Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Vom 21. April 2009 (Fn 1)
(Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung
dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224))
Inhaltsübersicht
(Fn 8)
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
§
1
Anwendungsbereich
§
2
Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis
§
3
Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
§
4 Beamtenverhältnis
auf Zeit
§
5
Vorschrift über die Laufbahnen
§
6
Vorschriften über Ausbildung und Prüfung
§
7
Begriff und Gliederung der Laufbahnen
§ 8
Vorbildungsvoraussetzungen
§
9
Allgemeine Laufbahnerfordernisse
§
10
Laufbahnbefähigung
§
11 Laufbahnen
besonderer Fachrichtungen
§
12 Anerkennung der
Laufbahnbefähigung auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG und aufgrund in
Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen
§ 13
Andere Bewerber
§ 14
Probezeit
§
15 Ernennung
§
16 Voraussetzung
der Ernennung auf Lebenszeit
§
17 Zuständigkeit
und Wirkung der Ernennung
§
18 Verfahren und
Rechtsfolgen bei nichtiger oder rücknehmbarer Ernennung
§
19 Mitgliedschaft
im Parlament
§ 20
Beförderung
§
21
Nachteilsausgleich
§
22 Leitende
Funktion auf Probe
§
23 Aufstieg
Abschnitt 3 - Wechsel innerhalb des Landes
§
24 Abordnung
§
25 Versetzung
§
26 Umbildung,
Auflösung und Verschmelzung von Behörden
Abschnitt 4 - Beendigung des Beamtenverhältnisses
§
27 Entlassung
§
28
Entlassungsverfahren
§
29 Verlust der
Beamtenrechte und Wiederaufnahmeverfahren
§
30 Gnadenerweis
§
31 Ruhestand wegen
Erreichens der Altersgrenze
§
32 Hinausschieben
der Altersgrenze
§
33
Dienstunfähigkeit, Antragsruhestand
§
34 Versetzung in
den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§
35
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
§
36 Zuständigkeit,
Beginn des Ruhestands
§
37 Einstweiliger
Ruhestand
§
38 Beginn des
einstweiligen Ruhestands
§
39 Wiederverwendung
aus dem einstweiligen Ruhestand
§
40 Einstweiliger
Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen
§
41 Voraussetzung
für Eintritt in den Ruhestand
Abschnitt 5 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
§
42 Wahrnehmung der
Aufgaben, Verhalten
§
43 Unterrichtung
der Öffentlichkeit
§
44 Aufenthalt in
der Nähe des Dienstortes
§
45 Dienstkleidung
§
46 Diensteid
§
47 Befreiung von
Amtshandlungen
§
48 Pflicht zur
Nebentätigkeit
§
49
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
§
50 Nebentätigkeit
bei Freistellung vom Dienst
§
51 Nicht
genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
§
52 Ausübung der
Nebentätigkeit, Verfahren, Tätigkeit von Ruhestandsbeamten und früheren Beamten
mit Versorgungsbezügen
§
53 Meldung von
Nebeneinnahmen
§
54 Inanspruchnahme
von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
§
55 Ersatzpflicht
des Dienstherrn
§ 56
Beendigung von mit dem Amt verbundener Nebentätigkeit
§
57 Regelung der
Nebentätigkeit
§
58 Dienstaufgabe
als Nebentätigkeit
§
59 Verbot der
Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
§
60 Arbeitszeit
§
61 Mehrarbeit
§
62 Fernbleiben vom
Dienst
§
63
Voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung
§
64
Jahresfreistellung
§
65 Altersteilzeit
§
66
Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen
§ 67
Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung
§
68
Informationspflicht bei Teilzeitbeschäftigung
§
69
Benachteiligungsverbot
§
70 Urlaub aus
arbeitsmarktpolitischen Gründen
§
71 Urlaub aus
familiären Gründen
§ 72
Informationspflicht bei langfristiger Beurlaubung
§
73 Erholungsurlaub
§
74 Urlaub aus
anderen Anlässen, Mandatsträger
§
75 Folgen aus der
Übernahme oder Ausübung eines Mandats
§
76 Mutterschutz,
Elternzeit, Pflegezeit, Arbeitsschutz
§
77 Beihilfen in
Geburts-, Krankheits-, Pflege und Todesfällen
§
78 Führung der
Amtsbezeichnung
§
79 Zusatz zur
Amtsbezeichnung
§
80 Leistungen des
Dienstherrn
§
81 Pflicht zum
Schadensersatz
§
82 Übergang eines
Schadensersatzanspruchs auf den Dienstherrn
§
83 Ersatz von
Sachschäden
§
84 Personalakten -
allgemein
§
85 Beihilfeakten
§
86 Anhörung
§
87 Akteneinsicht
§ 88
Vorlage und Auskunft
§
89 Entfernung von
Personalaktendaten
§
90 Verarbeitung und
Übermittlung von Personalaktendaten
§
91 Aufbewahrung
§
92 Übertragung von
Aufgaben der Personalverwaltung
§
93 Dienstliche
Beurteilung, Dienstzeugnis
§
94 Beteiligung der
Spitzenorganisationen
§
95 Errichtung
Landespersonalausschuss
§
96 Zusammensetzung
§
97 Unabhängigkeit,
Ausscheiden der Mitglieder
§
98 Aufgaben
§ 99
Geschäftsordnung
§ 100
Verfahren
§ 101
Verhandlungsleitung, Geschäftsstelle
§ 102
Beweiserhebung, Amtshilfe
§ 103
Beschlüsse
Abschnitt 6 - Rechtsweg
§ 104
Verwaltungsrechtsweg, Vorverfahren, Beschwerden
§ 105
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
§ 106
Zustellung
Abschnitt 7 - Besondere Beamtengruppen
§ 107 Beamte
des Landtags
§ 108
Ehrenbeamte
§ 109 Beamte
des Landesrechnungshofs
§ 110
Polizeivollzugsdienst
§ 111
Laufbahn, Arbeitszeit
§ 112
Gemeinschaftsunterkunft, Verpflegung
§ 113
Dienstkleidung, Freie Heilfürsorge
§ 114
Untersagen des Tragens der Dienstkleidung
§ 115
Eintritt in den Ruhestand
§ 116
Dienstunfähigkeit
§ 117
Feuerwehrtechnischer Dienst
§ 118
Allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten
§ 119
Bürgermeister und Landräte
§ 120 Übrige
kommunale Wahlbeamte
§ 121 Wissenschaftliches
und künstlerisches Personal an den Hochschulen
§ 122
Staatsangehörigkeit, Erholungsurlaub
§ 123 Arten
und Verlängerung des Beamtenverhältnisses
§ 124
Sonderregelungen
§ 125
Juniorprofessoren
§ 126 Nebentätigkeit
Abschnitt 8 - Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 127
Laufbahnbefähigung
§ 128
Übergang Anstellung
§ 129
Übergang Altersgrenze Polizei
§ 130
Übergang Altersgrenze Justizvollzug
§ 131
Übergang Altersteilzeit, Altersurlaub
§ 132
Bürgermeister, Landräte
§ 133
Rechtsstellung der von Änderungen nicht erfassten Beamten
§ 134
Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung
§ 135
Satzungen
§ 136
Rechtsverordnungen
§ 137
Übergang Dienstunfähigkeit, Antragsruhestand
§ 138
Inkrafttreten/Befristung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 (Fn 6)
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden
und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit das
Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) keine anderweitige Regelung enthält.
(2) Die Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften können
Vorschriften dieses Gesetzes für anwendbar erklären.
(3) Der Abschnitt 5 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S.
2529, 3672) ist entsprechend anzuwenden auf
1. alle Personen,
a) die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes stehen,
b) die sich für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beworben haben
oder
c) deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beendet ist und
2. alle Dienstherren im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
(4) Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese
Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Oberste Dienstbehörde ist
1. für die Beamten des Landes die oberste Behörde
des Geschäftsbereichs, in dem sie ein Amt bekleiden,
2. für die Beamten der Gemeinden und
Gemeindeverbände die Vertretung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes und
3. für die Beamten der sonstigen der Aufsicht des
Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts das nach Gesetz oder Satzung zuständige Organ.
Satz 1 Nr. 1 gilt für Beamte ohne Amt entsprechend. Für Ruhestandsbeamte,
frühere Beamte und deren Hinterbliebene gilt als oberste Dienstbehörde die
letzte oberste Dienstbehörde. Ist eine oberste Dienstbehörde nicht vorhanden,
so bestimmt für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der
sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde, wer die
Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahrnimmt.
(2) Dienstvorgesetzte Stelle ist
1. für Beamte des Landes die oberste
Dienstbehörde, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist,
2. für Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände
die durch das Kommunalverfassungsrecht bestimmte Stelle und
3. für Beamte der sonstigen der Aufsicht des
Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts die durch Gesetz oder Satzung bestimmte Stelle.
Absatz 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(3) Für Beamte des Landes kann die oberste Dienstbehörde für Entscheidungen
nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung eine andere dienstvorgesetzte Stelle
bestimmen.
(4) Für Beamte des Landes trifft die dienstvorgesetzte Stelle die
beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr
nachgeordneten Beamten, soweit nicht nach Gesetz oder Verordnung eine andere
Stelle zuständig ist; sie kann sich dabei nach Maßgabe der für ihre Behörde
geltenden Geschäftsordnung vertreten lassen. Für Beamte der Gemeinden und
Gemeindeverbände sowie für Beamte der sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
gilt Satz 1 entsprechend, soweit nicht nach den für sie geltenden Vorschriften
eine andere Stelle zuständig ist.
(5) Vorgesetzter ist, wer dienstliche Anordnungen erteilen kann. Wer
Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.
Abschnitt 2
Beamtenverhältnis
§ 3
Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
(1) Wer in das Beamtenverhältnis berufen werden soll, muss die für seine
Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche
Vorbildung besitzen (Laufbahnbewerber). In das Beamtenverhältnis kann auch
berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und
Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat
(anderer Bewerber); dies gilt nicht für die Wahrnehmung solcher Aufgaben, für
die eine bestimmte Vorbildung und Ausbildung durch Gesetz oder Verordnung
vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine besondere laufbahnmäßige
Vorbildung und Fachausbildung zwingend erfordern.
(2) Ausnahmen im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2 BeamtStG erlässt
das Innenministerium.
§ 4
Beamtenverhältnis auf Zeit
Die Fälle und Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit werden
durch Gesetz bestimmt. Durch Rechtsverordnung des Innenministeriums und des Finanzministeriums
kann zugelassen werden, dass für einzelne Verwaltungszweige und Aufgabengebiete
der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
an Stelle von Beamten auf Lebenszeit Beamte auf Zeit berufen werden. Die
Zeitdauer muss bei den Beamten der Gemeinden und der Gemeindeverbände zwölf
Jahre betragen, bei den Beamten der sonstigen Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts muss sie mindestens sechs Jahre betragen.
Über die Berufung auf Zeit darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der
Stelle entschieden werden. Soweit Gesetze oder Verordnungen nicht anderes
bestimmen, ist der Beamte auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit verpflichtet, das
Amt weiterzuführen, wenn er unter nicht ungünstigeren Bedingungen für
wenigstens die gleiche Zeit wieder ernannt werden soll.
§ 5
Vorschrift über die Laufbahnen
(1) Die Landesregierung erlässt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der
einzelnen Verwaltungen durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen
der Beamten (Laufbahnverordnung). Dabei sind, auch nach Maßgabe der §§ 7 bis
23, insbesondere zu regeln
1. die Voraussetzungen für die Ordnung von
Laufbahnen,
2. die Vorbildungsvoraussetzungen sowie die
Feststellung der bei einem anderen Dienstherrn erworbenen Laufbahnbefähigung,
3. der Vorbereitungsdienst, seine Kürzung durch
Anrechnung und seine Verlängerung sowie sein Abschluss (Prüfung),
4. die Laufbahnen besonderer Fachrichtungen,
5. die Probezeit, insbesondere die
Mindestprobezeit, ihre Verlängerung und die Anrechnung von Zeiten beruflicher
Tätigkeit,
6. die Beförderungsvoraussetzungen; dabei müssen
Mindestbewährungsfristen für die Übertragung solcher Beförderungsämter
festgelegt werden, für die in der Regel eine angemessene Zeit der
berufspraktischen Erfahrung nach dem Ende der Probezeit unverzichtbar ist,
7. die in einer Laufbahn regelmäßig zu
durchlaufenden Ämter,
8. die Voraussetzungen für den Aufstieg in die
nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung (Laufbahnbefähigung im Wege des
Aufstiegs),
9. die Einstellungsvoraussetzungen für andere
Bewerber,
10. die Grundsätze über die Fortbildung der
Beamten,
11. der Verzicht auf eine erneute Probezeit, die
in einem früheren Beamtenverhältnis bereits abgeleistet worden ist,
12. der Verzicht auf das erneute Durchlaufen von
Laufbahnämtern, die in einem früheren Beamtenverhältnis bereits erreicht worden
sind.
(2) Absatz 1 und die §§ 6 bis 23 gelten nicht für kommunale Wahlbeamte.
§ 6
Vorschriften über Ausbildung und Prüfung
(1) Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis
auf Widerruf; soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die
Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann in den
Rechtsverordnungen nach Absatz 2 oder durch Gesetz bestimmt werden, dass er in
einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des
Beamtenverhältnisses abgeleistet wird. Auf Laufbahnbewerber, die ihren
Vorbereitungsdienst in einem solchen öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnis ableisten, finden die für Beamte im Vorbereitungsdienst
geltenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 7 Abs. 1, 38 BeamtStG, 44, 77 und 80
entsprechende Anwendung, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes
etwas anderes bestimmt wird. Sie sind zu Beginn der Ausbildung nach § 1 des
Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) in der jeweils
gültigen Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu
verpflichten.
(2) Die Ministerien erlassen für ihren Geschäftsbereich und für die ihrer
Aufsicht unterstehenden Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im
Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium zur Ausführung
der Bestimmungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 und nach Maßgabe der
Laufbahnverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Beamten
durch Rechtsverordnung. Dabei sollen insbesondere geregelt werden
1. die Voraussetzungen für die Zulassung zum
Vorbereitungsdienst,
2. der Inhalt und das Ziel der Ausbildung während
des Vorbereitungsdienstes,
3. die Dauer und die Ausgestaltung des
Vorbereitungsdienstes,
4. die Art und der Umfang der theoretischen und
der praktischen Ausbildung,
5. die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf den
Vorbereitungsdienst,
6. die Beurteilung der Leistungen während des
Vorbereitungsdienstes,
7. die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen,
8. das Verfahren der Prüfung,
9. die Berücksichtigung von Leistungen nach
Nummer 6 bei der Festlegung des Prüfungsergebnisses,
10. die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung
des Kandidaten abgestufte Beurteilung ermöglichen,
11. die Ermittlung und die Feststellung des
Prüfungsergebnisses,
12. die Bildung der Prüfungsausschüsse,
13. die Wiederholung von Prüfungsleistungen und
der gesamten Prüfung.
§ 7
Begriff und Gliederung der Laufbahnen
(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine
gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch der
Vorbereitungsdienst und die Probezeit.
(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des
mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt
sich nach dem Eingangsamt. Die Laufbahnverordnung kann von Satz 1 abweichen,
wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern.
§ 8
Vorbildungsvoraussetzungen
Die Vorbildungsvoraussetzungen sind für die einzelnen Laufbahnen nach dem
Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung festzulegen; die Anwendung dieses
Grundsatzes im Besoldungsrecht ist zu beachten. Die Vorbildungsvoraussetzungen
müssen geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst oder der bei
Beamten besonderer Fachrichtungen an Stelle des Vorbereitungsdienstes zu
fordernden berufspraktischen Erfahrung die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.
§ 9
Allgemeine Laufbahnerfordernisse
(1) Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist zu fordern
1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes
mindestens der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig
anerkannter Bildungsstand,
2. in Laufbahnen des mittleren Dienstes
mindestens
a) der Abschluss der Realschule oder ein als
gleichwertig anerkannter Bildungsstand oder
b) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand sowie eine förderliche
abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem
öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis,
3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes eine zu
einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig
anerkannter Bildungsstand,
4. in Laufbahnen des höheren Dienstes
a) ein geeignetes (§ 8 Satz 2), abgeschlossenes
Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen
gleichstehenden Hochschule oder
b) ein mit einem Magister-/Mastergrad
abgeschlossenes in einem Akkreditierungsverfahren als ein für den höheren
Dienst geeignet eingestuftes Studium an einer Fachhochschule.
§ 8 bleibt unberührt.
(2) Die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung
ist neben der allgemeinen Vorbildung (Absatz 1) zu fordern.
§ 10
Laufbahnbefähigung
(1) Die Laufbahnbefähigung wird erworben
1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes in einem
Vorbereitungsdienst von sechs Monaten und, falls die Ausbildungs- und
Prüfungsordnung dies vorsieht, durch Bestehen der Laufbahnprüfung,
2. in Laufbahnen des mittleren Dienstes in einem
Vorbereitungsdienst von bis zu zwei Jahren und durch Bestehen der Laufbahnprüfung,
3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes in einem
Vorbereitungsdienst von drei Jahren und durch Bestehen der Laufbahnprüfung,
4. in Laufbahnen des höheren Dienstes in einem
Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren und durch Bestehen der
Laufbahnprüfung.
Die Regelungen des Lehrerausbildungsgesetzes bleiben unberührt.
(2) Zeiten, in denen für den Vorbereitungsdienst förderliche berufliche
Kenntnisse erworben werden, können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet
werden; durch die Anrechnung darf das Ausbildungsziel nicht gefährdet werden.
(3) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes vermittelt der Vorbereitungsdienst
in einem Studiengang einer Hochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang
den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die
berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in
ihrer Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus
Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen
Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in
fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der
praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.
(4) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen nach § 9 Abs. 2 der
Abschluss eines Studiums an einer Hochschule oder eines mindestens
gleichstehenden Studiums gefordert wird, soll dieses Studium im Umfang von bis
zu zwei Jahren auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Der
Vorbereitungsdienst soll sich in diesen Fällen auf eine Ausbildung in
fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahn beschränken; Gegenstand der
Laufbahnprüfung sind die Ausbildungsinhalte dieses Vorbereitungsdienstes.
(5) Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften besitzt die Befähigung
für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch, wer außerhalb des
Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen des Absatzes 3 entsprechende
Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule durch eine Prüfung
abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist.
(6) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen
Verwaltungsdienstes besitzt auch, wer nach einem Studium der Sozial-,
Verwaltungs- oder Wirtschaftswissenschaften einen Vorbereitungsdienst für diese
Laufbahn mit der bestandenen Laufbahnprüfung abgeschlossen hat.
(7) Ist die Laufbahnbefähigung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht in
Nordrhein-Westfalen erworben worden, so ist die Befähigung für die Laufbahn, in
die eingestellt, gewechselt oder von einem anderen Dienstherrn versetzt werden
soll, von der Einstellungsbehörde nach den Vorschriften des Laufbahnrechts
festzustellen und dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Für den Bereich der
Landesverwaltung erfolgt die Feststellung mit Zustimmung der obersten
Dienstbehörde, im Übrigen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Regelungen
des Lehrerausbildungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 11
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen
(1) Die Ordnung von Laufbahnen besonderer Fachrichtungen setzt voraus, dass
die Ausbildungsinhalte eines Vorbereitungsdienstes mindestens gleichwertig
durch Kenntnisse und Fertigkeiten aus einer hauptberuflichen Tätigkeit ersetzt
werden können.
(2) An die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung tritt
bei Laufbahnen besonderer Fachrichtungen eine den Anforderungen des Absatzes 1
entsprechende, in ihrem Mindestzeitmaß festzulegende hauptberufliche Tätigkeit;
es kann gefordert werden, dass diese Tätigkeit ganz oder teilweise im öffentlichen
Dienst zu leisten ist.
§ 12 (Fn 8)
Anerkennung der Laufbahnbefähigung auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG
und auf Grund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen
(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch
1. auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung oder
2. nach Maßgabe des § 7 Beamtenstatusgesetz auf Grund einer auf eine Tätigkeit
in einer öffentlichen Verwaltung vorbereitenden Berufsqualifikation, die in
einem von § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c Beamtenstatusgesetz nicht erfassten
Drittstaat erworben worden ist,
anerkannt werden.
(2) Das Nähere, insbesondere das Anerkennungsverfahren sowie die
Ausgleichsmaßnahmen, regelt das für Inneres zuständige Ministerium, für die
Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer das für das Schulwesen zuständige
Ministerium, durch Rechtsverordnung. Das Gesetz über die Feststellung der
Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen
findet keine Anwendung. Ergänzende Festlegungen können die Rechtsverordnungen
nach § 6 treffen.
(3) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn
erforderlichen Maße beherrscht werden.
§ 13
Andere Bewerber
(1) Von anderen Bewerbern (§ 3 Abs. 1 Satz 2) dürfen die für die Laufbahn
vorgeschriebene Vorbildung, Ausbildung (Vorbereitungsdienst oder
hauptberufliche Tätigkeit) und Laufbahnprüfung nicht gefordert werden.
(2) Für andere Bewerber kann das zeitliche Maß der zu fordernden Lebens- und
Berufserfahrung durch Festlegung von Mindestaltersgrenzen bestimmt werden.
(3) Die Befähigung anderer Bewerber für die Laufbahn, in der sie verwendet
werden sollen, wird durch den Landespersonalausschuss festgestellt; die
Feststellung ist nicht zulässig in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2.
§ 14
Probezeit
(1) Die Art der Probezeit (§ 10 BeamtStG) ist nach den Erfordernissen in den
einzelnen Laufbahnen festzusetzen. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung
sind unter Anlegung eines strengen Maßstabs wiederholt zu beurteilen.
(2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Sie kann bei anderen
Bewerbern durch den Landespersonalausschuss gekürzt werden.
(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst oder als Lehrkraft an Ersatzschulen
und Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die öffentlichen Belangen des
Bundes oder eines Landes dient, können auf die Probezeit angerechnet werden.
Die Zeit einer Tätigkeit, die nach ihrer Art und Bedeutung nicht mindestens
einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat, bleibt unberücksichtigt.
(4) Ein Verzicht auf die Probezeit durch Kürzung (Absatz 2 Satz 2) und
Anrechnung (Absatz 3) ist nicht zulässig.
(5) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt
werden, so kann die Probezeit verlängert werden.
§ 15
Ernennung
(1) Einer Ernennung bedarf es zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer
Amtsbezeichnung (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG).
(2) Eine Ernennung zur Begründung des Beamtenverhältnisses ist nur im
Eingangsamt der Laufbahn zulässig. Das Eingangsamt bestimmt sich nach dem
Besoldungsrecht. Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Satz 1
zulassen.
(3) Ernennungen sind nach den Grundsätzen des § 9 Abs. 1 BeamtStG
vorzunehmen. Soweit im Zuständigkeitsbereich der Ernennungsbehörde in der
angestrebten Laufbahn weniger Frauen als Männer sind, sind Frauen bei gleicher
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt einzustellen, sofern
nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen; ist die
Landesregierung die für die Ernennung zuständige Behörde, so ist maßgebend der
Zuständigkeitsbereich der obersten Landesbehörde, die den Einstellungsvorschlag
macht; Beamte in einem Vorbereitungsdienst, der auch Voraussetzung für die
Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, werden bei der
Ermittlung der Beschäftigungsanteile nicht berücksichtigt. Für die Verleihung
laufbahnfreier Ämter gilt Satz 2 Halbsatz 1 und 2 entsprechend; in diesen
Fällen treten an die Stelle der Laufbahn die jeweiligen Ämter mit gleichem
Endgrundgehalt und gleicher Amtsbezeichnung. Für Beförderungen gilt § 20 Abs.
6.
§ 16
Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit
Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach drei Jahren in ein
solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen
hierfür erfüllt sind. Die Frist verlängert sich, wenn sich die Probezeit wegen
Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung verlängert.
§ 17
Zuständigkeit und Wirkung der Ernennung
(1) Die Landesregierung ernennt die Beamten des Landes. Sie kann die
Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(2) Die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der
Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Verordnung oder Satzung hierfür
zuständigen Stellen ernannt. Die Ernennungsurkunde eines kommunalen Wahlbeamten
darf erst ausgehändigt werden, wenn die Wahl nicht innerhalb eines Monats nach
ihrer Durchführung nach den dafür geltenden Vorschriften beanstandet worden ist
oder wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Bestätigung der Wahl vorliegt.
(3) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde
wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
(4) Mit der Ernennung erlischt das privatrechtliche Arbeitsverhältnis zum
Dienstherrn.
§ 18
Verfahren und Rechtsfolgen bei nichtiger oder
rücknehmbarer Ernennung
(1) In den Fällen des § 11 BeamtStG ist die Nichtigkeit festzustellen und
dies dem Ernannten oder im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben. Sobald der Grund für die
Nichtigkeit bekannt wird, kann dem Ernannten jede weitere Führung der
Dienstgeschäfte verboten werden; im Fall des § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG ist sie
zu verbieten. Das Verbot der Amtsführung kann erst ausgesprochen werden, wenn
im Fall
1. des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG die
schriftliche Bestätigung der Wirksamkeit der Ernennung,
2. des § 11 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG die Bestätigung
der Ernennung oder
3. des § 11 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG die Zulassung
einer Ausnahme
abgelehnt worden ist. Die bis zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten sind in gleicher Weise gültig, wie
wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre. Die gewährten Leistungen können
belassen werden.
(2) In den Fällen des § 12 BeamtStG muss die Ernennung innerhalb einer Frist
von sechs Monaten zurückgenommen werden, nachdem die dienstvorgesetzte Stelle
von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der
Rücknahme ist der Beamte zu hören, soweit dies möglich ist. Die Rücknahmeerklärung
ist dem Beamten und im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben. Absatz 1 Sätze 2, 4 und 5 gelten
entsprechend.
§ 19
Mitgliedschaft im Parlament
Legt ein Beamter, dessen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis
wegen seiner Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Bundestag, im Landtag
oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ruhen oder der
wegen seiner Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen
Landes ohne Besoldung beurlaubt ist, sein Mandat nieder und bewirbt er sich
anschließend erneut um einen Sitz im Europäischen Parlament, im Bundestag, im
Landtag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ist
die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die
Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig.
Dies gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.
§ 20
Beförderung
(1) Beförderungen sind die
1. Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes
mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
2. Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes
mit höherem Endgrundgehalt bei gleicher Amtsbezeichnung,
3. Gewährung von Dienstbezügen einer
Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt,
4. Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes
mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der
Laufbahngruppe.
Amtszulagen gelten als Bestandteile des Grundgehaltes.
(2) Eine Beförderung darf nicht erfolgen
1. während der Probezeit
2. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der
Probezeit sowie
3. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten
Beförderung.
Abweichend von Nummer 2 kann der Beamte wegen besonderer Leistungen
befördert werden.
(3) Vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in
einer Erprobungszeit, für die durch Rechtsverordnungen nach § 5 und § 111 Abs.
1 eine Dauer von mindestens drei Monaten festzulegen ist, darf der Beamte nicht
befördert werden. Dies gilt nicht für die Beförderung in Ämter, deren Inhaber
richterliche Unabhängigkeit besitzen, Staatsanwälte, Beamte im Sinne von § 37
oder Wahlbeamte sind; in den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können weitere
Ausnahmen für Fälle des Aufstiegs zugelassen werden, wenn diesem eine Prüfung
vorausgeht.
(4) Regelmäßig zu durchlaufende Beförderungsämter dürfen nicht übersprungen
werden.
(5) Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Beförderungsverboten
(Absatz 2) und vom Verbot der Sprungbeförderung (Absatz 4) zulassen.
(6) Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 9 BeamtStG vorzunehmen.
Soweit im Bereich der für die Beförderung zuständigen Behörde im jeweiligen
Beförderungsamt der Laufbahn weniger Frauen als Männer sind, sind Frauen bei
gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern,
sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen; ist
die Landesregierung die für die Beförderung zuständige Behörde, so ist
maßgebend der Geschäftsbereich der obersten Landesbehörde, die den
Beförderungsvorschlag macht.
§ 21
Nachteilsausgleich
(1) Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit und die Betreuung von Kindern
oder die Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen
Angehörigen dürfen sich bei der Einstellung und der beruflichen Entwicklung
nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 nicht nachteilig auswirken.
(2) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung eines Bewerbers
für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich
seine Bewerbung um Einstellung infolge der Geburt oder Betreuung eines Kindes
verzögert hat, und hat er sich innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses
Kindes beworben, ist der Grad der fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu
prüfen, die zu dem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem er sich ohne die Geburt
des Kindes hätte bewerben können. Für die Berechnung des Zeitraums der
Verzögerung sind die Fristen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
sowie dem Mutterschutzgesetz zugrunde zu legen. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für die Verzögerung der Einstellung wegen der tatsächlichen Pflege
einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen
Angehörigen.
(3) Zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge
1. der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung
oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren oder
2. der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach
ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
ist eine Beförderung ohne Mitwirkung des Landespersonalausschusses
abweichend von § 20 Abs. 2 Nr. 1 und 2 während der Probezeit und vor Ablauf
eines Jahres seit Beendigung der Probezeit möglich. Das Ableisten der
regelmäßigen Probezeit bleibt unberührt.
(4) Die Absätze 2 und 3 sind in den Fällen des Nachteilsausgleichs für
ehemalige Beamte der Bundespolizei, für ehemalige Soldaten nach dem
Arbeitsplatzschutzgesetz und dem Soldatenversorgungsgesetz sowie für ehemalige
Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz und Entwicklungshelfer nach dem
Entwicklungshelfer-Gesetz entsprechend anzuwenden.
§ 22
Leitende Funktion auf Probe
(1) Ein Amt mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 7 wird zunächst im
Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei
Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann eine Verkürzung der Probezeit zulassen;
die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen dem Beamten eine
leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, können auf die
Probezeit angerechnet werden. Es ist nicht zulässig, die Probezeit zu
verlängern.
(2) In ein Amt nach Absatz 1 darf nur berufen werden, wer
1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
oder in einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit
berufen werden könnte.
Ein Richter darf in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 nur
berufen werden, wenn er zugleich zustimmt, bei Fortsetzung des
Richterverhältnisses auf Lebenszeit auch in einem anderen Richteramt desselben
Gerichtszweiges verwendet zu werden.
(3) Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf
Probe die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im
Beamtenverhältnis oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden
ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der
Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis oder das
Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug
auf das Beamtenverhältnis oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das
Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als
stünde der Beamte nur im Beamtenverhältnis oder im Richterverhältnis auf
Lebenszeit.
(4) Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zulassen.
Befindet sich der Beamte nur in dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1,
bleiben die für die Beamten auf Probe geltenden Vorschriften des
Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen unberührt.
(5) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist dem Beamten das Amt
nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; eine
erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung
dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Wird das Amt nicht auf
Dauer übertragen, endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt.
Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
(6) § 20 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung.
(7) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind
1. im Landesdienst die
1.1 Ämter der erstmalig als Referatsleiter in den
obersten Landesbehörden oder den diesen angegliederten Dienststellen
eingesetzten Beamten sowie die mindestens der Besoldungsordnung B 4
angehörenden Ämter der in den obersten Landesbehörden oder den diesen
angegliederten Dienststellen tätigen Beamten,
1.2 mindestens der Besoldungsgruppe A 15 oder der
Besoldungsordnung B angehörenden Ämter der Leiter von Behörden, Einrichtungen
und Landesbetriebe sowie von Justizvollzugsanstalten,
1.3 der Besoldungsgruppe A 16 oder der
Besoldungsordnung B angehörenden Ämter der Leiter von Teilen (Abteilungen oder
Gruppen) der den obersten Landesbehörden nachgeordneten Behörden, Einrichtungen
und Landesbetriebe,
1.4 Ämter der Besoldungsgruppe A 16 bei den
Polizeibehörden,
1.5 Ämter der Leiter öffentlicher Schulen sowie
der Leiter von Studienseminaren,
1.6 Ämter der als Leiter einer
Oberfinanzdirektion eingesetzten Beamten, die zugleich Bundesbeamte sind, sowie
das Amt des Leiters der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen,
2. im Dienst der Gemeinden und Gemeindeverbände
die Ämter der Leiter von Organisationseinheiten, die dem
Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der
Führungsfunktion vergleichbaren Beschäftigten unmittelbar unterstehen, sofern
in der Hauptsatzung allgemein für diese Ämter die Übertragung auf Probe
bestimmt ist,
3. im Dienst der sonstigen der Aufsicht des
Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts die Ämter, die nach Maßgabe einer von der zuständigen obersten
Aufsichtsbehörde zu erlassenden Rechtsverordnung dazu bestimmt werden.
Bei jeder Beförderung in ein Amt, das von den Nummern 1.1 bis 1.5 erfasst
wird, ist erneut eine Probezeit zu leisten.
(8) Absatz 1 gilt nicht für die Ämter der Mitglieder des Landesrechnungshofes
nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Landesrechnungshof sowie für die Ämter,
die
a). aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften im
Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder
b) in § 37 Abs. 1 genannt sind.
(9) Der Beamte führt während seiner Amtszeit nur die Amtsbezeichnung des ihm
nach Absatz 1 übertragenen Amtes. Wird ihm das Amt nach Absatz 1 nicht auf
Dauer übertragen, darf er die Amtsbezeichnung nach Satz 1 mit dem Ausscheiden
aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen.
(10) Der Beamte ist mit
a) der Übertragung eines Amtes nach Absatz 8 bei
demselben Dienstherrn oder
b) Beendigung seines Beamtenverhältnisses oder
Richterverhältnisses auf Lebenszeit
aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen.
§ 23
Aufstieg
(1) Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächsthöhere Laufbahn derselben
Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen (§ 9)
möglich. Für den Aufstiegsbeamten ist das Eingangsamt der nächsthöheren
Laufbahn derselben Fachrichtung ein Amt gemäß § 20 Abs. 4.
(2) Voraussetzung für den Aufstieg in den mittleren und in den gehobenen
Dienst ist in der Regel die bestandene Aufstiegsprüfung, die der
Laufbahnprüfung entsprechen soll; die Laufbahnverordnung kann Abweichendes
bestimmen.
Abschnitt 3
Wechsel innerhalb des Landes
§ 24
Abordnung
(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend
ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere
Dienststelle eines Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet
werden.
(2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder
teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet
werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund seiner
Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu
einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht,
zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des
Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.
(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des
Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung des
Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt
auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung
die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.
(4) Vor der Abordnung ist der Beamte zu hören.
(5) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im
Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist
schriftlich zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, dass das
Einverständnis vorliegt. Zur Zahlung der dem Beamten zustehenden Leistungen ist
auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem der Beamte abgeordnet ist.
§ 25
Versetzung
(1) Der Beamte kann in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die
Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches
Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das
neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört
wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden
ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes.
Vor der Versetzung ist der Beamte zu hören.
(2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein
Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen
Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden;
Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes.
(3) Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er
an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(4) Wird der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das
Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamten- und
besoldungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im Bereich des neuen
Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung. Die Versetzung wird von dem
abgebenden im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das
Einverständnis ist schriftlich zu erklären. In die Verfügung ist aufzunehmen,
dass das Einverständnis vorliegt.
§ 26
Umbildung, Auflösung und Verschmelzung von Behörden
(1) Wird eine Behörde aufgelöst oder auf Grund eines Gesetzes oder einer
Verordnung der Landesregierung mit einer anderen verschmolzen oder in ihrem
Aufbau wesentlich verändert, so können die auf Lebenszeit und auf Zeit
ernannten Beamten dieser Behörden, deren Aufgabengebiet von der Auflösung oder
Umbildung berührt wird, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn
eine Versetzung nach § 25 nicht möglich ist. Die Versetzung in den
einstweiligen Ruhestand darf nur innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung der
Behörde oder nach Inkrafttreten des Gesetzes oder der Verordnung ausgesprochen
werden und ist nur innerhalb der Zahl der aus diesem Anlass eingesparten
Planstellen zulässig. In dem Gesetz oder in der Verordnung kann ein anderer
Zeitpunkt für den Beginn der Frist bestimmt werden.
(2) Ist bei Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der
Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden eine dem bisherigen
Amt entsprechende Verwendung nicht möglich, können Beamte, deren Aufgabengebiet
davon berührt wird, auch ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder
einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Grundgehalt im Bereich desselben
oder eines anderen Dienstherrn im Land Nordrhein-Westfalen versetzt werden; das
Grundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor
seinem bisherigen Amt innehatte.
Abschnitt 4
Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 27
Entlassung
(1) Der Beamte ist zu entlassen, wenn er bei Übertragung eines Amtes, das kraft
Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied des Europäischen Parlaments,
des Bundestages oder des Landtags war und nicht innerhalb der von der obersten
Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt.
(2) Der Beamte ist ferner zu entlassen, wenn er als Beamter auf Zeit seiner
Verpflichtung nach § 4 letzter Satz und § 120 Abs. 2 Satz 4 nicht nachkommt.
(3) Das Verlangen entlassen zu werden muss schriftlich erklärt werden. Ein
Verlangen in elektronischer Form ist nicht zulässig. Die Erklärung kann,
solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist,
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der dienstvorgesetzten Stelle, mit
Zustimmung der nach § 28 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Stelle auch nach Ablauf
dieser Frist, zurückgenommen werden.
(4) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann
jedoch solange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte
ordnungsgemäß erledigt hat; eine Frist von drei Monaten darf dabei nicht
überschritten werden.
§ 28
Entlassungsverfahren
(1) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 17 Abs. 1 und 2
für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Die Entlassung bedarf der
Schriftform. Eine Verfügung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(2) Die Entlassung tritt im Falle des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG mit
der Zustellung der Entlassungsverfügung, im Falle des § 27 Abs. 2 mit dem
Ablauf der Amtszeit, im Übrigen mit dem Ende des Monats ein, in dem die
Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt worden ist.
(3) Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf
Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er
darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhange mit dem Amt verliehenen Titel
nur führen, wenn ihm die Erlaubnis nach § 78 Abs. 4 erteilt ist. Tritt die
Entlassung im Laufe eines Kalendermonats ein, so können die für den
Entlassungsmonat gezahlten Dienst- oder Anwärterbezüge dem Beamten belassen
werden.
§ 29
Verlust der Beamtenrechte und Wiederaufnahmeverfahren
(1) Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 BeamtStG, so hat der frühere
Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit
dem Amt verliehenen Titel nicht führen.
(2) Im Fall des § 24 Abs. 2 BeamtStG hat der Beamte, sofern er die
Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf
Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn
wie sein bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 25 Abs.
1 Satz 2); bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält er die Leistungen des
Dienstherrn, die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätten.
(3) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten
Sachverhaltes oder auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der
früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der
Entfernung des Beamten aus dem Dienst eingeleitet worden, so verliert der
Beamte die ihm nach Absatz 2 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem
Dienst erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche
nicht geltend gemacht werden.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung eines Beamten auf
Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 23 Abs. 3 Nr. 1
BeamtStG bezeichneten Art.
§ 30
Gnadenerweis
(1) Dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der
Beamtenrechte das Gnadenrecht zu. Er kann die Befugnis auf andere Stellen
übertragen.
(2) Wird im Gnadenwege der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang
beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt an § 24 Abs. 2 BeamtStG entsprechend.
§ 31
Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
(1) Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in den
Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die
Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des siebenundsechzigsten
Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere
Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist. Für Leiter und Lehrer an
öffentlichen Schulen gilt als Altersgrenze das Ende des Schulhalbjahres, in dem
das siebenundsechzigste Lebensjahr vollendet wird.
(2) Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren
sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des fünfundsechzigsten
Lebensjahres. Für Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit, die nach dem 31. Dezember
1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
Jahr
Monate
1947
1
65
1
1948
2
65
2
1949
3
65
3
1950
4
65
4
1951
5
65
5
1952
6
65
6
1953
7
65
7
1954
8
65
8
1955
9
65
9
1956
10
65
10
1957
11
65
11
1958
12
66
0
1959
14
66
2
1960
16
66
4
1961
18
66
6
1962
20
66
8
1963
22
66
10
1964
24
67
0
Leiter und Lehrer an öffentlichen Schulen treten mit dem Ende des
Schulhalbjahres nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze in den Ruhestand.
(3) Beamte auf Zeit treten, soweit sie nicht nach § 27 Abs. 2 entlassen
werden, ferner mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie insgesamt
eine mindestens zehnjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit abgeleistet haben;
andernfalls sind sie entlassen.
(4) Wer die Altersgrenze überschritten hat, darf nicht zum Beamten ernannt
werden.
(5) Erreicht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte die
Altersgrenze, so gilt er in dem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand
getreten, in dem er als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit wegen Erreichens
der Altersgrenze in den Ruhestand treten würde. Ein in den einstweiligen
Ruhestand versetzter Beamter auf Zeit gilt auch mit Ablauf der Amtszeit als
dauernd in den Ruhestand getreten.
§ 32 (Fn 6)
Hinausschieben der Altersgrenze
(1) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Beamten um bis zu drei
Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das siebzigste Lebensjahr
vollendet wird hinaus, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen
Interesse liegt. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Eintritt in den
Ruhestand zu stellen. Im Verlängerungszeitraum ist der Beamte auf seinen Antrag
hin jederzeit in den Ruhestand zu versetzen; die beantragte Versetzung kann aus
zwingenden dienstlichen Gründen um bis zu drei Monate hinausgeschoben werden.
(2) Wenn dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung der
Dienstgeschäfte erfordern, kann die für die Versetzung in den Ruhestand
zuständige Stelle mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des Beamten den
Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Dauer, die jeweils ein Jahr und insgesamt
drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausschieben. Bei Wahlbeamten bedarf diese
Entscheidung einer Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des
betreffenden Wahlgremiums.
(3) Absätze 1 und 2 gelten bei einer gesetzlich bestimmten besonderen
Altersgrenze entsprechend.
§ 33
Dienstunfähigkeit, Antragsruhestand
(1) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er
verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch einen Arzt
der unteren Gesundheitsbehörde untersuchen und, falls ein Arzt der unteren
Gesundheitsbehörde dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.
Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere
Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.
Die Frist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beträgt 6 Monate.
(2) Beantragt der Beamte, ihn nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG in den
Ruhestand zu versetzen, so hat die dienstvorgesetzte Stelle nach Einholung
eines amtlichen Gutachtens der unteren Gesundheitsbehörde zu erklären, ob sie
ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig hält, seine Amtspflichten
zu erfüllen; die nach § 36 Abs. 1 zuständige Stelle ist an die Erklärung der
dienstvorgesetzten Stelle nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.
Die ärztliche Untersuchung erfolgt durch einen Arzt der unteren
Gesundheitsbehörde und einen als Gutachter beauftragten Arzt. Das Nähere zur
Ausführung von Satz 2 regelt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
(3) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann ein Beamter auf Lebenszeit oder
auf Zeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden
1. frühestens mit Vollendung des
dreiundsechzigsten Lebensjahres,
2. als schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2
Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch frühestens mit Vollendung des
sechzigsten Lebensjahres.
Aus dienstlichen Gründen kann bei Leitern und Lehrern an öffentlichen
Schulen die Versetzung in den Ruhestand bis zum Ende des laufenden Schuljahres
hinausgeschoben werden.
§ 34
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
(1) Hält die dienstvorgesetzte Stelle nach Einholung eines amtlichen
Gutachtens der unteren Gesundheitsbehörde den Beamten für dienstunfähig, so
teilt die dienstvorgesetzte Stelle dem Beamten oder seinem Vertreter unter
Angabe der Gründe mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei.
Der Beamte oder sein Vertreter kann innerhalb eines Monats gegen die
beabsichtigte Maßnahme Einwendungen erheben.
(2) Die Entscheidung über die Zurruhesetzung trifft die nach § 36 Abs. 1
zuständige Stelle. Wird die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, so ist
das Verfahren einzustellen. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so ist der
Beamte mit dem Ende des Monats, in dem ihm oder seinem Vertreter die Verfügung
zugestellt worden ist, in den Ruhestand zu versetzen.
(3) Behält der Beamte nach der Entscheidung gemäß Absatz 2 Satz 3 wegen
eines eingelegten Rechtsmittels Anspruch auf Besoldung, so werden mit dem Ende
des Monats, in dem ihm oder seinem Vertreter die Verfügung zugestellt worden
ist, die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen. Hat die
Entscheidung gemäß Absatz 2 Satz 3 keinen Bestand, sind die einbehaltenen Beträge
nachzuzahlen.
§ 35
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit, ihn
erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu
entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der
Antrag muss vor Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des Ruhestandes und
spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze gestellt werden.
§ 36
Zuständigkeit, Beginn des Ruhestands
(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz, Verordnung
oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 17
Abs. 1 und 2 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung ist
dem Beamten mitzuteilen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen
werden. Eine Verfügung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 31 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 3, 38, 115 und 124 Abs. 3, mit dem Ende des Monats, in dem die
Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten zugestellt worden
ist. Auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten kann ein
früherer Zeitpunkt festgesetzt werden.
§ 37
Einstweiliger Ruhestand
(1) Die Landesregierung kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand
versetzen
1. den Chef der Staatskanzlei und Staatssekretär
sowie Staatssekretäre,
2. Regierungspräsidenten,
3. den Leiter der für den Verfassungsschutz
zuständigen Abteilung,
4. den Regierungssprecher,
5. Polizeipräsidenten,
soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.
(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Beamten entscheidet in den Fällen des §
13 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 20 Abs. 5 an Stelle des
Landespersonalausschusses die Landesregierung.
§ 38
Beginn des einstweiligen Ruhestands
Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich
ein späterer Zeitpunkt festgelegt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand dem Beamten bekannt gegeben wird,
spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der
Bekanntgabe folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestands
zurückgenommen werden.
§ 39
Wiederverwendung aus dem einstweiligen Ruhestand
Nach Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des einstweiligen Ruhestands ist eine
erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung des Beamten
zulässig, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat.
§ 40
Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen
Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand darf in den Fällen des § 31
BeamtStG nur innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes oder
der Verordnung ausgesprochen werden. In dem Gesetz oder in der Verordnung kann
ein anderer Zeitpunkt für den Beginn der Frist bestimmt werden.
§ 41
Voraussetzung für Eintritt in den Ruhestand
Für den Eintritt in den Ruhestand gelten die Vorschriften der §§ 27 bis 40.
Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der
am 31. August 2006 geltenden Fassung nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis
statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung.
Abschnitt 5
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
§ 42
Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur
Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.
§ 43
Unterrichtung der Öffentlichkeit
Die Leitung der Behörde entscheidet, wer Auskünfte an die Öffentlichkeit
erteilt.
§ 44
Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes
Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der
Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit erreichbar in der
Nähe seines Dienstortes aufzuhalten.
§ 45
Dienstkleidung
Die Landesregierung erlässt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei
Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich ist. Sie kann die Ausübung dieser
Befugnis auf andere Stellen übertragen.
§ 46
Diensteid
(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: Ich schwöre, dass ich das
mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und
Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und
Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte So wahr mir Gott helfe geleistet
werden.
(3) Lehnt ein Beamter aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung eines
Eides ab, so kann er an Stelle der Worte Ich schwöre die Worte Ich gelobe
oder eine andere Beteuerungsformel sprechen.
(4) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 BeamtStG eine Ausnahme von § 7
Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG zugelassen worden ist, kann an Stelle des Eides ein
Gelöbnis vorgeschrieben werden.
§ 47
Befreiung von Amtshandlungen
(1) Beamte sind von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie selbst
oder Angehörige richten würden, zu deren Gunsten ihnen wegen
familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht
zusteht.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamte von einzelnen Amtshandlungen
ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.
§ 48
Pflicht zur Nebentätigkeit
Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner dienstvorgesetzten Stelle
eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu
übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder
Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Durch
die Nebentätigkeit dürfen dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.
Ergibt sich eine solche Beeinträchtigung während der Ausübung der
Nebentätigkeit, so ist das Verlangen zu widerrufen.
§ 49 (Fn 3)
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
(1) Der Beamte bedarf, soweit er nicht nach § 48 zur Übernahme verpflichtet
ist, der vorherigen Genehmigung
1. zur Übernahme einer Vormundschaft, Betreuung,
Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung,
2. zur Übernahme eines Nebenamtes,
3. zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen
Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem
Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien Berufes,
4. zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat,
Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer Gesellschaft oder eines in
einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, soweit diese einen
wirtschaftlichen Zweck verfolgen, sowie zur Übernahme einer Treuhänderschaft.
Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes gilt nicht als Nebentätigkeit.
Der Beamte hat die Ausübung eines Ehrenamtes seinem Dienstvorgesetzten vor
Aufnahme schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche
Interessen beeinträchtigen kann. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere
vor, wenn die Nebentätigkeit
1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des
Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner
dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen
dienstlichen Pflichten bringen kann,
3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der
die Behörde oder Einrichtung, der der Beamte angehört, tätig wird oder werden
kann,
4. die Unparteilichkeit oder die Unbefangenheit
des Beamten beeinflussen kann,
5. zu einer wesentlichen Einschränkung der
künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann oder
6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich
sein kann.
Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die
zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche
ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Im Falle
einer begrenzten Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG) gilt Satz 3 mit der Maßgabe,
dass die herabgesetzte wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen ist.
(3) Die Genehmigung ist für jede einzelne Nebentätigkeit zu erteilen und auf
längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen
versehen werden. Die Genehmigung erlischt bei Versetzung zu einer anderen
Dienststelle.
(4) Ergibt sich nach der Erteilung der Genehmigung eine Beeinträchtigung
dienstlicher Interessen, so ist die Genehmigung zu widerrufen.
§ 50
Nebentätigkeit bei Freistellung vom Dienst
Während einer Freistellung vom Dienst nach § 71, § 75 Abs. 3 oder der
Verordnung nach § 76 Abs. 2 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt
werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
§ 51
Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
(1) Nicht genehmigungspflichtig ist
1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung
des Beamten unterliegenden Vermögens,
2. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische
oder Vortragstätigkeit des Beamten,
3. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben
zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen
Hochschulen, die als solche zu Beamten ernannt sind, und Beamten an
wissenschaftlichen Instituten und Anstalten außerhalb der öffentlichen
Hochschulen,
4. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen
der Beamten in
a) Gewerkschaften und Berufsverbänden oder
b) Organen von Selbsthilfeeinrichtungen,
5.die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von
Genossenschaften.
(2) Durch die Nebentätigkeit dürfen dienstliche Interessen nicht
beeinträchtigt werden. Ergibt sich eine solche Beeinträchtigung, so ist die
Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen.
§ 52
Ausübung der Nebentätigkeit, Verfahren, Tätigkeit von
Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen
(1) Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlangen (§ 48), Vorschlag
oder Veranlassung seiner dienstvorgesetzten Stelle übernommen hat, darf er nur
außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in besonders
begründeten Fällen zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht
entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.
(2) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (§§ 49, 54) oder auf Zulassung
einer Ausnahme (Absatz 1 Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge sowie
das Verlangen nach § 48 und nach Absatz 4 bedürfen der Schriftform. Der Beamte
hat die für die Entscheidungen erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art
und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile
hieraus, zu erbringen; er hat jede Änderung unverzüglich schriftlich
anzuzeigen.
(3) Der Vorschlag und die Veranlassung der dienstvorgesetzten Stelle (Absatz
1 Satz 1) sind aktenkundig zu machen.
(4) Der Beamte ist auf Verlangen der dienstvorgesetzten Stelle verpflichtet,
über Art und Umfang der von ihm ausgeübten Nebentätigkeit und die Höhe der
dafür empfangenen Vergütung Auskunft zu geben.
(5) Der Zeitraum gemäß § 41 Satz 1 BeamtStG beträgt für Ruhestandsbeamte
oder frühere Beamte mit Versorgungsbezügen fünf Jahre, bei Eintritt in den
Ruhestand nach § 31 Abs. 1 drei Jahre. Ein Verbot nach § 41 Satz 2 BeamtStG
wird durch die letzte dienstvorgesetzte Stelle ausgesprochen; es endet
spätestens mit Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen.
§ 53
Meldung von Nebeneinnahmen
Der Beamte legt am Ende eines jeden Jahres seiner dienstvorgesetzten Stelle
eine jeden Einzelfall erfassende Aufstellung über Art und Umfang der
Nebentätigkeit sowie über die Vergütungen vor, die er für eine
genehmigungspflichtige oder eine nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 b nicht
genehmigungspflichtige Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen
Dienstes erhalten hat, wenn diese insgesamt die in der Rechtsverordnung nach §
57 zu bestimmende Höchstgrenze übersteigen.
§ 54
Inanspruchnahme von Einrichtungen,
Personal oder Material des Dienstherrn
(1) Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen,
Personal oder Material des Dienstherrn nur mit Genehmigung in Anspruch nehmen.
Er hat hierfür ein angemessenes Entgelt zu entrichten; das Entgelt kann auch
nach einem Hundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Vergütung bemessen
werden.
(2) Die Genehmigung, Einrichtungen des Dienstherrn in Anspruch zu nehmen, um
in ihnen außerhalb der allgemeinen Dienststunden mit Personal des Dienstherrn
Nebentätigkeiten auszuüben, kann davon abhängig gemacht werden, dass dem
Personal ein angemessener Anteil an der Vergütung für die Nebentätigkeit
gewährt wird. Der Anteil ist nach dem Teil der Vergütung zu bemessen, der nach
Abzug des durch den Beamten entrichteten Entgelts (Absatz 1 Satz 2) verbleibt.
§ 55
Ersatzpflicht des Dienstherrn
Der Beamte, der aus einer Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat,
Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft
oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, die er auf
Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seiner dienstvorgesetzten Stelle im
dienstlichen Interesse übernommen hat, haftbar gemacht wird, hat gegen den
Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, so ist der Dienstherr
nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verlangen eines Vorgesetzten
gehandelt hat.
§ 56
Beendigung von mit dem Amt verbundener Nebentätigkeit
Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes
bestimmt ist, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im
Zusammenhang mit seinem Hauptamt übertragen sind oder die er auf Verlangen,
Vorschlag oder Veranlassung seiner dienstvorgesetzten Stelle übernommen hat.
§ 57
Regelung der Nebentätigkeit
Die zur Ausführung der §§ 48 bis 56 notwendigen Vorschriften über die
Nebentätigkeit der Beamten erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.
In ihr ist insbesondere zu bestimmen,
1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im
Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen; dabei sollen
Tätigkeiten bei Einrichtungen und Unternehmen, die zu mehr als fünfzig vom
Hundert in öffentlicher Hand sind oder fortlaufend unterhalten werden, der
Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleichgestellt werden,
2. in welchen Fällen von geringer Bedeutung oder
bei welcher wiederkehrenden Tätigkeit dieser Art die Genehmigung zur Ausübung
der Nebentätigkeit als allgemein erteilt gilt,
3. welche nicht genehmigungspflichtigen oder
allgemein genehmigten Nebentätigkeiten der dienstvorgesetzten Stelle unter
Angabe von Art und Umfang sowie der voraussichtlich zu erwartenden Entgelte
oder geldwerten Vorteile anzuzeigen sind,
4. in welchen Fällen für die Wahrnehmung von
Aufgaben, die im Hauptamt erledigt werden können oder für die der Beamte im
Hauptamt entlastet wird, eine Vergütung ausnahmsweise zugelassen wird,
5. ob und inwieweit der Beamte für eine im
öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung
seines Dienstherrn übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine
erhaltene Vergütung abzuführen hat,
6. unter welchen Voraussetzungen der Beamte zur
Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal und Material des
Dienstherrn in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an
den Dienstherrn zu entrichten ist; das Entgelt ist mindestens kostendeckend zu
bemessen und soll den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch
die Inanspruchnahme entsteht; es darf nur entfallen
a) bei der Wahrnehmung eines Nebenamtes,
b) wenn die Nebentätigkeit unentgeltlich durchzuführen
ist oder
c) wenn die Kosten von einem Dritten in vollem
Umfang getragen werden,
7. das Nähere zu § 54 Abs. 2.
§ 58
Dienstaufgabe als Nebentätigkeit
Übt ein Beamter eine Tätigkeit, die zu seinen dienstlichen Aufgaben
(Hauptamt, Nebenamt) gehört, wie eine Nebenbeschäftigung gegen Vergütung aus,
so hat er die Vergütung an den Dienstherrn abzuführen.
§ 59
Verbot der Annahme von Belohnungen,
Geschenken und sonstigen Vorteilen
Einzelheiten zum Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen
Vorteilen regelt das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift.
§ 60
Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt einundvierzig
Stunden in der Woche nicht überschreiten. Die durchschnittliche
Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf
einen Werktag fällt, um die Stunden, die an diesem Tag zu leisten wären.
(2) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die Arbeitszeit
entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden. Im wöchentlichen
Zeitraum dürfen im Jahresdurchschnitt achtundvierzig Stunden einschließlich
Mehrarbeitsstunden nicht überschritten werden.
(3) Das Nähere zu den Absätzen 1 und 2 sowie zu § 61 Abs. 1 regelt die
Landesregierung durch Rechtsverordnung. Das gilt insbesondere für Regelungen
über
1. die Dauer, die Verlängerung und die Verkürzung
der regelmäßigen Arbeitszeit,
2. dienstfreie Zeiten,
3. den Ort und die Zeit der Dienstleistung,
4. den Bereitschaftsdienst,
5. die Mehrarbeit in Einzelfällen,
6. den Arbeitsversuch,
ferner für Regelungen der Pausen und der Dienststunden in der
Landesverwaltung.
§ 61
Mehrarbeit
(1) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige
Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es
erfordern. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit
mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus
beansprucht, so ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige
Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu
gewähren.
(2) Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht
möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit
aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von längstens 480 Stunden im Jahr
eine Mehrarbeitsvergütung erhalten.
§ 62
Fernbleiben vom Dienst
(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben.
Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Verliert der Beamte wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst seinen
Anspruch auf Dienstbezüge, so wird dadurch eine disziplinarrechtliche
Verfolgung nicht ausgeschlossen.
§ 63
Voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung
(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis auf
die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Bei der Genehmigung von Nebentätigkeiten gilt § 49 Abs. 2 Satz 3 mit der
Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf
die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist.
(3) Die zuständige Dienstbehörde kann auch nachträglich die Dauer der
Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit
erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine
Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur
Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im
bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange
nicht entgegenstehen. Der Antrag auf Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung ist
spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.
§ 64
Jahresfreistellung
Teilzeitbeschäftigung nach § 63 Abs. 1 kann auf Antrag auch in der Weise
bewilligt werden, dass dem Beamten gestattet wird, auf die Dauer von drei bis
sieben Jahren die Arbeitszeit auf zwei Drittel bis sechs Siebtel der
regelmäßigen Arbeitszeit mit der Maßgabe zu ermäßigen, dass er zwei bis sechs
Jahre voll beschäftigt und anschließend ein ganzes Jahr voll vom Dienst
freigestellt wird. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle, in denen die
angestrebte volle Freistellung weniger als ein Jahr betragen soll.
§ 65 (Fn 6)
Altersteilzeit
(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum
Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als
Altersteilzeit mit der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der
Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden,
wenn
1. die Beamtin oder der Beamte das
fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat; die Dauer der
Altersteilzeitbeschäftigung darf dabei zehn Jahre nicht übersteigen,
2. die Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 31.
Dezember 2015 beginnt und
3. dringende dienstliche Belange nicht
entgegenstehen.
Ergeben sich bei der Ermittlung des zeitlichen Umfangs der
Altersteilzeitbeschäftigung Stundenbruchteile, können diese auf volle Stunden
aufgerundet werden, sofern personalwirtschaftliche Belange dies erfordern. § 63
Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Altersteilzeit kann auch in der Weise bewilligt werden, dass der Beamte
die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung vollständig
vorab leistet und anschließend voll vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell).
Altersteilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit soll nur im Blockmodell bewilligt werden; dabei muss der Beamte in der
Phase der vorab zu erbringenden Dienstleistung mit mindestens der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 67 im Umfang der bisherigen
Teilzeitbeschäftigung, Dienst leisten.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann von der Anwendung der Vorschrift ganz
absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen
beschränken. Die oberste Dienstbehörde kann auch allgemein oder für bestimmte
Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen vorschreiben, dass
1. Altersteilzeit nur im Blockmodell bewilligt
werden darf oder
2. die Altersteilzeitbeschäftigung mit bis zu 65
vom Hundert der nach Absatz 1 maßgeblichen bisherigen Arbeitszeit zu leisten
ist, sofern personalwirtschaftliche Belange dies erfordern.
(4) Während der Zeit einer unterhälftigen Altersteilzeitbeschäftigung
besteht Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung
der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen.
§ 65a (Fn 7)
Familienpflegezeit
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienst- oder Anwärterbezügen, die einen
pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, kann auf
Antrag Familienpflegezeit in der Form von Familienpflegeteilzeit bewilligt
werden. Die Familienpflegeteilzeit wird als Teilzeitbeschäftigung in der Weise bewilligt,
dass die Beamtinnen und Beamten ihre tatsächliche Arbeitszeit während der
Pflegephase bis zu längstens 24 Monaten um den Anteil der reduzierten
Arbeitszeit ermäßigen, welcher nach Beendigung der Pflegephase in der ebenso
langen Nachpflegephase erbracht wird. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
in der Pflegephase muss mindestens 15 Stunden betragen. Die Bewilligung der
Familienpflegeteilzeit ist mit einem Widerrufsvorbehalt für die Fälle des
Absatzes 7 Satz 1 zu versehen.
(2) Die Pflegephase der Familienpflegeteilzeit ist nur für einen einzigen
zusammenhängenden Zeitabschnitt zu bewilligen. Eine nachträgliche Verlängerung
der Pflegephase auf bis zu 24 Monate ist möglich. Familienpflegeteilzeit kann
auch von mehreren Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen,
anteilig oder parallel wahrgenommen werden. Für dieselbe pflegebedürftige
Person kann eine weitere Familienpflegezeit der Beamtin oder des Beamten erst
für die Zeit nach Beendigung der Nachpflegephase bewilligt werden.
(3) Durch die Inanspruchnahme der Familienpflegeteilzeit bleiben andere
Regelungen zur Freistellung, Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung nach diesem
Gesetz unberührt. Eine Bewilligung einer Jahresfreistellung nach § 64 oder von
Altersteilzeit nach § 65 darf erst nach vollständiger Beendigung der
Familienpflegeteilzeit erfolgen.
(4) Die Pflegephase der Familienpflegeteilzeit endet mit dem Ablauf des
zweiten Monats, der auf das Ende der häuslichen Pflegesituation folgt,
spätestens jedoch nach 24 Monaten. Die Beendigung der häuslichen Pflege ist der
dienstvorgesetzten Stelle unverzüglich mitzuteilen. Die Familienpflegeteilzeit
endet, nachdem die zu erbringende Dienstleistung in der Nachpflegephase
vollständig geleistet wurde. Eine Bewilligung darf nur erfolgen, wenn eine
vollständige Ableistung der Dienstleistung vor Beginn des Ruhestandes möglich
ist.
Entsprechend Satz 3 muss bei einer Bewilligung während eines
Beamtenverhältnisses auf Widerruf die vollständige zeitliche Ableistung der
Familienpflegeteilzeit innerhalb des Beamtenverhältnisses auf Widerruf möglich
sein.
(5) Die Pflegebedürftigkeit der oder des Angehörigen ist entsprechend § 3
Absatz 1 Nummer 2 des Familienpflegezeitgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2564) in der jeweils geltenden Fassung nachzuweisen. Soweit Kosten für die
ärztliche Bescheinigung entstehen, werden sie vom Dienstherrn übernommen. § 7
Absätze 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896)
in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
(6) Während der Familienpflegeteilzeit darf die Entlassung von Beamtinnen
und Beamten auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nur ausgesprochen
werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem Beamtinnen und Beamte auf
Lebenszeit aus dem Dienst zu entfernen wären. Die §§ 22 und 23 Absätze 1 und 2
des Beamtenstatusgesetzes bleiben unberührt.
(7) Treten während des Bewilligungszeitraums der Familienpflegeteilzeit
Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen, so ist sie
mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen
1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses im Sinne des § 21 des
Beamtenstatusgesetzes,
2. bei Dienstherrnwechsel oder
3. in besonderen Härtefällen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die
Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.
Gleichzeitig mit dem Widerruf wird der Arbeitszeitstatus entsprechend der
nach dem Modell zu erbringenden Dienstleistung festgesetzt. Zuviel gezahlte
Bezüge sind von den Beamtinnen und Beamten zurück zu zahlen. Dies gilt nicht
für die überzahlten Bezüge des Zeitraums der Pflegephase, soweit er bereits in
der Nachpflegephase ausgeglichen wurde. § 12 des Übergeleiteten
Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt.
§ 66
Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen
Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche
Belange nicht entgegenstehen, Teilzeitbeschäftigung bis zur Dauer von fünf
Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung in der Weise zu bewilligen, dass
die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt wird,
wenn er
1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
2. einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung
ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.
§ 67
Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung
Einem Beamten mit Dienstbezügen kann während der Zeit eines Urlaubs aus
familiären Gründen nach § 71 oder nach § 76 Abs. 2 Teilzeitbeschäftigung mit
weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn
zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
§ 68
Informationspflicht bei Teilzeitbeschäftigung
Wird Teilzeitbeschäftigung beantragt, sind die Beamten auf die Folgen
ermäßigter Arbeitszeit hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche
auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen.
§ 69
Benachteiligungsverbot
Die Ermäßigung der Arbeitszeit darf das berufliche Fortkommen nicht
beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter
Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig,
wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
§ 70
Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen
(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der
Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und
deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt
Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur
Dauer von insgesamt höchstens sechs Jahren,
2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten
Lebensjahres auf Antrag, der sich bis auf die Zeit bis zum Beginn des
Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte
erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung
genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten gegen Vergütung zu verzichten und
Tätigkeiten nach § 51 gegen Vergütung nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie
bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben
könnte. Ausnahmen von Satz 1 sind nur zulässig, soweit sie dem Zweck der
Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Eine Rückkehr aus dem Urlaub kann
zugelassen werden, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet
werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(3) Urlaub nach Absatz 1 darf auch im Zusammenhang mit Urlaub nach § 71 Abs.
1 die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und
Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden
Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung
eines Urlaubs nach Absatz 1 Nr. 1 ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der
genehmigten Freistellung zu stellen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 findet
Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll-
oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
(4) Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 kann bereits nach Vollendung des 50.
Lebensjahres bewilligt werden. Absatz 3 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf.
§ 71
Urlaub aus familiären Gründen
(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende
dienstliche Belange nicht entgegenstehen, ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur
Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu gewähren, wenn er
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt.
(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung
mit Urlaub nach § 70 Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul-
und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden
Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Dies gilt auch bei Wegfall
der tatbestandlichen Voraussetzungen des Absatzes 1. Der Antrag auf
Verlängerung eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der
genehmigten Freistellung zu stellen. § 63 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend, auch
für eine Rückkehr aus dem Urlaub mit dem Ziel, die Vollzeitbeschäftigung oder
eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen.
(3) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 in
Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der
Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte
mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger
Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe
nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.
§ 72
Informationspflicht bei langfristiger Beurlaubung
Wird eine langfristige Beurlaubung beantragt, sind die Beamten auf die
Folgen langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für
Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen.
§ 73 (Fn 6)
Erholungsurlaub
Die Beamtin oder der Beamte steht jährlich ein Erholungsurlaub unter
Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn zu. Die Landesregierung regelt
durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Urlaubsgewährung, insbesondere Dauer
und Voraussetzungen der Inanspruchnahme, sowie Voraussetzungen und Umfang einer
Abgeltung.
§ 74
Urlaub aus anderen Anlässen, Mandatsträger
(1) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Bewilligung von
Urlaub aus anderen Anlässen (Sonderurlaub) und bestimmt insbesondere
1. die Anlässe für die Urlaubsgewährung,
2. die Dauer des Sonderurlaubs,
3. die Erteilung des Urlaubs (Gewährleistung des
Dienstbetriebes, Widerruf, Anrechnung auf den Erholungsurlaub),
4. die Fortzahlung von Leistungen des
Dienstherrn.
Sofern eine oder mehrere Beurlaubungen ohne Dienstbezüge nach Satz 1 dreißig
Tage insgesamt im Kalenderjahr nicht überschreiten, werden für die Dauer dieser
Beurlaubungen Beihilfen gewährt.
(2) Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum
Europäischen Parlament, zum Bundestag, zum Landtag, zu der gesetzgebenden
Körperschaft eines anderen Landes oder zu einer kommunalen
Vertretungskörperschaft zu, so ist ihm auf seinen Antrag innerhalb der letzten
zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche
Urlaub ohne Besoldung zu gewähren. Für die Dauer der Beurlaubung werden
Beihilfen gewährt.
(3) Zur Ausübung eines Mandats in der Vertretung einer Gemeinde oder eines
Gemeindeverbandes oder einer Bezirksvertretung sowie für die Tätigkeit als
Mitglied eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses ist dem
Beamten der erforderliche Urlaub unter Belassung der Leistungen des Dienstherrn
zu gewähren. Das gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung gewählten
ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen, die auf Grund eines Gesetzes
gebildet worden sind, sowie für Beamte, die als Mitglied der Vertretung einer
Gemeinde Mitglied eines Regionalrates sind.
§ 75
Folgen aus der Übernahme oder Ausübung eines Mandats
(1) Die beamtenrechtlichen Folgen, die sich aus der Übernahme oder Ausübung
eines Mandats im Europäischen Parlament, im Bundestag, im Landtag oder in der
Vertretungskörperschaft einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer
sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder
Stiftung des öffentlichen Rechts ergeben, werden unbeschadet der Vorschriften
der §§ 19, 27 Abs. 1, 74 Abs.2 und 3 in besonderen Gesetzen und Verordnungen
geregelt.
(2) Für einen Beamten, der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen
Landes gewählt worden und dessen Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar
ist, gelten § 16 Abs. 3 und die §§ 32 bis 34 des Abgeordnetengesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen entsprechend.
(3) Einem in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählten
Beamten, dessen Amt mit dem Mandat vereinbar ist, ist zur Ausübung des Mandats
auf Antrag
1. Teilzeitbeschäftigung in der Weise zu
bewilligen, dass die Arbeitszeit bis auf dreißig vom Hundert der regelmäßigen
Arbeitszeit ermäßigt wird, oder
2. ein Urlaub ohne Leistungen des Dienstherrn zu
gewähren;
der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten
gestellt werden. In den Fällen des Satzes 2 ist § 16 Abs. 3, im Falle der
Nummer 2 ferner § 34 Abs. 1, 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen sinngemäß anzuwenden.
§ 76
Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit, Arbeitsschutz
(1) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des
öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des
Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Sie trifft insbesondere Regelungen über
1. Beschäftigungsverbote und Stillzeiten,
2. die Zahlung von Besoldung und
Mutterschaftsgeld,
3. Arbeitserleichterungen,
4. Entlassungsverbote,
5. die Unterrichtungspflicht der Beamtin
gegenüber dem Dienstherrn,
6. die Kostenübernahme für ärztliche Zeugnisse
durch den Dienstherrn.
(2) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des
öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften über die
Elternzeit sowie über die kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegezeit auf
Beamte. Sie trifft insbesondere Regelungen über
1. die Voraussetzungen der Inanspruchnahme,
2. die Dauer,
3. den Entlassungsschutz,
4. die Kostenübernahme für ärztliche
Bescheinigungen durch den Dienstherrn.
Für die Dauer der Elternzeit und Pflegezeit gilt § 71 Abs. 3 entsprechend.
(3) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung, ob und inwieweit die
nach § 18 oder § 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
gelten. Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann ferner bestimmt werden,
dass Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes für bestimmte Tätigkeiten ganz oder
zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange, insbesondere die
Aufrechterhaltung oder die Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, dies
zwingend erfordern, und wie in diesen Fällen die Sicherheit und der
Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des
Arbeitsschutzes auf andere Weise gewährleistet werden. Das Jugendarbeitsschutzgesetz
vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung gilt für
jugendliche Beamte entsprechend. Soweit die Eigenart des
Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern,
kann das Innenministerium durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften
des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte zulassen.
§ 77 (Fn 2)
Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen
(1) Beihilfeberechtigt sind
1. Beamte mit Anspruch auf Besoldung,
2. Versorgungsempfänger, versorgungsberechtigte
Witwen oder Witwer und ihre versorgungsberechtigten Kinder sowie hinterbliebene
eingetragene Lebenspartner,
3. frühere Beamte mit Anspruch auf einen
Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz,
4. frühere Beamte auf Zeit während des Anspruchs
von Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz.
(2) Beihilfeberechtigte nach Absatz 1 erhalten für sich, ihren nicht selbst
beihilfeberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, wenn er nicht
über ein zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit führendes Einkommen verfügt,
sowie ihre nicht selbst beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähigen Kinder
Beihilfen als Ergänzung zu der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden
Eigenvorsorge. Soweit der selbst beihilfeberechtigte Ehegatte oder eingetragene
Lebenspartner des Beamten als Tarifbeschäftigter mit weniger als der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt ist, erhält der Beihilfeberechtigte
keinen Ausgleich für die auf Grund der Teilzeitbeschäftigung reduzierte
Beihilfe des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners.
(3) Beihilfeberechtigte erhalten Beihilfen zu der Höhe nach angemessenen
Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen, deren Wirksamkeit und
therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind
- zur Vorbeugung und Linderung von Erkrankungen
oder Behinderungen, zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und
Besserung des Gesundheitszustandes (einschließlich Rehabilitation),
- zur Früherkennung von Krankheiten,
- in Geburtsfällen,
- bei nicht rechtswidrigem
Schwangerschaftsabbruch, bei nicht rechtswidriger Sterilisation sowie in
Ausnahmefällen zur Empfängnisverhütung und bei künstlicher Befruchtung sowie
- in Pflegefällen.
(4) Beihilfen dürfen nur insoweit geleistet werden, als sie zusammen mit von
dritter Seite zustehenden Erstattungen die dem Grunde nach beihilfefähigen
Aufwendungen nicht überschreiten. Dabei sind insbesondere Ansprüche auf
Heilfürsorge, auf Krankenpflege und auf sonstige Sachleistungen sowie Ansprüche
auf Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften und auf Grund
arbeitsvertraglicher Vereinbarungen in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie
ohne Verzicht auf Leistungen oder Nichtinanspruchnahme von Leistungen zustehen;
Leistungen von Versicherungen können berücksichtigt werden.
(5) Aufwendungen für die Inanspruchnahme von gesondert berechneter
Unterkunft und Verpflegung sowie gesondert berechneten
ärztlichen/zahnärztlichen Leistungen im Rahmen von stationären, teilstationären
oder vor- und nachstationären Behandlungen sind jeweils nach Abzug folgender
Eigenbeteiligungen beihilfefähig:
bei Inanspruchnahme
1. von gesondert berechneten
ärztlichen/zahnärztlichen Leistungen 10 Euro täglich für höchstens 30 Tage im
Kalenderjahr,
2. von gesondert berechneter Unterkunft und
Verpflegung 15 Euro täglich für höchstens 30 Tage im Kalenderjahr.
Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme von Krankenanstalten ohne
Versorgungsvertrag nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch entstehen, sind nur
in der Höhe beihilfefähig, wie sie in der dem Behandlungsort nächstgelegenen
Klinik der Maximalversorgung entstehen würden. Hiervon sind als
Eigenbeteiligung für den Beihilfeberechtigten und seine
berücksichtigungsfähigen Angehörigen jeweils 25 Euro täglich für höchstens 30
Tage im Kalenderjahr in Abzug zu bringen.
(6) Beihilfeberechtigte können je Kalenderjahr, in dem Aufwendungen
entstehen, zu einer vertretbaren den Familienstand, die Anzahl der Kinder und
die Besoldungsgruppe berücksichtigenden pauschalen Selbstbeteiligung an den
Aufwendungen (Kostendämpfungspauschale) herangezogen werden.
(7) Beihilfen werden als Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen
(Bemessungssatz) oder als Pauschalen (Zuschuss) gezahlt. Der Bemessungssatz
beträgt für Beihilfeberechtigte mindestens 50 v.H., für Ehegatten, eingetragene
Lebenspartner sowie Versorgungsempfänger höchstens 70 v.H., für
berücksichtigungsfähige Kinder und eigenständig beihilfeberechtigte Waisen
höchstens 80 v.H. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt
der Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten 70 v.H., bei mehreren
Beihilfeberechtigten jedoch nur bei einem von ihnen. In besonderen Härtefällen
kann eine Erhöhung des Bemessungssatzes vorgesehen werden; dies gilt nicht,
wenn der Beihilfeberechtigte für sich und seine berücksichtigungsfähigen
Angehörigen für ambulante und stationäre Krankheits- und Pflegefälle keinen
ausreichenden Versicherungsschutz nachweisen kann.
(8) Das Finanzministerium regelt das Nähere durch Rechtsverordnung. Darin
können unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen
unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge Bestimmungen
getroffen werden
1. hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit
von Angehörigen des Beihilfeberechtigten im Sinne des Absatzes 2,
2. hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der
Beihilfeleistungen
a) durch die Einführung von Höchstgrenzen,
b) durch die Beschränkung auf bestimmte
Indikationen,
c) durch die Beschränkung oder den Ausschluss von
Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen nach wissenschaftlich nicht
allgemein anerkannten oder unwirtschaftlichen Methoden,
d) durch die Beschränkung oder den Ausschluss von
Aufwendungen für Behandlungen außerhalb des Wohnortes, Beförderungen, ärztliche
und zahnärztliche (einschließlich implantologische) und kieferorthopädische
sowie funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen,
psychotherapeutische Leistungen, Heilpraktikerleistungen, die Beschäftigung von
Pflege- und Hauspflegekräften, für stationäre Pflege, stationäre
Rehabilitationsmaßnahmen, stationäre Müttergenesungskuren oder
Mutter-/Vater-KindKuren, ambulante Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen, nicht
verschreibungspflichtige oder verschreibungspflichtige Arzneimittel,
unwirtschaftliche oder unwirksame Arzneimittel, Medizinprodukte sowie Heil- und
Hilfsmittel,
e) durch Regelungen zur Feststellung der
wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Ehegatten oder eingetragenen
Lebenspartners,
f) durch die Beschränkung oder den Ausschluss von
Beihilfen zu Aufwendungen, die in Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union entstanden sind,
g) in Todesfällen,
3. über die Höhe der Kostendämpfungspauschale,
4. hinsichtlich des Verfahrens über die
Verwendung einer elektronischen Gesundheitskarte, wobei der Zugriff der
Beihilfestellen auf Daten über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren
Kosten zu beschränken ist.
(9) Kostendämpfungspauschale und Eigenbehalte nach Absatz 5 Satz 1 und 3
sowie Eigenbehalte, die durch die Begrenzung von zahntechnischen Leistungen
entstehen, dürfen die Belastungsgrenze von 2 v.H. der Jahresdienstbezüge oder
Jahresversorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
nicht übersteigen. Bei der Ermittlung der Jahresbezüge ist der Bruttobetrag
maßgebend. Variable Bezügebestandteile, kinderbezogene Anteile im
Familienzuschlag sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer
zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten
bleiben außer Ansatz.
§ 78
Führung der Amtsbezeichnung
(1) Die Landesregierung setzt die Amtsbezeichnung der Beamten fest, soweit
sie diese Befugnis nicht durch andere Behörden ausüben lässt. Die
Amtsbezeichnung der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der
Sparkassen wird von den obersten Dienstbehörden festgesetzt. Andere gesetzliche
Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen
Amtes; er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. Er hat jedoch keinen
Anspruch auf Anrede mit der Amtsbezeichnung. Nach dem Übertritt in ein anderes
Amt darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen; in den
Fällen der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 26) gelten
Absatz 3 Sätze 2 und 3 entsprechend.
(3) Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei Eintritt in den Ruhestand
zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ,,außer Dienst (a. D.) und die ihnen
im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen. Wird ihnen ein
neues Amt übertragen, so erhalten sie die Amtsbezeichnung des neuen Amtes;
gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben
Endgrundgehalt (§ 15 Abs. 2 BeamtStG) an wie das bisherige Amt, so dürfen sie
neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz ,,außer
Dienst (a. D.) führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf
die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.
(4) Einem entlassenen Beamten kann die Erlaubnis erteilt werden, die
Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ,,außer Dienst (a. D.) sowie die im
Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann
zurückgenommen werden, wenn der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig
erweist. Entsprechendes gilt bei Verlust der Beamtenrechte.
(5) Die Amtsbezeichnungen werden in männlicher und weiblicher Form geführt.
§ 79
Zusatz zur Amtsbezeichnung
Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt verwendet wird, das eine
bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfasst,
darf nur einem Beamten verliehen werden, der ein solches Amt bekleidet. Die
Amtsbezeichnung der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der
sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts darf nicht zu einer Verwechselung mit einer
Amtsbezeichnung für Beamte des Landes führen. Sie soll einen auf den
Dienstherrn hinweisenden Zusatz enthalten; einer Amtsbezeichnung für Beamte des
Landes darf sie nur nachgebildet werden, wenn die Ämter nach ihrem Inhalt
gleichwertig sind.
§ 80
Leistungen des Dienstherrn
(1) Der Beamte erhält Leistungen des Dienstherrn (Besoldung, Versorgung und
sonstige Leistungen) im Rahmen der darüber erlassenen besonderen Bestimmungen.
(2) Sonstige Leistungen sind Kostenerstattungen und Fürsorgeleistungen,
soweit sie nicht zur Besoldung und nicht zur Versorgung gehören.
(3) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Behörden, die
die Versorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten des Landes festsetzen und
regeln.
(4) Für die Versorgungsberechtigten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und
der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist die oberste Dienstbehörde
Festsetzungs- und Regelungsbehörde; sie kann diese Zuständigkeit übertragen. Im
Falle des § 64 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006
geltenden Fassung tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die oberste
Aufsichtsbehörde.
(5) Die Versorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten der Hochschulen im
Sinne des § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz sowie der Emeriti werden
dienstherrenübergreifend von der Stelle festgesetzt und geregelt, die die
Versorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten des Landes festsetzt und regelt.
Sie nimmt für die Hochschulen auch die sonstigen Befugnisse auf dem Gebiet des
Versorgungsrechts wahr, die ihr bis zum 1. Januar 2007 für die
Landesbediensteten und die Versorgungsempfänger durch die Versorgungszuständigkeitsverordnung
vom 22. März 1978 (GV. NRW. S. 150) in der jeweils geltenden Fassung übertragen
worden sind; Zuständigkeiten, die sich im Übrigen aus Artikel 7 § 4 Abs. 5 Satz
2 Hochschulfreiheitsgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) ergeben,
bleiben unberührt. Die Stelle nimmt hierbei die Funktion der dienstvorgesetzten
Stelle wahr und ist Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörde; sie erlässt
auch den Widerspruchsbescheid. Für die Amtshandlung nach Satz 1 gelten für die
handelnde Stelle die §§ 84 bis 91; dabei ist es abweichend von § 88 Abs. 1 ohne
Einwilligung des Beamten zulässig, dass die Hochschule der handelnden Stelle
zum Zwecke der Durchführung der Amtshandlung die Personalakte vorlegt. Die
Hochschule und die Stelle nach Satz 1 dürfen einander personenbezogene Daten
der Versorgungsberechtigten sowie der Emeriti nach Satz 1 übermitteln und
derartige Daten verarbeiten, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der der
übermittelnden Stelle oder dem Empfänger obliegenden Aufgaben erforderlich ist;
§ 90 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten insofern nicht. Das Nähere über Art, Umfang
und Behandlung der zu übermittelnden und zu verarbeitenden personenbezogenen
Daten regelt die Hochschule in einer Ordnung.
(6) § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006
geltenden Fassung gilt entsprechend für sonstige Leistungen.
§ 81
Pflicht zum Schadensersatz
(1) Ansprüche nach § 48 BeamtStG verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt
an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen
Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der
Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Schadenersatz
geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von
dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des
Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn
gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
(2) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen
Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten
über.
§ 82
Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf den Dienstherrn
Werden Beamte, Versorgungsberechtigte oder deren Angehörige körperlich
verletzt oder getötet, geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen
Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen Dritte zusteht,
insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser
1. während einer auf der Körperverletzung
beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder
2. infolge der Körperverletzung oder der Tötung
zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur
Gewährung der Leistung verpflichtet, geht der Anspruch auf sie über. Der
Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der Verletzten oder der
Hinterbliebenen geltend gemacht werden.
§ 83
Ersatz von Sachschäden
(1) Sind in Ausübung des Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände,
die üblicherweise im Dienst mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden
oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Das Zurücklegen
des Weges nach und von der Dienststelle gehört nicht zum Dienst im Sinne des
Satzes 1. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz sind innerhalb einer
Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen.
(2) Ersatz kann auch geleistet werden, wenn bei der ordnungsgemäßen
Wahrnehmung von Rechten oder bei der Erfüllung von Pflichten nach dem
Landespersonalvertretungsgesetz oder dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ein
Schaden im Sinne des Absatzes 1 eingetreten ist. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
§ 84 (Fn 6)
Personalakten - allgemein
(1) Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. Sie
kann in Teilen oder vollständig automatisiert geführt werden. Die Personalakte
kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert
werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich
zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in
der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die
personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn
mehrere personalverwaltende Behörden für den Beamten zuständig sind; sie dürfen
nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen
Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte
ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Wird
die Personalakte nicht in Schriftform oder vollständig automatisiert geführt,
legt die personalverwaltende Stelle jeweils schriftlich fest, welche Teile in
welcher Form geführt werden und nimmt dies in das Verzeichnis nach Satz 6 auf.
(2) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der
Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt
sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der
Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im
automatisierten Abrufverfahren. Satz 1 gilt entsprechend für Beauftragte des
Dienstherrn, soweit sie zur Wahrnehmung besonderer Belange an
Personalentscheidungen zu beteiligen sind. Zugang zur Personalakte haben ferner
die mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Beschäftigten, soweit
sie die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse andernfalls
nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder unter Gefährdung des Prüfzwecks
gewinnen könnten.
(3) Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von
der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen,
insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten
können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn
diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der
Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; § 35 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Beamte und
ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung,
Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung
organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu
Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder
eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen solche
personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen der Genehmigung durch die
zuständige oberste Dienstbehörde.
§ 85
Beihilfeakten
Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von
der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der
übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden;
Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Die
Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder
weitergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und der bei der Beihilfegewährung
berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder
Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden
behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur
Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar
drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden
Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze 1
bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.
§ 86
Anhörung
Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn
ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die
Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften
erfolgt. Die Äußerung des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.
§ 87
Akteneinsicht
(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht
auf Einsicht in seine vollständige Personalakte.
(2) Einem Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene,
wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und deren
Bevollmächtigte. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt
wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge,
Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden; dem Beamten ist auf
Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person automatisiert gespeicherten
Personalaktendaten zu überlassen.
(4) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die
personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis
verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist;
dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn
die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen
nichtpersonenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht
oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist
dem Beamten Auskunft zu erteilen.
§ 88
Vorlage und Auskunft
(1) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für
Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten
Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde
vorzulegen. Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit
die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung
notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben
Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben.
Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches
Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung
vorgelegt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3
entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.
(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Beamten erteilt
werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des
Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten
die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Inhalt und Empfänger der Auskunft
sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
(3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu
beschränken.
§ 89
Entfernung von Personalaktendaten
(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die die
Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung finden, sind,
1. falls sie sich als unbegründet oder falsch
erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu
entfernen und zu vernichten,
2. falls sie für den Beamten ungünstig sind oder
ihm nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten nach zwei Jahren zu
entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser
Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens
unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch
heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.
(2) Das Innenministerium regelt durch Rechtsverordnung Art und Form der
Tilgung der in die Personalakten aufgenommenen Vorgänge und Eintragungen nach §
16 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sowie über
strafgerichtliche Verurteilungen und über strafrechtliche Ermittlungsverfahren.
Für strafgerichtliche Verurteilungen und strafrechtliche Ermittlungsverfahren
bestimmt die Rechtsverordnung auch die Fristen, nach deren Ablauf die Vorgänge
und Eintragungen in den Personalakten zu tilgen sind. Diese Frist darf drei
Jahre nicht überschreiten. Sie wird unterbrochen durch weitere Mitteilungen im
Sinne von Satz 2 oder durch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Der
Beamte kann beantragen, dass die Tilgung unterbleibt; auf die
Antragsmöglichkeit ist er rechtzeitig hinzuweisen. Das Gleiche gilt für die in
die Personalakten aufgenommenen Vorgänge und Eintragungen über
berufsgerichtliche Verfahren und Ordnungswidrigkeiten.
§ 90
Verarbeitung und Übermittlung von Personalaktendaten
(1) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Zwecke der
Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet und genutzt werden.
Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 88 zulässig. Ein automatisierter
Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere
Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2) Personalaktendaten im Sinne des § 85 dürfen automatisiert nur im Rahmen
ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und
organisatorisch getrennt verarbeitet und genutzt werden.
(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen
und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse
automatisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie die Eignung betreffen
und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz des Beamten dient.
(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf
Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch
automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.
(5) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen die Art der über ihn
gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist
er zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen
automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und
einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen
Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein
bekanntzugeben.
§ 91
Aufbewahrung
(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden
Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen,
1. wenn der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus
dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung
der gesetzlichen Altersgrenze, im Falle der Weiterbeschäftigung über die
gesetzliche Altersgrenze hinaus mit Ablauf des Jahres, in dem das
Beschäftigungsverhältnis geendet hat; in den Fällen des § 24 BeamtStG und des §
10 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen jedoch erst, wenn
mögliche Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,
2. wenn der Beamte ohne versorgungsberechtigte
Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,
3. wenn nach dem verstorbenen Beamten
versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in
dem der letzte Anspruch auf Versorgungsbezüge erloschen ist.
(2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen,
Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre nach
Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen
wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung
ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu
dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden; dies gilt nicht für
Unterlagen über Beihilfen, soweit sie in einem elektronischen Verfahren
gespeichert werden.
(3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die
letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die
Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten mindestens
dreißig Jahre aufzubewahren.
(4) Die Personalakten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen den
zuständigen Archiven anzubieten. Die nicht übernommenen Personalakten sind zu
vernichten.
(5) Auf Mikrofilm übernommene Personalakten dürfen vorzeitig vernichtet
werden, jedoch frühestens drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das
Beschäftigungsverhältnis geendet hat. Für die Aufbewahrung und für die
Vernichtung von Mikrofilmen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
§ 92
Übertragung von Aufgaben der Personalverwaltung
(1) Der Dienstherr kann Aufgaben der Personalverwaltung zur Durchführung auf
eine personalverwaltende Stelle eines anderen Dienstherrn übertragen. Die
Aufgabenübertragung kann sich auf die Durchführung von Widerspruchsverfahren
und die Vertretung des Dienstherrn in gerichtlichen Verfahren erstrecken. Der
Dienstherr darf die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Personalaktendaten an
die personalverwaltende Stelle übermitteln.
(2) Die mit der Durchführung beauftragte personalverwaltende Stelle handelt
in Vertretung des die Aufgabe übertragenden Dienstherrn.
(3) Für die mit der Durchführung beauftragte personalverwaltende Stelle
gelten die Regelungen der §§ 84 bis 91 sowie § 50 BeamtStG entsprechend.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Tätigkeit der kommunalen
Versorgungskassen gemäß Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen und
Zusatzversorgungskassen im Land Nordrhein - Westfalen.
(5) Der Dienstherr kann sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen
der Beihilfebearbeitung nach § 77 auch geeigneter Stellen außerhalb des
öffentlichen Dienstes bedienen und diesen die zur Beihilfebearbeitung
erforderlichen Daten übermitteln. Die beauftragte Stelle darf die Daten, die
ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur für diesen Zweck
verarbeiten. §§ 85 und 90 Absatt 2 sowie § 11 des Datenschutzgesetzes
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV.
NRW. S. 542), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Vierten Befristungsgesetzes
vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), gelten entsprechend.
§ 93 (Fn 6)
Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind mindestens
vor Ablauf der Probezeit dienstlich zu beurteilen. Sie sollen ferner in
regelmäßigen Zeitabständen und anlässlich einer Versetzung beurteilt werden;
die obersten Dienstbehörden bestimmen die Zeitabstände und können Ausnahmen für
Gruppen von Beamten zulassen. Die Beurteilungen sind mit einem Gesamturteil
abzuschließen und sollen einen Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung
enthalten. Sie sind zu den Personalakten des Beamten zu nehmen. Dem Beamten ist
Gelegenheit zu geben, von seiner Beurteilung vor Aufnahme in die Personalakten
Kenntnis zu nehmen und sie mit dem Vorgesetzten zu besprechen. Eine
Gegenäußerung des Beamten ist ebenfalls zu den Personalakten zu nehmen.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, Vorschriften über eine fiktive
Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Sofern in den Fällen des
Satzes 1 die Verleihung eines höherwertigen Amtes von einer Erprobung oder
einer Probezeit abhängig ist, kann in der Rechtsverordnung vorgesehen und können
nähere Regelungen dazu getroffen werden, dass eine Erprobung oder Probezeit für
dieses Amt als erfolgreich abgeleistet angesehen werden kann, wenn sich die
Beamtin oder der Beamte in der tatsächlich wahrgenommenen Funktion, die von
ihren Anforderungen dem Beförderungsamt vergleichbar ist, bewährt hat und dies
festgestellt wurde.
(3) Dem Beamten wird beim Nachweis eines berechtigten Interesses und nach
Beendigung des Beamtenverhältnisses auf seinen Antrag ein Dienstzeugnis über
Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muss auf
Verlangen des Beamten auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine
Leistungen Auskunft geben.
§ 94
Beteiligung der Spitzenorganisationen
(1) Die Entwürfe allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen werden den
Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände mit
einer angemessenen Frist im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit zur
Stellungnahme zugeleitet. Die Stellungnahmen sind auf Verlangen zu erörtern.
Die Spitzenorganisationen können weiterhin verlangen, dass ihre Vorschläge, die
in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung finden, mit Begründung und einer
Stellungnahme der Landesregierung dem Landtag mitgeteilt werden.
(2) Jede Spitzenorganisation und das Innenministerium sowie das
Finanzministerium kommen regelmäßig zu gemeinsamen Gesprächen über allgemeine
Regelungen beamtenrechtlicher Verhältnisse zusammen; ist ein anderes
Ministerium für eine solche Regelung zuständig, ist dieses hinzuzuziehen. Beide
Seiten können aus besonderem Anlass ein solches Gespräch verlangen, das
innerhalb eines Monats stattzufinden hat.
(3) Spitzenorganisationen im Sinne der Absätze 1 und 2 und des § 53 BeamtStG
sind die für den Bereich des Landes gebildeten Zusammenschlüsse von
Gewerkschaften und Berufsverbänden, die für die Vertretung der Belange von
Beamten im Sinne des § 3 BeamtStG erhebliche Bedeutung haben. Ihnen stehen die
Gewerkschaften und Berufsverbände gleich, die keinem solchen Zusammenschluss
angehören, aber die sonstigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.
§ 95
Errichtung Landespersonalausschuss
Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 98 wird ein Landespersonalausschuss
errichtet. Er übt seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken
unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
§ 96
Zusammensetzung
(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus vierzehn ordentlichen und
vierzehn stellvertretenden Mitgliedern.
(2) Je ein Mitglied und sein Stellvertreter werden durch das
Innenministerium, das Finanzministerium, das Justizministerium, das für Schule
und das für Gesundheit und Soziales zuständige Ministerium sowie durch die
Präsidentin des Landesrechnungshofs bestimmt.
(3) Die übrigen acht ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter werden
von der Landesregierung auf Vorschlag des Innenministeriums auf die Dauer von
vier Jahren berufen, davon zwei ordentliche und zwei stellvertretende
Mitglieder auf Grund einer Benennung durch die Landesorganisationen der
kommunalen Spitzenverbände und sechs ordentliche und sechs stellvertretende Mitglieder
auf Grund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der zuständigen
Gewerkschaften im Lande. Für jedes zu berufende Mitglied und seinen
Stellvertreter müssen je drei Beamte benannt werden.
(4) Die ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen Beamte der in
§ 1 bezeichneten Dienstherren sein.
(5) Die den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften im Lande
zustehenden Sitze werden nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlenverfahren verteilt;
dabei sind die Zahlen der Mitglieder, die Beamte der in § 1 bezeichneten
Dienstherren sind, zugrunde zu legen.
(6) Vorsitzender des Landespersonalausschusses ist das vom Innenministerium
bestimmte Mitglied.
§ 97
Unabhängigkeit, Ausscheiden der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem
Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in
eigener Verantwortung aus. Die berufenen ordentlichen Mitglieder und ihre
Stellvertreter scheiden aus dem Landespersonalausschuss außer durch Zeitablauf
(§ 96 Abs. 3) oder durch Beendigung des Beamtenverhältnisses zu einem der in §
1 bezeichneten Dienstherren nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter
denen Mitglieder einer Kammer oder eines Senats für Disziplinarsachen wegen
rechtskräftiger Verurteilung im Strafverfahren oder im Disziplinarverfahren ihr
Amt verlieren; § 39 BeamtStG findet keine Anwendung.
(2) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses dürfen wegen ihrer
Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden.
(3) § 83 Abs. 1 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied des
Landespersonalausschusses in Ausübung seiner Tätigkeit im
Landespersonalausschuss einen Schaden erleidet. Erleidet ein Mitglied des
Landespersonalausschusses in Ausübung oder infolge seiner Tätigkeit im Landespersonalausschuss
einen Unfall, so gelten die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes in der
am 31. August 2006 geltenden Fassung über die Unfallfürsorge entsprechend.
§ 98
Aufgaben
(1) Der Landespersonalausschuss entscheidet darüber, ob
1. in Einzelfällen oder allgemein Ausnahmen
zugelassen werden
a) nach §§ 14 Abs. 2 Satz 2, 15 Abs. 2, 20 Abs.
5, 22 Abs. 4,
b) im Disziplinargesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen nach § 8 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 3, § 9 Abs. 3 Satz 2
und Abs. 4 Satz 3 sowie § 10 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2,
c) von Vorschriften der Verordnungen nach § 5
Abs. 1 und § 111 Abs. 1, soweit diese die Entscheidung dem
Landespersonalausschuss vorbehalten,
und
2. andere Bewerber die erforderliche Befähigung
besitzen (§ 13 Abs. 3).
(2) Der Landespersonalausschuss wirkt mit bei der allgemeinen Anerkennung
von Prüfungen. Er kann Vorschläge zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
und ihrer Handhabung machen.
(3) Die Landesregierung kann dem Landespersonalausschuss durch Rechtsverordnung
weitere Aufgaben übertragen. Der Landespersonalausschuss kann nach Maßgabe der
Rechtsverordnung solche Aufgaben durch einen von ihm zu bestellenden Ausschuss
wahrnehmen lassen, dessen Mitglieder nicht dem Landespersonalausschuss
angehören müssen; für diesen Ausschuss gilt § 95 Satz 2, für seine Mitglieder §
97 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 entsprechend.
(4) Über die Durchführung der Aufgaben hat der Landespersonalausschuss die
Landesregierung jeweils zum Ablauf des in § 96 Abs. 3 Satz 1 genannten Zeitraums
zu unterrichten.
§ 99
Geschäftsordnung
Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 100
Verfahren
(1) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Er
kann jedoch Beauftragten beteiligter Verwaltungen und anderen Personen die
Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.
(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu
hören.
(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; zur Beschlussfähigkeit
ist die Anwesenheit von mindestens zehn Mitgliedern erforderlich. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 101
Verhandlungsleitung, Geschäftsstelle
(1) Der Vorsitzende des Landespersonalausschusses leitet die Verhandlungen.
(2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung der Beschlüsse
bedient er sich der für den Landespersonalausschuss im Innenministerium
einzurichtenden Geschäftsstelle.
§ 102
Beweiserhebung, Amtshilfe
(1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in
entsprechender Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung Beweise erheben; er
darf Zeugen, Sachverständige und Beteiligte nicht beeidigen.
(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich
Amtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten
vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.
§ 103
Beschlüsse
(1) Beschlüsse des Landespersonalausschusses, die allgemeine Bedeutung
haben, sind bekanntzumachen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(2) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis zusteht,
binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.
Abschnitt 6
Rechtsweg
§ 104 (Fn 4)
Verwaltungsrechtsweg, Vorverfahren, Beschwerden
(1) Für Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der
Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist ein Vorverfahren nicht
erforderlich. Dies gilt nicht für Maßnahmen, denen die Bewertung einer Leistung
im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt, sowie für Maßnahmen in
besoldungs-, versorgungs-, beihilfe-, heilfürsorge-, reisekosten-,
trennungsentschädigungs- und umzugskostenrechtlichen Angelegenheiten.
(2) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den
Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht
offen. Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten (§ 2
Abs. 5), so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht
werden. Der Beamte kann jederzeit Eingaben an den Landtag unmittelbar richten.
§ 105
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die
dienstvorgesetzte Stelle, bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 des Beamtenversorgungsgesetzes
in der am 31. August 2006 geltenden Fassung durch die Regelungsbehörde (§ 80
Abs. 3 und 4), vertreten. Für Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamten des
Landes kann die oberste Dienstbehörde durch Rechtsverordnung eine andere Vertretung
bestimmen.
§ 106
Zustellung
Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten oder Versorgungsberechtigten
nach den Vorschriften dieses Gesetzes mitzuteilen sind, sind zuzustellen, wenn
durch sie eine Frist in Lauf gesetzt oder Rechte des Beamten oder
Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden.
Abschnitt 7
Besondere Beamtengruppen
§ 107
Beamte des Landtags
(1) Die Beamten des Landtags sind Beamte des Landes. Die Ernennung,
Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten des Landtags werden durch den
Präsidenten des Landtags im Benehmen mit dem Landtagspräsidium vorgenommen.
Oberste Dienstbehörde und dienstvorgesetzte Stelle der Beamten des Landtags ist
der Präsident des Landtags.
(2) Der Direktor beim Landtag kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand
versetzt werden, soweit er Beamter auf Lebenszeit ist.
(3) § 37 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung
der Präsident des Landtages tritt.
§ 108
Ehrenbeamte
(1) Für Ehrenbeamte gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden
Maßgaben:
1. Ehrenbeamte können jederzeit verabschiedet
werden. Sie sind zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die
Versetzung eines Beamten in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand
gegeben sind; es gilt jedoch keine Altersgrenze.
2. §§ 17 Abs. 3, 24, 25, 32 Abs. 2, 49 bis 54,
57, 60, 61, 77 und 80 finden keine Anwendung. Hauptberufliche Beamte dürfen
nach Erreichen der Altersgrenze nicht zur Weiterführung ihrer bisherigen
Amtsaufgaben in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden.
(2) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den
besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.
Für die Mitglieder eines von der Vertretung einer Gemeinde oder eines
Gemeindeverbandes gewählten Ausschusses, die in dieser Eigenschaft zu
Ehrenbeamten zu ernennen sind, nimmt die Aufsichtsbehörde der Gemeinde oder des
Gemeindeverbandes die Befugnisse der dienstvorgesetzten Stelle wahr.
§ 109
Beamte des Landesrechnungshofs
Für die Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs gelten die
Vorschriften dieses Gesetzes, soweit im Gesetz über den Landesrechnungshof
Nordrhein-Westfalen nichts anderes bestimmt ist; § 39 BeamtStG gilt jedoch
nicht für den Präsidenten und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofs.
Oberste Dienstbehörde und dienstvorgesetzte Stelle der Mitglieder und der
anderen Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs ist der Präsident
des Landesrechnungshofs.
§ 110
Polizeivollzugsdienst
(1) Für die Polizeivollzugsbeamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes,
soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, bestimmt das
Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch
Rechtsverordnung.
§ 111
Laufbahn, Arbeitszeit
(1) Die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten ist eine Einheitslaufbahn. Das
Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch
Rechtsverordnung besondere Vorschriften über die Laufbahn der
Polizeivollzugsbeamten; in der Verordnung sind insbesondere zu regeln
1. die Voraussetzungen für die Einstellung in den
Polizeivollzugsdienst,
2. der Erwerb der Befähigung für den gehobenen
und den höheren Polizeivollzugsdienst sowie
3. die in § 5 Abs. 1 Nr. 3, 5 bis 7 und 10 bis 12
genannten Regelungsinhalte.
(2) Das Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium
zur Ausführung der Bestimmungen der Laufbahnverordnung durch Rechtsverordnung
Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Polizeivollzugsbeamten. Dabei
sind insbesondere zu regeln
1. das Ziel, der Inhalt und die Ausgestaltung der
Ausbildung für den gehobenen und den höheren Polizeivollzugsdienst,
2. das Verfahren für die Auswahl der Beamten, die
zur Ausbildung zum Aufstieg in den gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienst
zugelassen werden sollen sowie
3. die in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 13
genannten Regelungsinhalte.
(3) Das Innenministerium erlässt durch Rechtsverordnung besondere
Bestimmungen über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten, insbesondere über
1. die Dauer, die Verlängerung und die Verkürzung
der regelmäßigen Arbeitszeit und der Dienstschichten,
2. unregelmäßige Arbeitszeiten,
3. den Bereitschaftsdienst und die
Rufbereitschaft,
4. dienstfreie Zeiten,
5. die Pausen, die Arbeitszeiteinteilung und die
Dienststundenregelung.
§ 112
Gemeinschaftsunterkunft, Verpflegung
Polizeivollzugsbeamte sind auf Anordnung verpflichtet, in einer
Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
Diese Verpflichtung kann Polizeivollzugsbeamten, die Beamte auf Lebenszeit oder
verheiratet sind oder in einer Lebenspartnerschaft leben, nur für besondere
Einsätze oder Lehrgänge oder seine Aus- und Weiterbildung in der
Bereitschaftspolizei auferlegt werden.
§ 113 (Fn 6)
Dienstkleidung, Freie Heilfürsorge
(1) Polizeivollzugsbeamte haben Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit
der Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art des Dienstes erfordert.
Das Nähere regelt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium.
(2) Polizeivollzugsbeamte haben Anspruch auf freie Heilfürsorge, solange
ihnen Besoldung zusteht, Elternzeit oder Pflegezeit nach der auf Grund des § 76
Abs. 2 zu erlassenden Rechtsverordnung oder Urlaub nach § 74 Abs. 1 Satz 2 oder
§ 74 Abs. 2 gewährt wird; dies gilt auch während einer Beurlaubung nach § 71
Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2 , sofern der Beamte nicht Anspruch auf
Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat. Die
Heilfürsorge umfasst alle zu Erhaltung oder Wiederherstellung der
Polizeidienstfähigkeit notwendigen und angemessenen Aufwendungen des Landes.
Das Nähere, insbesondere über den Umfang der freien Heilfürsorge und die
Angemessenheit der Aufwendungen des Landes, regelt das Innenministerium im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.
§ 114
Untersagen des Tragens der Dienstkleidung
(1) Polizeivollzugsbeamten, denen nach § 39 BeamtStG die Führung der
Dienstgeschäfte verboten ist, kann auch das Tragen der Dienstkleidung und
Ausrüstung, der Aufenthalt in den Polizeiunterkünften und die Führung
dienstlicher Ausweise oder Abzeichen untersagt werden.
(2) Absatz 1 gilt auch für die vorläufige Dienstenthebung auf Grund des
Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
§ 115
Eintritt in den Ruhestand
(1) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit Ende des Monats, in dem
sie das zweiundsechzigste Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.
(2) Die Altersgrenze nach Absatz 1 verringert sich um ein Jahr für
fünfundzwanzig Dienstjahre, die im Wechselschichtdienst abgeleistet wurden.
Wechselschichtdienst sind Zeiten, in denen der Beamte ständig nach einem
Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen
Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen
ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet
wird) vorsieht. Der Beamte hat die Zeiten nachzuweisen.
(3) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können Polizeivollzugsbeamte auf
Lebenszeit auf Antrag frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den
Ruhestand versetzt werden.
§ 116
Dienstunfähigkeit
(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen
gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt
und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb
von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die
auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen
gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.
(2) Vor der Zurruhesetzung eines Polizeivollzugsbeamten wegen
Dienstunfähigkeit ist ein amtliches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde
oder ein Gutachten eines beamteten Polizeiarztes einzuholen.
(3) Wird der Polizeivollzugsbeamte polizeidienstunfähig, so soll er, falls
nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer anderen
Laufbahn bei einem der in § 1 bezeichneten Dienstherren versetzt werden, wenn
die sonstigen Voraussetzungen des § 25 erfüllt sind. Soweit der
Polizeivollzugsbeamte für die neue Laufbahn die Befähigung nicht besitzt, hat
er die ihm gebotene Gelegenheit wahrzunehmen, die ergänzenden Kenntnisse und
Fähigkeiten nach Maßgabe der Rechtsverordnungen zu den §§ 5 und 6 zu erwerben.
§ 26 Abs.1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG bleiben unberührt.
§ 117
Feuerwehrtechnischer Dienst
(1) Auf die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes und in den
Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die für die Beamten
allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit nachstehend
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Es gelten § 113 Abs. 1 Satz 1, § 114, außerdem für die Beamten in den
Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbände und die Beamten in den
Feuerwehren des Landes § 111 Abs. 3 sowie für die Beamten des
feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes § 113 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Die Beamten in den Feuerwehren treten mit dem Ende des Monats, in dem
sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.
(4) Das Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium
durch Rechtsverordnung spezielle Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten
des feuerwehrtechnischen Dienstes; in der Verordnung sind insbesondere zu
regeln
1. die Voraussetzungen für die Einstellung in den
feuerwehrtechnischen Dienst,
2. der Erwerb der Befähigung für den mittleren,
den gehobenen und den höheren feuerwehrtechnischen Dienst,
3. die Voraussetzungen für den Aufstieg in die nächsthöhere
Laufbahn,
4. in welchem Umfang eine Tätigkeit in einer
Feuerwehr außerhalb eines Beamtenverhältnisses auf die Probezeit angerechnet
werden darf.
§ 118
Allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst
bei den Justizvollzugsanstalten
(1) Die Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei
den Justizvollzugsanstalten treten mit Ende des Monats, in dem sie das 62.
Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.
(2) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können Beamte auf Lebenszeit auf
Antrag frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt
werden.
(3) Vor der Zurruhesetzung von Beamten bei Justizvollzugsanstalten wegen
Dienstunfähigkeit kann die ärztliche Untersuchung auch durch ein Gutachten
eines vom Justizministerium bestellten beamteten Vollzugsarztes erfolgen.
Entsprechendes gilt bei Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes, wenn eine
Befreiung von bestimmten Diensten beantragt wird.
§ 119 (Fn 5)
Bürgermeister und Landräte
(1) Auf die Bürgermeister finden die für die Beamten allgemein geltenden
Vorschriften Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bürgermeister sind Wahlbeamte in einem Beamtenverhältnis auf Zeit. Sie
sind nicht verpflichtet, sich einer Wiederwahl zu stellen.
(3) Das Beamtenverhältnis wird mit dem Tage der Annahme der Wahl, frühestens
mit dem Ausscheiden des Vorgängers aus dem Amt, begründet (Amtsantritt) und
bedarf keiner Ernennung. Es endet mit Ablauf der Amtszeit. Das
Beamtenverhältnis ist nichtig, wenn die zugrunde liegende Wahl unwirksam ist.
Die bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl
vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein
Beamter ausgeführt hätte.
(4) Für Bürgermeister gilt keine Altersgrenze. Auf den Eintritt in den
Ruhestand finden §§ 31 und 33 Abs. 3 keine Anwendung. Bürgermeister treten mit
Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie
1. insgesamt eine mindestens achtjährige
ruhegehaltfähige Dienstzeit erreicht und das fünfundvierzigste Lebensjahr
vollendet haben oder
2. eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des
§ 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung
von achtzehn Jahren erreicht haben oder
3. als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von
acht Jahren erreicht haben;
anderenfalls sind sie entlassen. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne
des Satzes 3 Nr. 1 schließt neben den kraft Gesetzes zu berücksichtigenden
Zeiten auch solche Zeiten ein, die durch Ermessensentscheidung als
ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt worden sind.
(5) Ein einmal entstandener Anspruch auf Gewährung eines Ruhegehalts aus
einem früheren Beamtenverhältnis auf Zeit bleibt bestehen, auch wenn sich daran
ein Beamtenverhältnis auf Zeit nahtlos anschließt und dieses neue
Beamtenverhältnis durch Entlassung endet.
(6) Auf abgewählte Bürgermeister finden die §§ 38 LBG NRW und 30 Abs. 3 Satz
3 BeamtStG entsprechende Anwendung. Mit Ablauf der Amtszeit gilt Absatz 4
entsprechend.
(7) Die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle nimmt im Falle der
Entlassung (§ 28) und der Versetzung in den Ruhestand (§ 36) die
Aufsichtsbehörde wahr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In den
Fällen des § 34 LBG NRW, §§ 27 und 37 BeamtStG sowie des § 45 Abs. 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung nimmt
die Aufsichtsbehörde die Aufgaben der dienstvorgesetzten Stelle wahr.
(8) Bei Anwendung des § 85 Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. August
2006 geltenden Fassung gilt ein am 30. September 1999 bestehendes
Beamtenverhältnis auf Zeit als ein unmittelbar vorangehendes
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne dieser Vorschrift.
(9) § 24 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen gilt für
Bürgermeister, die in den Bundestag gewählt worden sind, entsprechend.
(10) Für Landräte gelten die Absätze 1 bis 9 entsprechend.
§ 120 (Fn 5)
Übrige kommunale Wahlbeamte
(1) Auf die übrigen kommunalen Wahlbeamten finden die für die Beamten
allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit nachstehend
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die übrigen kommunalen Wahlbeamten werden für die Dauer von acht Jahren
in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Über die Berufung darf frühestens
sechs Monate vor Freiwerden der Stelle entschieden werden. Bei ihrer
erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit dürfen sie nicht älter
als sechsundfünfzig Jahre sein. Sie sind verpflichtet, das Amt nach einer
ersten und zweiten Wiederwahl weiterzuführen. Die Berufung in das
Beamtenverhältnis ist nichtig, wenn die ihr zugrunde liegende Wahl unwirksam
ist. Die bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl
vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter
ausgeführt hätte.
(3) Auf die übrigen kommunalen Wahlbeamten finden im Falle der Abberufung
oder Abwahl die §§ 38 LBG NRW und 30 Abs. 3 BeamtStG entsprechende Anwendung.
Mit Erreichen der Altersgrenze oder mit Ablauf der Amtszeit gilt § 31 Abs. 1
und 3 entsprechend. § 24 des Abgeordnetengesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen gilt für die übrigen kommunalen Wahlbeamten, die in den
Bundestag gewählt worden sind, entsprechend.
§ 121 (Fn 10)
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
an den Hochschulen
(1) Auf die Professoren, Juniorprofessoren, wissenschaftlichen und
künstlerischen Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die als solche
an einer Hochschule des Landes in das Beamtenverhältnis berufen sind, und die
in § 133 genannten Beamten finden die für die Beamten allgemein geltenden
Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Für Ernennungen gilt § 15 Abs. 3 Satz 3 mit der Maßgabe, dass die
jeweiligen Ämter mit gleichem Endgrundgehalt und gleicher Amtsbezeichnung
demselben Fachbereich zugeordnet sind und Professoren und Juniorprofessoren im
Angestelltenverhältnis in die Berechnung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 einbezogen
werden.
(3) Für den Antrag auf Hinausschieben der Altersgrenze gilt für
Professorinnen und Professoren, denen in einem rechtlich verselbständigten
Universitätsklinikum die Leitung einer Abteilung mit Aufgaben in der
Krankenversorgung übertragen worden ist, § 32 Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe,
dass der Antrag spätestens zwölf Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu
stellen ist.
§ 122
Staatsangehörigkeit, Erholungsurlaub
(1) Sollen Professoren, Juniorprofessoren oder wissenschaftliche und
künstlerische Mitarbeiter in ein Beamtenverhältnis berufen werden, können Ausnahmen
von § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BeamtStG nach § 7 Abs. 3 BeamtStG vom
Innenministerium zugelassen werden.
(2) Beamte, die im Rahmen ihrer Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit verpflichtet
sind, müssen ihren Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit nehmen.
§ 123
Arten und Verlängerung des Beamtenverhältnisses
(1) Die Professoren werden in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.
(2) Professoren können zur Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs, zur
Wahrnehmung der Oberarztfunktion oder aus sonstigen Gründen, die eine
Befristung nahe legen, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Die
Dauer des Beamtenverhältnisses darf zur Wahrnehmung der Oberarztfunktion sechs
Jahre, in den übrigen Fällen nach Satz 1 fünf Jahre nicht übersteigen. Sofern
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, ist das Beamtenverhältnis auf Antrag
aus den in Satz 4 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung
sind
1. Urlaub nach § 70 oder § 71,
2. Urlaub zur Ausübung eines Mandats,
3. Urlaub für eine wissenschaftliche oder
künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im
Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-,
Fort- oder Weiterbildung,
4. Grundwehr- und Zivildienst oder
5. Inanspruchnahme von Elternzeit und Pflegezeit
nach den Regelungen über die Elternzeit und Pflegezeit oder
Beschäftigungsverbot nach den Regelungen über den Mutterschutz in dem Umfang,
in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.
Dies gilt entsprechend im Fall einer
1. Teilzeitbeschäftigung,
2. Ermäßigung der Arbeitszeit zur Ausübung eines
Mandats oder
3. Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in
einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von
Aufgaben nach § 3 Abs. 4 Satz 1, § 24 des Gesetzes über die Hochschulen des
Landes Nordrhein-Westfalen, § 22 des Gesetzes über die Kunsthochschulen des
Landes Nordrhein-Westfalen,
wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit
betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang des Urlaubs, der Freistellung oder
der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 4 Nr. 1 bis 3 und
des Satzes 5 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen
nach Satz 4 Nr. 1 bis 4 und Satz 5 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren
nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 4 Nr. 5 dürfen, auch wenn sie mit
anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht
überschreiten. Eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit ist
nicht zulässig. § 31 Abs. 3 findet keine Anwendung; mit Ablauf der Amtszeit ist
der Beamte entlassen.
(3) Zur Feststellung der pädagogischen Eignung können Professoren auch in
ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.
§ 124
Sonderregelungen
(1) Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand und
die Arbeitszeit sind auf die Professoren nicht anzuwenden. §§ 63 bis 72 gelten
entsprechend. Erfordern die Aufgaben einer Hochschuleinrichtung ausnahmsweise
eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, so kann das Ministerium für
Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie im Einvernehmen mit dem
Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung für bestimmte
Beamtengruppen die Vorschriften über die Arbeitszeit für anwendbar erklären. §
9 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in
Verbindung mit § 62 Abs. 2 finden Anwendung.
(2) Die Professoren können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt
werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen
Hochschule sind auch ohne Zustimmung des Professors zulässig, wenn die
Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der er tätig ist, aufgelöst oder
mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn der
Studiengang, in dem er überwiegend tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben
oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich
eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung auf eine
Anhörung. Bei der Auflösung, der Verschmelzung oder einer wesentlichen Änderung
des Aufbaues oder der Aufgaben von Hochschulen des Landes, deren
Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind,
gelten für Professoren, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, §§ 24 und 25
entsprechend, wenn eine ihrem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht
möglich ist.
(3) Fällt der Monat, in dem ein Professor die Altersgrenze erreicht, in die
Vorlesungszeit, so tritt der Professor abweichend von § 31 Abs. 1 Satz 1 mit
Ablauf des letzten Monats der Vorlesungszeit in den Ruhestand.
(4) Professoren dürfen im Rahmen von § 78 Abs. 3 und 4 ihre Amtsbezeichnung
ohne Zusatz weiterführen. § 78 Abs. 2 Satz 3 findet nach der Ernennung zum
Präsidenten oder zum Rektor keine Anwendung.
§ 125
Juniorprofessoren
(1) Die Juniorprofessoren werden in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.
Die Dauer der Berufung richtet sich nach § 39 Abs. 5 des Gesetzes über die
Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, § 32 Abs. 4 des Gesetzes über die
Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen. Für eine darüber hinausgehende
Verlängerung gilt § 123 Abs. 2 Sätze 3 bis 8 entsprechend. Eine erneute
Berufung als Juniorprofessor ist ausgeschlossen. § 31 Abs. 3 findet keine
Anwendung; mit Ablauf der Amtszeit ist der Beamte entlassen.
(2) Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand, die
Probezeit und die Arbeitszeit sind auf die Juniorprofessoren nicht anzuwenden.
§ 124 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 126
Nebentätigkeit
(1) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit sind Professoren sowie
Juniorprofessoren nur insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit in
unmittelbarem Zusammenhang mit ihren Dienstaufgaben in Lehre, Forschung, Kunst
und künstlerischen Entwicklungsvorhaben steht.
(2) Das wissenschaftliche und künstlerische Personal (§ 121) hat nicht
genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
die gegen Vergütung ausgeübt werden sollen, der dienstvorgesetzten Stelle vor
Aufnahme unter Angabe von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der
voraussichtlich zu erwartenden Entgelte und geldwerten Vorteile anzuzeigen. Die
oberste Dienstbehörde kann bei geringfügigen Nebentätigkeiten auf die Anzeige
allgemein verzichten.
(3) Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie
erlässt für das wissenschaftliche und künstlerische Personal (§ 121) nach
Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem
Finanzministerium die Rechtsverordnung nach § 57 einschließlich näherer
Bestimmungen zu den Absätzen 1 und 2.
Abschnitt 8
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 127
Laufbahnbefähigung
Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird
die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes
auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der
bis zum 15. September 1984 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 3 des
Dritten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 25. Juli 1984
(BGBl. I S. 995) erworben.
§ 128
Übergang Anstellung
(1) Das Beamtenverhältnis auf Probe ist für Beamte, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes ihre regelmäßige oder im Einzelfall festgesetzte
Probezeit abgeleistet und sich bewährt, das 27. Lebensjahr aber noch nicht
vollendet haben, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Probe ist für Beamte, die sich im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der regelmäßigen oder im Einzelfall
festgesetzten Probezeit befinden, nach erfolgreichem Abschluss dieser Probezeit
in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln.
§ 129
Übergang Altersgrenze Polizei
(1) Die Altersgrenze vollendetes 62. Lebensjahr gilt für Beamte ab dem
Geburtsjahrgang 1950.
(2) Für die Beamten des Geburtsjahrgangs 1948 wird die bis zum 31. Dezember
2006 geltende Altersgrenze (vollendetes 60. Lebensjahr) um 12 Monate, für die
Beamten des Geburtsjahrgangs 1949 um 18 Monate angehoben.
§ 130
Übergang Altersgrenze Justizvollzug
(1) Die Altersgrenze vollendetes 62. Lebensjahr gilt für Beamte ab dem
Geburtsjahrgang 1948.
(2) Für die Beamten des Geburtsjahrganges 1947 wird die bis zum 31. Dezember
2005 geltende Altersgrenze (vollendetes 60. Lebensjahr) um 18 Monate angehoben.
§ 131 (Fn 6)
Übergang Altersteilzeit, Altersurlaub
(1) Für Beamte, die Altersteilzeit oder Altersurlaub bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes angetreten haben, verbleibt es bei der bisherigen Altersgrenze.
(2) Für Beamte, die Altersteilzeit vor dem 31. Dezember 2012 angetreten
haben, verbleibt es bei dem bisherigen Arbeitsmaß.
§ 132
Bürgermeister, Landräte
Für Bürgermeister und Landräte, die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur
Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung (GO-Reformgesetz) vom 9. Oktober 2007
(GV. NRW. S. 380) im Amt waren, gilt für die Dauer der laufenden Amtszeit § 195
des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz LBG
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber.
1982 S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. November
2008 (GV. NRW. S. 706).
§ 133
Rechtsstellung der von Änderungen nicht erfassten Beamten
(1) Auf Beamte, die nach dem Gesetz über die wissenschaftlichen Hochschulen
oder dem Fachhochschulgesetz nicht als Professoren, Hochschulassistenten,
wissenschaftliche Mitarbeiter oder Lehrkräfte für besondere Aufgaben übernommen
worden sind, finden § 199 Abs. 1 sowie die §§ 202 bis 206 und die §§ 209 bis
216 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234) in seiner vor dem 1. Januar
1980 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben weiterhin Anwendung:
1. § 200 Abs. 2 und § 202 gelten für
Hochschullehrer im Sinne des § 199 Abs. 1 der bisherigen Fassung und
Fachhochschullehrer, § 202 Abs. 3 auch für Direktoren der Institute für
Leibesübungen und Akademische Räte entsprechend.
2. Bei Beamten auf Widerruf wird das
Beamtenverhältnis nach den bisher geltenden Vorschriften beendet.
(2) Auf die Hochschulassistenten finden die sie betreffenden Vorschriften
des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706 ), in der vor dem
22. November 1987 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Entsprechendes gilt
für § 203a in der vor dem 22. November 1987 geltenden Fassung für
wissenschaftliche Mitarbeiter, die nach dieser Vorschrift in ein
Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden sind.
(3) Auf die Hochschuldozenten, wissenschaftlichen und künstlerischen
Assistenten, Oberassistenten sowie Oberingenieure finden die sie betreffenden
Vorschriften des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), in der
vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreform
geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
§ 134
Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung
(1) Das Recht der nach § 119 des Gesetzes über die wissenschaftlichen
Hochschulen übergeleiteten ordentlichen Professoren, nach Erreichen der
Altersgrenze von ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung),
bleibt unberührt; das gilt auch bei einem Wechsel des Dienstherrn. In diesen
Fällen werden die Dienstbezüge nach der Entpflichtung und die Versorgungsbezüge
der Hinterbliebenen auf der Grundlage des am 31. Dezember 1979 geltenden
Versorgungs- und Besoldungsrechts gewährt. Dabei wird das Grundgehalt nach der
Dienstaltersstufe zugrunde gelegt, die bis zum Zeitpunkt der Entpflichtung
hätte erreicht werden können; allgemeine Änderungen der Dienst- und
Versorgungsbezüge im Sinne des § 70 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes
in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sind zu berücksichtigen.
(2) Absatz 1 findet auf Antrag des Professors keine Anwendung. Der Antrag
kann nur gestellt werden, solange der Professor noch nicht entpflichtet ist.
Ist der Professor vor der Entpflichtung verstorben, ohne einen Antrag nach den
Sätzen 1 und 2 gestellt zu haben, so werden die Hinterbliebenenbezüge auf Grund
der Besoldungsgruppe berechnet, in die der Professor zuletzt eingestuft war.
(3) Für die Entpflichtung der nach § 119 des Gesetzes über die
wissenschaftlichen Hochschulen übergeleiteten ordentlichen Professoren gilt §
32 entsprechend.
(4) Die Rechtsverhältnisse der am 31. Dezember 1979 entpflichteten oder im
Ruhestand befindlichen Beamten im Sinne des Abschnitts XIII in der vor dem 1.
Januar 1980 geltenden Fassung und der zu diesem Zeitpunkt
versorgungsberechtigten Hinterbliebenen dieser Beamten bleiben unberührt.
§ 135
Satzungen
Satzungen von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts, die das Recht begründen, Beamte zu haben, bedürfen der Genehmigung. Die
Genehmigung erteilt die oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem
Innenministerium.
§ 136
Rechtsverordnungen
Das Innenministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch
Rechtsverordnung
1. nach Anhörung des Ausschusses für Kommunalpolitik
des Landtags nähere Vorschriften über die Aufstellung und Ausführung der
Stellenpläne der Gemeinden und der Gemeindeverbände erlassen,
2. Ausnahmen von § 111 Abs. 1 zulassen für
Bewerber, die unmittelbar in den gehobenen oder in den höheren Polizeivollzugsdienst
eingestellt werden; die Bewerber für den gehobenen Dienst müssen die
Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 3, die Bewerber für den höheren Dienst
müssen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erfüllen.
§ 137
Übergang Dienstunfähigkeit, Antragsruhestand
Bis zum Inkrafttreten einer Regelung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 sind
Zurruhesetzungsverfahren weiterhin unter Beteiligung eines Arztes der unteren
Gesundheitsbehörde durchzuführen.
§ 138 (Fn 6)
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Ausnahme von § 77 Abs. 9 mit Wirkung vom 1. April 2009
in Kraft. Gleichzeitig tritt das Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982
S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. November 2008
(GV. NRW. S. 706), außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Der Finanzminister
Der Innenminister
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Die Justizministerin
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
Zusatz:
(Artikel 5 des Gesetzes zur Stärkung der
kommunalen Demokratie vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194))
Übergangsregelungen zum Kommunalwahlgesetz, zur
Gemeindeordnung,
zur Kreisordnung und zum Landesbeamtengesetz
Abweichend von den nach den
Artikeln 1 bis 4 dieses Gesetzes zu bestimmenden Amtszeiten und Wahltagen
gelten folgende Übergangsregelungen:
§ 1
Festlegung von Wahltagen
Die allgemeinen Kommunalwahlen
finden im Jahr 2014 in der Zeit zwischen dem 1. April und dem 15. Juli statt;
sie sollen am Tag der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der
Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Dieser Wahltag wird vom für
Inneres zuständigen Ministerium festgelegt und bekannt gemacht
(Wahlausschreibung).
(2) Die Nachfolger der bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes im Amt befindlichen Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit
am 20. Oktober 2014 endet, werden am 28. September 2014 gewählt.
(3) Die Wahl der Nachfolger der am
30. August 2009 gewählten Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit mit Ablauf
des 20. Oktober 2015 endet, findet am 13. September 2015 statt; ihre Amtszeit
beginnt am 21. Oktober 2015. Der Wahltag wird vom für Inneres zuständigen
Ministerium bekannt gemacht (Wahlausschreibung).
(4) In der Zeit vom 13. Dezember 2014
bis zum Tag der Wahlen der Bürgermeister und Landräte am 13. September 2015
findet eine Wahl des Bürgermeisters oder Landrats nicht statt.
(5) In der Zeit vom 1. September
2019 bis zum Tag der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2020 findet eine Wahl des
Bürgermeisters oder Landrats nicht statt.
§ 2 (Fn 9)
Ende der Wahlperiode der im Jahr 2014 gewählten Vertretungen
Die Wahlperiode der im Jahr 2014
gewählten Vertretungen endet mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der
Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen. Die Wahlperiode der im
Jahr 2020 gewählten Vertretungen beginnt am 1. November 2020.
§ 3
Ende der Amtszeit der Bürgermeister und Landräte, die ab Inkrafttreten
dieses Gesetzes bis einschließlich 21. Oktober 2015 ihr Amt antreten
Die Amtszeit der Bürgermeister und
Landräte, die in der Zeit ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bis einschließlich
21. Oktober 2015 ihr Amt antreten, endet mit Ablauf des Tages vor dem Beginn
der Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen.
§ 4
Nachfolge der Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit zwischen dem
22. Oktober 2015 und dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020
gewählten Vertretungen endet
Die Nachfolger der Bürgermeister und
Landräte, deren Amtszeit zwischen dem 22. Oktober 2015 und dem Beginn der
Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen endet, werden bis zum
Ablauf der nächsten Wahlperiode der Vertretungen gewählt. In den Fällen, in
denen die Amtszeit innerhalb der ersten drei Jahre der laufenden Wahlperiode
des Rates beginnt, endet diese mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der
Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen.
§ 5 (Fn 9)
Einmaliges Niederlegungsrecht der
Bürgermeister und Landräte
Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit zwischen dem
Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2014 gewählten kommunalen Vertretungen und
dem 20. Oktober 2015 (einschließlich) endet und die ihre Entlassung aus dem
Beamtenverhältnis auf Zeit anlässlich des Endes der Wahlperiode der kommunalen
Vertretungen im Jahr 2014 verlangen, treten nach Ablauf des 22. Tages des auf
das Ende der Wahlperiode folgenden Monats in den Ruhestand, sofern sie die
Voraussetzungen des § 119 Absatz 4 Satz 3 LBG NRW erfüllen und die Entlassung
bis zum 30. November 2013 beantragen; die Zeit bis zum regulären Ende ihrer
Amtszeit wird dabei auf die Wartezeit nach § 119 Absatz 4 Satz 3 LBG NRW
angerechnet und erhöht die ruhegehaltsfähige Dienstzeit.
Fn 1
GV. NRW. S. 224, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.
April 2009; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV.
NRW. S. 570), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009; Artikel 6 des
Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 29.
September 2012; Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S.
474), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012; Artikel 4 des Gesetzes vom 9.
April 2013 (GV. NRW. S. 194), in Kraft getreten am 27. April 2013, Artikel 8
des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), in Kraft getreten am 1. Juni
2013; Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), in Kraft
getreten am 15. Juni 2013; Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV.
NRW. S. 566), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013; Artikel 9 des Gesetzes
vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober
2014; Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 874), in Kraft
getreten am 1. Januar 2015.
Fn 2
§ 77 Absatz 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April
2009; § 77 Absatz 9 verkündet in Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2009
(GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.
Fn 3
§ 49 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18.
September 2012 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 29. September 2012.
Fn 4
§ 104 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9.
Dezember 2014 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.
Fn 5
§§ 119 und 120 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9.
April 2013 (GV. NRW. S. 194), in Kraft getreten am 27. April 2013.
Fn 6
§§ 1, 32, 65, 73, 84, 93, 113, 131 und 138 geändert durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), in Kraft getreten
am 1. Juni 2013.
Fn 7
§ 65a eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Mai
2013 (GV. NRW. S. 234), in Kraft getreten am 1. Juni 2013.
Fn 8
Inhaltsübersicht geändert und § 12 neu gefasst durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten
am 15. Juni 2013.
Fn 9
§§ 2 und 5 der Übergangsregelungen (Artikel 5 des
Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 9. April 2013 (GV. NRW.
S. 194)) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW.
S. 564), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013.
Fn 10
§ 121 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16.
September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014: