Gesetz
über den öffentlichen Personennahverkehr
in Nordrhein-Westfalen
- ÖPNVG NRW -
Vom 7. März 1995 (Fn 1) (Fn 7)
Inhaltsübersicht (Fn 12)
Erster Abschnitt
Allgemeine Regelungen
§ 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 2
Grundsätze
Zweiter Abschnitt
Zuständigkeiten
§ 3
Aufgabenträger
§ 4
Kreisangehörige Gemeinden
§ 5
Überörtliche Zusammenschlüsse, Koordination
§ 5a
Gemeinsame Anstalt
§ 6
Kooperationsraumübergreifendes Zusammenwirken
Dritter Abschnitt
Verkehrsplanungen
§ 7
ÖPNV-Infrastrukturplanung, SPNV-Netz im
besonderen Landesinteresse
§ 8
Nahverkehrsplan
§ 9
Aufstellungsverfahren
Vierter Abschnitt
Finanzierung
§ 10
Allgemeines
§ 11
ÖPNV-Pauschale
§ 12
Pauschalierte Investitionsförderung
§ 13
Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse
§ 14
Sonstige Förderung
§ 15
Zuständigkeiten
§ 15a
Personalübergang
Fünfter Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 16
Aufsicht
§ 17
Übergangsregelung
§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Erster Abschnitt
Allgemeine Regelungen
§ 1 (Fn 2)
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) ist eine Aufgabe der
Daseinsvorsorge.
(2) ÖPNV im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung
von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu
bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu
befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der
Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer
oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.
(3) Für den schienengebundenen ÖPNV gilt dieses Gesetz insoweit, als mit
Eisenbahnen Schienenpersonennahverkehr (SPNV) nach § 2 Abs. 5 des Allgemeinen
Eisenbahngesetz (AEG) betrieben wird oder es sich um Straßenbahnen, Hochbahnen,
Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen im Sinne des § 4 Abs. 1
und 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) handelt.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Eisenbahnen, deren Geschäftstätigkeit
überwiegend auf die Vermittlung des historischen Eisenbahnwesens ausgerichtet
ist, sowie für Seilbahnen.
§ 2 (Fn 10)
Grundsätze
(1) Bei dem Ausbau der Verkehrsinfrastruktur sollen im Rahmen der
angestrebten Raumstruktur des Landes der schienengebundene Personennahverkehr
gegenüber dem Straßenverkehr, der Ausbau vorhandener Verkehrswege gegenüber dem
Neubau sowie der ÖPNV unter Berücksichtigung der Erfordernisse des
Umweltschutzes, der sozialverträglichen Stadtentwicklung und des absehbaren
Verkehrsbedarfes soweit wie möglich Vorrang erhalten.
(2) Das Eisenbahnnetz ist als Grundnetz für eine leistungsfähige und
bedarfsgerechte verkehrliche Erschließung zu erhalten. Es ist insbesondere bei
unbefriedigend genutzten Schienenstrecken darauf hinzuwirken, daß alle
Möglichkeiten zur technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen
Verbesserung des Verkehrsangebotes und zur Steigerung des dadurch erreichbaren
Verkehrsaufkommens auf der Schiene ausgeschöpft werden. Zu diesem Zweck soll
auch auf die Gründung von Eisenbahninfrastrukturbetreibern regionaler Art
hingewirkt werden.
(3) In allen Teilen des Landes ist eine angemessene Bedienung der
Bevölkerung durch den ÖPNV zu gewährleisten; angemessen ist eine
Verkehrsbedienung, die den Bedürfnissen der Fahrgäste nach hoher Pünktlichkeit
und Anschlusssicherheit, fahrgastfreundlich ausgestalteten, sicheren und
sauberen Fahrzeugen sowie Stationen und Haltestellen, bequemem Zugang zu allen
für den Fahrgast bedeutsamen Informationen, fahrgastfreundlichem Service und
einer geeigneten Verknüpfung von Angeboten des ÖPNV mit dem motorisierten und
nicht motorisierten Individualverkehr Rechnung trägt. Die dazu notwendige
Zusammenarbeit des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der
Verkehrsunternehmen des ÖPNV in Verkehrsverbünden ist mit dem Ziel
weiterzuentwickeln, durch koordinierte Planung und Ausgestaltung des
Leistungsangebotes, durch einheitliche und nutzerfreundliche Tarife, durch eine
koordinierte Fahrgastinformation unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von
Menschen mit Hör- und Sehbehinderungen sowie durch einheitliche
Qualitätsstandards die Attraktivität des ÖPNV zu steigern.
(4) In allen Landesteilen ist die Infrastruktur für den ÖPNV auszubauen.
Dabei soll die Hauptfunktion einem Nahverkehrsnetz für den
Schienenschnellverkehr zukommen, das sowohl kreuzungsfreie als auch
beschleunigte oberirdische Schienenstrecken umfaßt und durch ein darauf
abgestimmtes Busnetz ergänzt wird, das die Erschließungs- und Zubringerfunktion
erfüllt. Die Netzverknüpfung soll durch eine nutzerfreundliche, barrierefreie
Ausgestaltung von Umsteigeanlagen unter Einbeziehung des motorisierten und
nicht motorisierten Individualverkehrs sichergestellt werden.
(5) In den Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur soll eine
angemessene Verkehrsbedienung durch koordinierte Bus-/Schienenkonzepte
sichergestellt werden. Notwendig ist ein Grundnetz von Schienenverbindungen,
auf das die Busnetze mit dem Ziel ausgerichtet werden, eine Verbindung zwischen
den Gemeinden entsprechend ihren zentralörtlichen Verflechtungen
sicherzustellen.
(6) Zur Stärkung des ÖPNV sollen Sonderverkehre möglichst in Linienverkehre
überführt werden. Dabei soll der besonderen Verkehrsnachfrage und den
Bedürfnissen der Bevölkerung Rechnung getragen werden.
(7) Bei der Planung und Ausgestaltung des ÖPNV sollen bei geringer Nachfrage
die Möglichkeiten alternativer Bedienungsformen wie Rufbusse, Sammeltaxen und
Bürgerbusse genutzt werden.
(8) Bei der Planung und Ausgestaltung der Verkehrsinfrastruktur, der
Fahrzeuge sowie des Angebotes der ÖPNV sind die Belange insbesondere von Personen,
die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, im Sinne der Barrierefreiheit nach
dem Bundesbehindertengleichstellungsgesetz zu berücksichtigen.
(9) Den spezifischen Belangen von Frauen und Männern, Personen, die Kinder
betreuen, Kindern und Fahrradfahrern ist bei der Planung und Ausgestaltung des
ÖPNV in geeigneter Weise gleichermaßen Rechnung zu tragen.
(10) Unter Berücksichtigung der Verkehrsnachfrage und zur Sicherung der
Wirtschaftlichkeit ist allen Verkehrsunternehmen des ÖPNV die Möglichkeit einzuräumen,
zu vergleichbaren Bedingungen an der Ausgestaltung des ÖPNV beteiligt zu
werden.
(11) Im Rahmen des europäischen Integrationsprozesses kommt dem
grenzüberschreitenden ÖPNV zu den Nachbarländern Niederlande und Belgien eine
besondere Bedeutung zu. Durch Intensivierung der bestehenden
grenzüberschreitenden Kooperationen sollen Grenzbarrieren weiter abgebaut sowie
die Infrastruktur und Verkehrsangebote zukunftsfähig fortentwickelt werden.
Zweiter Abschnitt
Zuständigkeiten
§ 3 (Fn 12)
Aufgabenträger
(1) Die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV ist eine Aufgabe
der Kreise und kreisfreien Städte, sowie - mit Ausnahme des SPNV - von
mittleren und großen kreisangehörigen Städten die ein eigenes ÖPNV-Unternehmen
betreiben oder an einem solchen wesentlich beteiligt sind. Unter den
Voraussetzungen der §§ 4 bis 6 sind auch sonstige kreisangehörige Gemeinden und
Zweckverbände Aufgabenträger. Die Aufgabenträger führen diese Aufgabe im Rahmen
ihrer Leistungsfähigkeit als freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe durch, soweit
nicht im folgenden besondere Pflichten auferlegt werden.
(2) Die Aufgabenträger sind zuständige Behörde für die Auferlegung oder
Vereinbarung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen im Sinne der Verordnung
(EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der
Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen
Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und
Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 156 S. 1) in der Fassung der Verordnung
(EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 (ABl. EG Nr. L 169 S. 1).
§ 4 (Fn 12)
Kreisangehörige Gemeinden
(1) Der Kreis kann einer Gemeinde auf deren Verlangen die
Aufgabenträgerschaft im Ortsverkehr übertragen. Gleiches gilt im
Nachbarortsverkehr, wenn die beteiligten Gemeinden sich darüber geeinigt haben.
Die Aufgabenträgerschaft von kreisangehörigen Gemeinden, die vor dem 1. Januar
2008 begründet wurde, bleibt unberührt.
(2) Soweit ein Kreis Aufgaben nach § 5 Abs. 3 Satz 4 auf einen
Zweckverband übertragen hat, gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 5 (Fn 10)
Überörtliche Zusammenschlüsse, Koordination
(1) Zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung bilden die Kreise und kreisfreien
Städte oder die bisher bestehenden Zweckverbände jeweils einen Zweckverband
oder eine gemeinsame Anstalt gemäß § 5a in den folgenden Kooperationsräumen:
a) Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen,
Gelsenkirchen, Hagen, Herne, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim a. d. Ruhr,
Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie Kreise Ennepe-Ruhr-Kreis,
Kleve, Mettmann, Recklinghausen, Rhein-Kreis Neuss, Viersen
und Wesel
b) Städte Aachen, Bonn, Köln und Leverkusen sowie Kreise Aachen, Düren,
Euskirchen, Heinsberg, Oberbergischer Kreis, Rhein-Erft-Kreis,
Rhein-Sieg-Kreis und Rheinisch-Bergischer-Kreis
c) Städte Bielefeld, Hamm, Münster sowie Kreise Borken, Coesfeld, Gütersloh,
Herford, Hochsauerlandkreis, Höxter, Lippe, Märkischer Kreis, Minden-Lübbecke,
Olpe, Paderborn, Siegen-Wittgenstein, Soest,
Steinfurt, Unna und Warendorf.
Die Ausgestaltung der Organisationsstrukturen im jeweiligen
Kooperationsraum erfolgt durch die Mitglieder des Zweckverbands oder der
gemeinsamen Anstalt. Die für den Zweckverband nach Satz 1 geltenden Regelungen
dieses Gesetzes gelten für die gemeinsame Anstalt entsprechend.
(1a) Die Beteiligten können vereinbaren, dass das Vermögen der bisher bestehenden
Zweckverbände mit der Bekanntmachung der Verbandssatzung der nach Absatz 1
gebildeten neuen Zweckverbände unmittelbar auf diese neuen Zweckverbände oder
die gemeinsame Anstalt übergeht.
(2) Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes werden im Rahmen dieses
Gesetzes und des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit durch
Verbandssatzung geregelt.
(3) Dem Zweckverband ist die Entscheidung über die Planung, Organisation und
Ausgestaltung des SPNV zu übertragen. Er hat in Abstimmung mit seinen Mitgliedern
auf eine integrierte Verkehrsgestaltung im ÖPNV hinzuwirken, insbesondere auf
die Fortentwicklung der bestehenden Gemeinschaftstarife, auf die Bildung
kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs,
auf ein koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV und einheitliche
Beförderungsbedingungen, Produkt- und Qualitätsstandards, Fahrgastinformations-
und Betriebssysteme und ein übergreifendes Marketing. Er hat darüber hinaus auf
eine Ausgestaltung angemessener Kundenrechte durch Aufnahme von entsprechenden
Regelungen in die Tarifbestimmungen des Gemeinschaftstarifs hinzuwirken.
(3a) Die Aufgabenträger nach § 3 Abs. 1 können weitere Aufgaben auf den
Zweckverband nach § 5 Abs. 1 übertragen; die Möglichkeit der Übertragung des
straßengebundenen ÖPNV durch die Aufgabenträger auf die bisherigen
Zweckverbände bleibt unberührt.
(4) Durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung oder durch allgemeine Regelung
des Zweckverbandes ist sicherzustellen, daß Entscheidungen des Zweckverbandes,
die sich nur im Gebiet eines Zweckverbandsmitglieds unmittelbar auswirken, mit
dessen Einvernehmen erfolgen.
(5) Ist in einem Kooperationsraum ein den Anforderungen dieses Gesetzes
entsprechender Zweckverband nicht vorhanden, so kann die Bezirksregierung den
Aufgabenträgern eine angemessene Frist zum Abschluss von Vereinbarungen über
die Bildung eines Zweckverbandes setzen.
(6) Kommen die Vereinbarungen innerhalb einer Frist nicht zustande, so kann
die Bezirksregierung die erforderlichen Anordnungen treffen und die
Verbandssatzung erlassen.
§ 5a (Fn 12)
Gemeinsame Anstalt
(1) Kreise, kreisfreie Städte und Zweckverbände können zur gemeinsamen
Aufgabenwahrnehmung im Sinne des § 5 Abs. 1 durch Vereinbarung einer Satzung
eine gemeinsame rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (gemeinsame
Anstalt) errichten. Soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft,
gelten für die gemeinsame Anstalt die Bestimmungen der Gemeindeordnung NRW über
die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts entsprechend.
(2) Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates obliegt den Vertretungen
der Beteiligten. § 114a Abs. 7 Sätze 4 und 6 der Gemeindeordnung NRW finden
keine Anwendung.
(3) Die Satzung muss auch Bestimmungen über die Verteilung der Anteile am Stammkapital,
über die Aufbringung der Mittel im Falle der Haftung, über die Verteilung der
Sitze und den Vorsitz im Verwaltungsrat sowie über das Verfahren zur Änderung
der Satzung und zur Auflösung der gemeinsamen Anstalt enthalten.
§ 6 (Fn 10)
Kooperationsraumübergreifendes Zusammenwirken
(1) Bei der Planung, Organisation und Ausgestaltung von Linienverkehren des
SPNV, die das Gebiet mehrerer Zweckverbände berühren, haben die beteiligten
Zweckverbände zusammenzuarbeiten. Kommt eine Zusammenarbeit nicht zustande, hat
das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium auf eine Zusammenarbeit
hinzuwirken. Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium entscheidet
abschließend über die zweckmäßige Umsetzung des SPNV-Netzes
gemäß § 7 Abs. 4, wenn eine Einigung zwischen den beteiligten Zweckverbänden
hierüber nicht zustande kommt.
(2) Benachbarte Zweckverbände können einem Zweckverband mit dessen
Einvernehmen einzelne Angelegenheiten übertragen.
(3) Die Zweckverbände sollen auf die Bildung von landesweiten Tarif- und
landeseinheitlichen Beförderungsbedingungen sowie die Bildung
kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs
hinwirken.
(4) Die Aufgabenträger können zur gemeinsamen Planung, Organisation und Ausgestaltung
des ÖPNV Vereinbarungen mit Aufgabenträgern in angrenzenden Ländern oder
Staaten nach Maßgabe der hierfür geltenden landesrechtlichen Regelungen,
innerstaatlichen Abkommen und völkerrechtlichen Vereinbarungen - insbesondere
im Hinblick auf die Stärkung der Mobilität innerhalb der Euregios
- abschließen. Mit Zustimmung des für das Verkehrswesens zuständigen
Ministeriums können auch Zuständigkeitsvereinbarungen getroffen werden.
Dritter Abschnitt
Verkehrsplanungen
§ 7 (Fn 2)
ÖPNV-Infrastrukturplanung, SPNV-Netz im besonderen
Landesinteresse
(1) Die Bedarfsplanung für den ÖPNV ist Bestandteil der Integrierten
Gesamtverkehrsplanung und wird nach Maßgabe des Gesetzes zur Integrierten
Gesamtverkehrsplanung nach Anhörung der Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1
und § 5 durchgeführt.
(2) Auf der Grundlage des Verkehrsinfrastrukturbedarfsplans erstellt das für
das Verkehrswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem
Verkehrsausschuss des Landtags einen ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplan, der
bei Bedarf einvernehmlich fortzuschreiben ist. Der
ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplan umfasst nur Maßnahmen mit zuwendungsfähigen
Ausgaben von mehr als 3 Millionen EUR, die vom Land nach § 13 Abs. 1 gefördert
werden sollen.
(3) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium erstellt auf der
Grundlage des ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplans jährliche Förderprogramme,
die darüber hinaus auch alle übrigen Maßnahmen beinhalten, die das Land gemäß §
13 Abs. 1 fördert.
(4) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium legt im Einvernehmen
mit den Zweckverbänden und dem Verkehrsausschuss des Landtags ein im besonderen
Landesinteresse liegendes SPNV-Netz fest, das bei
Bedarf einvernehmlich fortzuschreiben ist. Dieses SPNV-Netz
umfasst für die Erschließung aller Landesteile bedeutsame SPNV-Verbindungen
mit Taktfolge, Haltestellen und Bedienungsqualität. Dabei sind Bindungen aus
den von den Zweckverbänden geschlossenen Vereinbarungen mit den
Eisenbahnunternehmen zu berücksichtigen. Das SPNV-Netz
darf den Umfang von landesweit 40 Millionen Zug-Kilometern nicht überschreiten.
§ 8 (Fn 10)
Nahverkehrsplan
(1) Die Kreise, kreisfreien Städte und Zweckverbände stellen zur Sicherung
und zur Verbesserung des ÖPNV jeweils einen Nahverkehrsplan auf. Dieser soll
die öffentlichen Verkehrsinteressen des Nahverkehrs konkretisieren. Bei der
Aufstellung sind vorhandene Verkehrsstrukturen und die Ziele der Raumordnung
und Landesplanung sowie das SPNV-Netz nach § 7 Abs. 4
zu beachten; die Belange des Umweltschutzes, der Barrierefreiheit im Sinne des
Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes und des Städtebaus sowie die Vorgaben
des Verkehrsinfrastrukturbedarfsplans und des
ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplans sind zu berücksichtigen.
(2) Die Nahverkehrsplanungen der Zweckverbände, insbesondere für den SPNV,
sind bei der sonstigen Nahverkehrsplanung zu beachten.
(3) In den Nahverkehrsplänen sind auf der Grundlage der vorhandenen und
geplanten Siedlungs- und Verkehrsstrukturen sowie einer Prognose der zu
erwartenden Verkehrsentwicklung Ziele und Rahmenvorgaben für das betriebliche
Leistungsangebot und seine Finanzierung sowie die Investitionsplanung
festzulegen. Der Rahmen für das betriebliche Leistungsangebot hat die für die
Abstimmung der Verkehrsleistungen des ÖPNV notwendigen Mindestanforderungen für
Betriebszeiten, Zufolgen und Abschlussbeziehungen an wichtigen
Verknüpfungspunkten, für die angemessene Verkehrsbedienung nach § 2 Abs. 3 Satz
1 und den Qualifikationsstandard des eingesetzten Personals darzustellen sowie
die Ausrüstungsstandards der im ÖPNV eingesetzten Fahrzeuge vorzugeben. Bei den
Aussagen zur Investitionsplanung ist der voraussichtliche Finanzbedarf
anzugeben. Die Nahverkehrspläne haben darüber hinaus die Struktur und Fortentwicklung
der gemeinschaftlichen Beförderungsentgelte und -bedingungen zu enthalten.
§ 9 (Fn 9)
Aufstellungsverfahren
(1) Der Nahverkehrsplan wird im Benehmen mit den betroffenen Gebietskörperschaften
aufgestellt. Soweit kreisangehörige Städte und Gemeinden Aufgabenträger gemäß §
3 Abs. 1 Satz 1 sind oder nach § 4 Aufgaben wahrnehmen, ist ihr Einvernehmen zu
den ihr Aufgabengebiet betreffenden Inhalten des Plans erforderlich. Über die
Einleitung des Aufstellungsverfahrens ist die Bezirksplanungsbehörde
unverzüglich zu unterrichten.
(2) Die vorhandenen Unternehmen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 PBefG) wirken bei der
Aufstellung mit. Dritte können hinzugezogen werden.
(3) Benachbarte Kreise und kreisfreie Städte haben sich bei der Aufstellung
ihrer Nahverkehrspläne abzustimmen. Dies gilt entsprechend für Zweckverbände.
(4) Über den Nahverkehrsplan entscheidet die Vertretungskörperschaft der in
§ 8 Abs. 1 genannten Aufgabenträger. Der Beschluss ist der nach § 16 Abs. 3
zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Plan ist in geeigneter Weise
bekanntzumachen und zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
(5) Der Nahverkehrsplan ist bei Bedarf fortzuschreiben. Die Absätze 1 bis 4
gelten hierfür entsprechend.
Vierter Abschnitt
Finanzierung
§ 10 (Fn 10)
Allgemeines
(1) Das Land gewährt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Pauschalen und
Zuwendungen
1. zur allgemeinen Förderung der Betriebskosten im ÖPNV,
2. zur allgemeinen Förderung von Investitionen im ÖPNV,
3. für ÖPNV-Investitionen im besonderen Landesinteresse sowie
4. für sonstige Zwecke des ÖPNV.
(2) Die Höhe der für die Förderung des ÖPNV zur Verfügung stehenden Mittel
bemisst sich nach dem jeweiligen Haushaltsplan. Zweckgebundene Mittel des
Bundes, insbesondere nach dem Regionalisierungsgesetz des Bundes, dem
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) sowie dem Entflechtungsgesetz werden
im Rahmen der Zweckbestimmungen an die nach diesem Gesetz bestimmten Empfänger
in voller Höhe weitergeleitet.
(3) Die bundesgesetzlichen Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr gemäß
§ 45a PBefG und § 6a AEG werden in Anwendung des §
64a PBefG und des § 6h AEG ab dem Kalenderjahr 2011
durch die Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 ersetzt. Die Ausgleichsleistungen werden
für die Kalenderjahre bis 2010 mit der Maßgabe gewährt, dass die für das Jahr
2006 festgesetzten Werte
1. der Ausnutzung der Zeitfahrausweise pro Tag
2. des Verbundzuschlags sowie
3. der mittleren Reiseweite
gemäß § 3 PBefAusglV und § 3 AEAusglV zu Grunde zu legen sind. Gleiches gilt für die
Zuordnung der Verkehrsunternehmen zu den Kostensatzgruppen gemäß § 45a Abs. 2
Satz 2 PBefG in Verbindung mit der PBefKostenV NRW. Eine nach dem 31. Dezember 2006
vorgenommene Unternehmensverschmelzung oder -aufspaltung sowie Übertragung der
Betriebsführung gemäß § 2 PBefG ist bei der Anwendung
der Sätze 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Ausgleichsleistungen nach § 6a AEG
werden nur an Unternehmen gewährt, soweit diese im Jahr 2006 SPNV-Leistungen erbracht haben und diese bei der Förderung
des SPNV-Leistungsangebots durch das Land nicht
berücksichtigt wurden. § 7 Abs. 3 Satz 1 PBefAusglV
und § 7 Abs. 3 Satz 1 AEAusglV finden keine
Anwendung. Die Gewährung der bundesgesetzlichen Erstattungsleistungen gemäß §
145 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches –Neuntes Buch– (SGB IX) erfolgt unabhängig
von diesem Gesetz.
(4) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium erläßt im Einvernehmen
mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium sowie im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss
des Landtags die zur Durchführung des Vierten Abschnittes erforderlichen
Verwaltungsvorschriften.
§ 11 (Fn 8, 11)
ÖPNV–Pauschale
(1) Das Land gewährt den Zweckverbänden aus den Mitteln nach § 8
Regionalisierungsgesetz des Bundes eine jährliche Pauschale in Höhe von 800
Millionen EUR; dieser Betrag erhöht sich anteilig entsprechend den Anpassungs-
und Revisionsregelungen des Regionalisierungsgesetzes des Bundes. Von der
Pauschale erhalten der Zweckverband gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe a) 45,485 vom
Hundert, der Zweckverband gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe b) 22,666 vom Hundert und
der Zweckverband gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe c) 31,849 vom Hundert. Die
Pauschale ist insbesondere zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten SPNV-Angebots an die Eisenbahnunternehmen weiterzuleiten,
kann aber auch für andere Zwecke des ÖPNV verwendet oder hierfür an
Eisenbahnunternehmen, öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Gemeinden
und Gemeindeverbände sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke
des ÖPNV verfolgen, weitergeleitet werden. Aus der Pauschale ist das SPNV-Netz gemäß § 7 Abs. 4 zu finanzieren. Die
Zweckverbände dürfen höchstens 3 vom Hundert der Pauschale für ihre allgemeinen
Ausgaben verwenden.
(2) Das Land gewährt den Aufgabenträgern gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 aus
den Mitteln nach § 8 Regionalisierungsgesetz des Bundes in den Jahren 2008 bis
2010 eine jährliche Pauschale in Höhe von 110 Millionen EUR. 92,838 vom Hundert
dieser Pauschale werden nach dem prozentualen Anteil der Empfänger an der für
das Jahr 2007 gewährten ÖPNV-Fahrzeugförderung verteilt; im Falle einer
Änderung der Aufgabenträgerschaft sind die Anteile entsprechend anzupassen.
7,162 vom Hundert dieser Pauschale werden nach dem prozentualen Anteil an der
in 2007 den Kreisen und kreisfreien Städten gewährten Aufgabenträgerpauschale
verteilt. Der Betrag nach Satz 1 erhöht sich im Jahr 2011 um 100 Millionen EUR
und ab dem Jahr 2012 um 130 Millionen EUR, die jeweils aus Landesmitteln
finanziert werden. Mindestens 80 vom Hundert der Pauschale sind für Zwecke des
ÖPNV mit Ausnahme des SPNV an öffentliche und private Verkehrsunternehmen
weiterzuleiten; die übrigen Mittel sind für Zwecke des ÖPNV zu verwenden oder
hierfür an öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Gemeinden,
Zweckverbände, Eisenbahnunternehmen oder juristische Personen des privaten
Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterzuleiten.
(3) Die Pauschalen werden in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen
ausgezahlt. Die Verwendung und Weiterleitung der Pauschalen geschieht unter
Beachtung haushaltsrechtlicher Bindungen der Empfänger sowie sonstiger
gesetzlicher Bestimmungen. Die Pauschalen dürfen nicht als Eigenanteil im
Rahmen der Förderung nach den §§ 12 und 13 verwendet werden.
(4) Nicht verausgabte sowie zurück erhaltene Mittel dürfen bis zu
sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres für Zwecke des ÖPNV verausgabt
werden. Bis dahin nicht verausgabte Mittel sind dem Land zu erstatten. Als
Nachweis der Verwendung der Pauschalen haben die Empfänger bis zum 30.
September des Folgejahres eine Bestätigung über den ordnungsgemäßen
Mitteleinsatz sowie eine Übersicht hierüber vorzulegen.
(5) Die Verteilung der Pauschalen wird mit Wirkung ab dem Jahr 2011
unter Berücksichtigung der Betriebsleistungen, der Fläche und der Einwohnerzahl
neu festgesetzt.
§ 12 (Fn 10)
Pauschalierte Investitionsförderung
(1) Das Land gewährt den Zweckverbänden aus den Mitteln nach § 8
Regionalisierungsgesetz des Bundes sowie nach dem Entflechtungsgesetz
pauschalierte Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen des ÖPNV in einer
Gesamthöhe von jährlich mindestens 150 Millionen EUR.
(2) Grundlagen für die Verteilung der Zuwendung sind die in den Jahren
2002 bis 2006 durchschnittlich ausgezahlten Zuwendungen des Landes für
ÖPNV-Infrastrukturinvestitionen in den jeweiligen Zweckverbandsgebieten mit
Ausnahme von Maßnahmen des GVFG-Bundesprogramms oder Maßnahmen, die auf Grund
des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 20.
Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (Berlin/Bonn-Gesetz – BGBl I
1994 S. 918) gefördert wurden. Die Verteilung wird mit Wirkung ab dem Jahr 2011
neu festgesetzt.
(3) Die Zuwendung ist zur Förderung von Investitionen des ÖPNV,
insbesondere in die Infrastruktur, zu verwenden oder hierfür an Gemeinden,
öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Eisenbahnunternehmen sowie
juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen,
weiterzuleiten. Bei der Verwendung der Mittel nach dem Entflechtungsgesetz und
dem Nachweis ihrer Verwendung sind die bundesrechtlichen Vorgaben zu beachten.
Der Neu- oder streckenbezogene Ausbau von Schienenwegen mit zuwendungsfähigen
Ausgaben von mehr als drei Millionen EUR darf nur gefördert werden, wenn er
Bestandteil des Verkehrsinfrastrukturbedarfsplans gemäß § 7 Abs. 1 ist. Mit der
Zuwendung dürfen höchstens 85 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben der
jeweiligen Investitionsmaßnahme gefördert werden. Mindestens 50 vom Hundert der
Mittel sind für solche Investitionsmaßnahmen zu verwenden, die nicht dem SPNV
dienen.
(4) Auf den Anteil des jeweiligen Zweckverbandes an der Förderung
werden die am 1. Januar des jeweiligen Jahres bestehenden Verpflichtungen
1. für die ergänzende Förderung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 sowie
2. für die Infrastrukturmaßnahmen, deren Förderung das Land vor dem 1.
Januar 2008 bewilligt oder vereinbart hat,
angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht, soweit es sich um
Maßnahmen handelt, die nach § 13 Abs. 1 gefördert werden.
(5) Die Zweckverbände haben einen jährlichen Katalog der mit den
Mitteln zu fördernden Maßnahmen durch Beschluss der Zweckverbandsversammlung
festzulegen und der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
(6) Nicht verausgabte sowie zurück erhaltene Mittel dürfen bis zu
sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zur Aufstockung dieser Förderung
verwendet werden. Danach nicht verausgabte Mittel sind dem Land zu erstatten.
Als Nachweis der Verwendung der Förderung haben die Zweckverbände bis zum 30.
September des Folgejahres eine Bestätigung über den ordnungsgemäßen
Mitteleinsatz sowie eine Übersicht hierüber vorzulegen. Für Mittel nach dem
Entflechtungsgesetz ist der Nachweis entsprechend den bundesrechtlichen
Anforderungen bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen.
§ 13 (Fn 5)
Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse
(1) Das Land gewährt aus den Mitteln nach dem GVFG, dem Entflechtungsgesetz
sowie weiteren Mitteln Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen im besonderen
Landesinteresse. Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse sind
1. ÖPNV-Infrastrukturmaßnahmen des GVFG-Bundesprogramms,
2. SPNV-Infrastrukturmaßnahmen an Großbahnhöfen,
3. Investitionsmaßnahmen, durch die neue Technologien im ÖPNV erprobt werden
sollen, sowie
4. Investitionsmaßnahmen, für die das besondere Landesinteresse im
Einzelfall vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit
dem Verkehrsausschuss des Landtags festgestellt wurde.
Zuwendungsempfänger können Kreise, Städte und Gemeinden, öffentliche
und private Verkehrsunternehmen, Eisenbahnunternehmen sowie juristische
Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, sein.
(2) Investitionen in Schienenwege und Stationen der Eisenbahnen des
Bundes sind vorrangig aus Mitteln nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSchwAG) zu finanzieren. Diese Maßnahmen können vom Land
nach Anhörung der Zweckverbände ergänzend gefördert werden. Die vom Land
gewährte ergänzende Förderung wird auf die Förderung der Zweckverbände nach §
12 angerechnet, soweit es sich nicht um Maßnahmen handelt, die nach Absatz 1
gefördert werden.
§ 14 (Fn 10, 11)
Sonstige Förderung
Das Land gewährt aus den Mitteln nach § 8 Regionalisierungsgesetz des Bundes
Zuwendungen für weitere Maßnahmen des ÖPNV im besonderen Landesinteresse,
insbesondere für Bürgerbusvorhaben sowie zur Verbesserung der Qualität, der
Sicherheit und des Services im ÖPNV.
§ 15 (Fn 4)
Zuständigkeiten
Die Bezirksregierungen sind Bewilligungsbehörden für die Pauschalen und
Zuwendungen nach den §§ 11, 12 und 14. Die Zweckverbände nach § 5 Abs. 1 sind
Bewilligungsbehörden für die Zuwendungen nach § 13 und die Zuwendungen für
Infrastrukturmaßnahmen, die vor dem 1. Januar 2008 vom Land bewilligt oder
vereinbart wurden. Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium kann die
Zuständigkeiten für die Förderungen nach §§ 11 und 12 abweichend von Satz 1 auf
die NRW.BANK übertragen.
§ 15a (Fn 12)
Personalübergang
(1) Das Land gewährt einen auf die Zweckverbände nach § 5 Abs. 1
aufgeschlüsselten pauschalen finanziellen Ausgleich für die Belastungen, die
diesen infolge des Übergangs der Aufgabe der Infrastrukturförderung (§ 12 ÖPNVG
NRW i. d. F. vom 23. Mai 2006) entstehen. Die Höhe und Schlüsselung des
Ausgleichs bemisst sich nach der Anzahl und Qualifikation der Beamtinnen und
Beamten und tariflich Beschäftigten, die von den Bezirksregierungen bislang zur
Erledigung der Aufgabe eingesetzt wurden und von den jeweiligen Zweckverbänden
zur Erfüllung der Aufgabe tatsächlich übernommen werden. Die Höhe und
Schlüsselung des Ausgleichs ist in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden
in entsprechender Anwendung der Grundsätze des Konnexitätsausführungsgesetzes
NRW auf Grundlage einer Kostenfolgeabschätzung festzulegen. Weichen die
tatsächlichen Kostenfolgen für einen der Zweckverbände um mehr als 10 vom
Hundert von der getroffenen Festlegung ab, so kann diese angepasst werden.
(2) Soweit Beamtinnen und Beamte und tariflich Beschäftigte von den
Zweckverbänden übernommen werden, werden die personalrechtlichen
Einzelmaßnahmen und die Einzelmaßnahmen zur Sicherung des Besitzstandes der tariflich
Beschäftigten in Personalüberleitungsverträgen geregelt. Die
Personalüberleitungsverträge können auch eine Überleitung von Beamtinnen und
Beamten und tariflich Beschäftigten bestimmen, die nicht unmittelbar mit den
übergehenden Aufgaben betraut sind.
(3) Die Ausgleichszahlungen werden vierteljährlich zum Monatsletzten für das
vorausgegangene Quartal ausgezahlt.
Fünfter Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 16 (Fn 2)
Aufsicht
(1) Die Aufgabenträger unterliegen der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht
erstreckt sich darauf, daß die Vorschriften dieses Gesetzes beachtet werden.
(2) Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde führt die Aufsicht
über die kreisangehörigen Gemeinden.
(3) Die Bezirksregierung führt die Aufsicht über die Kreise, die kreisfreien
Städte und die Zweckverbände, deren Sitz in ihrem Gebiet liegt.
(4) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für das Verkehrswesen zuständige
Ministerium.
(5) Die Vorschriften über die allgemeine Aufsicht über Gemeinden und
Gemeindeverbände bleiben unberührt.
(6) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium ist
Sonderaufsichtsbehörde über die Zweckverbände nach § 5 Abs. 1, soweit diese
Aufgaben nach §§ 13, 15 Satz 2 wahrnehmen. Das Ministerium kann zur
rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Weisungen erteilen. Zur zweckmäßigen Erfüllung
dieser Aufgaben kann es allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige
Erfüllung oder die Wahrung von Verkehrsinteressen des Landes zu sichern;
besondere Weisungen kann es erteilen, wenn das Verhalten des Zweckverbandes im
Einzelfall verkehrspolitisch nicht geeignet erscheint. Weisungen zur Erledigung
einer bestimmten Aufgabe im Einzelfall führt der Zweckverbandsvorsteher als
staatliche Verwaltungsbehörde durch, sofern die Aufsichtsbehörde dies in der
Weisung festlegt. Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium kann sich
jederzeit über Angelegenheiten im Sinne von Satz 1 unterrichten.
(7) Die Verwendung der Pauschalen nach § 11 unterliegt der Prüfung durch
den Landesrechnungshof. Leiten die Empfänger die Pauschalen an Dritte weiter,
so kann der Landesrechnungshof auch bei diesen die Verwendung der Mittel
prüfen.
§ 17 (Fn 6)
Übergangsregelung
In den Satzungen gemäß § 5 Abs. 2 kann geregelt werden, dass abweichend von
§ 5 Abs. 3 Satz 1 Rechte und Pflichten der bisherigen Zweckverbände aus am 1.
Januar 2008 bestehenden Vereinbarungen mit Eisenbahnunternehmen über die
Leistungserbringung im SPNV erst zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
mit Ablauf des 31. Dezember 2010, auf den Zweckverband gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1
übertragen werden. Die Zweckverbände dürfen hierzu bis zum 31. Dezember 2010
die hierfür erforderlichen Anteile der Pauschale gemäß § 11 Abs. 1 an die
bisherigen Zweckverbände weiterleiten. Die bisherigen Zweckverbände haben über
die Verwendung der Mittel einen Nachweis entsprechend § 11 Abs. 4 Satz 3 zu
führen. Die übrigen Regelungen des Gesetzes bleiben unberührt.
§ 18 (Fn 10)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die §§ 1, 2, 5, 7 und 16 treten am Tage nach der Verkündung dieses
Gesetzes in Kraft. (Fn 3)
(2) Die §§ 3, 4, 6, 8, 9, 10 Abs. 1 Nr. 1 und 5, § 10 Abs. 2 bis 4, §§ 11
und 14 Abs. 2, §§ 15 und 17 treten am 1. 1. 1996 in Kraft.
(3) § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie §§ 12, 13 und 14 Abs. 1 treten am 1. 1.
1997 in Kraft.
(4) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Neufassung der Gesetze
(Artikel 10 des Gesetzes v. 27. 1. 2004 (GV. NRW. S. 30))
Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, die durch dieses Gesetz
geänderten Gesetze in einer neuen Fassung mit neuem Datum und in fortlaufender
Paragrafenreihenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut
zu berichtigen.
Zusatz:
(§ 2 Nr. 5 und § 5 des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau
(Bürokratieabbaugesetz I) vom 13. März 2007 (GV. NRW. S. 133)
§ 2
Im Lande Nordrhein-Westfalen gelten die folgenden
Vorschriften mit folgender Maßgabe:
1. bis 4. (hier nicht einschlägig)
5. ÖVNVG NRW
a) Abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 3 ÖPNVG NRW in Verbindung
mit Nummer II.2 der Anlage 2 zu § 11 der VV-ÖPNVG NRW darf die nach § 11 ÖPNVG
NRW an die Zweckverbände gewährte Zuwendung auch bis zu sechs Monate über den
jeweiligen Bewilligungszeitraum hinaus verwendet werden; hieraus resultierende
Zinsgewinne sind zur Aufstockung der Förderung einzusetzen.
b) Abweichend von § 14 Abs. 1 und 2 wird die jährliche Pauschale
nach § 14 Abs. 2 ÖPNVG NRW, die an die Zweckverbände gewährt wird, um den
Betrag erhöht, der diesen Zweckverbänden in Anwendung des § 14 Abs. 1 ÖPNVG NRW
zustehen würde. Die Förderung nach § 14 Abs. 1 ÖPNVG NRW entfällt für diese
Zweckverbände. Die Verpflichtung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 ÖPNVG NRW bleibt
unberührt.
§ 5
(1) Dieses Gesetz tritt am 15. April 2007 in Kraft.
(2) § 3 tritt mit Wirkung vom 7. Mai 2005 in Kraft. (Anmerkung
der Redaktion: § 3 betrifft das Landesplanungsgesetz)
(3) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Für Verwaltungsakte, die vor dem Außer-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem
jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden sind, findet das Gesetz weiterhin
Anwendung.
(4) Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden durch die
Landesregierung überprüft. Die Landesregierung teilt dem Landtag das Ergebnis
bis zum 31. August 2010 mit.
Fn 1
GV. NW. 1995 S. 196, geändert durch Gesetz v. 2. 7.
1996 (GV. NW. S. 234), Artikel 8 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462),
Artikel II Nr. 5 d. Haushaltsgesetzes 2002 u. d. Haushaltsbegleitgesetzes ...
v. 19.12.2001 (GV. NRW. S. 876); Artikel 1 des Gesetzes v. 17. 12. 2002 (GV.
NRW. S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2003; Art. 8 d. Gesetzes v.
27.1.2004 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten am 31. Januar 2004; geändert
durch Gesetz v. 14.12.2004 (GV. NRW. S. 786); in Kraft getreten am 6. Januar
2005; Art. VIII des Gesetzes vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 69), in Kraft getreten
mit Wirkung vom 8. März 2005; Artikel 2 Nr. 10 des Gesetzes v. 23.5.2006 (GV.
NRW. S. 197), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006; Gesetz v
19.6.2007 (GV. NRW. S. 258), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.
Fn 2
§§ 1, 7, und 16 zuletzt geändert durch Gesetz v. 19.6.2007 (GV. NRW. S.
258), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.
Fn 3
GV. NW. ausgegeben am 31. März 1995.
Fn 4
§ 15 zuletzt geändert (neu gefasst) durch Gesetz v. 19.6.2007 (GV. NRW. S.
258), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.
Fn 5
§ 13 zuletzt geändert (neu gefasst) durch Gesetz v. 19.6.2007 (GV. NRW. S.
258), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.
Fn 6
§ 17 aufgehoben durch Art. 1 des Gesetzes v. 17. 12. 2002 (GV. NRW. S.
650), in Kraft getreten am 1. Januar 2003; § 17 neu eingefügt durch Gesetz v.
19.6.2007 (GV. NRW. S. 258), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.
Fn 7
Normüberschrift geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 17. 12. 2002 (GV.
NRW. S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2003.
Fn 8
§ 11 zuletzt geändert (neu gefasst) durch Gesetz v. 19.6.2007 (GV. NRW. S.
258), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.
Fn 9
§ 9 zuletzt geändert durch Gesetz v. 19.6.2007 (GV. NRW. S. 258), in Kraft
getreten am 1. Januar 2008.
Fn 10
§§ 2, 5, 6, 8, 10, 12 (neu gefasst), 14 (neu gefasst) und 18 zuletzt
geändert durch Gesetz v. 19.6.2007 (GV. NRW. S. 258), in Kraft getreten am 1.
Januar 2008.
Fn 11
§§ 11 und 14: Die Änderungen durch § 2 Nr. 5 und § 5 des Ersten Gesetzes
zum Bürokratieabbau vom 13. März 2007 (GV. NRW. S. 133) sind zu beachten.
Fn 12
Inhaltsübersicht sowie § 3 geändert, § 5a und § 15a neu eingefügt sowie §
4 neu gefasst durch Gesetz v. 19.6.2007 (GV. NRW. S. 258), in Kraft getreten
am 1. Januar 2008.