Verordnung über die Festsetzung der Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2007
Verordnung über die Festsetzung der Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2007
Vom 20. Dezember 2006
Aufgrund des § 2 Abs. 1 des Umlagegesetzes vom 17. Juli 1951 (GV. NRW. S. 87), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. S. 950), wird verordnet:
Für die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen wird die Umlage für das Haushaltsjahr 2007 entsprechend dem Beschluss der Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer vom 1. Dezember 2006 auf 6,50 vom Tausend des Einheitswertes festgesetzt.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Der Ministerfür Umwelt und Naturschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutzdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.