LDG NRW · Nordrhein-Westfalen

Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2010
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW)

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 26 vom 10. November 2009 533 „Anlage (zu § 75) Gebührenverzeichnis Gliederung Abschnitt 1 Klageverfahren erster Instanz Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung Abschnitt 3 Revision Abschnitt 4 Besondere Verfahren Abschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Abschnitt 6 Beschwerde Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der je- weiligen Gebühr Vorbemerkung: Das Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme gilt als neuer Rechtszug. Abschnitt 1 Klageverfahren erster Instanz Verfahren über eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf 10 – Entfernung aus dem Beamtenverhältnis 360,00 € 11 – Aberkennung des Ruhegehalts 360,00 € 12 – Zurückstufung 240,00 € Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, in der als Disziplinarmaß- nahme ausgesprochen worden ist 13 – Kürzung der Dienstbezüge 180,00 € 14 – Kürzung des Ruhegehalts 180,00 € 15 – Geldbuße 120,00 € 16 – Verweis 60,00 € 17 Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, wenn nur eine Kosten- entscheidung in der Disziplinarverfügung angegriffen wird, oder gegen eine Einstellungs- verfügung (§ 33 LDG NRW) 60,00 € 18 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergehtoder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentra- gung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt: Die Gebühren 10 bis 17 ermäßigen sich auf 0,5 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung 20 Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag abgelehnt wird 1,0 21 Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird 0,5 Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. 22 Verfahren über die Berufung im Allgemeinen 1,5 534 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 26 vom 10. November 2009 Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der je- weiligen Gebühr 23 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 22 ermäßigt sich auf 0,5 Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. 24 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 23 erfüllt ist, durch 1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentra- gung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt: Die Gebühr 22 ermäßigt sich auf 1,0 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. Abschnitt 3 Revision 30 Verfahren über die Revision im Allgemeinen 2,0 32 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 31 erfüllt ist, durch 1. Zurücknahme der Revision oder der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentra- gung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt: Die Gebühr 30 ermäßigt sich auf 1,5 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. Abschnitt 4 Besondere Verfahren 40 Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Ein- behaltung von Bezügen 180,00 € 41 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens einschließlich der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach fruchtlosem Ablauf der Frist 60,00 € 42 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über den Antrag der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentra- gung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt: Die Gebühren 40 und 41 ermäßigen sich auf 0,5 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. Abschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 50 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen 50,00 € Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 26 vom 10. November 2009 535 Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der je- weiligen Gebühr Abschnitt 6 Beschwerde 60 Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen 1,5 61 Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache durch Beschluss nach § 60 LDG NRW 1,5 62 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 1,5 63 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme der Beschwerde, der Klage oder des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über die Beschwerde der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentra- gung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt: Die Gebühren 60 bis 62 ermäßigen sich auf 0,75 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 64 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden im disziplinargerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 50,00 €“. Artikel 2 Der Minister Außerkrafttreten für Bauen und Verkehr Lutz L i e n e n k ä m p e r Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz zur Ausführung des § 47 Abs. 3 Bundesdisziplinargesetz (AG BDG) vom 5. März 2002 (GV. NRW. S. 101) außer Kraft. Die Justizministerin Roswitha M ü l l e r - P i e p e n k ö t t e r Artikel 3 Inkrafttreten Der Minister Das Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Düsseldorf, den 27. Oktober 2009 Eckhard U h l e n b e r g Die Landesregierung Der Minister Nordrhein-Westfalen für Generationen, Familie, Frauen und Integration Der Ministerpräsident Armin L a s c h e t (L. S.) Dr. Jürgen R ü t t g e r s Der Minister Der Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie Andreas K r a u t s c h e i d Prof. Dr. Andreas P i n k w a r t – GV. NRW. 2009 S. 530 Der Finanzminister Dr. Helmut L i n s s e n Die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie 223 Christa T h o b e n Berichtigung der Verordnung zur Änderung Der Innenminister der Verordnung über den Bildungsgang Dr. Ingo W o l f und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) Der Minister Vom 29. Oktober 2009 für Arbeit, Gesundheit und Soziales Karl-Josef L a u m a n n Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 12. März 2009 (GV. NRW. Die Ministerin S. 178) wird wie folgt berichtigt: für Schule und Weiterbildung In Artikel I Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Barbara S o m m e r muss die Änderungsanweisung wie folgt richtig lauten:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.