Verordnung über die Festsetzung der Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2011
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2011
Verordnung über die Festsetzung der Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2011
Vom 12. März 2011
Auf Grund des § 2 Absatz 1 des Umlagegesetzes vom 17. Juli 1951 (GV. NRW. S. 87), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 771), wird verordnet:
Für die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen wird die Umlage für das Haushaltsjahr 2011 entsprechend dem Beschluss der Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer vom 13. Dezember 2010 auf 6,50 vom Tausend des Einheitswertes festgesetzt.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Der Ministerfür Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,Natur- und Verbraucherschutzdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.