Westfalen · Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2016
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)

-1- Anlage 2 Anlage zu § 124 Absatz 2 Gebührenverzeichnis Nummer Gegenstand Gebühren 1 Feststellungserklärung nach § 1059 a Absatz 1 Nummer 2, 25 bis 385 Euro Absatz 2, § 1059 e, § 1092 Absatz 2, § 1098 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 2 Schuldnerverzeichnis 2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufen- 525 Euro den Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessord- nung) 2.2 Erteilung von Abdrucken (§§ 882b, 882g der 0,50 Euro je Eintra- Zivilprozessordnung) gung, mindestens 17 Anmerkung: Euro Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträger- pauschale nicht erhoben. 2.3 Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der 4,50 Euro Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz Anmerkung: Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft. 3 Vereidigung, Beeidigung und Ermächtigung Anmerkung: Die Gebühren sind vorauszuzahlen. 3.1 Allgemeine Vereidigung von Sachverständigen 120 Euro Anmerkung: Die Gebühr ist für jedes Sachgebiet gesondert zu erheben. 3.2 Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dol- 120 Euro metschern (§ 189 des Gerichtsverfassungsgesetzes), -2- für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die 30 Euro Gebühr um je 3.3 Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur 120 Euro Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst sind (§ 142 der Zivilprozessordnung), 30 Euro für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um je 3.4 Verlängerung der Allgemeinen Beeidigung von Dolmet- 60 Euro scherinnen und Dolmetschern oder der Allgemeinen Er- mächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern gemäß § 36 Absatz 1, für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die 15 Euro Gebühr um je 3.5 Zurückweisung eines Antrags, für den eine Gebühr nach 50 Euro Nrn. 4.1 bis 4.4 vorgesehen ist Anmerkung: Bezieht sich die Zurückweisung eines Antrags nach Num- mer 4.5 auf mehrere Sprachen, wird die Gebühr für jede Sprache gesondert erhoben. 4 Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag 12,50 Euro je Ent- nicht am Verfahren beteiligter Dritter scheidung Anmerkung: 1. Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben. 2. Die Behörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwie- gend im öffentlichen Interesse liegen. 3. § 20 des Justizverwaltungskostengesetzes ist entspre- chend anzuwenden. 5 Verfahren zur Entgegennahme von Erklärungen des Aus- 30 Euro tritts aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen -3- Rechts Anmerkung: Die Gebühr ist vorauszuzahlen. Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben. 6 Gütestellen 6.1 Anerkennung als Gütestelle (§ 51 Absatz 1) 130 Euro 6.2 Ablehnung oder Zurücknahme des Antrags auf Anerken- 30 Euro nung als Gütestelle 7 Notarangelegenheiten 7.1 Gebühr für eine Geschäftsprüfung nach § 93 Absatz 1 600 Euro der Bundesnotarordnung Anmerkung: Kostenschuldner der Gebühr ist die Notarin oder der Notar, bei der oder bei dem die Geschäftsprüfung durchgeführt wird. 7.2 Gebühr für die Bestellung einer Notarvertreterin 25 Euro oder eines Notarvertreters Anmerkung: Die Gebühr wird auch dann nur einmal erhoben, wenn sich der Antrag auf mehrere Verhinderungszeiträume oder auf mehrere vertretende Personen bezieht. 7.3 Gebühr für ein Verfahren über die Anzeige einer 175 Euro Nebentätigkeit oder über den Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit einer Notarin oder eines Notars Anmerkung: Bezieht sich die Anzeige oder der Antrag auf mehrere Nebentätigkeiten, wird die Gebühr für jede Nebentätigkeit gesondert erhoben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.