Verordnung zur Sicherung der Aufgaben im Hochschulbereich und zur Umsetzung der Studienstrukturreform (StudienstrukturreformVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2010
Eingangsformel
Zweiter Abschnitt
(1) Die Hochschulen in der Trägerschaft des Landes sowie die Kunsthochschulen gewährleisten in den Studiengängen im Sinne des § 60 Abs. 5 Satz 1 Hochschulgesetz und des § 1 Abs. 2 Satz 1 Hochschulgesetz 2005 ein Studien- und Prüfungsangebot gemäß den Studien- und Prüfungsordnungen sowie den Studienplänen, das den eingeschriebenen Studierenden sowie den nach § 52 Abs. 2 Hochschulgesetz oder § 71 Abs. 1 Hochschulgesetz vom 14. März 2000 in der Fassung vom 21. März 2006 zugelassenen Zweithörerinnen und Zweithörern zur Sicherung der Verantwortung des Landes für ein angemessenes Angebot an Hochschulleistungen und zur Sicherung des Vertrauensschutzes der eingeschriebenen Studierenden die Fortsetzung des Studiums bis zum Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester ermöglicht. Das Nähere, insbesondere den Zeitpunkt bis zu dem das Studienangebot vorgehalten wird, bestimmen die Hochschulen in Ordnungen. Die Hochschulen können durch Ordnungen den Zeitraum nach Satz 1 verlängern.
(2) § 1 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Hochschulgesetz 2005 bleibt unberührt.
Für das Studium von Studierenden, die nur als Teilzeitstudierende zu ein
Halb eines Vollzeitstudiums ausschließlich in Studiengängen des Fern- oder Verbundstudiums eingeschrieben oder als solche Zweithörerinnen und Zweithörer nach § 52 Abs. 2 Hochschulgesetz oder § 71 Abs. 1 Hochschulgesetz vom 14. März 2000 in der Fassung vom 21. März 2006 zugelassen sind, gilt die doppelte Regelstudienzeit zuzüglich acht Semester. § 6 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Dritter Abschnitt
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3). Der erste Abschnitt dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009, der zweite Abschnitt mit Ablauf des 31. Oktober 2016 außer Kraft.
Die Ministerin für Schule,
Wissenschaft und Forschung
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.