Verordnung
zur Durchführung von Regelungen auf dem
Gebiet der Tierseuchenbekämpfung
(Tierseuchenbekämpfungsverordnung - TSBekVO)
Vom 3. Juli 1986 (Fn
1, 7)
Auf Grund des § 79 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 des
Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl.
I S. 1260), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S.
2930, 2932) in Verbindung mit § 24 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten
auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer
Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von
Tierseuchenverordnungen vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612) und des § 27 des Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz und zum
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AGTierSG TierNebG NRW) vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612) (Fn 2) wird verordnet (Fn 7):
I. Beiträge, Beihilfen, Rücklagen
§ 1 (Fn
13)
Erhebung von Beiträgen
(1) Für die Höhe des Jahresbeitrages ist der am 1. Januar des Beitragsjahres
(Stichtag) vorhandene Tierbestand an Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen,
Ziegen und Gehegewild maßgebend (Absatz 2 und 3). Ist
eine Nachmeldung gemäß Absatz 4 erforderlich, gilt der Tierbestand am 15.
Februar des Beitragsjahres. In Tierbeständen mit Gänsen, Enten, Puten,
Elterntieren (für Masthähnchen und Legehennen), Masthähnchen und Legehennen ist
die maximale Anzahl der Tiere (Höchstbesatz) maßgebend, die im Beitragsjahr
gehalten werden soll. In Beständen mit Bienen ist die maximale Anzahl der Bienenvölker (Höchstbesatz) maßgebend, die im
Beitragsjahr gehalten werden soll.
(2) Besitzer von Pferden, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Gehegewild und Bienen sind verpflichtet, ihren Tierbestand
nach Absatz 1 bis zum 31. Januar schriftlich der Tierseuchenkasse zu melden.
Die Anzahl der im Bestand vorhandenen Schweine ist getrennt nach Zuchtsauen,
Ferkeln bis einschließlich 30 kg sowie sonstigen Zucht- und Mastschweinen über
30 kg zu melden. Die Anzahl der im Bestand vorhandenen Schafe und / oder Ziegen
ist nach den Altersgruppen bis einschließlich 9 Monaten, 10 bis unter 19
Monaten sowie ab 19 Monaten zu melden.
(3) Die Bestandszahlen der Rinder haltenden Betriebe am 1. Januar (Stichtag)
übernimmt die Tierseuchenkasse aus der HIT-Datenbank. Eine Meldung der Rinder
an die Tierseuchenkasse zum Stichtag 1. Januar ist nicht erforderlich.
(4) Tierbesitzer, die am 15. Februar des Beitragsjahres mehr als 100
Schweine, 50 Rinder, 50 Pferde, 50 Schafe oder Ziegen oder 50 Stück Gehegewild halten, sind verpflichtet, ihren Tierbestand
auch zum 15. Februar des Beitragsjahres der Tierseuchenkasse zu melden, wenn
sich bei einer dieser Tierarten der Tierbestand durch Zugänge aus anderen
Betrieben seit dem 1. Januar des Beitragsjahres um mehr als 10 Prozent erhöht
hat oder dieser Tierbestand neu gegründet wurde. Die erforderliche Nachmeldung
hat bis zum letzten Tag des Monats Februar des Beitragsjahres – auch für
Rinder- schriftlich zu erfolgen. Nach dem 15. Februar des Beitragsjahres neu
gegründete Tierbestände sind immer unverzüglich der Tierseuchenkasse
schriftlich zu melden. Eine Beitragspflicht besteht für sie nicht.
(5) In Beständen mit mehr als 500 Gänsen, 500 Enten, 500 Puten, 1.000
Elterntieren, 1.000 Masthähnchen und 1.000 Legehennen ist jede Überschreitung
des angegebenen Höchstbesatzes um mehr als 10 Prozent der Tierseuchenkasse
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies gilt
auch für Tierbesitzer, die in Aufzuchtbetrieben mehr als 1.000 Gänseküken,
1.000 Entenküken oder 1.000 Putenküken halten. Nachgemeldete Tiere sind
beitragspflichtig. In Beständen ab zehn Bienenvölkern ist jede Überschreitung
des angegebenen Höchstbesatzes um mehr als 10 Prozent der Tierseuchenkasse
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Nach Satz 4 nachgemeldete Bienenvölker
sind erst ab dem fünften Bienenvolk beitragspflichtig. Nach dem 31. Januar des
Beitragsjahres neu gegründete Tierbestände mit Geflügel oder Bienen sind der
Tierseuchenkasse unverzüglich schriftlich zu melden, wobei für die Höhe des
Beitrags der Höchstbesatz (Absatz 1 Satz 3 und 4) maßgebend ist.
(6) Viehhandelsunternehmen sind verpflichtet, die maximale Anzahl der Tiere
(Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel), die im Beitragsjahr in
Besitz genommen werden können, bis zum 31. Januar des Beitragsjahres der
Tierseuchenkasse schriftlich zu melden. Für die Beitragsberechnung wird die
Tierart, aus der sich der höchste Beitrag errechnet, herangezogen. In Beständen
mit mehr als 100 Pferden, 50 Rindern, 500 Schweinen, 100 Schafen und/oder
Ziegen, 1 000 Legehennen, 1 000 Masthähnchen, 1 000 Elterntieren, 500 Gänsen, 1
000 Gänseküken, 500 Enten, 1 000 Entenküken, 500 Puten oder 1 000 Putenküken
ist jede Überschreitung des angegebenen Höchstbesatzes um mehr als 10 Prozent
der Tierseuchenkasse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Nachgemeldete Tiere
sind beitragspflichtig. Bei Sammelstellen ist für die Höhe des Jahresbeitrages
der am 1. Januar des Beitragsjahres (Stichtag) vorhandene Bestand an Pferden,
Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen maßgebend.
(7) Die Tierbesitzer haben die schriftlichen Meldungen an die
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen - Tierseuchenkasse -, zu richten.
Auch die Aufgabe der Tierhaltung ist schriftlich der Tierseuchenkasse zu
melden. Von Tierhaltern, die eine Meldung nicht oder nicht fristgerecht
abgeben, kann nach erfolgloser Anmahnung der Meldung ein Verspätungszuschlag in
Höhe von 20 Prozent der Beitragsschuld, mindestens 25 Euro und höchstens 500
Euro, erhoben werden, wenn das Unterlassen oder die Verspätung vom Tierhalter
zu vertreten ist.
(8) Von der Einziehung von Beiträgen kann aus Gründen der Billigkeit,
insbesondere zur Vermeidung von Härten, abgesehen werden. Satz 1 gilt für die
Erstattung bereits gezahlter Beiträge entsprechend.
§ 1a (Fn
3)
Beiträge
(1) Für die Tiere in Nordrhein-Westfalen werden die von den Tierbesitzern
für das Jahr 2020 zu erhebenden Beiträge wie folgt festgesetzt:
1. Pferde:
beitragsfrei
2. Rinder
a) 1 bis 2 Tiere, je Bestand = 10,00 €
b) 3 und mehr Tiere, je Tier = 4,00 €, davon entfallen 1,06 € auf
Entschädigungen und 2,94 € auf Beihilfen
3. Schweine:
a) 1 bis 66 Tiere, je Bestand = 10,00 €
b) 67 und mehr Tiere, je Tier = 0,15 €, davon entfallen 100 Prozent auf
Beihilfen
c) Saugferkel sind beitragsfrei
4. Schafe:
beitragsfrei
5. Ziegen:
a) 1 bis 10 Tiere, je Bestand = 10,00 €
b) 11 und mehr Tiere, je Tier = 1,00 €, davon entfallen 0,31 € auf
Entschädigungen und 0,69 € auf Beihilfen
6. Bienen:
a) 1 bis 10 Völker = 10,00 €
b) 11 und mehr Völker, je Volk = 1,00 €, davon entfallen 0,19 € auf
Entschädigungen und 0,81 € auf Beihilfen
7. Gehegewild:
beitragsfrei
8. Geflügel
a) Kleinstbestände (Hühner, Gänse,
Enten, Puten)
1 bis 50 Tiere, je Bestand = 10,00 €
b) Legehennen:
aa) bis 300 Tiere, je Bestand = 10,00 €
bb) 301 und mehr Tiere, je angefangene hundert Tiere
= 3,00 €
c) Masthähnchen:
aa) 1 bis 600 Tiere, je Bestand = 10,00 €
bb) 601 und mehr Tiere, je angefangene hundert Tiere
= 1,50 €
d) Elterntiere:
aa) 1 bis 100 Tiere, je Bestand = 10,00 €
bb) 101 und mehr Tiere, je Tier = 0,10 €
e) Gänse:
aa) 1 bis 83 Tiere, je Bestand = 10,00 €
bb) 84 und mehr Tiere, je Tier = 0,12 €
f) Gänseaufzucht:
aa) 1 bis 333 Tiere, je Bestand = 10,00 €
bb) 334 und mehr Tiere, je Tier = 0,03 €
g) Enten:
aa) 1 bis 100 Tiere, je Bestand = 10,00 €
bb) 101 und mehr Tiere, je Tier = 0,10 €
h) Entenaufzucht:
aa) 1 bis 400 Tiere, je Bestand = 10,00 €
bb) 401 und mehr Tiere, je Tier = 0,025 €
i) Putenhähne:
aa) 1 bis 50 Tiere, je Bestand = 10,00 €
bb) 51 und mehr Tiere, je Tier = 0,20 €
j) Putenhennen:
aa) 1 bis 100 Tiere, je Bestand = 10,00 €
bb) 101 und mehr Tiere, je Tier = 0,10 €
k) Putenaufzucht:
aa) 1 bis 333 Tiere, je Bestand = 10,00 €
bb) 334 und mehr Tiere, je Tier = 0,03 €.
Die unter Nummer 8 genannten Beiträge entfallen zu 71
Prozent auf Entschädigungen und zu 29 Prozent auf Beihilfen.
(2) Für Rinder gelten für die Jahre 2016 und 2017 folgende Beiträge:
1. für das Jahr 2016:
a) 1 bis 2 Tiere, je Bestand = 10,00 €
b) 3 und mehr Tiere, je Tier = 5,00 €, davon entfallen 1,28 € auf
Entschädigungen und 3,72 € auf Beihilfen
2. für das Jahr 2017:
a) 1 bis 2 Tiere, je Bestand = 10,00 €
b) 3 und mehr Tiere, je Tier = 5,00 €, davon entfallen 3,42 € auf
Entschädigungen und 1,58 € auf Beihilfen.
(3) Bestand im Sinne dieser Verordnung sind alle Tiere einer Art, die in
räumlichem Zusammenhang gehalten oder gemeinsam ver-
und entsorgt werden und entsprechend registriert wurden.
(4) Der Mindestbeitrag für jeden beitragspflichtigen Tierbesitzer beträgt 10
Euro. Der Grundbeitrag für Viehhandelsunternehmen beträgt 50 Euro.
(5) Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr separat erhoben. Sie sind
innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides zu zahlen. Maschinell
erstellte Rechnungen gelten als Bescheide.
§ 1b (Fn
11)
Beitragsbonus
(1) Bei Schweinen wird für Bestände mit 84 und mehr
Tieren ein Bonus von 20 Prozent auf den Gesamtbeitrag für Schweine gewährt,
wenn der Tierbesitzer sich verpflichtet, eine der folgenden Bedingungen im
Beitragsjahr einzuhalten:
1. Geschlossene Systeme
Alle Schweine werden in einem geschlossenen System gehalten, wobei keine
Schweine von außerhalb in den Betrieb verbracht werden, ausgenommen
Zuchtschweine, die ausschließlich und direkt aus Zuchtunternehmen oder
Zuchtverbänden bezogen werden.
2. Zuchtbetriebe
Der Bezug von Zuchtschweinen erfolgt ausschließlich und direkt von Zuchtunternehmen
oder Zuchtverbänden.
3. Mastbetriebe
Der Bezug aller im Beitragsjahr eingestallten Nutzschweine erfolgt
ausschließlich und direkt aus insgesamt höchstens drei Schweinebeständen (auch
Systemferkel- und spezialisierte Ferkelaufzuchtbetriebe). Die eingestallten
Nutzschweine dürfen, insbesondere auch beim Transport, keinen Kontakt mit
Schweinen anderer Bestände gehabt haben.
4. Kombinierte Zucht- und Mastbetriebe
Für den Zuchtbestand wird die Bedingung nach Nummer 2 und für den Mastbestand
nach Nummer 3 erfüllt.
(2) Die Verpflichtungserklärung muss bis zum 31.
Januar des Beitragsjahres bei der Tierseuchenkasse eingegangen sein. Verspätet
abgegebene Verpflichtungen bleiben unberücksichtigt. Im Schadensfall ist die
Einhaltung der Verpflichtung durch Vorlage von Dokumenten nachzuweisen.
Hinsichtlich der Verpflichtung nach Absatz 1 Nummer 3, beim Transport keinen Kontakt
mit Schweinen aus anderen Beständen zuzulassen, genügt als Nachweis die Vorlage
einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung mit dem Transporteur.
§ 2 (Fn
12)
Grundsätze für die Gewährung von Beihilfen und finanziellen Unterstützungen
Für die Gewährung von Beihilfen gelten die §§ 15 bis 19 des
Tiergesundheitsgesetzes sowie die §§ 15 bis 22 des Ausführungsgesetzes zum
Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 dieser Verordnung sinngemäß. Im
Fall der Gewährung von Beihilfen, die keine Tierwertverluste betreffen, sind
die Beihilfeanträge vom Tierhalter oder sonstigen Leistungsabrechnungsberechtigten
direkt an die Tierseuchenkasse zu senden. Der Tierseuchenkasse werden auf
Anforderung zwecks Prüfung der sachlichen Richtigkeit Unterlagen über die
Einhaltung tierseuchenrechtlicher Vorgaben von der für den Tierbestand
zuständigen Kreisordnungsbehörde zugesandt.
§ 2a (Fn
10)
Gewährung von Beihilfen und finanziellen Unterstützungen
(1) Beihilfen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
gewährt für
1. die Impfung von Tieren im Rahmen staatlicher Bekämpfungs-
und Nachsorgeprogramme und Sanierungsleitlinien bis zu 100 % der
Impfstoffkosten und tierärztlichen Gebühren,
2. die Ausmerzung von Tieren im Rahmen
staatlicher Bekämpfungs- und Nachsorgeprogramme und Sanierungsleitlinien bis zu
80 % des gemeinen Wertes,
3. die Entnahme und Untersuchung von Blut- und
Milchproben im Rahmen staatlicher Bekämpfungs- und Nachsorgeprogramme und
Sanierungsleitlinien bis zu 100 % der Kosten für die Probenentnahme und die
Untersuchung,
4. Forschungsvorhaben, die der Feststellung,
Bekämpfung oder der Verhütung von Tierseuchen oder seuchenartigen Erkrankungen
dienen,
5. die Reinigung, Desinfektion und Entwesung nach
Anordnung des Amtstierarztes in Fällen behördlich angeordneter Tötung von
Tierbeständen bzw. seuchenhygienischen Einheiten von Tierbeständen bis zu 100 %
der dafür entstehenden Kosten,
6. Maßnahmen der vorsorgenden und nachsorgenden
Bekämpfung der Klassischen Schweinepest bis zu 30 % des gemeinen Wertes,
7. Tierverluste bis zu 80 % des gemeinen Wertes
sowie Impfungen bis zu 100 %,
8. die Durchführung von tierärztlicher Betreuung
von tierhaltenden landwirtschaftlichen Betrieben durch den
Tiergesundheitsdienst der Landwirtschaftskammer sowie labordiagnostische
Untersuchungen in tierärztlich geleiteten Einrichtungen.
(2) Über sonstige finanzielle Unterstützungen wird im Einzelfall auf Antrag
entschieden. Sonstige finanzielle Unterstützungen können nur zur vorbeugenden
und nachsorgenden Tierseuchenbekämpfung sowie für tierärztliche Verrichtungen
zur Förderung der Tiergesundheit gewährt werden.
(3) Der Antrag nach den Absätzen 1 und 2 muss innerhalb von zwölf Monaten
nach Eintritt des Schadensfalles oder erbrachter Leistung der Tierseuchenkasse
vorliegen.
§ 3 (Fn
13)
Bildung von Rücklagen,
Verteilung der Ausgaben
(1) Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen - Tierseuchenkasse - hat
aus ihren Einnahmen in angemessenem Umfang für die der Beitragspflicht
unterliegenden Tierarten Rücklagen zu bilden. Teile der Rücklage können unter
Berücksichtigung angemessener Sicherheits- und Liquiditätserfordernisse zur
Erzielung eines Ertrages kurzfristig angelegt werden. Die Auswahl der Anlage
und die Gestaltung ihrer Konditionen müssen gewährleisten, dass zu jeder Zeit
1. ein betriebsnotwendiger Betrag zur Verfügung
steht,
2. die Erhaltung der Vermögenssubstanz
sichergestellt ist und
3. ein angemessener Ertrag erzielt wird.
(2) Die Rücklagen sollen bei folgenden Tierarten
betragen:
1. je Pferd 15,00 €
2. je Rind 24,00 €
3. je Schwein 7,50 €
4. je Schaf 7,00 €
5. je Ziege 6,00 €
6. Gehegewild, je Tier
7,00 €
7. Bienen, je Volk 4,00 €
8. Geflügel, je Tier, 0,28 €.
Die Rücklagen sollen die vorgenannten Beträge nur in besonders begründeten
Fällen unterschreiten.
(3) Die für jede Tiergattung erhobenen Beiträge einschließlich der hieraus
angesammelten Rücklagen sind zur Bestreitung der Ausgaben (§ 6 Absatz 1 Satz 1
des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische
Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz) für diese Tiergattung zu verwenden. Die Verwaltungskosten
werden auf alle Tiergattungen angemessen verteilt.
II. Entschädigung der
Beiratsmitglieder
§ 4 (Fn
5)
aufgehoben
III. Besondere Verfahrensregelungen
§ 5 (Fn
4)
Feststellung des Krankheitszustandes
(1) Abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum
Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz ist
auch eine Untersuchung vor dem Tode des Tieres als ausreichend anzusehen bei
1. Beschälseuche,
2. Brucellose der
Rinder,
3. Brucellose der
Schafe und Ziegen,
4. Brucellose der
Schweine,
5. Infektiöser Anämie,
6. Leptospirose,
7. Leukose,
8. Paratuberkulose des Rindes,
9.
Q-Fieber,
10.
Salmonellose,
11.
Toxoplasmose,
12.
Tuberkulose,
13. Viraler Gastroenteritis des Schweines (TGE,
EVD),
14. Virusdiarrhoe des
Rindes (Mucosal-Disease),
wenn die Krankheit durch eine Untersuchung von Blut, Milch, Kot, Harn oder
einer anderen Ausscheidung oder eines Teiles des lebenden Tieres in einem Staatlichen
Veterinäruntersuchungsamt oder einer integrierten Untersuchungsanstalt des
Landes Nordrhein-Westfalen festgestellt worden ist. In den Fällen der Nummern
3, 4 und 12 kann die Krankheit abweichend von Satz 1 auch durch eine
allergische Untersuchung vom Amtstierarzt festgestellt worden sein.
(2) Abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum
Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz kann
der Amtstierarzt die Untersuchung auf einzelne Tiere sowie bei Bienen auf
einzelne Völker eines Bestandes beschränken bei folgenden
Seuchen:
1. Afrikanische Schweinepest,
2. Aujeszkysche
Krankheit,
3. Faulbrut der Bienen,
4. Geflügelpest und Newcastle-Krankheit,
5. Maul- und Klauenseuche,
6. Milbenseuche der Bienen,
7. Psittakose und Ornithose,
8. Rinderpest,
9. Ansteckende Schweinelähmung (Teschener Krankheit),
10. Schweinepest,
11. Varroatose.
(3) Abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum
Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz kann
der Amtstierarzt auf die Untersuchung verdächtiger Tiere verzichten, wenn in
einem Bestand die Brucellose der Schafe und Ziegen
festgestellt worden ist.
§ 6 (Fn
12)
Vergütung für Schätzung
Die von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen benannten
Sachverständigen und die Kreistierzuchtberater erhalten für ihre Tätigkeit eine
Gebühr entsprechend des Gebührentarifs, Anlage zu Artikel 1 der Gebührenordnung
der Landwirtschaftskammer vom 11. Dezember 2015, Tarifstelle 140 (15. Ausgabe
des Landwirtschaftlichen Wochenblattes vom 14.04.16, S. 57 und in der 15.
Ausgabe der Landwirtschaftliche Zeitschrift Rheinland vom 14.04.16, S. 58). Die
Abrechnung erfolgt nach Zeitaufwand unter Verwendung der vom für Inneres zuständigen
Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze. Soweit von den
zuständigen Kreisordnungsbehörden ehrenamtliche Schätzer zur Tierwertermittlung
hinzugezogen werden, erhalten diese für ihre Tätigkeit und dem
damit verbunden Zeitverlust eine Vergütung in Höhe von 37,50 Euro je
angefangene Stunde. Die Reisekosten werden nach § 18 des Runderlasses des
Finanzministeriums „Kraftfahrzeugrichtlinie“ vom 5. März 1999 (MBl. NRW. S. 396), der zuletzt durch Runderlass vom 1.
Dezember 2015 (MBl. NRW. 2015 S. 810) geändert worden
ist, abgerechnet.
§ 6a (Fn
7)
Allgemeine Untersuchungspflicht
(1) Wer Schweine hält, hat bei einer fiebrigen Bestandserkrankung, die einer
wiederholten antimikrobiellen Bestandsbehandlung bedarf, innerhalb von
achtundvierzig Stunden nach erneutem Behandlungsbeginn den Bestand auf den
Erreger der Klassischen Schweinepest und der Aujeszkyschen
Krankheit tierärztlich untersuchen zu lassen.
(2) In Betrieben gemäß Absatz 1 sind innerhalb von achtundvierzig Stunden
nach erneutem Behandlungsbeginn in Mastbeständen vierzehn Blutproben und in
Zuchtbeständen, einschließlich gemischten Beständen, dreißig Blutproben zu
entnehmen. Anstelle der in Satz 1 vorgesehenen Blutproben können pro Betrieb
fünf Schweine zur pathologisch anatomischen Untersuchung in ein Staatliches
Veterinäruntersuchungsamt oder eine integrierte Untersuchungsanstalt oder in
die Untersuchungsstelle der Landwirtschaftskammer NRW eingeschickt werden.
IV. Schlussvorschrift
§ 7 (Fn
8)
Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 9).
(2) Für Beitragsforderungen für Rinder, die in den Jahren 2016 und 2017
entstanden sind, ist diese Verordnung abweichend von Artikel 2 Satz 2 der
Achtzehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von
Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung vom 16. November 2016 (GV.
NRW. S. 1007) und Artikel 2 Satz 2 der Neunzehnten Verordnung zur Änderung der
Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der
Tierseuchenbekämpfung vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 2) rückwirkend in
der ab dem 8. Oktober 2018 geltenden Fassung anzuwenden.
Der Minister
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des
Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S.
274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können
aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch
Rechtsverordnung geändert werden.
Zusatz:
(Artikel 2 der
Verordnung vom 16. November 2016 (GV. NRW. S. 1007))
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Für
Beitragsforderungen, die im Jahr 2016 entstanden sind, ist die Verordnung zur
Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung in der am
31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Zusatz:
(Artikel 2 der
Verordnung vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 2))
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in
Kraft. Für Beitragsforderungen, die im Jahr 2017 entstanden sind, ist die
Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung
in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung weiter
anzuwenden.
Fn 1
GV. NW. 1986 S. 545, geändert durch VO v. 27. 4. 1990
(GV. NW. S. 279), 5. 5. 1996 (GV. NW. S. 215), 14.6.1997 (GV. NW. S. 205),
10.9.1999 (GV. NRW. S. 562), 20.4.2000 (GV. NRW. S. 480), Artikel 101 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); 22. 9. 2003
(GV. NRW. S. 691), in Kraft getreten am 27. November 2003; Artikel 210 des
Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten
am 28. April 2005; 8. VO v. 1.11.2005 (GV. NRW. S. 918), in Kraft getreten am
8. Dezember 2005; VO v. 17.9.2007 (GV. NRW. S. 406), in Kraft getreten mit
Wirkung vom 1. Januar 2007 und am 31. Oktober 2007; Artikel 39 des Gesetzes
v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; VO vom
28. August 2008 (GV. NRW. S. 579), in Kraft getreten am 13. September 2008;
Artikel 3 des Gesetzes vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612), in Kraft
getreten am 27. September 2008; VO vom 20. Januar 2009 (GV. NRW. S. 77), in
Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009; VO vom 15. November 2009 (GV.
NRW. S. 825), in Kraft getreten am 1. Januar 2010; VO vom 23. November 2010
(GV. NRW. S. 665), in Kraft getreten am 1. Januar 2011; VO vom 18. August
2012 (GV. NRW. S. 304), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2012; VO
vom 21. Dezember 2012 (GV. NRW. 2013 S. 24), in Kraft getreten mit Wirkung
vom 1. Januar 2013; VO vom 10. Dezember 2013 (GV. NRW. 2014 S. 10), in Kraft
getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2014; Verordnung vom 12. Januar 2015 (GV.
NRW. S. 105), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015; Verordnung
vom 5. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 1. Januar 2016;
Verordnung vom 16. November 2016 (GV. NRW. S. 1007), in Kraft getreten am 1.
Januar 2017; Verordnung vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 2), in Kraft
getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018; Verordnung vom 31. August 2018 (GV.
NRW. S. 541), in Kraft getreten am 9. Oktober 2018; Verordnung vom 11.
Februar 2019 (GV. NRW. S. 129), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar
2019; Verordnung vom 12. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten
am 1. Januar 2020.
Fn 2
SGV. NRW. 7831.
Fn 3
§ 1a eingefügt durch VO v. 17.9.2007 (GV. NRW. S. 406), in Kraft getreten
mit Wirkung vom 1. Januar 2007; zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.
Dezember 2019 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 1. Januar 2020.
Fn 4
§ 5 zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. November 2016 (GV. NRW. S.
1007), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.
Fn 5
§ 4 aufgehoben durch Artikel 39 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S.
662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.
Fn 6
SGV. NW. 204.
Fn 7
Überschrift und Präambel geändert sowie § 6a eingefügt durch VO v.
17.9.2007 (GV. NRW. S. 406), in Kraft getreten am 31. Oktober 2007; Überschrift
und Präambel neu gefasst sowie § 6a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
2. September 2008 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 27. September 2008;
Überschrift zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2018 (GV. NRW.
S. 541), in Kraft getreten am 9. Oktober 2018.
Fn 8
§ 7 neu gefasst durch Artikel 210 des Zweiten Befristungsgesetzes vom
5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; zuletzt
geändert durch Verordnung vom 31. August 2018 (GV. NRW. S. 541), in Kraft
getreten am 9. Oktober 2018.
Fn 9
GV. NW. ausgegeben am 31. Juli 1986.
Fn 10
§ 2a eingefügt durch VO v. 20.4.2000 (GV. NRW. S. 480), in Kraft getreten
am 6. Juni 2000; zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2017 (GV.
NRW. 2018 S. 2), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018.
Fn 11
§ 1b eingefügt durch VO v. 17.9.2007 (GV. NRW. S. 406), in Kraft getreten
mit Wirkung vom 1. Januar 2007; aufgehoben durch Verordnung vom 21. Dezember
2017 (GV. NRW. 2018 S. 2), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018;
eingefügt durch Verordnung vom 11. Februar 2019 (GV. NRW. S. 129), in Kraft
getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019; geändert durch Verordnung vom 12.
Dezember 2019 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 1. Januar 2020.
Fn 12
§ 2 zuletzt geändert und § 6 neu gefasst durch Verordnung vom 21. Dezember
2017 (GV. NRW. 2018 S. 2), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018.
Fn 13
§ 1 und § 3 zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2019 (GV.
NRW. S. 985), in Kraft getreten am 1. Januar 2020.