Nordrhein-Westfalen

Gesetz über personalvertretungsrechtliche Übergangsregelungen für Personalvertretungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen

Ausfertigungsdatum:
01.01.2007
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Gesetz über personalvertretungsrechtliche Übergangsregelungen für Personalvertretungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen

Gesetz über personalvertretungsrechtliche Übergangsregelungen für Personalvertretungen im Geschäftsbereich  des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen Vom 12. Dezember 2006 (Fn 1) (Artikel 22 des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. 622)) Einziger Paragraph Der jeweilige Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter des jeweiligen Personalrats der Behörden, die ganz oder teilweise in die Bezirksregierungen oder in das Ministerium für Schule und Weiterbildung eingegliedert werden, ist berechtigt, für die laufende Wahlperiode an allen Sitzungen des bei der jeweiligen Bezirksregierung oder dem Ministerium für Schule und Weiterbildung gebildeten Personalrats, in die/das die Behörde ganz oder teilweise eingegliedert wird, beratend teilzunehmen. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister Die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie Für den Innenminister die Justizministerin Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Die Ministerin für Schule und Weiterbildung Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz         Fn1 GV. NRW. S. 622, in Kraft getreten am 1. Januar 2007.      

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.