Verordnung über die Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfeger-ZuständigkeitsVO - SchfZustVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2013
Eingangsformel
Das für die Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 und § 9 Absatz 5 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zu erlassen.
Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne von § 3 Absatz 2, §§ 7 bis 10, § 12 und § 21 Absatz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sind die Bezirksregierungen.
Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne von § 1 Absatz 3 Satz 2, § 11, § 20,
§ 21 Absatz 1 und 2, § 24 bis § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sind die Kreisordnungsbehörden.
Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne von § 5 Absatz 1 und 2, § 14 Absatz
3 und § 15 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sind die örtlichen Ordnungsbehörden. Soweit Belange des Immissionsschutzrechts betroffen sind, ist zuständige Behörde in diesem Sinne die für die jeweilige Anlage zuständige Behörde nach der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz -ZustVU-.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.