Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und nach dem Bundeskindergeldgesetz
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2008
Eingangsformel
(1) Zuständige Behörden zur Ausführung des Abschnitts 1 (Elterngeld) des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) sind die Kreise und kreisfreien Städte. Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit kraft Bundesrechts wahr.
(2) Örtlich zuständig ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bezirk die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die berechtigte Person keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 BEEG nicht gegeben, befindet sich jedoch der Sitz ihres Arbeitgebers oder ihrer obersten Dienstbehörde in Nordrhein-Westfalen, ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in deren Bezirk der Sitz ihres Arbeitgebers oder ihrer obersten Dienstbehörde liegt.
Zuständige Behörde für die Entscheidung über die Zulässigkeit einer
Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sind die Bezirksregierungen.
(1) Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2010 über die Auswirkungen dieser Verordnung.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.