Verordnung
zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten
der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Land Nordrhein-Westfalen
(eAkten-Verordnung Verwaltungsgerichtsbarkeit – eAktVO VG)
Vom 9. März 2017 (Fn 1)
Auf Grund des § 55b Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) eingefügt
worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Justizgesetzes
Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), verordnet das
Justizministerium:
§ 1 (Fn
4)
Anordnung der elektronischen Aktenführung
(1) Bei den in der Anlage bezeichneten Gerichten werden die
Akten in den durch Verwaltungsvorschrift bekannt zu machenden Verfahren nach
Maßgabe der Sätze 3 und 4 sowie des Absatzes 2 elektronisch geführt. Die
Bekanntmachung erfolgt durch Allgemeine Verfügung im Justizministerialblatt für
das Land Nordrhein-Westfalen. Akten, die ab dem in der Allgemeinen Verfügung
angegebenen Datum neu angelegt werden, werden im Ganzen elektronisch geführt.
Akten, die zum in der Allgemeinen Verfügung angegebenen Datum bereits in
Papierform angelegt sind, werden im Ganzen in Papierform geführt; dies betrifft
auch von anderen Gerichten oder Spruchkörpern insbesondere wegen
Unzuständigkeit abgegebene Verfahren, soweit die Akten dort zum angegebenen
Datum bereits in Papierform angelegt waren.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 4 werden bei den in der
Allgemeinen Verfügung genannten Senaten des Oberverwaltungsgerichts ab dem
angegebenen Datum auch die Akten elektronisch weitergeführt, die in Papierform
angelegt worden sind. Nach Rücksendung der Akten erfolgt die Aktenführung in
der ersten Instanz unverändert nach Maßgabe des Absatzes 1. Sind aufgrund einer
gesetzlichen Vorschrift zwei Dokumente untrennbar miteinander zu verbinden, hat
die Verbindung in Papierform zu erfolgen, wenn nicht beide Dokumente Teil der
elektronischen Akte sind.
§ 2
Bildung elektronischer Akten
(1) Elektronische Dokumente sowie in Papierform beibehaltene
Schriftstücke und sonstige Unterlagen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2, die dieselbe
Angelegenheit betreffen, sind zu Akten zu vereinigen.
(2) Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl
elektronische als auch in Papierform beibehaltene Bestandteile, so muss beim
Zugriff auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil enthalten
sein.
(3) Elektronisch geführte Akten sind so zu strukturieren,
dass sie die gerichtsinterne Bearbeitung sowie den Aktenaustausch unterstützen.
§ 3 (Fn
2)
Übertragung von Papierdokumenten
(1) Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die zu einer
elektronisch geführten Akte in Papierform genommen werden, sind in die
elektronische Form zu übertragen. Ausgenommen sind Schriftstücke und sonstige
Unterlagen, deren Übertragung wegen ihres Umfanges oder ihrer sonstigen
Beschaffenheit unverhältnismäßig wäre, sowie in Papierform geführte Akten
anderer Instanzen und Beiakten.
(2) Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument
mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und
inhaltlich übereinstimmt. Die Übertragung hat nach dem Stand der Technik zu
erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn den Anforderungen der
Technischen Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen (RESISCAN) des Bundesamtes für
Sicherheit in der Informationstechnik genügt wird. Eingescannte Leerseiten
werden nicht gespeichert.
(3) Die in Papierform vorliegenden, in die elektronische
Form übertragenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate
nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig
sind.
§ 4
Führung und Aufbewahrung elektronischer Akten
Die elektronische Akte ist mit einem elektronischen
Datenverarbeitungssystem nach dem Stand der Technik zu führen und
aufzubewahren, das insbesondere gewährleistet, dass
1. die elektronische Akte benutzbar, lesbar und auffindbar
ist (Verfügbarkeit),
2. die Funktionen der elektronischen Akte nur genutzt werden
können, wenn sich der Benutzer dem System gegenüber identifiziert und
authentisiert (Identifikation und Authentisierung),
3. die eingeräumten Benutzungsrechte im System verwaltet
werden (Berechtigungsverwaltung),
4. die eingeräumten Benutzungsrechte vom System geprüft
werden (Berechtigungsprüfung),
5. die Vornahme von Veränderungen und Ergänzungen der
elektronischen Akte im System protokolliert wird (Beweissicherung),
6. eingesetzte Datensicherungs-Systeme ohne Sicherheitsrisiken
wiederhergestellt werden können (Wiederaufbereitung),
7. etwaige Verfälschungen der gespeicherten Daten durch
Fehlfunktionen des Systems durch geeignete technische Prüfmechanismen
rechtzeitig bemerkt werden können (Unverfälschtheit),
8. die Funktionen des Systems fehlerfrei ablaufen und
auftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet werden (Verlässlichkeit),
9. der Austausch von Daten im System und bei Einsatz
öffentlicher Netze sicher erfolgen kann (Übertragungssicherheit).
§ 5 (Fn
3)
Ersatzmaßnahmen
Im Falle anhaltender technischer Störungen beim Betrieb der
elektronischen Akte kann die Gerichtsleitung des von den Störungen betroffenen
Gerichts anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist
in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist.
§ 6 (Fn
3)
Geltung der Aktenordnungen
Im Übrigen bleiben die Aktenordnungen unberührt.
§ 7 (Fn
3)
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2017 in Kraft.
Der Justizminister
des Landes
Nordrhein-Westfalen
Anlage (Fn 5)
Nr.
Gericht
1
Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen
2
Verwaltungsgericht Minden
3
Verwaltungsgericht Arnsberg
4
Verwaltungsgericht Köln
5
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Fn 1
In Kraft getreten am 1. April 2017 (GV. NRW. S. 343);
geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 949), in Kraft
getreten am 1. Januar 2018; Verordnung vom 19. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019
S. 2), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019; Verordnung vom 18.
März 2019 (GV. NRW. S. 187), in Kraft getreten am 1. April 2019; Verordnung
vom 6. August 2019 (GV. NRW. S. 535), in Kraft getreten am 1. September 2019;
Verordnung vom 28. November 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 1.
Januar 2020.
Fn 2
§ 3 Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 11.
Dezember 2017 (GV. NRW. S. 949), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.
Fn 3
§ 5 aufgehoben, §§ 6 bis 8 (alt) umbenannt in §§ 5 bis
7 und Anlage geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019
S. 2), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019.
Fn 4
§ 1 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 18.
März 2019 (GV. NRW. S. 187), in Kraft getreten am 1. April 2019.
Fn 5
Anlage zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.
November 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 1. Januar 2020.