Anlage (Gültig ab dem 1.Januar 2020)
Zuschläge nach den §§ 59 bis 61
(1) Der Kindererziehungszuschlag ·nach§ 59 Absatz · 1 beträgt für jeden Monat der
. Kindererziehungszeit 3,20 Euro.
(2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach§ 59 Absatz 5 beträgt für jeden
angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt werden:
1. im Fall von§ 59 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a 0,97 Euro,
2. im Fall von§ 59 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b 0,71 Euro.
Abweichend von Satz 1 beträgt der Kindererziehungsergänzungszuschlag bei der nicht
erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung seines 18.
Lebensjahres 1, 10 Euro.
(3) Der Kinderzuschlag nach§ 60 Absatz 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit
1,92 Euro.
(4) Der Pflegezuschlag nach§ 61 Absatz 1 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht
erwerbsmäßigen Pflege einer pflegebedürftigen Person 2,23 Euro.
(5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag
_ nach§ 61 Absatz 3 beträgt für jeden
Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes 1,10 Euro.