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Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (KoFDG)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2018
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (KoFDG)

Vom 1. November 1987

Aufgrund des Artikels 14 Nr. 8 des Rechtsbereinigungsgesetzes 1987 für das Land Nordrhein-Westfalen (RBG '87 NW) vom 6. Oktober 1987 (GV. NW. S. 342) wird nachstehend der vom 13. Oktober 1987 an geltende Wortlaut des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertengesetzes (DG-KoFSchwbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1977 (GV. NW. S. 218) unter Berücksichtigung der Änderungen durch

Artikel 13 des Ersten Gesetzes zur Funktionalreform (1. FRG) vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 290),

Artikel 30 des Dritten Gesetzes zur Funktionalreform (3. FRG) vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370),

Artikel 1 Nr. 61 des Rechtsbereinigungsgesetzes 1984 für das Land Nordrhein-Westfalen (RBG 84 NW) vom 18. Dezember 1984 (GV. NW. S. 806) und

Artikel 14 des Rechtsbereinigungsgesetzes 1987 für das Land Nordrhein-Westfalen (RBG '87 NW) vom 6. Oktober 1987 (GV. NW. S. 342)

bekanntgemacht.

Der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Gesetz
zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge
(KoFDG)
in der Fassung der Bekanntmachung
Vom 1. November 1987

Erster Abschnitt
Kriegsopferfürsorge

§ 1

Träger der Kriegsopferfürsorge

Träger der Kriegsopferfürsorge sind die Landschaftsverbände; sie führen die Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch.

§ 2

Kostenträger

(1) Die Träger der Kriegsopferfürsorge tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach den §§ 25 bis 27i des Bundesversorgungsgesetzes und den dazu ergangenen Rechtsvorschriften, nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes obliegen. (2) Rechtsvorschriften, nach denen der Bund die Kosten trägt oder erstattet, bleiben unberührt.

§ 3

Beiräte

(1) Bei den Trägern der Kriegsopferfürsorge werden Beiräte gebildet. (2) Die Beiräte bestehen aus der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten oder deren Beauftragten als Vorsitzende oder Vorsitzendem und vier ehrenamtlichen Beisitzern. Die ehrenamtlichen Beisitzer sollen sozial erfahrene Personen sein; ein Beisitzer soll Kriegsbeschädigte oder Kriegsbeschädigter und einer Kriegshinterbliebene oder Kriegshinterbliebener, ein weiterer Arbeitnehmer und einer Arbeitgeber sein. (3) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden durch die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten auf Vorschlag der im Bereich des Trägers der Kriegsopferfürsorge überwiegend vertretenen Verbände der Kriegsopfer, Arbeitnehmer und Arbeitgeber für die Dauer von vier Jahren bestellt. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu bestellen.

§ 4

Anwendung des Gesetzes außerhalb der Kriegsopferfürsorge

Die §§ 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit Leistungen nach anderen Gesetzen in Anwendung der Vorschriften der Kriegsopferfürsorge zu gewähren sind.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.