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Anlage 2
Anlage zu § 124 Absatz 2
Gebührenverzeichnis
Nummer Gegenstand Gebühren
1 Feststellungserklärung nach § 1059 a Absatz 1 Nummer 2, 25 bis 385 Euro
Absatz 2, § 1059 e, § 1092 Absatz 2, § 1098 Absatz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
2 Schuldnerverzeichnis
2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufen- 410 Euro
den Bezugs von Abdrucken (§ 915 d der Zivilprozessord-
nung)
Anmerkung:
Die Gebühr entsteht nur einmal, wenn die Bewilligung in
einem Verfahren für mehrere Schuldnerverzeichnisse er-
teilt oder versagt wird.
2.2 Erteilung von Abdrucken (§§ 915, 915 d der Zivilprozess- 0,50 Euro je Eintra-
ordnung, § 107 Absatz 2 der Konkursordnung bezie- gung, mindestens 10
hungsweise § 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung) Euro
Anmerkung:
Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken
werden die Dokumentenpauschale und die Datenträger-
pauschale nicht erhoben.
3 Vereidigung, Beeidigung und Ermächtigung
Anmerkung:
Die Gebühren sind vorauszuzahlen.
3.1 Allgemeine Vereidigung von Sachverständigen 120 Euro
Anmerkung:
Die Gebühr ist für jedes Sachgebiet gesondert zu erheben.
3.2 Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dol- 120 Euro
metschern (§ 189 des Gerichtsverfassungsgesetzes),
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für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die 30 Euro
Gebühr um je
3.3 Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur 120 Euro
Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der
Übersetzung von Urkunden, die in einer fremden Sprache
abgefasst sind (§ 142 der Zivilprozessordnung), 30 Euro
für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die
Gebühr um je
3.4 Verlängerung der Allgemeinen Beeidigung von Dolmet- 60 Euro
scherinnen und Dolmetschern oder der Allgemeinen Er-
mächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern gemäß §
36 Absatz 1,
für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die 15 Euro
Gebühr um je
3.5 Zurückweisung eines Antrags, für den eine Gebühr nach 50 Euro
Nrn. 4.1 bis 4.4 vorgesehen ist
Anmerkung:
Bezieht sich die Zurückweisung eines Antrags nach Num-
mer 4.5 auf mehrere Sprachen, wird die Gebühr für jede
Sprache gesondert erhoben.
4 Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag 12,50 Euro je Ent-
nicht am Verfahren beteiligter Dritter scheidung
Anmerkung:
1. Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.
2. Die Behörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz
oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen
für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwie-
gend im öffentlichen Interesse liegen.
3. § 7a der Justizverwaltungskostenordnung ist entspre-
chend anzuwenden.
5 Verfahren zur Entgegennahme von Erklärungen des Aus- 30 Euro
tritts aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions-
oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen
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Rechts
Anmerkung:
Die Gebühr ist vorauszuzahlen. Neben der Gebühr werden
Auslagen nicht erhoben.
6 Gütestellen
6.1 Anerkennung als Gütestelle (§ 51 Absatz 1) 130 Euro
6.2 Ablehnung oder Zurücknahme des Antrags auf Anerken- 30 Euro
nung als Gütestelle