Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Anpassung des Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder

Ausfertigungsdatum:
01.01.2007
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Gesetz zur Anpassung des Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder

Gesetz zur Anpassung des Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder Vom 20. Dezember 2007 (Fn 1) (Artikel 5 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge sowie zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 750)) § 1 Erhöhung des Familienzuschlags Für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter im Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes sowie für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle der Zahl „230,58“ im ersten Satz nach der Tabelle für den Familienzuschlag in Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 - BGBl. I S. 3020 -, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 - BGBl. I S. 1466 -), die Zahl „280,58“. § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie Der Finanzminister Die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie Der Innenminister Die Ministerin für Schule und Weiterbildung Der Minister für Bauen und Verkehr Die Justizministerin Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zugleich für den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Der Minister für Generationen, Familie, Frauen und Integration Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten         Fn 1 GV. NRW. S. 750, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007.      

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.