Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Übertragung der Befugnis zum Erlass von Durchführungsvorschriften zum Gesetz der Militärregierung Nr. 59 (Rückerstattungsgesetz)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2010
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Übertragung der Befugnis zum Erlass von Durchführungsvorschriften zum Gesetz der Militärregierung Nr. 59 (Rückerstattungsgesetz)

Verordnung über die Übertragung der Befugnis zum Erlass von Durchführungsvorschriften zum Gesetz der Militärregierung Nr. 59 (Rückerstattungsgesetz) Vom 15. Dezember 2009 (Fn 1) Aufgrund des Artikels 78 Absatz 2 des Gesetzes der Militärregierung Nr. 59 (Rückerstattungsgesetz) (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland, Britisches Kontrollgebiet, Seite 1169 ff.) wird verordnet: § 1 Die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Durchführung des Rückerstattungsgesetzes wird auf das für Justiz zuständige Ministerium übertragen. § 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen       Fn 1 GV. NRW. S. 857, in Kraft getreten am 1. Januar 2010.      

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.