Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit für die Kostenerstattung nach Schwangerschaftsabbrüchen

Ausfertigungsdatum:
01.01.2008
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Zuständigkeit für die Kostenerstattung nach Schwangerschaftsabbrüchen

Vom 25. Juni 1996

Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GV. NW. S. 136), wird nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtags verordnet:

§ 1

Zuständige Behörde für die Kostenerstattung nach § 4 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen ist die Bezirksregierung Münster.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Arbeit,Gesundheit und Soziales

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.