Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 26 vom 10. November 2009 533
„Anlage (zu § 75)
Gebührenverzeichnis
Gliederung
Abschnitt 1 Klageverfahren erster Instanz
Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung
Abschnitt 3 Revision
Abschnitt 4 Besondere Verfahren
Abschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Abschnitt 6 Beschwerde
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
oder Satz der je-
weiligen Gebühr
Vorbemerkung:
Das Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme gilt als neuer Rechtszug.
Abschnitt 1
Klageverfahren erster Instanz
Verfahren über eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf
10 – Entfernung aus dem Beamtenverhältnis 360,00 €
11 – Aberkennung des Ruhegehalts 360,00 €
12 – Zurückstufung 240,00 €
Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, in der als Disziplinarmaß-
nahme ausgesprochen worden ist
13 – Kürzung der Dienstbezüge 180,00 €
14 – Kürzung des Ruhegehalts 180,00 €
15 – Geldbuße 120,00 €
16 – Verweis 60,00 €
17 Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, wenn nur eine Kosten-
entscheidung in der Disziplinarverfügung angegriffen wird, oder gegen eine Einstellungs-
verfügung (§ 33 LDG NRW) 60,00 €
18 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in
der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
oder
2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergehtoder die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentra-
gung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:
Die Gebühren 10 bis 17 ermäßigen sich auf 0,5
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung
20 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird 1,0
21 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung
beendet wird 0,5
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
22 Verfahren über die Berufung im Allgemeinen 1,5
534 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 26 vom 10. November 2009
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
oder Satz der je-
weiligen Gebühr
23 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage,
bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 22 ermäßigt sich auf 0,5
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über
die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
24 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 23 erfüllt ist,
durch
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in
der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
oder
2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentra-
gung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:
Die Gebühr 22 ermäßigt sich auf 1,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 3
Revision
30 Verfahren über die Revision im Allgemeinen 2,0
32 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 31 erfüllt ist,
durch
1. Zurücknahme der Revision oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die
Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
oder
2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentra-
gung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:
Die Gebühr 30 ermäßigt sich auf 1,5
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 4
Besondere Verfahren
40 Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Ein-
behaltung von Bezügen 180,00 €
41 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer Frist zum Abschluss des
Disziplinarverfahrens einschließlich der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach
fruchtlosem Ablauf der Frist 60,00 €
42 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die
Entscheidung über den Antrag der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentra-
gung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:
Die Gebühren 40 und 41 ermäßigen sich auf 0,5
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 5
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör
50 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen 50,00 €
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 26 vom 10. November 2009 535
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
oder Satz der je-
weiligen Gebühr
Abschnitt 6
Beschwerde
60 Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung
der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung
von Bezügen 1,5
61 Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache durch
Beschluss nach § 60 LDG NRW 1,5
62 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 1,5
63 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Beschwerde, der Klage oder des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die
Entscheidung über die Beschwerde der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentra-
gung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:
Die Gebühren 60 bis 62 ermäßigen sich auf 0,75
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
64 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden im disziplinargerichtlichen
Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 50,00 €“.
Artikel 2 Der Minister
Außerkrafttreten für Bauen und Verkehr
Lutz L i e n e n k ä m p e r
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz zur
Ausführung des § 47 Abs. 3 Bundesdisziplinargesetz (AG
BDG) vom 5. März 2002 (GV. NRW. S. 101) außer Kraft. Die Justizministerin
Roswitha M ü l l e r - P i e p e n k ö t t e r
Artikel 3
Inkrafttreten Der Minister
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Düsseldorf, den 27. Oktober 2009 Eckhard U h l e n b e r g
Die Landesregierung Der Minister
Nordrhein-Westfalen für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
Der Ministerpräsident
Armin L a s c h e t
(L. S.) Dr. Jürgen R ü t t g e r s
Der Minister
Der Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie Andreas K r a u t s c h e i d
Prof. Dr. Andreas P i n k w a r t
– GV. NRW. 2009 S. 530
Der Finanzminister
Dr. Helmut L i n s s e n
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie 223
Christa T h o b e n Berichtigung
der Verordnung zur Änderung
Der Innenminister der Verordnung über den Bildungsgang
Dr. Ingo W o l f und die Abiturprüfung in der
gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)
Der Minister Vom 29. Oktober 2009
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über den
Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen
Oberstufe (APO-GOSt) vom 12. März 2009 (GV. NRW.
Die Ministerin S. 178) wird wie folgt berichtigt:
für Schule und Weiterbildung
In Artikel I Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc
Barbara S o m m e r muss die Änderungsanweisung wie folgt richtig lauten: