Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Meldungen über Marktordnungswaren

Ausfertigungsdatum:
01.01.2008
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Meldungen über Marktordnungswaren

Vom 4. April 1978

Auf Grund des § 15 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren in der Fassung der Neubekanntmachung vom 26. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1490) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80), geändert durch Gesetz vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189), wird verordnet:

§ 1

Als zuständige Stelle nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren wird das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz bestimmt.

§ 2

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren wird auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz übertragen.

§ 3

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 zu berichten. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Ministerfür Ernährung, Landwirtschaftund Forsten Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.