Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Sozialgerichtsbarkeit

Ausfertigungsdatum:
01.01.2011
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Sozialgerichtsbarkeit

Vom 18. Dezember 1984

Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 30 Abs. 2 und des § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469), wird verordnet:

§ 1

(aufgehoben)

§ 2

Der Präsident des Gerichts setzt die Zahl der ehrenamtlichen Richter fest und beruft sie. Die Zahl ist so zu bemessen, daß jeder ehrenamtliche Richter voraussichtlich an nicht mehr als 12 Sitzungstagen im Jahr in Anspruch genommen wird.

§ 3

(aufgehoben)

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Der Justizminister Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.