Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Festsetzung der Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2021

Ausfertigungsdatum:
01.01.2021
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Festsetzung der Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2021

Verordnung
über die Festsetzung der Umlage der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
für das Haushaltsjahr 2021

Vom 25. Januar 2021

 

Auf Grund des § 2 Absatz 1 des Umlagegesetzes vom 17. Juli 1951 (GV. NRW. S. 87), der durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. S. 950) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz:

§ 1

Höhe der Umlage

Für die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen wird die Umlage für das Haushaltsjahr 2021 entsprechend dem Beschluss der Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer vom 11. Dezember 2020 auf 8,50 vom Tausend des Einheitswertes festgesetzt.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. Die Ministerinfür Umwelt, LandwirtschaftNatur- und Verbraucherschutzdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.