §§ 463 bis 469, 472, 1098 Abs.
2, 1099 bis 1102 und 1103 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend
anzuwenden. Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch.
§ 13 (Fn 5)
Grundbuchberichtigung und Vermessung
(1) Beim Übergang des Eigentums nach § 10 Abs. 1 ist der Antrag auf
Berichtigung des Grundbuchs von der Straßenbaubehörde des neuen Trägers der
Straßenbaulast zu stellen. Der Antrag muß vom Leiter der Behörde oder seinem
Vertreter unterschrieben und mit dem Dienstsiegel oder Dienststempel versehen
sein. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den
Antrag aufzunehmende Erklärung, daß das Grundstück dem neuen Träger der
Straßenbaulast gehört.
(2) Die Kosten der Vermessung und Vermarkung eines nach § 10 Abs. 1
übergehenden Grundstücks hat der neue Träger der Straßenbaulast zu tragen.
(3) Wird das Eigentum nach § 12 Abs. 1 zurückübertragen, so hat der
bisherige Träger der Straßenbaulast die Kosten für die Vermessung, die
Vermarkung und Beurkundung zu tragen.
(4) Für die Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch werden in den
Fällen des § 10 Absatz 1 oder des § 12 Absatz 1 Kosten nach dem Gerichts- und
Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom 23.November 2015 (BGBl. I S. 2090) geändert worden ist,
nicht erhoben.
3. Abschnitt
Gemeingebrauch,
Sondernutzungen und sonstige Benutzung
§ 14
Gemeingebrauch
(1) Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung
und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Auf die
Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Im Rahmen des Gemeingebrauchs hat der fließende Verkehr den Vorrang vor
dem ruhenden, soweit sich aus der Widmung der Straße und dem
Straßenverkehrsrecht nichts anderes ergibt.
(3) Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem
Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist. Der
Straßenanliegergebrauch (§ 14a) bleibt unberührt.
(4) Die Erhebung von Gebühren für die Ausübung des Gemeingebrauchs bedarf
einer besonderen gesetzlichen Regelung.
§ 14a
Straßenanliegergebrauch
(1) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen
Straße gelegen sind (Straßenanlieger), dürfen innerhalb der geschlossenen
Ortslage die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den
Gemeingebrauch hinaus benutzen, soweit diese Benutzung zur Nutzung des
Grundstücks erforderlich ist, den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder
erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift.
(2) Den Straßenanliegern steht unbeschadet des § 20 Abs. 5 kein Anspruch
darauf zu, daß die Straße nicht geändert oder eingezogen wird.
§ 15
Beschränkungen des Gemeingebrauchs
(1) Der Gemeingebrauch kann vorbehaltlich anderer Anordnungen der
Straßenverkehrsbehörden durch die Straßenbaubehörden beschränkt werden, wenn
dies wegen des baulichen Zustandes der Straße notwendig ist. Die Beschränkungen
sind von der Straßenbaubehörde in einer den Verkehrsbedürfnissen entsprechenden
Weise kenntlich zu machen. Die Straßenverkehrsbehörde sowie die Gemeinden, die
die Straße berührt, sind rechtzeitig vor der beabsichtigten Beschränkung des
Gemeingebrauchs zu unterrichten; in unvorhergesehenen Fällen ist die Benachrichtigung
nachzuholen. Die Vorschriften über die Einziehung und Teileinziehung (§ 7)
bleiben unberührt.
(2) Der Träger der Straßenbaulast für eine Straße, deren Gemeingebrauch
durch die Straßenbaubehörde dauernd beschränkt wird, ist verpflichtet, die Kosten
für die Herstellung der erforderlichen Ersatzstraßen oder -wege zu erstatten,
es sei denn, daß er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der
Straßenbaulast der Ersatzstraße oder des Ersatzweges selbst übernimmt.
§ 16
Vergütung von Mehrkosten
(1) Wenn eine Straße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen
aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden muß, als es dem regelmäßigen
Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die
Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. Das gilt nicht für
Bushaltestellenbuchten und die Sonderfahrstreifen des Linien- und
Schulbusverkehrs. Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene
Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Straße aus anderen Gründen auf
Veranlassung eines anderen aufwendiger hergestellt oder ausgebaut wird oder
wenn Anlagen errichtet oder umgestaltet werden müssen, ohne daß der Träger der
Straßenbaulast in Erfüllung seiner Aufgaben aus der Straßenbaulast oder
aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften dazu verpflichtet ist.
§ 16a
Umleitungen
(1) Bei vorübergehenden Verkehrsbeschränkungen auf Straßen nach § 15 Abs. 1
sind die Träger der Straßenbaulast anderer öffentlicher Straßen einschließlich
der Bundesfernstraßen verpflichtet, die Umleitung des Verkehrs auf ihren
Straßen zu dulden.
(2) Vor Anordnung einer Beschränkung sind der Träger der Straßenbaulast der
Umleitungsstrecke, die Straßenverkehrsbehörden und die Gemeinden, deren Gebiet
die Straße berührt, zu unterrichten. Die Straßenbaubehörde hat im Benehmen mit
dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke festzustellen, welche
Maßnahmen notwendig sind, um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des
zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. Die hierfür nötigen
Mehraufwendungen sind dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke zu
erstatten. Dies gilt auch für die Aufwendungen, die der Träger der
Straßenbaulast der Umleitungsstrecke zur Beseitigung der durch die Umleitung
verursachten Schäden machen muß.
(3) Muß die Umleitung ganz oder zum Teil über private Wege geleitet werden,
die dem öffentlichen Verkehr dienen, so ist der Eigentümer zur Duldung der
Umleitung verpflichtet. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Der Träger
der Straßenbaulast ist verpflichtet, nach Aufhebung der Umleitung auf Antrag
des Eigentümers den früheren Zustand des Weges wiederherzustellen.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend, wenn neue Landes- oder
Kreisstraßen vorübergehend über andere dem öffentlichen Verkehr dienende
Straßen oder Wege an das Straßennetz angeschlossen werden müssen.
§ 17 (Fn 16)
Verunreinigung, Abfall
(1) Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die
Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; anderenfalls kann
der Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers
beseitigen.
(2) Der Träger der Straßenbaulast kann Abfall, der im Bereich von Straßen
außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile fortgeworfen oder verbotswidrig
gelagert wird, auf Kosten des Verursachers entsorgen. Dies gilt auch für
Bundesstraßen.
§ 18 (Fn 6)
Sondernutzungen
(1) Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ist unbeschadet
des § 14a Abs. 1 Sondernutzung. Die Sondernutzung bedarf der Erlaubnis der
Straßenbaubehörde. In Ortsdurchfahrten bedarf sie der Erlaubnis der Gemeinde;
soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis
nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Eine Erlaubnis soll nicht
erteilt werden, wenn Menschen mit Behinderung durch die Sondernutzung in der
Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt werden.
(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Sie
kann mit Bedingungen und mit Auflagen verbunden werden. Ist die Gemeinde nicht
Träger der Straßenbaulast, so hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu
widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaues oder
der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.
(3) Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen
Behörde die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen auf seine Kosten zu
ändern und dem Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem
durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. Hierfür kann der Träger der
Straßenbaulast angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen.
(4) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung
verbundenen Anlagen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und
anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. Arbeiten an der
Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Beim Erlöschen oder beim
Widerruf der Erlaubnis sowie bei der Einziehung der Straße hat der
Erlaubnisnehmer auf Verlangen der Straßenbaubehörde innerhalb einer
angemessenen Frist die Anlagen zu entfernen und den benutzten Straßenteil in
einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
(5) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so bleibt eine nach Absatz 1
erteilte Erlaubnis bestehen.
(6) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen
Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder
Einziehung der Straße.
(7) Sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Genehmigungen,
Erlaubnisse oder Bewilligungen werden durch die Sondernutzungserlaubnis nicht
ersetzt.
§ 18a (Fn 13)
Sondernutzung durch stationsbasiertes Carsharing
(1) Unbeschadet der sonstigen straßenrechtlichen Bestimmungen zur
Sondernutzung kann die Gemeinde zum Zwecke der Nutzung als Stellflächen für
stationsbasierte Carsharingfahrzeuge dazu geeignete Flächen einer
Ortsdurchfahrt einer Landes- oder Kreisstraße oder geeignete Flächen einer
Gemeindestraße bestimmen. § 2 Nummern 1, 2 und 4 sowie § 5 Absatz 1 Satz 3 des
Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230) gelten entsprechend. Ist
die Gemeinde in der Ortsdurchfahrt nicht Träger der Straßenbaulast, darf sie
die Flächen nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde bestimmen.
(2) Die Flächen sind im Wege eines diskriminierungsfreien und transparenten
Auswahlverfahrens, das auch durch ein von der Gemeinde beliehenes kommunales
Unternehmen durchgeführt werden darf, einem oder mehreren geeigneten und
zuverlässigen Carsharing-Anbietern durch Erteilung einer
Sondernutzungserlaubnis für einen Zeitraum von längstens acht Jahren zur
Verfügung zu stellen. Es ist im Auswahlverfahren festzulegen, wie verfahren
wird, wenn pro Fläche mehr als ein Unternehmen einen Antrag auf Sondernutzung
stellt. § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 6 Satz 5 des Carsharinggesetzes
gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass sich Verweise auf das
Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen beziehen. § 18
Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 bis 7, § 19a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie §
22 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Sondernutzungserlaubnis nicht
auf Widerruf erteilt werden darf.
(3) Als Eignungskriterien für die Auswahl der Carsharing-Anbieter kann die
Gemeinde auch umweltbezogene oder solche Kriterien festlegen, die
1. einer Verringerung des motorisierten
Individualverkehrs insbesondere durch Vernetzung mit anderen
Mobilitätsangeboten oder
2. einer Entlastung von straßenverkehrsbedingten Luftschadstoffen, insbesondere
durch das Vorhalten elektrisch betriebener Fahrzeuge im Sinne des
Elektromobilitätsgesetzes,
besonders dienlich sind.
Die Festlegung der Eignungskriterien kann auch durch Satzung erfolgen.
(4) Das vorgesehene Auswahlverfahren ist öffentlich bekanntzumachen. Die
Bekanntmachung muss alle für die Teilnahme an dem Auswahlverfahren
erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere über den vorgesehenen
Ablauf des Auswahlverfahrens, Anforderungen an die Übermittlung von Unterlagen
sowie die Eignungskriterien. Sie muss zudem die vorgesehene Dauer der
Sondernutzung enthalten. Das Auswahlverfahren ist von Beginn an fortlaufend zu
dokumentieren. Alle wesentlichen Entscheidungen sind zu begründen. Gemeinden
mit nicht mehr als 80 000 Einwohnerinnen und Einwohnern können in ihrem
Auswahlverfahren von einzelnen Anforderungen abweichen, wenn dies aufgrund
besonderer örtlicher Umstände gerechtfertigt ist. Die Gründe dafür sind
aktenkundig zu machen.
§ 19
Sondernutzungen an Ortsdurchfahrten
und an Gemeindestraßen
Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den
Ortsdurchfahrten und in den Gemeindestraßen von der Erlaubnispflicht befreien
und die Ausübung regeln. Die Satzung bedarf für die nicht in der Baulast der
Gemeinde stehenden Ortsdurchfahrten der Zustimmung des Trägers der
Straßenbaulast.
§ 19a (Fn 4)
Sondernutzungsgebühren
(1) Für Sondernutzungen können Gebühren erhoben werden. Sie stehen in
Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu.
(2) Die Kreise und Gemeinden können die Gebühren nur aufgrund von Satzungen
erheben. Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die
Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung zu regeln, soweit sie dem Land als
Träger der Straßenbaulast zustehen.Bei Bemessung der Gebühren sind Art und
Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das
wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.
§ 20 (Fn 5)
Straßenanlieger, Zufahrten, Zugänge
(1) Zufahrten sind die für die Benutzung mit Fahrzeugen bestimmten
Verbindungen von anliegenden Grundstücken und von nicht öffentlichen Wegen mit
Straßen. Die Anlage neuer oder die wesentliche Änderung bestehender Zufahrten
oder Zugänge zu einer Landesstraße, einer Radschnellverbindung des Landes oder
einer Kreisstraße außerhalb von Ortsdurchfahrten gilt als Sondernutzung. Dies
gilt auch, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen Zustand
einem wesentlich größeren oder andersartigen Verkehr dienen soll.
(2) § 18 Abs. 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Straßenbaubehörde
von dem Erlaubnisnehmer alle Maßnahmen hinsichtlich der örtlichen Lage, der Art
und Ausgestaltung der Zufahrt oder des Zugangs verlangen kann, die aus Gründen
der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich sind.
(3) Einer Erlaubnis nach § 18 bedarf es nicht,
a) wenn Zufahrten oder Zugänge zu baulichen
Anlagen geschaffen oder geändert werden, für welche eine Zustimmung oder
Genehmigung nach § 25 erteilt wird oder als erteilt gilt;
b) wenn der Bau oder die Änderung von Zufahrten
oder Zugängen in einem Flurbereinigungsverfahren oder in einem anderen
förmlichen Verfahren unanfechtbar angeordnet ist.
(4) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge, die nicht auf einer
Erlaubnis nach § 18 beruhen, gelten § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2 sowie § 22
entsprechend.
(5) Werden durch die Änderung oder Einziehung einer Straße Zufahrten oder
Zugänge zu Grundstücken auf Dauer unterbrochen oder wird die Benutzung
erheblich erschwert, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen
Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene
Entschädigung in Geld zu leisten. Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine
gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung nach Absatz 4 den
Anliegern gemeinsam obliegt. Die Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn
die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen
Straßennetz besitzen oder wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer
widerruflichen Erlaubnis beruhen. § 42 Abs. 2 findet Anwendung.
(6) Werden durch Straßenarbeiten Zufahrten oder Zugänge für längere Zeit
unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne daß von
Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die
wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebes gefährdet, so kann dessen
Inhaber eine Entschädigung in Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich
ist, um das Fortbestehen des Betriebes bei Anspannung der eigenen Kräfte und
unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Der
Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im
Straßenbereich erfolgen. Beruhen Zufahrten oder Zugänge auf einer
widerruflichen Erlaubnis, so besteht kein Anspruch. Absatz 5 Sätze 3 und 4
gelten entsprechend.
(7) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, kann
die Straßenbaubehörde nach Anhörung der Betroffenen anordnen, daß Zufahrten
oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige
ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Straßennetz besitzt, geschlossen
werden. Absatz 5 gilt entsprechend. Die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis
nach § 18 Abs. 2 bleibt unberührt.
(8) Wird durch den Bau oder die Änderung einer Straße der Zutritt von Licht
oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beeinträchtigt,
hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch entstehende Vermögensnachteile
eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. § 42 Abs. 2 findet
Anwendung.
(9) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung eines Vermögensschadens
mitverursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
§ 21
Besondere Veranstaltungen
Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine
übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so
bedarf es keiner Erlaubnis nach § 18 Abs. 1. Vor ihrer Entscheidung hat die
hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige
Behörde zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und
Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder der
Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.
§ 22 (Fn 18)
Unerlaubte Benutzung einer Straße
(1) Werden Fahrzeuge verbotswidrig abgestellt oder wird sonst eine Straße
ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen
Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der
Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur
Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche
Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht
erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des
Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.
(2) Die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde
kann von der Straße entfernte Gegenstände bis zur Erstattung ihrer Aufwendungen
zurückbehalten.
(3) Ist der Eigentümer oder Halter der von der Straße entfernten Gegenstände
innerhalb angemessener Frist nicht zu ermitteln oder kommt er seinen
Zahlungspflichten innerhalb von zwei Monaten nach Zahlungsaufforderung nicht
nach oder holt er die Gegenstände innerhalb einer ihm schriftlich gestellten
angemessenen Frist nicht ab, so sind die Gegenstände auf Antrag der für die
Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständigen Behörde von der örtlichen
Ordnungsbehörde zu verwerten. In der Aufforderung zur Zahlung oder Abholung ist
auf die Möglichkeit der Verwertung hinzuweisen. Im Übrigen ist § 45 des
Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 995) geändert worden ist,
entsprechend anwendbar.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Bundesstraßen.
(5) Zu Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 4 ist auch die örtliche
Ordnungsbehörde befugt.
(6) Die Befugnisse nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 23 (Fn 10)
Sonstige Benutzung
(1) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums an Straßen
richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht
beeinträchtigt, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der
öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung außer Betracht bleibt.
(2) In Ortsdurchfahrten, deren Straßenbaulast nicht bei der Gemeinde liegt,
hat der Träger der Straßenbaulast auf Antrag der Gemeinde die Verlegung von
Leitungen, die für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder Entsorgung der
Gemeinde erforderlich sind, unentgeltlich zu gestatten.
(3) Im übrigen dürfen in Ortsdurchfahrten, deren Straßenbaulast nicht bei
der Gemeinde liegt, Leitungen für Zwecke der öffentlichen Versorgung und
Entsorgung nur mit Zustimmung der Gemeinde verlegt werden. Die Zustimmung ist
zu erteilen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Der Zustimmung
bedarf es nicht, wenn es sich um Leitungen eines Unternehmens handelt, das das
Recht hat, die Gemeindestraßen zur Versorgung oder Entsorgung des
Gemeindegebietes zu benutzen.
(4) § 18 Abs. 4 bleibt unberührt.
(5) Soweit nicht eine vertragliche Regelung besteht, gelten § 18 Abs. 3 und
4 entsprechend.
§ 24
Enteignungsbeschränkung
Die Enteignung einer Straße ist nur insoweit zulässig, als die mit der
Enteignung angestrebte Benutzung weder im Widerspruch zur Widmung steht noch
den Bestand der Straße beeinträchtigt.
4. Abschnitt
Anbau an Straßen und Schutzmaßnahmen
§ 25 (Fn 9,
15)
Bauliche Anlagen an Straßen
(1) Außerhalb der Ortsdurchfahrten bedürfen Baugenehmigungen oder nach
anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der
Straßenbaubehörde, wenn bauliche Anlagen jeder Art
1. längs der Landesstraßen,
Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu
40 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr, bei einer
Radschnellverbindung des Landes der für den Fahrradverkehr bestimmten Fahrbahn,
errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen;
2. über Zufahrten oder Zugänge an Landesstraßen,
Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen unmittelbar oder mittelbar
angeschlossen oder bei bereits bestehendem Anschluss erheblich geändert oder
anders genutzt werden sollen.
(2) Die Zustimmung nach Absatz 1 darf nur versagt oder mit Bedingungen und
Auflagen erteilt werden, wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit
oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist oder Ausbauabsichten sowie
Straßenbaugestaltung dies erfordern. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie
nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der erforderlichen
Antragsunterlagen bei der Straßenbaubehörde unter Angabe der Gründe versagt
wird. Diese Belange sind auch bei der Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb
der Ortsdurchfahrten von Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und
Kreisstraßen zu beachten.
(3) Bei geplanten Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und
Kreisstraßen gelten die Beschränkungen des Absatzes 1 vom Beginn der Auslegung
der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, in dem gemäß
§ 73 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999
(GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2021
(GV. NRW. S. 904) geändert worden ist, den Betroffenen und Vereinigungen
Gelegenheit gegeben worden ist, den Plan einzusehen.
(4) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 1 keiner
Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an
die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der Straßenbaubehörde. Die
Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach
Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen versagt wird. Das für das
Straßenwesen zuständige Ministerium kann im Benehmen mit dem für die
Bauaufsicht zuständigen Ministerium für bestimmte Fälle allgemein festlegen,
daß die Genehmigung nicht erforderlich ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit das Bauvorhaben den
Festsetzungen eines Bebauungsplanes entspricht (§ 9 Baugesetzbuch), der
mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie die an diesen gelegenen
überbaubaren Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der
Straßenbaulast zustandegekommen ist.
(6) Die Gemeinden können durch Satzung vorschreiben, daß bestimmte
Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage vom Anbau im Sinne des
Absatzes 1 und von Zufahrten zu Bauanlagen freizuhalten sind, soweit dies für
die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist. Dabei kann der
Abstand geringer festgesetzt werden.
§ 26
Entschädigung bei Anbaubeschränkungen
(1) Wird infolge der Anwendung des § 25 die bauliche Nutzung eines
Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder
teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene
Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung
des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder
eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist
der Träger der Straßenbaulast verpflichtet. § 42 Abs. 2 findet Anwendung.
(2) Im Falle des § 25 Abs. 3 entsteht der Anspruch nach Absatz 1 erst, wenn
der Plan festgestellt oder genehmigt oder mit seiner Ausführung begonnen worden
ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen
des § 25 Abs. 1 in Kraft getreten sind.
§ 27
Freihaltung der Sicht bei Kreuzungen
und Einmündungen
(1) Bauliche Anlagen jeder Art dürfen außerhalb der Ortsdurchfahrten nicht
errichtet oder geändert werden, wenn dadurch die Sicht bei höhengleichen
Kreuzungen von Straßen oder von Straßen mit dem öffentlichen Verkehr dienenden
Schienenbahnen behindert und die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. Das
gleiche gilt auch für die höhengleichen Einmündungen von Straßen.
(2) § 26 ist entsprechend anzuwenden.
§ 28 (Fn 9, 5)
Anlagen der Außenwerbung
(1) Anlagen der Außenwerbung dürfen außerhalb der Ortsdurchfahrten von
Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen in einer
Entfernung bis zu 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den
Kraftfahrzeugverkehr, bei einer Radschnellverbindung des Landes der für den
Fahrradverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Im übrigen stehen
sie den baulichen Anlagen des § 25 Abs. 1 und des § 27 gleich. Für
nichtamtliche Hinweiszeichen bis zu einer Größe von 1 m2 und für
Anlagen gemäß § 13 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 der Landesbauordnung und für
Werbeanlagen an Fahrgastunterständen des öffentlichen Personenverkehrs oder der
Schülerbeförderung soll die Straßenbaubehörde Ausnahmen vom Verbot des Satzes 1
zulassen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit
des Verkehrs nicht zu erwarten ist. Ausnahmen können mit Bedingungen und
Auflagen versehen werden. Für Anlagen nach Satz 3, die einer Baugenehmigung
bedürfen, darf die Baugenehmigung nur mit vorheriger Zustimmung der
Straßenbaubehörde erteilt werden.
(2) An und auf Brücken über Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes
und Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung
nicht angebracht oder aufgestellt werden.
(3) Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben
unberührt.
§ 29
(weggefallen)
§ 30
Schutzmaßnahmen
(1) Die Eigentümer und die Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen
haben die zum Schutze der Straße vor nachteiligen Einwirkungen der Natur (z. B.
Schneeverwehungen, Steinschlag, Überschwemmungen) notwendigen Einrichtungen zu
dulden.
(2) Anpflanzungen sowie Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück
nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die
Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben
die Eigentümer und die Besitzer ihre Beseitigung zu dulden.
(3) Die Straßenbaubehörde hat den Betroffenen die Anlage von Einrichtungen
nach Absatz 1 oder die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 zwei
Wochen vorher schriftlich anzukündigen, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist.
Die Betroffenen können die Maßnahmen im Benehmen mit der Straßenbaubehörde
selbst durchführen.
(4) Werden Anpflanzungen oder Einrichtungen entgegen Absatz 2 Satz 1
angelegt, so sind sie auf schriftliches Verlangen der Straßenbaubehörde von den
nach Absatz 1 Verpflichteten binnen angemessener Frist zu beseitigen. Nach
Ablauf der Frist kann die Straßenbaubehörde die Anpflanzungen oder Einrichtungen
auf Kosten der Verpflichteten beseitigen oder beseitigen lassen. Bei Gefahr im
Verzug kann die Straßenbaubehörde ohne weiteres die Anpflanzungen oder
Einrichtungen beseitigen oder beseitigen lassen.
(5) Der Träger der Straßenbaulast hat den Eigentümern oder Besitzern in den
Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 2 die durch die Duldung
verursachten Aufwendungen und Schäden angemessen zu ersetzen. § 42 Abs. 2
findet Anwendung. Haben die Entschädigungsberechtigten die Entstehung eines
Vermögensnachteils mitverursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches
entsprechend.
§ 31
Schutzwald
(1) Wald längs der Straße ist auf Antrag der Straßenbaubehörde nach § 49 des
Landesforstgesetzes zu Schutzwald zu erklären, soweit dies zum Schutz der Straße
gegen nachteilige Einwirkungen der Natur oder im Interesse der Sicherheit des
Verkehrs notwendig ist.
(2) Die Schutzwalderklärung kann auch erfolgen, um nachteilige Einwirkungen
von der Straße auf die benachbarten Grundstücke zu verhindern oder zu mindern.
(3) Der Schutzwald ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zu erhalten
und den Schutzzwecken entsprechend zu bewirtschaften. Die Überwachung obliegt
der Forstbehörde im Benehmen mit der Straßenbaubehörde.
(4) Aus den in Absätzen 1 und 2 genannten Gründen können auch Bäume,
Sträucher, Hecken und sonstige Feld- und Ufergehölze im Abstand bis zu 40 m vom
Straßenkörper zu Schutzwald erklärt werden.
(5) Für die Entschädigung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten gilt § 51
des Landesforstgesetzes. Entschädigungspflichtig ist der Träger der
Straßenbaulast, dessen Straßenbaubehörde die Schutzwalderklärung beantragt hat.
§ 32 (Fn 19)
Pflanzungen an Straßen
(1) Die Bepflanzung des Straßenkörpers und der Nebenanlagen, ihre Pflege und
Unterhaltung bleiben dem Träger der Straßenbaulast vorbehalten. Soweit im Zuge
von Ortsdurchfahrten nicht die Gemeinde Träger der Straßenbaulast ist, soll die
Bepflanzung im Benehmen mit der Gemeinde erfolgen. Dem Naturschutz und der
Landschaftspflege ist Rechnung zu tragen.
(2) Begrünte Teile der Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
Böschungen und sonstige straßenbegleitende Grundstücksteile
(Straßenbegleitflächen) an Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes
sind mit dem Ziel zu bewirtschaften, die Luftreinhaltung, die Struktur- und
Artenvielfalt und den Biotopverbund zu fördern. Im Rahmen der
Wirtschaftlichkeit und vorbehaltlich der Verkehrssicherheit sollen blütenreiche
Strukturen auf den Straßenbegleitflächen erhalten und entwickelt werden. Den
Kreisen und Gemeinden wird empfohlen, bei Straßenbegleitflächen in ihrer
Straßenbaulast entsprechend zu verfahren.
(3) Die Eigentümer und die Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen
haben die Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und der
Nebenanlagen und die Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu dulden. Sie
haben der Straßenbaubehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen, wenn sie Wurzeln von
Straßenbäumen abschneiden wollen.
5. Abschnitt
Straßenkreuzungen, Kreuzungen mit Gewässern
§ 33
Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen
(1) Kreuzungen (§§ 34, 35) sind höhengleiche und höhenungleiche
Überschneidungen öffentlicher Straßen. Einmündungen öffentlicher Straßen in
andere stehen den Kreuzungen gleich. Münden mehrere Straßen an einer Stelle in
eine andere Straße ein, so gelten diese Einmündungen als Kreuzung aller
beteiligten Straßen.
(2) Wird über den Bau neuer sowie über die wesentliche Änderung bestehender
Kreuzungen durch Planfeststellung oder Plangenehmigung entschieden, so ist
dabei zugleich die Aufteilung der Kosten zu regeln, soweit die beteiligten
Baulastträger keine Vereinbarung geschlossen haben.
§ 34
Kostentragung bei Kreuzungen öffentlicher Straßen
(1) Beim Bau einer Kreuzung hat der Träger der Straßenbaulast der neu
hinzukommenden Straße die kreuzungsbedingten Kosten zu tragen. Dies gilt auch
dann, wenn die vorhandene Straße gleichzeitig ausgebaut wird. Zu den Kosten
gehören auch die Kosten der Änderungen, die durch die neue Kreuzung an den
anderen öffentlichen Straßen unter Berücksichtigung der übersehbaren
Verkehrsentwicklung notwendig sind. Die Änderung einer bestehenden Kreuzung ist
als neue Kreuzung zu behandeln, wenn eine Straße, die nach der Beschaffenheit
ihrer Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu bestimmt war, einen allgemeinen
Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienenden Straße
ausgebaut wird.
(2) Werden mehrere Straßen gleichzeitig neu angelegt oder an bestehenden
Kreuzungen Anschlußstellen neu geschaffen, so haben die Träger der
Straßenbaulast die kreuzungsbedingten Kosten im Verhältnis der Fahrbahnbreiten
der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste zu tragen. Bei der Bemessung der
Fahrbahnbreiten sind die Trennstreifen und befestigten Seitenstreifen sowie
Rad- und Gehwege einzubeziehen.
(3) Wird eine höhenungleiche Kreuzung geändert, so fallen die dadurch
entstehenden Kosten
1. demjenigen Träger der Straßenbaulast zur Last,
der die Änderung verlangt;
2. den beteiligten Trägern der Straßenbaulast zur
Last, die die Änderung verlangen, und zwar im Verhältnis der Fahrbahnbreiten
der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nach der Änderung.
(4) Muß eine höhengleiche Kreuzung wegen des Ausbaus einer oder mehrerer
Straßen geändert werden, so gilt für die dadurch entstehenden Kosten der
Änderung Absatz 3 entsprechend. Muß eine höhengleiche Kreuzung ohne
gleichzeitigen Ausbau einer Straße geändert werden, weil es die
Verkehrsverhältnisse erfordern, so hat der Träger der Straßenbaulast der Straße
höherer Verkehrsbedeutung die Änderungskosten zu tragen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit etwas anderes
vereinbart ist.
(6) Ergänzungen an Kreuzungen sind wie Änderungen zu behandeln.
§ 35
Unterhaltung der Kreuzungen öffentlicher Straßen
(1) Bei höhengleichen Kreuzungen hat der Träger der Straßenbaulast der
Straße höherer Verkehrsbedeutung (§ 3 Abs. 1) die Kreuzungsanlage zu
unterhalten.
(2) Bei höhenungleichen Kreuzungen hat der Träger der Straßenbaulast der
Straße höherer Verkehrsbedeutung das Kreuzungsbauwerk, die übrigen Teile der
Kreuzungsanlage der Träger der Straßenbaulast der Straße, zu der sie gehören,
zu unterhalten.
(3) Abweichende Regelungen werden in dem Zeitpunkt hinfällig, in dem nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes eine wesentliche Änderung oder Ergänzung an der
Kreuzung durchgeführt ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit etwas anderes
vereinbart wird.
§ 35a (Fn 13)
Kostentragung bei Kreuzungen mit Gewässern
(1) Werden Straßen neu angelegt oder ausgebaut und müssen dazu Kreuzungen
mit Gewässern (Brücken oder Unterführungen) hergestellt oder bestehende
Kreuzungen geändert werden, so hat der Träger der Straßenbaulast die dadurch
entstehenden Kosten zu tragen. Die Kreuzungsanlagen sind so auszuführen, daß
unter Berücksichtigung der übersehbaren Entwicklung der wasserwirtschaftlichen
Verhältnisse der Wasserabfluß nicht nachteilig beeinflußt wird.
(2) Werden Gewässer ausgebaut (§ 67 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli
2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist) und werden dazu Kreuzungen mit
Straßen hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert, so hat der Träger des
Ausbauvorhabens die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Wird eine neue
Kreuzung erforderlich, weil ein Gewässer hergestellt wird, so ist die
übersehbare Verkehrsentwicklung auf der Straße zu berücksichtigen. Wird die
Herstellung oder Änderung einer Kreuzung erforderlich, weil das Gewässer
wesentlich umgestaltet wird, so sind die gegenwärtigen Verkehrsbedürfnisse zu
berücksichtigen. Verlangt der Träger der Straßenbaulast weitergehende
Änderungen, so hat er die Mehrkosten hierfür zu tragen.
(3) Wird eine Straße neu angelegt und wird gleichzeitig ein Gewässer
hergestellt oder aus anderen als straßenbaulichen Gründen wesentlich
umgestaltet, so daß eine neue Kreuzung entsteht, so haben der Träger der
Straßenbaulast und der Unternehmer des Gewässerausbaus die Kosten der Kreuzung
je zur Hälfte zu tragen. Gleichzeitigkeit im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn
baureife Pläne vorhanden sind, die eine gleichzeitige Baudurchführung
ermöglichen.
(4) Werden eine Straße und ein Gewässer gleichzeitig ausgebaut und wird
infolge dessen eine bestehende Kreuzungsanlage geändert oder durch einen Neubau
ersetzt, so haben der Träger des Gewässerausbaus und der Träger der
Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten für die Kreuzungsanlage in dem Verhältnis
zu tragen, in dem die Kosten bei getrennter Durchführung der Maßnahme
zueinander stehen würden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Kommt über die Kreuzungsmaßnahme oder ihre Kosten keine Einigung
zustande, so ist darüber durch Planfeststellung oder Plangenehmigung zu
entscheiden.
§ 35b
Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern
(1) Der Träger der Straßenbaulast hat die Kreuzungsanlagen von Straßen und
Gewässern auf seine Kosten zu unterhalten, soweit nichts anderes vereinbart
oder durch Planfeststellung oder Plangenehmigung bestimmt wird. Die
Unterhaltungspflicht des Trägers der Straßenbaulast erstreckt sich nicht auf
Leitwerke, Leitpfähle, Dalben, Absetzpfähle und ähnliche Einrichtungen zur
Sicherung der Durchfahrt unter Brücken im Zuge von Straßen für die Schiffahrt
sowie auf Schiffahrtszeichen. Soweit diese Einrichtungen auf Kosten des Trägers
der Straßenbaulast herzustellen waren, hat dieser dem Unterhaltungspflichtigen
die Unterhaltungskosten und die Kosten des Betriebs dieser Einrichtungen zu
ersetzen oder abzulösen.
(2) Wird im Falle des § 35a Abs. 2 eine neue Kreuzung hergestellt, hat der
Träger des Ausbauvorhabens die Mehrkosten für die Unterhaltung und den Betrieb
der Kreuzungsanlage zu erstatten oder abzulösen. Ersparte Unterhaltungskosten
für den Fortfall vorhandener Kreuzungsanlagen sind anzurechnen.
§ 36
Ermächtigung zu Rechtsverordnungen
(1) Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt,
Rechtsverordnungen zu erlassen, durch die
1. der Umfang der Kosten nach § 34 näher bestimmt
wird;
2. bestimmt wird, welche Straßenanlagen zur
Kreuzungsanlage und welche Teile der Kreuzungsanlage nach § 35 Abs. 1 und 2 zu
der einen oder zu der anderen Straße gehören.
(2) Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium
Rechtsverordnungen zu erlassen, durch die
1. der Umfang der Kosten nach § 35a näher
bestimmt wird;
2. die Berechnung und die Zahlung von
Ablösungsbeträgen nach § 35b Abs. 2 näher bestimmt werden.
6. Abschnitt
Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung
und Enteignung
§ 37 (Fn 14)
Planung und Linienbestimmung
(1) Bei Planungen, welche den Bau neuer oder die wesentliche Änderung
bestehender Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes, Kreisstraßen und
Gemeindestraßen im Sinne von § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 betreffen, sind die
Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung unbeschadet sonstiger
Erfordernisse nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Die
öffentlichen und privaten Belange sind gemäß dem Stand der Planung
gegeneinander und untereinander abzuwägen.
(2) Dem Bau oder der wesentlichen Änderung bestehender Landesstraßen und
Kreisstraßen geht die Abstimmung des grundsätzlichen Verlaufs, der
Streckencharakteristik und der Netzverknüpfung voraus. Dies gilt nicht für den
Bau von Ortsumgehungen und Radschnellverbindungen des Landes. Eine Ortsumgehung
ist der Teil einer Landesstraße oder Kreisstraße, die der Beseitigung einer
Ortsdurchfahrt dient. Die Linienabstimmung erfolgt in einem Verfahren, an dem
die Träger öffentlicher Belange, Bürgerinnen und Bürger sowie bei Landesstraßen
der Regionalrat zu beteiligen sind. Für die Linienabstimmung wird die
Umweltverträglichkeit nach dem jeweiligen Planungsstand des Vorhabens geprüft.
In die Prüfung der Umweltverträglichkeit sind alle ernsthaft in Betracht
kommenden Trassenvarianten einzubeziehen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung
muss den Anforderungen des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes vom 29.
April 1992 (GV. NRW. S. 175), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.
Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1469) geändert worden ist, entsprechen. Die
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürgerinnen und Bürger ist
innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der Auslegungsfrist nach Absatz 4 Satz 2
abzuschließen.
(3) Die Linienabstimmung für Landesstraßen führen der Landesbetrieb
Straßenbau und die Bezirksregierungen durch. Der Bezirksregierung obliegt dabei
die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und des Regionalrates. Nach
Abschluss des Abstimmungsverfahrens bestimmt sie mit Zustimmung des für das
Straßenwesen zuständigen Ministeriums die Planung und die Linienführung. Die
Zustimmung ist innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des
Linienbestimmungsverfahrens einzuholen.
(4) Die Planung und Linienabstimmung für Kreisstraßen obliegt dem Träger der
Straßenbaulast. Eine Linienbestimmung findet nicht statt. Bei
Meinungsverschiedenheiten von Behörden bei der Planung von Kreisstraßen
entscheidet das für das Straßenwesen zuständige Ministerium im Benehmen mit den
obersten Bundes- und im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden, deren
Belange durch die Planung berührt sind. Der Beginn und das Ende des
Planungsverfahrens sind der obersten Straßenbaubehörde anzuzeigen.
(5) Zur Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Planung soll allen,
deren Belange von der Planung berührt sein können, sowie anerkannten
Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes
vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.
November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben werden. Hierzu sind die Planungsentwürfe in den berührten
Gemeinden nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung einen Monat öffentlich
auszulegen. Soweit verschiedene Lösungen in Betracht kommen, sollen diese
aufgezeigt werden. Stellungnahmen können bis zu zwei Wochen nach Ablauf der
Auslegungsfrist erfolgen. Danach soll die Gemeinde unter Beteiligung des
Trägers der Straßenbaulast Gelegenheit zur Erläuterung und Erörterung der
Planung geben. Bei Abgabe ihrer eigenen Stellungnahme unterrichtet die Gemeinde
den Träger der Straßenbaulast über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen;
sie soll dabei auch auf die Bedenken und Anregungen eingehen. Das Ergebnis der
Bürgerbeteiligung ist in die Abwägung der Belange bei der Linienbestimmung bzw.
bei der Bestimmung der Planung und Linienführung einzubeziehen. Die
Öffentlichkeit ist über die abgestimmte, bei Landesstraßen bestimmte Planung
durch ortsübliche Bekanntmachung zu unterrichten. Rechtsansprüche werden durch
die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet; die Verfolgung von Rechten
im nachfolgenden Zulassungsverfahren bleibt unberührt. Von der Beteiligung an
der Planung kann abgesehen werden, wenn ein vorbereitender Bauleitplan oder ein
genehmigter Braunkohlenplan (§ 26 Landesplanungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) geändert worden ist) die
Planung bereits enthält.
(6) Die abgestimmte, bei Landesstraßen bestimmte Planung soll im
Flächennutzungsplan vermerkt werden. Soweit sie von mindestens regionaler
Bedeutung ist, ist die Planung im Regionalplan darzustellen. Die
rechtsverbindliche Entscheidung über die Planung erfolgt erst durch die
Feststellung des Planes (Planfeststellungsbeschluss) oder durch Erteilung der
Plangenehmigung oder einen die Planfeststellung ersetzenden Bebauungsplan.
(7) Bei Planungen, welche die Änderung bestehender oder den Bau neuer
Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen zur Folge
haben können, hat die planende Behörde den Träger der Straßenbaulast unbeschadet
weitergehender gesetzlicher Vorschriften rechtzeitig zu beteiligen. Bei den
übrigen Straßen und Wegen ist die Straßenbaubehörde rechtzeitig zu beteiligen.
§ 37a (Fn 11)
Vorarbeiten
(1) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte haben
zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung notwendige Vermessungen,
Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden
Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde
oder von ihr Beauftragte zu dulden. Wohnungen und eingefriedete Grundstücke
dürfen nur mit Zustimmung der Besitzerin oder des Besitzers betreten werden.
Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der
jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.
(2) Die Absicht, Boden- und Grundwasseruntersuchungen sowie sonstige
Vorarbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten
mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung
in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, durch
die Straßenbaubehörde bekanntzugeben.
(3) Die Absicht, Vermessungsarbeiten auszuführen, soll dem Eigentümer oder
sonstigen Nutzungsberechtigten vorher mitgeteilt werden, soweit dies mit
Rücksicht auf die Interessen der Betroffenen, die Sicherheit der Ausführenden,
den mit der Mitteilung verbundenen Aufwand und den zügigen Ablauf der örtlichen
Arbeiten tunlich erscheint.
(4) Entstehen durch eine Maßnahmen nach Absatz 1 einem Eigentümer oder
sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der
Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. §
42 Abs. 2 findet Anwendung.
§ 37b (Fn 5)
Planungsgebiete
(1) Um die Planung zu sichern, kann bei Landesstraßen und
Radschnellverbindungen des Landes das für das Straßenwesen zuständige
Ministerium durch Rechtsverordnung, bei Kreisstraßen der Träger der
Straßenbaulast durch Satzung für die Dauer von höchstens zwei Jahren
Planungsgebiete festlegen. Die Gemeinden und Kreise, deren Bereich durch die
festzulegenden Planungsgebiete betroffen wird, sind vorher zu hören. Auf die
Planungsgebiete findet § 40 Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß die
Veränderungssperre mit dem Inkrafttreten der Verordnung oder Satzung beginnt.
Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsverordnung
oder Satzung auf höchstens vier Jahre verlängert werden. Die Festlegung tritt
mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft.
Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist des § 40 Abs. 2 anzurechnen.
(2) Die Festlegung des Planungsgebietes ist in den Gemeinden, deren Gebiet
betroffen wird, ortsüblich bekanntzumachen. Dabei ist unter Angabe von Zeit und
Ort darauf hinzuweisen, daß während der Geltungsdauer der Festlegung bei den
Gemeinden Karten des Planungsgebietes zur Einsicht bereitliegen.
(3) Die Straßenbaubehörde kann Ausnahmen von der Veränderungssperre
zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
§ 38 (Fn 14)
Planfeststellung, Plangenehmigung
(1) Landesstraßen und Kreisstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden,
wenn der Plan vorher festgestellt ist. Gleiches gilt für Radschnellverbindungen
des Landes und Gemeindestraßen, sofern für diese eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Eine Änderung liegt vor, wenn
die Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den
Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder in sonstiger Weise erheblich
baulich umgestaltet wird. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben
berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der
Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Im
Planfeststellungsverfahren ist über die Kosten zu entscheiden, die die am
Verfahren Beteiligten zu tragen haben. Es gelten die §§ 72 bis 78 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, soweit nicht in
diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Ferner gelten die Regelungen des
Planungssicherstellungsgesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), in der
jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit für den Bau, die Änderung oder die Erweiterung einer Straße nach
§ 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 2 bis 5 des
Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung
oder eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist, muss die Durchführung
den Anforderungen des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes entsprechen.
Soweit bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der
Linienabstimmung erfolgt ist, soll die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf
zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt
werden.
(3) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die
Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige
Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau
oder zur Änderung festgesetzt werden,
1. soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2. wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3. wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet
werden kann und
4. wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser
Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie
ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich
bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 37a bleibt
unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur
Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die
Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren
Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf
Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der
Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren
Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder
ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren
Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung
haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt.
(4) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von
unwesentlicher Bedeutung im Sinne von § 74 Absatz 7 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Die
Entscheidung hierüber trifft der Träger der Straßenbaulast.
(5) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die
Planfeststellung. Für den Bau und für die wesentliche Änderung vorhandener
Straßen ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen; § 50 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar
2010 (BGBl I S. 94) das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September
2017 (BGBl. I. S. 3370) geändert worden ist ist anzuwenden. Wird eine Ergänzung
notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so
ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen gelten
die §§ 40, 43 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 1 bis 4 des
Baugesetzbuches.
(6) Für den Bau oder die Änderung von Gemeindestraßen im Außenbereich (§ 35
des Baugesetzbuches) und von Radschnellverbindungen des Landes, für die keine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist die Planfeststellung oder
Plangenehmigung zulässig.
(7) Die der Sicherheit und Ordnung dienenden Anlagen an Landesstraßen und
Kreisstraßen, wie Polizeistationen, Einrichtungen der Unfallhilfe und der
Verkehrsüberwachung, können, wenn sie eine unmittelbare Zufahrt zu diesen
Straßen haben, zur Festsetzung der Flächen in die Planfeststellung oder
Plangenehmigung einbezogen werden.
(8) Von einer förmlichen Erörterung im Sinne von § 73 Absatz 6 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und von § 18 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann abgesehen werden. Soll ein
ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im
Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen und des § 18 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. Vor dem Abschluss des
Planfeststellungsverfahrens ist denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen
erhoben haben, Gelegenheit zur Äußerung innerhalb eines Monats zu geben.
(9) Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen oder § 20 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugänglich gemacht, ist dieser
vom Träger des Vorhabens zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich zu
machen. § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt
entsprechend. Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. Hierauf ist bei der
Zugänglichmachung hinzuweisen.
(10) Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75
Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
mit der Maßgabe, dass im Fall des § 76 Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen von einer
Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen und des § 18 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das
neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.
(11) Abweichend von § 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen tritt der festgestellte oder genehmigte Plan außer
Kraft, wenn mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach
Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird. Die Planfeststellungsbehörde kann
den Plan auf begründeten Antrag des Trägers der Straßenbaulast um höchstens
fünf Jahre verlängern. Vor der Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte
Anhörung nach dem für die Planfeststellung vorgeschriebenen Verfahren
durchzuführen. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der
Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den
Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
(12) Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz
1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens
insoweit zulässig, als es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des
ergänzenden Verfahrens offensichtlich unberührt bleiben wird.
§ 38a (Fn 13)
Rechtsbehelfe
Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine
Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung für den Bau oder die Änderung
1. einer Landesstraße, die in der Anlage zu § 1 Absatz 1 des
Landesstraßenausbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April
1993 (GV. NRW. S. 297), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Dezember 2006 (GV.
NRW. 2007 S. 92) geändert worden ist, (Landesstraßenbedarfsplan) aufgeführt
sind,
2. einer Radschnellverbindung des Landes, die in einem gemäß § 19 des
Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetzes vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1201)
aufgestellten Bedarfsplan aufgeführt ist.
§ 38b (Fn 17)
Projektmanager
Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und
Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere
1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von
Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2. der Fristenkontrolle,
3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4. dem Entwurf eines Anhörungsberichts,
5. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
7. der Leitung eines Erörterungstermins,
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers beauftragen. § 73
Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
bleibt unberührt. Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt
bei der zuständigen Behörde.
§ 39 (Fn 7,
12)
Behörden des Planfeststellungs- und
Plangenehmigungsverfahrens
(1) Anhörungsbehörde (§ 73 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen) ist die Bezirksregierung.
(2) Die Bezirksregierung stellt den Plan fest und erteilt die
Plangenehmigung. Sie trifft die Entscheidung, ob an Stelle eines
Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt wird. Bestehen bei
Landesstraßen oder Radschnellverbindungen des Landes zwischen ihr und einer
anderen beteiligten Behörde Meinungsverschiedenheiten, so hat sie die
Entscheidung des für das Straßenwesen zuständigen Ministeriums einzuholen.
Dieses soll sich vor einer Entscheidung mit den beteiligten Bundes- und
Landesministerien ins Benehmen setzen.
§ 40
Veränderungssperre, Vorkaufsrecht
(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder
von dem Zeitpunkt an, in dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan
einzusehen (§ 73 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen), dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer
Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich erschwerende
Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich
zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die
Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die
Eigentümer für die dadurch entstehenden Vermögensnachteile vom Träger der
Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Sie können
ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen
mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist,
die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu
benutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so können die
Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im übrigen
gilt § 42.
(3) Die Straßenbaubehörde kann Ausnahmen von der Veränderungssperre
zulassen, wenn sie im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde und die Ausnahme mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder
wenn Gründe des allgemeinen Wohls die Ausnahme erfordern.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger der Straßenbaulast
an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.
§ 40a
Einstellung des Planfeststellungsverfahrens
Wird das Vorhaben vor Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses aufgegeben, so
stellt die Planfeststellungsbehörde das Verfahren durch Beschluß ein. Der
Beschluß ist in den Gemeinden, in denen die Pläne ausgelegen haben, ortsüblich
bekanntzumachen. Damit enden die Veränderungssperre nach § 40 und die
Anbaubeschränkungen nach § 25 Abs. 3.
§ 41 (Fn 16)
Vorzeitige Besitzeinweisung
(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten oder der Beginn eines
Vergabeverfahrens für Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder
Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks
durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen,
so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach
Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz
einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen
vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Abschnitts 2 des Landesenteignungs-
und -entschädigungsgesetzes, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
bestimmt ist.
(3) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des
Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln.
(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den
Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen.
Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten
Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach
Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den
unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden.
(5) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist
auch der Beschluß über die Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige
Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Im übrigen gilt § 38 Abs. 3 des
Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes.
(6) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine
aufschiebende Wirkung.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Grundstücke, die für die in
§ 38 Absatz 7 genannten Anlagen oder für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt
werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen
Planfeststellung oder Plangenehmigung.
§ 42 (Fn 16)
Enteignung, Entschädigungsansprüche
(1) Der Träger der Straßenbaulast hat das Recht der Enteignung, soweit sie
zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 38 Absatz 1 festgestellten oder
genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der
Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht. Der Planfeststellungsbeschluß oder
die Plangenehmigung ist für die Enteignungsbehörde bindend. Das
Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz ist anzuwenden.
(2) Soweit der Träger der Straßenbaulast nach Vorschriften dieses Gesetzes
oder aufgrund eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 39 in Verbindung mit § 74
Abs. 2 Satz 3 bzw. § 75 Abs. 2 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen) oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine
Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine
Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zustande
kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die Enteignungsbehörde. Für
das Verfahren gelten die enteignungsrechtlichen Vorschriften über die
Feststellung von Entschädigungen entsprechend.
(3) Wenn sich ein Betroffener mit der Übertragung oder Beschränkung des
Eigentums oder eines anderen Rechts rechtsverbindlich einverstanden erklärt
hat, jedoch über die Entschädigung keine Einigung erzielt wurde, kann das
Entschädigungsverfahren durch die Enteignungsbehörde auf Antrag eines
Beteiligten unmittelbar durchgeführt werden.
Zweiter Teil (Fn 5)
Träger der Straßenbaulast
für Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen
§ 43 (Fn 5)
Träger der Straßenbaulast
(1) Träger der Straßenbaulast sind:
1. für die Landesstraßen und Radschnellverbindungen
des Landes das Land;
2. für die Kreisstraßen die Kreise und
kreisfreien Städte.
Die Straßenbaulast des Landes erstreckt sich auch auf solche
Radschnellverbindungen, die als unselbständige Radwege im Sinne des § 2 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe b an Kreisstraßen, Gemeindestraßen oder sonstigen
öffentlichen Straßen gemäß § 3 Absatz 5 geführt werden. Satz 1 und 2 gelten
nicht für die Ortsdurchfahrten, soweit für diese die Straßenbaulast nach den
folgenden Bestimmungen den Gemeinden obliegt (§ 44).
(2) Die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast für das Land werden vom
Landesbetrieb Straßenbau wahrgenommen.
§ 44 (Fn 5)
Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten
(1) Gemeinden mit mehr als 80000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast
für die Ortsdurchfahrten. Maßgebend ist die bei der Volkszählung festgestellte
Einwohnerzahl. Die Ergebnisse einer Volkszählung werden mit Beginn des dritten
Haushaltsjahres verbindlich, das dem Jahr der Volkszählung folgt.
(2) Werden Gemeindegrenzen geändert oder Gemeinden neu gebildet, ist die bei
der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebiets
maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die
Ortsdurchfahrten mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der
Gebietsänderung, wenn sie bisher dem Land oblag oder von einem Kreis auf eine
kreisangehörige Gemeinde übergeht, sonst mit der Gebietsänderung.
(3) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 1 Träger der Straßenbaulast
für die Ortsdurchfahrten, wenn sie es mit Zustimmung des für die
Kommunalaufsicht zuständigen Ministeriums gegenüber dem für das Straßenwesen
zuständigen Ministerium erklärt. Eine Gemeinde mit mehr als 50000 Einwohnern,
aber nicht mehr als 80000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die
Ortsdurchfahrten, wenn sie es mit Zustimmung des für die Kommunalaufsicht
zuständigen Ministeriums gegenüber dem für das Straßenwesen zuständigen
Ministerium erklärt. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend.
(4) Soweit dem Land und den Kreisen die Straßenbaulast für die
Ortsdurchfahrten obliegt, erstreckt sich diese nicht auf die Gehwege und
Parkplätze.
(5) Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen im Zuge einer Ortsdurchfahrt oder im
Bereich des an sie unmittelbar angrenzenden Teils einer Landesstraße,
Radschnellverbindungen des Landes oder Kreisstraße sind, wenn für beide Teile
der Straße nicht dieselbe Straßenbaubehörde zuständig ist, im gegenseitigen
Benehmen durchzuführen.
(6) Soweit nach den Absätzen 3 und 4 das Land und die Kreise nicht Träger
der Straßenbaulast sind, obliegt die Straßenbaulast den Gemeinden.
§ 45
Straßenbaulast Dritter
(1) Die §§ 43 und 44 gelten nicht, soweit die Straßenbaulast aufgrund
anderer gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund öffentlich-rechtlicher
Verpflichtungen anderen Trägern obliegt oder übertragen wird.
(2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter zur Erfüllung der Aufgabe
aus der Straßenbaulast lassen die Straßenbaulast als solche unberührt.
§ 46
Unterhaltung von Straßenteilen bei fremder Baulast
Obliegt nach § 45 die Straßenbaulast für die im Zuge einer Straße gelegenen
Straßenteile, z.B. Brücken und Durchlässe, einem Dritten, so ist der nach §§ 43
und 44 an sich zuständige Träger der Straßenbaulast im Falle einer gegenwärtigen
Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung berechtigt, nach vorheriger
Ankündigung auf Kosten des Dritten alle Maßnahmen zu ergreifen, die im
Interesse der Erhaltung der Verkehrssicherheit erforderlich sind. In dringenden
Ausnahmefällen kann die vorherige Ankündigung unterbleiben.
Dritter Teil
Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen
1. Abschnitt
Gemeindestraßen
§ 47
Straßenbaulast für Gemeindestraßen
(1) Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen sind die Gemeinden.
(2) Die Gemeinden sind zum Bau oder zur Änderung von Gemeindestraßen im
Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 nur im Rahmen der bestehenden baurechtlichen
und gemeinderechtlichen Bestimmungen verpflichtet.
(3) Soweit die Straßenbaulast aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften
oder aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen anderen Trägern obliegt
oder übertragen wird, gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 nicht.
(4) Die Vorschriften des § 45 Abs. 2 und § 46 sind entsprechend anzuwenden.
§ 48
Beschränkt-öffentliche Gemeindestraßen
Die Gemeinden können für die von ihnen nur für einen beschränkten
öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen den Widmungsinhalt (§ 6 Abs. 3) durch
Satzung festlegen.
§ 49 (Fn 20)
(weggefallen)
2. Abschnitt
Sonstige öffentliche Straßen
§ 50 (Fn 13)
Straßenbaulast
für sonstige öffentliche Straßen und Wege
(1) Der Träger der Straßenbaulast für die sonstigen öffentlichen Straßen und
Wege wird in der Widmungsverfügung (§ 6 Abs. 1 bis 3) bestimmt. § 6 Absatz 7
bleibt unberührt.
(2) Die Straßenbaulast beschränkt sich auf die Unterhaltung der Straßen und
Wege in dem Umfang, in dem sie bei ihrer Errichtung bestimmt war, sofern die
Widmung nichts anderes bestimmt oder nicht weitergehende öffentlich-rechtliche
Verpflichtungen bestehen.
§ 51
Anwendung von Vorschriften
bei sonstigen öffentlichen Straßen
(1) Auf die sonstigen öffentlichen Straßen finden die allgemeinen
Vorschriften dieses Gesetzes (Erster Teil) mit Ausnahme der §§ 5, 9a, 18 bis
23, 25 bis 28 sowie §§ 37 bis 42 Anwendung.
(2) Die Benutzung der sonstigen öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch
hinaus (Sondernutzung) regelt sich ausschließlich nach bürgerlichem Recht.
3. Abschnitt
§ 52
(weggefallen)
Vierter Teil
Aufsicht und Zuständigkeiten
§ 53 (Fn 4)
Straßenaufsicht
(1) Die Erfüllung der den Trägern der Straßenbaulast nach den gesetzlichen
Vorschriften obliegenden Aufgaben wird, soweit diese nicht dem Land obliegt,
durch die Straßenaufsicht überwacht.
(2) Ist ein anderer als das Land Träger der Straßenbaulast und kommt dieser
seinen Pflichten nicht nach, so kann die Straßenaufsichtsbehörde anordnen, dass
er die notwendigen Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchführt. Kommt
ein Träger der Straßenbaulast der Anordnung nicht nach, so kann die
Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle und auf
seine Kosten selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen. Für
die Durchführung der Straßenaufsicht finden die Vorschriften der Gemeinde- und
Kreisordnung über die Kommunalaufsicht Anwendung.
§ 54 (Fn 5)
Straßenaufsichtsbehörden
(1) Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist das für das Straßenwesen zuständige
Ministerium, obere Straßenaufsichtsbehörde die Bezirksregierung, untere
Straßenaufsichtsbehörde die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche
Verwaltungsbehörde.
(2) Straßenaufsichtsbehörde ist:
1. für die Ortsdurchfahrten der Landesstraßen und
Radschnellverbindungen des Landes, soweit nicht das Land Träger der
Straßenbaulast ist, für die Kreisstraßen einschließlich der Ortsdurchfahrten
und für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen in den
kreisfreien Städten die Bezirksregierung;
2. für die übrigen Gemeindestraßen und die
sonstigen öffentlichen Straßen die Landrätin oder der Landrat als untere
staatliche Verwaltungsbehörde.
§ 55 (Fn 5)
Bautechnische Regelungen
Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium kann im Benehmen mit dem für
den Städtebau zuständigen Ministerium bautechnische Regelungen für den Bau und
die Unterhaltung von Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und
Kreisstraßen sowie im Einvernehmen mit dem für den Städtebau zuständigen
Ministerium bautechnische Regelungen über die Ausgestaltung von Gemeindestraßen
im Sinne von § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 einführen. Bautechnische Regelungen
gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik.
§ 56 (Fn 5)
Straßenbaubehörden
(1) Oberste Straßenbaubehörde ist das für das Straßenwesen zuständige
Ministerium.
(2) Die Aufgaben der Straßenbaubehörden werden wahrgenommen:
1. für Landesstraßen und Radschnellverbindungen
des Landes vom Landesbetrieb Straßenbau, soweit nicht die Gemeinden Träger der
Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten sind;
2. für die Kreisstraßen von den Kreisen, soweit
nicht die Gemeinden Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten sind,
und den kreisfreien Städten;
3. für die Gemeindestraßen sowie für die
Ortsdurchfahrten im Zuge von Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes
und Kreisstraßen von den Gemeinden, soweit ihnen für diese die Straßenbaulast
obliegt;
4. für sonstige öffentliche Straßen von dem
Träger der Straßenbaulast, wenn dieser eine Körperschaft oder eine Stiftung des
öffentlichen Rechts ist. Bei den übrigen Straßen dieser Straßengruppe werden
die Befugnisse der Straßenbaubehörde durch die zuständige Gemeinde ausgeübt.
(3) Die Gemeinden, die Kreise und die nach Absatz 2 Nummer 1 für die
Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes zuständigen
Straßenbaubehörden können gegen Ersatz der entstehenden Kosten Vereinbarungen
über die Übertragung von Verwaltung und Unterhaltung einschließlich des Um- und
Ausbaues der Straßen treffen, für die sie die Aufgaben des Trägers der
Straßenbaulast wahrnehmen. Die Rechte des Trägers der Straßenbaulast bleiben
unberührt. Die nach Satz 1 übertragenen Aufgaben der Straßenbaubehörde sind im
Einvernehmen mit dem Träger der Straßenbaulast auszuüben.
§ 57
(weggefallen)
§ 58
(weggefallen)
Fünfter Teil
Ordnungswidrigkeiten,
Übergangs- und Schlußvorschriften
1. Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten
§ 59 (Fn 13)
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen§ 18 Abs. 1 eine Straße über den
Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt,
2. nach § 18 Abs. 2 erteilten vollziehbaren
Auflagen nicht nachkommt,
3. entgegen § 18 Absatz 4 oder § 18a Absatz 2
Satz 3 in Verbindung mit § 18 Absatz 4
a) Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder
unterhält oder
b) auf vollziehbares Verlangen der zuständigen
Behörde Anlagen nicht entfernt oder den benutzten Straßenteil nicht in einen
ordnungsgemäßen Zustand versetzt,
4. entgegen § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 18
Abs. 1 Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder ändert,
5. entgegen § 20 Abs. 4 in Verbindung mit § 18
Abs. 4 Zufahrten oder Zugänge nicht vorschriftsmäßig unterhält,
6. einer nach § 20 Abs. 7 ergangenen
vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt,
7. ohne die gemäß § 25 erforderliche Zustimmung
oder Genehmigung der Straßenbaubehörde bauliche Anlagen errichtet oder über
Zufahrten oder Zugänge an Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes oder
Kreisstraßen unmittelbar oder mittelbar anschließt,
8. Bedingungen oder vollziehbaren Auflagen gemäß
§ 25 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 25 Abs. 4, oder gemäß § 28 Abs. 1 nicht
nachkommt, unter denen einem Vorhaben zugestimmt oder eine Ausnahme vom Verbot
des § 28 Abs. 1 zugelassen wurde,
9. Anlagen der Außenwerbung entgegen § 28 Abs. 1,
auch in Verbindung mit § 25 oder § 27 errichtet oder entgegen § 28 Abs. 2 an
oder auf Brücken anbringt oder aufstellt,
10. entgegen § 30 Abs. 1 die notwendigen Einrichtungen
nicht duldet oder entgegen § 30 Abs. 2 Satz 1 Anpflanzungen oder Einrichtungen,
die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, anlegt oder entgegen § 30 Abs. 2
Satz 2 ihre Beseitigung nicht duldet,
11. entgegen § 31 Abs. 3 Schutzwald nicht erhält oder
nicht den Schutzzwecken entsprechend bewirtschaftet,
12. entgegen § 37a Abs. 1 Satz 1 Vorarbeiten oder
die vorübergehende Anbringung von Markierungszeichen nicht duldet,
13. entgegen § 40 Abs. 1 auf den von dem Plan
betroffenen Flächen oder in dem nach § 37b festgelegten Planungsgebiet
Veränderungen vornimmt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 6 und 10 bis 12 können mit
einer Geldbuße bis zu tausend Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 7
bis 9 und 13 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
2. Abschnitt
Übergangsvorschriften
§ 60
Vorhandene Straßen
Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind auch diejenigen Straßen,
Wege und Plätze, welche nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer
öffentlichen Straße besitzen; soweit sie bisher von einer Gemeinde zu
unterhalten waren, gelten sie als Gemeindestraßen, im übrigen als sonstige
öffentliche Straßen. Die bisherigen Träger der Straßenbaulast haben die Straßen
auch weiter zu unterhalten.
§ 61
(weggefallen)
§ 62
(weggefallen)
§ 63
Eigentum (Zu §§ 11 und 13)
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende, von der Regelung des § 11 Abs.
1 und des § 13 Abs. 2 abweichende Vereinbarungen bleiben unberührt.
§ 64
Sondernutzungen (Zu §§ 18ff.)
(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende unwiderrufliche
Nutzungsrechte an öffentlichen Straßen können, soweit dies zur Erfüllung der
Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast erforderlich ist, durch Enteignung
aufgehoben werden. § 42 gilt entsprechend.
(2) Für Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes durch
bürgerlich-rechtliche Verträge vereinbart sind, gelten die Vorschriften für
Sondernutzungen (§§ 18ff.) von dem Zeitpunkt an, zu dem die Verträge erstmals
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kündbar sind.
(3) Der bisher ortsübliche Gebrauch der Ortsdurchfahrten und der
Gemeindestraßen über den Gemeingebrauch hinaus bleibt bis zum Erlaß einer
Satzung nach § 19 zugelassen.
§ 65
(weggefallen)
§ 66
(weggefallen)
§ 67
(weggefallen)
3. Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 68
(weggefallen)
§ 69
(weggefallen)
§ 70 (Fn 4)
Durchführungsvorschriften
(1) Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium erläßt im Einvernehmen
mit den beteiligten Ministerien die zur Durchführung dieses Gesetzes
erforderlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
(2) Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium kann seine Befugnisse
nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil auf die nachgeordneten Behörden
übertragen.
§ 71 (Fn 8)
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft(Fn 3).
Hinweis:
(Artikel 5 des Gesetzes zur Modernisierung des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom
20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294))
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Vor dem Inkrafttreten begonnene Planfeststellungs- und
Plangenehmigungsverfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu
führen. Einer Nachholung von Verfahrenshandlungen, deren Erforderlichkeit sich
erstmals aus den Vorschriften dieses Gesetzes ergibt, bedarf es nicht.
Fn 1
GV. NW. 1995 S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 216
und S. 355, ber. 2007 S. 327; Artikel 4 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW.
S. 462); Artikel 114 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel
4 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 1.
Januar 2004; Art. 3 d. Gesetzes v. 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), in Kraft
getreten am 4. Juni 2004; Artikel 182 des Dritten Befristungsgesetzes vom
5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 1
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 731), in Kraft getreten am
31. Dezember 2011; Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294),
in Kraft getreten am 28. Mai 2014; Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2015
(GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 1. April 2015; Artikel 1 des Gesetzes
vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868), in Kraft getreten am 5. November 2016;
Artikel 27 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft
getreten am 25. November 2016; Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 165),
in Kraft getreten am 13. März 2019; Artikel 4 des Gesetzes vom 26. März 2019
(GV. NRW. S. 193), in Kraft getreten am 10. April 2019; Artikel 1 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470), in Kraft getreten am 29.
Dezember 2021; Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GV. NRW. S.
1201), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.
Fn 2
SGV. NW. 91.
Fn 3
Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten d. StrWG NW in der Fassung vom
28. November 1961 (GV. NW. S. 305). Die vorstehende Neubekanntmachung gilt ab
30. Mai 1995. Die von 1961 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen
ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.
Fn 4
§ 19a, § 53 und § 70 geändert durch Art. 4 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV.
NRW. S. 462), in Kraft getreten am 1. Januar 2001.
Fn 5
§ 13, § 20, Überschrift Teil 2 und § 55 geändert sowie § 8, § 25, § 28, §
37b, § 43, § 44, § 54 und § 56 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868), in Kraft getreten am 5. November
2016.
Fn 6
§ 18 Abs. 1 geändert durch Artikel 4 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW.
S. 766), in Kraft getreten am 1. Januar 2004.
Fn 7
§ 39 (alt) aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV.
NRW. S. 294), in Kraft getreten am 28. Mai 2014.
Fn 8
§ 71 Satz 2 angefügt durch Artikel 182 des Dritten Befristungsgesetzes vom
5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Satz 2 neu
gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 731),
in Kraft getreten am 31. Dezember 2011; aufgehoben durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 1. April
2015.
Fn 9
§§ 25 u. 28: Die Änderungen durch § 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum
Bürokratieabbau vom 13. März 2007 (GV. NRW. S. 133) sind zu beachten. Anmerkung d. Redaktion: Änderungen außer Kraft getreten
durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Änderung des
Bürokratieabbaugesetzes I vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 602).
Fn 10
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW.
S. 731), in Kraft getreten am 31. Dezember 2011.
Fn 11
§ 37a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S.
294), in Kraft getreten am 28. Mai 2014.
Fn 12
§ 39a (alt) wird § 39 (neu) und zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868), in Kraft getreten am 5.
November 2016.
Fn 13
§ 59 zuletzt geändert, § 12, § 35a und § 50 geändert sowie § 18a und § 38a
eingefügt durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 165), in Kraft
getreten am 13. März 2019; § 38a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom
9. November 2021 (GV. NRW. S. 1201), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.
Fn 14
§ 37 und § 38 zuletzt geändert Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember
2021 (GV. NRW. S. 1470), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.
Fn 15
Inhaltsverzeichnis, § 4, § 9a, § 25 zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470), in Kraft getreten am 29.
Dezember 2021.
Fn 16
§ 2 Absatz 2, § 17 Absatz 2 geändert, § 41 Absatz 1 geändert und Absatz 6
und 7 angefügt sowie § 42 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.
Fn 17
§ 9b und § 38b neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember
2021 (GV. NRW. S. 1470), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.
Fn 18
§ 22: bisheriger Wortlaut wird Absatz 1, Absatz 2 bis 6 angefügt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470), in Kraft
getreten am 29. Dezember 2021.
Fn 19
§ 32 Absatz 2 (neu) eingefügt und Absatz 2 (alt) wird Absatz 3 (neu) durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470), in Kraft
getreten am 29. Dezember 2021.
Fn 20
§ 3, § 9 zuletzt geändert und § 49 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1201), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.