Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Festsetzung der Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2019

Ausfertigungsdatum:
01.01.2019
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Festsetzung der Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2019

Vom 4. Februar 2019

 

Auf Grund des § 2 Absatz 1 des Umlagegesetzes vom 17. Juli 1951 (GV. NRW. S. 87), der durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. S. 950) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz:

§ 1

Höhe der Umlage

Für die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen wird die Umlage für das Haushaltsjahr 2019 entsprechend dem Beschluss der Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer vom 7. Dezember 2018 auf 8,00 vom Tausend des Einheitswertes festgesetzt.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.