Verordnung über die Festsetzung der Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2012
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2012
Verordnung über die Festsetzung der Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2012
Vom 29. Juni 2012
Auf Grund des § 2 Absatz 1 des Umlagegesetzes vom 17. Juli 1951 (GV. NRW. S. 87), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 771), wird verordnet:
Für die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen wird die Umlage für das Haushaltsjahr 2012 entsprechend dem Beschluss der Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer vom 12. Dezember 2011 auf 6,50 vom Tausend des Einheitswertes festgesetzt.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft. Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.