Westfalen · Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2011
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)

-1- Anlage 2 Anlage zu § 124 Absatz 2 Gebührenverzeichnis Nummer Gegenstand Gebühren 1 Feststellungserklärung nach § 1059 a Absatz 1 Nummer 2, 25 bis 385 Euro Absatz 2, § 1059 e, § 1092 Absatz 2, § 1098 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 2 Schuldnerverzeichnis 2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufen- 410 Euro den Bezugs von Abdrucken (§ 915 d der Zivilprozessord- nung) Anmerkung: Die Gebühr entsteht nur einmal, wenn die Bewilligung in einem Verfahren für mehrere Schuldnerverzeichnisse er- teilt oder versagt wird. 2.2 Erteilung von Abdrucken (§§ 915, 915 d der Zivilprozess- 0,50 Euro je Eintra- ordnung, § 107 Absatz 2 der Konkursordnung bezie- gung, mindestens 10 hungsweise § 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung) Euro Anmerkung: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträger- pauschale nicht erhoben. 3 Vereidigung, Beeidigung und Ermächtigung Anmerkung: Die Gebühren sind vorauszuzahlen. 3.1 Allgemeine Vereidigung von Sachverständigen 120 Euro Anmerkung: Die Gebühr ist für jedes Sachgebiet gesondert zu erheben. 3.2 Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dol- 120 Euro metschern (§ 189 des Gerichtsverfassungsgesetzes), -2- für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die 30 Euro Gebühr um je 3.3 Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur 120 Euro Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst sind (§ 142 der Zivilprozessordnung), 30 Euro für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um je 3.4 Verlängerung der Allgemeinen Beeidigung von Dolmet- 60 Euro scherinnen und Dolmetschern oder der Allgemeinen Er- mächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern gemäß § 36 Absatz 1, für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die 15 Euro Gebühr um je 3.5 Zurückweisung eines Antrags, für den eine Gebühr nach 50 Euro Nrn. 4.1 bis 4.4 vorgesehen ist Anmerkung: Bezieht sich die Zurückweisung eines Antrags nach Num- mer 4.5 auf mehrere Sprachen, wird die Gebühr für jede Sprache gesondert erhoben. 4 Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag 12,50 Euro je Ent- nicht am Verfahren beteiligter Dritter scheidung Anmerkung: 1. Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben. 2. Die Behörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwie- gend im öffentlichen Interesse liegen. 3. § 7a der Justizverwaltungskostenordnung ist entspre- chend anzuwenden. 5 Verfahren zur Entgegennahme von Erklärungen des Aus- 30 Euro tritts aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen -3- Rechts Anmerkung: Die Gebühr ist vorauszuzahlen. Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben. 6 Gütestellen 6.1 Anerkennung als Gütestelle (§ 51 Absatz 1) 130 Euro 6.2 Ablehnung oder Zurücknahme des Antrags auf Anerken- 30 Euro nung als Gütestelle

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.