Verordnung über die Sozialgerichtsbarkeit
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2011
Verordnung über die Sozialgerichtsbarkeit
Vom 18. Dezember 1984
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 30 Abs. 2 und des § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469), wird verordnet:
(aufgehoben)
Der Präsident des Gerichts setzt die Zahl der ehrenamtlichen Richter fest und beruft sie. Die Zahl ist so zu bemessen, daß jeder ehrenamtliche Richter voraussichtlich an nicht mehr als 12 Sitzungstagen im Jahr in Anspruch genommen wird.
(aufgehoben)
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Der Justizminister Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.